{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19990623_1bvl002897","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990623.1bvl002897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"1 BvL 28/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 28/97 -\n- 1 BVL 30/97 -\n\n                                 In den Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\n\n\ndes § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen oder\nder Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Volljährigen vom Wahlrecht aus Art. 38 GG\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts\nWürzburg vom 12. November 1997 sowie Ergänzungsbeschlüsse vom 14. Januar\n1998 und 25. Januar 1999 (XVII 5285/97) -\n- 1 BVL 28/97 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts\nWürzburg vom 17. November 1997 sowie Ergänzungsbeschlüsse vom 12. Januar\n1998 und 25. Januar 1999 (XVII 1262/92) -\n- 1 BVL 30/97 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 81 a BVerfGG\nam 23. Juni 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1        1\nSatz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung\nfür alle Angelegenheiten eines Volljährigen mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Gesetzesbestimmtheit und Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehen und ob\nder gesetzliche Ausschluß des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.\n\n 1. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung\nseine Angelegenheiten ganz nicht besorgen kann, ein Betreuer zu bestellen. § 1896\n\n\n                                         1/7\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist\ndie Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch\neinen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.\n\n  Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d Abs. 3 Satz 2 BGB).\n\n § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes lautet:                                                4\n\nAusgeschlossen vom Wahlrecht ist,                                                         5\n\n 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,                               6\n\n 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht      7\nnur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis\ndes Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten\nnicht erfaßt,\n\n 3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem Psychiatrischen Krankenhaus befindet.\n\n  2. a) Nach einem in dem Ausgangsverfahren der Vorlage 1 BvL 28/97 eingeholten           9\nnervenärztlichen Gutachten ist die in einer geschlossenen Einrichtung untergebrachte Volljährige wegen fortgeschrittener Altersdemenz geschäftsunfähig und kann ihre\nAngelegenheiten ganz nicht besorgen. Das Gutachten regt an, einen Betreuer für die\nAufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung zu bestellen.\n\n  b) Der geschlossen untergebrachte, infolge einer schweren geistigen Behinderung        10\ngeschäftsunfähige Volljährige des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 30/97\nsteht bezüglich der Vermögens- und Gesundheitssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung. In den regelmäßigen Betreuerberichten über die Führung der\nBetreuung ist vermerkt, daß eine Änderung des Kreises der Betreueraufgaben nicht\nfür erforderlich gehalten wird.\n\n Im Verfahren über die weitere Unterbringung des Volljährigen gab das Vormundschaftsgericht dem Sachverständigen auf zu prüfen, welche Angelegenheiten der\nAufgabenkreis des Betreuers umfassen solle. Der Sachverständige stellte fest, daß\nder Volljährige unverändert geschäftsunfähig sei, ständiger Hilfe bei den täglichen\nVerrichtungen bedürfe und seine staatsbürgerlichen Rechte nicht wahrnehmen könne. Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, in denen er selbst zu entscheiden in der Lage sei, könnten von der Betreuung ausgenommen werden.\n\n Daraufhin bestellte das Vormundschaftsgericht zur Prüfung der Frage, ob der Kreis       12\nder Betreueraufgaben auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Volljährigen zu\nerweitern sei, einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger. Dieser vertritt die Auffas-\n\n\n                                          2/7\n\nsung, daß die Betreuung \"möglichst weitreichend\" sein und sich auf sämtliche Lebensbereiche des Volljährigen erstrecken solle.\n\n Die zuständige Betreuungsbehörde hält eine Erweiterung des Kreises der Betreueraufgaben für nicht erforderlich, weil nach der konkreten Lebenssituation des Volljährigen kein weitergehender Betreuungsbedarf bestehe. Diese Auffassung würde auch\ngeteilt von dem Betreuer und der Leitung der Einrichtung, in der der Volljährige untergebracht ist.\n\n 3. Das Amtsgericht hat beide Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und           14\ndem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1896\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen und der gesetzliche Ausschluß des in\nallen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n Zur Begründung führt das Vormundschaftsgericht im wesentlichen aus:                      15\n\n  Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften sei entscheidungserheblich. In beiden Ausgangsverfahren sei eine Betreuung für alle Angelegenheiten der betroffenen Volljährigen anzuordnen, weil diese nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Gerichts ihre Angelegenheiten ganz nicht\nselbst besorgen könnten. Solchen erheblich behinderten Menschen dürfe der rechtliche Schutz, den das Rechtsinstitut der Betreuung biete, nicht versagt werden.\n\n  § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB seien aber im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen nicht hinreichend bestimmt, da die Voraussetzungen der Anordnung einer alle Angelegenheiten\numfassenden Betreuung nicht im einzelnen gesetzlich normiert seien. Dies sei geboten, weil es beliebig sei - mit der Folge des Ausschlusses des Betreuten vom Wahlrecht - eine Betreuung in allen Angelegenheiten ausdrücklich anzuordnen oder unter\nAngabe einer Vielzahl von Aufgabenkreisen eine Quasibetreuung in allen Angelegenheiten zu errichten, die aber, weil die Betreuung formal nicht alle Angelegenheiten umfasse, ohne die Folge des Wahlrechtsausschlusses bleibe. Das vorlegende\nGericht vertritt, ohne dies näher zu belegen, die Auffassung, daß es der Rechtsprechung bislang nicht gelungen sei, hinreichende Kriterien für die Erforderlichkeit einer\nBetreuung für alle Angelegenheiten zu entwickeln. Die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorschriften verletze die betroffenen Volljährigen in ihrem Recht aus Art. 2 Abs.\n1 GG, weil die Gefahr bestehe, daß sie entweder durch eine umfassende Betreuung\nohne hinreichenden Anlaß in ihren Rechten eingeschränkt oder in Teilbereichen eine\nBetreuung nicht erhielten, obwohl sie ihrer bedürften. Besonders deutlich werde die\ndargelegte verfassungsrechtliche Problematik an der Bestimmung des § 1896 Abs. 2\nSatz 2 BGB, nach der eine Betreuung nicht erforderlich sei, soweit Angelegenheiten\ndurch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut\nwie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Denn eine rechtliche Betreuung\nkönne nicht durch tatsächliche Betreuungsformen ersetzt werden. Blieben aber ge-\n\n\n                                          3/7\n\nschäftsunfähige Personen ohne rechtliche Betreuung, unterlägen sie der Fremdbestimmung durch tatsächliche Hilfe leistende Personen, die aber gerade nicht berechtigt seien, rechtliche Angelegenheiten anderer Personen zu besorgen.\n\n  Da eine Betreuung immer dem Wohl des Betreuten zu dienen habe, dürfe die Anordnung einer umfassenden Betreuung nicht die lediglich im allgemeinen Interesse\nliegende Folge des Wahlrechtsausschlusses haben, zumal im Rahmen der Entscheidung über die Betreuung die Wahlrechtsfähigkeit des Volljährigen nicht zu überprüfen sei. Blieben aber Volljährige, die infolge ihrer Krankheit oder Behinderung Kleinkindern gleichstehen, wahlberechtigt, sei der Gleichheitssatz verletzt, weil älteren\nJugendlichen, die die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche geistige Reife bereits hätten, kein Wahlrecht zustehe. Deshalb müsse § 1896 BGB dahin ergänzt werden, daß bei der Anordnung einer umfassenden Betreuung ausdrücklich über den\nWahlrechtsausschluß zu befinden sei.\n\n                                          II.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                           19\n\n 1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für\ngrundgesetzwidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt.\nDie Begründung des Vorlagebeschlusses muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit\nder Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die für verfassungswidrig erachtete Vorschrift unvereinbar sein\nsoll (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dabei muß das Gericht den Sachverhalt so\nweit aufklären, daß die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen feststeht (vgl. BVerfGE 58, 153 <157 f.>). Zudem muß die Vorlage eine umfassende Darlegung der für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen\nenthalten. Auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen. Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten\nRechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>;\n97, 49 <60>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.                                     21\n\n  a) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung. Die in den Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten, die sich nach § 68 b Abs. 1 Satz 5 und § 69 i\nAbs. 1 Satz 1 FGG ausdrücklich auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers\nzu erstrecken haben, sind nicht zu dem Ergebnis gekommen, daß zur Besorgung aller Angelegenheiten der betroffenen Volljährigen ein Betreuer zu bestellen ist. Vielmehr wird in dem einen Ausgangsverfahren eine Betreuerbestellung nur für die Bereiche der Gesundheits- und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung\n\n\n                                          4/7\n\nfür ausreichend erachtet; in dem anderen Ausgangsverfahren geht das Gutachten\ndavon aus, daß geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens von der Betreuung ausgenommen werden könnten. Aussagekräftige Feststellungen zum Sachverhalt des Amtsgerichts fehlen ebenso wie eine eingehende, das Abweichen von\nFachgutachten rechtfertigende Begründung des Gerichts und der Nachweis seiner\neigenen Sachkunde (vgl. zu den beiden zuletzt genannten Anforderungen BGH,\nNJW 1997, S. 1446 f.). Im übrigen hat sich das vorlegende Gericht hinsichtlich des\nAusgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 30/97 auch nicht mit der auf Bekundungen\ndes Betreuers und der Anstaltsleitung gestützten Auffassung der Betreuungsbehörde\nauseinandergesetzt, es bestehe keine konkrete Notwendigkeit für eine Erweiterung\nder bestehenden Betreuung; den Sachverhalt aufklärende Anfragen bei Betreuer und\nAnstaltsleitung sind unterblieben.\n\n  b) Das vorlegende Gericht hat es weiter unterlassen, die Erwägungen des Gesetzgebers zum Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsrecht zu würdigen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen,\ndie für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind.\n\n  Der Gesetzgeber hat dem Erforderlichkeitsgrundsatz für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere\nBedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in\nden maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, daß\nden Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die\nGerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des\nEinzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten,\nhat der Gesetzgeber die Einholung von Sachverständigengutachten für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b Abs. 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, daß die\nZuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer\neingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall\nzugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a.a.O., S. 121).\n\n  Soweit das vorlegende Gericht aus der sachverständig getroffenen Feststellung,           25\ndaß die betroffenen Volljährigen, weil geschäftsunfähig, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz nicht selbst besorgen können, die Notwendigkeit einer Betreuung für alle\nihre Angelegenheiten ableitet, übersieht es die für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung wesentliche Unterscheidung von Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf.\nJene bezieht sich auf die - von den Sachverständigen der Ausgangsverfahren in vollem Umfang bejahte - Unfähigkeit der Volljährigen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, diese auf den - von den Sachverständigen nur als eingeschränkt angesehenen - Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten der Volljährigen (vgl. nur\nMünchKommentar-Schwab, BGB, 3. Aufl., 1992, § 1896 Rn. 25; BayObLG, BtPrax\n1997, S. 72 f.).\n\n\n                                           5/7\n\n c) Zudem hat es das vorlegende Gericht versäumt, auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Gesetzesbestimmtheit einzugehen. Rechtsstaatliche Grundsätze verwehren es dem Gesetzgeber nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Deren Ausfüllung ist eine herkömmliche und\nanerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 13, 153 <161>;\n21, 73 <82>; 80, 103 <108>). Daß der Gesetzgeber durch die in § 1896 Abs. 1 Satz\n1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe die ihm\neingeräumte Gestaltungsfreiheit verletzt haben könnte, kann unter Berücksichtigung\nder aus II. 2. b) ersichtlichen Erwägungen der Vorlagebegründung des Amtsgerichts\nnicht in hinreichender Weise entnommen werden.\n\n  d) An der Entscheidungserheblichkeit der von dem vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des gesetzlichen Wahlrechtsausschlusses fehlt es nach alledem bereits deshalb, weil nicht hinreichend feststeht,\ndaß die betroffenen Volljährigen eine alle ihre Angelegenheiten umfassende Betreuung benötigen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   28\n\n\n           Papier        Haas               Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Juni 1999 - 1 BvL 28/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 1999 - 1 BvL 28/97 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990623_1bvl002897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990623.1bvl002897\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/lk19990623_1bvl002897.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-23/1-bvl-28-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/lk19990623_1bvl002897.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/lk19990623_1bvl002897.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-06-23/1-bvl-28-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/06/lk19990623_1bvl002897.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:08.801030+00:00"}}