{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990115.1bvr127492","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"1 BvR 1274/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1274/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder \"a...\" GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Hans-Christian Ströbele,\n                   Holsteiner Ufer 22, Berlin,\n                   2. Professor Dr. Ulrich K. Preuß,\n                   Eichendorffstraße 15, Bremen -\n      gegen a) das Urteil des Kammergerichts\n               vom 14. Juli 1992 - 9 U 279/92 -,\n\n            b) das Urteil des Landgerichts Berlin\n               vom 26. November 1991 - 27 O 728/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 15. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen der    1\nBeschwerdeführerin die Veröffentlichung der Gehaltsliste des Ministeriums für\nStaatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik unter Nennung des Namens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens untersagt worden ist.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin gab seit Januar 1990 die Wochenzeitung \"a...\" heraus.       2\nIm Zusammenhang mit der Diskussion über das \"Stasi-Unterlagen-Gesetz\" (BGBl\n1991 I S. 2272) veröffentlichte sie in einer Beilage zu der Ausgabe vom 20. März\n1991 (Nr. 12/91) die authentische Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit\nder Deutschen Demokratischen Republik.\n\n Die Beilage wurde auf dem Titelblatt der Ausgabe mit der Schlagzeile \"Die Hauptamtlichen\" und der Unterzeile \"Teil 1: Die oberen Zweitausend auf den Gehaltslisten\n\n\n                                        1/11\n\nder Stasi\" angekündigt. Diese Überschriften kehren zu Beginn der Beilage wieder.\nAuf den ersten beiden Seiten folgen vier namentlich gezeichnete Beiträge, die sich\nunter verschiedenen Aspekten mit der Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit befassen. Seite III der Beilage ist mit der Überschrift versehen: \"Die oberen Zweitausend\nauf den Gehaltslisten der Stasi\". Anschließend wird die Gehaltsliste wiedergegeben,\nin der jeweils eine Schlüsselnummer, Geburtsdatum, Name und Jahresgehalt verzeichnet sind. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist auf Seite IV der Beilage mit der Schlüsselnummer 308300 aufgeführt. Ab Seite X ist der Diensteinheitenschlüssel abgedruckt, der die Zuordnung der einzelnen Schlüsselnummern\nzum jeweiligen Organisationsbereich ermöglicht. Die dem Antragsteller zugeordnete Schlüsselnummer ist darin nicht enthalten, so daß seine organisatorische Einordnung in den Staatssicherheitsdienst nicht erkennbar wird.\n\n Der Abdruck der Stasi-Gehaltsliste wurde in den vier folgenden Ausgaben wiederholt. In die Ausgabe Nr. 15/91 vom April 1991 war eine vom Antragsteller mitunterzeichnete \"Erklärung von Mitarbeitern der Sportvereinigung 'Dynamo'\" eingerückt,\ndaß die unter der Schlüsselnummer 308300 genannten Personen als Angestellte des\nMinisteriums des Innern Mitarbeiter des sportmedizinischen Dienstes des SV Dynamo Berlin gewesen seien. Ihre Bezahlung habe sich nach dem Dienstvertrag mit diesem Ministerium gerichtet. Wie 97 Prozent aller Angestellten in der Sportmedizin seien sie zu keiner Zeit hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit\ngewesen. Die finanztechnische Gestaltung der Gehaltszahlung sei aufgrund einer\nVereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Staatssicherheit erfolgt, die den Betroffenen nicht bekannt gewesen sei. Beim erneuten Abdruck des Dokuments in der Ausgabe Nr. 24/91 vom 12. Juni 1991 wurden die beim\nSV Dynamo beschäftigten Personen gesondert unter der Überschrift \"SV Dynamo\"\nzusammengestellt. Zusätzlich waren mehrere Namen - darunter auch der Name des\nAntragstellers - mit einem Sternchen versehen, das auf die Erläuterung hinwies:\n\n\"a...\" ist gerichtlich aufgefordert, die Gehaltslisten an dieser Stelle nicht ohne den   5\nZusatz, daß die aufgeführte Person lediglich als Arzt tätig war, abzudrucken.\n\n 2. a) Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 26. September         6\n1991 im Wege einstweiliger Verfügung untersagt,\n\nNamenslisten der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit        7\nder ehemaligen DDR zu verbreiten, in denen der Name des Antragstellers aufgenommen ist, oder in sonstiger Weise den Antragsteller in Presseveröffentlichungen\nals ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit zu\nbezeichnen.\n\n Der Widerspruch der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Das Landgericht hat die         8\neinstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt und zur Begründung im\nwesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch analog\n§§ 12, 862, 1004 BGB zu, weil es sich bei der Aussage, er sei hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen, um eine unwahre Tatsachen-\n\n\n                                           2/11\n\nbehauptung handele. Wiederholungsgefahr sei zu vermuten, weil bereits ein Eingriff\nstattgefunden habe.\n\n b) Das Kammergericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen,              9\nweil zu befürchten sei, daß sie den Antragsteller auch künftig wahrheitswidrig als früheren hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit bezeichnen\nwerde.\n\n  Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertige es nicht, einen anderen der Wahrheit     10\nzuwider als in die verbrecherischen Aktivitäten des Ministeriums für Staatssicherheit\nverstrickt anzuschwärzen. Auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit könne einen\nsolchen Vorwurf nicht rechtfertigen, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genieße. Ungeachtet\nder nach dem Lohnniveau der Deutschen Demokratischen Republik weit überdurchschnittlichen Vergütung seiner Tätigkeit für die \"Sportvereinigung der Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR 'Dynamo'\" habe der Antragsteller nicht zu dem Personenkreis der \"hauptamtlichen Mitarbeiter\" in dem Sinn gehört, wie dieser Begriff vom\nPublikum verstanden werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, daß der\nAntragsteller über seine Tätigkeit im sportmedizinischen Dienst des SV Dynamo hinaus in das rechtsstaatswidrige Tun des Ministeriums für Staatssicherheit eingebunden gewesen sei. Eben dieser Eindruck werde aber beim Leser erweckt, der die Gesamtheit der Beiträge und die Gehaltsliste auf sich wirken lasse. Er müsse die\n\"oberen Zweitausend\" auf der Gehaltsliste zu denjenigen rechnen, die unmittelbar in\nden Bespitzelungs- und Unterdrückungsapparat des Ministeriums für Staatssicherheit eingegliedert waren und dessen \"eigentliche Ziele\" durch ihre Berufstätigkeit direkt unterstützt hätten.\n\n  Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung wegen des öffentlichen Informationsinteresses in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und ihre journalistische Sorgfaltspflicht erfüllt habe.\nSelbst wenn man dies zu ihren Gunsten annehme, fehle es bei einer Wiederholung\nder Veröffentlichung an der Wahrnehmung berechtigter Interessen, weil sie jetzt nicht\nmehr davon ausgehen dürfe, daß der Antragsteller zu den von ihr an den Pranger gestellten \"Hauptamtlichen\" im Sinn des Leserverständnisses zähle. Die Gefahr, daß\ndie Behauptung gleichwohl wiederholt werde (Erstbegehungsgefahr), folge daraus,\ndaß die Beschwerdeführerin sich nach wie vor des Rechts berühme, in derselben\nWeise wie in der Ausgabe Nr. 12/91 über den Antragsteller zu berichten, wie die ausführliche Erörterung gerade dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat erkennen lasse. Sie habe nicht eindeutig und unmißverständlich zum\nAusdruck gebracht, daß diese Berühmung ausschließlich ihrer Rechtsverteidigung\ngedient habe und nicht als Inanspruchnahme eines Rechts zur Wiederholung der beanstandeten Meldung anzusehen gewesen sei. Die mündlichen Äußerungen des Geschäftsführers und des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten bei\nden beteiligten Richtern im Gegenteil den Eindruck erweckt, daß die Beschwerdeführerin, die in einer kurz zuvor verhandelten Parallelsache die Unzulässigkeit ihres Ver-\n\n\n                                          3/11\n\nhaltens eingesehen zu haben schien, sich für befugt halte, in der gerügten Art und\nWeise zu berichten. Daher scheide eine Erstbegehungsgefahr auch nicht deshalb\naus, weil die Beschwerdeführerin in der Ausgabe Nr. 24/91 den Namen des Antragstellers mit einem erläuternden Zusatz versehen und unter der Überschrift \"SV Dynamo\" veröffentlicht habe.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte auf Meinungs- und      12\nPressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, die Verletzung ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG und\nArt. 6 EMRK.\n\n a) Landgericht und Kammergericht hätten bei der Würdigung des Sachverhalts und         13\nbei der Einordnung der Veröffentlichung als unwahre Tatsachenbehauptung den\nGrundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unzulässig verkürzt.\n\n  Den angegriffenen Entscheidungen liege eine unzutreffende Deutung des Inhalts         14\nder Beilage zu \"a...\" Nr. 12/91 zugrunde. Es werde verkannt, daß sich die Überschrift\n\"Die Hauptamtlichen\" nicht direkt auf die Gehaltsliste beziehe. Die Überschrift über\nder Gehaltsliste laute: \"Die oberen Zweitausend auf der Gehaltsliste der Stasi\". Dieser Tatsachenteil der Veröffentlichung sei wahr. Demgegenüber beziehe sich die\nÜberschrift von Seite I \"Die Hauptamtlichen\" unmittelbar auf die auf den Seiten I und\nII abgedruckten Beiträge und Kommentare und lasse sich allenfalls als Überschrift\nder gesamten Beilage, nicht nur der Gehaltsliste deuten. Landgericht und Kammergericht hätten sich somit allein für die zur Verurteilung führende Deutung entschieden, ohne überzeugende Gründe für den Ausschluß anderer, ebenfalls möglicher\nDeutungen zu geben.\n\n Selbst wenn man die Überschrift \"Die Hauptamtlichen\" auf die Stasi-Gehaltsliste beziehe, handele es sich bei der darin enthaltenen Aussage aber um eine Meinungsäußerung und nicht, wie die Gerichte annähmen, um eine Tatsachenbehauptung. Der\nBegriff \"Hauptamtlicher\" beinhalte keine Tatsachenbehauptung, sondern sei der zusammenfassende wertende Begriff für eine bestimmte Personenkategorie, nämlich\nderer, die vom Ministerium für Staatssicherheit bezahlt worden seien und dabei ein\nweit überdurchschnittliches Einkommen bezogen hätten. Auch die Erläuterungen des\nBegriffs in den angegriffenen Entscheidungen enthielten überwiegend wertende Elemente, die gerade nicht dem Beweis zugänglich seien.\n\n  Hilfsweise rügt die Beschwerdeführerin, daß die Gerichte bei Unterstellung einer      16\nunrichtigen Tatsachenbehauptung jedenfalls die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotene Abwägung nicht vorgenommen hätten. Auch eine unrichtige Tatsachenbehauptung falle nicht völlig aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Im\nRahmen der Güterabwägung müsse das überragende Berichterstattungsinteresse\nBerücksichtigung finden.\n\n b) Auch das Grundrecht auf Pressefreiheit sei verletzt, weil durch das Verbot in die   17\n\n\n\n                                         4/11\n\nspezifische Informationsaufgabe der Presse eingegriffen werde. Bei der Veröffentlichung des Namens des Antragstellers im Rahmen einer Tabelle handele es sich um\neine wahre Tatsache, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Vorschriften\nverstoße und deshalb auch nicht untersagt werden könne. Im übrigen werde durch\ndas Verbot der Überschrift in die pressespezifische Freiheit der Gestaltung der Information eingegriffen.\n\n c) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr durch das Kammergericht beruhe auf             18\neiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie\ndes Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsinstanz schriftsätzlich vorgetragen,       19\ndaß sie nach der Einführung des Akteneinsichtsrechts der Betroffenen durch das\nStasi-Unterlagen-Gesetz, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, keinen Anlaß\nfür eine Veröffentlichung mehr sehe. Der Geschäftsführer habe eindringlich vorgetragen, daß eine weitere Veröffentlichung nicht geplant, ja sogar völlig ausgeschlossen\nsei. Er habe dies mit der durch das Stasi-Unterlagen-Gesetz veränderten Situation\nbegründet.\n\n Nach der Entscheidung des Kammergerichts in einem Parallelverfahren vom 31.             20\nMai 1992 sei zudem in der mündlichen Verhandlung auf die in der Ausgabe Nr. 24/91\npraktizierte Form der Veröffentlichung hingewiesen worden. Daß das Gericht gleichwohl den Eindruck gewonnen habe, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr, sei in der\nmündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gekommen, sondern erstmals in der\nschriftlichen Urteilsbegründung dargelegt worden. Das Kammergericht sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, auf seinen - im Gegensatz zum schriftsätzlichen Vortrag der Beschwerdeführerin stehenden - Eindruck und die darauf gegründete Annahme einer Erstbegehungsgefahr hinzuweisen.\n\n  4. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             22\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß\nArt. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nRechte angezeigt.\n\n\n                                         5/11\n\n 1. Das Urteil des Kammergerichts verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.         23\n\n  a) Da es um die Zulässigkeit der Veröffentlichung in der beanstandeten Form geht,     24\nist das Urteil an dieser Vorschrift, nicht am Grundrecht auf Pressefreiheit zu messen\n(vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>).\n\n  Die Veröffentlichung der Stasi-Gehaltsliste fällt unabhängig von ihrer Einordnung     25\nals Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich von Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG. Meinungsäußerungen sind stets von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 94, 1 <7>).\nDas ist bei der Veröffentlichung, die im Zusammenhang mit der Diskussion über das\nStasi-Unterlagen-Gesetz stand, der Fall.\n\n  Der Grundrechtsschutz hängt auch nicht vom Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Tatsachen ab. Nur diejenige Tatsachenbehauptung, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, wird vom\nSchutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht erfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>;\n90, 241 <247, 254>). Im übrigen ist die Wahrheitsfrage erst im Zusammenhang mit\nder Verfassungsmäßigkeit der Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine erwiesen noch um eine evident wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung. Die Authentizität der abgedruckten Gehaltsliste\nwar vielmehr unbestritten, und die Beschwerdeführerin ging davon aus, daß die auf\nder Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit stehenden Personen \"hauptamtliche\" Mitarbeiter dieser Institution gewesen waren.\n\n b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der\npersönlichen Ehre. Dazu gehören auch §§ 12, 862, 1004 BGB und § 186 StGB, auf\ndie das Kammergericht seine Entscheidung gestützt hat und gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen.\n\n Auslegung und Anwendung dieser Normen sind Sache der Zivilgerichte. Sie haben          28\ndabei jedoch das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, damit dessen\nwertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <208>). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen den Einbußen, die der Meinungsfreiheit im konkreten Fall durch die Anwendung der zivilrechtlichen Normen drohen, und den Gefahren, die sich durch die Meinungsäußerung für das von den zivilrechtlichen Normen geschützte Rechtsgut ergeben.\n\n Da das Gewicht der Meinungsfreiheit im Abwägungsvorgang davon abhängt, ob die          29\nÄußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist und ob sie im Fall\ndes Werturteils eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt und im Fall der\nTatsachenbehauptung wahr oder falsch ist, unterliegt auch die Qualifizierung der umstrittenen Äußerung in diesen Hinsichten verfassungsrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft werden kann (vgl.\n\n\n\n                                         6/11\n\nBVerfGE 82, 272 <281>).\n\n  Voraussetzung einer korrekten Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften auf die      30\numstrittene Äußerung ist allerdings, daß diese in ihrem Sinn zutreffend erfaßt worden\nist, weil andernfalls Äußerungen entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterdrückt werden könnten, die bei zutreffendem Verständnis erlaubt gewesen wären (vgl. zusammenfassend BVerfGE 93, 266 <295 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht prüft freilich\nnur die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nach, bestimmt aber\nnicht selbst, wie eine Äußerung zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>).\n\n c) Die angegriffene Entscheidung läßt sich verfassungsrechtlich unter keinem dieser Gesichtspunkte beanstanden.\n\n (1) Die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Deutung des Aussagegehalts          32\nder Beilage zu Nr. 12/91 von \"a...\" hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung\nstand. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kammergericht habe die Beilagenüberschrift \"Die Hauptamtlichen\" fälschlich auf die ab Blatt III wiedergegebene Gehaltsliste bezogen, greift nicht durch.\n\n  Die Interpretation des Kammergerichts, der Beilage sei die Behauptung zu entnehmen, der Antragsteller gehöre zu den hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums\nfür Staatssicherheit, beruht auf der Annahme, die Schlagzeile \"Die Hauptamtlichen\"\nbeziehe sich auf die gesamte MfS-Gehaltsliste und kennzeichne damit die dort aufgeführten Personen. Dieses Verständnis ist naheliegend. Die Schlagzeile \"Die\nHauptamtlichen Teil 1: Die oberen Zweitausend auf den Gehaltslisten der Stasi\" befindet sich bereits auf dem Titelblatt der Ausgabe Nr. 12/91 und macht auf die Beilage\nund deren Inhalt aufmerksam. Es ist nicht ersichtlich, daß die auf Seite I der Beilage\nwiederholten Überschriften eine andere Funktion haben könnten, als Thema und Inhalt der Beilage insgesamt zu charakterisieren. Die Beschränkung der Überschrift\n\"Die Hauptamtlichen\" auf den redaktionellen Teil unter Ausschluß der MfS-Gehaltsliste liegt demgegenüber derart fern, daß das Kammergericht sie als Deutung\nnicht in Betracht zu ziehen brauchte.\n\n  (2) Auch die Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Mit dem Landgericht ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß als \"hauptamtlicher Mitarbeiter\" nur angesehen werde, wer in das \"rechtsstaatswidrige Tun des\nMinisteriums für Staatssicherheit eingebunden war\". Dies finde eine Bestätigung in\ndem einleitenden Artikel zur Beilage, aus dem sich ebenfalls ergebe, daß mit den\n\"Hauptamtlichen\" diejenigen Personen gemeint seien, die \"unmittelbar in den Bespitzelungs- und Unterdrückungsapparat des Ministeriums für Staatssicherheit eingegliedert waren und dessen eigentliche Ziele durch ihre Berufstätigkeit direkt unterstützten\".\n\n Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, daß im Rahmen der Prüfung, ob            36\neine Äußerung eine ehrverletzende Wirkung hat, primär darauf abzustellen ist, wie\n\n\n                                         7/11\n\ndie Äußerung vom Empfänger, hier also dem Durchschnittsleser der Zeitschrift, verstanden wird. Wie die Äußerung subjektiv gemeint war, ist demgegenüber von sekundärer Bedeutung, weil das Verständnis des Adressatenkreises vom durchschnittlichen, faktischen Sprachgebrauch bestimmt wird. Dieser weist aber in die vom\nKammergericht angenommene Richtung.\n\n  Ausgehend von diesem Begriff des \"hauptamtlichen Mitarbeiters\" konnte das Kammergericht verfassungsrechtlich unbeanstandet annehmen, daß in der Äußerung die\ntatsächlichen Elemente bei weitem überwiegen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Ob der\nAntragsteller des Ausgangsverfahrens \"unmittelbar in den Bespitzelungs- und Unterdrückungsapparat des MfS eingegliedert\" und über seine Tätigkeit als Arzt im sportmedizinischen Dienst des SV Dynamo hinaus \"in das rechtsstaatswidrige Tun des\nMfS eingebunden\" war, ist eine Frage, die anhand objektiver Kriterien beantwortet\nwerden kann und deshalb dem Beweis zugänglich ist.\n\n Bedenkenfrei ist auch die Feststellung, daß die Tatsachenbehauptung unwahr sei,         38\nweil der Kläger des Ausgangsverfahrens im Sinn der zuvor gegebenen Begriffsbestimmung kein hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sei.\n\n (3) Schließlich enthalten die angegriffenen Entscheidungen auch kein verfassungsrechtlich erhebliches Abwägungsdefizit.\n\n  Im Rahmen der Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des              40\nPersönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, daß Tatsachenbehauptungen auch\ndann von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein können, wenn sie sich nachträglich\nals falsch herausstellen. Zwar ist jeder, der Tatsachenbehauptungen zum Nachteil\nDritter aufstellt, zur Wahrheit verpflichtet. Das gilt wegen der großen Breitenwirkung\nin besonderem Maß für die Medien. Doch führt die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht automatisch zum Vorrang des Persönlichkeitsschutzes. Vielmehr darf\ndie Wahrheitspflicht nicht übersteigert werden, weil sonst eine Einschränkung und\nLähmung des Kommunikationsprozesses zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 54, 208\n<220>; 61, 1 <8>; 85, 1 <15, 22>).\n\n  Deshalb kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Erstveröffentlichung           41\nmaßgeblich darauf an, ob der sich Äußernde den Sorgfaltspflichten genügt hat, die\nbei der Mitteilung nachteiliger Tatsachen über Dritte beachtet werden müssen. Sind\ndiese erfüllt, ist die Tatsachenbehauptung im Zeitpunkt der Äußerung berechtigterweise aufgestellt worden. Eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Erstveröffentlichung kommt dann, weil mangels eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht besteht, nur in\nBetracht, wenn sich konkret eine Erstbegehungsgefahr feststellen läßt (vgl. BGH,\nVersR 1986, S. 1075 <1077>; BGH, AfP 1987, S. 597 <599>). Da es kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Tatsachenbehauptung mehr gibt, nachdem diese sich als unwahr erwiesen hat (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>), kann für die\nZukunft eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen werden, wenn der sich Äu-\n\n\n                                         8/11\n\nßernde trotz erwiesener Unwahrheit weiterhin an seiner Behauptung festhalten will\nund dadurch eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist.\n\n  Diesen Grundsätzen ist zwar das Landgericht nicht gerecht geworden, indem es allein die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung für die Unterlassungsverpflichtung\nhat ausreichen lassen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung\neine Wiederholungsgefahr angenommen hat. Jedoch hat das Kammergericht diesen\nFehler geheilt, weil es zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist,\ndaß sie bei der Erstveröffentlichung nicht rechtswidrig gehandelt hat. Es hat auch die\naus dieser Unterstellung gebotene Konsequenz gezogen und den Unterlassungsanspruch nicht wegen Wiederholungsgefahr, sondern aufgrund einer Erstbegehungsgefahr für begründet erachtet. Ob es diese Gefahr zu Recht angenommen hat, beurteilt sich nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des             43\nAnspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich verlangt er jedoch weder ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 <370>) noch einen Hinweis\nauf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu\nverlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die\nEntscheidung ankommen kann. Es stellt deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an\nden Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem\nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, so\ndaß dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (vgl. BVerfGE\n84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).\n\n Diesen Anforderungen hätte das Kammergericht nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unmißverständlich und eindeutig zum\nAusdruck gebracht haben sollte, daß sie keinesfalls eine erneute Veröffentlichung\nbeabsichtige, und wenn sie - was schriftsätzlich nicht geschehen war - als ausschließlichen Grund für die Veränderung ihres Prozeßverhaltens gegenüber den Parallelverfahren, in denen sie Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, das Ziel des\nObsiegens im Verfahren verdeutlicht haben sollte. Ob dies der Fall ist, läßt sich indes\nweder dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung noch dem Urteil mit Sicherheit entnehmen.\n\n Aber auch wenn hiervon zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen würde,               46\nstünde der Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls entgegen, daß\nder geltend gemachte Verfassungsverstoß kein besonderes Gewicht hätte und die\n\n\n                                          9/11\n\nBeschwerdeführerin auch nicht existentiell beträfe (vgl. zu diesen Erfordernissen\nBVerfGE 90, 22 <25>). Anhaltspunkte dafür, daß das Kammergericht die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, mit ihr leichtfertig umgegangen sein oder\nsonst kraß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.\nAuch eine für die Beschwerdeführerin existentielle Belastung ist nicht gegeben. Da\ndie weitere Verbreitung der Behauptung nicht statthaft ist, wirkt sich die Bejahung\nder Erstbegehungsgefahr zu Lasten der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der für\nsie nachteiligen Kostenentscheidung aus. Hierdurch ist die Beschwerdeführerin nicht\nexistentiell betroffen. Hätte die Berufung mangels Vorliegens einer Erstbegehungsgefahr Erfolg gehabt, so wäre die Beschwerdeführerin lediglich von den erstinstanzlichen Kosten in Höhe von rund 4.500 DM verschont geblieben. Die Kosten des\nBerufungsverfahrens hätte sie mangels Vortrags zur Erstbegehungsgefahr in erster\nInstanz gem. § 97 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zu tragen gehabt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß die Kostenbelastung in Höhe von 4.500 DM existentielle wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführerin hat. Eine höhere Belastung ergibt sich\nauch nicht daraus, daß nach den Angaben der Beschwerdeführerin noch zehn weitere Parallelfälle zur Entscheidung anstehen. Die Beschwerdeführerin hat es in diesen\nFällen in der Hand, sich gegebenenfalls durch ergänzenden Vortrag zur Frage der\nErstbegehungsgefahr eindeutig und zweifelsfrei zu erklären.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   47\n\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Januar 1999 - 1 BvR 1274/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1999 - 1 BvR 1274/92 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990115_1bvr127492.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990115.1bvr127492\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-15/1-bvr-1274-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-15/1-bvr-1274-92","retrieved":"2026-07-10 10:43:23.931637+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-15/1-bvr-1274-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-01-15","dockets":["1 BvR 1274/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990115.1bvr127492","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990115.1bvr127492"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.01.1999 – 1 BvR 1274/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-15/1-bvr-1274-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":10},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/12","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"12","label":"§ 12 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/862","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"862","label":"§ 862 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"StGB/186","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"186","label":"§ 186 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:23.931637+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}