{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19990730_1bvq001399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990730.1bvq001399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"1 BvQ 13/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVQ 13/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag,\ndie sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt\n(Oder) vom 22. Juli 1999 und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt\n(Oder) vom 29. Juli 1999 - 1 L 639/99 - und des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Brandenburg vom 30. Juli 1999 - 4 B 94/99 - vorläufig auszusetzen,\n\nAntragsteller: Kreisverband der... Partei..., vertreten durch den Kreisvorsitzenden,\nHerrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Schrank,\n                    Schlüterstraße 32, Berlin -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\n\n                                      Gründe:\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           1\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Der Antrag ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Er betrifft die Frage, ob die zum Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidungen des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) und der Verwaltungsgerichte dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausreichend Rechnung getragen\nhaben.\n\n Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen          3\nAnordnung nicht vor. Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens läßt sich nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die angegriffenen Entscheidungen das\nGrundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG verletzen.\n\n\n\n\n                                          1/3\n\n Zwar begegnet der Beschluß des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Versammlung verliert den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht dadurch, daß dort möglicherweise Äußerungen fallen, die als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nuntersagt werden dürften (vgl. BVerfGE 90, 241 <250>). Die Frage kann allenfalls\nsein, ob eine derartige Gefahr das Verbot der Versammlung rechtfertigen würde. Andere die Entscheidung tragende Gründe hat das Verwaltungsgericht nicht genannt.\n\n  Da aber unklar ist, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht den Antrag         5\nauf Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, insbesondere ob es sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, läßt sich ein Verfassungsverstoß, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, derzeit nicht\nfeststellen.\n\n Sollte das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum           6\nSchutzumfang von Art. 8 GG gefolgt sein, bleibt es dem Antragsteller unbenommen,\nhiergegen den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu erheben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juli 1999 - 1 BvQ 13/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 1999\n                - 1 BvQ 13/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990730_1bvq001399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990730.1bvq001399\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990730_1bvq001399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-30/1-bvq-13-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990730_1bvq001399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990730_1bvq001399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-30/1-bvq-13-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990730_1bvq001399.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:20.610011+00:00"}}