{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19990825_1bvl000998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990825.1bvl000998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"1 BvL 9/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 9/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Nummer 1202 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz -\ninsofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als darin Erledigungserklärungen nach\n§ 91 a ZPO unabhängig vom weiteren gerichtlichen Aufwand nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 führen sollen,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Haßfurt vom 27. Mai 1998\n(1 C 43/98) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 25. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n Die Vorlage betrifft die Höhe der Gerichtsgebühren für zivilrechtliche Streitigkeiten,   1\ndie in erster Instanz von den Parteien gemäß § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind.\n\n                                          I.\n 1. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) wurde durch Art. 1 des            2\nGesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325, ber.\nS. 2591 und 3471) neu gefaßt. Neu eingeführt wurde vor allem für Prozeßverfahren\nerster Instanz in Zivilsachen eine pauschale dreifache Verfahrensgebühr (Nr. 1201\nKostenverzeichnis - KV), durch die das gesamte Verfahren abgegolten werden soll;\nEntscheidungsgebühren fallen daneben nicht mehr an. Eine Ermäßigung auf eine\nGebühr tritt ein, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder durch Vergleich endet (Nr. 1202 KV).\n\n Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, entscheidet nach § 91 a ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. Nr. 1202 KV enthält die ausdrückliche Bestimmung, daß\nErledigungserklärungen nach § 91 a ZPO der Zurücknahme der Klage nicht gleichstehen.\n\n\n                                          1/6\n\n  2. Im Ausgangsverfahren leitete die Klägerin gegen den Beklagten wegen einer Forderung in Höhe von 111,75 DM das Mahnverfahren ein. Der Beklagte legte gegen\nden antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid Widerspruch ein, worauf die Sache\nzur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Haßfurt abgegeben\nwurde. Nach Zustellung der Anspruchsbegründung bezahlte der Beklagte den geltend gemachten Betrag an die Klägerin, die daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärte. Das Amtsgericht erlegte mit Beschluß vom 12. März 1998 dem Beklagten, der\nzuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, gemäß § 91 a ZPO die Kosten\ndes Rechtsstreits auf.\n\n Die Kostenbeamtin setzte mit Kostenansatz vom 3. April 1998 die Gerichtskosten          5\ngemäß Nr. 1201 KV mit 150,00 DM an. Mit Schreiben vom 14. April 1998 bat der Beklagte, \"die Kosten für den Rechtsstreit herunterzusetzen\".\n\n  3. Mit Beschluß vom 27. Mai 1998 setzte das Amtsgericht Haßfurt das Verfahren          6\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage\nzur Entscheidung vor, ob Nr. 1202 KV insofern mit dem Grundgesetz vereinbar sei,\nals darin Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO unabhängig vom weiteren gerichtlichen Aufwand nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 führen sollen. Zur Begründung führt das Amtsgericht im wesentlichen aus:\n\n  Das Schreiben des Beklagten vom 14. April 1998 sei als Erinnerung gegen den            7\nKostenansatz gemäß § 5 GKG aufzufassen; diese sei als solche statthaft und zulässig. Der Richter wolle der Erinnerung stattgeben und den Kostenansatz auf eine Gebühr von 50,00 DM abändern, sehe sich hieran aber durch die ausdrückliche Regelung in Nr. 1202 KV gehindert. Die in der Begründung zum\nKostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BTDrucks 12/6962, S. 70) enthaltene Annahme, daß Entscheidungen nach § 91 a ZPO in der Regel erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand auslösten, sei nicht durch rechtstatsächliche Untersuchungen gestützt.\nNach den Beobachtungen des vorlegenden Richters seien Problemfälle im Rahmen\ndes § 91 a ZPO nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Nachdem in Nr. 1202 KV eine Ermäßigung auf eine Gebühr bei Erlaß eines Anerkenntnisurteils vorgesehen worden sei, sei nicht einzusehen, weshalb der Beklagte, der auf die Klage hin sofort zahle, hinsichtlich der Gerichtskosten dreimal so stark belastet werden solle wie\nderjenige, der nur anerkenne. Dies widerspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung BVerfGE 50, 217 ff. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete eine derartige Wahl und Staffelung der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung des Staates\nRechnung trügen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe. Der in den typischen Fällen der Entscheidungen nach § 91 a\nZPO erforderliche Arbeitsaufwand des Gerichts sei nicht höher als für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Die Anforderung der dreifachen Gerichtsgebühr gegenüber\nder bei Erlaß eines Anerkenntnisurteils geforderten Gebühr sei verfassungsrechtlich\nnicht mehr vertretbar, der Kostenansatz sei willkürlich überhöht. Es stelle auch einen\nVerstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar, daß aufgrund der derzeitigen Regelung\n\n\n                                          2/6\n\nder Schuldner, der auf die Klage hin gleich zahle, von der Gerichtskasse stärker \"ausgebeutet\" werde als derjenige, der nur anerkenne und weiteren Aufwand verursache.\n\n Ob eine Ermäßigung der Gebühr auch bei problematischen Entscheidungen gemäß              8\n§ 91 a ZPO geboten sei, brauche nicht erörtert zu werden. Insoweit müßten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung einer dreifachen Gebühr wohl zurücktreten. Diese Fälle stellten aber die Ausnahme dar, und dem Gesetzgeber sei es\nverwehrt, an die Ausnahmefälle anzuknüpfen.\n\n Es möge sein, daß das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 als Probelauf gedacht             9\ngewesen sei. Die Beurteilung, ob die hier kritisierte Regelung verfassungswidrig sei\noder nicht, könne aber nicht davon abhängig sein, ob eine genügend lange Probezeit\nabgelaufen und ob die Befolgung der Vorschrift noch für eine gewisse Übergangszeit\nhinnehmbar sei.\n\n                                          II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                             10\n\n  1. Eine Richtervorlage ist nach Art. 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn der Richter      11\nvon der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist und seine Rechtsauffassung\nbegründet. Die Begründung muß nach § 80 Abs. 2 BVerfGG angeben, inwiefern von\nder Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit\nwelchen übergeordneten Rechtsnormen sie unvereinbar ist. Dem genügt eine Richtervorlage nur, wenn das Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegt und sich dabei mit naheliegenden tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; stRspr).\nHierbei muß es insbesondere die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten\nRechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 94, 315 <325>;\nstRspr), auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehen\n(vgl. BVerfGE 79, 240 <243 ff.>) und sich gegebenenfalls auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 92, 277 <312>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                       12\n\n Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der          13\nzur Prüfung gestellten Norm nicht hinreichend begründet. Ohne die Vorschriften des\nGrundgesetzes, gegen die Nr. 1202 KV verstoßen soll, ausdrücklich zu benennen,\nstützt es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm in erster Linie\nauf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), daneben\nsieht es das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als verletzt an. Das Amtsgericht\nhat jedoch bereits den von ihm zugrunde gelegten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in der erforderlichen Weise dargelegt und sich darüber hinaus mit einer Reihe von naheliegenden Gesichtspunkten, insbesondere der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Motiven des Gesetzgebers, nicht hinreichend auseinandergesetzt.\n\n\n\n                                          3/6\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus             14\ndem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen\nWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse\nreichen (vgl. BVerfGE 92, 365 <407>). Der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 88, 87\n<96 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, daß der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungsund Gestaltungsraum verfügt (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 68, 237 <250>; 80, 103\n<107>; 91, 207 <223>). Die Begründung des Vorlagebeschlusses setzt sich hiermit\nnicht auseinander, der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Gestaltungsrahmen wird nicht einmal erwähnt. Das Amtsgericht übersieht, daß es nicht Aufgabe der\nverfassungsrechtlichen Prüfung ist zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die \"gerechteste\" denkbare Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 3, 58 <135 f.>; 68, 287 <301>).\n\n  b) Soweit das Amtsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Zweiten Senats des       15\nBundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 (BVerfGE 50, 217 ff.) ausführt, der\nGleichheitsgrundsatz gebiete, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu\nwählen und zu staffeln, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten\nLeistung Rechnung trügen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe, übergeht es die ausdrückliche Einschränkung, daß\ndies nur innerhalb der durch Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen\ngilt (BVerfGE 50, 217 <227>). Mit dem Gesichtspunkt der Praktikabilität der Differenzierung hätte sich das vorlegende Gericht schon deshalb näher auseinandersetzen\nmüssen, weil es die Erhebung der dreifachen Gebühr nur dann für verfassungswidrig\nerachtet, wenn die Entscheidung nach § 91 a ZPO \"unabhängig von weiterem gerichtlichem Aufwand\" ergangen ist, nicht aber dann, wenn es sich um eine \"problematische\" Entscheidung nach § 91 a ZPO handelt. Das Amtsgericht geht weder darauf\nein, daß der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen - freilich\nnicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat (vgl. BVerfGE 96, 1 <6>), noch darauf, daß dem Gesetzgeber\ndie Befugnis zusteht, sich bei komplexeren Sachverhalten zunächst mit gröberen Typisierungen zu begnügen, um binnen angemessener Zeit Erfahrungen zu sammeln\n(vgl. BVerfGE 75, 108 <162>).\n\n c) Das Amtsgericht stellt zur Begründung seiner Auffassung, die durch Nr. 1202 KV      16\nnormierte unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Anerkenntnisurteil\neinerseits und übereinstimmender Erledigungserklärung andererseits sei verfassungsrechtlich unzulässig, allein darauf ab, daß § 91 a ZPO in den \"typischen\" Fällen\nkeinen höheren richterlichen Arbeitsaufwand auslöse als der Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Hierbei befaßt es sich aber zum einen nicht mit dem naheliegenden Gesichtspunkt, daß ein Beschluß nach § 91 a ZPO zu begründen ist (vgl. z.B. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 91 a Rn. 25), während bei einem Anerkenntnisurteil\n\n\n\n                                         4/6\n\ngemäß § 313 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen. Zum anderen berücksichtigt das Amtsgericht nicht, daß Art. 3 Abs. 1 GG weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von\nvornherein entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>) und daß mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke, etwa eine begrenzte\nVerhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, verfolgt werden dürfen (vgl.\nBVerfGE 50, 217 <226 f.>; 79, 1 <28>; 85, 337 <346>; 97, 332 <345>). Aus den\nim Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Gründen für die Neuregelung des Gerichtskostenrechts ergibt sich, daß Entscheidungen nach § 91 a ZPO auch deshalb\ngebührenmäßig nicht mehr begünstigt werden sollten, weil der Gesetzgeber auf diesem Wege die Parteien dazu veranlassen wollte, die Kostenverteilung häufiger in einen Vergleich einzubeziehen, statt sie der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen\n(vgl. BTDrucks 12/6962, S. 70). Diesen verhaltenssteuernden Aspekt läßt das Amtsgericht bei der Prüfung, ob sich für die unterschiedliche gebührenmäßige Behandlung von Anerkenntnisurteil und Beschluß nach § 91 a ZPO ein sachlicher Grund finden läßt, vollkommen außer Betracht.\n\n d) Soweit das Amtsgericht schließlich - mit einem Satz - einen Verstoß gegen das     17\nSozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) annimmt, fehlt eine den Anforderungen des\n§ 80 Abs. 2 BVerfGG genügende Begründung bereits im Ansatz.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 18\n\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. August 1999 - 1 BvL 9/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990825_1bvl000998.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990825.1bvl000998\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990825_1bvl000998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvl-9-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990825_1bvl000998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990825_1bvl000998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvl-9-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/lk19990825_1bvl000998.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:26.094981+00:00"}}