{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990521.1bvl002298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-05-21","aktenzeichen":"1 BvL 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 22/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes in Verbindung\nmit § 113 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Arbeitsgerichts München, Kammer Weilheim,\nvom 23. September 1998 (29b Ca 219/98) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473)\nam 21. Mai 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen in der Insolvenz durch § 113 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO)\nvom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember\n1998 gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum\nund Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25.\nSeptember 1996 (BGBl I S. 1476) geltenden Fassung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar\nist.\n\n                                        I.\n  1. Mit Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.       2\nSeptember 1996 wurden im Gebiet der alten Bundesländer Teile der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 vorzeitig\nin Kraft gesetzt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:\n\n                       Übergangsregelung zum Konkursrecht                             3\n\nDie §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996\n(BGBl I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung\nbis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort \"Insolvenzverwalter\" durch das Wort \"Konkursverwalter\", das Wort\n\n\n                                        1/7\n\n\"Insolvenzgläubiger\" durch das Wort \"Konkursgläubiger\", das Wort \"Insolvenzmasse\" durch das Wort \"Konkursmasse\" und das Wort \"Insolvenzverfahren\" durch das\nWort \"Konkursverfahren\" ersetzt wird.\n\n § 113 Abs. 1 InsO lautet:                                                                 5\n\nEin Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende,\nwenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen.\n\n 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 15. Juni 1986 in einem Handelsunternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 1. März 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 2. März 1998 kündigte der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers aus dringenden\nbetrieblichen Gründen zum 30. Juni 1998.\n\n  Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemein verbindlich erklärte Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern Anwendung. § 18 Nr. 3 des Manteltarifvertrags sieht bei einer Beschäftigungsdauer von\nzehn Jahren eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, bei einer Beschäftigungsdauer\nvon 12 Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Schluß eines\nKalendermonats vor.\n\n Der Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht München Klage auf Feststellung, daß das           9\nArbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3. März 1998 erst zum 30. September\n1998 beendet wurde.\n\n  3. Mit Beschluß vom 23. September 1998 hat die Kammer 29b des Arbeitsgerichts           10\nMünchen, Kammer Weilheim, das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und\ndem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Verkürzung von tarifvertraglichen Kündigungsfristen in der Insolvenz durch § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO in der\nvom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen\nBeschäftigungsförderungsgesetzes geltenden Fassung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.\n\n a) Die Vorschrift sei entscheidungserheblich. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die unstreitig wirksame Kündigung hänge davon ab, ob der\nBeklagte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende habe kündigen können oder ob es bei der längeren Frist gemäß § 18 Nr. 3\ndes Manteltarifvertrages von fünf Monaten zum Monatsende bleibe.\n\n Von § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, der als aktuellere Norm die Bestimmungen des § 22          12\nKO abgelöst habe, würden sowohl tarifliche als auch gesetzliche Kündigungsfristen\n\n\n\n                                          2/7\n\nerfaßt. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Begründung durch den Rechtsausschuß, der sie konzipiert habe. Nach dem Ausschußbericht sollte mit dem neuen Absatz 1 eine eigene Kündigungsfrist für das Kündigungsrecht in der Insolvenz geschaffen und damit die Streitfrage vermieden werden,\nob tarifvertraglich festgelegte Kündigungsfristen gesetzliche Fristen im Sinne der früheren Fassung sind.\n\n  b) Die Verkürzung tarifvertraglicher Kündigungsfristen durch § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie dar.\n\n  Regelungen zur Kündigung von Arbeitsverträgen, die im vorliegenden Verfahren zu         14\nprüfen seien, gehörten zu den materiellen Arbeitsbedingungen und bildeten seit jeher\neinen Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen. Sie fielen deshalb unter die Tarifautonomie. In diese Grundrechtsposition greife die gesetzliche Regelung des § 113 InsO ein, weil sie die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Kündigungsfristen\nfür die seit langem im Betrieb beschäftigten und damit besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer außer Kraft setze, soweit sie die Frist von drei Monaten zum Monatsende\nüberstiegen. Dieser Eingriff sei nicht durch hinreichend gewichtige, grundrechtlich\ngeschützte Belange Dritter gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig.\n\n Bei einer Interessensabwägung müsse das durch Art. 3 GG geschützte Interesse             15\nan einer gleichmäßigen und angemessenen Befriedigung aller Gläubiger ebenso miteinbezogen werden wie der Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer und der anderen Gläubiger durch Art 14 GG. Schließlich hätten ältere, langfristig beschäftigte und\ndamit besonders schutzwürdige Arbeitnehmer ein Recht darauf, daß gemäß Art. 3\nGG ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werde und sie nicht\nohne sachlichen Grund mit wesentlich weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmern\ngleichbehandelt würden.\n\n Mit dem vorzeitigen Inkrafttreten des § 113 InsO habe der Gesetzgeber das Ziel           16\nverfolgt, die von den Arbeitnehmern zur Vermeidung von Massearmut zu leistenden\nBeiträge vorzuziehen und andere, nachrangige Gläubiger vor einem Verlust ihrer\nForderungen zu bewahren. Für die Arbeitnehmer führe dies zu einem Verlust von\nVergütungsforderungen, die durch den unsicheren, qualitativ nicht vergleichbaren\nSchadensersatzanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO ersetzt würden.\n\n  An den nach wie vor bestehenden Aus- und Absonderungsrechten besonders gesicherter Gläubiger, durch die der Konkursmasse große Teile entzogen würden, habe\nder Gesetzgeber nichts geändert. Während diese Gruppe der Gläubiger ihre Stellung\nbehielten, würden die weniger geschützten Arbeitnehmer einseitig zugunsten von\nGläubigern belastet, deren Forderungen \"von Haus aus\" wegen ihrer Nachrangigkeit\nnur bedingt durchsetzbar seien. Bei der grundsätzlich vom Gesetzgeber zu lösenden\nKonkurrenz von Konkursforderungen untereinander sei es daher unverhältnismäßig,\ntariflich besonders geschützte Positionen zugunsten wenig geschützter Forderungen\nabzuschaffen und gleichzeitig die wesentlich privilegiertere Position der durch Aus-\n\n\n                                          3/7\n\nund Absonderungsrechte geschützten Gläubiger nicht anzutasten.\n\n                                           II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                                18\n\n  1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG           19\nmuß das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu\ntreffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt\n(vgl. BVerfGE 80, 59 <65>; 90, 145 <166>; stRspr). Im Rahmen der Beurteilung der\nEntscheidungserheblichkeit muß es außerdem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und im Vorlagebeschluß auch begründen, warum ein verfassungswidriges Ergebnis nicht auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme\nAuslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (BVerfGE 86, 71 <77>; 90, 145 <170>).\n\n Neben der Entscheidungserheblichkeit muß das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dies erfordert\neine Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten\nRechtsauffassungen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <337>; 97, 49 <60>).\nEs kann insbesondere erforderlich sein, auf die Gründe einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt\nworden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 <204>; 81, 275 <277>; 86, 71 <78>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                          21\n\n  a) Fraglich erscheint bereits, ob das Arbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit       22\nder vorgelegten Frage hinreichend begründet hat. Der Vorlagebeschluß setzt sich mit\nder Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht auseinander. Zwar begründet das Arbeitsgericht anhand von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sein Auslegungsergebnis, wonach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auch tarifvertragliche Kündigungsfristen verkürze. Obwohl die Kammer eine solche Verkürzung\ntarifvertraglicher Kündigungsfristen für verfassungswidrig hält, prüft sie aber nicht die\nFrage, ob auch ein anderes, unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung verfassungskonformes Auslegungsergebnis möglich wäre.\n\n  Zwar spricht einiges dafür, daß das gesetzgeberische Ziel, wie es in der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 12/7302, S.\n169) für die von ihm vorgeschlagene Formulierung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO zum\nAusdruck kommt, einer Auslegung entgegensteht, nach der diese Bestimmung tarifliche Kündigungsfristen unberührt läßt. Das vorlegende Gericht wäre aber gehalten\ngewesen, sich mit entgegengesetzten Auffassungen (vgl. Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl., 1997, § 113 InsO, Rn. 5; Bichlmeier/Oberhofer, AIB 1997, S.\n161 <162>; ebenso Plander in einer im Ausgangsverfahren vorgelegten Stellungnahme) auseinanderzusetzen und darzulegen, daß es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist.\n\n\n                                           4/7\n\n b) Jedenfalls hat das Arbeitsgericht sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit     24\ndes von ihm festgestellten Eingriffs in die Tarifautonomie mit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt.\n\n  aa) Insbesondere hat es das Arbeitsgericht unterlassen, sich mit den aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Motiven des Gesetzgebers der Insolvenzordnung zu befassen. Die Bundesregierung hat die Reform des Insolvenzrechts mit dem\nweitgehenden Funktionsverlust des Konkurs- und Vergleichsrechts begründet. In ihrem Gesetzesentwurf hat sie insbesondere darauf verwiesen, daß eine immer größere Zahl der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen werde und eine geregelte\nSanierung insolventer Unternehmen immer seltener gelinge. Namentlich Arbeitnehmer hätten unter der Funktionsunfähigkeit des bisherigen Insolvenzrechts zu leiden.\nZiel der Reform sei daher unter anderem die Erleichterung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Entlastung der Insolvenzmasse von Masseverbindlichkeiten\nund die Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit durch Abbau von Privilegien einzelner\nSchuldnergruppen (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 1, 72 f., 80 f., 84). Auch die vorzeitige\nInkraftsetzung von Teilen der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung\ndurch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz ist mit der Erleichterung einer Sanierung von Unternehmen begründet worden (vgl. BTDrucks 13/5107,\nS. 31).\n\n Die Begrenzung der Kündigungsfristen durch § 113 InsO hielt der Gesetzgeber für        26\nerforderlich, da aufgrund der im Laufe der Zeit erfolgten Ausdehnung der Kündigungsfristen Arbeitnehmer im Konkurs häufig nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt werden könnten. Blieben die Entgeltansprüche dennoch als\nMasseschuld erhalten, führe dies zu einer Verkürzung oder gar Entleerung der Masse (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 148 sowie 12/7302, S. 169; LAG Düsseldorf, LAGE Nr.\n2 zu § 113 InsO).\n\n  Demgegenüber benennt das Arbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluß allein das          27\ngrundrechtlich geschützte Interesse aller Gläubiger an einer gleichmäßigen und angemessenen Befriedigung sowie das Ziel des Gesetzgebers, Massearmut zu vermeiden. Es setzt sich aber mit diesen Gesichtspunkten in der Verhältnismäßigkeitsprüfung inhaltlich nicht auseinander. Das in den Gesetzgebungsmaterialien\nherausgehobene Ziel, im Interesse der Arbeitnehmer und aller anderen Gläubiger\ndurch eine Entlastung der Masse von Masseverbindlichkeiten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern, wird in dem Vorlagebeschluß nicht erwähnt. Ebensowenig geht das Gericht auf die in den Gesetzgebungsverfahren mehrfach angeführte Problematik ein, daß häufig - so auch im Ausgangsfall - eine Gegenleistung\nvon den gekündigten Arbeitnehmern nicht mehr angenommen werden kann, während andere Konkursgläubiger ihre Gegenleistung bereits längst erbracht haben.\n\n bb) Schließlich hat es das Arbeitsgericht unterlassen, auf die naheliegende Frage      28\neinzugehen, inwieweit den Tarifvertragsparteien angesichts des Interessensgegensatzes zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Konkursgläubigern eine Rege-\n\n\n\n                                         5/7\n\nlungskompetenz zukommen kann, Kündigungsfristen im Konkurs autonom zu regeln.\nDiese Frage wird in mehreren landesarbeitsgerichtlichen Urteilen, die das Arbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluß an anderer Stelle auch erwähnt, eingehend erörtert.\nIm Ergebnis halten die Gerichte die Kompetenz der Tarifvertragsparteien, Regelungen für den Konkursfall zu treffen, für eingeschränkt und sehen auch mit Rücksicht\ndarauf die Tarifautonomie nicht als verletzt an (LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113\nInsO, S. 5 ff.; LAG Hamm, ZIP 1998, S. 161 <162>; inzwischen auch LAG Hamburg,\nNZA-RR 1998, S. 440 <442>). Angesichts dieser Ausführungen hätte sich dem Arbeitsgericht die Frage aufdrängen müssen, inwieweit ein Unvermögen der Tarifparteien, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmern und übrigen\nKonkursgläubigern zu regeln, Auswirkungen auf die Eingriffsqualität und die Prüfung\nder Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs haben kann.\n\n  cc) Bei seinen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Norm hat das Arbeitsgericht vor allem auf eine im Verhältnis zu dinglich gesicherten Gläubigern einseitige\nBelastung der Arbeitnehmer abgehoben. Unberücksichtigt gelassen hat es dabei die\nnaheliegende Frage, inwieweit die Arbeitnehmer auch nach den durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz in Kraft getretenen Änderungen gegenüber anderen Gläubigergruppen privilegiert sind und durch den Konkurs auftretende\nNachteile für Arbeitnehmer durch soziale Sicherungssysteme abgefangen werden\n(vgl. LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113 InsO, S. 6 f.; LAG Hamburg, NZA-RR\n1998, S. 440 <442>). Die Reduzierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffs\nin die Tarifautonomie durch Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf eine Gegenüberstellung des Verlustes einer längeren tarifvertraglichen\nKündigungsfrist für Arbeitnehmer einerseits und der ungeschmälert besonders geschützten Rechtsposition dinglich gesicherter Gläubiger andererseits ist daher ersichtlich unvollständig und genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 2\nBVerfGG nicht.\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Mai 1999 - 1 BvL 22/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Mai 1999\n                - 1 BvL 22/98 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990521_1bvl002298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990521.1bvl002298\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-21/1-bvl-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-21/1-bvl-22-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:03.448008+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-05-21/1-bvl-22-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-05-21","dockets":["1 BvL 22/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990521.1bvl002298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990521.1bvl002298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.05.1999 – 1 BvL 22/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-05-21/1-bvl-22-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/113","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"113","label":"§ 113 InsO","mentions":15},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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