{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990107.2bvr217898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-01-07","aktenzeichen":"2 BvR 2178/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2178/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte B. und Kollegen, -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. November 1998 -\n         1 Ss 574/98 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Leipzig\n          vom 19. Mai 1998 - 9 Ns 701 Js 59847/96 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig\n          vom 30. Januar 1998 - 64 Ds 701 Js 59847/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Winter,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 7. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n    2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00\n    DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n  Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer           2\ndie Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art.\n103 Abs. 1 GG. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Strafausspruch verstoße gegen das Übermaßverbot, weil die Strafgerichte insbesondere dem Umstand, daß er\ndie Straftat während der Bewährungszeit aus einer einschlägigen Vorverurteilung begangen habe, gegenüber dem Gewicht der Straftat eine unangemessen hohe Bedeutung beigemessen hätten.\n\n\n\n\n                                          1/4\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig (§§ 23 Abs.\n1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG). Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt die\nMöglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht auf.\n\n Staatliches Strafen ist zwar auch auf der Ebene des Straferkenntnisses der aus        4\ndem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen. Die\nZumessung der Strafe hat danach nach dem Maß der Schuld und der Strafbedürftigkeit zu erfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl.\nBVerfGE 50, 125 <133>). Dabei sind die Feststellung strafrechtlicher Schuld und die\nAuslegung der in Betracht kommenden Vorschriften aber in erster Linie Sache der\nStrafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die\nentscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung nähergelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96\n<141>).\n\n  Einen danach der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Fehler des      5\nlandgerichtlichen Urteils legt der Beschwerdeführer nicht dar; denn sein Vortrag beschränkt sich auf eine abweichende Gewichtung der von dem Landgericht berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte. Die in den Urteilsgründen ausführlich\ndargestellten Erwägungen zur Strafzumessung lassen überdies keinen Zweifel daran\naufkommen, daß das Landgericht mit seinem Strafausspruch die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.\n\n Für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n  Die Auferlegung der Mißbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß\nes Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen\nzu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo\nnötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschluß der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR\n1608/91 -, NJW 1992, S. 1952, 1953; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW\n1995, S. 1418). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, durch seinen anwaltlichen\nVertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermitteln. Danach\nmußte die Verfassungsbeschwerde mit der vorgetragenen Begründung von jedem\n\n\n                                         2/4\n\nEinsichtigen als unzulässig angesehen werden.\n\n Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher   8\nBeratung beruhen, mag der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regreßanspruch geltend machen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             9\n\n\n             Limbach              Winter             Hassemer\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990107_2bvr217898.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990107.2bvr217898\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-07/2-bvr-2178-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-07/2-bvr-2178-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:22.528199+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-07/2-bvr-2178-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-01-07","dockets":["2 BvR 2178/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990107.2bvr217898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990107.2bvr217898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.01.1999 – 2 BvR 2178/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-07/2-bvr-2178-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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