{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990114_1bvr116293","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990114.1bvr116293","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-01-14","aktenzeichen":"1 BvR 1162/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1162/93 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Z... GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Litwinski und\n                   Partner, Dorfplatz 4, Heikendorf -\n      gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs\n            vom 6. Mai 1993 - III ZR 72/92 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 )\nam 14. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführerin vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie besitzt - ebenso wie vier   1\nweitere Unternehmen - eine pflanzenschutzrechtliche Zulassung für den Wirkstoff\nTrifluralin. Die Zulassungsinhaber hatten der Biologischen Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft (BBA) Unterlagen zur Toxizität des Wirkstoffs vorzulegen. Die\nUnternehmen kamen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in\nder Fassung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz -\nPflSchG) vom 15. September 1986 ( BGBl I S. 1505) überein, die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Studie anteilig zu tragen. Absprachen über ein Einsichtsrecht der beteiligten Unternehmen\nwurden nicht getroffen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führte die Untersuchung durch und legte die Studie der BBA vor.\n\n  Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin von der Untersuchungsführerin Einsicht in die Untersuchungsergebnisse. Das Land- und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof lehnte ein Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin hingegen ab, weil nach dem in § 14 Abs. 2 PflSchG zum Ausdruck\nkommenden gesetzgeberischen Willen ein Einsichtsanspruch nicht bestehe. Einsicht\n\n\n                                          1/4\n\nkomme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn dies zwischen den Parteien\nausdrücklich vereinbart sei (veröffentlicht in: NuR 1993, S. 455). Daran fehle es.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer          3\nGrundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei wettbewerbsverzerrend,\ndaß ihr die Einsicht in eine Studie, welche sie anteilig mitfinanziert habe, versagt werde.\n\n                                           II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des                    4\nFünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nvom 2. August 1993 ( BGBl I S. 1442 - ÄndG -), die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde betrifft nicht die eigentliche Zweitanmelderproblematik, welche im Zusammenhang mit sämtlichen Stoffgesetzen, mithin auch im Pflanzenschutzrecht,\nproblematisch ist (vgl. Kaus, Die Zweitanmelderproblematik im Pflanzenschutzrecht,\n1993). Es ging im Ausgangsverfahren nicht um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Behörde Kenntnisse aus den Unterlagen eines Vorantragstellers berücksichtigen darf.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von              6\nVerfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Zivilgerichte hatten über einen vertraglichen Herausgabe- und Einsichtsanspruch zu entscheiden. Die Beurteilung einer vertraglichen Beziehung sowie die Auslegung und Anwendung der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften obliegen grundsätzlich den\nFachgerichten und sind vom Bundesverfassungsgericht nur auf eine grundlegende\nVerkennung von Grundrechten hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n  Gemessen daran ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Weder              7\ndie Auffassung des Bundesgerichtshofs, § 14 Abs. 2 PflSchG a.F. sei bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Einsichtsanspruch gegen die Untersuchungsführerin zustehe, zu berücksichtigen, noch die Erwägung, aus der pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift folge, daß ein Einsichtsrecht im Zweifel zu verneinen\nsei, begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verletzung von Grundrechten\nder Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, zumal es ihr unbenommen war, durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ihrem Interesse Geltung zu verschaffen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                           2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                 9\n\n\n             Papier               Grimm      Hömig\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Januar 1999 - 1 BvR 1162/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1999 - 1 BvR 1162/93 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990114_1bvr116293.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990114.1bvr116293\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/01/rk19990114_1bvr116293.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-14/1-bvr-1162-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/01/rk19990114_1bvr116293.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/01/rk19990114_1bvr116293.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-14/1-bvr-1162-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/01/rk19990114_1bvr116293.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:23.583892+00:00"}}