{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990311.2bvq000499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-03-11","aktenzeichen":"2 BvQ 4/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVQ 4/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                 über den Antrag\ndes Herrn T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Kollegen,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richter Kirchhof\n                                 und Jentsch\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nSoweit eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle im Verfahren 21 UF 88/98 die Übergabe der Kinder T... an die Mutter aussprechen sollte, wird\nderen Vollstreckung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem\nVerfassungsbeschwerdeverfahren in dieser Sache, längstens bis zwei Wochen\nnach Zugang der vollständig abgefaßten Gründe der abschließenden Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Celle, insoweit ausgesetzt, als sie eine Rückführung der\nKinder nach Frankreich ermöglicht.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seiner Entscheidung         1\nvom 29. Oktober 1998 (2 BvR 1206/98, EuGRZ 1998, S. 612) die Rückführung der\nbeiden Kinder T... nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl II 1990, S.\n206) davon abhängig gemacht, daß bei gegenläufigen Rückführungsanträgen das\nKindeswohl besonders geprüft wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandes-\n\n\n                                         1/4\n\ngerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n Das Oberlandesgericht hatte für den 5. Februar 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Antragsteller, der Vater der beiden Kinder, meldete diese\nkrank und erschien nicht zum Termin. Mit Beschluß vom 5. Februar 1999 entzog das\nOberlandesgericht ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder und\nübertrug es dem Kreisjugendamt Diepholz. Dieses entschied, daß die Kinder bis auf\nweiteres beim Vater verbleiben.\n\n Das Oberlandesgericht hat für den 12. März 1999 erneut Termin zur mündlichen          3\nVerhandlung anberaumt und das persönliche Erscheinen beider Eltern und der Kinder angeordnet.\n\n 2. Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 beantragt der Vater der Kinder:                  4\n\n 1. Soweit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle die Übergabe der Kinder      5\nT... an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und damit die Verbringung der\nKinder aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes ermöglicht, wird zur Durchsetzung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom\n29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 insoweit die Vollstreckung bis zur Entscheidung\nüber die vom Antragsteller nach Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nCelle unverzüglich zu erhebende Verfassungsbeschwerde untersagt.\n\n 2. Die Kinder T... dürfen für die Dauer der einstweiligen Anordnung nicht gegen den   6\nWillen des Antragstellers an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens herausgegeben werden.\n\n  Es bestehe ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz. Es drohe eine unmittelbar vollstreckbare Entscheidung des Oberlandesgerichts mit sofortiger Übergabe der Kinder an die Mutter, die sie umgehend nach\nFrankreich bringen werde. Dem Antragsteller werde durch eine Übergabe der Kinder\nunmittelbar im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Möglichkeit genommen, Verfassungsbeschwerde einzulegen oder auch nur einstweiligen\nRechtsschutz gegen die Rückführung zu erlangen.\n\n                                         II.\n Der Antrag ist jedenfalls in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen         8\nUmfang zulässig und begründet.\n\n 1. Nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Funktionen und seiner gesamten Organisation ist das Bundesverfassungsgericht weder dazu berufen\nnoch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene\nGrundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte achtenden und schützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die dafür sorgt, daß Grundrechtsverletzungen\nund deren Folgen ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen wird.\n\n\n\n                                         2/4\n\n  Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32\nBVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch\nendgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten\n(vgl. BVerfGE 94, 166 <215 f.>).\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt im Rahmen der Folgenabwägung               11\nnach § 32 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>), daß Rückführungsentscheidungen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKiEntÜ - in Deutschland in der Regel nicht von der Verwaltung vollzogen, sondern unmittelbar von den\nFamiliengerichten angeordnet werden. Deshalb bedarf es - anders als in asylrechtlichen Verfahren - nach der abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts\nkeiner Vollzugshandlungen der Verwaltung mehr. Die Anordnungen des Oberlandesgerichts sind sofort vollstreckbar. Diese Besonderheit des Rückführungsverfahrens in\nDeutschland kann es ausnahmsweise rechtfertigen, daß das Bundesverfassungsgericht vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche\nEntscheidung gewährt, um eine Entscheidung in den angekündigten Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ermöglichen.\n\n  3. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1998 aus der verfassungsrechtlichen\nVerankerung des Kindeswohls Anforderungen an die Prüfung von Art. 13 Abs. 1\nBuchst. b) HKiEntÜ gestellt. Sollte das Oberlandesgericht am 12. März 1999 eine unmittelbar vollstreckbare Entscheidung treffen, so würde dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, hiergegen effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu\nsuchen. Haben die Kinder das deutsche Hoheitsgebiet verlassen, können die Wirkungen der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden.\n\n  4. Die einstweilige Anordnung greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in das fachgerichtliche Verfahren ein. Durch die Anordnung, die Vollstreckung der getroffenen\nEntscheidung für zwei Wochen auszusetzen, wird weder die Entscheidung des Oberlandesgerichts materiell vorbestimmt noch wird die Vollstreckung ausgeschlossen.\nEs bleibt dem Oberlandesgericht unbenommen, eine Vollstreckungsanordnung zu\nwählen, die sicherstellt, daß - sollte dies der Inhalt der Entscheidung sein - die Kinder\nan die Mutter herausgegeben werden, gleichwohl aber zunächst eine Ausreise nach\nFrankreich unterbleibt.\n\n 5. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der drohenden unmittelbaren            14\nVollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz\n2 BVerfGG).\n\n               Limbach                 Kirchhof                 Jentsch\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. März 1999 - 2 BvQ 4/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                qk19990311_2bvq000499.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990311.2bvq000499\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-11/2-bvq-4-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-11/2-bvq-4-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:43.852319+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-11/2-bvq-4-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-03-11","dockets":["2 BvQ 4/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990311.2bvq000499","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990311.2bvq000499"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.03.1999 – 2 BvQ 4/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-11/2-bvq-4-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Soweit eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle im Verfahren 21 UF 88/98 die Übergabe der Kinder T... an die Mutter aussprechen sollte, wird\nderen Vollstreckung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem\nVerfassungsbeschwerdeverfahren in dieser Sache, längstens bis zwei Wochen\nnach Zugang der vollständig abgefaßten Gründe der abschließenden Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Celle, insoweit ausgesetzt, als sie eine Rückführung der\nKinder nach Frankreich ermöglicht.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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