{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19990720_1bvq001099","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990720.1bvq001099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"1 BvQ 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVQ 10/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                  über den Antrag\n  1. des Herrn B...,\n  2. der Minderjährigen B...,\n  3. der Minderjährigen B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bruckhaus und Partner,im Wege einer e i n s t\n                   Alsterarkaden 27, Hamburg -         weiligenAnordnu\n                                                       ng\n\ndas Land Schleswig-Holstein vorläufig zu verpflichten,\ndie Antragstellerinnen zu 2 und 3 nach den Regeln der\nRechtschreibung im Sinne des Erlasses des Ministeriums\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur\nvom 5. November 1996 zu unterrichten,\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 20. Juli 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nAnordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit        1\ndem die Antragsteller erreichen wollen, daß die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (im folgenden: Antragstellerinnen) nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die\nseit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform (zu dieser vgl. BVerfGE 98,\n218) bundesweit gelten.\n\n                                           I.\n  1. Die Antragstellerinnen sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1 (im   2\nfolgenden: Antragsteller). Sie besuchen Schulen in Schleswig-Holstein. Die alleinige\nelterliche Sorge übt nach den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 der Antragsteller und hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 deren Mutter aus.\nDie Antragstellerinnen werden an ihrer Schule nach den Regeln der alten Recht-\n\n\n                                           1/7\n\nschreibung unterrichtet, nachdem im Anschluß an den Volksentscheid in Schleswig-Holstein in § 4 Abs. 10 des Landesschulgesetzes (im folgenden: SchulG) bestimmt\nworden ist (vgl. GVBl 1998 S. 366):\n\nIn den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.\n\n  2. Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtschreibunterweisung der Antragstellerinnen nach dieser Regelung. Sie streben an, daß ihnen Rechtschreibunterricht\nwie im übrigen Bundesgebiet nach den Regeln der Rechtschreibreform erteilt wird.\nIhr Versuch, dies einstweilen im Wege des vorläufigen Verwaltungsrechtsschutzes\nzu erreichen, ist nach dem Vortrag der Antragsteller, die die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht vorgelegt haben, gescheitert.\n\n  3. Die Antragsteller haben deshalb beim Bundesverfassungsgericht beantragt, das        5\nLand Schleswig-Holstein nach § 32 BVerfGG vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerinnen nach den Regeln der Rechtschreibreform zu unterrichten. Zur Begründung\ntragen sie im wesentlichen vor:\n\n  a) Der erneute Wechsel der \"richtigen\" Schreibung in Schleswig-Holstein von der        6\ngerade eingeführten reformierten zur alten Rechtschreibung führe nicht nur zu starken Verunsicherungen der Schüler, sondern auch zu einer geradezu chaotischen Unterrichtspraxis, die, wie eine Studie über die \"Konsequenzen der Rücknahme der\nRechtschreibreform in Schleswig-Holstein für die Schüler\" belege, das gesamte Bildungswesen in diesem Bundesland beeinträchtige. Lehrmaterial, in dem die alte\nRechtschreibung gebraucht werde, sei praktisch nicht mehr verfügbar und werde\nwohl auch nicht neu erscheinen, weil Schleswig-Holstein als einzelnes Bundesland\ndafür keinen genügend großen Absatzmarkt biete. Nach dem Ergebnis der genannten Studie habe die derzeitige Unterrichtspraxis im Land negative Konsequenzen für\ndie Rechtschreibsicherheit der Schüler. Außerdem würden wegen des schleswigholsteinischen Sonderwegs die Schüler des Landes gegenüber den Schülern anderer Bundesländer erheblich benachteiligt.\n\n  b) Die derzeitige Unterrichtspraxis in Schleswig-Holstein verletze die Antragstellerinnen wegen der genannten Beeinträchtigungen in ihren Grundrechten aus Art. 11,\nArt. 12 und Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Außerdem verstoße sie gegen\ndas Elternrecht des Antragstellers gemäß Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n Das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerinnen werde durch faktische Einwirkungen       8\nverletzt, weil sie, wenn sie nach Abschluß der Schule in ein anderes Bundesland zögen, etwa um dort zu studieren, mit der neuen Rechtschreibung konfrontiert würden,\ndie allein als fehlerfreie schriftliche Ausdrucksweise angesehen werde. Die betroffenen Schüler aus Schleswig-Holstein könnten bei Beibehaltung der alten Rechtschreibung den Anforderungen, die in allen anderen Bundesländern und im deutschsprachigen Ausland an sie gestellt würden, nicht gerecht werden. Noch gravierender\n\n\n\n                                          2/7\n\nseien die Beeinträchtigungen bei einem Umzug in ein anderes Bundesland während\nder Schulzeit. Durch all das würden die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihres\nRechts auf Freizügigkeit beschnitten. Eine Rechtfertigung dafür sei ausgeschlossen,\nweil die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG nicht vorlägen.\n\n Auch die Berufswahlfreiheit der Antragstellerinnen werde verletzt. Die Beherrschung der \"richtigen\" Schreibung sei für viele Berufe Grundvoraussetzung. Berücksichtige man, daß die alte Rechtschreibung in den nächsten Jahren nahezu im gesamten deutschen Sprachraum durch die neu eingeführte Schreibung ersetzt werde,\nso bedeute dies, daß die weiter nach den alten Regeln unterrichteten Schüler diese\nGrundvoraussetzung bei der Wahl der betroffenen Berufe nicht erfüllen könnten.\n\n  Zwar handele es sich bei dem schleswig-holsteinischen Alleingang zur Wiedereinführung der alten Rechtschreibung nicht um eine Regelung, die eine bestimmte Berufswahl unmittelbar einschränke. Jedoch könnten auch Regelungen ohne berufsregelnde Zielrichtung den Schutzbereich des Grundrechts verletzen. Eine solche\nVerletzung liege hier vor, weil die Antragstellerinnen faktisch daran gehindert würden,\nqualifizierte Berufe außerhalb Schleswig-Holsteins zu erlernen oder auszuüben.\n\n Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er   11\ndiene nicht einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Insbesondere gehe es nicht um den\nSchutz der sprachlichen Integrität. Diese werde nicht durch die Einführung der neuen\nSchreibweise gefährdet, sondern durch die nun herrschende verwirrende Abfolge der\nUnterrichtung nach verschiedenen Rechtschreibungen und durch die uneinheitliche\nRechtschreibung innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins.\n\n  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen werde verletzt, weil in        12\nihr Recht auf sprachliche Integrität unzulässig eingegriffen werde, indem wegen des\n\"Durcheinanders\" an den schleswig-holsteinischen Schulen eine einheitliche, integritätsbildende Unterrichtung der Schreibweise nicht sichergestellt werde. Das verwirrende Neben- und Durcheinander unterschiedlicher Schreibweisen und insbesondere die daraus folgenden Unsicherheiten der Schüler führten auch dazu, daß sich\nwegen des Gefühls, die deutsche Schreibung nicht sicher zu beherrschen, in Schule\nund Beruf eine Abneigung dagegen entwickele, sich schriftlich auszudrücken.\n\n  Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Form der Ausbildung einer sprachlichen Integrität sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine\nRechtfertigung könne vor allem nicht dem Rechtschreiburteil des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, nach dem Abweichungen in der Rechtschreibung\naufgrund der Regelungsbefugnis der Länder im föderalen System grundsätzlich möglich seien.\n\n Schließlich werde das Elternrecht des Antragstellers verletzt. Anders als bei der          14\nRechtschreibreform gehe es bei dem schleswig-holsteinischen Sonderweg nicht nur\num die Frage der richtigen Rechtschreibung, sondern darum, ob die schleswigholsteinischen Schüler eine andere Schreibweise schreiben sollten als alle anderen\n\n\n\n                                           3/7\n\nSchüler im deutschen Sprachraum. Dies führe zu einer potentiellen Ausgrenzung\nder Schüler Schleswig-Holsteins und, dadurch bedingt, zu einer starken Beeinträchtigung ihres weiteren beruflichen und privaten Werdegangs. Dadurch werde auch in\ndas Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen. Eine Rechtfertigung dafür gebe es\nnicht, auch nicht aus Art. 7 GG. § 4 Abs. 10 SchulG verstoße gegen die Erfüllung des\nstaatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, wie er von Art. 7 GG vorausgesetzt\nwerde.\n\n c) Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG vor. Ein            15\nAbwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte eine erhebliche Verstärkung der Beeinträchtigung der Antragsteller zur Folge, die mit zunehmender Verfahrensdauer immer schwieriger umzukehren sei.\n\n                                           II.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.                    16\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen            17\nZustand durch einstweilige Anordnung unter anderem vorläufig regeln, wenn dies zur\nAbwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen\nWohl dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragsteller ergibt nicht, daß diese Voraussetzungen, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE\n84, 345 <347>), hier vorliegen.\n\n  1. Aus der Begründung des Antrags der Antragsteller läßt sich schon nicht mit der        18\nnach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG gebotenen Deutlichkeit entnehmen,\ndaß es einer im Verfahren nach § 32 BVerfGG zu treffenden Entscheidung bedarf.\nDie Darlegungen der Antragsteller zur Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung erschöpfen sich in der Behauptung, ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte eine erhebliche Verstärkung der Beeinträchtigung der Antragsteller zur Folge, die mit zunehmender Verfahrensdauer immer schwerer umzukehren\nsei. Näher substantiiert ist das nicht. Auch aus den bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte lassen\nsich Erkenntnisse für einen Eilentscheidungsbedarf der Antragsteller nicht gewinnen,\nweil diese die genannten Entscheidungen nicht vorgelegt haben.\n\n  2. Es ist aber auch nicht erkennbar, daß die beantragte Entscheidung zur Abwehr          19\nschwerer Nachteile für die Antragsteller oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten sein könnte. Entgegen der Annahme der Antragsteller kann nicht festgestellt\nwerden, daß sie durch die Unterrichtung der Antragstellerinnen nach den traditionellen Rechtschreibregeln in den im Antragsschriftsatz aufgeführten Grundrechten verletzt werden.\n\n  a) In die Freizügigkeit der Antragstellerinnen wird durch die genannte Unterrichtung     20\nnicht eingegriffen. Die Antragstellerinnen sind nicht gehindert, jetzt und in Zukunft an\njedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl.\nBVerfGE 80, 137 <150> m.w.N.). Daß ein Ortswechsel für den Umziehenden mit\n\n\n                                           4/7\n\nLästigkeiten und Nachteilen unterschiedlichster Art verbunden sein kann, ist unvermeidbar. Das Grundrecht schützt aber nicht gegen den Eintritt jedweden Nachteils,\nder auf staatliche Maßnahmen zurückgeht. Das gilt auch für Erschwernisse, die sich\nergeben, wenn das Schulwesen hinsichtlich der Lehrinhalte und der Wissensvermittlung im föderativen System des Grundgesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, zumal wenn dies für die Betroffenen keine fühlbaren\nBeeinträchtigungen zur Folge hat, wie dies bei den Unterschieden zwischen alter und\nneuer Rechtschreibung der Fall ist (vgl. dazu unter dem Blickwinkel der fortbestehenden Möglichkeit zur Kommunikation im deutschen Sprachraum BVerfGE 98, 218\n<250 i.V.m. 253, 254, 257 f.>) .\n\n  b) Auch die Berufswahlfreiheit der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch, daß diese gezwungen sind, in der Schule nach den alten Rechtschreibregeln\nzu lernen und zu schreiben, nicht berührt. Wie die Antragsteller selbst ausführen,\nfehlt der Regelung, gegen deren Anwendung sie sich wenden, eine berufsregelnde\nTendenz (vgl. BVerfGE 98, 218 <258>). Aber auch für faktische Beeinträchtigungen\nder Berufsfreiheit, die zur Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG führen könnten, ist\nnichts ersichtlich. Es läßt sich schon nicht mit Sicherheit vorhersehen, ob und in welchem Umfang sich die reformierten Rechtschreibregeln im allgemeinen Schreibgebrauch durchsetzen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 <255>). Doch auch wenn diese\nvon der Schreibgemeinschaft generell und ohne Abstriche akzeptiert werden und\nkünftig den Schreibusus bestimmen sollten, sind bei einer Unterrichtung nach den\ntraditionellen Regeln in Anbetracht der geringfügigen, die Lesbarkeit und Verwendbarkeit geschriebener Texte praktisch nicht beeinträchtigenden Unterschiede zwischen herkömmlicher und neuer Schreibung (vgl. dazu BVerfGE 98, 218 <253, 254,\n257 f.>) greifbare Nachteile für die spätere Berufswahlentscheidung der Antragstellerinnen nicht zu besorgen.\n\n  c) Soweit die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den herkömmlichen Regeln        22\ndie Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\n1 GG (vgl. dazu näher BVerfGE 98, 218 <257>) einschränkt, ist dies durch die eingangs genannte Vorschrift des § 4 Abs. 10 SchulG gedeckt. Das wird von den Antragstellern ernsthaft auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist ihrem Vortrag\nnicht zu entnehmen, daß sie die gesetzliche Regelung für unverhältnismäßig halten.\nAus dem von den Antragstellern geltend gemachten \"Durcheinander\" bei der Rückumstellung von neuer Schreibung auf traditionelle Schreibweisen und dem Nebeneinander von alter und reformierter Rechtschreibung im gesamten deutschen\nSprachraum läßt sich eine Grundrechtsverletzung nicht herleiten. Das behauptete\n\"Durcheinander\" läßt sich unschwer mit den Erfordernissen der neuerlichen Umstellung der Lehrinhalte erklären und kann den Betroffenen als vorübergehender Vorgang zugemutet werden. Auch das Nebeneinander von Alt- und Neuschreibung hat,\nwie ausgeführt, für die Antragstellerinnen kein nennenswertes Gewicht.\n\n d) Soweit schließlich der Antragsteller eine Verletzung seines Elternrechts nach Art.    23\n6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend macht, kann er sich auf diese Vorschrift nur hinsichtlich\n\n\n                                          5/7\n\nder Antragstellerin zu 2 berufen, weil ihm in bezug auf die Antragstellerin zu 3 die elterliche Sorge nicht zusteht. Aber auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 kann ein\nGrundrechtsverstoß insoweit nicht angenommen werden.\n\n Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Elternrecht des Antragstellers dadurch verletzt     24\nsein könnte, daß die Antragstellerin zu 2 gezwungen ist, Rechtschreibung nach den\nalten, dem Antragsteller gewiß vertrauten Regeln zu lernen. Daß und inwiefern sich\ndaraus Nachteile oder Erschwernisse für seine eigene Erziehungstätigkeit ergäben,\nhat der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht konkret geltend gemacht. Im wesentlichen\nerschöpft sich sein Vortrag auch in diesem Zusammenhang in der Behauptung, die\nAntragstellerin zu 2 werde durch die Rechtschreibunterweisung nach den neuen Regeln in ihrem späteren beruflichen und privaten Werdegang beeinträchtigt. Daß darauf die Annahme einer Grundrechtsverletzung nicht gestützt werden kann, ist schon\nausgeführt worden. Das gilt auch im Verhältnis zum Antragsteller in seiner Eigenschaft als Erziehungsberechtigter der Antragstellerin zu 2.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       25\n\n\n               Papier                  Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1999\n                - 1 BvQ 10/99 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990720_1bvq001099.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990720.1bvq001099\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990720_1bvq001099.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-20/1-bvq-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990720_1bvq001099.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990720_1bvq001099.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-20/1-bvq-10-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/qk19990720_1bvq001099.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:15.333811+00:00"}}