{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990420.1bvq000299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"1 BvQ 2/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVQ 2/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S.\n388) für einen Übergangszeitraum nicht unter sechs Monaten auszusetzen,\nAntragsteller: 1. A... Zeitungsverlag GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer M. B..,\n\n2. A... Buch- und Kunstdruckerei,\n\n3. D... Verlagsgesellschaft,\n\n4. Z... Zeitungszustellungs GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer G. S...,\n\n5. R. Medien GmbH & Co. KG,\nvertreten durch den Geschäftsführer D. S...,\n\n6. N. P... Verlags-GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer F. X. H., W. L. und R. K.,\n\n7. N. P. Zeitungsvertriebs-GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer J. D.,\n\n8. N. GmbH & Co. Zeitungsverlag KG,\nvertreten durch die Geschäftsführer Dr. L. und W. E.,\n\n9. B. Werbe- und Pressevertriebsgesellschaft mbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer D. S.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Otto Wartner und\n                   Partner, Perfallstraße 1, München -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                    Vizepräsidenten Papier\n                                    und die Richter Grimm,\n                                    Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\n\n\n\n                                           1/7\n\nam 20. April 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in     1\nKraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).\n\n                                          I.\n  1. Die Antragsteller sind Zeitungsverlage sowie verlagseigene Zustellgesellschaften, die den Vertrieb der in den Verlagen erscheinenden regionalen Tageszeitungen\nbesorgen. Die Antragsteller vertreiben die Zeitungen vornehmlich im Wege der Botenzustellung. Die Mehrzahl der eingesetzten Zeitungsboten arbeitet in sogenannten\n\"geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen\" (630 DM-Jobs).\n\n 2. Die Antragsteller begehren vom Bundesverfassungsgericht, das Inkrafttreten des       3\nGesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auszusetzen. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit dadurch verletzt, daß das\nGesetz ohne Übergangsregelung in Kraft getreten sei. Im wesentlichen tragen sie zur\nBegründung ihres Antrags vor:\n\n  a) Sie seien für den Vetrieb ihrer Tageszeitungen auf eine Zustellung durch Boten      4\nangewiesen. Es liege in der Eigenart der Zustelltätigkeit, die frühmorgens zwischen\n3.30 Uhr und 6.00 Uhr verrichtet werden müsse, daß die Zusteller in \"geringfügigen\nBeschäftigungsverhältnissen\" arbeiteten. Nach bisheriger Rechtslage sei es prägend\nfür diese Arbeitsverhältnisse gewesen, daß die Arbeitgeber die auf den Zustellerlohn\nentfallende Lohnsteuer pauschaliert abgeführt hätten und weder die Zusteller noch\ndie Zeitungsverlage als Arbeitgeber verpflichtet gewesen seien, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Die Zusteller hätten dementsprechend - unabhängig von ihren sonstigen Einkünften und Arbeitsverhältnissen - für ihre Tätigkeit den Trägerlohn\nungeschmälert erhalten. Diese Bezahlung \"brutto für netto\" sei für die meisten Zusteller die Motivation gewesen, ihre Arbeit zu verrichten.\n\n  Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse habe           5\ndie Rechtslage gravierend geändert. Nach der neuen Rechtslage sei das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Ein Zeitungsbote mit\neinem Bruttoverdienst von 600 DM bekomme folglich nunmehr nur noch etwa 330\nDM ausbezahlt. Das Zustellentgelt sei nur unter engen Voraussetzungen lohnsteuerfrei, wobei das Finanzamt die Steuerfreistellung bescheinigen müsse. Ob die Voraussetzungen für eine Bescheinigung des Finanzamts über die Lohnsteuerfreiheit vorlägen, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden. Es sei nicht damit zu rechnen, daß die\nZeitungsboten diese Frage selbst beurteilen könnten. Die Rechtslage sei dermaßen\nkompliziert und verworren, daß sie als Arbeitgeber ihren Zeitungsboten Hilfe leisten\nmüßten. Auch die Finanzverwaltung sei derzeit noch nicht in der Lage, Rat zur neuen\n\n\n                                          2/7\n\nRechtslage zu erteilen. Sämtliche Zeitungsverlage müßten sich deshalb selbst mit\nden Problemen vertraut machen, die eigenen Mitarbeiter schulen und die notwendigen Unterlagen über jeden einzelnen Zusteller beschaffen, damit eine sachkundige\nBeratung gewährleistet werden könne. Zahlreiche weitere praktische Schwierigkeiten\nkämen hinzu. Das stelle sämtliche Zeitungsverlage vor kaum lösbare Probleme.\n\n  b) Aufgrund der gravierenden Änderungen der Rechtslage sei es nicht mehr sichergestellt, daß der vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfaßte Vertrieb der Zeitungen\nin den nächsten Monaten gewährleistet werden könne. Ihnen sei nicht bekannt, wie\nviele ihrer Zusteller künftig in einem lohnsteuerfreien Arbeitsverhältnis arbeiten würden. Eine verläßliche Kalkulation ihrer Vertriebskosten sei nicht möglich. Ferner\nkönnten sie nicht abschätzen, wie viele ihrer Angestellten überhaupt bereit seien, ihre\nZustelltätigkeit auch unter der neuen gesetzlichen Regelung fortzusetzen. Zahlreiche\nZusteller hätten im Licht der Gesetzesänderung bereits gekündigt oder ihre Kündigung angedroht. Allein durch eine Berufung auf Kündigungsfristen oder andere arbeitsvertragliche Verpflichtungen ihren Boten gegenüber sei ein reibungsloser Zustellservice nicht aufrechtzuerhalten.\n\n Für sie und die anderen deutschen Tageszeitungsverlage habe sich die Situation            7\ndamit \"von einem Tag auf den anderen\" dramatisch verändert. Es sei unklar, wie die\narbeitsrechtliche Situation nach der gesetzlichen Neuregelung zu beurteilen sei.\nEbensowenig sei abzusehen, in welcher Höhe finanzielle Mehrbelastungen angesichts der gesetzlichen Neuregelung anfielen, oder ob es zu gravierenden Veränderungen in der Vertriebsstruktur kommen müsse. Es helfe auch nicht, daß sie ihren\nZustellern schließlich versichern könnten, die mit der gesetzlichen Neuregelung einhergehenden finanziellen Nachteile auszugleichen und diese Mehrbelastung an ihre\nKunden weiterzureichen. Denn abgesehen davon, daß ungewiß sei, wie sich der einzelne Zusteller künftig verhalte, sei auch nicht abzusehen, wie hoch die finanzielle\nBelastung letztlich ausfalle.\n\n  c) Die Gefährdung der Zeitungszustellung resultiere daraus, daß das Gesetz zur           8\nNeuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse keine Übergangsvorschrift enthalte. Sie benötigten mindestens sechs Monate, um die Informationen einzuholen, die für eine Sicherung des Vertriebs vonnöten seien. Das Fehlen einer\nÜbergangsvorschrift mache es ihnen unmöglich, sich auf die gesetzliche Neuregelung einzustellen. Dadurch habe der Gesetzgeber reglementierend und steuernd in\ndie Pressefreiheit eingegriffen.\n\n Das Fehlen einer Übergangsvorschrift lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen,         9\ndaß sie während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend Zeit gehabt hätten, sich\nauf die veränderte Situation einzustellen. Die gesetzgeberischen Ziele hätten sich im\nGesetzgebungsverfahren ständig verändert.\n\n Schließlich verstoße das Fehlen einer Übergangsvorschrift gegen Art. 20 Abs. 3           10\nGG. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, für Arbeitsverhältnisse im Bereich\nder geringfügigen Beschäftigung gravierende Neuregelungen ohne Übergangsrege-\n\n\n                                          3/7\n\nlung unvermittelt in Kraft zu setzen und so den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Chance zu nehmen, die unumgänglichen Anpassungen vorzunehmen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.      11\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die (mögliche) Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\nBei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung\nnicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen\nwürde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein\nbesonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer\nKraft gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 91, 252 <257 f.>; stRspr).\n\n 2. Der Antrag ist unzulässig.                                                          13\n\n  a) Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Gesetz die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit berührt.\n\n  Der Vertrieb von Tageszeitungen genießt den Schutz dieses Grundrechts. Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern\nerfaßt im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Das ist auch der\nFall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in\nenger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfGE 77, 346\n<354>).\n\n  Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch morgendliche          16\nBotenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Diese besondere Form des\nZeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, daß er die Zeitung am frühen Morgen erhält. Weder eine (spätere) Postzustellung noch ein Verkauf an\naußerhäuslichen Verkaufsstellen könnte den Vertrieb einer Tageszeitung in gleicher\nWeise sicherstellen wie die morgendliche Botenzustellung.\n\n\n                                         4/7\n\n Zwar hat das Gesetz nicht die Zustellung von Tageszeitungen durch Boten zum Gegenstand. Es verändert vielmehr nur die steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Bedingungen, unter denen die sogenannten 630 DM-Jobs ausgeübt werden können. Da\nsolche Beschäftigungsverhältnisse aber gerade bei der Zeitungszustellung üblich\nsind, ist es nach dem Vortrag der Antragsteller nicht ausgeschlossen, daß der von\ndem Grundrecht geschützte Vertrieb durch die Neuregelung beträchtlich erschwert\nwird.\n\n  b) Die Zulässigkeit der (möglichen) Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht an     18\nder fehlenden Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Antragsteller müssen sich nicht darauf verweisen lassen, gegen die Anwendung des\nGesetzes vorzugehen, denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen (vgl. BVerfGE 90, 128 <135>) liegen hier vor. Die Antragsteller sind durch das angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.\n\n  Die grundrechtliche Beschwer liegt nach dem Vorbringen der Antragsteller darin,       19\ndaß der Vertrieb ihrer Zeitungen infolge der neuen Rechtslage nicht mehr sichergestellt werden kann. Zwar ist es danach nicht schon die gesetzliche Regelung selbst,\ndie den Zeitungsvertrieb durch Boten verhindert oder erschwert. Die Beschwer folgt\nvielmehr erst daraus, daß die Boten aufgrund der veränderten Bedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ihre Tätigkeit nicht mehr als lohnend empfinden und daher aufgeben, ohne daß sich die Antragsteller schnell genug darauf einstellen können. Das genügt aber für die Unmittelbarkeit der Betroffenheit, denn der\nEntschluß der Boten ist kein hoheitlicher Anwendungsakt, gegenüber dem die Antragsteller ihre Grundrechte verteidigen könnten.\n\n c) Die Antragsteller haben aber nicht in einer den §§ 23, 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, daß sie gerade durch das Fehlen einer Übergangsregelung,\nwelches sie allein rügen, in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt sind.\n\n  Es erscheint allerdings nicht zweifelhaft, daß die unverzügliche Inkraftsetzung des   21\nGesetzes für die Antragsteller mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Auch ließ ihnen die schnelle und an Änderungen nicht arme Gesetzesvorbereitung keine ausreichende Zeit, sich rechtzeitig im voraus auf die neue Gesetzeslage einzustellen. Es spricht allerdings nichts dafür, daß die Zeitungszustellung\naufgrund der Neuregelung bereits zusammengebrochen wäre oder in den nächsten\nWochen und Monaten zusammenzubrechen droht. Die Boten sind durch Verträge an\ndie Verlagshäuser oder Vertriebsgesellschaften gebunden, aus denen sie sich nicht\nvon einem Moment zum anderen lösen können. Daß die zur Befolgung der Neuregelung erforderlichen Ermittlungen - nicht nur bei den Antragstellern, sondern auch bei\nBetroffenen anderer Gewerbezweige - Zeit erfordern, kann bei der Durchführung des\nGesetzes seitens der zuständigen Behörden ausreichend beachtet werden. In der\nZwischenzeit haben die Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit, den Zeitungsboten\ndas Bemühen um eine verträgliche Lösung der mit der Neuregelung einhergehenden\n\n\n\n                                         5/7\n\nVeränderungen in Aussicht zu stellen, auch wenn sich detaillierte Angaben dazu\nnicht sofort machen lassen. Daß es gleichwohl unabweisbar sein könnte, das Inkrafttreten des Gesetzes aufzuschieben, läßt sich dem Vortrag der Antragsteller nicht entnehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. April 1999 - 1 BvQ 2/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990420_1bvq000299.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990420.1bvq000299\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-20/1-bvq-2-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-20/1-bvq-2-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:56.638890+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-20/1-bvq-2-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-04-20","dockets":["1 BvQ 2/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990420.1bvq000299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990420.1bvq000299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.04.1999 – 1 BvQ 2/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-20/1-bvq-2-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:56.638890+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}