{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19990302_1bvl000791","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:ls19990302.1bvl000791","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1999-03-02","aktenzeichen":"1 BvL 7/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                           Leitsätze\n          zum Beschluß des Ersten Senats vom 2. März 1999\n                           - 1 BvL 7/91 -\n\n1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des\n   Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn\n   sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.\n2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in\n   besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie\n   sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1\n   Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.\n3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von\n   Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und\n   Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die\n   Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.\n4. § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -\n   pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG\n   unvereinbar.\n\n\n\n\n                                1/19\n\nBundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 7/91 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und\nzur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG)\nvom 23. März 1978 (GVBl S. 159), soweit darin bestimmt wird, daß im Falle der Nr.\n1 des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn\nandere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der\nDenkmalpflege überwiegen,\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 14. Februar 1991\n(1 A 10294/89) -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  der Richter Grimm,\n                                  Kühling,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner\n                                  Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 2. März 1999 beschlossen:\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist, daß    1\nder Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Interessen des Eigentümers bei der Entscheidung über die Beseitigung eines Baudenkmals nicht vorsieht.\n\n                                          I.\n In Rheinland-Pfalz sind \"Gegenstände aus vergangener Zeit\", an deren Erhaltung          2\nund Pflege ein öffentliches kulturhistorisches Interesse besteht, Kulturdenkmäler (§ 3\n\n\n\n                                         2/19\n\ndes Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler <Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG> vom 23. März 1978 <GVBl S. 159>). Sie müssen vom Eigentümer erhalten und gepflegt werden (§ 2 Abs. 1). Sind sie von der Verwaltung förmlich unter Schutz gestellt worden, dürfen sie nur noch mit behördlicher\nGenehmigung verändert oder beseitigt werden (§§ 8, 13). Über Veränderungsanträge entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beseitigung eines\nKulturdenkmals darf jedoch nur im öffentlichen Interesse genehmigt werden (§ 13\nAbs. 1). Eigentümerinteressen bleiben dabei unberücksichtigt.\n\n Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden im Rahmen der              3\nverfügbaren Mittel vom Land gefördert (§ 29 Abs. 1). Ein Kulturdenkmal darf enteignet werden, wenn es auf andere zumutbare Weise nicht erhalten werden kann (§ 30\nAbs. 1 Nr. 1). Das Land muß den Eigentümer entschädigen, wenn er sein Grundstück\nwegen einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme nicht mehr wie bisher verwenden\nkann und die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt wird (§ 31\nAbs. 1 Satz 1). Eine angemessene Entschädigung sieht das Gesetz auch für den Fall\nvor, daß eine denkmalschutzrechtliche Maßnahme \"in sonstiger Weise enteignend\nwirkt\" (§ 31 Abs. 1 Satz 2).\n\n Die einschlägigen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:                              4\n\n§1                                                                                     5\n\nAufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege                                      6\n\n(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen,\nGefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.\n\n(2) bis (4) ...                                                                        8\n\n§2                                                                                     9\n\nPflicht zur Erhaltung und zur Pflege                                                  10\n\n(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die    11\nKulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. ...\n\n(2) und (3) ...                                                                       12\n\n§3                                                                                    13\n\nBegriff des Kulturdenkmals                                                            14\n\nKulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,                                15\n\n 1. die                                                                               16\n\na) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des       17\nhandwerklichen oder technischen Wirkens,\n\n\n\n\n                                         3/19\n\n b) ... oder                                                                         18\n\nc) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden                                  19\n\nsind und                                                                             20\n\n 2. an deren Erhaltung und Pflege                                                    21\n\na) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,              22\n\nb) zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins oder der Heimatverbundenheit        23\noder\n\nc) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt                                          24\n\nein öffentliches Interesse besteht.                                                  25\n\n§8                                                                                   26\n\nUnterschutzstellung                                                                  27\n\n(1) Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt... (geschützte Kulturdenkmäler).\n\n(2) bis (7) ...                                                                      29\n\n§ 13                                                                                 30\n\nGenehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen                          31\n\n(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung                           32\n\n 1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,                                   33\n\n 2. umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,                              34\n\n 3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,               35\n\n 4. von seinem Standort entfernt                                                     36\n\nwerden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der\nDenkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.\n\n(2) bis (6) ...                                                                      38\n\n§ 31                                                                                 39\n\nSonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen                                          40\n\n(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher            41\nrechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden\nund wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt,\nso hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt,\nwenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.\n\n                                          4/19\n\n(2) Bei unbeweglichen Gegenständen finden die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechende Anwendung...\n\n                                          II.\n  1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein Industrieunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (im folgenden: Klägerin), ist Eigentümerin einer gegen\nEnde des vorigen Jahrhunderts als Direktorenwohnhaus errichteten Villa mit einer\nNutzfläche von etwa 950 qm, die in unmittelbarer Nähe des Industriebetriebs der Klägerin liegt. Die untere Denkmalschutzbehörde beschreibt das Objekt wie folgt:\n\nDas palastartige Gebäude entstammt wohl dem späten 19. Jahrhundert. Es repräsentiert den Typus der vornehmen Villa jener Epoche, die Unternehmergeist und -\nim besten Sinne - Mäzenatentum der Gründerzeit ausdrückt. Elemente der Epochen\nvon der Renaissance bis zum Klassizismus verbinden sich zu einer Einheit französischer Prägung.\n\n Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das Gebäude als Wohnhaus genutzt             45\nund diente anschließend betrieblichen Zwecken. Hierfür war es jedoch nach Einschätzung der Eigentümerin auf Dauer nicht geeignet. Seit 1981 steht es leer.\n\n 2. Im Jahre 1981 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zum Abbruch der Villa,        46\nweil sie für das Gebäude keine betriebliche Verwendung mehr habe, jahrelange Bemühungen um eine sonstige sinnvolle Nutzung oder Verpachtung des Gebäudes ohne Erfolg geblieben seien und die Erhaltung der Bausubstanz einen unverhältnismäßigen Energie- und Instandsetzungsaufwand erfordere. Im Verwaltungsverfahren\neinigten sich die Klägerin und die Denkmalschutzbehörde darauf, die Villa in die Liste\nder verkäuflichen Baudenkmäler aufzunehmen, um einen Pächter zu finden. Außerdem prüfte der Landkreis - im Ergebnis ohne Erfolg -, ob er das Gebäude selbst zu\nmusealer Verwendung übernehmen könne; die Klägerin hätte ihm die Villa zu diesem\nZweck kostenlos und langfristig überlassen, wenn er die Unterhaltung übernommen\nhätte. Den dafür notwendigen Sanierungsaufwand bezifferte die Verwaltung damals\nmit rund 1 Mio. DM. Die jährlichen Unterhaltungskosten wurden von der Klägerin auf\n300.000 DM geschätzt. Die Bemühungen um eine denkmalverträgliche Nutzung\nscheiterten an den Kosten. Ein privater Interessent fand sich nicht.\n\n Die Denkmalfachbehörde stimmte dem Abbruchantrag nicht zu und veranlaßte die            47\nuntere Denkmalschutzbehörde, die Villa als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen.\nDie untere Denkmalschutzbehörde erhob Gegenvorstellungen, weil Erhaltung und\nPflege des leerstehenden Gebäudes unzumutbar seien. Die Denkmalfachbehörde\nhielt jedoch an ihrer Entscheidung fest.\n\n  Im Jahre 1983 wurde die Villa förmlich unter Schutz gestellt. Der Widerspruch der      48\nKlägerin blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bejahten die Denkmalqualität aufgrund eines Sachverständigengutachtens.\n\n In den Entscheidungsgründen führt das Oberverwaltungsgericht unter anderem              49\n\n\n\n                                         5/19\n\naus, bei der förmlichen Unterschutzstellung eines Objekts komme es ausschließlich\nauf die Denkmaleigenschaft an. Andere Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Eigentümers oder die weitere Verwertbarkeit des Schutzobjektes,\nseien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n  3. Gleichzeitig mit der Unterschutzstellung lehnte die untere Denkmalschutzbehörde durch besonderen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung ab. Gründe des Gemeinwohls, die eine Genehmigung rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Daß sich für das Gebäude keine\nNutzung finden lasse und die Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Erhaltungskosten unwirtschaftlich sei, könne bei der Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1\nSatz 2 DSchPflG nicht berücksichtigt werden.\n\n Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht vertrat den           51\nStandpunkt, die privaten Interessen der Klägerin seien unbeachtlich. Der Eigentümer\nmüsse ein Nutzungs- und Sanierungskonzept entwickeln, das mit den Denkmalbehörden abzusprechen sei und bezuschußt werde. Abgesehen davon seien die von\nder Klägerin geltend gemachten Renovierungskosten nicht zuletzt deswegen so\nhoch, weil diese ihre denkmalrechtliche Erhaltungs- und Pflegepflicht über einen längeren Zeitraum hinweg vernachlässigt habe.\n\n                                         III.\n Das Berufungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und          52\ndem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler - DSchPflG - vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, daß im Falle der Nr. 1 (des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSch-PflG) die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des\nGemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen.\n\n 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob § 13 Abs. 1 Satz 2             54\nDSchPflG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bei Gültigkeit der Norm wäre die Berufung zurückzuweisen, weil der Beklagte dann die Erteilung der Abbruchgenehmigung zu Recht versagt hätte. § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG lasse der Denkmalschutzbehörde keinen Raum für die Berücksichtigung privater Belange des\nDenkmaleigentümers. Eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie in anderen Landesdenkmalschutzgesetzen zu finden sei, sehe das Gesetz nicht vor. Diese Auslegung ergebe sich aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift und werde durch Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.\n\n  Wäre § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG hingegen verfassungswidrig, müsse der Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet werden, den Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach\nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Genehmigungsvorbe-\n\n\n                                         6/19\n\nhalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG bleibe bestehen, weil er eine selbständige Bedeutung besitze. Bei Nichtigkeit des Satzes 2 müsse das beklagte Land nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag entscheiden. Dabei müßten einerseits die hohen Erhaltungskosten und die nur eingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit der\nVilla und andererseits die Bedeutung und der Erhaltungszustand dieses Denkmals\ngegeneinander abgewogen werden. Derartige Ermessenserwägungen habe das beklagte Land bisher nicht angestellt. Eine Ermessensreduzierung dahin, daß die Genehmigung in jedem Fall abgelehnt werden müsse, könne nicht angenommen werden.\n\n 2. § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14        56\nGG, weil in der Versagung einer Abbruchgenehmigung ein enteignender Eingriff liegen könne, Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung aber nicht geregelt seien.\n\n  Die Befugnis des Eigentümers zum Abbruch seines Bauwerks sei eine enteignungsfähige Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. In diese Position könne\ndurch die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung auf der Grundlage des § 13\nAbs. 1 Satz 2 DSchPflG eingegriffen werden. Ob eine derartige Einschränkung der\nEigentümerbefugnisse noch zur Sozialbindung des Eigentums gehöre oder bereits\neine Enteignung darstelle, hänge davon ab, was vom Eigentum übrigbleibe. Die Enteignungsschwelle sei insbesondere dann überschritten, wenn aufgrund der Nutzungsbeschränkung eine sinnvolle privatnützige Verwendungsmöglichkeit nicht mehr\ngegeben sei. Werde der Eigentümer in einem solchen Fall gezwungen, das Denkmal\nausschließlich im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und zu pflegen, ohne selbst\nirgendeinen Nutzen daraus ziehen zu können, so sei die Enteignungsschwelle überschritten.\n\n  Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG erfasse auch diesen             58\nFall. Insofern könne dieser Genehmigungstatbestand zu einem Enteignungseingriff\nführen. Dieser Bewertung stehe weder entgegen, daß § 29 DSchPflG Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen der - nur in geringer Höhe - verfügbaren Landeshaushaltsmittel vorsehe, noch daß § 30 DSchPflG eine Enteignung des Denkmals für zulässig erachte, noch daß schließlich § 31 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG dem\nEigentümer bei einer Beschränkung der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung eine\nangemessene Entschädigung zubillige. Denn im Fall des \"Nur\"-Denkmals, bei dem\neine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich sei und nur der Abbruch eine\nwirtschaftliche Alternative verspreche, könne eine enteignende Wirkung nicht vermieden werden.\n\n  Dies sei verfassungswidrig. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG müsse jedes nachkonstitutionelle Enteignungsgesetz eine Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung enthalten. Der Gesetzgeber müsse festlegen, wann eine Enteignung vorliege,\ndie eine Entschädigungspflicht im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG auslöse. Diese Aufgabe dürfe nicht den rechtsanwendenden Organen überlassen werden. Auch die Höhe\n\n\n\n                                         7/19\n\nder Entschädigung müsse hinreichend bestimmt geregelt werden. Die sogenannte\nsalvatorische Klausel des § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG genüge diesen Anforderungen nicht.\n\n § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG lasse sich nicht verfassungskonform auslegen. Dem        60\nstünden der eindeutige Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers\nentgegen. Dieser habe im Hinblick auf die zahlreichen Burgen in Rheinland-Pfalz\nauch keinen Übernahmeanspruch schaffen wollen. Aus dem in § 13 Abs. 1 Satz 2\nDSchPflG enthaltenen Enteignungstatbestand werde auch dann keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, wenn man die Entschädigungsregelung des § 31\nAbs. 1 Satz 2 DSchPflG als einen Ausgleichsanspruch ansehe. Lasse aber § 13 Abs.\n1 Satz 2 DSchPflG in bestimmten Fällen eine verfassungswidrige Enteignung zu, so\nsei dieser Genehmigungstatbestand insgesamt verfassungswidrig.\n\n                                        IV.\n Zu dem Verfahren haben der Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz namens der Landesregierung und der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Stellung\ngenommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des III.\nZivilsenats, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts eine Äußerung des 4. Revisionssenats vorgelegt. Weiterhin hat sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n 1. Der Minister der Justiz äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage. Auf   62\ndie Vorlagefrage komme es nur an, wenn private Belange der Klägerin des Ausgangsverfahrens in unzumutbarer Weise betroffen wären. Dazu habe das Oberverwaltungsgericht jedoch keine eigenen Feststellungen getroffen. Es übernehme ohne\nweitere Sachaufklärung die Angaben der Klägerin zu den Erhaltungskosten und zur\nwirtschaftlichen Verwertbarkeit der Villa sowie zur Bedeutung und zum Erhaltungszustand des Denkmals. Bei insgesamt zumutbarer Belastung der Klägerin hätte die Berufung auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm zurückgewiesen werden müssen.\n\n Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 13       63\nAbs. 1 Satz 2 DSchPflG seien unzulänglich. Insbesondere habe das Gericht sich mit\nder neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhalts- und\nSchrankenbestimmung des Eigentums sowie zur Legal- und Administrativenteignung\nnicht auseinandergesetzt.\n\n  Weiterhin habe es das Oberverwaltungsgericht versäumt, nach einer verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG zu suchen. Zu dieser Frage\nliege neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vor, mit der sich das Oberverwaltungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorlegenden Gerichts könne nicht gefolgt werden. § 13 Abs. 1 DSchPflG regle keine Enteignung im Sinne von\nArt. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimme Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß\n\n\n                                        8/19\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung bleibe auch dann gültig, wenn es in\nEinzelfällen zu Belastungen komme, die nicht mehr mit dem Grundgesetz im Einklang stünden. Infolgedessen könne auch eine Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs.\n1 DSchPflG nicht mit dem Fehlen einer den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2\nGG genügenden Entschädigungsregelung begründet werden. Auf die vom Oberverwaltungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG den\nAnforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genüge, komme es deshalb nicht an.\n\n  Die zur Prüfung gestellte Norm sei mit Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb vereinbar, weil § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG einen Ausgleichsanspruch gewähre, der verfassungswidrige Härtefälle entscheidend abmildere.\n\n 2. Der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz schließt sich der Auffassung der           66\nLandesregierung an.\n\n 3. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint, die verfassungsrechtlichen          67\nGrenzen inhalts- und schrankenbestimmender Gesetze dürften überschritten sein,\nwenn dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Grundstücks durch Verwaltungsakt die Möglichkeit einer privatnützigen Verwendung schlechthin genommen werde\noder wenn das Gesetz die Verwaltung ermächtige, jede privatnützige Verwendung eines Eigentumsobjekts zu unterbinden, die sich gegen das öffentliche Interesse an\nder Erhaltung des Denkmals richte. Die zur Prüfung stehende Regelung sei daher mit\nder Eigentumsgarantie wohl nicht vereinbar.\n\n  Der Senat bezeichne unzumutbare Einwirkungen auf das Eigentum, die nach der             68\nvom Gesetzgeber gewählten Rechtsform keine Enteignungen im Sinne des Art. 14\nAbs. 3 GG darstellten, als \"enteignend\". Derartige Einwirkungen in der Folge inhaltsund schrankenbestimmender Gesetze führten damit zu einer Entschädigung, wenn\nsie von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt seien, dem betroffenen\nEigentümer aber ein Sonderopfer auferlegten. Die Frage, ob in solchen Fällen die\nWirksamkeit der gesetzlichen Entschädigungsklausel an Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG\noder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen sei, habe mehr akademische Bedeutung, seitdem\nauch das Bundesverwaltungsgericht salvatorische Entschädigungsklauseln jedenfalls für eine Übergangszeit als wirksam ansehe.\n\n  Eine Beschränkung in der Nutzung denkmalgeschützten Eigentums möge, wenn                69\nsie im Vollzug inhalts- und schrankenbestimmender Normen vorgenommen werde,\nnicht als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG anzusehen sein. Immerhin seien\naber Fälle denkbar, in denen die Einflußnahme auf die Verwendung des Eigentumsobjekts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derart intensiv in die Substanz eingreife, daß dem Eigentümer eine Verwendung zu privatem Nutzen gänzlich verwehrt\nwerde. Solche Maßnahmen gingen über das hinaus, was im Vollzug inhalts- und\nschrankenbestimmender Normen verfassungsrechtlich zulässig wäre.\n\n Eine \"Heilung\" durch Gewährung einer Entschädigung erscheine nicht möglich. Andernfalls könnte die Bestandsgarantie des Eigentums durch öffentliche Interessen\n\n\n\n                                          9/19\n\nverdrängt werden, die nicht das Gewicht der für die förmliche Enteignung vorausgesetzten Belange des Allgemeinwohls hätten. In solchen Fällen bleibe der öffentlichen\nHand wohl nur die förmliche Enteignung. Diese setze jedoch gewichtige Belange des\nAllgemeinwohls voraus, die auf andere, den Eigentümer weniger belastende Weise\nnicht verwirklicht werden könnten. Ergebe sich dagegen die Unzumutbarkeit, das Eigentumsobjekt weiter zu behalten, nur aus finanziellen Auswirkungen denkmalschützender Maßnahmen, so brauche nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 3 GG zurückgegriffen zu werden. Unzumutbare wirtschaftliche Nachteile, die dabei in Einzelfällen\naufträten, könnten durch Ausgleichsleistungen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG kompensiert werden.\n\n Problematisch könne die Verweisung des Eigentümers auf einen Übernahmeanspruch sein, wenn allein durch ihn die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hergestellt\nwerden solle. Die Zubilligung dieses Anspruchs sinne dem Eigentümer an, sich von\nseinem Eigentum zu trennen, wenn er unzumutbare wirtschaftliche Folgen einer\ndenkmalschützenden Maßnahme nicht hinnehmen wolle. Ein Übernahmeanspruch\nkomme in Betracht, um es dem von einer Enteignung betroffenen Eigentümer zu ermöglichen, die zu enteignenden Flächen aus Gründen des wirtschaftlichen Zusammenhangs im eigenen Interesse auszudehnen oder einer ohnehin drohenden Enteignung zuvorzukommen. Als besondere Form eines Entschädigungsanspruchs komme\nder Übernahmeanspruch hingegen wohl nur in Betracht, wenn er neben einem Anspruch auf Entschädigung in Geld gewährt werde; denn dann werde der Betroffene\nnicht genötigt, sich von seinem Eigentum zu trennen, um eine Entschädigung für Einwirkungen zu erhalten, die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgingen.\n\n  4. Der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts teilt mit, er neige dazu, die   72\nVersagung einer denkmalrechtlichen Beseitigungsgenehmigung auch dann als eine\nRegelung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie in Einzelfällen\nzu einer unzumutbaren Härte führe. Der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fließende Bestandsschutz baulicher Anlagen umfasse weder deren Beseitigung noch Veränderungen, die über die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen hinausgingen. Denkmalrechtliche Vorschriften, auf deren Grundlage der\nAbbruch eines Baudenkmals untersagt werden könne, griffen deshalb nicht in eine\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition ein. Sie blieben auch dann\nInhaltsbestimmungen des Eigentums, wenn sie den Eigentümer wirtschaftlich schwer\nbelasteten. Erweise sich ein Abbruchverbot als für den Eigentümer unzumutbar, so\nmöge es als Inhaltsbestimmung unzulässig sein; die Schwere allein mache den Eingriff jedoch nicht zur Enteignung. Auf die Frage, ob das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und -pflegegesetz eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügende Entschädigungsregelung enthalte, komme es deshalb nicht an. Denn die\nJunktim-Klausel gelte nur für Enteignungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG bestünden jedoch auch dann Bedenken, wenn man die Vorschrift als eine den Inhalt und die\nSchranken des Eigentums bestimmende Regelung ansehe. Eine das Eigentum be-\n\n\n                                         10/19\n\nschränkende Regelung, die wie § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG private Interessen völlig\nunberücksichtigt lasse, sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Auch angesichts der überragenden Bedeutung des Denkmalschutzes für die Allgemeinheit\nsei es bedenklich, dem Eigentümer jegliche Veränderung und damit gegebenenfalls\nauch jede wirtschaftlich sinnvolle privatnützige Verwendung eines Baudenkmals ohne eine Abwägung seiner privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der\nErhaltung gerade dieses Baudenkmals zu untersagen.\n\n  Zwar könne die Versagung einer Abbruchgenehmigung nicht zu unzumutbaren Belastungen des Eigentümers mit den Folgekosten für die Pflege des Baudenkmals führen; denn eine Erhaltungspflicht bestehe auch nach dem hier einschlägigen Landesgesetz nur in den Grenzen der Zumutbarkeit. Ungeachtet dessen könne eine\nunzumutbare Belastung des Eigentümers aber etwa dann eintreten, wenn der Erlös\nbei einem Verkauf des Grundstücks wegen des auf ihm befindlichen Baudenkmals\nnicht einmal den Bodenwert erreiche. Eine denkmalschutzrechtliche Regelung, die\ndie Belange des Eigentümers in einem solchen Fall überhaupt nicht berücksichtige -\nselbst wenn die denkmalpflegerischen Interessen unbedeutend seien und das private\nInteresse gewichtig sei -, widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belange des betroffenen Eigentümers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten\nAusgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden.\n\n  § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG könne zwar in eine Regelung umgedeutet werden, die        75\neine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in Einzelfällen ausgleichen\nsolle. Die Bedenken gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG würden hierdurch jedoch\nnicht vollständig ausgeräumt. Für den Eigentümer unverhältnismäßig und unzumutbar könne ein Abbruchverbot nämlich auch aus anderen als finanziellen Gründen\nsein. So könne sich beispielsweise das Abbruchverbot für ein Gebäude, das heutigen\nWohnbedürfnissen nicht mehr entspreche und auch nicht durch bauliche Maßnahmen saniert werden könne, als eine unverhältnismäßige Eigentumsbindung erweisen, wenn das Gebäude zwar als Kulturdenkmal zu qualifizieren sei, an seiner Erhaltung jedoch nur ein geringes öffentliches Interesse bestehe. In einem solchen Fall\nwürde eine finanzielle Entschädigung die Belastung des Eigentümers zwar mindern,\neinen gerechten Ausgleich jedoch nicht bewirken können.\n\n 5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, es könne offen bleiben, ob es sich bei § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG um eine Vorschrift im Sinne von Art.\n14 Abs. 1 Satz 2 GG oder um eine Enteignungsregelung im Sinne von Art. 14 Abs. 3\nGG handele. Die Bestimmung sei in jedem Falle verfassungswidrig. Als inhaltsbestimmende Vorschrift werde sie dem von Verfassungs wegen gebotenen Ausgleich\nder gegenläufigen Interessen nicht gerecht. Im Falle einer vollständigen Aufhebung\nder Privatnützigkeit bleibe von der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten\nRechtsposition nichts übrig. Die soziale Funktion von Denkmälern sei aber nicht so\nbedeutsam, daß ihre Privatnützigkeit vollkommen außer acht bleiben könne. Sehe\nman § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG für einen Teilbereich als einen Enteignungstatbestand an, sei die Regelung verfassungswidrig, weil § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG den\n\n\n                                        11/19\n\nAnforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht entspreche.\n\n                                         B.\n  Die Vorlage ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat mit vertretbarer Begründung dargelegt, daß der angefochtene Bescheid im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm Bestand habe, im Falle ihrer Nichtigkeit jedoch aufgehoben\nwerden müsse, damit der Behörde im Rahmen einer Neubescheidung Gelegenheit\nzur Ermessensausübung gegeben werde. Die für die Entscheidungsalternative erforderlichen Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen, auf deren Inhalt\nsich die Verwaltungsgerichte bei ihren Feststellungen bezogen haben. Seine Auffassung, § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, stützt\ndas Oberverwaltungsgericht auf hinreichend fundierte Erwägungen.\n\n                                         C.\n Die zur Prüfung gestellte Norm ist mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.                   78\n\n                                          I.\n 1. Bei § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt        79\nund Schranken des Eigentums, die anhand von Art. 14 Abs. 1 GG und nicht nach Art.\n14 Abs. 3 GG zu beurteilen ist.\n\n  Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfGE 56, 249 <270 ff.> - abweichende Meinung; 70, 191\n<199 f.> m.w.N.; 71, 137 <143>; 72, 66 <76>). Dies geschieht entweder durch ein\nGesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>;\n58, 300 <330 f.>; stRspr).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die zur Prüfung gestellte Norm, auf      81\nder die Genehmigungspflicht für die Beseitigung geschützter Kulturdenkmäler beruht,\nnoch die Versagung der Genehmigung selbst stellen eine Enteignung im Sinne von\nArt. 14 Abs. 3 GG dar. Die Regelung entzieht keine konkreten Eigentumspositionen\nzur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränkt generell und\nabstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem Denkmal bebauten Grundstücks; der Versagungsakt aktualisiert diese Beschränkung. § 13 Abs. 1 Satz 2\nDSchPflG bestimmt damit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung der Norm ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 ff.>).\n\n\n\n                                         12/19\n\n Da somit die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm anhand von              82\nArt. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG zu beurteilen ist, gilt die in Art. 14 Abs. 3\nSatz 2 GG aufgestellte Forderung, daß Enteignungsgesetze zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln müssen (Junktim-Klausel), ebensowenig wie die\nRechtswegregelung in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG.\n\n  2. Der Gesetzgeber muß bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein\nausgewogenes Verhältnis bringen. Er muß sich dabei im Einklang mit allen anderen\nVerfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die\ndem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung\ndient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden.\nZu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein\nsoll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294\n<308>).\n\n  Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl.\nBVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers um so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von\nentscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>).\n\n Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluß der               85\nSozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche\nRegelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen\noder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes\nabgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs\nwegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <320>).\n\n                                           II.\n Nach diesen Grundsätzen steht § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG mit Art. 14 Abs. 1 GG           86\nnicht im Einklang.\n\n 1. Die Regelung, die eine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen - anders als            87\nandere Landesdenkmalschutzgesetze - nicht vorsieht, schränkt die Rechte der von\n\n\n                                          13/19\n\nihr betroffenen Eigentümer in bestimmten Fallgestaltungen unverhältnismäßig stark\nein.\n\n a) Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen,        88\nDenkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Die Verfassung für\nRheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n12. Oktober 1995 <GVBl S. 405>) verpflichtet zudem in Art. 40 Abs. 3 das Land, die\nDenkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut und Pflege zu nehmen.\n\n  b) Der Genehmigungstatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG ist geeignet und         89\nerforderlich, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen. Da die Beseitigung eines Kulturdenkmals nur genehmigt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls\ndie Belange des Denkmalschutzes überwiegen, und zu prüfen ist, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist die Bewahrung geschützter Kulturdenkmäler in allen sonstigen\nFällen gesichert. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.\n\n c) Die Anwendung der Norm führt im Regelfall auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn. Dem öffentlichen Interesse an der\nErhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und Gebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum\ndaher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. BVerwGE 94,\n1 <4>; BGHZ 105, 15 <18> jeweils m.w.N.; BayObLG, BayVBl 1999, S. 251 <252>).\n\n Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals              91\nnicht eingeschränkt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im\nBlick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen,\ndaß ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.\nArt. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl.\nBVerfGE 91, 294 <310>).\n\n  d) Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle       92\nNutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche\nNutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung,\nauf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht\nverwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch\nauch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt.\nNimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last,\ndie der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen\nnähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen \"Eigentum\" nicht mehr verdient.\nDie Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfor-\n\n\n                                         14/19\n\ndert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung\ndes geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1\nDSchPflG) erreicht werden.\n\n  Wo die Grenze der Zumutbarkeit im einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben. Die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG\nfolgt bereits daraus, daß die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers\nnicht ausschließt und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält.\n\n 2. An der Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots in bestimmten Fallgruppen ändert sich durch § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG nichts. Nach dieser sogenannten\nsalvatorischen Klausel hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten,\nwenn eine auf das Denkmalschutzgesetz gestützte Maßnahme zwar die bisherige\nNutzung unberührt läßt (Satz 1), aber dennoch (\"in sonstiger Weise\") enteignend\nwirkt. Zwar kann der Gesetzgeber unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des\nEigentums bestimmenden Regelung grundsätzlich - wenngleich nicht uneingeschränkt - durch Ausgleichsmaßnahmen verhindern (a). § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG\nkann diese Funktion aber nicht erfüllen, weil die Vorschrift den Anforderungen, die an\neine Ausgleichsregelung zu stellen sind (b), nicht genügt (c).\n\n a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen.\n\n aa) Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende          96\nMaßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen\ndurchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige\noder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174\n<192>; 83, 201 <212 f.>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen\noder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden.\n\n  bb) Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in\nEinklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen,\nmüssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums\nwahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 <198>\nm.w.N.). Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren\nBelastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung\nder Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen.\n\n\n                                         15/19\n\n cc) Kompensatorische Maßnahmen helfen schließlich in den Fällen nicht weiter, in        98\ndenen weder mit technischen oder administrativen noch mit finanziellen Mitteln ein\nAusgleich gefunden werden kann, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit vor Art. 14 Abs. 1 GG standhält. Eine solche Lage kann im hier einschlägigen Bereich etwa dann vorliegen, wenn der Erhaltung eines Denkmals in der\ngegebenen Situation verhältnismäßig geringes Gewicht zukommt, die Belange des\nEigentümers aber besonders schutzwürdig und nicht rein finanzieller Natur sind. Für\nsolche Härtefälle muß das Gesetz eine Beseitigung des Baudenkmals im Rahmen einer Dispensvorschrift zulassen, um uneingeschränkt mit der Eigentumsgarantie im\nEinklang zu stehen.\n\n b) Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG               99\nmüssen den folgenden Anforderungen entsprechen:\n\n  aa) Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Er ist gehalten, die\nverfassungsrechtlichen Grenzen inhaltsbestimmender Gesetze zu wahren, und darf,\nwenn er ein zwingendes Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, daß die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch\nausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden. Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch\nmit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen.\n\n  bb) Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken,\ndem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als\nInstrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahmeund Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller\nAusgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen\nAnspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen.\n\n cc) Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und         102\nSchranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs\nsonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der\nAktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden (ebenso Hermes,\nNVwZ 1990, S. 733 f.).\n\n Ein Eigentümer, der einen ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG        103\nbeeinträchtigenden Verwaltungsakt für unverhältnismäßig hält, muß ihn im Verwal-\n\n\n                                        16/19\n\ntungsrechtsweg anfechten. Läßt er ihn bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr\neinfordern (vgl. BVerfGE 58, 300 <324>). Der Betroffene muß sich daher entscheiden, ob er den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen\noder anfechten will. Diese Entscheidung kann er sinnvoll nur treffen, wenn er weiß,\nob ihm ein Ausgleich zusteht. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hält,\nin der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Auch die Verwaltungsgerichte müssen, um die Rechtmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsaktes abschließend beurteilen zu können, wissen, ob und in welcher Weise\neine anderenfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird.\n\n Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen deshalb              104\ndurch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen,\ndaß mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde\nnach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden.\n\n  c) Die salvatorische Klausel des § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG genügt diesen Anforderungen nicht. Weder sieht sie vor, daß eine verfassungswidrige Inanspruchname\ndes Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie\nsonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch\nregelt sie das Verwaltungsverfahren so, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in\nder dargelegten Weise Rechnung getragen wird. Schon deshalb bietet sie keine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage, unverhältnismäßige Eingriffe aufgrund\nvon § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG auszugleichen. Ob für die Vorschrift, die weder als\nGrundlage einer Enteigungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3\nGG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht\nkommt, angesichts ihres Wortlauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibt, ist von den zuständigen Gerichten zu entscheiden.\n\n                                          III.\n  Die Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG mit Art. 14 Abs. 1 GG führt         106\nnicht zur Nichtigkeit der Vorschrift. Das Bundesverfassungsgericht kann von dem\nAusspruch dieser Rechtsfolge absehen, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.\n\n  So liegt es hier. Die Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG hätte nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des vorlegenden Gerichts\nzur Folge, daß die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals weiterhin genehmigungsbedürftig bliebe, die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden An-\n\n\n                                         17/19\n\ntrag aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei auch die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen hätte. In Fällen, in denen dem Eigentümer\ndie Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist, müßte das Ermessen verfassungskonform dahin ausgeübt werden, daß die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals\nerteilt wird. Damit wäre aber die Absicht des Gesetzgebers durchkreuzt, eine Beseitigung von Kulturdenkmälern nur im übergeordneten öffentlichen Interesse hinzunehmen, obwohl er seine Absicht - wie dargelegt - in verfassungskonformer Weise verwirklichen kann. Diese Alternative würde jedenfalls zeitweise versperrt, wenn § 13\nAbs. 1 Satz 2 DSchPflG für nichtig erklärt würde.\n\n Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis zum 30. Juni 2001 gesetzt, innerhalb derer er      108\nsich entscheiden muß, ob er den Denkmalschutz mit Hilfe von Befreiungs- und Ausgleichsregelungen soweit verfassungsrechtlich möglich aufrechterhalten oder ob er\ndie vom Oberverwaltungsgericht für den Fall der Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2\nDSchPflG angenommene Rechtsfolge eintreten lassen und damit eine Beseitigung\nvon Kulturdenkmälern hinnehmen will, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann.\n\n  Bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat - längstens bis zum Ablauf der     109\nFrist -, kann über Anträge auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsgenehmigung nicht abschließend entschieden werden, wenn die Beseitigung\nnicht im öffentlichen Interesse erlaubt werden soll. Sofern § 13 Abs. 1 Satz 2 DSch-PflG einer Beseitigung nicht im Wege steht, sind Positionen, die durch Art. 14 Abs. 1\nGG geschützt werden, nicht beeinträchtigt. Das Grundgesetz steht daher einer weiteren Anwendung der Norm in diesem Umfang nicht entgegen. Beseitigungsgenehmigungen aus Rücksichtnahme auf die privaten Belange des Denkmaleigentümers\nkönnen hingegen nicht erteilt werden, ohne den erkennbaren Zweck des Gesetzes\nzu vereiteln. Anhängige Genehmigungsverfahren und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind längstens bis zum 30. Juni 2001 auszusetzen, wenn nicht vorher eine Neuregelung getroffen ist.\n\n\n           Papier                    Grimm                      Kühling\n\n           Jaeger                     Haas                       Hömig\n\n           Steiner            Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                        18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1999 -\n1 BvL 7/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -\n                Rn. (1 - 109), http://www.bverfg.de/e/ls19990302_1bvl000791.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:ls19990302.1bvl000791\n\n\n\n\n                                     19/19\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/ls19990302_1bvl000791.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-02/1-bvl-7-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":50},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/ls19990302_1bvl000791.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/ls19990302_1bvl000791.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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