{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990127.2bvl000898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"2 BvL 8/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVL 8/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Frage, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 18. Dezember 1990 (GVBl I S. 725) in der Fassung\ndes Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl I S. 108) über die Höhe der Benutzungsentgelte für\nLuftrettung insoweit gegen § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr.\n82 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) verstößt, als darin eine Begrenzung des Preiserhöhungsspielraums für Rettungsdienstleistungen festgelegt worden ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2.\nJuli 1998 (7 E 268/94<V>) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 81a BVerfGG am 27. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Vorlage betrifft die Frage der Vereinbarkeit hessischen Landesrechts mit Bundesrecht im Bereich der Festlegung von Benutzungsentgelten für die Luftrettung.\n\n 1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern im Luftrettungswesen und den gesetzlichen Krankenkassen regelt § 133 Sozialgesetzbuch (SGB) V,\nder die Versorgung der Versicherten mit Krankentransportleistungen betrifft.\n\n  a) § 133 SGB V wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen        3\n(Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) eingeführt. Er hatte - soweit hier von Bedeutung - zunächst folgenden Wortlaut:\n\n                                      § 133                                           4\n\n                  Versorgung mit Krankentransportleistungen                           5\n\n(1) Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, schließen die Krankenkassen oder      6\nihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes\nund über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür geeigneten Einrichtun-\n\n\n                                        1/12\n\ngen oder Unternehmen. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden\nrettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im\nGesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.\n\n(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt,\nkönnen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf\nFestbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter\nLeistungen beschränken, wenn\n\n1. ...                                                                                 8\n\n2. ...                                                                                 9\n\n3. ...                                                                                10\n\n(3) ...                                                                               11\n\n § 133 Abs. 1 SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Sicherung und          12\nStrukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) geändert. Die Vorschrift lautet nunmehr:\n\n                                      § 133                                           13\n\n                  Versorgung mit Krankentransportleistungen                           14\n\n(1) Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, schließen die Krankenkassen oder      15\nihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes\nund über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden\nrettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im\nGesundheitswesen zu berücksichtigen. Die Preise dürfen sich gegenüber den am 1.\nDezember 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens\num den Vomhundertsatz verändern, um den sich die nach den §§ 270 und 270a zu\nermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je\nMitglied verändern; die Vomhundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das übrige\nBundesgebiet getrennt festzulegen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die\nPreisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.\n\n(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt,\nkönnen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf\nFestbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter\nLeistungen beschränken, wenn\n\n1. ...                                                                                17\n\n\n\n\n                                        2/12\n\n2. ...                                                                                 18\n\n3. ...                                                                                 19\n\n(3) ...                                                                                20\n\n Die Anbindung der Ausgaben für Krankentransporte an den Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen in den Jahren 1993 bis\n1995 (Grundlohnanbindung) wurde für notwendig erachtet, um dem Ausgabenanstieg in diesem Bereich Einhalt zu bieten. Ausweislich der Begründung der Gesetzesänderung sollte die Grundlohnanbindung auch für Vergütungen gelten, \"die nach landesrechtlichen Vorschriften zustande kommen\" (BTDrucks 12/3937, S. 8 und 16).\n\n  b) Das hier zur Prüfung gestellte Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG) wurde        22\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (GVBl I S. 725) beschlossen, nachdem der\nBundesgesetzgeber das bisher unter das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallende Krankentransportwesen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl I S. 1547) in die Kompetenz der\nLänder zurückübertragen hatte.\n\n § 11 HRDG in der Fassung vom 18. Dezember 1990 hatte folgenden Wortlaut:              23\n\n                                        § 11                                           24\n\n                               Benutzungsentgelte                                      25\n\n(1) Für die Kosten des Rettungsdienstes, die den Leistungserbringern im Rahmen         26\nder bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, werden Benutzungsentgelte entsprechend § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhoben. Das gleiche gilt für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 557 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).\n\n(2) Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. Bei Kostenüber- oder -unterdeckung\nauf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen\nzwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.\n\n(3) Das Nähere zu Abs. 1 und 2, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, der zugrunde liegenden Buchführungspflichten und die Bewertung der\ndurch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten, regelt der für das Rettungswesen zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesausschuß für den\nRettungsdienst durch Rechtsverordnung.\n\n(4) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, sind die Benutzungsentgelte unverzüglich von\nden jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 14. März 1970 (GVBl I S. 225), zuletzt geän-\n\n\n                                         3/12\n\ndert durch Gesetz vom 25. September 1987 (GVBl I S. 174), festzusetzen.\n\n(5) Die Landesverbände der Leistungserbringer und der Leistungsträger können die        30\nBenutzungsentgelte abweichend von Abs. 2 und 4 auf Landesebene vereinbaren,\nwenn das dafür maßgebliche Verfahren zur Entgeltermittlung und zum Kostenausgleich unter den Beteiligten einstimmig festgelegt wird. Die Vereinbarung bedarf der\nGenehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.\n\n(6) Abweichend von Abs. 2 und 4 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung         31\nauf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und\ndem jeweiligen Träger einer Rettungshubschrauber-Station zu vereinbaren. Kommt\neine Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei\nschriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, erfolgt die Festsetzung unverzüglich durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben.\n\n Im Gefolge der erwähnten Änderung des § 133 Abs. 1 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurde § 11 HRDG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl I S. 108) geändert und erhielt folgende Fassung:\n\n                                        § 11                                            33\n\n                 Benutzungsgebühren und Benutzungsentgelte                              34\n\n(1) Soweit den Landkreisen und kreisfreien Städten die ihnen aus der Durchführung       35\ndes Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 10 erstattet werden, können sie\nzur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren bei den an der Vereinbarung\nnach § 8 Abs. 3 beteiligten Leistungserbringern erheben. Außerdem können sie abweichend von Abs. 2 Benutzungsgebühren erheben, wenn sie entsprechend § 9\nAbs. 4 unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen. Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der\njeweils geltenden Fassung festgesetzt. Bezüglich der Besetzung der Zentralen Leitstellen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte als Eigenanteil 30 vom Hundert\nder Personalkosten, die nach Abzug der nach § 10 und der von Dritten erstatteten\nPersonalkosten verbleiben.\n\n(2) Abweichend von § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in          36\nder jeweils geltenden Fassung werden für die Kosten des Rettungsdienstes, die den\nLeistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Über die Höhe\nder Benutzungsentgelte können die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern\nVereinbarungen treffen. Das gleiche gilt für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.\n\n(3) Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. Bei Kostenüber- oder -unterdeckung\n\n\n\n                                         4/12\n\nauf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen\nzwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.\n\n(4) Das Nähere zu Abs. 2 und 3, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, der zugrunde liegenden Buchführungspflichten und die Bewertung der\ndurch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.\n\n(5) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach den Abs. 2 und 3          39\nnicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, hat der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung über die Benutzungsentgelte zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Bis zur\nFestsetzung durch den Kreisausschuß oder den Magistrat gelten die zuletzt gültigen\nBenutzungsentgelte weiter. Gegen den Festsetzungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n(6) Die Landesverbände der Leistungserbringer und der Leistungsträger können die       40\nBenutzungsentgelte abweichend von Abs. 2 und 4 auf Landesebene vereinbaren,\nwenn das dafür maßgebliche Verfahren zur Entgeltermittlung und zum Kostenausgleich unter den Beteiligten einstimmig festgelegt wird. Die Vereinbarung bedarf der\nGenehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.\n\n(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung        41\nauf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und\ndem jeweiligen Träger einer Rettungshubschrauber-Station zu vereinbaren. Kommt\neine Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei\nschriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, erfolgt die Festsetzung unverzüglich durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.\n\n 2. a) In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren setzte das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit mit Bescheid vom 24. Februar\n1994 u.a. gegenüber der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt gemäß § 11\nAbs. 7 Satz 2 HRDG die Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme der Rettungshubschrauber (RTH) Christoph 2 und Christoph 7 für den Zeitraum vom 1. Januar\n1994 bis 31. Dezember 1994 auf 880 DM für Primäreinsätze und auf 3.190 DM für\nSekundäreinsätze fest.\n\n Die festgesetzten Benutzungsentgelte übersteigen die Vorjahreswerte um 19 Prozent. Bei Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V (Grundlohnanbindung) wäre lediglich eine Erhöhung der Entgelte um 3,2 Prozent zulässig gewesen.\n\n b) Gegen den genannten Bescheid erhob die Landwirtschaftliche Krankenkasse            44\nDarmstadt, vertreten durch die AOK Hessen, Klage. Sie ist der Ansicht, daß die\nPreisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch auf landesrechtli-\n\n\n                                         5/12\n\nche Festsetzungen von Benutzungsentgelten anwendbar sei und nicht durch § 11\nHRDG außer Kraft gesetzt werden könne. Soweit daher der angefochtene Bescheid\nPreiserhöhungen gegenüber 1993 von mehr als 3,2 Prozent festsetze, sei er rechtswidrig.\n\n Das beklagte Land Hessen meint dagegen, der Vorbehalt zugunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ermögliche dem Landesgesetzgeber auch eine\nAbweichung von § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wie sie durch § 11 HRDG erfolgt sei.\n\n  3. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 2. Juli 1998 das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die\nFrage vorgelegt, ob § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen\nRettungsdienstgesetzes vom 5. April 1993 die Bundesgesetzgebungskompetenz\n(Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Art. 31 GG) verletzt, soweit\nin dem früher ergangenen § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr.\n82 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eine\nBegrenzung des Preiserhöhungsspielraums für Rettungsdienstleistungen festgelegt\nworden ist.\n\n Nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts sind § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HR-             47\nDG mit § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V unvereinbar.\n\n  Der Bundesgesetzgeber unterscheide in § 133 SGB V zwischen vereinbarten                  48\n(§ 133 Abs. 1 SGB V) und durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegten Entgelten (§ 133 Abs. 2 SGB V). Dabei erfasse § 133 Abs. 1\nSGB V jede landesrechtliche Gestaltung der Benutzungsentgelte, in der grundsätzlich Vereinbarungen (Verträge) abgeschlossen werden könnten (Vereinbarungsmodell). Dagegen erfasse der Tatbestand des § 133 Abs. 2 SGB V lediglich solche Fälle, in denen nach Landesrecht ausschließlich und von vornherein staatliche\nFestsetzungen erfolgen, der Landesgesetzgeber also ein originäres Festsetzungsmodell gewählt habe. Die grundsätzliche Vereinbarungsregelung des § 11 HRDG\nwerde daher selbst dann vom Regelungsgehalt des § 133 Abs. 1 SGB V - einschließlich der \"Preisdeckelungsvorschrift\" des Satzes 3 - erfaßt, wenn hilfsweise die Möglichkeit bestehe, Entgelte durch Landesbehörden festzusetzen und davon auch Gebrauch gemacht werde.\n\n  Der Landesvorbehalt in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V erstrecke sich nicht auf die            49\nnachträglich durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführte Grundlohnanbindung\nder Entgeltsteigerung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 gemäß Satz 3. § 11 Abs. 2\ni.V.m. Abs. 7 HRDG ermächtige die festsetzende Landesbehörde im Widerspruch\nhierzu mit den Worten: \"Abweichend von § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung\" ausdrücklich zu einer von der Preisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichenden Entgeltfestsetzung. Das verstoße gegen zeitlich früher in Kraft getretenes vorrangiges\nBundesrecht.\n\n\n                                          6/12\n\n Zugleich liege auch ein Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vor. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 und 2 GG habe der Bundesgesetzgeber mit der Einfügung des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V zur Sicherung des\nvolkswirtschaftlich hochrangigen Grundsatzes der Beitragsstabilität (vgl. §§ 71 Abs.\n1, 141 Abs. 2 SGB V) zulässigerweise von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Deshalb müsse es der Landesgesetzgeber hinnehmen,\ndaß Gefahrenabwehr im Rettungsdienst nicht zu jedem Preis betrieben werden könne.\n\n Da eine verfassungsgemäße Auslegung von § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 HRDG aufgrund des klaren Wortlauts nicht möglich sei, komme es für die Entscheidung über\ndie Klage darauf an, ob diese Regelung gültig oder wegen des Verstoßes gegen Bundesrecht ungültig sei.\n\n 4. Zu der Vorlage haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, die Landesregierungen von Hessen und Sachsen-Anhalt sowie die Senatsverwaltung für Inneres\ndes Landes Berlin geäußert.\n\n  5. Das um Stellungnahme ersuchte Bundesverwaltungsgericht hat auf den Beschluß des 3. Senats vom 21. Mai 1996 - BVerwG 3 N 1.94 - (BVerwGE 101, 177)\nverwiesen, der die Beurteilung einer ähnlichen Regelung in Niedersachsen betrifft. In\ndieser Entscheidung wird ausgeführt, daß für landesrechtlich oder kommunalrechtlich festgelegte Rettungsdienstentgelte stets - unabhängig davon, ob die hoheitliche\nFestsetzung der Entgelte hilfsweise oder von vornherein vorgesehen sei - § 133 Abs.\n2 SGB V gelte. Das ergebe die systematische Auslegung der Vorschrift. Die gesamte\nRegelung des § 133 SGB V habe ersichtlich den Sinn, die Ausgaben der Krankenkassen für Krankentransportleistungen zu begrenzen. Dies geschehe zum einen bei\nVereinbarungen über die Entgelthöhe durch eine Grundlohnanbindung (§ 133 Abs. 1\nSGB V), zum anderen - bei hoheitlichen Festsetzungen auf landes- oder kommunalrechtlicher Grundlage - durch die Möglichkeit der Krankenkassen, Festbeträge zu bestimmen (§ 133 Abs. 2 SGB V).\n\n Daher sei § 133 Abs. 2 SGB V auf den Fall anzuwenden, daß zwar die Entgelte zunächst ausgehandelt werden, aber landesrechtliche Rechtsvorschriften über die Höhe der Entgelte vorhanden sind, die keinen Raum für eine Berücksichtigung der\nPreissteigerungsbegrenzung durch Grundlohnanbindung lassen. Die Preisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V sei folglich auf diesen Fall nicht anwendbar.\n\n  Angesichts des eindeutigen Wortlauts komme der Entstehungsgeschichte keine            55\nausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Zwar sollte dem Bericht des Ausschusses\nfür Gesundheit zufolge die Grundlohnanbindung auch für landesrechtliche Bestimmungen gelten; dies sei in der gesetzlichen Fassung jedoch nicht zum Ausdruck gekommen.\n\n\n\n\n                                         7/12\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           56\n\n 1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfGE\n80, 59 <65>; 90, 145 <166>; stRspr). Ferner muß es deutlich machen, mit welcher\nbundesgesetzlichen oder im Grundgesetz enthaltenen Norm die landesrechtliche\nNorm nicht vereinbar sein soll und aus welchen Gründen es zu dieser Überzeugung\ngelangt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>). Dazu muß das\nGericht sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandersetzen\nund, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen\nAuffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 74, 236 <242>; 94, 315 <323>). Dies gilt\nauch für Fortentwicklungen der Rechtsprechung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses\nund vor einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 51,\n161 <163 ff.>).\n\n  Im Rahmen der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit muß das vorlegende          58\nGericht außerdem vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und im Vorlagebeschluß auch begründen, warum eine Verfassungs- oder Bundesrechtswidrigkeit nicht auf andere Weise, etwa durch verfassungs- oder bundesrechtskonforme\nAuslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 90, 145 <170>). Lassen der\nWortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen\nRegelungen und deren Sinn und Zweck nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist\ndiese zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 88, 145 <166 f.>); für eine Vorlage bleibt sodann kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 <170>). Wird eine solche Möglichkeit verfassungs- oder bundesrechtskonformer Auslegung nicht erörtert, obwohl sie naheliegt,\nist die Richtervorlage unzureichend begründet und damit unzulässig (vgl. BVerfGE\n85, 329 <333 f.>).\n\n  Die sorgfältige Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage ist schon deshalb geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung in der Sache verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>). Außerdem\ndient das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, 111 <116>).\n\n 2. Den unter II. 1. genannten Anforderungen genügt der Vorlagebeschluß nicht.         60\n\n  a) Die Vorlage ist schon deshalb unzulässig, weil sie neuere Fortentwicklungen der   61\nRechtsprechung nicht berücksichtigt hat. Das vorlegende Gericht hat seinen ursprünglichen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 16. Februar 1995 durch den\nhier anstehenden Beschluß vom 2. Juli 1998 zwar aufgehoben, weil die frühere Vorlage allein durch den Einzelrichter anstelle der hierzu allein berufenen Kammer beschlossen worden war (vgl. dazu Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des\n\n\n                                        8/12\n\nBundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1998 - 1 BvL 23 und 24/97 -, BB 1998, S.\n1292 f.). Es hat ihn aber inhaltlich schlicht unverändert wiederholt; dabei hat es versäumt, sich jedenfalls nunmehr mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 21. Mai 1996 - BVerwG 3 N 1.94 - (BVerwGE 101, 177 ff. = NdsVBl 1996, S.\n286 ff.) zu der - der hessischen Regelung vergleichbaren - niedersächsischen Gebührenregelung für die Luftrettung auseinanderzusetzen.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluß einen Verstoß des             62\nniedersächsischen Landesrechts gegen Bundesrecht aufgrund seiner Auslegung des\n§ 133 SGB V jedenfalls inzident verneint. Es hat im einzelnen dargelegt, daß § 133\nSGB V nicht nach Vertrag (\"Vereinbarungsmodell\") oder einseitiger Festlegung der\nEntgelte (\"Gebührenbestimmungsmodell\"), sondern danach differenziere, ob landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen; nicht das\nScheitern von Verhandlungen, sondern das Vorhandensein von das Entgelt festlegenden landesrechtlichen Vorschriften ließen die Preissteigerungsbegrenzung durch\nGrundlohnanbindung nicht zum Zuge kommen (a.a.O., S. 182 f.).\n\n Die Entscheidung ist auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Gerade weil           63\ndas vorlegende Gericht die Vorschrift des § 133 SGB V in Abweichung von der eingehend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auslegt, hätte es auf\ndie Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts eingehen müssen. Dies ist nicht\neinmal andeutungsweise geschehen. Die Vorlage ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß begründet. Den genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bei den\nzur Begründung der Vorlage angestellten Erwägungen zu berücksichtigen, mußte\nsich dem vorlegenden Gericht übrigens auch deshalb aufdrängen, weil schon der\ndem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Vorlagebeschluß\ndes Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dem vorlegenden Gericht nicht nur\nvorgelegen, sondern bereits Eingang in die Akten des Ausgangsverfahrens gefunden\nhatte.\n\n  b) Die Vorlage ist auch deshalb unzulässig, weil das Gericht eine bundesrechtskonforme Auslegung des § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 HRDG nicht erwogen hat, obwohl diese möglich ist und vom eigenen Auslegungsansatz des vorlegenden Gerichts her sogar naheliegt.\n\n  aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auslegung des § 133 SGB V durch das          65\nvorlegende Gericht im Ergebnis richtig oder falsch ist. Diese Frage wäre zwar vom\nBundesverfassungsgericht im Rahmen der sachlichen Entscheidung über eine Richtervorlage zu prüfen (vgl. BVerfGE 80, 137 <137, 155 f.> m.w.N.). Vorliegend kann\nsie jedoch offenbleiben, da bei jeder denkbaren Auslegung des § 133 SGB V ein Verstoß des § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG gegen die Vorschrift - jedenfalls durch bundesrechtskonforme Auslegung - vermieden werden kann.\n\n bb) Die in den Stellungnahmen zum vorliegenden Verfahren zum Regelungsgehalt             66\ndes § 133 SGB V vertretenen Ansichten sind vielfältig. Zum Teil werden in § 133 Abs.\n1 und Abs. 2 SGB V jeweils abschließende, voneinander unabhängige Teilregelun-\n\n\n                                          9/12\n\ngen für einerseits ein \"Vereinbarungsmodell\" (§ 133 Abs. 1 SGB V) und andererseits\nein \"Festsetzungsmodell\" (§ 133 Abs. 2 SGB V) gesehen. Soweit eine Überschneidung von § 133 Abs. 1 SGB V mit § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG angenommen wird,\nherrscht Uneinigkeit darüber, ob die Preisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1\nSatz 3 SGB V unter dem Landesrechtsvorbehalt in Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift\nsteht oder nicht.\n\n  Auf der anderen Seite wird bereits die Unterscheidung zwischen einem Vereinbarungs- und einem Festsetzungsmodell als verfehlt bezeichnet. Hiernach sind die beiden ersten Absätze des § 133 SGB V Teil einer einheitlichen Regelung, auf die die\nPreisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V in jedem Fall anwendbar\nsei; auch dabei bleibt allerdings fraglich, ob § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V ebenfalls unter dem Vorbehalt des Satzes 1 steht und, falls nicht, ob § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HR-DG seinem Regelungsgehalt widerspricht.\n\n cc) Unabhängig davon, welche Auslegung zugrunde zu legen ist, kommt es für die           68\nGültigkeit des § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG stets darauf an, ob die Preisbegrenzungsvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den dort geregelten Fall anwendbar ist.\n\n Trifft dies nicht zu, scheidet eine Unvereinbarkeit mit Bundesrecht von vornherein       69\naus.\n\n Ist § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V dagegen auf den in § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG geregelten Fall anwendbar, stellt sich weiter die Frage, ob die Vorschrift unter dem Vorbehalt zugunsten des Landesrechts gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V steht. Ist dies\nzu bejahen, ist eine Kollision von Bundesrecht mit § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG\nebenfalls von vornherein ausgeschlossen.\n\n dd) Eine Unvereinbarkeit des § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG mit Bundesrecht käme            71\nnur dann in Betracht, wenn § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den in § 11 Abs. 2 und\nAbs. 7 HRDG geregelten Fall anwendbar ist und nicht unter dem Vorbehalt des Satzes 1 steht. Nur bei dieser - vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten - Auslegung\nwiderspräche § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG Bundesrecht, wenn er der zuständigen\nLandesbehörde die Möglichkeit einräumte, Preiserhöhungen auch über die von § 133\nAbs. 1 Satz 3 SGB V gesetzte Begrenzung hinaus festzusetzen.\n\n Eine solche Auslegung ist jedoch keineswegs zwingend. Es liegt vielmehr - gerade         72\nauch vom Ansatz des vorlegenden Gerichts her - eher nahe, die nach dessen Meinung zutreffende weite Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V zugleich als Argument für eine teleologische Reduktion des § 11 Abs. 2 und Abs. 7 HRDG anzusehen.\nDenkbar wäre beispielsweise, einen durch § 11 HRDG eingeräumten Spielraum bei\nder Entgeltfestsetzung als durch § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach oben begrenzt anzusehen. Weder aus dem Wortlaut des § 11 HRDG noch anhand anderer Auslegungskriterien läßt sich nämlich zwingend folgern, daß die in dessen Absatz 2 erwähnte Abweichung von § 133 Abs. 1 SGB V sich auf den gesamten\n\n\n\n                                         10/12\n\nRegelungsgehalt der Vorschrift beziehen soll und der Landesgesetzgeber auch von\n§ 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichen wollte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             73\n\n               Sommer               Broß              Osterloh\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Januar 1999 - 2 BvL 8/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1999 - 2 BvL 8/98 - Rn. (1 - 73), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990127_2bvl000898.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990127.2bvl000898\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-27/2-bvl-8-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":50},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-27/2-bvl-8-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:28.483367+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-27/2-bvl-8-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-01-27","dockets":["2 BvL 8/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990127.2bvl000898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990127.2bvl000898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.01.1999 – 2 BvL 8/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-27/2-bvl-8-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/133","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"133","label":"§ 133 SGB 5","mentions":50},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/31","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"31","label":"Art 31 GG","mentions":1},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/141","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"141","label":"§ 141 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/71","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"71","label":"§ 71 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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