{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19990728_1bvq000599","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990728.1bvq000599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"1 BvQ 5/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVQ 5/99 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                über den Antrag\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\ndas Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.\nMärz 1999 (BGBl I S. 388) für einen Übergangszeitraum nicht unter sechs Monaten\nauszusetzen, hilfsweise eine sechsmonatige Aussetzung mit der Maßgabe zu verbinden, die Antragstellerinnen zu verpflichten, die monatliche Umsatzbruttorendite\nabzüglich der zu leistenden Steuern auf ein Treuhandkonto bis zur Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts einzubezahlen, längstens bis die eventuell nachzuentrichtenden Abgaben aus der sechsmonatigen Aussetzung des Gesetzes angespart sind,\nAntragstellerinnen: 1. a... KG,\n\n\n\n\n2. a... GmbH\n\n\n\n\n3. a... GmbH,\n\n\n\n\n4. a... GmbH,\n\n\n\n\n5. a... GmbH,\n\n\n\n\n6. a... GmbH,\n\n\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Weiler und Rüdiger\n                   Chlupka, Blumentorstraße 14, Karlsruhe -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n\n\n                                        1/7\n\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 28. Juli 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in   1\nKraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).\n\n                                         I.\n  Die Antragstellerinnen sind Unternehmen einer mittelständischen Dienstleistungsgruppe des Gebäudereiniger-Handwerks, für das seit Jahrzehnten allgemeinverbindliche Rahmen- und Lohntarifverträge bestehen. Sie begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Gesetzes zur Neuregelung der\ngeringfügigen Beschäftigungsverhältnisse - nachfolgend: Neuregelungsgesetz - und\nmachen geltend, das Gesetz gefährde sie wegen fehlender Übergangsregelungen in\nihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie seien in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1,\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:\n\n Vor Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes habe die Unternehmensgruppe insgesamt 2350 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon seien 1900 geringfügig im Sinne des § 8\nSGB IV in der vor dem Neuregelungsgesetz geltenden Fassung beschäftigt gewesen, davon etwa 70 vom Hundert als Nebenbeschäftigte, die in einem anderen Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig seien (geringfügig Nebenbeschäftigte).\n\n  Viele geringfügig Nebenbeschäftigte seien nur bereit, ohne Nettolohnverluste weiterzuarbeiten. Solche seien aber durch die Absenkung des Tariflohns einerseits und\ndie Einbeziehung in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung andererseits eingetreten. Zum 31. März 1999 hätten bereits spontan 253 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer - zumeist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist - das Arbeitsverhältnis beendet. Mitte Mai seien 679 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer aus dem\nArbeitsverhältnis ausgeschieden, davon zwei Drittel ohne Einhaltung der Kündigungsfristen. Die Personalausfälle konnten nur teilweise durch Mehrarbeit anderer\ngeringfügig beschäftigter Arbeitnehmer und teilweise durch den Einsatz von vollbeschäftigten \"Sonderreinigungsteams\" ausgeglichen werden; diese seien in ihrer Kal-\n\n\n\n                                         2/7\n\nkulation wesentlich teurer und für solche Aufgaben an sich nicht vorgesehen. Eine\nÜberwälzung der in der Folge der Neuregelung gestiegenen Kosten auf die Kunden\nsei nicht möglich; gerade die öffentlichen Auftraggeber hätten sich entschieden geweigert, einer Vertragsanpassung zuzustimmen. Wegen der eingetretenen Personalverluste könnten die Verträge mit den Kunden nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden; Kündigungen würden drohen. Finanzielle Reserven zur Bewältigung der neuen\nwirtschaftlichen Situation stünden wegen der verhältnismäßig geringen Umsatzrenditen nicht zur Verfügung.\n\n Die Antragstellerinnen beantragen,                                                         5\n\n 1. das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388) für einen Übergangszeitraum\nnicht unter sechs Monaten auszusetzen;\n\n 2. hilfsweise eine sechsmonatige Aussetzung des Gesetzes mit der Maßgabe, die              7\nAntragstellerinnen zu verpflichten, ihre monatliche Umsatzbruttorendite in Höhe von\nca. 74.000,00 DM abzüglich der darauf zu leistenden Einkommensteuer auf einem\nvom Bundesverfassungsgericht zu benennenden Treuhandkonto bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzubezahlen, längstens aber bis die eventuell nachzuentrichtenden Abgaben aus der sechsmonatigen Aussetzung des Gesetzes angespart sind.\n\n                                           II.\n Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung             8\nStellung genommen. Es hält die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht für gegeben.\n\n                                          B.\n Der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 unzulässig, hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 bis 6\nunbegründet (I). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (II).\n\n                                           I.\n 1. Unzulässig ist der Hauptantrag der Antragstellerin zu 3. Er ist nicht hinreichend      10\nsubstantiiert.\n\n  In der Antragsbegründung ist ausgeführt, bei dieser Antragstellerin seien 115 Teilzeitbeschäftigte tätig, die dort weitgehend die Beschäftigungsstruktur prägten. Aus\ndem Zusammenhang des Vortrags ergibt sich, daß mit diesen teilzeitbeschäftigten\nArbeitnehmern sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gemeint sind.\nJedenfalls wird nicht hinreichend deutlich, daß es sich um geringfügig beschäftigte\nArbeitnehmer handelt. Da zur Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung\nzwischen der Antragstellerin zu 3 und den anderen Antragstellerinnen nichts vorgetragen ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die behauptete existentielle Gefähr-\n\n\n                                           3/7\n\ndung der anderen Antragstellerinnen die Antragstellerin zu 3 aufgrund der konzernrechtlichen Verbundenheit erfaßt.\n\n  2. Der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, soweit er zulässig    12\nist, unbegründet.\n\n  a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand           13\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (BVerfGE 96,\n120 <128 f.>; stRspr).\n\n  b) Eine gegen das Neuregelungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre            14\nim Hinblick auf die behaupteten erheblichen Auswirkungen des Neuregelungsgesetzes für die Unternehmen der Antragstellerinnen und die anderen Unternehmen des\nGebäudereiniger-Handwerks nicht offensichtlich unbegründet, soweit mit Blick auf\nArt. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Fehlen von Übergangsregelungen gerügt wird. Die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen\nist, hängt deshalb von einer Abwägung der Folgen ab, die in dem einen oder dem anderen Fall eintreten würden. Diese Abwägung ergibt, daß die beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzusehenden Nachteile überwiegen.\n\n (1) Ergeht eine auf solche Unternehmen begrenzte einstweilige Anordnung, die in        15\nden Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für\ndas Gebäudereiniger-Handwerk fallen, hat die Verfassungsbeschwerde aber später\nkeinen Erfolg, werden den Versicherungsträgern der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach vorsichtiger Schätzung endgültig Beiträge für die Dauer der Außerkraftsetzung des Neuregelungsgesetzes über ein halbes Jahr in Höhe einer dreistelligen Millionenzahl fehlen. Dieser Betrag ergibt sich im wesentlichen daraus, daß\nbei vorsichtiger Schätzung 175.000 Arbeitnehmer, die im Gebäudereiniger-Handwerk bisher versicherungsfrei beschäftigt waren, aus dieser Beschäftigung in\nder Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig geworden sind.\n\n (2) Demgegenüber wiegen die Nachteile, die den Antragstellerinnen erwachsen,           16\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, insgesamt geringer.\n\n aa) Im Hinblick auf die besonders strengen Anforderungen, die an die verfassungsgerichtliche Außerkraftsetzung von Gesetzen im Wege einer einstweiligen Anord-\n\n\n\n                                         4/7\n\nnung gestellt werden, ist nicht hinreichend dargelegt, daß ohne deren Erlaß die\nAntragstellerinnen ihre Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer einstellen\nmüßten. Andere Unternehmer des Gebäudereiniger-Handwerks, die infolge der sie\ntreffenden Beendigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben, sind offenbar in der Lage, die entstandenen Arbeitsausfälle und die gestiegenen Arbeitskosten auszugleichen; jedenfalls haben sie sich\nnicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt.\n\n  bb) Bei der Gewichtung der die Antragstellerinnen treffenden Nachteile ist auch die    18\njüngere tarifrechtliche Entwicklung zu berücksichtigen. Am 17. Februar 1999 wurde\nzwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der IG\nBauen-Agrar-Umwelt eine Ergänzung des für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk ausgehandelt, weil nach Einschätzung der Beteiligten mit einer Änderung des Gesetzesentwurfs zugunsten des Gebäudereiniger-Handwerks nicht mehr zu rechnen war. Die\nNeuregelung in der Gestalt des Übergangstarifvertrages vom 22. März 1999 sieht\nvor, daß für geringfügig Nebenbeschäftigte der Ecklohn mit Wirkung ab 1. April 1999\nbis zum 30. April 2000 auf 82 vom Hundert abgesenkt wird. Hierdurch soll die sich\naus der Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen ergebende Kostenbelastung der Unternehmen neutralisiert und ein zu erwartender Anstieg des lohnbedingten Aufwands um 22 vom Hundert vermieden werden. Diese Maßnahme entlastet die\nAntragstellerinnen und hat nach deren eigenen Angaben die Gefahr der Insolvenz\nvermindert.\n\n cc) Zudem ist es den Antragstellerinnen zuzumuten, sich vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um eine Anpassung der laufenden Dienst- und Werkverträge\nmit ihren Kunden an die geänderte Kostensituation zu bemühen. Die durch die Neuregelung bewirkte Änderung in die Kalkulationsgrundlage trifft alle Unternehmen des\nGebäudereiniger-Handwerks im wesentlichen gleich. Dies stärkt die Verhandlungsposition des Einzelnen. Es ist aber von seiten der Antragstellerinnen nicht hinreichend belegt, daß sie sich in dem gebotenen Umfang um eine Vertragsanpassung\nbemüht haben und dabei überwiegend ohne Erfolg geblieben sind. Diese Bemühungen waren und sind um so eher geboten, als die Neuregelung die Antragstellerinnen\nnicht unerwartet getroffen hat. Bis zum Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am\n31. März 1999 begründeten geringfügige Beschäftigungen im Sinne von § 8 SGB IV\nkeine Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die stetige Zunahme dieser Beschäftigungsverhältnisse stellte sich\naus der Sicht der Sozialversicherungsträger und der politisch Verantwortlichen als eine immer größere Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung dar.\nDie dadurch ausgelösten Überlegungen zu einer Reaktion des Gesetzgebers reichen\nschon in die vorausgegangene Legislaturperiode zurück. Unternehmen, die - wie die\nAntragstellerinnen - in so prägender Weise ihre Dienstleistungen mit Hilfe geringfügig\nBeschäftigter erbringen, hätten rechtzeitig in ihren Verträgen mit den Kunden eine\nmögliche Änderung der Gesetzeslage berücksichtigen können. Deshalb fällt es weni-\n\n\n\n                                          5/7\n\nger ins Gewicht, daß - was den Antragstellerinnen zuzugeben ist - die Gesetzesvorbereitung für die Neuregelung nicht geradlinig und nicht immer eindeutig verlaufen\nist.\n\n                                         II.\n Auch dem Hilfsantrag kann nicht stattgegeben werden. Im Ergebnis läuft er auf eine    20\nverfassungsgerichtlich angeordnete Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für\nsechs Monate hinaus.\n\n  Es kann hier offen bleiben, ob eine solche Stundung unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerinnen deren Beschwer wirksam abhelfen könnte und deshalb\nschon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen. Würde den Antragstellerinnen rechtlich die Möglichkeit verschafft werden, den geringfügig Nebenbeschäftigten die bisher gezahlten Nettolöhne weiterhin zu gewähren, um sie zum Verbleib am Arbeitsplatz oder zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses zu\nveranlassen, so würde dies dazu führen, daß sie rückwirkend Arbeitgeberanteile an\ndie Einzugsstellen abzuführen hätten, die sich an den tatsächlich gezahlten höheren\nNettoarbeitsentgelten orientierten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt der zu erhebenden\nVerfassungsbeschwerde noch nicht stattgegeben wurde. Hinzu käme, daß die Antragstellerinnen wegen § 28 g Satz 2 SGB IV unter Umständen sogar in nicht unerheblichem Umfang die Arbeitnehmeranteile der geringfügig Nebentätigen zu tragen\nhätten.\n\n  Doch können diese Erwägungen auf sich beruhen. Denn die unter I. vorgenommene Abwägung kann auch in bezug auf den Hilfsantrag nicht anders ausfallen. Die Beiträge zur Sozialversicherung stünden dem Versicherungsträger in erheblichem Umfang jedenfalls zeitweise nicht zur Verfügung. Diesem schweren Nachteil stehen\nkeine überwiegenden Belange der Antragstellerinnen gegenüber.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n\n               Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Juli 1999 - 1 BvQ 5/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999\n                - 1 BvQ 5/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990728_1bvq000599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990728.1bvq000599\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990728_1bvq000599.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-28/1-bvq-5-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28g","ref_norm":"28g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990728_1bvq000599.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990728_1bvq000599.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-28/1-bvq-5-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990728_1bvq000599.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:17.491865+00:00"}}