{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990126.2bvl000298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-01-26","aktenzeichen":"2 BvL 2/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVL 2/98 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     zur\n                        verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Vorschriften der §§ 56 Abs. 1 und 2, 85 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes\n(AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361)\ngegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1\nGG, verstoßen\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain\nvom 27. Februar 1998 (2 Js 8071.1/97 - 2 Cs Hw) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473)\nam 26. Januar 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Bestimmungen über die          1\nräumliche Beschränkung der nach Maßgabe des § 55 AsylVfG bestehenden Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 56 AsylVfG und ihre Strafbewehrung für\nFälle wiederholter Zuwiderhandlung gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG mit dem Grundgesetz\nvereinbar sind.\n\n  1. Die Regelungen haben in der zur Prüfung gestellten Fassung folgenden Wortlaut:\n\n                                        § 56                                           3\n\n                              Räumliche Beschränkung                                   4\n\n(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich\naufhält.\n\n\n\n                                         1/7\n\n(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk\nbeschränkt.\n\n                                         § 85                                           7\n\n                                Sonstige Straftaten                                     8\n\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer            9\n\n1. ...,                                                                                10\n\n2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch      11\nin Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt,\n\n3. bis 5. ...                                                                          12\n\n  2. a) Diese Regelungen haben - unbeschadet der Übergangsregelung des Art. 5          13\nBuchstabe A Nr. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni\n1992 (BGBl I S. 1126) - inhaltlich entsprechende Regelungen des Gesetzes über das\nAsylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl I S. 869; im folgenden: \"AsylVfG a.F.\") abgelöst, die\nfolgenden Wortlaut hatten:\n\n                                         § 20                                          14\n\n                               Aufenthaltsgestattung                                   15\n\n(1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestattet. Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde\nAufenthalt zu nehmen, ist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. ...\n\n(2) bis (6) ...                                                                        17\n\n                                         § 34                                          18\n\n                                      Straftaten                                       19\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer       20\n\n1. ...;                                                                                21\n\n2. ...;                                                                                22\n\n3. eine Zuwiderhandlung gegen                                                          23\n\na) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder\n3, jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer\nErlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder\n\nb) ...                                                                                 25\n\n\n\n                                           2/7\n\nwiederholt;                                                                           26\n\n4. ...                                                                                27\n\n5. ...                                                                                28\n\n(2) ...                                                                               29\n\n b) Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 28.       30\nFebruar 1992 - 6 Js 671.9/92-2 Ds Hw - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 - (BVerfGE 96, 10)\ngemäß § 24 BVerfGG entschieden, daß die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar waren.\n\n                                        II.\n 1. Der am 4. Mai 1976 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist türkischer      31\nStaatsangehöriger kurdischen Volkstums und reiste 1994 in das Bundesgebiet ein,\num ein Asylverfahren durchzuführen. Zugewiesen wurde er zunächst dem Freistaat\nThüringen, danach dem Land Hessen, das ihn auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf verteilte. Ihm ist der Aufenthalt im Landkreis Marburg-Biedenkopf sowie\nder vorübergehende Aufenthalt im gesamten Regierungsbezirk Gießen gestattet.\n\n a) Durch Bußgeldbescheid des Landratsamts Altenburger Land (Thüringen) vom 1.        32\nFebruar 1996 wurde gegen den Angeklagten eine Geldbuße festgesetzt, weil er am\n3. Dezember 1995 in Hof (Bayern) angetroffen worden war.\n\n  b) Am 19. April 1997 wurde der Angeklagte in Sontra im Werra-Meißner-Kreis (Regierungsbezirk Kassel) angetroffen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Marburg vom 6. August 1997 auf Erlaß eines Strafbefehls wegen Vergehens nach § 85 Nr. 2, § 56 Abs. 1 AsylVfG, §§ 1, 105 ff. JGG beraumte der Jugendrichter beim Amtsgericht Kirchhain gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Hauptverhandlung an. Der Angeklagte und mehrere Zeugen wurden vernommen. Der Angeklagte\nwurde darauf hingewiesen, daß anstelle des § 56 Abs. 1 AsylVfG auch der § 56 Abs.\n2 AsylVfG Anwendung finden könnte.\n\n  2. Mit Beschluß vom 27. Februar 1998 - 2 Js 8071.1/97-2 Cs Hw - hat das Amtsgericht Kirchhain das Strafverfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1\nGG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorgelegt, ob § 56 Abs. 1\nund 2, § 85 Nr. 2 AsylVfG gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, verstoßen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Kirchhain\nim wesentlichen angeführt:\n\n Der Beschluß des Zweiten Senats vom 10. April 1997 hindere angesichts seines auf     35\ndie Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung beschränkten Entscheidungsausspruchs nicht an einer neuen Vorlage. Die Regelungen der §§ 56, 85 Nr. 2\nAsylVfG verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Entgegen\nder vom Bundesverfassungsgericht zu § 25 AsylVfG a.F. vertretenen Ansicht seien\n\n\n\n                                        3/7\n\ndie nunmehr in § 58 AsylVfG geregelten Fälle eines erlaubten Verlassens des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs in keiner Weise ausreichend, um bei Berücksichtigung\nder langen Dauer von Asylverfahren dem Freiheitsbedürfnis eines jungen Menschen\nhinsichtlich kurzfristiger Reisen über den Regierungsbezirk hinaus gerecht zu werden. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis habe gelangen können, der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung sei\ndurch die Regelungen der §§ 20, 34 AsylVfG a.F. nicht beeinträchtigt, und die enge Ausnahmevorschrift des § 25 AsylVfG a.F. werde den berechtigten Belangen der\neinzelnen Asylbewerber gerecht. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellten die hier zur Prüfung gestellten räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen weitgehend nur Schikanen dar. Warum eine Differenzierung zwischen Daueraufenthalt und Reisen nicht zu überwachen sei und eine bloße Abmeldungspflicht einen\nhöheren Verwaltungsaufwand auslösen solle als die komplizierte derzeitige Ausnahmeerlaubnispraxis, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es für das vorlegende\nGericht in einem freiheitlichen Rechtsstaat schlicht nicht mehr hinnehmbar, daß die\nzur Überprüfung gestellte Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sein solle.\nDas Bundesverfassungsgericht habe verkannt, daß für dieses allenfalls geringfügige\nOrdnungsunrecht in der Praxis häufig sogar schon Untersuchungshaft angeordnet\nworden sei oder Freiheitsstrafen verhängt worden seien, was bei einer Ausgestaltung als bloße Ordnungswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht käme. Hier werde die\nDefinition der Sozialschädlichkeit des mit Strafe bedrohten Verhaltens in so unerträglicher Weise relativiert, daß ein Schutz des freiheitlichen Rechtsstaates im Bereich\ndes Strafrechts durch das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr gewährleistet sei.\n\n                                         III.\n Die Vorlage ist unzulässig. Die Begründung des Beschlusses vom 27. Februar 1998         36\nentspricht nicht den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu stellenden Anforderungen.\n\n 1. a) Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß         37\ndas vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluß muß danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der\nGültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen\nwürde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen\nwürde (vgl. dazu näher BVerfGE 97, 49 <60> m.w.N.).\n\n  b) Legt ein Gericht eine Norm vor, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits bejaht hat, so ist eine solche erneute Vorlage zwar nicht von\nvornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 39, 169 <181>; 78, 38 <48>). Jedoch sind\nan deren Begründung besondere Anforderungen zu stellen; diese muß - von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend - darlegen, inwiefern tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung berühren und deren\n\n\n                                          4/7\n\nÜberprüfung nahelegen (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; Beschluß der\n3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November\n1998 - 1 BvL 10/98 -).\n\n  Vergleichbaren Anforderungen an die Begründung muß eine Vorlage auch dann genügen, wenn das Gericht nicht dieselbe Norm erneut zur verfassungsgerichtlichen\nPrüfung stellt, sondern eine andere, die zwar auf einer neuen gesetzgeberischen\nEntschließung beruht, aber mit der bereits für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift nach Funktion und Inhalt übereinstimmt und an deren Stelle getreten\nist. Auch in einem solchen Fall kommt eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung und Entscheidung im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn\nVeränderungen vorliegen, die geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des\nBundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen. Das vorlegende Gericht muß angeben, warum dies der Fall sein soll, inwiefern also die für die\nverfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage sich verändert haben soll (vgl.\nBVerfGE 87, 341 <346>).\n\n 2. Diesen Maßstäben entspricht der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain            40\nnicht.\n\n  a) Nicht hinreichend begründet hat das Amtsgericht bereits, daß es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des § 85 Nr. 2 AsylVfG ankommt. Nach den\nvon ihm getroffenen Feststellungen liegt zwar objektiv ein wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung vor. Jedoch hat sich der\nAngeklagte im Ausgangsverfahren nach den im Vorlagebeschluß enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dahin eingelassen, seines Wissens sei der Bußgeldbescheid wegen seines Aufenthalts in Hof ergangen, weil er von der \"ehemaligen DDR\"\nin ein anderes Bundesland gefahren, während er nunmehr in Hessen geblieben sei;\nwas in der Aufenthaltsgestattung stehe, könne er nicht lesen. Damit kann jedenfalls\nnicht sicher ausgeschlossen werden, daß dem Angeklagten nur Fahrlässigkeit zur\nLast zu legen ist; der innere Tatbestand des § 85 Nr. 3 AsylVfG verlangt aber zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Franke in: GK-AsylVfG 1992, Loseblatt, Stand: Dezember 1998, II-§ 85 Rn. 27 i.V.m. Rn. 10).\n\n b) Insbesondere fehlt es in der Begründung der Vorlage aber an einer genügenden          42\nAuseinandersetzung mit den Gründen, die der Zweite Senat in seinem Beschluß vom\n10. April 1997 (BVerfGE 96, 10 ff.) dafür angeführt hat, daß die Regelungen der\n§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung\nvom 9. April 1991 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das Amtsgericht Kirchhain\nwar durch diesen Beschluß zwar nicht gehindert, die an die Stelle dieser Vorschriften\ngetretenen Regelungen der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom\n27. Juli 1993 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem\nGrundgesetz vorzulegen. Jedoch erfordert - ungeachtet des Umstandes, daß § 31\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht einschlägig ist - die funktionale und inhaltliche Identität\nder vorgelegten Vorschriften mit den für verfassungsgemäß erachteten Normen des\n\n\n\n                                          5/7\n\nAsylverfahrensgesetzes alter Fassung eine besondere Begründung dafür, warum\neine erneute Überprüfung geboten ist. Insoweit kann - wie oben dargelegt - kein\nanderer Maßstab gelten als für die erneute Vorlage derselben, bereits früher für\nverfassungsgemäß erklärten Norm. Daß und inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben könnte, läßt sich dem Vorlagebeschluß vom 27. Februar 1998 nicht entnehmen.\n\n  Das Amtsgericht begnügt sich damit, dem Beschluß des Zweiten Senats vom 10.           43\nApril 1997 seine abweichende, eigene Überzeugung entgegenzuhalten. Es hält die\nGründe dieser Entscheidung für \"nicht nachvollziehbar\" und wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, daß es bestimmte Umstände \"verkannt\" oder auf sie \"nicht ausreichend... eingegangen\" sei; die Vereinbarkeit der zur Überprüfung gestellten Strafvorschrift sei \"für das vorlegende Gericht in einem freiheitlichen Rechtsstaat schlicht\nnicht mehr hinnehmbar\". Die dem zugrundeliegende Argumentation ist aber bereits\nim Beschluß des Senats vom 10. April 1997 erwogen worden. Warum tatsächliche\noder rechtliche Veränderungen eingetreten sein sollen, die trotz der inhaltlichen\nÜbereinstimmung der bereits geprüften Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung mit den nunmehr vorgelegten Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes neuer Fassung eine erneute Überprüfung nahelegen, legt das Gericht nicht dar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   44\n\n                Sommer                Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/\n                lk19990126_2bvl000298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990126.2bvl000298\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-26/2-bvl-2-98","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-26/2-bvl-2-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:27.701710+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-26/2-bvl-2-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-01-26","dockets":["2 BvL 2/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990126.2bvl000298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:lk19990126.2bvl000298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.01.1999 – 2 BvL 2/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-26/2-bvl-2-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/56","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"56","label":"§ 56 AsylVfG 1992","mentions":6},{"id":"AsylVfG 1992/85","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"85","label":"§ 85 AsylVfG 1992","mentions":6},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/24","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"24","label":"§ 24 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"StPO/408","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"408","label":"§ 408 StPO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/55","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"55","label":"§ 55 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/58","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"58","label":"§ 58 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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