{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk19990310_1bvl002797","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990310.1bvl002797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"1 BvL 27/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVL 27/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in\nBerlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG) vom 3. Januar 1995 (GVBl S. 1)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Berlin\nvom 28. Oktober 1997 (VG 12 A 654.95) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 81 a BVerfGG am 10. März 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die schrittweise Absenkung der      1\nAufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 600 Studienanfänger pro Jahr\nan den Berliner Universitäten durch § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG) vom 3.\nJanuar 1995 (GVBl S. 1) mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n  1. Im Land Berlin standen im Jahre 1994 rund 1.000 Studienplätze jährlich im ersten   2\nvorklinischen Fachsemester Humanmedizin zur Verfügung, von denen 610 auf die\nFreie Universität und 463 auf die Humboldt-Universität entfielen. Durch das Universitätsmedizingesetz wurden die universitäre Medizin und ihre Klinika neu geordnet. § 1\nAbs. 1 des Gesetzes lautet:\n\n                                    Zielsetzung                                         3\n\nZiel dieses Gesetzes ist es, im Land Berlin die universitäre Medizin und ihre Klinika   4\nmit einer langfristigen Bestands- und Standortgarantie neu zu ordnen, damit künftig\neine humanmedizinische Ausbildung, verbunden mit Forschung und Krankenversorgung, für 600 Studienanfänger und Studienanfängerinnen jährlich angeboten werden kann.\n\n Neben Regelungen über das Zusammenfügen einzelner Universitätsteile, die organisatorische Durchführung und den Ausschluß von Kündigungen oder Herabgruppierungen aus Anlaß des Gesetzes bestimmt § 9 UniMedG zur Zulassung künftiger Studierender:\n\n\n                                          1/6\n\n(1) ...                                                                                    6\n\n(2) Die Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin wird auf insgesamt 600 Studienanfänger und Studienanfängerinnen jährlich festgelegt, davon 400 an der Humboldt-Universität und 200 an der\nFreien Universität. Die künftige Personalausstattung der vorklinischen Einrichtungen\nder beiden Universitäten ist jeweils an diesen Zielzahlen auszurichten. Die Personalausstattung wird in einem Sollstellenplan ausgewiesen.\n\n(3) Der erforderliche Abbau der Aufnahmekapazitäten zur Erreichung der Zielzahlen          8\ngemäß Absatz 2 erfolgt in einem Stufenplan. Der Stufenplan ist mit Wirkung vom\nWintersemester 1995/96 an von der Freien Universität und der Humboldt-Universität\njeweils für ihren Bereich aufzustellen. Die entfallenden Stellen sind darin zu benennen, und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen.\n\n(4) Bis zur Erreichung der festgelegten Aufnahmekapazitäten sind die Zulassungszahlen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (GVBl 1993, S. 237) festzusetzen.\n\n Der in Vollzug dieser Vorschriften erstellte Stufenplan wies für die Freie Universität   10\nden Wegfall von 13 Professoren-Stellen, 21 Stellen des akademischen Mittelbaus\nund 25 Stellen sonstiger Mitarbeiter bis zum Jahr 2004 aus. Die Freie Universität\nstrich dementsprechend zum Wintersemester 1995/96 zwei Stellen ausscheidender\nC 3-Professoren sowie eine Mitarbeiterstelle in der Humanmedizin und berechnete\ndie Aufnahmekapazität daraus folgend auf 282 Studienplätze.\n\n 2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bewarb sich im Wintersemester 1995/96             11\nerfolglos um einen Studienplatz bei der Freien Universität. Sie erhob Klage mit der\nBegründung, die Aufnahmekapazität der Freien Universität sei nicht korrekt errechnet, da die in Umsetzung des Stufenplans erfolgten Stellenstreichungen nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das beigeladene\nLand Berlin traten der Klage entgegen.\n\n 3. Mit Beschluß vom 28. Oktober 1997 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts          12\nBerlin das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 2 und 3 UniMedG gegen die Berufsfreiheit\naus Art. 12 Abs. 1 GG verstößt und deswegen verfassungswidrig ist.\n\n  a) Die Vorschrift sei entscheidungserheblich. Müsse sie bei der Festsetzung der         13\nAufnahmekapazität der Beklagten des Ausgangsverfahrens beachtet werden, sei\ndiese von der Freien Universität zutreffend berechnet worden und kein Studienplatz\nfür die Klägerin des Ausgangsverfahrens mehr frei. Sei die Norm hingegen ungültig\nund die auf ihr fußenden Stellenstreichungen deshalb kapazitätsrechtlich unbeachtlich, stünden noch freie Plätze zur Verfügung, von denen einer der Klägerin des Ausgangsverfahrens zugewiesen werden könne. Die Norm selber und nicht die von der\nBeklagten des Ausgangsverfahrens vorgenommenen Stellenstreichungen müßten\nauf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Die Beklagte des Ausgangsverfah-\n\n\n                                          2/6\n\nrens habe hier nur ausgeführt, was ihr vom Gesetzgeber bindend vorgeschrieben\nworden sei. Der Haushaltszuschuß des Landes Berlin sei entsprechend dieser Vorgabe gekürzt worden. Eine eigenständige Entscheidung der Freien Universität liege\nnicht vor.\n\n  b) Die vorgelegte Norm sei verfassungswidrig. Dies folge noch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot, welches die Gestaltung des Einsatzes der vorhandenen Lehrkapazität der Hochschulen betreffe, denn hier gehe es\num den planmäßigen Abbau von Lehrkapazität und Ausbildungsplätzen. Die gesetzgeberische Entscheidung betreffe das Spannungsfeld zwischen der staatlichen Aufgabe zur Finanzierung der hochschulmedizinischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Studienbewerber auf der einen und der gesamten\nBewältigung staatlicher Aufgaben unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips\nnach Art. 20 Abs. 1 GG auf der anderen Seite in Zeiten allgemeinen staatlichen Sparzwangs. Der Staat sei grundsätzlich berechtigt, die Lehrkapazität angesichts der für\ndie öffentlichen Haushalte bestehenden und in Berlin durch die Wiedervereinigung\nverstärkten objektiven Sparzwänge zu Lasten der Studienbewerber zu kürzen. Bei\nderartigen gesetzgeberischen Entscheidungen, die sich auf grundrechtlich geschützte Positionen beschränkend auswirkten, seien die widerstreitenden Belange zu ermitteln und untereinander unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachgerecht abzuwägen. Angesichts eines derart drastischen Abbaus von Lehrkapazität\nund Studienplätzen, wie ihn das Universitätsmedizingesetz vorsehe - 44 % in Berlin\ninsgesamt, 68 % bei der Freien Universität -, müsse diese Abwägung zumindest auf\nÜberlegungen etwa zur zukünftigen Entwicklung des Ärztebedarfs und der Nachfrage\nnach Medizinstudienplätzen, zum zukünftigen Verhältnis von vorklinischer und klinischer Ausbildung, zu den behaupteten positiven Auswirkungen auf die Qualität der\nAusbildung, zu der Belastung Berlins durch die medizinische Ausbildung im vorklinischen Bereich im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt, zum tatsächlichen Umfang der\nangenommenen finanziellen Entlastung der Haushalte des Landes und der Universitäten oder zu den Auswirkungen des geplanten Personalabbaus in den vorklinischen\nFächern auf die Forschung der Universitäten beruhen. Es sei nicht erkennbar, daß\nder Gesetzgeber diese Überlegungen angestellt habe. Eine Gesetzesbegründung\ngebe es nicht. In den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen über die\nBeratungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zwischen den Universitäten,\ndem Senat und einbezogenen Experten lasse sich keine diese Punkte berücksichtigende Begründung der Zahl 600 finden. Gleiches gelte für die Gesetzgebungsmaterialien selbst. Insbesondere die Protokolle der Ausschußsitzungen des federführenden Ausschusses für Wissenschaft und Forschung von Oktober und November 1994\nenthielten weder detaillierte Ausführungen über das Zustandekommen einer Zielzahl\nvon 600 Studienplätzen noch Abwägungen über den damit verbundenen Abbau von\nmehr als 40 % der vorklinischen Ausbildungskapazität. Es sei nur allgemein auf die\nFinanzlage Berlins verwiesen worden, Zahlen über den Spareffekt der Kapazitätsabsenkung hätten nicht vorgelegen und seien nicht erörtert worden. Die Zahl 600 sei\nmithin nicht das Ergebnis einer nachvollziehbaren Abwägungsentscheidung, sondern\n\n\n                                         3/6\n\nfür politisch allgemein konsensfähig gehalten und vom Senatsbeschluß vom 30. Juni\n1992 an als praktisch nicht mehr zu belegende und diskutierbare Vorgabe behandelt\nworden. Die Vorschriften über den Abbau der Studienplätze seien daher wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           15\n\n  1. Für die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80          16\nBVerfGG ist Voraussetzung, daß das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Normen im Ausgangsverfahren begründet hat. Zur Entscheidungserheblichkeit gehört, daß das Gericht die\nAuswirkungen des vorgelegten Gesetzes prüft um darzulegen, wie im konkreten Fall\ndas Ergebnis der Gesetzesanwendung aussieht und warum es verfassungswidrig ist.\nFerner hat das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm zu begründen. Insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>;\n88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß nicht. Das Gericht hat nicht       17\ndargelegt, daß das Gesetz, wonach die Medizinstudienplätze in Berlin stufenweise\nauf eine jährliche Aufnahmekapazität von 600 abzubauen sind, das Recht der Studierenden auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und freie Berufswahl unverhältnismäßig\neinschränkt. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß dem Gesetzgeber im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraums überlassen bleibt, in welchem Umfang er im\nVerhältnis zu anderen staatlichen Aufgaben Mittel für die Unterhaltung von Hochschulen zur Verfügung stellen will, solange er dabei die Grundrechte der Studienbewerber hinreichend einbezieht. Unterlassen hat es aber Darlegungen dazu, daß der\nGesetzgeber diesen zugestandenen Spielraum überschritten habe. Nach seinen\nRechtsausführungen ist das Gericht nicht einmal von der Verfassungswidrigkeit der\nNorm überzeugt; es kritisiert vielmehr nur den Entstehungsprozeß des Gesetzes, läßt\naber offen, ob ein Gesetz mit identischem Inhalt aufgrund eines gründlicheren Gesetzgebungsverfahrens verfassungskonform sein könnte.\n\n Da sich die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - abgesehen von Verstößen gegen verfassungsrechtliche Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren - nur aus\ndem Gesetz selbst und seinen Auswirkungen, nicht jedoch allein aus seinem Entstehungsprozeß ergeben kann, sind damit die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Soweit das Gericht weder im Grundgesetz noch in der Verfassung des hier betroffenen\nBundeslandes Berlin Anforderungen an die inhaltliche Qualität des Gesetzgebungsprozesses aufzeigen konnte, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Gerichte sind nicht berufen, die Qualität eines\nGesetzgebungsprozesses zum Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG\nzu machen, wenn nicht zugleich die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des\n\n\n                                         4/6\n\nGesetzes selbst dargelegt wird. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in\nder Numerus-clausus-Entscheidung (BVerfGE 33, 303 <333>) darauf hingewiesen\nhat, daß nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung\nausreichender Ausbildungskapazitäten die Herleitung eines individuell einklagbaren\nAnspruchs auf Schaffung von Studienplätzen überhaupt in Betracht kommen könnte,\nwären in diesem Punkt besonders eingehende Darlegungen erforderlich gewesen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n              Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. März 1999 - 1 BvL 27/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. März 1999 - 1 BvL 27/97 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990310_1bvl002797.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990310.1bvl002797\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/lk19990310_1bvl002797.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-10/1-bvl-27-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/lk19990310_1bvl002797.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/lk19990310_1bvl002797.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-10/1-bvl-27-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/lk19990310_1bvl002797.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:43.333523+00:00"}}