{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl000796","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"1 BvL 7/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F.\ndes Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 <BGBl I S. 1325>), wonach\nfür erstinstanzliche Verfahren, die mit einem Versäumnisurteil enden, eine dreifache\nGebühr erhoben wird - im Gegensatz zu den Ermäßigungstatbeständen der Nr.\n1202 und im Gegensatz zur Berufungsinstanz nach dem Vorspann vor Nr. 1100 und\nnach Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 21. März 1996 und\nErgänzungsbeschluß vom 6. August 1998 des Landgerichts\nTübingen (7 O 417/95) -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473)\nam 27. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n                            Die Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Vorlage betrifft die Höhe der Gerichtsgebühren bei erstinstanzlichen Versäumnisurteilen.\n\n 1. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) wurde durch Art. 1 des         2\nGesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325, ber.\nS. 2591 und 3471) neu gefaßt. Neu eingeführt wurde vor allem für Prozeßverfahren\nerster Instanz in Zivilsachen eine pauschale dreifache Verfahrensgebühr (Nr. 1201\nKostenverzeichnis - KV), durch die das gesamte Verfahren abgegolten werden soll.\nEine Ermäßigung auf eine Gebühr tritt ein, wenn das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder durch Vergleich endet (Nr.\n1202 KV). Endet das Verfahren durch Versäumnisurteil, ist hingegen keine Kostenermäßigung vorgesehen.\n\n 2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte gegen den Beklagten eine                3\nWerklohnforderung in Höhe von 10.188,22 DM geltend. Das Landgericht gab der Klage mit im schriftlichen Vorverfahren erlassenem Versäumnisurteil vom 30. November\n1995 in voller Höhe statt. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Der Kostenbe-\n\n\n                                         1/7\n\namte setzte mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 1995 die Gerichtskosten gemäß\nNr. 1201 KV mit 795 DM an. Gegen diesen Kostenansatz legte die Klägerin am 20.\nDezember 1995 Erinnerung ein mit der Begründung, die in Nr. 1202 KV für das Anerkenntnis- und Verzichtsurteil vorgesehene Ermäßigung der Gerichtskosten auf eine\nGebühr sei auch im Falle des Versäumnisurteils geboten. Der Beklagte schloß sich\nam 16. Januar 1996 dieser Erinnerung an.\n\n  3. Mit Beschluß vom 21. März 1996 (JurBüro 1997, S. 650 ff.) setzte das Landgericht Tübingen das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus und legte dem\nBundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vorschrift der Nr.\n1201 KV insoweit verfassungswidrig sei, als sie für erstinstanzliche Verfahren, die mit\neinem Versäumnisurteil endeten, eine dreifache Gebühr vorsehe.\n\n  Das Landgericht ist der Auffassung, die Regelung verletze den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gebühren dürften nicht völlig\nunabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistungen festgesetzt\nwerden (unter Hinweis auf BVerfGE 50, 217 <227>). Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es, bei der Wahl und Staffelung der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze den\nunterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung zu tragen, damit die\nverhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe. Nach\ndiesen Grundsätzen sei die gebührenrechtliche Gleichsetzung des Versäumnisurteils\nmit dem streitigen Urteil und der übereinstimmenden Erledigungserklärung ebenso\nverfassungswidrig wie der Umstand, daß das Versäumnisurteil nicht den Erledigungsarten gleichgestellt worden sei, bei denen gemäß Nr. 1202 KV eine Gebührenermäßigung erfolge. Verfahren, die mit einem streitigen Urteil oder einem Beschluß\nnach § 91 a ZPO abgeschlossen würden, erforderten einen unverhältnismäßig höheren Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten als Rechtsstreitigkeiten, die mit einem Versäumnisurteil endeten. Selbst eine gründliche Schlüssigkeitsprüfung bedeute nur einen minimalen Bruchteil des Aufwandes, der für ein Verfahren erforderlich sei, das\nmit einem streitigen Urteil ende. Durch den Ausschluß des Versäumnisurteils aus\ndem Ermäßigungstatbestand in Nr. 1202 KV werde wesentlich Gleiches willkürlich\nungleich behandelt. Von allen vergleichbaren Erledigungsarten veranlasse der Beklagte mit dem Versäumnisurteil, das er gegen sich ergehen lasse, den geringsten\nAufwand.\n\n  Darüber hinaus verstoße die Neuregelung gegen den Gleichheitssatz, weil sie nur         6\nfür die erste, nicht aber für die zweite Instanz gelte.\n\n  Weder innerhalb noch außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens ließen sich einleuchtende und sachliche Gründe finden, warum für ein erstinstanzliches Versäumnisurteil drei Gerichtsgebühren anfallen und ein Ermäßigungstatbestand nicht in Betracht kommt. Diese Differenzierung in der Neuregelung sei willkürlich.\n\n 4. Der Berichterstatter hat das vorlegende Gericht in einem Schreiben auf Zweifel        8\nan der Zulässigkeit der Vorlage im Hinblick auf den zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab hingewiesen, der anhand der neueren Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\n\n                                          2/7\n\nsungsgerichts zum Gebührenrecht (Hinweis auf BVerfGE 68, 237 <250>; 80, 103\n<107>; 91, 207 <223>) sowie zur unterschiedlichen Kontrolldichte bei personenbezogenen und nicht personenbezogenen Differenzierungen (Hinweis auf BVerfGE 55,\n72 <89>; 60, 329 <346>) nochmals überdacht werden solle.\n\n 5. Mit Beschluß vom 6. August 1998 hat das Landgericht seinen Vorlagebeschluß          9\naufrechterhalten und ergänzend insbesondere ausgeführt, daß es seiner Auffassung\nnach auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unterschiedlichen verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte bei personenbezogenen und nicht personenbezogenen Differenzierungen bei einem strengen Kontrollmaßstab verbleibe. Hinsichtlich der Ungleichbehandlung der\nVersäumnisurteile erster und zweiter Instanz verkenne die Kammer nicht die Befugnis des Gesetzgebers, zunächst durch eine Teilregelung eines Bereichs eine neue\nKonzeption zu erproben. Hier habe der Gesetzgeber jedoch ausgerechnet den Fall\nvorgezogen, der zu den krassesten Ungerechtigkeiten führe.\n\n  Selbst wenn man nur von einer \"einfachen\" Ungleichbehandlung von Sachverhalten       10\nund somit einer geringeren verfassungsrechtlichen Kontrolldichte ausginge, ergäbe\nsich kein anderes Ergebnis, da die Gleichbehandlung von Versäumnisurteil und streitigem Urteil eine evidente Unsachlichkeit darstelle.\n\n  Die Neuregelung verstoße auch gegen das im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurzelnde gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten seien als Gebühren\nKausalabgaben, die aus Anlaß einer bestimmten staatlichen Leistung erhoben würden. Der mit einer Gebührenregelung verfolgte Zweck dürfe nicht außer Verhältnis zu\nder dem Bürger auferlegten Gebühr stehen. Der dabei dem Gesetzgeber zustehende\nweite Gestaltungsspielraum sei im vorliegenden Fall durch die grundlose Verdreifachung der Gebührenhöhe gegenüber der Klagerücknahme und dem Anerkenntnisurteil weit überschritten worden.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           12\n\n  1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die         13\nVerfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch\nihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Dem\nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluß daher nur dann, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, daß\nes eine solche Prüfung vorgenommen hat. Das Gericht muß nicht nur darlegen, daß\nseine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt, sondern auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm näher begründen. Das Gericht muß die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen\nnachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen\nund rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>;\n\n\n                                         3/7\n\nstRspr). Hierbei muß es insbesondere die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; stRspr),\nauf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl.\nBVerfGE 79, 240 <243 ff.>) und sich gegebenenfalls auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 92, 277 <312>; stRspr). Wird im\nVorlagebeschluß in bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht\nseinen hiervon abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der vorliegenden\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE\n80, 182 <186>).\n\n  Hierbei handelt es sich nicht nur um formale Anforderungen an Vorlagebeschlüsse,      14\ndie ohne weiteres verzichtbar wären. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen\nfür eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb geboten, weil das Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165\n<178>). Darüber hinaus verlangt der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, der die\nAutorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung sichern soll, daß das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit\nder Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten bildet (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>). Schließlich dient das Begründungserfordernis auch\nder Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, 111 <116>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß vom 21. März 1996 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluß vom 6. August 1998 nicht. Das vorlegende\nGericht hat - trotz des Umfangs seiner Ausführungen - seine Überzeugung von der\nVerfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm nicht hinreichend dargelegt.\n\n  a) Der wesentliche Mangel in der Begründung besteht darin, daß sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nErhebung von Gebühren auseinandergesetzt und ohne hinreichende Begründung\nseiner verfassungsrechtlichen Beurteilung einen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt\nhat, der mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang steht.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß das Grundgesetz einen         17\neigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen\nableiten ließen, nicht enthält (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>; 97, 332 <344 f.>). Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche\nNorm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt\nsind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.\nIhre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterschei-\n\n\n\n                                         4/7\n\ndet sie von der Steuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen\nKosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (BVerfGE 50, 217 <226>; 85, 337\n<346>; 97, 332 <345>). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung. Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer\nUnterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>). Das Kostendeckungsprinzip und\nähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch\nandere Zwecke verfolgt werden. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze\ner hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke,\netwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er\nmit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 <226 f.>; 97, 332\n<345>).\n\n  Diese zuletzt in dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts        18\nvom 10. März 1998 (BVerfGE 97, 332 ff.), der zum Zeitpunkt der Abfassung des Ergänzungsbeschlusses des Landgerichts Tübingen vom 6. August 1998 in der Fachpresse bereits veröffentlicht war (z.B. in NJW 1998, S. 2128 ff.), zusammengefaßten\nGesichtspunkte hat das vorlegende Gericht nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat\nsich in dem Ergänzungsbeschluß zwar ausführlich damit beschäftigt, ob die vorliegende gebührenrechtliche Differenzierung zu einer personenbezogenen Ungleichbehandlung führt, dem weiteren Hinweis in dem Berichterstatterschreiben auf die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebührenrecht aber nicht hinreichend Rechnung getragen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich für die von dem Gesetzgeber getroffene Differenzierung zwischen den durch Nr. 1202 KV gebührenmäßig begünstigten Erledigungsarten einerseits und dem gebührenmäßig nicht\nbegünstigten Versäumnisurteil andererseits sachliche Gründe finden lassen, hat das\nGericht allein auf den mit dem jeweiligen Beendigungstatbestand verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand abgestellt, sich aber nicht in ausreichender Weise damit\nauseinandergesetzt, inwiefern der Gesetzgeber die Befugnis hatte, mit der Gebührenregelung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise neben der Kostendeckung\nauch andere Zwecke zu verfolgen. Dadurch, daß das Gericht diesen Gesichtspunkt\nausgeklammert und auf ein in dieser Weise eingeengtes gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip abgestellt hat, dessen Verfassungsrang das Bundesverfassungsgericht auch in dem Beschluß vom 6. Februar 1979, auf den sich das Landgericht in erster Linie bezieht, gerade nicht bestätigt hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <233>), hat es\neinen Prüfungsmaßstab angewandt, der den Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers\nwesentlich stärker einschränkt, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\n\n                                         5/7\n\nsungsgerichts geboten ist.\n\n  Das Landgericht hätte sich vor diesem Hintergrund insbesondere damit auseinandersetzen müssen, daß es ein Hauptziel des Gesetzgebers war, die bisherige, wenig\nwirksame Feinsteuerung mit den Mitteln des Gerichtskostenrechts aufzugeben und\nan ihre Stelle eine Pauschalgebühr zu setzen, die nur einen, dafür spürbaren Ermäßigungstatbestand kennt, der einen Anreiz zur vollständigen Erledigung des Verfahrens ohne Urteil geben soll (vgl. BTDrucks 12/6962 S. 52). Bei der Frage, ob der mit\neiner Gebührenregelung verfolgte Zweck außer Verhältnis zu der dem Bürger auferlegten Gebühr steht, sind alle mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>). Dies hat das Landgericht\naufgrund der Nichtberücksichtigung der mit der Neuregelung (auch) bezweckten begrenzten Verhaltenssteuerung nicht getan und damit seine Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der zur Prüfung gestellten Gebührenregelung seinen Gestaltungsspielraum überschritten, nicht in einer § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden\nWeise begründet.\n\n  b) Soweit das Landgericht darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift aus der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Versäumnisurteilen erster und zweiter Instanz ableiten will, hat es sich\nebenfalls nicht ausreichend mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt, nach\nder die Einführung der pauschalen Verfahrensgebühr deshalb zunächst nur für Zivilsachen erster Instanz erfolgen sollte, weil sich die Auswirkungen auf den Prozeßverlauf nicht abschließend vorhersehen ließen (BTDrucks 12/6962 S. 52). In dem Ergänzungsbeschluß vom 6. August 1998 hat das Gericht zwar ausgeführt, es verkenne\nnicht die Befugnis des Gesetzgebers, zunächst durch eine Teilregelung eines Bereichs eine Konzeption zu erproben, bevor diese insgesamt eingeführt werde. Warum\nim vorliegenden Fall diese Befugnis dennoch nicht bestehen soll, wird aber nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt, daß dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht\n(vgl. BVerfGE 50, 290 <333 f.>) sowie die Befugnis, sich bei komplexeren Sachverhalten zunächst mit groben Typisierungen zu begnügen, um binnen angemessener\nZeit Erfahrungen zu sammeln (vgl. BVerfGE 75, 108 <162>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   21\n\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. August 1999 - 1 BvL 7/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990827_1bvl000796.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl000796\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-27/1-bvl-7-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-27/1-bvl-7-96","retrieved":"2026-07-10 10:44:27.457835+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-27/1-bvl-7-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-08-27","dockets":["1 BvL 7/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl000796","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990827.1bvl000796"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.08.1999 – 1 BvL 7/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-27/1-bvl-7-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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