{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19990827_1bvl001890","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl001890","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"1 BvL 18/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 18/90 -\n\n                                In dem Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung des §10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Februar\n1990 (S 20 Kg 22/88) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 1999\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Vorlage betrifft Fragen der Kindergeldkürzung bei Besserverdienenden.            1\n\n 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist alleinerziehender Vater zweier Kinder. Er   2\nerhielt im Jahre 1987 für das erste Kind 50 DM und für das zweite Kind 100 DM Kindergeld monatlich. Nachdem seine Einkommensverhältnisse mit Steuerbescheid für\ndas Jahr 1987 abschließend festgestellt worden waren und sich ein für den Kindergeldbezug maßgebliches Einkommen in Höhe von 42.405 DM ergeben hatte, minderte die zuständige Behörde das Kindergeld für das zweite Kind auf 70 DM pro Monat und forderte den zu viel bezahlten Betrag von insgesamt 360 DM für das Jahr\n1987 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß der Kläger des\nAusgangsverfahrens die Freibetragsgrenze für Alleinerziehende mit zwei Kindern\nvon 37.400 DM um mehr als 5.000 DM überschritten habe.\n\n 2. Die für diese Entscheidung maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 1 und 2 des         3\nBundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) lautete:\n\n§ 10                                                                                  4\n\nHöhe des Kindergeldes                                                                 5\n\n(1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche Mark, für das 2. Kind 100      6\nDeutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere\n\n\n                                        1/6\n\nKind je 240 Deutsche Mark monatlich. Bei der Anwendung des Satzes 1 gelten Kinder, Geschwister und Pflegekinder eines Berechtigten, dem auch Kindergeld nach\n§ 1 Abs. 2 zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, als 2.\noder weiteres Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berechtigten berücksichtigt\nwurden.\n\n(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von\n\n70 Deutsche Mark für das 2. Kind,                                                         8\n\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind                                                  9\n\ngemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd            10\nvon ihm getrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen Leistung. Der\nFreibetrag setzt sich zusammen aus\n\n26600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten        11\nnicht dauernd getrennt leben,\n\n19000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte                                             12\n\nsowie 9200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche\nMark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kindergeld\num 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kommt die Minderung des für mehrere\nKinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.\n\n  3. Der alleinerziehende Vater erhob gegen die Kürzung des Kindergeldes Anfechtungsklage. Das zuständige Sozialgericht setzte daraufhin das Verfahren aus und\nlegte dem Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 10 Abs. 2 BKGG zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Die Bestimmung führe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung berufstätiger Alleinerziehender und verstoße gegen Art. 3 Abs.\n1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Einräumung eine Freibetrages von nur 19.000 DM für einen berufstätigen Alleinerziehenden stelle im Vergleich zu dem Freibetrag für Ehegatten von 26.600 DM\neine sachwidrige Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Kindergeldberechtigten dar. Die unterschiedliche Freibetragshöhe berücksichtige nicht, daß berufstätige Alleinerziehende mit Kindern zwangsläufig zusätzliche Aufwendungen für\ndie Kindesbetreuung hätten, die bei Ehepaaren typischerweise nicht entstünden oder\n- bei Berufstätigkeit beider Ehepartner - leichter getragen werden könnten. Bei dieser\nSachlage werde der Alleinerziehende höher belastet als gemeinsam erziehende\nEhepaare. Für diese in § 10 Abs. 2 BKGG enthaltene Gleich- bzw. Ungleichbehand-\n\n\n                                          2/6\n\nlung alleinerziehender und verheirateter Kindergeldberechtigter lasse sich bei einer\nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise kein sachlich einleuchtender Grund finden, da sich die wirtschaftliche Situation Alleinerziehender ohnehin\nschwieriger gestalte als die von Ehepaaren.\n\n  b) Die Regelung verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Familie im Sinne dieser       16\nVorschrift gehöre auch die sogenannte Halbfamilie. Diese habe sich mit den dargelegten besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auseinanderzusetzen, die durch\nden Mehraufwand entstünden. Sie bedürfe deshalb zumindest des gleichen Schutzes wie eine Vollfamilie. Im übrigen würden durch die praktischen wirtschaftlichen\nFolgen der Kindergeldkürzung auch Kinder wirtschaftlich benachteiligt, die ohnehin\nbereits Nachteile durch Elternverluste erlitten hätten.\n\n  c) Letztlich verstoße die Regelung auch gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte       17\nSozialstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Durch den niedrigeren Freibetrag würden die Grundsätze der sozialen und faktischen Chancengleichheit verletzt, weil der Halbfamilie ein geringerer wirtschaftlicher Familienlastenausgleich gewährt werde als der Vollfamilie, obgleich ihre tatsächlichen Belastungen und\nAufwendungen höher seien.\n\n  4. Zu dem Verfahren hat unter anderem das Bundesministerium für Familie und Senioren Stellung genommen. Es hat darauf hingewiesen, daß die Regelung des § 10\nAbs. 2 Satz 3 BKGG zwischen einer Berechtigtenkomponente (19.000 DM für Alleinerziehende und 26.600 DM für nicht dauernd getrennt lebende Ehepaare) und einer\nKinderkomponente (9.200 DM pro Kind) unterscheide. Die Berechtigtenkomponente\ntrage allein der Tatsache Rechnung, daß der Eigenbedarf zusammenlebender Ehepaare höher sei als der Eigenbedarf Alleinstehender; die dafür gewählte Relation von\n100:71,4 sei für die Alleinstehenden günstig. Der Betreuungsaufwand werde im Rahmen der Kinderkomponente berücksichtigt. Die Kinderkomponente gehe weit über\ndas Existenzminimum der Kinder hinaus und sei so hoch bemessen, daß damit dem\ntypischerweise gegebenen Unterhaltsbedarf von Kindern großzügig Rechnung getragen werde.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                              19\n\n 1. Die Richtervorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2          20\nBVerfGG. Nach dieser Vorschrift muß die Begründung angeben, inwiefern von der\nGültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des vorlegenden Gerichts abhängt\nund mit welchen übergeordneten Rechtsvorschriften sie unvereinbar ist. Dem genügt\neine Richtervorlage nur, wenn das Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen\nErwägungen nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden\nGesichtspunkten auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198 <201>). Dabei hat es auch die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der vorgelegten Norm von\n\n\n                                          3/6\n\nBedeutung sind (BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 80, 96 <100>; 89, 329 <336 f.>). Gegebenenfalls muß sich das vorlegende Gericht auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren für den Erlaß einer bestimmten gesetzlichen\nRegelung maßgeblich waren (BVerfGE 78, 201 <204>; 81, 275 <276 f.>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluß des Sozialgerichts nicht gerecht.\n\n a) Das Sozialgericht stellt schon nicht klar, ob es von der Verfassungswidrigkeit      22\nsämtlicher Sätze des § 10 Abs. 2 BKGG überzeugt ist oder nur von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG. Auf die von der Vorlage mitumfaßten Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BKGG geht es in der Begründung nicht\nein. Ebenso fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verfassungsmäßigkeit\nder Kinderkomponente in § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG. Vielmehr macht der Vorlagebeschluß in seiner Begründung nur die Verfassungswidrigkeit der Berechtigtenkomponente in § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG geltend.\n\n  b) Die Begründung des Sozialgerichts für die behauptete Verfassungswidrigkeit der     23\nBerechtigtenkomponente setzt sich mit naheliegenden Gesichtspunkten nicht auseinander. Sie läßt eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur und\nRechtsprechung vermissen und befaßt sich insbesondere nicht mit der in den Gesetzgebungsmaterialien näher ausgeführten Gesamtkonzeption der Freibetragsregelung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Aufteilung des Freibetrages in eine Berechtigten- und eine Kinderkomponente den unterschiedlichen\nFamiliengrößen der Kindergeldberechtigten Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks 9/2074 S. 85 f.; BTDrucks 9/2140 S. 85 f.; BTDrucks 10/2886 S. 6). Wie das\nBundesministerium für Familie und Senioren ausführt, kommt nach der Systematik\ndes § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG der Berechtigtenkomponente allein die Funktion zu,\ndem notwendigen Eigenbedarf des Alleinerziehenden oder des gemeinsam erziehenden Ehepaares in typisierender Weise Rechnung zu tragen. Hingegen hat die\nKinderkomponente die Funktion, den Unterhaltsbedarf der Kinder abzudecken. Bei\ndieser Gesamtkonzeption hätte sich das vorlegende Gericht mit der naheliegenden\nFrage befassen müssen, ob der Gesetzgeber den notwendigen Betreuungsbedarf\nder Kinder im Rahmen der Kinderkomponente hinreichend berücksichtigt hat. Diese\nFrage lag nicht zuletzt deswegen nahe, weil das für den reinen Lebensunterhalt erforderliche Existenzminimum eines Kindes im Jahre 1987 bei 4.416 DM lag (vgl.\nBVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 31 f.) und damit nicht einmal die Hälfte der Kinderkomponente von 9.200 DM\nausmachte. Das Sozialgericht konnte daher nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß die andere Hälfte der Kinderkomponente für die Deckung des notwendigen\nBetreuungsbedarfs eines Kindes nicht ausreichte. Da der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den notwendigen Betreuungsbedarf eines Kindes mit maximal\n4.000 DM pro Kind und Jahr veranschlagt hat (vgl. Beschluß vom 10. November\n1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, Umdruck S. 44 f.), spricht umgekehrt viel dafür, daß die\nKinderkomponente in § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG nicht nur für die Deckung der not-\n\n\n                                         4/6\n\nwendigen Lebenshaltungskosten eines Kindes, sondern auch für die Deckung der\nnotwendigen Betreuungskosten ausreicht.\n\n  Das Sozialgericht hätte ferner die verfassungsrechtliche Frage näher prüfen müssen, ob die bei berufstätigen Alleinerziehenden zwangsläufig anfallenden finanziellen\nBetreuungskosten einen ausreichenden Grund für die von ihm geforderte stärkere finanzielle Unterstützung Alleinerziehender darstellen. Da Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6\nAbs. 1 GG die Gleichbehandlung von Alleinerziehenden mit Kindern (Halbfamilien)\nund Ehepaaren mit Kindern (Vollfamilien) fordert, hätte das Sozialgericht sich die Frage stellen müssen, ob der Gesetzgeber nicht umgekehrt verpflichtet ist, alle Familien\n- unabhängig von der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten - im Hinblick auf die\nnotwendigen Betreuungskosten der Kinder gleich zu behandeln. Denn der Betreuungsbedarf der Kinder ist bei allen Familien gleich. Außerdem nehmen die Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder selbst betreuen, durch den damit verbundenen\nVerzicht auf Erwerbstätigkeit in vergleichbarer Weise Einkommenseinbußen hin wie\nberufstätige Erziehungsberechtigte, die für die Kindesbetreuung durch Dritte ein Entgelt bezahlen. Soweit § 10 Abs. 2 Satz 3 BKGG im Rahmen der Kinderkomponente\nden Betreuungsbedarf der Kinder bei allen Familien in gleicher Höhe berücksichtigt,\nentspricht dies durchaus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (vgl.\nBVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 u.a.\n-, Umdruck S. 27 f.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     25\n\n Papier Grimm Hömig                                                                       26\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. August 1999 - 1 BvL 18/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 1999 - 1 BvL 18/90 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990827_1bvl001890.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl001890\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990827_1bvl001890.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-27/1-bvl-18-90","cited_norms":[{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990827_1bvl001890.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990827_1bvl001890.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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