{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990121.1bvr064596","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"1 BvR 645/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 645/96 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n-\n     gegen das Urteil des Landgerichts Dresden\n           vom 27. Februar 1996 - 15-S-0024/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 21. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - 15-S-0024/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es die Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung der Mitbenutzung seines Grundstücks, Flurstück Nr. 35 b der Gemarkung Niederwartha,\nabgewiesen hat. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die analoge Anwendung des           1\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes in einem Nachbarrechtsstreit um ein Wegerecht\ngegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren von seinem Grundstücksnachbarn, dem Beklagten, unter anderem die Unterlassung der Mitbenutzung\nseines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks. Der Beklagte hat auf seinem an ei-\n\n\n\n                                        1/7\n\nne öffentliche Straße grenzenden Grundstück frühestens 1979 eine Garage errichtet,\ndie allein über eine Zufahrt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu erreichen\nist. Das Kreisgericht hat der Klage des Beschwerdeführers stattgegeben, weil dem\nBeklagten mangels der nach § 321 Abs. 1 Satz 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: Zivilgesetzbuch - ZGB) erforderlichen schriftlichen Vereinbarung kein Mitbenutzungsrecht am Grundstück des Beschwerdeführers zustehe. Das Landgericht hat dagegen mit dem angegriffenen Urteil\nauf die Berufung des Beklagten die Klage insoweit abgewiesen:\n\n  Es sei in analoger Anwendung der §§ 18 ff. des Schuldrechtsanpassungsgesetzes          3\n(SchuldRAnpG) eine Art gesetzlicher Nutzungsberechtigung des Beklagten anzunehmen, die jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht gekündigt werden könne (§ 23 Abs. 1 SchuldRAnpG). Die für eine Analogie notwendige Regelungslücke sei gegeben.\n\n  Der Beklagte habe weder ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 321 ZGB noch eine zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers vor dem 1. Januar\n1976 (dem Tag des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuchs) getroffene Vereinbarung\nüber ein Mitbenutzungsrecht, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts\nder Deutschen Demokratischen Republik auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin wirksam gewesen wäre (vgl. NJ 1989, S. 80), nachweisen können. Die Rechtsvorgängerin habe zwar der Mitbenutzung ihrer Zufahrt nicht widersprochen, sondern sie aus\nGefälligkeit gebilligt. Dies sei aber ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen geschehen. Dem Beklag- ten stehe auch kein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu (unter Hinweis auf BGH, LM Nr. 11 zu § 917 BGB und NJW 1980, S. 585). Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) und das Schuldrechtsanpassungsgesetz\nseien ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beklagte auf einem fremden\nGrundstück weder eine bauliche Erschließungsanlage im Verständnis des § 1 Abs. 1\nNr. 4 SachenRBerG noch ein Bauwerk im Sinne von § 1 SchuldRAnpG errichtet habe. Es bestehe jedoch eine Rechtsähnlichkeit mit den in den §§ 18 ff. SchuldRAnpG\ngeregelten Sachverhalten, weil eine Garage zwar ohne dingliche Sicherung ihrer Nutzung, aber in einer das Eigentum eines anderen in Anspruch nehmenden Weise errichtet worden sei.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.\n\n  Die Rechtsanwendung des Landgerichts sei unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, so daß sich der Schluß\naufdränge, daß das angegriffene Urteil auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das\nSchuldrechtsanpassungs- und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz seien geschaffen worden, um das Recht der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grund und\nBoden in der Deutschen Demokratischen Republik, das sich von den Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs weit entfernt gehabt habe, an die nach der Wiedervereinigung veränderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen. Die für den vorliegenden\n\n\n\n                                          2/7\n\nFall im Recht der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten seien jedoch mit denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichbar,\nso daß es hier einer Rechtsangleichung nicht bedürfe. Die Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen einer Regelungslücke seien offensichtlich sachfremd und dienten nur dazu, dem Beklagten ein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehendes Recht dennoch zubilligen zu können. Das angegriffene Urteil verletze deshalb\ndas Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Sächsische Staatsministerium der            7\nJustiz geäußert. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Landgericht habe nachvollziehbar dargelegt, daß eine Regelungslücke bestehe und der vorliegende Fall mit den in den §§ 18 ff. SchuldRAnpG geregelten Sachverhaltskonstellationen vergleichbar sei. Werde dem nicht gefolgt, stünde sich der\nBeschwerdeführer nicht zwingend besser, weil viel dafür spreche, daß dem Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG ein Anspruch auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts zustehe.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             8\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot angezeigt ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch            9\nwillkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich\ndaher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich.\nFehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht\nwillkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit\nder Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).\n\n  2. Gemessen daran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.              10\nDie entsprechende Anwendung der §§ 18 ff. SchuldRAnpG durch das Landgericht ist\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Einer Analogie dieser Vorschriften steht bereits der abschließende Charakter des Schuldrechtsanpassungsgesetzes\nentgegen. Zudem fehlt es an einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke.\n\n a) Der Gesetzgeber des Schuldrechtsanpassungsgesetzes fand nach der Wiedervereinigung eine Vielzahl unterschiedlicher, nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründeter Vertragsverhältnisse (Miet-, Pacht-, Überlassungsund andere Nutzungsverträge) vor, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines fremden Grundstücks berechtigten. Sie waren unter den rechtlichen und wirtschaftlichen\n\n\n                                          3/7\n\nBedingungen einer sozialistischen Planwirtschaft begründet worden, also nicht das\nErgebnis interessenwahrender Abreden gleichgeordneter und -berechtigter Vertragspartner, sondern letztlich staatlich veranlaßte oder gebilligte Nutzungszuweisungen.\nDiese Bodennutzungsverhältnisse fügten sich nicht in das im vereinigten Deutschland geltende System marktwirtschaftlicher Ordnung ein, dessen wesentliche Grundvoraussetzung das Recht der Beteiligten zur privatautonomen Gestaltung von Verträgen ist. Es bedurfte daher ihrer Überführung in BGB-konforme Rechtsformen,\nwobei ein Interessenausgleich zwischen den Nutzern und den Grundstückseigentümern vorzunehmen war (vgl. Vorblatt, A. Zielsetzung, und Begründung zum Regierungsentwurf eines Schuldrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks 12/7135, S. 1, 26;\nRövekamp, Schuldrechtsanpassung, RWS-Skript 274, 1995, S. 1, 13; Thiele/Krajewski/Röske, Schuldrechtsänderungsgesetz, 1995, S. 1 f.).\n\n  Dies ist in § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG für drei Gruppen vertraglicher Nutzung geschehen, für Nutzungsverträge mit dem Ziel der Nutzung für andere persönliche Zwecke\nals Wohnzwecke, zum Beispiel zur Errichtung einer Garage (Nummer 1), für Überlassungsverträge zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken (Nummer 2) und für Miet-,\nPacht- oder sonstige Nutzungsverträge, auf deren Grundlage von einem anderen als\ndem Grundstückseigentümer mit Billigung staatlicher Stellen ein Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienendes Bauwerk errichtet worden ist (Nummer 3). Diese Regelung ist abschließend (vgl. BTDrucks 12/7135, S. 34; Rövekamp, a.a.O., S. 16; Kühnholz, in: Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet, 1997, § 1 SchuldRAnpG\nRn. 2). Ihre Erstreckung auf den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens streitigen Sachverhalt stellt die Verhältnisse insofern\nauf den Kopf, als es in diesem Fall nicht darum geht,fremden Grund und Boden für\ndie Nutzung eines darauf errichteten Bauwerks der genannten Art in Anspruch zu\nnehmen. Grund für die Inanspruchnahme ist vielmehr der - nach den Feststellungen\ndes Landgerichts vertraglich nicht geregelte - Zugang zu der auf eigenem Grund und\nBoden errichteten Garage. Auf solche Fälle kann und will sich das Schuldrechtsanpassungsgesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht beziehen. Von einer in diesem\nGesetz verbliebenen Regelungslücke kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\n b) Auch im übrigen ist für eine derartige Lücke nichts ersichtlich.                   13\n\n  aa) Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sollten ebenfalls nur solche vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vorgefundenen Rechtsverhältnisse sozialverträglich in BGB-konforme Rechtsgestaltungen überführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der sozialistischen Planwirtschaft in der Deutschen\nDemokratischen Republik geprägt und dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfremd waren. Während das Schuldrechtsanpassungsgesetz, wie dargelegt, der\nÜberführungvertraglicher Nutzungsverhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz DDR-spezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und die aus der\nmit Billigung staatlicher Stellen erfolgten baulichen Nutzung fremder Grundstücke\nentstandenen Rechtsverhältnisse an das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepaßt werden (vgl. Vorblatt, A. Zielsetzung, und Begründung zum Regierungsentwurf\n\n\n                                           4/7\n\neines Sachenrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks 12/5992, S. 1, 50; s. auch Senatsbeschluß vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, WuM 1998, S. 539 ff.).\nDarunter fallen auch Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen andere als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungsoder Versorgungsanlagen errichtet haben, die nicht durch ein mit Zustimmung des\nGrundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind (§ 1 Abs. 1\nNr. 4 SachenRBerG). Wegen der fehlenden rechtlichen Sicherung der Mitbenutzung\nsolcher (fremden) Grundstücke räumt § 116 SachenRBerG dem Mitbenutzer einen\nAnspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein, die der Grundstückseigentümer allerdings unter den Voraussetzungen des § 117 SachenRBerG verweigern kann (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 61,\n65, 92, 98, 179).\n\n  bb) Einer solchen Überführung in BGB-konforme Rechtsgestaltungen bedurfte es              15\nfür die Mitbenutzungsrechte im Sinne der §§ 321, 322 ZGB nicht, weil diese inhaltlich\nweitgehend den Grunddienstbarkeiten nach den §§ 1018 ff. BGB oder den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff. BGB entsprachen\n(vgl. Joost in: Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet, 1997, Art. 233 § 5\nEGBGB Rn. 1), die bis 1976 auch in der Deutschen Demokratischen Republik galten.\nSolche Mitbenutzungsrechte werden nach der Überleitungsvorschrift in Art. 233 § 5\nAbs. 1 EGBGB als Rechte an dem belasteten Grundstück aufrechterhalten, soweit ihre Begründung der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.\n\n  cc) Für Sachverhalte der hier vorliegenden, nach den Feststellungen des Landgerichts durch das Fehlen einer Vereinbarung gekennzeichneten Art bestand keine Veranlassung, im Gefolge der Wiedervereinigung besondere, sozialverträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu erlassen. Der Beklagte hat\nauf seinem eigenen Grundstück eine Garage errichtet, die er allein über die Zufahrt\nauf dem Grundstück des Beschwerdeführers erreichen kann. Diese Sachverhaltskonstellation beruht nicht auf den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft in\nder Deutschen Demokratischen Republik, sondern ist vielfach auch in den alten Bundesländern anzutreffen. Sie war, wie oben dargelegt, bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs in beiden Teilen Deutschlands übereinstimmend und danach inhaltlich\nim wesentlichen vergleichbar geregelt. Im Beitrittsgebiet gelten für diese Fälle seit der\nWiedervereinigung wieder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n\n  dd) Für die Annahme einer Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung                17\nvon Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zu schließen wäre, ist unter\ndiesen Umständen entgegen der Beurteilung des Landgerichts kein Raum. Es werden dafür im angegriffenen Urteil auch keine sachlichen Gründe angeführt. Es drängt\nsich daher der Schluß auf, daß sich das Landgericht bei der von ihm vorgenommenen Analogie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, um dem Beklagten ein\nMitbenutzungsrecht zu verschaffen, daß ihm nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Gerichts eigentlich nicht zusteht. Damit erweist sich das landgerichtliche\nUrteil zum Nachteil des Beschwerdeführers als objektiv willkürlich.\n\n\n                                           5/7\n\n  c) Das Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei erneuter Befassung mit der Sache, die den\nvorstehenden Ausführungen Rechnung trägt, zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kommt. Ob eine eventuell einfachrechtlich gebotene anderweitige\nWürdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte mit der\nRechtsvorgängerin des Beschwerdeführers ein Mitbenutzungsrecht rechtsverbindlich\nund rechtswirksam vereinbart hat, den Urteilsspruch jedenfalls im Ergebnis rechtfertigen könnte, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 54, 117\n<129>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Januar 1999 - 1 BvR 645/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 1999 - 1 BvR 645/96 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990121_1bvr064596.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990121.1bvr064596\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-21/1-bvr-645-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-21/1-bvr-645-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:25.590324+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-21/1-bvr-645-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-01-21","dockets":["1 BvR 645/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990121.1bvr064596","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990121.1bvr064596"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.01.1999 – 1 BvR 645/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-21/1-bvr-645-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. 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