{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk19990624_2bvq002899","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990624.2bvq002899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-06-24","aktenzeichen":"2 BvQ 28/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVQ 28/99 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                    über den Antrag\ndes Herrn A...\n\nim Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g\n\nEntscheidungen und disziplinarische Maßnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern-Pont, insbesondere die für den 24. Juni 1999 angeordnete Verlegung\nin die Justizvollzugsanstalt Werl sofort aufzuheben bzw. bis zu einer endgültigen\ngerichtlichen Entscheidung auszusetzen\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                    Präsidentin Limbach\n                                    und die Richter Hassemer,\n                                    Broß\n\ngemäß § 93d Absatz 2 in Verbindung mit §§ 93a und 93b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juni 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vollziehung des am 14. Juni 1999 angeordneten Arrests wird bis zur Entscheidung des Landgerichts Kleve über den unter dem 16. Juni 1999 gestellten Antrag\ndes Antragstellers auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\n                                         Gründe:\n\n                                             I.\n Der Antragsteller verbüßt seit 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes,    1\nzuletzt in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Während einer Ausführung zu einem\nFußballspiel am 9. Juni 1999 floh der Antragsteller und konnte erst zwei Tage später\nwieder aufgegriffen werden. Infolge seiner Flucht wurde er am 14. Juni mit 20 Tagen\nArrest und weiteren Disziplinarmaßnahmen wie etwa einer Einkaufssperre belegt.\n\n\n                                             1/5\n\nDer Arrest wird seit dem 14. Juni 1999 vollzogen.\n\n Unter dem 16. Juni 1999 beantragte der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer, den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen auszusetzen, und bat um sofortige\nEntscheidung, weil die Maßnahmen bereits vollzogen würden. Über diesen Antrag\nwurde bislang nicht entschieden.\n\n Spätestens am 21. Juni 1999 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er aus Sicherheitsgründen wegen gegen ihn gerichteter Drohungen anderer Gefangener in die\nVollzugsanstalt Werl verlegt werden solle.\n\n                                          II.\n Mit seinem isolierten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet sich         4\nder Antragsteller gegen die Vollziehung der verhängten Disziplinarmaßnahmen sowie gegen die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Werl.\n\n  Er beanstandet, daß das Landgericht trotz begonnener Vollziehung der Maßnahmen bislang nicht entschieden habe. Außerdem trägt er vor, die Verlegung in die\nVollzugsanstalt Werl bringe sein Leben in Gefahr, weil dort Gefangene einsäßen, die\nihm mehrfach und massiv mit Mord gedroht hätten.\n\n                                          III.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           6\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht\nzu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen\nabwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die\nVerfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (stRspr, BVerfGE 84, 345 <347>).\n\n 1. Hinsichtlich der Vollziehung des Arrests hat der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Insoweit ist die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde\nderzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) steht ihrer Zulässigkeit nicht     8\nentgegen. Dem Antragsteller entstünde durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein\nschwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Der nicht mehr\nrückgängig zu machende Arrest wird bereits vollzogen, ohne daß die nach Art. 19\nAbs. 4 GG gebotene fachgerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag des\nAntragstellers erfolgt wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt, daß\n\n\n                                           2/5\n\nder Richter bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollzogenen Disziplinarmaßnahmen unverzüglich eine Entscheidung darüber trifft, ob die Maßnahme auszusetzen ist. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so kann das Gericht ihn sofort als\nunzulässig verwerfen, sofern es nicht Anlaß hat, sich durch Rückfrage - gegebenenfalls fernmündlich - beim Beschwerdeführer oder bei der Vollzugsanstalt ergänzende Klarheit zu verschaffen. Ist der Antrag hingegen schlüssig begründet und kommt\ndas Gericht - etwa aufgrund einer Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt zu dem Ergebnis, daß der Vortrag des Antragstellers glaubhaft ist, so hat es aufgrund der Abwägung nach dem Maßstab des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG über die Aussetzung\nder Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden, nachkommen zu können, wird das Gericht, ohne eine Äußerung der Justizvollzugsanstalt erst abzuwarten, in besonderen Fällen auch eine vorläufige Aussetzung\nder Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen haben, zumal es seine Entscheidung\njederzeit ändern kann (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 =\nNJW 1994, S. 3087). Im Widerspruch zu diesen Anforderungen hat das Landgericht\nbislang ohne ersichtlichen Grund von einer Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers abgesehen.\n\n  Ohne weitere Sachaufklärung - die Aufgabe der Fachgerichte ist und hier zunächst          9\ndem Landgericht im Verfahen nach § 114 StVollzG obliegt - kann derzeit auch nicht\nfestgestellt werden, daß die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die\nVollziehung des Arrests offensichtlich unbegründet wäre.\n\n  Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte die zu erhebende\nVerfassungsbeschwerde aber Erfolg, so wäre der Vollzug des Arrests - bei seiner\nRechtswidrigkeit eine erhebliche Verletzung des Freiheitsrechts des Antragstellers\n(vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507 = NJW 1994, S. 3087) -\nnicht rückgängig zu machen. Ergeht die einstweilige Anordnung, würde die zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber zurückgewiesen, so könnte die Disziplinarmaßnahme jederzeit nachgeholt werden. Bis zur verfassungsrechtlich gebotenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve über den\nEilantrag des Antragstellers vom 16. Juni 1999 ist die Vollziehung des Arrests daher\nauszusetzen.\n\n 2. Im übrigen hat der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.       11\nDie noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in die Vollzugsanstalt Werl wie auch gegen die Vollziehung der übrigen Disziplinarmaßnahmen\nwäre nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig.\n\n a) Hinsichtlich der Verlegung in die Vollzugsanstalt Werl hat der Antragsteller es        12\nversäumt, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden. Spätestens am 21. Juni\n1999 ist ihm die Verlegung eröffnet worden; unmittelbar im Anschluß hieran hätte er\n\n\n\n                                           3/5\n\ndie Aussetzung dieser Maßnahme bei der Strafvollstreckungskammer beantragen\nkönnen. Dies hat er unterlassen.\n\n  Durch die Verweisung auf den Rechtsweg entsteht ihm auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, durch die Verlegung drohe ihm konkrete Lebensgefahr von anderen\nInsassen der Vollzugsanstalt Werl, die ihn wegen Verrats einer geplanten Geiselnahme immer wieder massiv bedrohten, Namen konnte er jedoch auch auf Nachfrage\nund nach Durchsicht der nach seinen Angaben maßgeblichen Unterlagen nicht nennen. Recherchen der Vollzugsanstalt im Zusammenhang mit der vom Antragsteller\nerwähnten geplanten Geiselnahme ergaben einen möglichen Zusammenhang mit\ndrei Häftlingen, die sich jedoch alle nicht in der Vollzugsanstalt Werl befinden. Bei\ndieser Sachlage ist es dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß er zunächst zu Unrecht verlegt wird und diese Verlegung wieder rückgängig\ngemacht werden muß, zuzumuten, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.\n\n  b) Auch hinsichtlich der übrigen Disziplinarmaßnahmen wäre eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig. Daß dem Antragsteller insoweit durch die\nVerweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, ist nicht ersichtlich. Er hat noch nicht einmal dargelegt, welche konkreten Auswirkungen etwa die behauptete Einkaufs- oder die Sportsperre habe. Versäumte Sporttermine oder Einkaufsmöglichkeiten können jedenfalls, sollte später die\nRechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen festgestellt werden, nachgeholt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     15\n\n\n               Limbach                   Hassemer                  Broß\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1999 - 2 BvQ 28/99 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990624_2bvq002899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990624.2bvq002899\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/qk19990624_2bvq002899.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-24/2-bvq-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/qk19990624_2bvq002899.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/qk19990624_2bvq002899.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-24/2-bvq-28-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/qk19990624_2bvq002899.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:10.785089+00:00"}}