{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:gs19990120.2bvg000295","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"2 BvG 2/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                    Leitsatz:\nZum Beginn der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG\n\n\n\n\n                                       1/8\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVG 2/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                         über die Anträge festzustellen,\ndaß der Bund gegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 87b\nAbsatz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 104a Absatz 5 und Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen und dadurch Rechte des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Grundgesetz verletzt hat, indem - gestützt auf Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes als unmittelbare Anspruchsgrundlage -\n\na) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, das Land Nordrhein-Westfalen durch Klage beim Bundesverwaltungsgericht auf Zahlung von 122.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n   5. Mai 1992 Zug um Zug gegen die Abtretung des Schadensersatzanspruchs\n   des Bundes gegen Herrn Klaus-Dieter Haase in Anspruch genommen, ein entsprechendes Urteil erstritten und das Land damit der Vollstreckung aus dem Urteil ausgesetzt hat und nunmehr auf der Grundlage dieses Urteils Zahlung verlangt,\n\nb) das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 1995 (BVerwG 2 A\n   5.92) zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen antragsgemäß entschieden\n   hat.\n\nAntragstellerin: Landesregierung Nordrhein-Westfalen,\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,\nHaroldstraße 5, Düsseldorf\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Michael Sachs,\n                    Dattenfelderstraße 7, Köln\nAntragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den\nBundeskanzler, Adenauer-Allee 141,\nBonn\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Rudolf Wendt,\n                    Schulstraße 45, St. Ingbert-Hassel\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n\n\n\n                                        2/8\n\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh\n\nam 20. Januar 1999 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\nDie Anträge werden verworfen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund das Land Nordrhein-            1\nWestfalen gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG auf Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern in Anspruch nehmen\nkann.\n\n                                         I.\n Beim Amt für Feuer- und Zivilschutz der nordrhein-westfälischen Stadt Leverkusen      2\nwar ein Beamter tätig, zu dessen Aufgaben es gehörte, Gelder des Bundes für Zivilschutzübungen anzufordern, Auszahlungsanordnungen seines Vorgesetzten vorzubereiten, entsprechende Geldbeträge in Empfang zu nehmen und sodann an die jeweiligen Berechtigten weiterzuleiten. Nach der einschlägigen Regelung des\nKatastrophenschutzgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl I S. 873) trägt der Bund die Kosten, die den Ländern,\nGemeinden und Gemeindeverbänden durch das Gesetz über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörde entstehen\n(ausgenommen persönliche und sächliche Verwaltungskosten).\n\n  Der städtische Beamte erstellte in mehreren Fällen Auszahlungsanordnungen, unterschrieb diese mit dem Namen seines Vorgesetzten und ließ sich die jeweiligen Beträge auszahlen. Er veruntreute auf diese Weise vom Bund zugewiesene Haushaltsmittel in Höhe von 122.200,-- DM und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe auf\nBewährung verurteilt. Der Beamte ist zwischenzeitlich aus dem öffentlichen Dienst\nentlassen.\n\n                                         II.\n  Die Stadt erließ zur Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegen den Beamten einen Leistungsbescheid. Die Bundesrepublik Deutschland erwirkte darüber hinaus gegen ihn einen Mahnbescheid und nachfolgend einen Vollstreckungsbescheid\n\n\n                                         3/8\n\nin Höhe des veruntreuten Betrages. Die auf Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz\nGG gestützte Regreßforderung des Bundesamtes für Zivilschutz gegen das Land\nNordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schadensersatz wegen Veruntreuung zugewiesener Haushaltsmittel lehnte die Landesregierung als unbegründet ab.\n\n                                         III.\n  Daraufhin erhob die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Präsidenten        5\ndes Bundesamtes für Zivilschutz) am 5. Mai 1992 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO\nKlage zum Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Land Nordrhein-Westfalen zur Zahlung von 122.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\nZug um Zug gegen die Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs gegen den betreffenden Beamten zu verurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Begehren antragsgemäß (Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92). Es stützte\nsein Erkenntnis in dem für den vorliegenden Verfassungsrechtsstreit maßgeblichen\nBegründungsteil auf die Erwägung, Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG enthalte -\nohne das nicht ergangene Gesetz nach Satz 2 - einen mit unmittelbarer Geltungskraft\nausgestalteten Haftungskern. Hiernach könnten aber nur schwerwiegende, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen erfaßt sein. Das sei vorliegend der Fall.\n\n                                         IV.\n 1. Am 30. Juli 1995 leitete die Antragstellerin gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG einen     6\nBund-Länder-Streit beim Bundesverfassungsgericht mit den im Rubrum aufgeführten\nAnträgen ein.\n\n a) Zur Rechtzeitigkeit der Anträge (§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG) trägt sie vor:     7\nDie Frist für den Antrag zu a) beginne nicht vor Verkündung des angegriffenen Urteils\ndes Bundesverwaltungsgerichts. Erst durch die antragsgemäße Verurteilung des\nLandes sei eine endgültige Verletzung seiner Rechte eingetreten. Die Klageerhebung entfalte hingegen nur vorläufige Rechtswirkungen.\n\n Das mit dem Antrag zu b) angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei          8\nam 2. Februar 1995 verkündet worden. Auch dieser Antrag sei sonach rechtzeitig gestellt.\n\n b) Die Anträge beträfen rechtserhebliche Maßnahmen des Bundes. Der Antrag zu            9\na) richte sich gegen die Klageerhebung und das Erstreiten des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen das hierauf gestützte Zahlungsverlangen des Bundes. Soweit der Klageerhebung für sich genommen erst vorbereitender Charakter zukomme, entfalle dieser, sobald das mit der Klageerhebung angestrengte materielle\nZiel durch eine antragsgemäße Verurteilung erreicht sei. Jedenfalls aber liege eine\nrechtserhebliche Maßnahme spätestens darin, daß der Bund - gestützt auf den erstrittenen Titel - Zahlung begehrt habe.\n\n Das gemäß dem Antrag zu b) der Klage stattgebende Urteil des Bundesverwal-             10\n\n\n                                          4/8\n\ntungsgerichts könne ebenfalls zum Gegenstand eines Bund-Länder-Streits gemacht\nwerden.\n\n  Dieser Rechtsstreit sei verfassungsrechtlicher Natur. Sein Gegenstand betreffe        11\nnicht allein den konkret vom Bund geltend gemachten Ersatzanspruch, sondern auch\ndas Verhalten des Bundes, Schadensersatzansprüche gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz\n1, 2. Halbsatz GG für eine angeblich nicht ordnungsmäßige Verwaltung der Länder\nim Auftrag des Bundes vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstreiten, ohne daß\nfür einen solchen Anspruch die nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG notwendige gesetzliche Grundlage bestehe. Bund und Land stritten sonach über einen Anspruch, dessen\nrechtliche Grundlage im Verfassungsrecht wurzele. Der konkrete verwaltungsrechtliche Anlaß für die Streitigkeit trete demgegenüber in den Hintergrund. Es sei zwar zutreffend, daß Streitigkeiten über derartige Ersatzansprüche aus einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung der verwaltungsrechtlichen Ebene angehörten. Solange der\nBundesgesetzgeber jedoch das von Verfassungs wegen gemäß Art. 104a Abs. 5\nSatz 2 GG zwingend vorgesehene Bundesgesetz zur näheren Regelung dieser Haftung nicht erlassen habe, gehe es allein um die Frage, ob der Bund überhaupt - gestützt auf diese Verfassungsnorm - eine Haftung des Landes durchsetzen könne. Eine solche Meinungsverschiedenheit über die Reichweite grundgesetzlicher\nRegelungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern sei verfassungsrechtlicher Natur. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen\nAuffassung biete Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung des Bundes.\n\n  2. Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unzulässig und beantragt deren Verwerfung.\n\n  Sie vertritt die Auffassung, die Antragsfrist habe mit der Klageerhebung begonnen     13\nund sei deshalb inzwischen abgelaufen. Im übrigen handele es sich um keine verfassungsrechtliche Streitigkeit; denn ihre Grundlage liege im einfachen Gesetzesrecht.\nDer Rechtsstreit betreffe allein die Frage, welche Rechtsfolgen sich in einem konkreten Fall aus dem fehlerhaften Vollzug des Katastrophenschutzgesetzes durch einen\nLandesbediensteten ergäben. Zudem enthalte Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz\nGG eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung des Bundes.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.             14\nDie Landesregierung von Rheinland-Pfalz teilt die Auffassung der Antragstellerin.\nDer Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des Zweiten\nSenats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt. In dieser wird auf die Erwägungen des hier auch angegriffenen Urteils sowie auf die des Urteils vom 18. Mai 1994 in\nBVerwGE 96, 45 ff. verwiesen.\n\n                                         B.\n Die Anträge sind unzulässig; die Antragstellerin hat die in § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3    15\n\n\n                                         5/8\n\nBVerfGG bestimmte Frist zur Stellung der Anträge versäumt. Andere Fragen der\nZulässigkeit, insbesondere die der Überprüfbarkeit von Gerichtsentscheidungen im\nBund-Länder-Streit, bedürfen deshalb nicht der Erörterung.\n\n                                         I.\n 1. Die Antragstellerin hat versäumt, den Antrag binnen sechs Monaten zu stellen,      16\nnachdem ihr die beanstandete Maßnahme bekanntgeworden ist. Die gesetzliche\nFrist begann am Tag der Klageerhebung durch die Bundesrepublik Deutschland im\nBund-Länder-Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht, sonach am 5. Mai 1992, und\nwar deshalb bei Eingang der Antragsschrift vom 30. Juli 1995 beim Bundesverfassungsgericht am 1. August 1995 abgelaufen.\n\n  2. Eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG       17\nist allenfalls die Klageerhebung gegen die Antragstellerin zum Bundesverwaltungsgericht; denn der Bund berühmt sich hiermit eines auf Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2.\nHalbsatz GG gestützten und damit im Verfassungsrecht wurzelnden Anspruchs gegen die Antragstellerin. Schon mit der Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin ein konkretes Prozeßrechtsverhältnis begründet worden. Verfassungsrechtlich hat die Antragstellerin insoweit\ndie Frage aufgeworfen, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß\nArt. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist. Eine Verletzung der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Verfassungsrechtsposition wäre deshalb\nschon mit der Einleitung des Rechtsstreits beim Bundesverwaltungsgericht und nicht\nerst mit dem jenen Rechtsstreit abschließenden Urteil oder durch weitere nachfolgende Maßnahmen der Antragsgegnerin eingetreten (vgl. hierzu BVerfGE 94, 351\n<364>).\n\n  Dem Zahlungsbegehren, einer etwaigen Vollstreckung aus dem der Antragsgegnerin günstigen Urteil und diesem selbst kommt keine Bedeutung für einen verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit zu. Insoweit geht es nur um einen verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und seine Durchsetzung, nicht aber um\nverfassungsrechtliche Fragen, die zum Gegenstand eines Bund-Länder-Streits im\nSinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG gemacht werden könnten. Der geltend gemachte\nZahlungsanspruch über 122.200,-- DM nebst Zinsen fußt wegen seiner Voraussetzungen im übrigen ausschließlich auf Regelungen des einfachen Rechts, so etwa auf\nden Vorschriften des Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit den hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Mit solchen Fragen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu befassen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n                                         II.\n Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf\nRechtsverletzungen\n\n\n                                         6/8\n\n nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BVerfGE 24, 252 <257 ff.>;   20\n71, 299 <304>; 92, 80 <89>).\n\n             Limbach             Kirchhof                Winter\n\n             Sommer              Jentsch               Hassemer\n\n               Broß                                     Osterloh\n\n\n\n\n                                       7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Januar 1999 -\n2 BvG 2/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Januar 1999 - 2 BvG 2/\n                95 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/gs19990120_2bvg000295.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:gs19990120.2bvg000295\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-20/2-bvg-2-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-20/2-bvg-2-95","retrieved":"2026-07-10 10:43:25.335231+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-01-20/2-bvg-2-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1999-01-20","dockets":["2 BvG 2/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:gs19990120.2bvg000295","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:gs19990120.2bvg000295"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.01.1999 – 2 BvG 2/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-01-20/2-bvg-2-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/24","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"24","label":"§ 24 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/109","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"109","label":"Art 109 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/50","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"50","label":"§ 50 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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