{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs19991111_2bvf000298","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19991111.2bvf000298","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"2 BvF 2/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungsund Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen.\n2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die\n   verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher\n   Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die\n   haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung\n   transparent machen.\n3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die\n   den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und\n   des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.\n\n\n\n\n                                 1/78","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                    Verkündet\n- 2 BVF 2/98 -                                              am 11. November 1999\n- 2 BVF 3/98 -                                              Blödt\n- 2 BVF 1/99 -                                              Regierungsobersekretärin\n- 2 BVF 2/99 -                                              als Urkundsbeamtin\n                                                            der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                 über die Anträge\nfestzustellen,\n\n1. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 1 und 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8,\n   §§12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977),\n   zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit Art. 107\n   Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind\n\n- Antragsteller: Regierung des Landes Baden-Württemberg,\n                 vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Richard-Wagner-Straße 15, Stuttgart -\n\n- Bevollmächtigte:\n- 2 BVF 2/98 -,\n\n2. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 2, §7 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, §9 Abs. 2\n   und 3, §10, §11 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993\n   (BGBl I S. 944), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\n   über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" und des Gesetzes über den\n   Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S.\n   1290) mit dem Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 107, unvereinbar sind\n\n- Antragsteller: Bayerische Staatsregierung,\n                 vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Franz-Josef-Strauß-Ring 1, München -\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Vogel,\n\n\n                                         2/78\n\nOttostraße 36, Starnberg -\n- 2 BVF 3/98 -,\n\n3. daß §1 Abs. 3, §7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §9 Abs. 2 und 3, §10, §11 Abs. 2, 3\n   und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines\n   Fonds \"Deutsche Einheit\" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 107 und Art. 20 Abs. 1 GG, unvereinbar sind\n\n- Antragsteller: Hessische Landesregierung,\n                 vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Bierstadter Straße 2, Wiesbaden -\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Werner Heun,\n                    Bürgerstraße 5, Göttingen -\n- 2 BVF 1/99 -,\n\n4. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 1 und 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8\n   und §§12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\n   Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944,\n   977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit\n   dem Grundgesetz vereinbar sind\n\n- Antragsteller: 1. Senat der Freien Hansestadt Bremen,\n                 vertreten durch den Präsidenten,\n                 Rathausplatz, Bremen,\n\n                2. Niedersächsische Landesregierung,\n                vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                Planckstraße 2, Hannover,\n\n                3. Landesregierung Schleswig-Holstein,\n                vertreten durch die Ministerpräsidentin,\n                Düsternbrooker Weg 70\n                (Landeshaus), Kiel -\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland,\n                    Johann-Strauß-Straße 17, Bielefeld -\n- 2 BVF 2/99 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Kirchhof,\n\n\n                                         3/78\n\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. und 23. September 1999 am 11.\nNovember 1999 durch\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni\n1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944 <977>), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes\nGesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des\nGemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite\n1382), gilt in seiner gegenwärtigen Fassung als Übergangsrecht fort, längstens bis\nzum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 - die nach Maßgabe der\nGründe notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden\nallgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für\nden Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Artikel\n106, 107 des Grundgesetzes) bestimmt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Antragsteller zu 1. bis 3. wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen      1\ndas Finanzausgleichsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1993 - FAG - (BGBl I S. 944), zuletzt\n- nach Eingang der Anträge - geändert durch Art. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des\nFinanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1382).\n\n Die Landesregierung Baden-Württemberg hält die Vorschriften der §1 Abs. 2 und           2\nAbs. 3, §2 Abs. 1 und Abs. 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7\nund Abs. 8, §§12 bis 15 dieses Gesetzes für mit Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art.\n20 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Bayerische Staatsregierung wendet sich gegen §1 Abs. 2 und Abs. 3, §2 Abs. 2, §7 Abs. 1 letzter Satz und\nAbs. 3, §9 Abs. 2 und Abs. 3, §10 sowie §11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 FAG. Die Regierung des Landes Hessen beanstandet §7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §9 Abs. 2 und\nAbs. 3, §11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 FAG. Diese Regelungen seien für sich genommen wie auch in ihrer Kombination mit §1 Abs. 3 und §10 FAG als Gesamtheit mit\ndem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 107 Abs. 2 und Art. 20 GG, nicht vereinbar.\n\n Die Antragsteller zu 4., der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein, begehren dage-\n\n\n\n                                         4/78\n\ngen die Feststellung, daß die Vorschriften der §1 Abs. 2 und Abs. 3, §2 Abs. 1 und\nAbs. 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, §§12 bis 15\nFAG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n Die vier Normenkontrollanträge sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.\n\n                                          I.\n Das Grundgesetz beauftragt den Bundesgesetzgeber, die verfassungsrechtlich               5\nkonstante Zuweisung von Finanzmitteln durch flexible, den jeweiligen Bedürfnissen\nder Gegenwart genügende Maßstäbe zu konkretisieren und zu ergänzen.\n\n Das Finanzausgleichsgesetz bestimmt zunächst die Anteile von Bund und Ländergesamtheit an der Umsatzsteuer (§1 FAG), verteilt sodann den Länderanteil an der\nUmsatzsteuer und an der Gewerbesteuerumlage auf die Länder (§§2 und 3 FAG), regelt auf dieser Grundlage den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern (§§4\nbis 10 FAG) und entscheidet über die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (§11 FAG). Außerdem enthält es technische Vorschriften über Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs (§§12 bis 16 FAG).\n\n 1. §1 Abs. 1 Satz 1 FAG weist dem Bund vorab einen bestimmten Anteil an der Umsatzsteuer (1998: 3,64 v.H. und ab 1999 5,63 v.H.) zur Finanzierung eines Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu und berücksichtigt damit einen konkreten Bedarf für einen bestimmten Zweck.\n\n §1 Abs. 1 Satz 2 FAG setzt die Neuregelung des Art. 106 Abs. 5a GG um, die eine          8\nBeteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer vorsieht.\n\n  §1 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 FAG regelt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländergesamtheit. Zuletzt sah das Finanzausgleichsgesetz eine\nVerteilung von 56:44 v.H. zwischen Bund und Ländern vor. Die steuerliche Lösung\ndes Familienleistungsausgleichs (§§31 und 32 EStG) verminderte dann das Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer auch für Länder und Gemeinden. Aus diesem\nGrund wurden in Art. 106 Abs. 3 GG die Sätze 5 und 6 ergänzt, die ausdrücklich erlauben, bei der Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer\nSteuermindereinnahmen der Länder einzubeziehen, die aus der Berücksichtigung\nvon Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Als Ausgleich für die Länder wurde der Länderanteil an der Umsatzsteuer um 5,5 v.H. erhöht, so daß die Verteilungsquote nunmehr 50,5 v.H. für den Bund und 49,5 v.H. für die Länder beträgt (§1 Abs. 1\nSatz 3 FAG). §1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 FAG enthält eine Gleitklausel, welche das Verhältnis von 74:26 Prozentpunkten zwischen Bund und Ländern bei der Finanzierung\nder Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich erhalten soll. Diese spezielle\nRevisionsklausel läßt darüber hinaus die Möglichkeit einer allgemeinen Revision der\nQuote gemäß Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG unberührt.\n\n 2. §1 Abs. 2 FAG regelt die Finanzierung des Schuldendienstes für den Fonds             10\n\n\n\n                                         5/78\n\n\"Deutsche Einheit\", der durch Art. 31 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom\n18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik eingerichtet worden ist (- StaatsVG -, BGBl II 1990 S. 518 <533>; vgl. BTDrucks\n11/7350, S. 51). Nach §6 Abs. 5 des Gesetzes über den Fonds \"Deutsche Einheit\" erstatten die alten Länder dem Bund 50 v.H. seiner Zuschüsse. Abrechnungstechnisch\nwerden die Länder zu diesen Zahlungspflichten durch Abtretung von Beträgen aus\nden nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung den Ländern zustehenden Umsatzsteueranteilen an den Bund herangezogen. Der von der Gesamtheit der alten Länder\nzu erbringende Beitrag wird jeweils zur Hälfte nach ihrer Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich erbracht.\nDas Land Berlin wird nur im ehemaligen westlichen Teil der Stadt - nach der Einwohnerzahl - belastet (§1 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. FAG), die neuen Länder sind von der Mitfinanzierung des Fonds \"Deutsche Einheit\" ausgenommen (§1 Abs. 2 Satz 4 FAG).\nDa mithin 50 v.H. der Länderbeiträge (ohne Westberlin) zum Fonds \"Deutsche Einheit\" von der Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich abhängig sind, hat die Berechnung der Finanzkraft über ihre unmittelbaren Folgen im Länderfinanzausgleich\nhinaus auch Auswirkungen auf den Umfang, mit dem ein Land am Schuldendienst\nfür den Fonds \"Deutsche Einheit\" beteiligt wird.\n\n §1 Abs. 2a FAG senkt die Annuitäten für den Fonds \"Deutsche Einheit\" in den Jahren 1998 bis 2000 (vgl. BTDrucks 13/10023, S. 4). Die Regelung wurde eingefügt\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds\n\"Deutsche Einheit\" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290).\n\n §1 Abs. 3 FAG bemißt die nach Abs. 2 Satz 2 festgestellten Länderbeiträge zum          12\nSchuldendienst für den Fonds \"Deutsche Einheit\" zugunsten der finanzschwachen\nund zu Lasten der finanzstarken alten Länder neu. Hierdurch sollen übergangsweise\ndie überproportionalen Belastungen der finanzschwachen alten Länder im Länderfinanzausgleich für das wiedervereinigte Deutschland gemildert werden. Die in §1\nAbs. 3 Satz 2 FAG genannten Beträge für die einzelnen Länder werden gemäß §1\nAbs. 3 Satz 4 FAG stufenweise bis zum Jahr 2005 abgeschmolzen. Zudem erhalten\ndie hier begünstigten Länder gemäß §11 Abs. 5 FAG weitere finanzielle Unterstützung in Form der sog. Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen.\n\n  3. Nach §2 Abs. 1 FAG werden 75 v.H. des Länderanteils an der Umsatzsteuer unter den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und 25 v.H. nach einem in Abs. 2\nenthaltenen Schlüssel verteilt. Damit macht der Gesetzgeber von der Möglichkeit des\nArt. 107 Abs. 1 Satz 4 GG Gebrauch, demzufolge die Umsatzsteuer grundsätzlich\nnach Maßgabe der Einwohnerzahl zu verteilen ist, für einen Teil - höchstens ein Viertel des gesamten Länderanteils - jedoch Ergänzungsanteile für diejenigen Länder erlaubt sind, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommen- und\nder Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.\n\n\n\n                                         6/78\n\n §2 Abs. 2 FAG regelt die Verteilung dieses Viertels. Ziel ist es, diejenigen Länder,   14\ndie nach Verteilung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und den aus §7 Abs. 1 FAG ermittelten Landessteuern noch unter 92\nv.H. des Länderdurchschnitts liegen, durch Ergänzungsanteile an der Umsatzsteuer\nauf 92 v.H. heranzuführen. Soweit dies erreicht wird, wird nach §2 Abs. 2 Satz 2 FAG\nder noch verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der\nEinwohnerzahlen auf alle Länder verteilt. Soweit die zur Erreichung einer Quote von\n92 v.H. erforderlichen Ergänzungsanteile insgesamt das zur Verfügung stehende\nViertel des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer übersteigen würden, werden sie gemäß §2 Abs. 2 Satz 3 FAG entsprechend gekürzt.\n\n 4. Die Gewerbesteuer steht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG grundsätzlich den Gemeinden zu. An diesem Aufkommen können Bund und Länder durch eine Umlage\nbeteiligt werden (Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG). Die Gewerbesteuerumlage wird durch\n§6 Abs. 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) i.d.F. der Bekanntmachung\nvom 6. Februar 1995 (BGBl I S. 189) auf Bund und Länder verteilt. §3 FAG regelt in\nÜbereinstimmung hiermit die horizontale Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter\nden Ländern nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens (Art. 107 Abs. 1 Satz 1\nGG).\n\n  5. §4 FAG macht deutlich, daß es sich beim horizontalen Finanzausgleich um Zuweisungen der Länder untereinander, also der ausgleichspflichtigen (finanzstarken)\nan die ausgleichsberechtigten (finanzschwachen) Länder handelt. Der Ausgleich der\nFinanzkraftunterschiede der Länder setzt den Vergleich ihrer Finanzkraft und die\nFeststellung ihrer Unterschiede voraus. Die Ausgleichsberechnung stützt sich auf eine Finanzkraftmeßzahl und eine Ausgleichsmeßzahl. Ausgleichspflichtig sind nach\ndiesem Maßstab diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Rechnungsjahr,\nfür das der Ausgleich durchgeführt wird, ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Umgekehrt sind ausgleichsberechtigt diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im\nAusgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.\n\n Nach §6 Abs. 1 FAG ergibt sich die Finanzkraftmeßzahl eines Landes aus der Summe der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe\nnach §7 FAG sowie der Steuereinnahmen der Gemeinden nach §8 FAG. Damit bezeichnet die Finanzkraftmeßzahl die tatsächliche Einnahmekraft eines Landes als Ist-Größe und absoluten Summenwert in D-Mark.\n\n  Demgegenüber stellt die Ausgleichsmeßzahl eine Sollgröße dar. Sie wird dadurch        18\nermittelt, daß die auszugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt\nmit der Einwohnerzahl des Landes vervielfacht werden. Dabei sind in zwei Rechenschritten getrennte Zahlen für das Land - als gliedstaatliche Ausgleichsmeßzahl - und\nfür die Kommunen des Landes - als kommunale Ausgleichsmeßzahl - zu bestimmen.\nDazu sind die Einwohnerzahlen nach §9 FAG zu gewichten und für Land und Gemeinden jeweils getrennt zugrunde zu legen.\n\n §7 FAG bestimmt die gliedstaatliche Finanzkraft des einzelnen Landes. Die von der      19\n\n\n                                         7/78\n\nVorschrift erfaßten - vereinnahmten - und um bestimmte Lasten korrigierten Steuereinnahmen und nichtsteuerlichen Einnahmen nach Abs. 2 bilden sowohl die erste\nKomponente der Finanzkraftmeßzahl eines Landes als auch die gliedstaatliche Teilkomponente der Ausgleichsmeßzahl. §7 Abs. 1 FAG erfaßt abschließend alle ausgleichserheblichen Steueranteile und Landessteuern, die den Ländern zustehen.\nHierzu rechnen im einzelnen: der Landesanteil am Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, der Landesanteil am Länderanteil an der Gewerbesteuerumlage nach §6 des Gemeindefinanzreformgesetzes, die in §7 Abs. 1 Nr. 3\nFAG im einzelnen aufgeführten Landessteuern und der Landesanteil am Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer.\n\n  Derzeit beträgt der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer 42,5 v.H.          20\nDies ergibt sich daraus, daß nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG das Aufkommen der Einkommensteuer nach Abzug des den Gemeinden gemäß Abs. 5 zugewiesenen Anteils hälftig auf Bund und Länder zu verteilen ist. Gemäß §1 GFRG stehen den Gemeinden 15 v.H. des Aufkommens aus der Lohnsteuer und der veranlagten\nEinkommensteuer zu. Zieht man diese 15 v.H. zunächst vom Gesamtaufkommen ab,\nso verbleiben 85 v.H., für Bund und Länder also jeweils 42,5 v.H.\n\n  Das gliedstaatliche Aufkommen an der von den Gemeinden abzuführenden Gewerbesteuerumlage stärkt die Finanzkraft des jeweiligen Landes. Deshalb wird es in dessen Finanzkraft einbezogen. Die Umsatzsteueranteile, einschließlich der Ergänzungsanteile gemäß §2 Abs. 2 FAG, gehören zu den originären Steuereinnahmen\nder Länder und sind deshalb zu berücksichtigen. Die Umsatzsteueranteile der Länder\nbedürfen allerdings wegen der Festsetzung der Ergänzungsanteile einer gesonderten Feststellung durch das Bundesministerium der Finanzen gemäß §12 FAG.\n\n §7 Abs. 1 Satz 3 FAG nimmt die Sonderregelungen zur Finanzierung des Schuldendienstes am Fonds \"Deutsche Einheit\" aus der Berechnung der Steuereinnahmen\naus. Dies bedeutet, daß bei der Ermittlung der Finanzkraft der Länder so gerechnet\nwird, als ob diese aus ihren Umsatzsteueranteilen keine Zahlungen an den Fonds\n\"Deutsche Einheit\" leisten müßten. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß der den\nalten Ländern bei der Finanzierung der Wiedervereinigung jeweils zugedachte Anteil\nvon diesen in voller Höhe erbracht wird.\n\n  §7 Abs. 2 FAG sieht vor, daß die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe      23\n(vgl. §31 Bundesberggesetz) in die Berechnung einzustellen sind (vgl. BVerfGE 72,\n330 <410f.>).\n\n  6. Nach §7 Abs. 3 FAG werden die gliedstaatlichen Ist-Einnahmen um bestimmte         24\ngesetzlich festgelegte Pauschbeträge gekürzt, mit denen Belastungen einiger betroffener Länder für die Unterhaltung und Erneuerung ihrer Seehäfen ausgeglichen werden sollen.\n\n 7.a) Gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GG sind beim Länderfinanzausgleich die      25\nFinanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu be-\n\n\n\n                                        8/78\n\nrücksichtigen. Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 <215>).\n\n  b) §8 FAG bringt die Steuereinnahmen der Gemeinden in die Finanzkraftmeßzahl          26\nder Länder und in die kommunale Ausgleichsmeßzahl ein. §8 Abs. 1 FAG bestimmt\ndazu zunächst das Volumen: ausgleichserheblich sind die Gemeindeanteile an der\nUmsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie die Realsteuern (Grundsteuer\nund Gewerbesteuer). Für die Einkommensteuer ist das tatsächliche Aufkommen auf\nder Basis des Art. 106 Abs. 5 Satz 2 GG i.V.m. §1 GFRG maßgeblich. Das von den\nkommunalen Hebesätzen abhängige Aufkommen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer wird in Durchschnittswerten (Soll-Erträgen) ermittelt, die sich nach §8\nAbs. 2 und Abs. 5 FAG näher bestimmen. Bezugspunkt ist dabei nach §8 Abs. 2 Satz\n2 FAG jeweils das Aufkommen des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres.\n\n c) Beim Gewerbesteueraufkommen ist zu berücksichtigen, daß die an die Länder           27\ngeleistete und dort anzusetzende Gewerbesteuerumlage bei den Gemeinden abgezogen werden muß, da sie bei diesen nicht finanzkraftverstärkend anfällt. Hieraus erklärt sich die Regelung in §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FAG, nach der die geleistete Umlage\nbei der Ermittlung des finanzausgleichserheblichen kommunalen Finanzaufkommens\nnicht einberechnet wird.\n\n  d) Da die Kommunen unterschiedliche Hebesätze bei den Realsteuern festlegen           28\nkönnen, bedarf es eines vereinheitlichenden Maßstabs. Hierzu bestimmt §8 Abs. 2\nSatz 2 FAG, daß das Realsteueraufkommen durch die in dem entsprechenden Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze geteilt wird. Von diesem Grundbetrag\nwerden gemäß §8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FAG die Steuerkraftzahlen ermittelt, indem die\nGrundbeträge nur zu einem im Gesetz näher bestimmten Bruchteil gewertet werden.\nDurch diese Bruchteilsbeträge wird ein fiktiver bundeseinheitlicher Hebesatz geschaffen, der die unterschiedlichen Hebesätze vergleichbar macht.\n\n e) §8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden          29\nein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der\nGrundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 <174ff.>; Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425ff.; BVerfGE 86, 148 <229f.>).\n\n f) §8 Abs. 5 Satz 2 FAG sieht eine hälftige Kürzung des Gemeindeanteils an der         30\nUmsatzsteuer und der Einkommensteuer sowie eine hälftige Kürzung der Gewerbesteuerumlage vor.\n\n 8. Die Ermittlung der Finanzkraftunterschiede der einzelnen Länder setzt eine Vergleichsgröße voraus. Diese hält §9 Abs. 1 FAG im Tatbestand des Einwohners bereit. Hierdurch wird das disparate gliedstaatliche Finanzaufkommen vergleichbar ge-\n\n\n\n                                         9/78\n\nmacht und für den Vergleich ein abstraktes Bedarfskriterium gewonnen, dem die Vermutung zugrunde liegt, daß der Einwohner einen lastenverursachenden Grundtatbestand bildet und bei typisierender Betrachtung der Bedarf pro Einwohner gleich ist.\nDieses Bedarfskriterium wird allerdings durch §9 Abs. 2 und Abs. 3 FAG wesentlich\nmodifiziert.\n\n a) Nach §9 Abs. 2 FAG werden bei der Ermittlung der Ausgleichsmeßzahl die Einwohner der drei Stadtstaaten im Unterschied zu den Flächenstaaten mit 135 v.H. gewertet.\n\n b) §9 Abs. 3 FAG regelt eine besondere kommunale Einwohnerwertung. Den kommunalen Finanzbedarf hat der Gesetzgeber außerdem bereits durch die nur hälftige\nBerücksichtigung der Finanzkraft der Kommunen in das Regelungskonzept aufgenommen.\n\n  c) Durch §9 Abs. 4 FAG werden mit den Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz           34\nund den Samtgemeinden in Niedersachsen auch gemeindeähnliche Finanzsubjekte\nin die gemeindliche Einwohnerwertung einbezogen. Durch diese Berücksichtigung\nausgewählter Finanzsubjekte in einzelnen Ländern erhöht sich deren Veredelungsfaktor gemäß §9 Abs. 3 FAG.\n\n 9. §10 FAG regelt das Ausgleichsverfahren. Ausgleichszuweisungen i.S. von §10         35\nAbs. 1 FAG sind Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder aus Beiträgen der\nausgleichspflichtigen Länder (vgl. §4 FAG). Ausgleichspflichtig sind nach §5 Abs. 1\nFAG diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Ausgleichsberechtigt sind nach §5 Abs. 2 FAG die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. §10 FAG entspricht dieser Struktur: In §10 Abs. 1 FAG werden die\nAusgleichszuweisungen der ausgleichsberechtigten Länder und in §10 Abs. 2 FAG\ndie Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder ermittelt.\n\n Die Regelung in §10 Abs. 1 FAG führt dazu, daß die Finanzkraft eines ausgleichsberechtigten Landes in zwei Stufen auf mindestens 95 v.H. seiner Ausgleichsmeßzahl aufgestockt wird: Fehlbeträge, die unter 92 v.H. des Durchschnitts liegen, werden in voller Höhe ergänzt (§10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG), Fehlbeträge, die zwischen\n92 v.H. und 100 v.H. des Durchschnitts liegen, zu 37,5 v.H. (§10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nFAG).\n\n  §10 Abs. 2 FAG regelt die Finanzierung der nach Abs. 1 aufzubringenden Summe         37\nder Ausgleichszuweisungen. Zum Verständnis der Regelung und der Terminologie\nsind zwei Rechenschritte zu unterscheiden. Zunächst werden in einem ersten Schritt\nsog. ausgleichspflichtige Beträge errechnet, also die Beträge, um welche die Finanzkraftmeßzahl der ausgleichspflichtigen Länder ihre Ausgleichsmeßzahl überschreitet.\n\n Die Beträge werden allerdings nicht in voller Höhe angesetzt, sondern nach einem      38\nTarifschlüssel, der progressiv mit der Höhe des übersteigenden Betrages steigt. Von\n\n\n                                        10/78\n\nder Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt,\nstehen nur 15 v.H., von der Finanzkraft, die zwischen 101 v.H. und 110 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, stehen 66 v.H. und von der Finanzkraft, die über 110 v.H. der\nAusgleichsmeßzahl liegt, stehen 80 v.H. für den Ausgleich zur Verfügung.\n\n Die so ermittelten Beträge, die im folgenden als quotenbestimmende Beträge bezeichnet werden, können allerdings die Höhe der Ausgleichszuweisungen über- oder\nunterschreiten, weil sich ihre Berechnung ausschließlich an der Leistungsfähigkeit\nder ausgleichspflichtigen Länder orientiert. Die quotenbestimmenden Beträge müssen deshalb der auf der Basis von §10 Abs. 1 FAG errechneten Summe der Ausgleichszuweisungen angepaßt werden: In welchem Umfang die ausgleichspflichtigen\nBeträge tatsächlich abgeschöpft werden, hängt davon ab, in welcher Höhe Ausgleichszuweisungen nach §10 Abs. 1 FAG finanziert werden müssen.\n\n Auf der Basis der Regelung in §10 Abs. 1 und Abs. 2 FAG werden die Ausgleichszuweisungen immer voll erbracht, Korrekturen zum Schutz der Zahlerländer vor einer\nübermäßigen Inanspruchnahme folgen erst auf der Stufe der Garantieklauseln (§10\nAbs. 3 bis Abs. 5 FAG). Übersteigt die Summe der Ausgleichszuweisungen die der\nquotenbestimmenden Beträge, so können höhere Ausgleichsbeiträge als die zunächst ermittelten quotenbestimmenden Beträge erforderlich werden, um die Zuweisungen bedienen zu können. In diesem Fall kann die nach §10 Abs. 2 Satz 3 FAG zu\nbestimmende Abschöpfungsquote über 100 v.H. liegen (1998: 108,5 v.H., Tabelle, S.\n48, Zeile 284).\n\n §10 Abs. 2 FAG teilt außerdem den Gesamtbetrag der Ausgleichszuweisungen               41\nnach dem Verhältnis der die Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraftmeßzahl\nauf die ausgleichspflichtigen Länder auf. Die Vorschrift gleicht damit die Volumina\nvon Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen über die \"Abschöpfungsquote\"\neinander an und verteilt zugleich die Ausgleichszuweisungen auf die Zahlerländer.\n\n 10. Die sog. \"Garantieklauseln\" aus §10 Abs. 3 bis Abs. 5 FAG suchen sodann zum        42\nAbschluß dieses Beitragssystems in Detailkorrekturen Grundstrukturen der Finanzausstattung zu wahren. §10 Abs. 3 FAG gewährleistet ein bestimmtes gliedstaatliches Finanzkraftniveau, §10 Abs. 4 und Abs. 5 FAG verhindert eine Nivellierung der\nGeberländer.\n\n a) §10 Abs. 3 Satz 1 FAG garantiert den ausgleichsberechtigten Ländern als Mindestausgleich eine bestimmte Finanzkraft; diese Finanzkraftgarantie blendet die gemeindliche Finanzkraft aus. Mit der Anordnung, daß die Hälfte des bis auf 95 v.H. der\ndurchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von §7 FAG noch erforderlichen Fehlbetrages durch Ausgleichszuweisungen zu erhöhen ist, führt die Vorschrift im Ergebnis zu einer sog. \"Ländersteuergarantie\".\n\n §10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FAG sieht eine vergleichbare Ländersteuergarantie zugunsten der finanzstarken Länder vor.\n\n b) §10 Abs. 4 FAG ergänzt die allgemeinen Garantieklauseln durch zwei spezielle        45\n\n\n                                        11/78\n\nEntlastungsgarantien, mit denen eine übermäßige Abschöpfung der ausgleichspflichtigen Länder verhindert werden soll, die durch die bisherige Vorgehensweise nicht\nauszuschließen ist. Die Regelung in §10 Abs. 4 Satz 1 FAG bewirkt, daß ein ausgleichspflichtiges Land grundsätzlich nur bis zu einer Quote von 15 v.H. der Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, und von 80\nv.H. der 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft herangezogen\nwerden kann. Hierdurch wird die Abschöpfungsobergrenze festgelegt. Der darüber\nhinausreichende Betrag ist auszugleichen. Dies geschieht zu 50 v.H. durch die übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge (§10 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a FAG) und zu 50 v.H. durch\nalle ausgleichspflichtigen Länder - einschließlich des begünstigten Landes - im Verhältnis und im Umfang ihrer verbleibenden Überschüsse nach Abs. 2, Abs. 3 und\nAbs. 4 Satz 1 (§10 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b FAG).\n\n §10 Abs. 4 Satz 3 FAG regelt außerdem eine Ausgleichsdeckelung. Übersteigt die        46\nSumme der Ausgleichszuweisungen nach Abs. 1 und Abs. 3 die Grenzen von 15 v.H.\nder Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie 80 v.H. der diese Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder, so ist dieser Fehlbetrag in voller Höhe von der Ländergesamtheit\nim Verhältnis ihrer endgültig festgestellten Finanzkraft unter Berücksichtigung der\nAusgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 4\nSätze 1 und 2 FAG aufzubringen.\n\n c) §10 Abs. 5 FAG soll die ursprüngliche Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern bei von ihnen zu leistenden Ausgleichsbeiträgen i.S. von\n§10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 FAG sichern. Dazu bestimmt die Vorschrift, daß die Finanzkraftrelation eines Landes, dessen Rang in der Finanzkraftreihenfolge sich verbessert hat, und die des nächststärkeren Landes festzustellen ist. Die Finanzkraft\ndes begünstigten Landes ist dann soweit abzuschöpfen, daß es die Finanzkraftrelation des nächststärkeren Landes erreicht. Der abgeschöpfte Betrag wird anteilig auf\nalle übrigen Länder verteilt, so daß auch das als Maßstab dienende nächststärkere\nLand wieder vor dem begünstigten Land liegt, nachdem es einen Anteil aus dem abgeschöpften Betrag erhalten hat.\n\n  11. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Finanzausgleichsgesetzgeber, leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs aus Bundesmitteln zu gewähren. Von dieser Ermächtigung macht\n§11 FAG Gebrauch. §11 Abs. 2 FAG sieht Fehlbetragszuweisungen zur ergänzenden Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs vor, §11 Abs. 3 FAG Sonderbedarfszuweisungen zum Ausgleich überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung\nund der zentralen Verwaltung, §11 Abs. 4 FAG zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft, §11\nAbs. 5 FAG zum Ausgleich überproportionaler Belastungen durch die mit der Wiedervereinigung verbundenen Finanzkraftverschiebungen und §11 Abs. 6 FAG zum Zwecke der Haushaltssanierung.\n\n\n                                        12/78\n\n  a) Der Bund gewährt auf der Grundlage von §11 Abs. 2 FAG leistungsschwachen           49\nLändern unbefristete Fehlbetragszuweisungen. Der rechtfertigende Grund für diese\nZuweisungen wird in §11 Abs. 2 FAG durch wörtliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG benannt (\"Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs\" erhalten \"leistungsschwache Länder\" Zuweisungen). Ein Fehlbetrag im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Summe aus\nder individuellen Finanzkraftmeßzahl eines Landes und seiner im Länderfinanzausgleich empfangenen Ausgleichsleistungen hinter der Ausgleichsmeßzahl als Sollgröße zurückbleibt. Der jeweilige Fehlbetrag wird zu 90 v.H. ausgeglichen, so daß nach\nVerteilung der Bundesergänzungszuweisungen jedes ausgleichsberechtigte Land\nüber mindestens 99,5 v.H. des Bundesdurchschnitts der Finanzkraft aller Länder verfügt.\n\n  b) Auf der Grundlage von §11 Abs. 3 FAG erhalten neun Länder Sonderbedarfszuweisungen für die Kosten ihrer politischen Führung. Die Regelung geht zurück auf eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986, in der die Kosten politischer Führung, die für Länder mit geringer Einwohnerzahl\nüberdurchschnittlich hoch sein können, als berücksichtigungsfähig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 <405>).\n\n c) Der Bund gewährt den neuen Ländern nach §11 Abs. 4 FAG Sonderbedarfszuweisungen zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich\nunterproportionaler kommunaler Finanzkraft in einer Höhe zwischen 3,6 Milliarden\nDM (Sachsen) und 1,4 Milliarden DM (Mecklenburg-Vorpommern). Diese Sonderbedarfszuweisungen sind - mit einem Überprüfungsauftrag für das Jahr 1999 - bis zum\nJahr 2004 festgeschrieben.\n\n  d) Nach §11 Abs. 5 FAG gewährt der Bund finanzschwachen alten Ländern zum             52\nAusgleich ihrer überproportionalen Belastungen durch die Wiedervereinigung sog.\nÜbergangs-Bundesergänzungszuweisungen. Das Volumen ist für 1995 im Gesetz\nfestgelegt. Es vermindert sich nach §11 Abs. 5 Satz 2 FAG linear um jährlich 10 v.H.,\nso daß die Zuweisungen im Jahr 2004 auslaufen. Diese Bundesergänzungszuweisungen sollen dazu dienen, wiedervereinigungsbedingte Ausgleichsverluste der bisher im Länderfinanzausgleich relativ stärker begünstigten (alten finanzschwachen)\nLänder abzumildern.\n\n e) Auf der Grundlage von §11 Abs. 6 FAG gewährt der Bund den Ländern Bremen            53\nund Saarland Sonderbedarfszuweisungen wegen einer Haushaltsnotlage, die nach\nder letzten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes bis zum Jahr 2004 abgeschmolzen werden (vgl. BGBl I 1999 S. 1382).\n\n 12. Während des laufenden Ausgleichsjahres wird der Finanzausgleich auf der            54\nGrundlage vorläufiger Berechnungen vollzogen (§13 FAG). Nach Ablauf des Ausgleichsjahres stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der\nLänderanteile an der Umsatzsteuer nach §2 FAG sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach §10 FAG durch eine Rechts-\n\n\n                                        13/78\n\nverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§12 FAG).\n\n 13. Für die Verfahren sind folgende Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes        55\nmaßgeblich:\n\n                                Erster Abschnitt                                      56\n\n   Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern                 57\n\n                                        §1                                            58\n\n              Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer                        59\n\n(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom                60\nHundert und ab 1999 5,63 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung\noder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab 1999 geltende\nVomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den\nGemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen\nder Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5 vom\nHundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5\nvom Hundert-Punkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs\nenthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des\nBundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§62 bis\n78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepaßt, daß\ndiese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die\nwährend der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.\n\n(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer erhält der Bund zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach §6 Abs. 2 Satz\n1 des Gesetzes über den Fonds \"Deutsche Einheit\" zuzüglich eines Betrages von\n2,1 Milliarden DM jährlich. Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu\n50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu\n50 vom Hundert im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich verteilt;\nder Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem\ndas Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet. Er wird in Monatsbeträgen mit den\nEinfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach §14 Abs. 2 vorläufig berechnet.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\n\n(2a) Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 vermindern sich gemäß §6 Abs.       62\n\n\n\n                                       14/78\n\n6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" in den Jahren\n1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2000 um 1 520 Mio. DM. Für\ndie Aufteilung des Länderanteiles an den jeweiligen Fehlbeträgen nach §6 Abs. 2a\nSatz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" gilt Absatz\n2 Satz 2 entsprechend.\n\n(3) Übergangsweise werden überproportionale Belastungen finanzschwacher Länder in dem bisherigen Bundesgebiet auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin,\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nin den Länderfinanzausgleich teilweise ausgeglichen. Die Anteile am Beitrag der\nLänder nach Absatz 2 werden daher für 1995 um folgende Beträge erhöht oder ermäßigt:\n\nBaden-Württemberg+ 183 000 000 DM,                                                    64\nBayern+ 210 000 000 DM,\nBremen- 55 000 000 DM,\nHamburg+ 30 000 000 DM,\nHessen+ 108 000 000 DM,\nNiedersachsen- 532 000 000 DM,\nNordrhein-Westfalen+ 317 000 000 DM,\nRheinland-Pfalz- 53 000 000 DM,\nSaarland- 77 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein- 131 000 000 DM.\n\nIn den Jahren 1996 bis 2000 vermindern sich die in Satz 2 genannten Beträge stufenweise um jeweils 5 vom Hundert und in den Jahren 2001 bis 2005 um jeweils 15\nvom Hundert der Ausgangsbeträge für 1995.\n\n                                        §2                                            66\n\n                Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern                         67\n\n(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach §1 Abs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom         68\nHundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach\nden Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.\n\n(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und aus den nach §7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je Einwohner unter 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts liegen, erhalten\naus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer Ergänzungsanteile in Höhe der Beträge,\ndie an 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts fehlen. Der restliche Länderanteil\nan der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder\nverteilt. Betragen die Ergänzungsanteile nach Satz 1 insgesamt mehr als ein Viertel\ndes Gesamtanteils an der Umsatzsteuer, so sind die Ergänzungsanteile entsprechend herabzusetzen.\n\n(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist       70\n\n\n\n                                       15/78\n\ndie Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des\nRechnungsjahres festgestellt hat.\n\n                                        §3                                           71\n\n                     Verteilung der Gewerbesteuerumlage                              72\n\nunter den Ländern                                                                    73\n\nDie Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in      74\ndem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.\n\n                                   2. Abschnitt                                      75\n\n                      Finanzausgleich unter den Ländern                              76\n\n                                        §4                                           77\n\n                             Ausgleichsleistungen                                    78\n\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen         79\nder ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.\n\n                                        §5                                           80\n\n            Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder                    81\n\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.\n\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.\n\n                                        §6                                           84\n\n                    Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl                            85\n\n(1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe der Steuereinnahmen und        86\nder Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe des Landes nach §7 und der\nSteuereinnahmen seiner Gemeinden nach §8.\n\n(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe der beiden Meßzahlen, die       87\nzum Ausgleich der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen\nFörderabgabe der Länder (§7) und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§8) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den\nauszugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit\nder Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach §9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.\n\n                                        §7                                           88\n\n\n\n                                       16/78\n\n             Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe                        89\n\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen\n\n1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;               91\n\n2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach §6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;\n\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der\nGrunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe.\n\nAls Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach §2 für das Ausgleichsjahr     94\nfestgestellten Anteile an der Umsatzsteuer. Die aus §1 Abs. 3 resultierenden Mehrund Mindereinnahmen bleiben dabei ebenso wie der gemäß §1 Abs. 2 Satz 2 nach\nder Einwohnerzahl zu verteilende Beitrag der Länder unberücksichtigt.\n\n(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach §31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.\n\n(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Ländern Bremen, Hamburg,             96\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen aus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Rostock und Emden erwachsen, werden von den Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2\n\ndes Landes Bremen90 000 000 DM,                                                       97\ndes Landes Hamburg142 000 000 DM,\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern50 000 000 DM,\ndes Landes Niedersachsen18 000 000 DM\nabgesetzt.\n\n                                        §8                                            98\n\n                       Steuereinnahmen der Gemeinden                                  99\n\n(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten unter Kürzung nach         100\nden Vorschriften des Absatzes 5\n\n1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,\n\n2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, die für das Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, vermindert um die im\nAusgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.\n\nFür die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer und für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maß-\n\n\n\n                                       17/78\n\ngebend.\n\n(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt                                             104\n\n1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert;\n\n2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den Grundstücken                          106\n\ndie ersten 100 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 180 vom Hundert,                   107\n\ndie weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 200 vom Hundert,                 108\n\ndie weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 225 vom Hundert,                 109\n\ndie 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge einer Gemeinde mit 250 vom            110\nHundert;\n\n3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer mit 250 vom Hundert.                             111\n\nAls Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr         112\nvorausgeht, geteilt durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.\n\n(3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken\ngilt für alle Gemeinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine Gemeinde entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die folgenden Gemeindegruppen:\n\nGemeinden bis 10.000 Einwohner,                                                        114\nGemeinden über 10.000 bis 20.000 Einwohner,\nGemeinden über 20.000 bis 50.000 Einwohner,\nGemeinden über 50.000 bis 100.000 Einwohner,\nGemeinden über 100.000 bis 200.000 Einwohner,\nGemeinden über 200.000 bis 500.000 Einwohner,\nGemeinden über 500.000 Einwohner.\n\n(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, können\n\n1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleichheiten ausgeglichen werden,        116\ndie sich aus einer verschiedenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet ergeben;\n\n2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert werden, soweit die Entwicklung      117\nder durchschnittlichen Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundertsätze erforderlich macht.\n\n(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer        118\n\n\n                                        18/78\n\nvon den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der\nGrundsteuer von den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der\nEinkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der Beträge\nherabgesetzt, die für das Ausgleichsjahr festgestellt sind.\n\n                                       §9                                            119\n\n                                 Einwohnerzahl                                       120\n\n(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.\n\n(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135\nvom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.\n\n(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden\nAnsätzen je Einwohner gewertet:\n\ndie ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde mit 100 vom Hundert,                       124\n\ndie weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde mit 110 vom Hundert,                    125\n\ndie weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde mit 115 vom Hundert,                    126\n\ndie weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde mit 120 vom Hundert,                   127\n\ndie weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde mit 125 vom Hundert,                   128\n\ndie weiteren Einwohner einer Gemeinde mit 130 vom Hundert.                           129\n\nFür Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohner werden dem Land darüber hinaus          130\n\nbei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je Quadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,\n\nbei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je Quadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,\n\nbei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Quadratkilometer 6 vom Hundert     133\nder Einwohnerzahl\n\nhinzugerechnet.                                                                      134\n\n(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch die Verbandsgemeinden in       135\n\n\n\n                                       19/78\n\nRheinland-Pfalz und die Samtgemeinden in Niedersachsen.\n\n                                       §10                                           136\n\n     Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge                  137\n\n(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:\n\n1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl         139\nfehlt;\n\n2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.\n\n(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder werden nach Maßgabe      141\nder Sätze 2 und 3 von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl ihre\nAusgleichsmeßzahl übersteigt (ausgleichspflichtige Beträge). Hierbei wird die Finanzkraft,\n\n1. die zwischen 100 und 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 15 vom      142\nHundert,\n\n2. die zwischen 101 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 66 vom      143\nHundert,\n\n3. die über 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 80 vom Hundert          144\n\nangesetzt. Die nach Satz 2 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur     145\nAufbringung der Ausgleichszuweisungen herangezogen, der erforderlich ist, damit\ndie Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen\nübereinstimmt.\n\n(3) Wenn die nach Maßgabe von §7 ermittelten Einnahmen eines ausgleichsberechtigten Landes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuweisungen\nje Einwohner gemäß §9 Abs. 2 unter 95 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von §7 liegen, so sind die Ausgleichszuweisungen an dieses Land um den hälftigen Fehlbetrag zu erhöhen und die Ausgleichsbeiträge der\nausgleichspflichtigen Länder im Sinne des §5 Abs. 1 im Verhältnis und höchstens\nim Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2 zu berichtigen. Wenn die nach Maßgabe von §7 ermittelten\nEinnahmen eines ausgleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß §9\nAbs. 2 unter den nach Maßgabe von §7 ermittelten durchschnittlichen Einnahmen\nder Länder liegen, so ist der Fehlbetrag dieses Landes zu einem Viertel, höchstens\nbis zur Höhe seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 auszugleichen. Die nach Satz 2 erforderlichen Ausgleichsbeiträge sind von allen aus-\n\n\n                                       20/78\n\ngleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 zu übernehmen.\n\n(4) Übersteigt der Ausgleichsbeitrag eines ausgleichspflichtigen Landes nach den       147\nAbsätzen 2 und 3 15 vom Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom\nHundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der\nAusgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft, so ist der übersteigende Betrag\nauszugleichen. Der nach Satz 1 erforderliche Ausgleich ist vorbehaltlich Satz 3 je\nzur Hälfte zu übernehmen\n\na) von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im        148\nUmfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs\nnach den Absätzen 2 und 3,\n\nb) von allen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im Umfang       149\nihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach den\nAbsätzen 2 und 3 und des Hebungsbetrages nach Absatz 4 Satz 1.\n\nÜbersteigt die Summe der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 und Absatz 3              150\nSatz 1 15 vom Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom Hundert der\nAusgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder, so ist der\nFehlbetrag von allen Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter Berücksichtigung\nder Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 und\nAbsatz 4 Satz 1 und 2 aufzubringen.\n\n(5) Wenn nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 die davor bestehende Finanzkraftreihenfolge der ausgleichspflichtigen Länder nicht gewahrt ist, ist die nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsverpflichtung des jeweils begünstigten Landes\nzu erhöhen. Maßstab dafür ist die nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 erreichte\nFinanzkraftrelation des Landes, das vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 gegenüber\ndem jeweils begünstigten Land den nächsthöheren Rang innehatte. Im Falle der Anwendung der Sätze 1 und 2 werden die Ausgleichsbeiträge der übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4 herabgesetzt.\n\n                                        §11                                            152\n\n                        Bundesergänzungszuweisungen                                    153\n\n(1) Der Bund gewährt ab 1995 aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum\nAusgleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisungen) nach Maßgabe der\nAbsätze 2 bis 6.\n\n(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90\n\n\n                                        21/78\n\nvom Hundert ihrer nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbleibenden\nFehlbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber den Ausgleichsmeßzahlen des\nAusgleichsjahres.\n\n(3) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung und der zentralen   156\nVerwaltung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:\n\nBerlin219 000 000 DM,                                                               157\nBrandenburg164 000 000 DM,\nBremen126 000 000 DM,\nMecklenburg-Vorpommern164 000 000 DM,\nRheinland-Pfalz219 000 000 DM,\nSaarland153 000 000 DM,\nSachsen-Anhalt164 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein164 000 000 DM,\nThüringen164 000 000 DM.\n\n(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren 1995 bis 2004 zusätzlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:\n\nBerlin2 662 000 000 DM,                                                             159\nBrandenburg1 985 000 000 DM,\nMecklenburg-Vorpommern1 479 000 000 DM,\nSachsen3 658 000 000 DM,\nSachsen-Anhalt2 208 000 000 DM,\nThüringen2 008 000 000 DM.\n\nDie Zuweisungen nach Satz 1 werden im Jahre 1999 im Falle einer wesentlichen        160\nAbweichung von den zugrunde gelegten Erwartungen von Bund und Ländern gemeinsam überprüft.\n\n(5) Zum Ausgleich überproportionaler Belastungen erhalten nachstehende Länder       161\nim Jahre 1995 zusätzlich folgende Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen:\n\nBremen80 000 000 DM,                                                                162\nNiedersachsen507 000 000 DM,\nRheinland-Pfalz451 000 000 DM,\nSaarland80 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein227 000 000 DM.\n\nDie Zuweisungen nach Satz 1 vermindern sich ab dem Jahre 1996 linear um jährlich 10 vom Hundert der Ausgangsbeträge.\n\n(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den Jahren 1999 bis 2004          164\nnachfolgende Länder zusätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:\n\n\n                                       22/78\n\nBremen                                                                                165\nim Jahr19991 800 000 000 DM,\nim Jahr20001 600 000 000 DM,\nim Jahr20011 400 000 000 DM,\nim Jahr20021 200 000 000 DM,\nim Jahr20031 000 000 000 DM,\nund im Jahr2004700 000 000 DM.\n\nSaarland                                                                              166\nim Jahr19991 200 000 000 DM,\nim Jahr20001 050 000 000 DM,\nim Jahr2001900 000 000 DM,\nim Jahr2002750 000 000 DM,\nim Jahr2003600 000 000 DM,\nund im Jahr2004500 000 000 DM.\n\nDiese Zuweisungen werden mit folgenden Maßgaben gewährt:                              167\n\n1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwenden. Bremen und das Saarland werden eine restriktive Haushaltspolitik einhalten. Diese kommt darin zum Ausdruck, daß das Wachstum der bereinigten Ausgaben unterhalb der allgemeinen\nAusgabenzuwachsempfehlung des Finanzplanungsrates gehalten wird. Dies gilt in\nverstärktem Maße für die konsumtiven Ausgaben.\n\n2. Die durch die Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehenden Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnissen auf Grund der Gewährung der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen werden zur Verminderung der Verschuldung der\nLänder genutzt. Das Saarland kann seinen entstehenden Finanzierungsspielraum\nauch für wirtschaftskraftfördernde Investitionen verwenden.\n\n3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den obersten Finanzbehörden der           170\nanderen Länder ist über die Verwendung der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haushaltswirtschaftlichen Sanierung\nerzielten Fortschritte jährlich bis Mai des folgenden Jahres zu berichten.\n\n(7) Die Zuweisungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisungen nach Abs. 2 werden zu diesen Stichtagen Abschlagszahlungen nach\nMaßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Kalendervierteljahres entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das\nBundesministerium der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres durch Übersendung der Berechnungsgrundlagen an die Länder die Beteiligung\nder einzelnen Länder an den zu gewährenden Zuweisungen fest.\n\n(8) Die Bundesergänzungszuweisungen nach §11 sind abweichend von §10 Abs. 3,          172\n\n\n                                       23/78\n\n§12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von §13 Abs. 3, §15\nAbs. 1 und §17 Abs. 1 der Bundes-Haushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.\n\n                                    3. Abschnitt                                     173\n\n  Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs\n\n                                        §12                                          175\n\n                     Feststellung der Ausgleichszahlungen                            176\n\nDas Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die       177\nendgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach §2 und die endgültige\nHöhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach §10 durch\nRechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dabei sind die\nRegelungen dieses Gesetzes in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung zugrunde zu legen.\n\n                                        §13                                          178\n\n         Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres                   179\n\nDer Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach\n§2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge werden nach\nden §§4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt\n\n1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe        181\nder Länder (§7) sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage (§3) in dem Jahreszeitraum, der am\n30. September des vorausgegangenen Jahres endet;\n\n2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§8 Abs. 1 Satz 1) nach den Grundbeträgen,      182\ndie das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat;\n\n3. die Einwohnerzahlen (§9 Abs. 1), die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni      183\ndes Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht\nrechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.\n\n                                        §14                                          184\n\nZahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres\n\n(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden\nverwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der\nvorläufigen Bemessung der Länderanteile an der Umsatzsteuer (§2) und nach der\n\n\n                                        24/78\n\nvorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisungen im\nFinanzausgleich (§10) unter den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch\neines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen\nVerrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten\nUmsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.\n\n(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen\nTeilbeträgen überwiesen.\n\n(3) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.\n\n                                       §15                                          189\n\n                             Endgültige Abrechnung                                  190\n\nUnterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Ausgleichszahlungen       191\nwerden durch Überweisung ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in §12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen\ntrifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.\n\n                                       §15a                                         192\n\n       Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer               193\n\n(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung\nnach Ländern nach den §§5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes werden\nbeim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet.\nDer Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach §14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er\ndergestalt länderweise verteilt, daß bei dem einzelnen Land zusammen mit dem\nGemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der\ninsgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an\nder Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.\n\n(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung          195\nbestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n\n\n\n\n                                       25/78\n\n 14. Zur sachverständigen Darstellung der die Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes bestimmenden Rechenwerke hat sich der Senat der Hilfe des Instituts für\nAngewandte Mathematik der Universität Karlsruhe (Prof. Dr. W. Krämer und Dipl.\nMath. oec W. Hofschuster) bedient. Das Institut hat die Daten der vorläufigen Abrechnung des Bundesministeriums der Finanzen für die Verteilung der Umsatzsteuer, den\nLänderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 1998\nzugrunde gelegt. Die Ergebnisse sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.\n\n1    Universität Karlsruhe (TH)\n\n2    Institut für Angewandte Mathematik\n\n3    apl. Prof. Dr. W. Krämer/Dipl.-Math. oec. W. Hofschuster\n\n4\n\n5\n\n6    Vollzug des Länderfinanzausgleichs (einschl. BEZ) in 1000 DM\n\n7\n\n8    Modellparameter (LFA):\n\n9                                                      verwendet    geltendes Gesetz\n\n\n10   Einwohnerwertung Stadtstaaten                     1,35                      1,35\n\n11   Einwohnerwertung Gemeinden (0=nein; 1=ja)         1                         1\n\n12   Umsatzsteuerverteilung nach Einwohnerzahl (§2 0,75                          0,75\n     Abs. 1 FAG)\n\n13   Garantie im Umsatzsteuerausgleich (§2 Abs. 2 0,92                           0,92\n     FAG)\n\n14   Hafenlasten (0=nein; 1=ja)                        1                         1\n\n15   Berücksichtigung Gemeindesteuern zu               0,5                       0,5\n\n16   Berücksichtigung nichtsteuerl. Abgaben Länder 0                             0\n     (0=nein; 1=ja)\n\n17   Berücksichtigung nichtsteuerl. Abgaben Gem. 0                               0\n     (0=nein; 1=ja)\n\n18   Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) Prozentsatz      0,92                      0,92\n\n19   Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) bis 92,0%        1                         1\n\n\n\n\n                                        26/78\n\n20   Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) von 92,0% 0,375                         0,375\n     bis 100%\n\n21   Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) von 100% 0,15                         0,15\n     bis 101%\n\n22   Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) von 101% 0,66                         0,66\n     bis 110%\n\n23   Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) über 0,8                              0,8\n     110%\n\n24   Garantieklauseln verwenden (0=nein; 1=ja)         1                      1\n\n25   Ländersteuergarantie (§10 Abs. 3 FAG), finanz- 0,5                       0,5\n     schwache Länder\n\n26   Ländersteuergarantie (§10 Abs. 3 FAG), finanz- 0,25                      0,25\n     starke Länder\n\n27   Belastungsobergrenze (§10 Abs. 3 FAG) von 0,15                           0,15\n     100% bis 101%\n\n28   Belastungsobergrenze (§10 Abs. 3 FAG) über 0,8                           0,8\n     101%\n\n29\n\n30\n\n31   Modellparameter (BEZ):\n\n32                                                     verwendet   geltendes Gesetz\n\n33   Fehlbetrags-BEZ, Ausgleich Fehlbetrag zu          0,9                    0,9\n\n34   BEZ (Kosten politischer Führung) (0=nein; 1=ja)   1                      1\n\n35   BEZ (teilungsbedingte Sonderlasten) (0=nein; 1                           1       von 1\n     1=ja)                                                                            Überp\n\n36   BEZ (überprop. Belastungen) (0=nein; 1=ja)        1                      1       von 1\n                                                                                      Verm\n\n37   BEZ (Haushaltssanierung) (0=nein; 1=ja)           1                      1       von 1\n                                                                                      Überp\n\n38   Fiktive BEZ (für Modellrechnungen benötigt)       0                      0\n\n39\n\n40\n\n41   Modellparameter (Steuerverteilung Bund-Länder-Gemeinden):\n\n\n                                       27/78\n\n42                                                   verwendet   geltendes Gesetz\n\n43   Gemeindeanteil ESt.                             0,15                   0,15\n\n44   Gemeindeanteil Zinsabschlag                     0,12                   0,12\n\n45   Länderanteil ESt., Zinsabschlag, Körperschafts- 0,5                    0,5\n     steuer (vom Gesamtanteil abzügl. Gemeindeanteil)\n\n46   Umsatzsteuer Bundes-Vorab (lt. §1               0,0364                 0,0364   bis 19\n     Abs. 1 FAG)                                                                     ab 19\n\n47   Umsatzsteuer Gemeinden-Vorab (lt. §1 Abs. 1 0,0220                     0,0220   ab 19\n     FAG)\n\n48   Länderanteil Umsatzsteuer                       0,4950                 0,4950   für 19\n                                                                                     0,495\n\n49   Korrektur Länderanteil Umsatzsteuer (für Modell- 0                     0\n     rechnungen)\n\n50   Regelung §2 I FAG (Fonds \"Deutsche Ein- 1                              1\n     heit\")(nur für Modellrechn.)\n\n51\n\n52   Eingangsdaten direkt aus FAG:\n\n53                                       NW          BY          BW         NI       HE\n\n54   Hafenlasten                         0           0           0          18000    0\n\n55   BEZ (Kosten politischer Führung)    0           0           0          0        0\n\n56   BEZ (teilungsbedingte Sonderlas- 0              0           0          0        0\n     ten)\n\n57   BEZ (überprop. Belastungen) lt. 0               0           0          507000   0\n     FAG für 1995\n\n58   BEZ (überprop. Belastungen) aktu- 0             0           0          354900   0\n     elles Jahr\n\n59   BEZ (Haushaltssanierung)            0           0           0          0        0\n\n60   Fiktive BEZ (für Modellrechnungen 0             0           0          0        0\n     benötigt)\n\n61\n\n62   Eingangsdaten vom BMF:\n\n63                                       NW          BY          BW         NI       HE\n\n\n                                        28/78\n\n64   Einwohner am 30.06.1998             17.968.306    12.066.631 10.408.379 7.851.907     6.032\n\n65   Einwohner gewichtet für Gemein- 20.573.710        13.031.961 11.282.683 8.613.542     6.611\n     desteuern\n\n66   Länderanteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer\n\n67   Lohnsteuer                          65.323.957    43.200.464 40.149.610 20.180.116 27.05\n\n68   Zerlegungsanteile (Salden) für die -2.764.290     225.041     -1.467.028 2.740.455    -1.890\n     Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998\n\n69   Veranlagte Einkommensteuer          6.998.761     2.931.987   3.026.351   955.912     628.8\n\n70   Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -490.666     -175.427    -174.338    -85.046     0\n     vom 01.01.1998 - 31.12.1998\n\n71   Nicht veranlagte Steuern vom Er- 7.610.337        3.863.163   7.220.121   1.134.109   3.896\n     trag\n\n72   Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -1.691.977   -938.616    -640.833    -299.200    -872.1\n     vom 01.01.1998 - 31.12.1998\n\n73   Zinsabschlag                        1.975.948     2.019.592   1.327.845   600.390     4.223\n\n74   Zerlegungsanteile (Salden) für die 708.507        186.046     554.555     354.828     -3.277\n     Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998\n\n75   Körperschaftsteuer                  11.773.499    7.882.956   3.143.110   4.598.720   5.088\n\n76   Zerlegungsanteile (Salden) für die -1.576.901     635.879     156.973     289.206     -730.7\n     Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998\n\n77   Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -840.755     -819.996    -552.542    -377.185    -373.3\n     vom 01.01.1998 - 31.12.1998\n\n78   Gewerbesteuerumlage im LFA          807.932       578.580     540.135     312.109     363.8\n\n79   Ländersteuern\n\n80   Vermögensteuer                      281.868       144.819     171.095     98.250      110.2\n\n81   Erbschaftsteuer                     1.239.824     869.936     749.190     320.857     441.3\n\n82   Grunderwerbsteuer brutto            2.397.977     1.802.811   1.518.413   926.850     808.9\n\n83   Kraftfahrzeugsteuer                 3.282.272     2.493.619   2.145.625   1.570.399   1.151\n\n84   Rennwett-/Lotteriesteuer            675.211       517.523     446.409     287.972     238.1\n     (o.Totalisator)\n\n85   Feuerschutzsteuer                   134.917       123.157     84.325      67.076      59.86\n\n\n\n                                       29/78\n\n86    Biersteuer                          472.878     335.545     127.778     79.117      78.40\n\n87    Spielbankabgabe                     182.826     115.792     152.195     155.058     110.8\n\n88    Sonstige Ländersteuern              0           0           0           0           0\n\n89    Förderabgabe                        0           260         55          221.659     293\n\n90    Umsatzsteuer der Gemeinden          1.287.147   797.347     728.916     422.740     466.7\n\n91    Sonstige Gemeindesteuern            0           0           0           0           0\n\n92    Grundsteuer A:180 v.H.              59.569      82.899      45.392      63.607      23.24\n\n93    Grundsteuer B:180-250 v.H.          2.234.068   1.348.210   1.353.656   955.507     755.5\n\n94    Gewerbesteuer: 250 v.H.             7.903.453   5.221.668   4.878.003   3.012.715   3.096\n\n95    Abzüglich    Gewerbesteuerumlage -1.403.310     -1.000.265 -940.749     -545.340    -633.1\n      im LFA\n\n96    Grundsteuer A, Realsteueraufkommen\n\n97    Grundsteuer B, Realsteueraufkommen\n\n98    Gewerbesteuer,     Realsteueraufkommen\n\n99    Umsatzsteuer (Bundesgebiet)\n\n100\n\n101 Eingangsdaten für Modellrechnungen:\n\n102                                       NW          BY          BW          NI          HE\n\n103 Korrekturbetrag USt-Länderanteile 0               0           0           0           0\n\n104 Korrekturbetrag     Einnahmen   der 0             0           0           0           0\n    Länder im LFA\n\n105 Nichtsteuerliche Abgaben Länder       0           0           0           0           0\n\n106 Nichtsteuerliche Abgaben Gemein- 0                0           0           0           0\n    den\n\n107\n\n108 0. Bereitstellung benötigter Daten\n\n109\n\n\n\n\n                                      30/78\n\n110 0.1. Einwohnerdaten\n\n111                                  NW           BY          BW          NI          HE\n\n112 Einwohner ungewichtet            17.968.306   12.066.631 10.408.379 7.851.907     6.032\n\n113 Einwohner gewichtet (Ländersteu- 17.968.306   12.066.631 10.408.379 7.851.907     6.032\n    ern)\n\n114 Einwohner gewichtet (Gemeinde- 20.573.710     13.031.961 11.282.683 8.613.542     6.611\n    steuern)\n\n115 Nachrichtlich:   Einwohnerwertung 100,00%     100,00%     100,00%     100,00%     100,0\n    Länder\n\n116 Nachrichtlich:   Einwohnerwertung 114,50%     108,00%     108,40%     109,70%     109,6\n    Gemeinden\n\n117\n\n118 0.2. Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer\n\n119                                  NW           BY          BW          NI          HE\n\n120 Lohnsteuer                       65.323.957   43.200.464 40.149.610 20.180.116 27.05\n\n121 Zerlegungsanteile (Salden)       -2.764.290   225.041     -1.467.028 2.740.455    -1.890\n\n\n122 Veranlagte Einkommensteuer       6.998.761    2.931.987   3.026.351   955.912     628.8\n\n123 Erstattungen (100 v.H.)          -490.666     -175.427    -174.338    -85.046     0\n\n124 Summe Lohn- und Einkommen- 69.067.761         46.182.065 41.534.594 23.791.437 25.79\n    steuer\n\n125 Abzüglich Gemeindeanteil         -10.360.164 -6.927.310 -6.230.189 -3.568.716 -3.868\n\n126 Nicht veranlagte Steuern vom Er- 7.610.337    3.863.163   7.220.121   1.134.109   3.896\n    trag\n\n127 Erstattungen (100 v.H.)          -1.691.977   -938.616    -640.833    -299.200    -872.1\n\n128 Zinsabschlag                     1.975.948    2.019.592   1.327.845   600.390     4.223\n\n129 Zerlegungsanteile (Salden)       708.507      186.046     554.555     354.828     -3.277\n\n\n130 Abzüglich Gemeindeanteil         -322.135     -264.677    -225.888    -114.626    -113.5\n\n131 Körperschaftsteuer               11.773.499   7.882.956   3.143.110   4.598.720   5.088\n\n132 Zerlegungsanteile (Salden)       -1.576.901   635.879     156.973     289.206     -730.7\n\n\n\n\n                                    31/78\n\n133 Erstattungen (100 v.H.)             -840.755    -819.996    -552.542    -377.185    -373.3\n\n134 Staatl. ESt u. KSt insgesamt (Bun- 76.344.120   51.819.103 46.287.746 26.408.964 29.76\n    d+Länder)\n\n135 Länderanteil der staatl. ESt und 38.172.060     25.909.551 23.143.873 13.204.482 14.88\n    KSt\n\n136 Nachrichtlich: Zeile 135 pro realem 2,124       2,147       2,224       1,682       2,467\n    Einwohner\n\n137 Nachrichtlich: Zeile 136 in v.H. des 116,79     118,05      122,25      92,45       135,6\n    Durchschnitts\n\n138\n\n139 0.3. Ländersteuern\n\n140                                     NW          BY          BW          NI          HE\n\n141 Vermögensteuer                      281.868     144.819     171.095     98.250      110.2\n\n142 Erbschaftsteuer                     1.239.824   869.936     749.190     320.857     441.3\n\n143 Grunderwerbsteuer brutto            2.397.977   1.802.811   1.518.413   926.850     808.9\n\n144 Kraftfahrzeugsteuer                 3.282.272   2.493.619   2.145.625   1.570.399   1.151\n\n145 Rennwett-/Lotteriesteuer            675.211     517.523     446.409     287.972     238.1\n    (o.Totalisator)\n\n146 Feuerschutzsteuer                   134.917     123.157     84.325      67.076      59.86\n\n147 Biersteuer                          472.878     335.545     127.778     79.117      78.40\n\n148 Spielbankabgabe                     182.826     115.792     152.195     155.058     110.8\n\n149 Sonstige Ländersteuern              0           0           0           0           0\n\n150 Nichtsteuerliche Abgaben Länder     0           0           0           0           0\n\n151 Summe Ländersteuern                 8.667.773   6.403.202   5.395.030   3.505.579   2.998\n\n152 Nachrichtlich: Zeile 151 pro realem 0,482       0,531       0,518       0,446       0,497\n    Einwohner\n\n153 Nachrichtlich: Zeile 152 in v.H. des 102,15     112,37      109,77      94,55       105,2\n    Durchschnitts\n\n154\n\n155 0.4. Steuern der Länder nach dem Aufkommen\n\n156                                     NW          BY          BW          NI          HE\n\n\n                                      32/78\n\n157 Länderanteil der staatl. ESt und 38.172.060         25.909.551 23.143.873 13.204.482 14.88\n    KSt\n\n158 Ländersteuern                           8.667.773   6.403.202   5.395.030   3.505.579   2.998\n\n159 Gewerbesteuerumlage im LFA              807.932     578.580     540.135     312.109     363.8\n\n160 Summe Steuern nach dem Auf- 47.647.765              32.891.334 29.079.038 17.022.170 18.24\n    kommen\n\n161 Nachrichtlich: Zeile 160 pro realem 2,652           2,726       2,794       2,168       3,025\n    Einwohner\n\n162 Nachrichtlich: Zeile 161 in v.H. des 113,78         116,95      119,87      93,02       129,7\n    Durchschnitts\n\n163\n\n164 1. Umsatzsteuerverteilung\n\n165\n\n166 1.1. Berechnung Fehlbeträge an Länderdurchschnitt der Steuern nach dem Aufkommen\n\n167                                         NW          BY          BW          NI          HE\n\n168 Länderdurchschnitt der     Steuern 41.878.226       28.123.358 24.258.517 18.300.219 14.05\n    nach dem Aufkommen\n\n169 Mehr- oder Minderbeträge                5.769.539   4.767.976   4.820.522   -1.278.049 4.186\n\n\n170 Fehlbeträge an 92 v.H. des Durch- 0                 0           0           0           0\n    schnitts\n\n171\n\n172 1.2.    Berechnung              USt.-\n    Länderanteil\n\n173                                         exakte Rechnung         zum Weiterrechnen gerundet\n\n174 Umsatzsteuer (Bundesgebiet)             250.213.721,931                                 100,0\n\n175 Vorab-Bundesanteil an der Um- 9.107.779,478                     9.107.779,000           3,64\n    satzsteuer\n\n176 Zwischensumme                           241.105.942,453\n\n177 (Vorab-)Gemeindeanteil     an    der 5.304.330,734              5.304.331,000           2,20\n    Umsatzsteuer\n\n178 Zwischensumme                           235.801.611,719\n\n\n                                        33/78\n\n179 Bundesanteil an der Umsatzsteuer 128.187.593,396             128.187.593,000\n\n180 Länderanteil an der Umsatzsteuer    116.721.797,801          116.721.798,000         49,50\n\n181 Korrektur Länderanteil an der Um- 116.721.797,801            116.721.798,000\n    satzsteuer\n\n182\n\n183 1.3. Verteilung des USt.-Länderanteils\n\n184                                     NW           BY          BW          NI          HE\n\n185 USt-Verteilung 100 v.H. nach rea- 25.569.200     17.171.018 14.811.297 11.173.395 8.583\n    len Einwohnern\n\n186 USt-Verteilung 75 v.H. nach realen 19.176.900    12.878.263 11.108.473 8.380.046     6.437\n    Einwohnern\n\n187 Ergänzungsanteile §2 II             0            0           0           0           0\n\n188 Restverteilung nach realen Ein- 2.538.549        1.704.765   1.470.488   1.109.312   852.2\n    wohnern\n\n189 bzw. ggf. Kürzung                   0            0           0           0           0\n\n190 ggf. Korrektur (nur für Modellrech- 0            0           0           0           0\n    nungen)\n\n191 Länderanteile USt insgesamt         21.715.449   14.583.028 12.578.961 9.489.358     7.290\n\n192 Nachrichtlich: Zeile 191 pro realem 1,209        1,209       1,209       1,209       1,209\n    Einwohner\n\n193 Nachrichtlich: Zeile 192 in v.H. des 84,93       84,93       84,93       84,93       84,93\n    Durchschnitts\n\n194\n\n195 2. Länderfinanzausgleich\n\n196\n\n197 2.1. Einnahmen der Länder im\n    LFA\n\n198                                     NW           BY          BW          NI          HE\n\n199 Steuern nach dem Aufkommen          47.647.765   32.891.334 29.079.038 17.022.170 18.24\n\n200 Länderanteile USt insgesamt         21.715.449   14.583.028 12.578.961 9.489.358     7.290\n\n201 Förderabgabe                        0            260         55          221.659     293\n\n202 Abzüglich Hafenlasten               0            0           0           -18000      0\n\n\n                                       34/78\n\n203 ggf. Korrektur (nur für Modellrech- 0            0           0           0           0\n    nungen)\n\n204 Einnahmen der Länder im LFA         69.363.214   47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53\n\n205 Nachrichtlich: Zeile 204 pro realem 3,860        3,934       4,002       3,402       4,233\n    Einwohner\n\n206 Nachrichtlich: Zeile 205 in v.H. des 102,86      104,83      106,65      90,66       112,8\n    Durchschnitts\n\n207 Nachrichtlich: Zeile 204 pro gew. 3,860          3,934       4,002       3,402       4,233\n    EW (Länderst.)\n\n208 Nachrichtlich: Zeile 207 in v.H. des 105,40      107,42      109,28      92,90       115,5\n    Durchschnitts\n\n209\n\n210 2.2. Gemeindesteuern\n\n211                                     NW           BY          BW          NI          HE\n\n212 Gemeindeanteil an ESt u. Zinsab- 10.682.299      7.191.986   6.456.077   3.683.342   3.982\n    schlag\n\n213 Umsatzsteuer der Gemeinden          1.287.147    797.347     728.916     422.740     466.7\n\n214 Sonstige Gemeindesteuern            0            0           0           0           0\n\n215 Nichtsteuerliche Abgaben Gemein- 0               0           0           0           0\n    den\n\n216 Realsteuerkraft im Vorjahr\n\n217 Grundsteuer A:180 v.H.              59.569       82.899      45.392      63.607      23.24\n\n218 Quote                               14,14        19,68       10,78       15,10       5,52\n\n219 Grundsteuer B:180-250 v.H.          2.234.068    1.348.210   1.353.656   955.507     755.5\n\n220 Quote                               24,21        14,61       14,67       10,35       8,19\n\n221 Gewerbesteuer: 250 v.H.             7.903.453    5.221.668   4.878.003   3.012.715   3.096\n\n222 Quote                               25,16        16,62       15,53       9,59        9,86\n\n223 Realsteuerkraft insgesamt           10.197.090   6.652.777   6.277.051   4.031.829   3.875\n\n224 Abzüglich   Gewerbesteuerumlage -1.403.310       -1.000.265 -940.749     -545.340    -633.1\n    im LFA\n\n225 Summe                               8.793.780    5.652.512   5.336.302   3.486.489   3.242\n\n226\n\n\n                                      35/78\n\n227 2.3. Steuern der Gemeinden im\n    LFA\n\n228                                     NW           BY          BW          NI          HE\n\n229 50,0 v.H. Gemeindeanteil an ESt. 5.341.149       3.595.993   3.228.039   1.841.671   1.991\n    u. Zinsabschlag\n\n230 50,0 v.H. Umsatzsteuer der Ge- 643.573           398.673     364.458     211.370     233.3\n    meinden\n\n231 50,0 v.H. Sonstigen Gemeinde- 0                  0           0           0           0\n    steuern\n\n232 50,0 v.H. Nichtsteuerliche Abgaben 0             0           0           0           0\n    Gemeinden\n\n233 50,0 v.H. Grundsteuer A             47.029       65.448      35.837      50.217      18.35\n\n234 Quote                               14,14        19,68       10,78       15,10       5,52\n\n235 50,0 v.H. Grundsteuer B             1.888.193    1.139.482   1.144.085   807.577     638.6\n\n236 Quote                               24,21        14,61       14,67       10,35       8,19\n\n237 50,0 v.H. Gewerbesteuer             6.307.725    4.167.400   3.893.121   2.404.440   2.471\n\n238 Quote                               25,16        16,62       15,53       9,59        9,86\n\n239 Abzgl. 50,0 v.H. Gewerbesteuer- -701.655         -500.132    -470.375    -272.670    -316.5\n    umlage im LFA\n\n240 Steuern der Gemeinden im LFA        13.526.016   8.866.864   8.195.165   5.042.605   5.036\n\n241 Nachrichtlich: Zeile 240 pro realem 0,753        0,735       0,787       0,642       0,835\n    Einwohner\n\n242 Nachrichtlich: Zeile 241 in v.H. des 114,38      111,65      119,64      97,58       126,8\n    Durchschnitts\n\n243 Nachrichtlich: Zeile 240 pro gew. 0,657          0,680       0,726       0,585       0,762\n    EW (Gemeindesteuern)\n\n244 Nachrichtlich: Zeile 243 in v.H. des 111,06      114,94      122,70      98,89       128,6\n    Durchschnitts\n\n245\n\n246 2.4. Berechnung der Meßzahlen\n\n247                                     NW           BY          BW          NI          HE\n\n248 Einnahmen der Länder im LFA         69.363.214   47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53\n\n\n\n                                      36/78\n\n249 Steuern der Gemeinden im LFA          13.526.016   8.866.864   8.195.165   5.042.605    5.036\n\n250 Finanzkraftmeßzahl                    82.889.229   56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57\n\n251 Meßzahl zum Ausgleich\n\n252 Ländereinnahmen                       65.808.520   44.193.767 38.120.456 28.757.434 22.09\n\n253 Gemeindesteuern                       12.179.224   7.714.660   6.679.122   5.099.044    3.913\n\n254 Ausgleichsmeßzahl                     77.987.743   51.908.426 44.799.578 33.856.478 26.00\n\n255 Finanzkraftrelation vor §10 (mit Ge- 106,28        108,54      111,28      93,80        117,5\n    meinden)\n\n256 Reihenfolge (aller Länder)            5            4           2           7            1\n\n257\n\n258 Ausgleichspflichtige Beträge §10 I    4.901.486    4.433.059   5.053.642                4.566\n\n259 - je realem Einwohner                 0,273        0,367       0,486                    0,757\n\n260 - je gewichtetem Einwohner (Län- 0,273             0,367       0,486                    0,757\n    dersteuern)\n\n261 Fehlbeträge §10 I                                                          -2.098.687\n\n262 - je realem Einwohner                                                      -0,267\n\n263 - je gewichtetem Einwohner (Län-                                           -0,267\n    dersteuern)\n\n264 Abschöpfungsobergrenze (verwen- siehe Zeile 337\n    det in §10 IV)\n\n265\n\n266 2.5. Eigentlicher Ausgleich §10 I und II\n\n267                                       NW           BY          BW          NI           HE\n\n268 Überschüsse und Fehlbeträge(-)        4.901.486    4.433.059   5.053.642   -2.098.687 4.566\n\n\n269 Fehlbeträge von 92,0 - 100 v.H.       0            0           0           2.098.687    0\n\n270 Fehlbeträge bis 92,0 v.H.             0            0           0           0            0\n\n271 Überschüsse von 100 - 101 v.H.        779.877      519.084     447.996     0            260.0\n\n272 Überschüsse von 101 - 110 v.H.        4.121.608    3.913.975   4.031.962   0            2.340\n\n273 Überschüsse über 110 v.H.             0            0           573.684     0            1.965\n\n274 Zuweisungen\n\n\n                                         37/78\n\n275 von 92,0 - 100 v.H.: Anteil siehe 0               0           0           787.007    0\n    Zeile 20\n\n276 bis 92,0 v.H. : Anteil siehe Zeile 19 0           0           0           0          0\n\n277 Zusammen                             0            0           0           787.007    0\n\n278 Überschußabschöpfung\n\n279 von 100 - 101 v.H.: Anteil siehe 116.982          77.863      67.199      0          39.00\n    Zeile 21\n\n280 von 101 - 110 v.H.: Anteil siehe 2.720.262        2.583.224   2.661.095   0          1.544\n    Zeile 22\n\n281 über 110 v.H. : Anteil siehe Zeile 23 0           0           458.947     0          1.572\n\n282 Zusammen       (quotenbestimmende 2.837.243       2.661.086   3.187.241   0          3.156\n    Beträge)\n\n283 Zeile 282 in v.H. (Abschöpfungs- 22,83            21,42       25,65       0,00       25,40\n    quoten)\n\n284 v.H.-Satz nach §10 II 3              = Summe Zuweisungen / Summe quotenbestimmende Be\n\n285 Beiträge (neg.) und Zuweisungen -3.079.535        -2.888.335 -3.459.422 787.007      -3.425\n    (pos.)\n\n286\n\n287 Umschichtungsvolumen in §10 I 13.486.486\n    und II\n\n288\n\n289 2.6. Garantieklausel §10 III 1 (Finanzschwache Länder: 95 v.H. bzgl. Durchschnitt)\n\n290                                      NW           BY          BW          NI         HE\n\n291 Steuern der Länder im LFA            69.363.214   47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53\n\n292 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.079.535       -2.888.335 -3.459.422 787.007      -3.425\n    II\n\n293 Steuern der Länder nach §10 II       66.283.679   44.586.287 38.198.632 27.502.194 22.11\n\n294 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6889           3,6950      3,6700      3,5026     3,665\n    steuern) in TDM\n\n295 In v.H. des Länderdurchschnitts      100,72       100,89      100,21      95,64      100,0\n\n296 Fehlbeträge an 95 v.H.               0            0           0           0          0\n\n297 Erhöhung der Zuweisungen             0            0           0           0          0\n\n\n\n                                        38/78\n\n298 Finanzierung:\n\n299 Überschüsse nach §10 II              1.821.951    1.544.725   1.594.220   0        1.140\n\n300 Anteilsfaktor                        0,2825       0,2395      0,2472      0,0000   0,176\n\n301 Übernahme erhöhter Zuweisungen 8.839              7.494       7.734       0        5.532\n\n302 Korrektur des LFA                    -8.839       -7.494      -7.734      0        -5.532\n\n303 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.088.374       -2.895.829 -3.467.156 787.007    -3.431\n    III 1\n\n304 Steuern der Länder nach §10 III 1    66.274.840   44.578.793 38.190.898 27.502.194 22.10\n\n305 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6884           3,6944      3,6692      3,5026   3,664\n    steuern) in TDM\n\n306 In v.H. des Länderdurchschnitts      100,71       100,87      100,18      95,64    100,0\n\n307\n\n308 Umschichtungsvolumen in §10 III 1 31.289\n\n309\n\n310 2.7. Garantieklausel §10 III 2 und 3 (Finanzstarke Länder: 100 v.H.-Grenze bzgl. Durchsch\n\n311                                      NW           BY          BW          NI       HE\n\n312 Steuern der Länder im LFA            69.363.214   47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53\n\n313 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.088.374       -2.895.829 -3.467.156 787.007    -3.431\n    III 1\n\n314 Steuern der Länder nach §10 III 1    66.274.840   44.578.793 38.190.898 27.502.194 22.10\n\n315 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6884           3,6944      3,6692      3,5026   3,664\n    steuern) in TDM\n\n316 In v.H. des Länderdurchschnitts      100,71       100,87      100,18      95,64    100,0\n\n317 Fehlbeträge an 100 v.H.              0            0           0           0        0\n\n318 Hebungsbeträge                       0            0           0           0        0\n\n319 Überschüsse nach §10 III 2           1.813.112    1.537.231   1.586.486   0        1.134\n\n320 Anteilsfaktor                        0,2791       0,2367      0,2442      0,0000   0,174\n\n321 Finanzierung der Hebung              21.506       18.234      18.818      0        13.46\n\n322 Korrektur des LFA                    -21.506      -18.234     -18.818     0        -13.46\n\n323 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.109.880       -2.914.062 -3.485.974 787.007    -3.444\n    III 3\n\n\n                                        39/78\n\n324 Steuern der Länder nach §10 III 3     66.253.334   44.560.559 38.172.080 27.502.194 22.09\n\n325 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6872            3,6929      3,6674      3,5026   3,662\n    steuern) in TDM\n\n326 In v.H. des Länderdurchschnitts       100,68       100,83      100,14      95,64    99,99\n\n327\n\n328 Umschichtungsvolumen in §10 III 2 77.046\n    und 3\n\n329\n\n330 2.8. Garantieklausel §10 IV (Finanzstarke Länder: Belastungsobergrenze)\n\n331                                       NW           BY          BW          NI       HE\n\n332 Berechnung §10 IV\n\n333 Neg. Beiträge nach §10 III            -3.109.880   -2.914.062 -3.485.974 0          -3.444\n\n334 Belastungsobergrenze     (mit   Gemeinden)\n\n335 100 - 101 v.H. mit 15 v.H. gewichtet 116.982       77.863      67.199      0        39.00\n\n336 über 101 v.H. mit 80 v.H. gewichtet 3.297.287      3.131.180   3.684.517   0        3.444\n\n337 Insgesamt                             3.414.268    3.209.043   3.751.716   0        3.483\n\n338 Überabschöpfung §10 IV 1 (neg.)       0            0           0           0        0\n\n339 Hebung §10 IV 1 (pos.)                0            0           0           0        0\n\n340 Noch abschöpfbar                      304.389      294.981     265.742     0        39.15\n\n341 Durch Überschüsse finanzierbar\n\n342 Korrektur §10 IV 2 a (hälftige Finanzierung durch restliche Überschußländer)\n\n343 Überschüsse §10 IV 2a                 1.791.606    1.518.997   1.567.668   0        1.121\n\n344 Finanzierung §10 IV 2a                0            0           0           0        0\n\n345 Finanzierung §10 IV 2a nach evtl. 0                0           0           0        0\n    Kappung\n\n346 Korrektur §10 IV 2 b (hälftige Finanzierung durch alle Überschußländer)\n\n347 Noch abschöpfbar                      304.389      294.981     265.742     0        39.15\n\n\n                                        40/78\n\n348 Überschüsse §10 IV 2a                 1.791.606    1.518.997   1.567.668   0        1.121\n\n349 Hebung §10 IV 1 (pos.)                0            0           0           0        0\n\n350 Überschüsse §10 IV 2b                 1.791.606    1.518.997   1.567.668   0        1.121\n\n351 Finanzierung §10 IV 2b                0            0           0           0        0\n\n352 Finanzierung §10 IV 2b nach evtl. 0                0           0           0        0\n    Kappung\n\n353 Hebung §10 IV 1, Finanzierung 0                    0           0           0        0\n    §10 IV 2 a und b\n\n354 Korrektur §10 IV 3 (ggf. Restfinanzierung durch alle Länder)\n\n355 Restfinanzierung nötig?               Nein\n\n356 Finanzkraft nach §10 IV 2 a und b     79.779.350   53.427.424 46.367.246 32.544.799 27.12\n\n357 Finanzierung §10 IV 3 (anteilig)      0            0           0           0        0\n\n358 Beiträge(-)/Zuweisungen in §10 IV     0            0           0           0        0\n\n359 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.109.880        -2.914.062 -3.485.974 787.007    -3.444\n    IV\n\n360 Ursprüngliche Finanzkraft             82.889.229   56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57\n\n361 Verbleibende Finanzkraft nach §10 79.779.350       53.427.424 46.367.246 32.544.799 27.12\n    IV (mit Gem.)\n\n362 Finanzkraftrelation nach §10 IV 102,30             102,93      103,50      96,13    104,3\n    (mit Gemeinden)\n\n363\n\n364 Umschichtungsvolumen in §10 IV        0\n\n365\n\n366 2.9. Garantieklausel §10 V (Finanzstarke Länder: Finanzkraftreihenfolge)\n\n367                                       NW           BY          BW          NI       HE\n\n368 Spaltennummern                        1            2           3           4        5\n\n369 1. Iterationsschritt\n\n370 Finanzkraftrelation vor §10 II (aus- 106,2849      108,5402    111,2806    0,0000   117,5\n    gleichspfl. Länder)\n\n371 Reihenfolge vor §10 II                5            4           2           0        1\n\n\n\n\n                                        41/78\n\n372 Finanzkraftrelation nach §10 IV      102,2973   102,9263   103,4993   0,0000   104,3\n\n373 Reihenfolge nach §10 IV              5          4          3          0        1\n\n374 Rangveränderungen                    0          0          -1         0        0\n\n375 Rang des nächststärkeren Landes\n\n376 Spaltennummer des nächststärkeren Landes\n\n377 Finanzkraft des nächststärkeren\n    Landes\n\n378 Erhöhung Beiträge      begünstigte\n    Länder in v.H.\n\n379 Erhöhung Beiträge      begünstigte 0            0          0          0        0\n    Länder in TDM\n\n380 Finanzkraftrelation nach 1. Iterati- 102,2973   102,9263   103,4993   0,0000   104,3\n    onsschritt\n\n381 Reihenfolge nach 1. Iterations- 5               4          2          0        1\n    schritt\n\n382 2. Iterationsschritt\n\n383 Rangveränderungen                    0          0          0          0        0\n\n384 Rang des nächststärkeren Landes\n\n385 Spaltennummer des nächststärkeren Landes\n\n386 Finanzkraft des nächststärkeren\n    Landes\n\n387 Erhöhung Beiträge      begünstigte\n    Länder in v.H.\n\n388 Erhöhung Beiträge      begünstigte 0            0          0          0        0\n    Länder in TDM\n\n389 Finanzkraftrelation nach 2. Iterati- 102,2973   102,9263   103,4993   0,0000   104,3\n    onsschritt\n\n390 Reihenfolge nach 2. Iterations- 5               4          2          0        1\n    schritt\n\n391 Summe Erhöhung Beiträge be- 0                   0          0          0        0\n    günstigte Länder\n\n\n\n                                      42/78\n\n392 Überschüsse nach §10 IV            1.791.606    1.518.997   1.567.668   0        1.121\n\n393 Senkung Beiträge übrige Länder     14.883       12.619      13.023      0        9.316\n\n394 Finanzkraft nach §10 V (aus- 79.794.233         53.440.042 46.380.268 0          27.13\n    gleichspfl. Länder)\n\n395 Finanzkraftrelation nach §10 V 102,3164         102,9506    103,5284    0,0000   104,3\n    (ausgleichspfl. Länder)\n\n396 Reihenfolge                        5            4           2           0        1\n\n397 Rangfolge eingehalten ?            0            0           0           0        0\n\n398                                    ja\n\n399 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.094.996     -2.901.444 -3.472.951 787.007    -3.435\n    V\n\n400 Ursprüngliche Finanzkraft          82.889.229   56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57\n\n401 Verbleibende Finanzkraft nach §10 79.794.233    53.440.042 46.380.268 32.544.799 27.13\n    V (mit Gemeinden)\n\n402 Finanzkraftrelation nach §10 V (mit 102,32      102,95      103,53      96,13    104,3\n    Gemeinden)\n\n403\n\n404 Umschichtungsvolumen in §10 V      50.081\n\n405\n\n406\n\n407\n\n408 Daten für die weitere Rechnung mit Berücksichtigung der Garantieklauseln:\n\n409                                    NW           BY          BW          NI       HE\n\n410 LFA (endgültige Beiträge/Zuwei- -3.094.996      -2.901.444 -3.472.951 787.007    -3.435\n    sungen)\n\n411 Verbleibende Finanzkraft nach LFA 79.794.233    53.440.042 46.380.268 32.544.799 27.13\n    (mit Gemeinden)\n\n412 Finanzkraftrelation nach LFA (mit 102,32        102,95      103,53      96,13    104,3\n    Gemeinden)\n\n413 Nachrichtlich: Finanzkraft   nach 66.268.217    44.573.178 38.185.103 27.502.194 22.10\n    LFA (ohne Gemeinden)\n\n\n\n\n                                     43/78\n\n414 Nachrichtlich: Zeile 413 pro realem 3,688        3,694      3,669      3,503       3,664\n    Einwohner\n\n415 Nachrichtlich: Zeile 413 pro gew. 3,688          3,694      3,669      3,503       3,664\n    Einwohner\n\n416\n\n417 Kontrolle der Reihenfolge der ausgleichspflichtigen Länder nach\n    LFA\n\n418                                     NW           BY         BW         NI          HE\n\n419 Finanzkraftrelation nach LFA (aus- 102,32        102,95     103,53     0,00        104,3\n    gleichspfl. Länder)\n\n420 Reihenfolge                         5            4          2          0           1\n\n421 Rangfolge eingehalten ?             0            0          0          0           0\n\n422                                     ja\n\n423 /\n\n424 3. Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)\n\n425\n\n426 3.1. Fehlbetrags-BEZ §11 II\n\n427                                     NW           BY         BW         NI          HE\n\n428 Fehlbeträge vor LFA                 0            0          0          -2.098.687 0\n\n429 LFA (endgültige Beiträge/Zuwei- -3.094.996       -2.901.444 -3.472.951 787.007     -3.435\n    sungen)\n\n430 verbleibende    Fehlbeträge   nach 0             0          0          -1.311.679 0\n    LFA\n\n431 Fehlbetrags-BEZ §11 II              0            0          0          1.180.511   0\n\n432 Finanzkraft nach Fehlbetrags-BEZ    79.794.233   53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13\n\n433 Finanzkraftrelation           nach 102,3164      102,9506   103,5284   99,6126     104,3\n    Fehlbetrags-BEZ\n\n434\n\n435 3.2. BEZ (Kosten polit. Führung) §11 III\n\n436                                     NW           BY         BW         NI          HE\n\n437 BEZ (Kosten polit. Führung) §11 III 0            0          0          0           0\n\n\n\n\n                                       44/78\n\n438 Finanzkraft nach BEZ (Kosten polit. 79.794.233   53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13\n    Führung)\n\n439 Finanzkraftrelation nach BEZ (Kos- 102,3164      102,9506   103,5284   99,6126    104,3\n    ten polit. Führung)\n\n440\n\n441 3.3. BEZ (teilungsbed. Sonderlasten) §11 IV\n\n442                                    NW            BY         BW         NI         HE\n\n443 BEZ (teilungsbed. Sonderlasten) 0                0          0          0          0\n    §11 IV\n\n444 Finanzkraft nach BEZ (teilungsbed. 79.794.233    53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13\n    Sonderlasten)\n\n445 Finanzkraftrelation nach BEZ (tei- 102,3164      102,9506   103,5284   99,6126    104,3\n    lungsbed. Sonderlasten)\n\n446\n\n447 3.4. BEZ (überprop. Belastungen) §11 V\n\n448                                    NW            BY         BW         NI         HE\n\n449 BEZ (überprop. Belastungen) §11 0                0          0          354.900    0\n    V\n\n450 Finanzkraft nach BEZ (überprop. 79.794.233       53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13\n    Belastungen)\n\n451 Finanzkraftrelation  nach    BEZ 102,3164        102,9506   103,5284   100,6608   104,3\n    (überprop. Belastungen)\n\n452\n\n453 3.5. BEZ (Haushaltssanierung)\n    §11 VI\n\n454                                    NW            BY         BW         NI         HE\n\n455 BEZ (Haushaltssanierung) §11 VI    0             0          0          0          0\n\n456 Finanzkraft nach BEZ (Haushalts- 79.794.233      53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13\n    sanierung)\n\n457 Finanzkraftrelation  nach    BEZ 102,3164        102,9506   103,5284   100,6608   104,3\n    (Haushaltssanierung)\n\n458\n\n459 3.6. Fiktive BEZ (für Modellrechnungen)\n\n\n                                      45/78\n\n460                                        NW            BY           BW           NI           HE\n\n461 Fiktive BEZ (für Modellrechnungen 0                  0            0            0            0\n    benötigt)\n\n462 Finanzkraft nach fiktiver BEZ          79.794.233    53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13\n\n463 Finanzkraftrelation fiktiver BEZ       102,3164      102,9506     103,5284     100,6608     104,3\n\n464\n\n465 Nachrichtlich: Summe BEZ               0             0            0            1.535.411    0\n\n466 Nachrichtlich: Summe BEZ ohne 0                      0            0            354.900      0\n    Fehlbetrags-BEZ\n\n                                          II.\n 1. Die antragstellenden Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen tragen zur           197\nZulässigkeit ihrer Anträge vor, daß zwar einige der angegriffenen Bestimmungen des\nFinanzausgleichsgesetzes 1993 inhaltlich identisch mit Vorschriften des früheren Finanzausgleichsgesetzes 1988 seien, die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil\nvom 27. Mai 1992 überprüft worden sind. Dennoch handele es sich bei dem Finanzausgleichsgesetz 1993 um eine Neukonzeption und damit um ein neues Gesetz.\nDarüber hinaus habe sich die Sachlage grundlegend verändert, vor allem weil die\nneuen Länder in den Länderfinanzausgleich einbezogen worden seien.\n\n Die übrigen antragstellenden sowie die äußerungsberechtigten Länder halten die           198\nAnträge zu 1. bis 3. dagegen überwiegend für unzulässig. Ihnen stehe die Rechtskraft und Bindungswirkung der früheren Entscheidung entgegen.\n\n  2. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen halten den Antrag zu 4. für          199\nunzulässig, weil die Voraussetzungen des §76 BVerfGG nicht vorlägen. Die Antragsteller dieses Antrags hingegen leiten die Zulässigkeit aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ab,\nwonach das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über die\nVereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz entscheidet. Meinungsverschiedenheiten setzten unterschiedliche Auffassungen der Antragsberechtigten voraus, die unabhängig vom jeweiligen Standpunkt die gleichen prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten als Antragsberechtigte haben müßten.\n\n                                          III.\n Die Antragsteller Baden-Württemberg, Bayern und Hessen halten einen wesentlichen Teil des Finanzausgleichsgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar.\n\n 1. Bei der Verpflichtung zu Zahlungen an den Fonds \"Deutsche Einheit\" handele es         201\nsich materiell um eine Bestimmung, die den Umsatzsteuerausgleich nach Art. 107\nAbs. 1 Satz 4 GG und den Länderfinanzausgleich des Art. 107 Abs. 2 GG regele. Die\nZahlungen unterlägen damit den Grundsätzen für das Länderfinanzausgleichssys-\n\n\n                                         46/78\n\ntem und insbesondere dem Gebot der Angemessenheit.\n\n  §1 Abs. 3 FAG verwirkliche \"übergangsweise\" bis zum Jahre 2005 zwischen den         202\nLändern einen zusätzlichen Finanzausgleich mit abnehmender Intensität, der die Regelung des §1 Abs. 2 FAG in erheblichem Maße überlagere. Dieser Finanzausgleich\ndiene vor allem dem Zweck, den alten finanzschwachen Ländern den bisherigen Besitzstand vor der Wiedervereinigung jedenfalls für eine Übergangszeit und unter zunehmender Abschwächung zu wahren. Selbst wenn man anerkenne, daß es Gründe\nfür die Mäßigung eines allzu abrupten Übergangs in der Finanzausstattung einzelner\nLänder gegeben habe, so befriedige die Regelung des §1 Abs. 3 FAG in Kombination\nmit den Übergangszuweisungen gemäß §11 Abs. 5 FAG ein im Ansatz gegebenes\nAusgleichsbedürfnis jedenfalls in weit überzogenem Maße. In ihrem Zusammenwirken mit anderen Regelungen des Finanzausgleichs werde die unterschiedliche Finanzkraft der alten Länder hierdurch nochmals zusätzlich eingeebnet und in einer\nteilweisen Umkehrung der Finanzkraftreihenfolge sogar übernivelliert.\n\n 2. Die Berücksichtigung der Hafenlasten bedürfe einer erneuten Überprüfung durch     203\ndas Bundesverfassungsgericht, da sie den Aussagen dieses Gerichts zur Berücksichtigung von Sonderbedarfen im allgemeinen widerspreche. Im Hinblick auf das föderale Gleichbehandlungsgebot werfe die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs die\nFrage nach der Berücksichtigung anderer Sonderbedarfe auf, die im wesentlichen\ngleiche externe Effekte aufwiesen. Es sei nicht erkennbar, wodurch sich Seehäfen\nvon anderen Infrastruktureinrichtungen unterschieden. So könne man aus der Sicht\ndes Landes Hessen insbesondere fragen, ob die besonderen Finanzlasten zum Erhalt, Ausbau und Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ebenfalls ausgleichsbedürftig und berücksichtigungsfähig sein müßten.\n\n Darüber hinaus sei der gesamtstaatliche Nutzen der deutschen Seehäfen wegen          204\ndes Binnenmarkts in der Europäischen Union zweifelhaft geworden. Der Verkehr\nüber die niederländischen Häfen sowie über Genua und Marseille erlange zunehmend wirtschaftliche Bedeutung. Des weiteren stünden den Finanzierungslasten erhebliche Vorteile gegenüber. Schließlich fehle auch eine nachvollziehbare Begründung für die Höhe der Hafenlasten.\n\n 3.a) Die Verfassungswidrigkeit der Einwohnerveredelung für die Stadtstaaten Bremen und Hamburg habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen\nvom 24. Juni 1986 und vom 27. Mai 1992 zwar noch verneint. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen könnten aber für eine heute grundlegend\nveränderte Ausgangslage nicht mehr gelten.\n\n  Ein wesentlicher Unterschied sei schon darin zu sehen, daß inzwischen neben Bremen und Hamburg mit Berlin ein weiterer Stadtstaat hinzugekommen sei, dessen historische wie ökonomische Situation völlig andersartig sei als die der Hansestädte\nBremen und Hamburg. Die Zahl der \"veredelten\" Einwohner werde hierdurch mehr\nals verdoppelt. Die Anwendung des Veredelungsfaktors auf das Land Berlin beruhe\nzudem nicht auf verläßlichen und objektivierbaren Indikatoren. Sie sei finanzwirt-\n\n\n                                       47/78\n\nschaftlich nie geprüft worden.\n\n Die Einwohnerveredelung der Stadtstaaten gemäß §6 Abs. 2 i.V.m. §9 Abs. 2 FAG        207\nsei insgesamt verfassungswidrig, weil sie einen Bedarf berücksichtige und damit dem\naufkommensorientierten verfassungsrechtlichen Begriff der Finanzkraft widerspreche. Im übrigen lasse sich ein entsprechender Mehrbedarf auch sachlich nicht begründen. Die Einwohnerveredelung werde mit der Vermutung des Brecht/Popitzschen Gesetzes von der \"progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und\nBevölkerungsmassierung\" begründet. Danach hätten einwohnerreiche Städte und\nGemeinden in der Regel höhere Pro-Kopf-Ausgaben als solche mit einer kleineren\nEinwohnerzahl. Diese Vermutung sei jedoch weder theoretisch noch empirisch abgesichert und werde von Sachverständigen nachhaltig in Zweifel gezogen. Damit sei eine Ausnahme von der Regel, daß jeder Einwohner eines jeden Landes gleich zu bewerten sei und daß die Finanzkraft sich auf den realen Einwohner beziehe, nicht zu\nbegründen und zu rechtfertigen.\n\n  Die strukturelle Andersartigkeit der Stadtstaaten betreffe zudem nur die Nachbarländer, nicht alle Glieder des Bundes. Die kompensationsbedürftigen Spill-over-Effekte träten ausschließlich im unmittelbaren Umland der Stadtstaaten auf, jedoch\nnicht in den anderen Ländern ohne gemeinsame Grenzen mit den Stadtstaaten. Das\nGebot der föderalen Gleichbehandlung erlaube Ausgleichsleistungen allenfalls zu\nLasten der Länder, die aus den Einrichtungen und Leistungen der Stadtstaaten Vorteile ziehen könnten. Außerdem stehe den sog. externen Effekten zugunsten des\nUmlandes regelmäßig ein externer Nutzen für die Stadtstaaten durch die Leistungen\nder Anrainerregionen für die Bewohner der Stadtstaaten gegenüber, der diese externen Effekte zumindest zum Teil ausgleiche.\n\n Im übrigen sei die Einwohnerwertung von 135 v.H. nach der Wiedervereinigung          209\nauch deshalb zweifelhaft geworden, weil die Höhe dieser Wertung der schon damals\ngeltenden Begünstigung der Stadtstaaten Hamburg und Bremen entspreche, aber\nwegen anderer Verhältnisse nicht ohne weiteres auf das nunmehr miteinbezogene\nBerlin übertragen werden könne.\n\n  b) Die Einwohnerwertung des §9 Abs. 3 FAG gehe auf eine im Jahr 1932 entwickelte Hypothese zurück, derzufolge mit steigender Größe einer Gemeinde der Finanzbedarf zunehme. Diese Annahme sei schon seinerzeit empirisch nicht konkret belegbar gewesen und bis heute empirisch-statistisch nicht hinreichend nachgewiesen\nworden.\n\n Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung von 1992            211\nnachhaltige Bedenken gegen die Einwohnerveredelung nach §9 Abs. 3 FAG geäußert und die Regelung nur als \"derzeit mit dem Grundgesetz vereinbar\" bezeichnet.\nEine Gesetzesvorschrift, an deren verfassungsrechtlicher Zulässigkeit das Bundesverfassungsgericht so entschiedene Zweifel geäußert und zu deren Überprüfung es\nden Gesetzgeber ausdrücklich verpflichtet habe, könne nicht durch reine Untätigkeit\ndes Gesetzgebers zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden. Es sei an der Zeit,\n\n\n                                       48/78\n\nihre Verfassungswidrigkeit auszusprechen.\n\n 4. §10 Abs. 2 und Abs. 4 FAG widerspreche dem angemessenen Ausgleich, weil er         212\neine Abschöpfung der überdurchschnittlichen Finanzkraft in Höhe von mehr als der\nHälfte des die durchschnittliche Finanzkraft übersteigenden Betrages zulasse.\n\n  a) Mit einer gewissen historischen Berechtigung könne die Bewahrung der historischen Individualität der verschiedenen Länder und der regionalen Pluralität Deutschlands als wichtiges Ziel der bundesstaatlichen Ordnung gelten. Voraussetzung sei allerdings ein Maß an Finanzautonomie, das auch durch die Ausgestaltung des\nFinanzausgleichs erhalten bleiben müsse. Die vom Bundesstaatsprinzip intendierte\nbessere Aufgabenerfüllung durch dezentrales und sachnäheres Entscheiden sowie\ndas vom Bundesstaatsprinzip gesicherte Maß an Wettbewerb zwischen den einzelnen Ländern setzten den Erhalt der finanziellen Grundlagen eines solchen begrenzten Wettbewerbs voraus. Eine völlige Einebnung der Finanzkraftunterschiede, wie\nsie vom geltenden Finanzausgleichsgesetz bewirkt werde, widerspreche diesem\nGrundgedanken.\n\n  Eine wesentliche Legitimationsgrundlage des Föderalismus liege in der innovationsfördernden Funktion des politischen Wettbewerbs der Länder untereinander und\ngegenüber dem Bund. Dieses dem Bundesstaatsprinzip zu entnehmende Gebot des\nföderalen Wettbewerbs bestimme auch die finanzverfassungsrechtlich vorgegebene\nVerteilung der Finanzmittel auf die Länder. Besonderen Ausdruck finde dies in der\ngrundsätzlich vorrangigen Verteilung nach örtlichem Aufkommen. Die einzelnen Länder würden hierdurch an den Steuereinnahmen beteiligt, die in ihrem Gebiet erwirtschaftet worden seien. Auch das Zerlegungsgesetz habe die Aufgabe, das Steueraufkommen den Ländern zuzuweisen, in denen es erwirtschaftet worden sei.\n\n b) Ein Widerspruch zu dem im Prinzip des örtlichen Aufkommens vorgegebenen            215\nund in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgesicherten Prinzip des föderalen Wettbewerbs ergebe sich daraus, daß das Ausgleichsniveau insgesamt zu hoch sei. Unter\nEinbeziehung der Bundesergänzungszuweisungen liege das Ausgleichsergebnis für\nalle Länder in der Nähe von 100 v.H. der Ausgleichsmeßzahl. Damit verlören sowohl\ndie ausgleichsberechtigten als auch die ausgleichsverpflichteten Länder das finanzielle Interesse an der Pflege und Ausschöpfung der eigenen Steuerkraft sowie an der\ngleichmäßigen Durchsetzung der Besteuerung.\n\n  c) Die Solidaritätspflicht des Bundes und der übrigen Länder sei nicht unbegrenzt.   216\nDas Grundgesetz sehe in Art. 29 die Möglichkeit einer Neugliederung des Bundesgebietes vor, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit\ndie ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen könnten. Geringe Einwohnerzahl\nund dadurch verursachte überdurchschnittliche Kosten politischer Führung seien das\ntypische Resultat einer unterbliebenen Länderneugliederung.\n\n d) Die Grenze des angemessenen Ausgleichs sei nach dem Grundsatz der \"hälftigen Teilung\" zu bestimmen. Wie dem Staatsbürger die Hälfte seines nach Art. 14\n\n\n\n                                        49/78\n\nAbs. 1 GG geschützten Ertrages zu verbleiben habe, so müsse auch die Abgabepflicht aus dem Eigenen eines Geberlandes auf die Hälfte seiner überdurchschnittlichen Finanzkraft beschränkt bleiben.\n\n Auch wenn eine unmittelbare Übertragung der Rechtsprechung zum Steuerrecht             218\nauf den Länderfinanzausgleich nicht in Betracht komme, könne sich immerhin im Finanzausgleich für die finanzstarken Länder eine dem Steuerzahler vergleichbare\n\"Gefahrenlage\" ergeben. Da die finanzschwachen Länder in den von ihnen beherrschten Gesetzgebungsverfahren \"übermächtig\" seien, könnten deren Vertreter in\nBundesrat und Bundestag der Versuchung unterliegen, Eigeninteressen den Vorzug\nvor einer angemessenen Abwägung zu geben. Insofern seien die finanzstarken Länder in vergleichbarer Weise \"schutzbedürftig\" wie der Steuerzahler.\n\n  Bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG stünden sich zwei gegenläufige        219\nVerfassungsprinzipien gegenüber: die Autonomie der Länder auch auf finanziellem\nGebiet und ihre Verpflichtung, bundesstaatlich füreinander einzustehen. Allerdings\nseien diese beiden Prinzipien in ihrer Formulierung unbestimmt. Das Bundesverfassungsgericht müsse dies in Zahlenwerten konkretisieren, also quantifizieren. Diese\nQuantifizierung des durch Auslegung ermittelten Bereiches müsse plausibel sein; dabei sei in der Regel der einfachere Zahlenwert der plausiblere. Für jede andere vorzuschlagende Quantifizierung müsse dargetan werden, daß sie für sich eine größere\nPlausibilität beanspruchen könne. Dies sei kein deduktives, aber ein rationales Verfahren, das den Länderfinanzausgleich auf eine hälftige Teilung der Finanzkraftüberschüsse begrenze.\n\n 5. Die Fehlbetragszuweisungen nach §11 Abs. 2 FAG nähmen den Ländern den               220\nAnreiz, eigene Einnahmen zu erzielen, weil sie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Unterschiedes gegenüber dem Länderdurchschnitt gewährt würden. Das\nverfassungsrechtliche Nivellierungsverbot verbiete nicht nur eine Regelung, die allen\nLändern exakt 100 v.H. der durchschnittlichen Finanzkraft gewähre. Das Nivellierungsverbot mache vielmehr nur Sinn, wenn darüber hinaus ein Abstand von deutlich\nmehr als 1 v.H. eingehalten werde. Die Regelung des §11 Abs. 2 FAG mißachte dies\nund sei daher mit dem Grundgesetz unvereinbar.\n\n Da die Fehlbetragszuweisungen materiell eine Umverteilung vornähmen, seien sie         221\nam Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge zu messen. Dies sei jedoch\nnicht beachtet, denn Baden-Württemberg sei im Jahr 1997 nach dem horizontalen Finanzausgleich unter den Durchschnitt der Finanzkraft je realem Einwohner gefallen,\nobwohl seine Finanzkraft vor dem Ausgleich überdurchschnittlich gewesen sei.\n\n  6. Die Bundesergänzungszuweisungen für Kosten politischer Führung erfüllten weder dem Grunde noch der Höhe nach die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen\nfür die Zulässigkeit von Sonderbedarfszuweisungen. Schon die Tatsache, daß neun\nvon sechzehn Ländern entsprechende Zuweisungen erhielten, spreche dagegen,\ndaß es sich um einen echten Sonderbedarf handele. Der Sache nach gehe es vielmehr um Fehlbetragszuweisungen, die dem Gebot des angemessenen Ausgleichs\n\n\n                                        50/78\n\ngenügen müßten.\n\n   Das föderative Gleichbehandlungsgebot sei nicht beachtet, weil entgegen der          223\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Begründung für die Sonderbelastung fehle. Bislang sei weder belegt, daß kleinere Länder durch die Kosten der politischen Führung überhaupt stärker belastet seien, noch sei der Umfang der geltend\ngemachten Kosten in irgendeiner Weise nachgewiesen. Auch sei die gewählte Grenze der Kleinheit nicht nachvollziehbar. Die Bundesregierung habe daher im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verteilungskriterien\nerhoben, die zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Die Sonderbedarfszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung hätten durch die\nNeuregelung des Finanzausgleichsgesetzes zudem eine geradezu exponentielle\nSteigerung erfahren. Von 1987 bis 1991 hätten sie jährlich 220 Mio. DM, von 1992 bis\n1994 im Zuge einer leichten Erhöhung jährlich 270 Mio. DM, seit 1995 aber 1.537\nMio. DM betragen. Diese Steigerung sei durch nichts zu rechtfertigen.\n\n Setze man die Kosten für die politische Führung in den einzelnen Ländern in Relation zu ihrer Einwohnerzahl, so ergäben sich erstaunliche Unterschiede. Es sei kaum\nvorstellbar, daß diese Differenzen ausschließlich durch die \"Kleinheit\" verursacht\nwürden und nicht auf autonomen politischen Entscheidungen der Länder beruhten,\ndie nicht über Sonderbedarfszuweisungen ausgeglichen werden dürften.\n\n Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Angemessenheit der Zuweisungen und an einer Befristung oder Revisionsklausel.\n\n  7. Die Übergangszuweisungen verstießen gegen Art. 107 Abs. 2 GG. Der Sache            226\nnach handele es sich um Fehlbetragszuweisungen, die mit dem auf sie anwendbaren\nGebot des angemessenen Ausgleichs nicht vereinbar seien. Durch eine veränderte\nfinanzielle Gesamtsituation im Bundesstaat insgesamt könne kein Sonderbedarf einzelner Länder begründet werden. Die veränderte Stellung der betroffenen westdeutschen Länder im Finanzausgleich sei vielmehr eine Ausprägung der bundesstaatlichen Solidarpflicht. Da mithin kein Sonderbedarf ausgeglichen werde, verstießen die\nÜbergangszuweisungen gegen das Gleichbehandlungsgebot.\n\n Die Bundesergänzungszuweisungen nach §11 Abs. 5 FAG verletzten auch das Nivellierungsverbot, weil sie im Ergebnis nichts anderes seien als verdeckte Fehlbedarfsergänzungszuweisungen, die den Empfängerländern auf der Grundlage des\nschon vorher erreichten hohen Ausgleichsniveaus eine überdurchschnittliche Finanzkraft vermittelten.\n\n  Die Übergangszuweisungen seien im übrigen selbst dann verfassungswidrig, wenn         228\nsie als Sonderbedarfszuweisungen eingestuft werden könnten. Sie genügten nicht\nder Benennungs- und Begründungspflicht. Weder der Gesetzestext noch die Materialien gäben über Gegenstand, Grund oder Höhe des berücksichtigten Bedarfs Aufschluß. Ein konkreter Mehrbedarf, der beziffert werden könne, werde nicht angegeben. Die Übergangszuweisungen dienten in Wahrheit dazu, den Wegfall von\n\n\n\n                                        51/78\n\nbisherigen Fehlbetragszuweisungen auszugleichen.\n\n  8. Das antragstellende Land Hessen äußert Bedenken gegen die Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung. Obwohl Bundesergänzungszuweisungen nicht dazu bestimmt seien, finanziellen Schwächen abzuhelfen,\ndie eine unmittelbare oder voraussehbare Folge eigener politischer Entscheidungen\ndes Landes bildeten, habe das Bundesverfassungsgericht es 1992 für richtig erachtet, Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel zuzulassen, wenn bei einer Haushaltsnotsituation eines Landes eine Abhilfe auf andere Weise nicht möglich sei. Diese Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes sei im Ansatz zweifelhaft und\nwerde in der Literatur zu Recht kritisiert. In Beachtung der Entscheidung aus dem\nJahr 1992 würden die Zuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung aber nicht\nangefochten.\n\n 9. Ungeachtet der Tatsache, daß das Grundgesetz den angemessenen Ausgleich            230\nnur in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG erwähne, unterliege das gesamte System des Finanzausgleichs - ohne Berücksichtigung von echten Sonderleistungen - dem Gebot\ndes \"angemessenen\" Ausgleichs.\n\n Das Ergebnis des Gesamtsystems des Länderfinanzausgleichs verstoße gegen das          231\nNivellierungsverbot, da sich nach Durchführung sämtlicher Stufen des Ausgleichssystems die Finanzkraft des Landes Baden-Württemberg je realem Einwohner in der\nRelation zum Länderdurchschnitt von 110,7 v.H. vor dem Finanzausgleich auf 97,3\nv.H. nach der letzten Stufe des Finanzausgleichssystems verringert habe und die Finanzkraft des Landes damit im Jahr 1997 unter den Bundesdurchschnitt gesenkt\nworden sei. Insgesamt habe das Ausgleichssystem 1997 zur Folge gehabt, daß die\ndurchschnittliche Finanzkraft der finanzstarken Flächenländer (Nordrhein-Westfalen,\nBayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein) nach dem Ausgleich\nniedriger gewesen sei als die durchschnittliche Finanzkraft der finanzschwachen Flächenländer (Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen,\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland).\n\n 10. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit im Haushaltswesen werde nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen und die Festsetzung eines Zeitpunkts für ihr Außerkrafttreten beantragt,\nnicht aber eine Nichtigerklärung.\n\n                                        IV.\n  Die Antragsteller Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Bundesregierung sowie ein Teil der äußerungsberechtigten Länder halten die Vorschriften des\nFinanzausgleichsgesetzes überwiegend für verfassungsmäßig. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen gehen dagegen von der Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen aus und halten das Gesetz insgesamt für unverständlich und undurchschaubar.\n\n\n\n\n                                        52/78\n\n Die Bundesregierung hebt zunächst hervor, daß der Bund bei der Neuregelung des          234\nFinanzausgleichs zur Einbeziehung der neuen Länder versucht habe, ein modernes,\nauf Finanzkraftänderung der Länder flexibler reagierendes Finanzausgleichssystem\nzu schaffen. Demgegenüber habe sich der Gesetzentwurf der Länder durchgesetzt,\nder die Grundstrukturen des Finanzausgleichsgesetzes 1988 übernommen und bewahrt habe. Der Anteil der Länder am Umsatzsteueraufkommen sei im Rahmen des\nSolidarpakt-Kompromisses um 7 v.H. zu Lasten des Bundes aufgestockt worden, um\ndadurch die Auswirkungen des Vorwegausgleichs für die alten Länder zu kompensieren.\n\n Eine mehrjährige Finanzplanung sei bisher noch nie Grundlage der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gewesen. Insoweit vertreten die Antragsteller zu 4. ebenso wie\nein Teil der äußerungsberechtigten Länder die Ansicht, daß dieses Erfordernis in Art.\n106 Abs. 3 Satz 4 GG großzügig ausgelegt werden müsse.\n\n 1. Die Erstattungen der alten Länder zur Finanzierung des Fonds \"Deutsche Einheit\" ordnet die Bundesregierung ebenso wie ein Teil der äußerungsberechtigten\nLänder nicht dem Länderfinanzausgleich zu. Obwohl sie im Finanzausgleichsgesetz\ngeregelt seien, unterlägen sie nicht dem aus Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Gebot eines angemessenen Ausgleichs unterschiedlicher Finanzkraft. Die alten\nLänder seien vielmehr im Rahmen des Schuldendienstes des Bundes nach §6 des\nGesetzes über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" zu Erstattungen an den\nBund für die vom Fonds getätigte Kreditaufnahme verpflichtet. Die Bundesregierung\nweist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Regelung über die Beiträge der\nLänder zum Fonds \"Deutsche Einheit\" nach Einbeziehung der neuen Länder in den\nFinanzausgleich neu geregelt worden sei, um zu gewährleisten, daß ausschließlich\ndie alten Länder mit der Finanzierung des Fonds belastet werden.\n\n  2. Die Antragsteller zu 4. machen geltend, daß die Berücksichtigung der Hafenlasten nicht lediglich historisch gerechtfertigt werde, sondern auch dadurch, daß die aus\nder Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen folgenden Ausgabelasten dem\nGrunde nach auf geographischen Gegebenheiten beruhten, die nur bei den Küstenländern gegeben seien. Es handele sich um einen konkreten Sonderbedarf, der auf\nFaktoren beruhe, welche den politischen Entscheidungen der Länder entzogen seien, aber zu einer positiven Gesamtleistung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt führe. Auch die äußerungsberechtigten Länder Hamburg, Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt vertreten die Ansicht, daß es sich\nbei den Hafenlasten um einen Sonderbedarf handele, der durch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich anerkannt worden sei. Heute sei\nder Ausgleich insbesondere aus Gründen der allokativen Effizienz geboten. Damit sei\nzwar noch nicht gesagt, ob und an welcher Stelle in den Rechenschritten des Länderfinanzausgleichs dieser Ausgleich stattfinden solle. Insoweit gebe es gute Gründe,\nden Pauschalabzug von den Finanzkraftmeßzahlen nicht als optimale Problemlösung zu verstehen. Seine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis des Finanzausgleichs seien unsicher. Kaum zu bemessen seien die tatsächlichen Belastungen der\n\n\n                                         53/78\n\nKüstenländer durch die Seehäfen. Ein hälftiger Abschlag von den Nettokosten sei -\nals grobe Schätzung der tatsächlich den Küstenländern entstehenden Aufwendungen - ein grundsätzlich geeigneter Anhaltspunkt für die Bedarfsberücksichtigung. Mit\nder Absetzung von der Finanzkraftzahl verliere die Rechnung aber an Plausibilität.\n\n Die Bundesregierung hält die Regelung des §7 Abs. 3 FAG zwar für verzichtbar,          238\naber nach Maßgabe der früheren Urteile des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsgemäß.\n\n Demgegenüber gehen die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen              239\ndavon aus, daß die zu den Urteilen des Senats dargestellten Gegenargumente ein\nsolches Gewicht hätten, daß in einer auf Systemstimmigkeit zielenden Reform des\nbundesstaatlichen Finanzausgleichs die Hafenlasten nicht länger eine besondere\nBerücksichtigung erfahren dürften. Selbst wenn insoweit eine \"60jährige Tradition\"\nbestanden habe, könne diese heute keinen Bestandsschutz mehr beanspruchen. Zudem seien die Seehäfen keineswegs die einzigen Einrichtungen, denen - wenn überhaupt - ausgleichswürdige Spill-over-Effekte zukämen.\n\n  3.a) Die Einwohnerwertung zugunsten der Stadtstaaten berücksichtigt nach Ansicht      240\nder Antragsteller zu 4. und eines Teils der äußerungsberechtigten Länder die Andersartigkeit der Stadtstaaten gegenüber den Flächenstaaten. Erstere seien isolierte\nWirtschaftszentren mit überdurchschnittlich hoher Produktivität und Wirtschaftskraft,\nbei denen die im Vergleich mit den Flächenländern strukturell höhere Wirtschaftskraft\nje Einwohner mit der zu ihrem Erhalt und Ausbau erforderlichen Finanzkraft gekoppelt sei. Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (RWI) habe in einem Gutachten für die Freie und Hansestadt Hamburg darauf hingewiesen,\ndaß es sich bei der Stadtstaatenproblematik im Kern nicht um eine Frage partieller\nBedarfsunterschiede oder von Sonderbedarfen oder Sonderlasten handele, sondern\num ein Problem mangelnder Eignung der Einwohnerzahl als abstraktem Bedarfsmaßstab infolge der strukturellen Besonderheiten der Stadtstaaten. Die ökonomisch\nbegründete und belegbare strukturelle Andersartigkeit sei normativ im Grundgesetz\nvorausgesetzt und anerkannt. Sie bestehe gegenüber allen Flächenländern, so daß\nsie im Finanzausgleich insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Nachbarländer\nberücksichtigt werden müsse. Das Kernproblem der Stadtstaaten liege in der Überzeichnung ihrer Finanzkraft im Länderfinanzausgleich. Außerdem rechtfertige sich\ndie höhere Einwohnerwertung durch die höhere Einnahmen- und Ausgabenstruktur\nim Vergleich zu den Flächenländern, für Berlin zudem aus seiner Funktion als Bundeshauptstadt.\n\n Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt stellen das Kriterium           241\nder tatsächlichen Einwohnerzahl dort in Frage, wo aus unverfügbar vorgegebener\nstruktureller Eigenart einzelner Länder von vornherein die Angemessenheit fehle.\nDas vom Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung erstellte Gutachten zur Frage der angemessenen Höhe der Einwohnerwertung habe ergeben, daß die in §9 Abs. 2 FAG vorgesehene Wertung von 135 v.H. im Rahmen dessen liege, was sich aus strukturellen\n\n\n\n                                        54/78\n\nBesonderheiten der Stadtstaaten ableiten lasse. Insgesamt sei die Stadtstaatenregelung wegen der Bedarfsorientierung des Länderfinanzausgleichs zulässig, sie sei\nsogar verfassungsrechtlich geboten, solange der Bundesgesetzgeber nicht eine andere angemessene Ausgleichsregelung schaffe.\n\n  Zur Einbeziehung Berlins in die Stadtstaatenregelung weist das äußerungsberechtigte Land Hamburg darauf hin, daß Berlin in historischer Perspektive nicht zu den\ngewachsenen Stadtstaaten gehöre. Berlin sei allerdings die größte und wichtigste\nStadt Preußens gewesen und habe eine lange zurückreichende Hauptstadttradition.\nDiese Hauptstadtfunktion Berlins werde bei der Ausgestaltung des Finanzausgleichs\nzu beachten sein. Es handele sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe, die entsprechend finanziert werden müsse. Auch die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt heben die Funktion Berlins als\nBundeshauptstadt hervor, die weit über das benachbarte Land Brandenburg hinausreiche. Das föderative Gleichbehandlungsgebot fordere die Einbeziehung Berlins in\ndie Regelung des §9 Abs. 2 FAG, da es sich bei Berlin ebenso um einen Stadtstaat\nhandele wie bei Bremen und Hamburg.\n\n Berlin führt aus, daß eine Vergleichbarkeit mit den Hansestädten gegeben sei. Alle      243\nvom Bundesverfassungsgericht genannten Sonderfaktoren träfen auch auf Berlin zu,\ndas zudem sogar zeitweise Hansestadt gewesen sei. Die Umland-Problematik lasse\nsich nicht auf das Land Brandenburg beschränken. Entscheidend sei außerdem, daß\ndiese zu einem höheren Grundbedarf Berlins führe; wem dieser zugute komme, sei\nunerheblich. Ohne die Einwohnerveredelung wären die Stadtstaaten und insbesondere Berlin nicht in der Lage, ihre verfassungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.\n\n Auch nach Meinung der Bundesregierung ist §9 Abs. 2 FAG verfassungsrechtlich            244\nnicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt,\ndaß sich die Einwohnerveredelung mit 135 v.H. für Hamburg und Bremen im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsraumes bewege. Die Stadtstaaten seien ohne Umland, hätten also nicht die Möglichkeit, ihre Metropole aus der\nFläche zu finanzieren. Die strukturelle Besonderheit der Stadt Berlin habe innerhalb\ndes Bundesstaates dieselbe Qualität wie die Stadtstaaten Hamburg und Bremen.\nDiesen Ausführungen hat sich Berlin angeschlossen.\n\n  Demgegenüber unterstützen die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen die Kritik der Antragsteller zu 1. bis 3. an der Stadtstaatenregelung. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Einwohnerwertung zugunsten der Stadtstaaten\ndem Grunde nach für zulässig angesehen, weil die Stadtstaaten Staaten ohne Umland seien. Von dieser den \"begrenzten\" Stadtstaaten zukommenden \"Umlandversorgungsfunktion\" profitierten jedoch nicht alle, sondern nur angrenzende Länder.\n\n  b) Nach Auffassung der Antragsteller zu 4. kann aus der Nichtbeachtung des Auftrags zur Überprüfung der Einwohnerwertung des §9 Abs. 3 FAG nicht geschlossen\nwerden, daß die zu prüfende Norm mit dem Grundgesetz nun nicht mehr vereinbar\nsei. Mit dem ausdrücklichen Gebot des Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GG, den ge-\n\n\n                                         55/78\n\nmeindlichen Finanzbedarf zu berücksichtigen, anerkenne das Grundgesetz, daß im\ngemeindlichen Bereich ein gleicher Finanzbedarf je Einwohner nicht zwingend unterstellt werden dürfe. Die Möglichkeit strukturell vorgegebener Unterschiede lasse den\nMaßstab des realen Einwohners unangemessen erscheinen. Mangels anderer verläßlicher Indikatoren für den abstrakten Bedarf überschreite der Finanzausgleichsgesetzgeber nicht den von der Verfassung zugestandenen Entscheidungsraum.\n\n  Auch die Bundesregierung vertritt die Ansicht, es sei nicht zu beanstanden, daß der   247\nGesetzgeber den Prüfungsauftrag anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht erfüllt habe. Da die Auswirkungen der Gemeindegebietsreform in\nden neuen Ländern noch nicht absehbar seien, sei der Gesetzgeber bislang gehindert gewesen, dem vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Prüfauftrag\nnachzukommen.\n\n c) Die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und            248\nSachsen-Anhalt führen die Nichterfüllung des Prüfauftrags zumindest zum Teil auch\ndarauf zurück, daß die Finanzwissenschaft bislang keine gesicherten Erkenntnisse\nüber verläßliche abstrakte Bedarfskriterien gewonnen habe. Der gesamtdeutsche Finanzausgleich mache eine neue problematische Seite der Einwohnerveredelung bewußt, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992\nnoch keine Rolle gespielt habe. Die östlichen Länder seien generell dünner besiedelt\nals die westlichen. Unter den Flächenländern habe Mecklenburg-Vorpommern die\ngeringste Bevölkerungsdichte. Die Agglomerationsprämie des §9 Abs. 3 FAG begünstige deshalb die westlichen Länder, obwohl es gerade die Kommunen im Osten\nseien, die erhebliche infrastrukturelle Nachholbedarfe hätten.\n\n Auch die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen gehen davon aus,           249\ndaß der aus der \"alten\" Bundesrepublik übernommene Maßstab des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im wiedervereinigten Deutschland nicht weiter angewendet\nwerden könne, weil er eine generelle und ungerechtfertigte Privilegierung der alten\nLänder gegenüber den neuen Ländern zur Folge habe. Im Länderfinanzausgleich, in\ndem es auf die Gesamtheit des Finanzbedarfs der Kommunen ankomme, dürften die\nunterschiedlichen kommunalen Siedlungsstrukturen keine Rolle spielen.\n\n  Demgegenüber macht Berlin geltend, es treffe nicht zu, daß es keine Unterschiede      250\nim Bedarf zwischen Stadt und Land gebe und alle Bürger gleichermaßen Anspruch\nauf staatliche Leistungen hätten. Ansonsten müßten Museen und Opernhäuser, die\nlediglich in großen Städten vorhanden seien, geschlossen werden.\n\n  4. Die Antragsteller zu 4. halten die Regelung des §10 FAG für verfassungsgemäß.      251\nDie ausgleichspflichtigen Länder würden bei der Bestimmung des Ausgleichsumfangs nur insoweit belastet, als ihre Leistungsfähigkeit nicht entscheidend geschwächt und auch keine Nivellierung der Länderfinanzen herbeigeführt werde.\n\n Die Antragsteller zu 4. und die äußerungsberechtigten Länder machen geltend, daß       252\nsich der aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz der hälftigen Teilung\n\n\n\n                                        56/78\n\nzwischen privater und öffentlicher Hand nicht auf den Länderfinanzausgleich übertragen lasse. Eine solche Grenze könne auch nicht aus der \"richtigen Mitte\" im Spannungsverhältnis zwischen Autonomie und bündischem Einstehen füreinander abgeleitet werden, weil sich hieraus keine quantifizierbaren Folgerungen ergäben. Die\n\"richtige Mitte\" sei keine \"rechnerische Mitte\". Vielmehr bestimme der Finanzausgleichsgesetzgeber, welche Mitte die \"richtige\" sei.\n\n  Die Bundesregierung geht ebenfalls davon aus, daß §10 FAG verfassungsgemäß            253\nist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der Angemessenheit im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG\ndas Nivellierungsverbot und das Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge\nder ausgleichspflichtigen Länder. Hiermit sei die gesetzliche Regelung vereinbar. Eine Vertauschung der Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern\nwerde durch die in §10 FAG angelegte Abschöpfung der Finanzkraft bei den Geberländern ausgeschlossen. Einer möglicherweise aus der Ländersteuergarantie nach\n§10 Abs. 3 FAG resultierenden Veränderung der Finanzkraftreihenfolge der Nehmerländer komme keine verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Solange der horizontale\nFinanzausgleich nicht die gesamte, 100 v.H. der Ausgleichsmeßzahl übersteigende,\nFinanzkraft für die Ausgleichszuweisungen heranziehe, sei die Abschöpfung zulässig. Es liege in der Tradition des bündischen Einstehens der Länder untereinander,\ndaß die Leistungspflichten der Zahlerländer im Finanzausgleich durch die Ausgleichsansprüche der Nehmerländer bestimmt würden.\n\n 5. Die Antragsteller zu 4. sowie die äußerungsberechtigten Länder halten die Fehlbetragszuweisungen des §11 Abs. 2 FAG für verfassungskonform. Eine Angleichung\nauf 99,5 v.H. des Länderdurchschnitts schließe einen Verstoß gegen das Nivellierungsverbot aus. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen weisen\ndarauf hin, daß das Absinken der Geberländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und\nBaden-Württemberg nach den Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen unter\ndie Durchschnittsmarke seine Ursache ersichtlich in der Einwohnerwertung habe,\nwelche die Finanzkraft der Stadtstaaten überproportional erhöhe und dadurch auch\ndas Durchschnittsniveau der Finanzkraft bestimme.\n\n  6. Die Antragsteller zu 4. sowie der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten      255\nLänder und die Bundesregierung halten auch die Regelung des §11 Abs. 3 FAG für\nverfassungskonform, da sie der Besonderheit Rechnung trage, daß der Umfang der\nfür die politische Führung zu erbringenden Leistungen weitgehend unabhängig von\nder Zahl der Leistungsempfänger sei. Hierdurch ergäben sich höhere Pro-Kopf-Ausgaben für diese Aufgaben in den kleineren Ländern.\n\n Nach Auffassung der Bundesregierung führt die konkrete Regelung jedoch dazu,           256\ndaß nicht die kleinen Länder mit geringer Einwohnerzahl und dementsprechend überdurchschnittlich hohen Kosten politischer Führung die größten Beträge erhielten,\nsondern die proportional weniger belasteten großen Länder. Zudem gehe die Höhe\nder Zahlung auf Berechnungen der Länder zurück, so daß fraglich sei, ob es dem Ge-\n\n\n\n                                        57/78\n\nsetzgeber gelungen sei, sich - wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt habe\n- ein eigenes Urteil zu bilden. Weiterhin erscheine fraglich, ob eine Einbeziehung\nder Verwaltungskosten der Länder in die Bemessung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen verfassungsrechtlich zulässig sei.\n\n 7. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen setzen sich mit Stimmen in der Literatur auseinander, die eine Finanzierung des \"Nachholbedarfs\" der\nneuen Länder durch Bundesergänzungszuweisungen (§11 Abs. 4 FAG) gemäß Art.\n107 Abs. 2 Satz 3 GG für unzulässig halten. Die teilungsbedingten Bundesergänzungszuweisungen seien und blieben jedoch ein temporärer Ausnahmefall und kein\nnormales Element des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Daß die Berücksichtigung dieser Ausnahmesituation auch im Kontext des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ihren legitimen Platz finden könne, habe das Bundesverfassungsgericht in\nausführlichen Erwägungen für den Fall einer Haushaltsnotlage dargelegt.\n\n 8. Die Antragsteller zu 4. und der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten         258\nLänder      sehen       eine      Rechtfertigung      für     die     Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen (§11 Abs. 5 FAG) darin, daß die Einbeziehung der\nneuen Länder in den Länderfinanzausgleich zu einer erhöhten Belastung der finanzschwächeren alten Länder geführt habe. Notwendigkeit und Rechtfertigung eines solchen schonenden Übergangs ergäben sich aus dem Prinzip der Rechtssicherheit.\nÜbergangsregelungen seien insoweit ein adäquates Mittel, um Veränderungen des\nRechtszustands für die Betroffenen erträglich auszugestalten.\n\n  Auch die Bundesregierung macht geltend, daß diese Übergangsregelung den finanzschwachen alten Ländern die Umstellung auf den gesamtdeutschen Finanzausgleich erleichtern solle. Aufgrund ihrer Funktion als Übergangshilfe könnten die Zahlungen somit in Art, Umfang und Höhe als berücksichtigungsfähiger Sonderbedarf\nhinreichend abgegrenzt und begründet werden. Es handele sich nicht um\nFehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen. Aus diesem Grund unterlägen die genannten Zahlungen weder dem Nivellierungsverbot noch dem Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge.\n\n 9. Im übrigen hält der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten Länder die nur      260\nhälftige Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft für verfassungswidrig. Eine\nerneute Prüfung der Regelung in §8 Abs. 5 FAG sei auch deshalb angezeigt, weil\nsich das System der Gemeindefinanzen gegenüber dem Jahr 1992 entscheidend geändert habe. Das \"Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform\" vom 29.\nOktober 1997 habe die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft, die Gewerbesteuerumlage erhöht und die Gemeinden zum Ausgleich für ihre Mindereinnahmen aus dem\nWegfall der Gewerbekapitalsteuer mit einem Anteil von 2,2 v.H. am Aufkommen der\nUmsatzsteuer beteiligt (§1 Abs. 1 FAG). Diese veränderten finanziellen Grundlagen\nder Gemeinden ließen es zweifelhaft erscheinen, ob sich in ihren Steuereinnahmen\ngemeindeautonome Entscheidungen spiegelten. Die neue Umsatzsteuerbeteiligung\nder Gemeinden verstetige einerseits zwar die gemeindlichen Steuereinnahmen, an-\n\n\n\n                                        58/78\n\ndererseits löse sie aber die Verbindung von Äquivalenzprinzip und gemeindlichen\nSteuern.\n\n Ein Wegfall des §8 Abs. 5 FAG würde die Transparenz und Berechenbarkeit des            261\nLänderfinanzausgleichs erhöhen. Wenn der Gesetzgeber ungeachtet dieser Bedenken aus politischen Gründen an der Regelung festhalten wolle, so könne dies verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn zugleich der hohe Ausgleichsgrad\nim Länderfinanzausgleich insgesamt erhalten bleibe.\n\n  Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen weisen darauf hin, daß         262\nauch der abstrakte kommunale Finanzbedarf aufgrund der Einwohnerzahl ermittelt\nwerde. Der zweite Halbsatz des Art. 107 Abs. 2 Nr. 1 GG gewinne eine darüber hinausgehende Bedeutung nur dann, wenn es Kriterien für einen generellen Mehrbedarf\nbei der Aufgabenerfüllung der Kommunen gebe. Solche seien jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Siedlungsdichte bereits Gegenstand des §9 Abs. 3 FAG,\nder wiederum in seiner Tragfähigkeit und Sachangemessenheit vom Bundesverfassungsgericht als fragwürdig eingestuft worden sei. Eine Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, die sich der größtmöglichen Rationalität, Transparenz und\nWiderspruchsfreiheit verpflichtet wisse, müsse deshalb §8 Abs. 5 FAG streichen.\n\n  Demgegenüber vertritt Berlin die Ansicht, daß die Regelung des §8 Abs. 5 FAG weiterhin auf der Grundlage der Verfassungsrechtsprechung gerechtfertigt sei, zumal\nhinreichende und verläßliche Faktoren für den kommunalen Bedarf immer noch fehlten.\n\n Die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und               264\nSachsen-Anhalt halten es für verfassungsrechtlich geboten, die Konzessionsabgaben als Teil der Finanzkraft der Kommunen in den Länderfinanzausgleich einzubeziehen. Die Ausgleichserheblichkeit der Konzessionsabgaben habe deutlich zugenommen. Ihre Nichtberücksichtigung begünstige die Länder, deren Kommunen\nüberdurchschnittlich hohe Einnahmen aus den Konzessionsabgaben erzielten.\n\n                                        B.-I.\n Die Normenkontrollanträge zu 1. bis 3. sind zulässig.                                  265\n\n Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz auf Antrag einer Landesregierung. Gemäß §76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG sind die Anträge der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zulässig, weil die Antragsteller das\nFinanzausgleichsgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar halten.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, daß die Antragsteller dem gegenwärtigen Finanzausgleichsgesetz im Bundesrat zugestimmt haben (Bundesrat,\nStenBer, 657. Sitzung vom 28. Mai 1993, S. 221). Der objektive Charakter des abstrakten Normenkontrollverfahrens (BVerfGE 83, 37 <49>) macht die Antragsteller zu\n\n\n\n                                        59/78\n\nGaranten der verfassungsgemäßen Rechtsordnung, die sich nicht schon vor ihrem\nAbstimmungsverhalten im Bundesrat schlüssig werden müssen, ob sie später - insbesondere aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Vollzug des Bundesrechts - einen\nAntrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen werden. Das Normenkontrollverfahren\ndes Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §76 BVerfGG dient der gerichtlichen Überprüfung einer\nin Kraft getretenen Norm, nicht einer schon während des Normentstehensverfahrens\neingeleiteten Kontrollentschließung.\n\n Im übrigen kann sich die tatsächliche Bedeutung des Finanzausgleichsgesetzes in           268\nden vergangenen Jahren verändert haben. Zudem wird die Nichterfüllung ausdrücklicher Regelungs- und Prüfungsaufträge des Bundesverfassungsgerichts gerügt.\n\n  2. Die Normenkontrollanträge zielen ausdrücklich oder mittelbar aufgrund des Umfangs der beanstandeten Vorschriften auf eine Prüfung des Gesamtsystems des Finanzausgleichsgesetzes unter den veränderten Bedingungen einer Ausgleichsteilhabe auch der neuen Länder. Auch der Gesetzgeber war zunächst von der\nNotwendigkeit einer grundlegenden Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes\nab dem 1. Januar 1995 ausgegangen (vgl. Art. 31 <§2 Abs. 2 FondsG> StaatsVG).\n\n                                           II.\n Die Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beantragen, das Finanzausgleichsgesetz für verfassungsgemäß zu erklären. Ob dieser Normenkontrollantrag gegenüber einem Gesetz, dessen Beachtung und Vollzug nicht in Frage gestellt wird, zulässig ist (vgl. BVerfGE 96, 133 <137f.>), kann offen bleiben, weil seine\nZulässigkeit keine Auswirkung auf den Ablauf und den Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens hat.\n\n                                          C.\n Das Finanzausgleichsgesetz bestimmt die in Art. 106 und Art. 107 GG für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgegebenen Maßstäbe nicht mit\nhinreichender Deutlichkeit und ist deshalb nur noch als Übergangsrecht anwendbar.\n\n                                           I.\n  1. Die Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat wird durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes in ihren Grundlinien festgelegt. Daraus ergibt sich ein\nverfassungsrechtlich normiertes Gefüge, das in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig ausgewechselt oder übersprungen werden können (BVerfGE 72, 330 <383>). Das Grundgesetz beauftragt\nden Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu konkretisieren und zu ergänzen. Dies gilt insbesondere für die Maßstäbe bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit (Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG), die Kriterien für die Gewährung von Umsatzsteuerergänzungsanteilen (Art. 107 Abs. 1 Satz 4,\n2. Hs. GG), die Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die Maßstäbe für deren Höhe (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG) und\n\n\n                                          60/78\n\nschließlich für die Benennung und Begründung der Bundesergänzungszuweisungen\n(Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG).\n\n Die Finanzverfassung enthält somit keine unmittelbar vollziehbaren Maßstäbe, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten\nBegriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem entsprechend den\nvorgefundenen finanzwirtschaftlichen Verhältnissen und finanzwissenschaftlichen\nErkenntnissen durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. Der Gesetzgeber muß - unabhängig von\nwechselnden Ausgleichsbedürfnissen und von konkreten Zuteilungs- und Ausgleichssummen - langfristig anwendbare Maßstäbe bestimmen, aus denen dann die\nkonkreten, in Zahlen gefaßten Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen abgeleitet werden\nkönnen.\n\n  Dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber wird auch in der Revisionsklausel          274\ndes Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG deutlich. Diese Verfassungsnorm setzt einen gesetzlich festgelegten Maßstab für die Bestimmung der Einnahmen und Ausgaben des\nBundes und der Länder voraus, nach denen die Umsatzsteueranteile von Bund und\nLändergesamtheit zu berechnen sind. Ohne einen solchen langfristig angelegten gesetzlichen Maßstab läßt sich nicht feststellen, ob sich das Verhältnis zwischen den\nEinnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt\nhat.\n\n  a) Der Auftrag zur Umsatzsteuerverteilung ist erst vollziehbar, nachdem der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich vorgegebenen \"Grundsätze\" des Art. 106 Abs. 3 Satz\n4 Nrn. 1 und 2 GG inhaltlich verdeutlicht und insbesondere den Tatbestand der \"laufenden Einnahmen\" und der \"notwendigen Ausgaben\" so bestimmt und berechenbar\ngeformt hat, daß daraus Verteilungsschlüssel abgeleitet werden können. Auf der\nzweiten Stufe ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Unterdurchschnittlichkeit der Einnahmen gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. GG berechenbar zu definieren und das\nGesamtvolumen der Ergänzungsanteile näher zu bestimmen. Die dritte Stufe, der horizontale Finanzausgleich, verlangt vom Gesetzgeber ebenfalls zunächst eine Maßstabgebung, aus der dann die konkreten Ansprüche und Verbindlichkeiten abgeleitet\nwerden können. Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG genügt es nicht, daß das Finanzausgleichsgesetz die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten regelt,\nvielmehr sind die \"Voraussetzungen\" für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die \"Maßstäbe\" für die Höhe der Ausgleichsleistungen im Gesetz zu bestimmen. Auf der vierten Stufe schließlich wird der Gesetzgeber ermächtigt, für benannte und begründete Sonderlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 <404ff.>)\nErgänzungszuweisungen vorzusehen.\n\n Das Gesetz ermöglicht eine Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen             276\nEinnahmen sowie zwischen notwendigen und sonstigen Ausgaben, macht eine wesentlich veränderte Entwicklung des Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben (Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG) anhand eines diese Entwicklung begleitenden Maß-\n\n\n\n                                        61/78\n\nstabs feststellbar und entfaltet die zentrale Größe der durchschnittlichen Finanzkraft\n(Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs., Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 107 Abs. 2 Satz\n3 GG) als einen entwicklungsbestimmenden Tatbestand und nicht nur als Jahresereignis. Außerdem hat der Gesetzgeber die nur allgemein vorgezeichneten Ziele der\nUmsatzsteuerverteilung (\"billiger Ausgleich\", Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG) und\ndes horizontalen Finanzausgleichs (\"angemessener Ausgleich\", Art. 107 Abs. 2 Satz\n1 GG) durch die Verpflichtung zur Maßstabbildung und zur Begründung finanzwirtschaftlich handhabbar, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.\n\n  b) Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung des Finanzausgleichs einen doppelten Auftrag: Zunächst hat er die verfassungsrechtlichen Grundsätze inhaltlich zu verdeutlichen und seine verfassungskonkretisierenden Maßstäbe der Zuteilung und des\nAusgleichs tatbestandlich zu benennen. Sodann hat er aus diesen Maßstäben die\nkonkreten finanzrechtlichen Folgerungen für die jeweilige Ertragshoheit, Zuweisungsbefugnis und Empfangsberechtigung, Ausgleichsberechtigung und Ausgleichsverpflichtung zu ziehen.\n\n  Das variable Steuerzuweisungs- und Ausgleichssystem stützt sich also in seiner          278\nKonkretheit wie in seiner Zeitwirkung auf drei aufeinander aufbauende Rechtserkenntnisquellen: Das Grundgesetz gibt in der Stetigkeit des Verfassungsrechts die\nallgemeinen Prinzipien für die gesetzliche Steuerzuteilung und den gesetzlichen Finanzausgleich vor; der Gesetzgeber leitet daraus langfristige, im Rahmen kontinuierlicher Planung fortzuschreibende Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe ab; in Anwendung dieses den Gesetzgeber selbst bindenden maßstabgebenden Gesetzes\n(Maßstäbegesetz) entwickelt das Finanzausgleichsgesetz sodann kurzfristige, auf\nperiodische Überprüfung angelegte Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen.\n\n  Mit der auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstabbildung      279\nstellt der Gesetzgeber zunächst sicher, daß Bund und Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen gemeinsam dieselben Indikatoren zugrunde legen und damit einen Vergleich der Deckungsbedürfnisse ermöglichen.\n\n c) Dem Verfassungsauftrag zur langfristigen gesetzlichen Maßstabbildung und deren gegenwartsnaher Anwendung in den konkreten Finanzfolgen liegt eine Zeitenfolge zugrunde, die eine rein interessenbestimmte Verständigung über Geldsummen\nausschließt oder zumindest erschwert. Die Finanzverfassung verlangt in Art. 106\nAbs. 3 und 4 sowie Art. 107 Abs. 2 GG eine gesetzliche Maßstabgebung, die den\nrechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft (vgl. G. Husserl,\nRecht und Zeit. Fünf rechtsphilosophische Essays, 1955, S. 27ff.) in der Weise erfüllt,\ndaß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet\nsind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.\n\n In dem Erfordernis eines auf Planung aufbauenden Gesetzes (Art. 106 Abs. 3 Satz          281\n4 Nr. 1 GG) ist die Bildung langfristiger Maßstäbe angelegt, die dem Gesetz wieder\nseine herkömmliche rechtsstaatliche Funktion zuweisen: Das Gesetz gestaltet in sei-\n\n\n                                         62/78\n\nner formellen Allgemeinheit rational-planmäßig die Zukunft, setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit der Regel voraus, erstreckt ihre Anwendung auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle, verwirklicht damit Distanz zu den Betroffenen, wendet die Aufmerksamkeit des regelnden Organs dem auch für die Zukunft verpflichtenden Maß\nzu und wahrt die Erstzuständigkeit des Gesetzgebers bei der Verfassungsinterpretation.\n\n  Diese Offenheit für die allgemeine, in die Zukunft vorausgreifende Regel bleibt erhalten, wenn der Gesetzgeber das Maßstäbegesetz beschließt, bevor ihm die Finanzierungsinteressen des Bundes und der einzelnen Länder in den jährlich sich verändernden Aufkommen und Finanzbedürfnissen bekannt sind. Deshalb muß dieses\nmaßstabgebende Gesetz in zeitlichem Abstand vor seiner konkreten Anwendung im\nFinanzausgleichsgesetz beschlossen und sodann in Kontinuitätsverpflichtungen gebunden werden, die seine Maßstäbe und Indikatoren gegen aktuelle Finanzierungsinteressen, Besitzstände und Privilegien abschirmen. Auch wenn sich nicht ein allgemeiner \"Schleier des Nichtwissens\" (J. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 1.\nAufl., 1975, S. 29ff., 159ff.) über die Entscheidungen der Abgeordneten breiten läßt,\nkann die Vorherigkeit des Maßstäbegesetzes eine institutionelle Verfassungsorientierung gewährleisten, die einen Maßstab entwickelt, ohne dabei den konkreten Anwendungsfall schon voraussehen zu können. Die klassische Zeitwirkung von Vor-Rang und Vor-Behalt des Gesetzes ist auch in den bundesstaatlichen\nGesetzesvorbehalten erneut zur Wirkung zu bringen.\n\n d) Handlungsmittel für die Verdeutlichung und Vervollständigung des finanzverfassungsrechtlichen Zuteilungs- und Ausgleichssystems ist das Gesetz. Die Regelung\ndes Finanzausgleichs darf nicht dem freien Spiel der politischen Kräfte überlassen\nbleiben. Das Grundgesetz stellt seine behutsam aufeinander abgestimmten Regeln\nüber Steueraufkommen und Finanzausgleich nicht am Ende eines abgestuften und\naufeinander bezogenen Regelungssystems zur Disposition der betroffenen Körperschaften. Es beauftragt vielmehr den Gesetzgeber, die finanzverfassungsrechtlichen\nVorgaben in Fortbildung der bundesstaatlichen Verfassungsprinzipien so auszuformen, daß die Finanzverfassung in zeitgerechten Maßstäben verdeutlicht wird und die\nZuteilungs- und Ausgleichsfolgen jeweils gegenwartsgerecht bemessen und periodisch überprüft werden können.\n\n Eine nur vertragliche Verständigung über Tatbestände und Rechtsfolgen des Finanzausgleichsgesetzes ist auch deshalb ausgeschlossen, weil damit jedes Land,\ndas zum Vertragsschluß nicht bereit wäre, sich seinen Ausgleichspflichten entziehen\nkönnte. Andererseits rechtfertigt auch die bloße parlamentarische Mehrheit noch\nnicht den beschlossenen Finanzausgleich. Der Gesetzgeber hat gegenläufige Interessen festzustellen, zu bewerten und auszugleichen. Er darf aber nicht allein in der\nRechtfertigung eines Mehrheitswillens zu Lasten einer Minderheit auf fremde Haushalte zugreifen oder Ausgleichsansprüche vereiteln. Damit begegnet eine Gesetzgebungspraxis, die das Finanzausgleichsgesetz faktisch in die Verantwortlichkeit des\nBundesrates verschiebt, verfassungsrechtlichen Einwänden.\n\n\n                                        63/78\n\n  e) Mit dem Maßstäbegesetz erfüllt der parlamentarische Gesetzgeber den Auftrag,        285\ndie verfassungsrechtlichen Zuteilungs- und Ausgleichsprinzipien zu konkretisieren\nund zu ergänzen. Der Bundestag nimmt - mit Zustimmung des Bundesrates - mit der\nMaßstabgebung die ihm vom Grundgesetz übertragene Verantwortung für diese Verfassungskonkretisierung wahr und bindet sich selbst in diesen Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben (vgl. auch BVerfGE 79, 311 <356f.>). Eine Maßstäbegesetzgebung schafft abstrakte Kriterien für konkrete Finanzfolgen, in denen der Gesetzgeber\nsich selbst und der Öffentlichkeit Rechenschaft gibt, die rechtsstaatliche Transparenz\nder Mittelverteilung sichert und die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Autonomiegrundlagen für den Bund und jedes\nLand gewährleistet.\n\n  2. Die Finanzverfassung bindet das Maßstäbegesetz und das darauf aufbauende            286\nFinanzausgleichsgesetz auf den vier Stufen der Finanzverteilung insbesondere an\nfolgende Maximen:\n\n  a) Auf der ersten Stufe, der Verteilung der Ertragshoheit über das Steueraufkommen zwischen Bund und Ländern, ist die variable vertikale Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländergesamtheit nach Art. 106 Abs. 3 Satz\n4 GG an verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsätze gebunden. Im Rahmen der\nlaufenden Einnahmen haben Bund und Länder gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Der Umfang der notwendigen Ausgaben ist unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung, also in finanzwirtschaftlicher\nRationalität und geplanter Kontinuität zu ermitteln. Die Deckungsbedürfnisse sind im\nSinne eines \"billigen\" Ausgleichs aufeinander abzustimmen, der eine Überbelastung\nder Steuerpflichtigen vermeidet und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse wahrt.\nDer Gesetzgeber ist verpflichtet, die \"notwendigen\" von den im Haushalt veranschlagten Ausgaben zu unterscheiden, also in einer Erforderlichkeits- und Dringlichkeitsbewertung von Ausgabestrukturen der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern eine Grenze des Finanzierbaren vorzugeben. Bund und Länder sind in ihrer\nHaushaltswirtschaft, nicht in ihrer Finanzwirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Dementsprechend ist die Garantie der Haushaltsautonomie in Art. 109\nAbs. 1 GG den Bestimmungen der Art. 105 bis 107 GG über die Steuerzuteilung und\nden Finanzausgleich nachgeordnet. Bund und Länder müssen die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Einschränkungen ihrer Finanzhoheit hinnehmen (vgl.\nBVerfGE 1, 117 <131>). Ein Deckungsquotenverfahren, das allein nach den in den\njeweiligen Haushalten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben bemessen ist, genügt diesen Erfordernissen nicht.\n\n Der Umfang der notwendigen Ausgaben stützt sich nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr.         288\n1 Satz 2 GG auf eine Planungsgrundlage, die sicherstellt, daß Bund und Länder bei\nder Ermittlung der notwendigen Ausgaben und der laufenden Einnahmen jeweils dieselben Indikatoren zugrunde legen, deren Entwicklung in finanzwirtschaftlicher Rationalität über Jahre hin beobachten, aufeinander abstimmen und fortschreiben, auf dieser Grundlage dem Haushaltsgesetzgeber jeweils in Bund und Ländern dauerhafte\n\n\n                                         64/78\n\nGrundlagen für seine Planungen geben und in dem kontinuierlich fortgeschriebenen\nKriterium der Notwendigkeit zugleich gewährleisten, daß nicht eine großzügige Ausgabenpolitik sich bei der Umsatzsteuerzuteilung refinanzieren könnte, eine sparsame\nAusgabenpolitik hingegen verminderte Umsatzsteueranteile zur Folge hätte.\n\n  Nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG befriedigt der Anspruch auf Deckung der notwendigen Ausgaben nicht den tatsächlichen Bedarf, sondern fordert eine Abstimmung der Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder. Dieser Auftrag zum\nWägen und Gewichten der jeweiligen Deckungsbedürfnisse zielt auf einen billigen\nAusgleich, der eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermeidet und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wahrt.\n\n  b) Auf der Grundlage der Ertragsaufteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit         290\ngemäß Art. 106 GG bestimmt Art. 107 Abs. 1 GG auf einer zweiten Stufe, der horizontalen Ertragsaufteilung unter den Ländern, was den einzelnen Ländern als eigene\nFinanzausstattung zusteht. Maßstab für diese horizontale Steuerertragsaufteilung ist\ndas - im Zerlegungsgesetz verdeutlichte - \"örtliche Aufkommen\", also das Entstehen\nvon Steuerkraft im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landes. Im Rahmen dieser\nAusstattung der Länder mit Eigenmitteln ermächtigt Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. GG\nden Gesetzgeber, in diese primäre Finanzausstattung einen ausgleichenden Verteilungsmaßstab zugunsten einzelner Länder einzufügen. Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Einwohnerzahl zugeteilt, die das örtliche Aufkommen\naus dieser Endverbrauchersteuer besser ausdrückt als die formale Anknüpfung einer\nSteuererhebung beim Unternehmer und damit zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab - die gleichmäßige Pro-Kopf-Versorgung - benennt. Davon abweichend\nkann der Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen bis zu einem Viertel unterdurchschnittlich mit Steuererträgen ausgestatteten Ländern zugewiesen werden. Nach Zuteilung dieser Ergänzungsanteile steht die eigene Finanzausstattung der einzelnen\nLänder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 <384ff.>).\n\n  c) Diese Ergebnisse der primären Steuerzuteilung unter den Ländern werden dann        291\nauf einer dritten Stufe, dem horizontalen Finanzausgleich des Art. 107 Abs. 2 GG,\nnochmals korrigiert. Während Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 GG - einschließlich der variablen Umsatzsteuerverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG - die eigene, Bund\nund Ländern originär zustehende Finanzausstattung bestimmen (vgl. BVerfGE 72,\n330 <385>), fordert Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG eine subsidiäre Korrektur dieser von der Verfassung grundsätzlich gewollten Ertragsaufteilung, soweit sie auch\nunter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen\nGedanken der Solidargemeinschaft unangemessen ist. Dieser Finanzausgleich soll\ndie Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl.\nBVerfGE 1, 117 <132>; 72, 330 <386>; 86, 148 <215>). Er hat die richtige Mitte zu\nfinden zwischen der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 <398>). Er ist kein Mittel, um das Ergebnis der in Art. 107\n\n\n                                        65/78\n\nAbs. 1 GG geregelten primären Steuerverteilung durch ein neues System zu ersetzen, das etwa allein vom Gedanken der finanziellen Gleichheit der Länder geprägt\nwird, ihre Eigenstaatlichkeit und Eigenverantwortung jedoch nicht mehr berücksichtigt. Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 <215>).\n\n  Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden\n(vgl. BVerfGE 1, 117 <131>; 72, 330 <398>). Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 <418f.>; 86, 148\n<250>). Der annähernde, nicht gleichstellende Finanzausgleich hat zur Folge, daß\nder horizontale Finanzausgleich die Abstände zwischen allen 16 - ausgleichspflichtigen wie ausgleichsberechtigten - Ländern verringern, nicht aber aufheben oder gar\nins Gegenteil verkehren darf. Eine Solidarität unter Bundesstaaten mindert Unterschiede, ebnet sie nicht ein.\n\n  aa) Vergleichsgegenstand des angemessenen Ausgleichs ist gemäß Art. 107 Abs.           293\n2 Satz 1 GG die Finanzkraft der Länder. Diese umfaßt grundsätzlich alle Finanzmittel, die ein Land zu haushaltspolitischen Gestaltungen befähigen, beschränkt sich also nicht auf das Steueraufkommen, sondern bezieht auch sonstige Finanzmittel ein.\n\n  Allerdings kann die Steuerkraft als Indikator für die Finanzkraft herangezogen werden, soweit die sonstigen Abgaben und Einnahmen den haushaltswirtschaftlichen\nGestaltungsraum eines Landes kaum erweitern. Bei der Ermittlung der Finanzkraft\nkönnen demgemäß Einnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn ihr Volumen nicht\nausgleichserheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig pro Kopf gleich\nanfallen, wenn sie als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen\ndes Landes ausgleichen oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht. Diese\nVorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 <400>; 86, 148 <216>). Dabei muß er verläßliche, das Volumen der Finanzkraft zuverlässig erfassende Tatbestände bilden, die für\nalle mit der Gestaltung und der Kontrolle des Finanzausgleichs beauftragten Organe\nin Bund und Ländern verständlich und nachvollziehbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n bb) Der Vergleichsgegenstand der Finanzkraft bezeichnet primär das Finanzaufkommen, nicht eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten. Allerdings muß dieses Finanzaufkommen für die jeweiligen Länder in unterschiedlicher\nGröße und mit dementsprechend unterschiedlichen Haushaltsvolumina vergleichbar\ngemacht werden. Deshalb ist die Bemessungsgrundlage der Finanzkraft auf objekti-\n\n\n\n                                         66/78\n\nve, von politischen Bedarfs- und Dringlichkeitsentscheidungen unabhängige Finanzaufgaben zu beziehen; geboten ist ein abstraktes Bedarfskriterium. Als solches bietet\nsich die jeweilige Einwohnerzahl der Länder an, in der die Finanzierungsaufgaben\ndes demokratischen Rechtsstaates sachgerecht zum Ausdruck kommen. Die Einwohnerzahl bietet die Grundlage eines Finanzkraftvergleichs, die von ländereigenen\nPrioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern\ngleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben\nenthält (vgl. BVerfGE 72, 330 <400ff.>).\n\n  d) Auf einer vierten Stufe schließlich ermächtigt das Grundgesetz den Bund, aus        296\nseinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung\nihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren. Der Begriff der Leistungsschwäche in\nArt. 107 Abs. 2 Satz 3 GG fordert - anders als der Begriff der Finanzkraft in Art. 107\nAbs. 2 Satz 1 GG - nicht einen bloßen Aufkommensvergleich, sondern die Bewertung\ndes Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten der Länder. Deshalb\ndürfen die Bundesergänzungszuweisungen nicht lediglich den horizontalen Finanzausgleich mit Bundesmitteln fortsetzen. Sie erlauben vielmehr eine finanzwirtschaftliche Bundesintervention, die Sonderlasten einzelner Länder berücksichtigt und\ngrundsätzlich darin ihre Rechtfertigung, aber auch nach Höhe und Dauer ihre Grenze\nfindet.\n\n  aa) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen        297\ndie Finanzkraft der - für die Ergänzungszuweisungen in ihren Voraussetzungen gesondert bestimmten - leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, ist er an die\nMaßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden. Deshalb können nur solche\nLänder Empfänger dieser Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Länderfinanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben sind, das unangemessen erscheint, aber aus Landesmitteln\nnicht ausgeglichen werden kann. Diese Ergänzungszuweisungen haben das Nivellierungsverbot zu beachten, dürfen die Finanzkraftreihenfolge unter den 16 Ländern\nnicht verändern und sind darüber hinaus zur Gleichbehandlung aller Länder verpflichtet. Der Bund darf die Ergänzungszuweisungen insbesondere nicht dazu benutzen,\nleistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen\n(vgl. BVerfGE 72, 330 <404>).\n\n  Eine derartige allgemeine Anhebung der Finanzkraft leistungsschwacher Länder           298\nkommt gegenwärtig insbesondere in Betracht, wenn die Finanzkraft der neuen Länder im wiedervereinigten Deutschland so weit vom Finanzkraftdurchschnitt entfernt\nist, daß eine angemessene Annäherung aus den Finanzmitteln der alten Länder nicht\nerreicht werden kann, ohne daß deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt\nwürde.\n\n  bb) Entschließt sich der Gesetzgeber, Sonderlasten einzelner Länder durch Bundesergänzungszuweisungen mitzufinanzieren, so dürfen diese Zuweisungen den\nleistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen,\n\n\n\n                                         67/78\n\nwenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen. Diese unterliegen\neiner besonderen, den Ausnahmecharakter ausweisenden Begründungspflicht. In\nAusnahmefällen kann eine derartige Bundesintervention deshalb auch dazu führen,\ndaß die Finanzkraft des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft nach\ndem horizontalen Finanzausgleich übersteigt (vgl. BVerfGE 72, 330 <404f.>).\n\n Bundesergänzungszuweisungen dienen nicht dazu, augenblicksbedingte finanzielle        300\nNotstände zu beheben, aktuelle Projekte zu finanzieren oder finanziellen Schwächen\nabzuhelfen, die eine unmittelbare und voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen eines Landes bilden. Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es\nmit sich, daß die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer\nEntscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu\nüberbrücken haben (BVerfG, a.a.O.).\n\n  Berücksichtigt der Gesetzgeber Sonderlasten, so verpflichtet ihn das föderative      301\nGleichbehandlungsgebot wiederum, diese Sonderlasten zu benennen und zu begründen. Durch den tatbestandlichen Ausweis der Sonderlasten im Maßstäbegesetz\nwird sichergestellt, daß die ausgewiesenen und benannten Sonderlasten bei allen\nlastenbetroffenen Ländern berücksichtigt werden, daß die berücksichtigten Sonderlasten in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden und daß\ndie Kontrolle durch Gerichtsbarkeit und Öffentlichkeit einen deutlich greifbaren Anknüpfungspunkt gewinnt (vgl. bereits BVerfG, a.a.O., S. 405f.).\n\n e) Außerhalb dieses Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106        302\nund Art. 107 GG entfaltet auch die Bundesfinanzierung von bundesmitbestimmten\nLänderaufgaben Ausgleichswirkungen. Die Mitfinanzierung von Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und Art. 91b GG, die Bundesfinanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden nach Art. 104a Abs. 4 GG, die anteilige Übernahme von Ausgaben für den Vollzug von Bundesgeldleistungsgesetzen\nnach Art. 104a Abs. 3 GG und der Bundesausgleich für bundesveranlaßte besondere\nEinrichtungen von Ländern und Gemeinden (Art. 106 Abs. 8 GG) bieten ebenfalls\nBundesfinanzierungsinstrumente, die Ausgabenlasten der Länder mindern und ihnen\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.\n\n Die Verteilungswirkungen dieser Bundesfinanzleistungen betreffen jedoch besondere Lasten und Bedarfe, die im Länderfinanzausgleich und bei den Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt bleiben. Sie stehen daher im Maßstab wie in der\nRechtsfolge außerhalb dieses Verteilungssystems.\n\n                                         II.\n Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Gesetzgeber verpflichtet, die     304\nMaßstäbe der Finanzverteilung nach Art. 106 und Art. 107 GG in einem Gesetz zu\nkonkretisieren und zu ergänzen. Diese Pflicht folgt aus den Regelungen des Grundgesetzes zur Finanzverfassung, deren allgemeine Maßstäbe gesetzlich festgelegt\nund auf die Änderungen der finanzwirtschaftlichen Verhältnisse und der finanzwis-\n\n\n                                        68/78\n\nsenschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt werden müssen (C.I.1.). Auch die Erfahrungen mit der praktischen Handhabung des Länderfinanzausgleichs belegen, daß\ndie Regelungen der Verfassung einer gesetzlichen Konkretisierung und Ergänzung\nbedürfen, die die Maßstäbe für ein Finanzausgleichsgesetz vorgängig und verbindlich bestimmen. Überdies sind einige Prüfaufträge des Bundesverfassungsgerichts\nvom Gesetzgeber noch nicht erfüllt worden.\n\n Nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG wird der Gesetzgeber zunächst die Maßstäbe für         305\ndie Umsatzsteuerverteilung zu verdeutlichen und sodann seinen daraus abgeleiteten\nVerteilungsregeln zugrunde zu legen haben (zu 1.). Auch für den horizontalen Finanzausgleich wird der Gesetzgeber eine Maßstabsgewißheit herstellen müssen, so\ndaß die jeweiligen Ausgleichsansprüche und Ausgleichspflichten konkret, planbar\nund kontrollierbar aus verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden\nMaßstäben entwickelt werden können (zu 2.). Ebenso haben Bestimmungen über\nBundesergänzungszuweisungen auf Dauer nur Bestand, wenn sie einsichtig und\nkontrollierbar konkretisierenden Gesetzesregeln genügen (zu 3.). Die Abwicklung\ndes Sonderfonds \"Deutsche Einheit\" kann gegenwärtig fortgeführt werden (zu 5.).\n\n 1. Der verfassungsrechtliche Auftrag des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG ist bisher nicht   306\nerfüllt.\n\n a) Bund und Länder haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die           307\nUmsatzsteuer bisher nicht - wie verfassungsrechtlich vorgesehen - auf der Grundlage\neiner mehrjährigen Finanzplanung verteilt worden ist. Außerdem sind keine Gesetzestatbestände entwickelt worden, die \"laufende\" von sonstigen Einnahmen abgrenzen und innerhalb der veranschlagten die \"notwendigen\" Ausgaben tatbestandlich\nbestimmen. Damit fehlt dem Verfassungsauftrag zur Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern im Dienst eines billigen Ausgleichs (Art. 106 Abs. 3\nSatz 4 Nr. 2 GG) die gesetzliche Konkretisierung und Ergänzung.\n\n  b) Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag sind in einem maßstabgebenden Gesetz Kriterien herauszuarbeiten und festzulegen, die unter dem Gesichtspunkt\nbundesstaatlicher Gleichheit für Bund und Länder gleichermaßen gelten (vgl. Korioth,\nDer Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 488). Der Gesetzgeber\nwird sich, dem Gebot der Durchschaubarkeit und Ausgewogenheit folgend, der Aufgabe stellen müssen, Konkretisierungen vorzunehmen, die dazu beitragen, daß politische Kompromisse in den Grenzen festgelegter Kriterien und Verfahrensregeln gefunden werden. So wird er insbesondere zu entscheiden haben, welche Ausgaben -\nüber die durch die Verfassung dem Bund und den Ländern zur Pflicht gemachten hinaus - künftig als \"notwendige\" in das Deckungsquotenverfahren einzustellen sind.\n\n c) Ohne eine gesetzliche Konkretisierung und Vervollständigung der durch Art. 106     309\nAbs. 3 Satz 4 GG vorgegebenen Grundsätze, die der Umsatzsteuerverteilung erkennbar zugrunde gelegt werden, kann die Erfüllung des in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr.\n2 GG normierten Verfassungsauftrages weder gewährleistet noch kontrolliert werden. Die Beurteilung, ob durch ein bestimmtes Ergebnis der Umsatzsteuerverteilung\n\n\n                                        69/78\n\nein \"billiger Ausgleich\" erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden\nund die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird, ist nur\nauf der Grundlage offen ausgewiesener, von Bund und Ländern einheitlich angewandter und den Anforderungen des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG genügender\ngesetzlicher Vorgaben für die Berechnung der Deckungsquoten möglich.\n\n  aa) Die bisher nicht geleistete Konkretisierung des Maßstabs wird an §1 Abs. 1 Satz   310\n1 FAG erkennbar, der dem Bund 1998 vorab 3,64 v.H. und ab 1999 5,63 v.H. des\nUmsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten\nzuweist. So wirft der Vorabausgleich des §1 Abs. 1 Satz 1 FAG wegen eines speziellen Bedarfs insbesondere die Frage auf, ob die nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG maßgeblichen Deckungsbedürfnisse überhaupt eine Berücksichtigung konkreter Bedarfe\ngestatten.\n\n bb) Die Notwendigkeit, die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 106 Abs. 3       311\nSatz 4 GG zu konkretisieren, wird auch durch das 43. Gesetz zur Änderung des\nGrundgesetzes vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) bestätigt, das durch Einfügung des Art. 106 Abs. 3 Sätze 5 und 6 GG die derzeitige kinderbezogene Minderung\ndes Einkommensteueraufkommens der Länder in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile einbezieht. Auch derartige Mindereinnahmen sind grundsätzlich im Tatbestand der Deckungsbedürfnisse aufzunehmen, zu bewerten und zu gewichten, bedürften deshalb keiner besonderen Regelung im Grundgesetz.\n\n 2. Auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze des horizontalen Finanzausgleichs        312\nbedürfen der Bildung gesetzlicher Maßstäbe.\n\n  a) Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG beauftragt den Gesetzgeber, die unterschiedliche \"Finanzkraft\" angemessen auszugleichen. Der Begriff der \"Finanzkraft\" in Art. 107 Abs.\n2 Satz 1 GG ist näher auszuformen. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er hat praktikable und ökonomisch rationale Indikatoren zu finden, die die Einnahmen der Länder vergleichbar machen. Die Bestimmung des Begriffes muß - im Hinblick auf dessen Sinn und den Gehalt - vertretbar sein (vgl. BVerfGE 72, 330 <399>).\n\n  Die Finanzkraft wird durch das Finanzaufkommen bestimmt, nicht durch eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 <400>).\nUm das Finanzaufkommen der Länder im Hinblick auf die Erfüllung der diesen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben angemessen vergleichbar zu machen,\nhat das Grundgesetz als Bezugspunkt das abstrakte Kriterium der Einwohnerzahl\nvorgegeben, das zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab bildet (vgl. BVerfGE 72,\n330 <400f.>). Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 <400>; 86, 148 <238>).\n\n  Soweit in §7 Abs. 3 FAG Sonderbelastungen berücksichtigt werden, die aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen erwachsen, bedarf dieses einer Rechtfertigung. Eine solche läßt das Finanzausgleichsgesetz nicht erkennen. Sollte durch die-\n\n\n\n                                        70/78\n\nse Regelung einem abstrakten Mehrbedarf Rechnung getragen werden können, der\nwegen der geographischen Lage nur Küstenländer belastet, so hat der Gesetzgeber\nzu prüfen, ob ähnliche Mehrbedarfe existieren, die dann ebenfalls berücksichtigt werden müßten.\n\n  b) Auch bei der Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinden ist es Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Maßstäbe auszuformen und festzulegen, um dann entscheiden zu können, welche der kommunalen Einnahmen bei der Ermittlung der kommunalen Finanzkraft außer Betracht bleiben dürfen. Der bereits im Urteil vom 27. Mai\n1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 <227ff.>) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft. Für diese Abgaben macht es keinen\nUnterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72,\n330 <412f.>; 86, 148 <216>).\n\n aa) Die kommunale Finanzkraft bemißt sich nach der Ausgleichserheblichkeit der          317\nEinnahmen. Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft\ndann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn\nsie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 <399f.>; 86, 148 <216>). Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist\nnach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <230f.>) eine sachgerechte Regelung zu treffen.\n\n bb) Bei der Ausformung der Begriffe Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden          318\nwird der Gesetzgeber auch zu entscheiden haben, in welcher Höhe die zu berücksichtigenden gemeindlichen Steuereinnahmen in die Berechnung der Finanzkraft\neinzustellen sind. Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 <231ff.>) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden. Dieser Auftrag ist noch nicht erfüllt. Bei der Regelung der\nverfassungskonkretisierenden Maßstäbe wird zusätzlich zu berücksichtigen sein,\ndaß das Grundgesetz die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen nunmehr\nausdrücklich anerkennt (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemeinden einen eigenen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und an\nder Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a GG) garantiert. Diese gestärkte finanzwirtschaftliche Unabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen modifiziert die bisherige\nZweistufigkeit der Finanzverfassung.\n\n c) Überprüfungsbedürftig ist auch die Einwohnergewichtung. Dabei hat das Maßstäbegesetz eine Gleichbehandlung aller Länder sicherzustellen. Umfang und Höhe eines Mehrbedarfs sowie die Art seiner Berücksichtigung dürfen vom Gesetzgeber\n\n\n\n                                         71/78\n\nnicht frei gegriffen werden. Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 <415f.>; 86, 148\n<239>).\n\n  aa) Die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich macht es erforderlich, die Finanzkraft der Stadtstaaten der Finanzkraft dünn besiedelter Flächenstaaten gegenüberzustellen und zu prüfen, ob eine Ballung der Bevölkerung in einem\nLand oder eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl einen abstrakten Mehrbedarf pro Einwohner rechtfertigen kann.\n\n  bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <236>) hat         321\nden Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen\nabstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§9 Abs. 3 FAG). Soweit der Einwohnermaßstab auch in Zukunft\nmodifiziert werden soll, wird dieser Prüfungsauftrag umso dringlicher, als der Bedarf\nder neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen durch die\ngegenwärtige Einwohnerwertung weniger Gewicht erhält (vgl. Tabelle, S. 45, Zeile\n116), die Kosten vieler öffentlicher Leistungen in dünn besiedelten Gebieten deutlich\nhöher liegen können als in den Städten, zudem die Gemeinkosten auf eine geringere\nKopfzahl umgelegt werden müssen (vgl. Carl, Bund-Länder-Finanzausgleich im Verfassungsstaat, 1994, S. 87).\n\n  Die Dichteklausel des §9 Abs. 3 Satz 2 FAG läßt nicht erkennen, ob sie ein empirisch nachweisbares Bedarfsindiz erfaßt oder erfassen könnte. Die allein von der Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer eines Gemeindegebietes abhängige Einwohnerwertung modifiziert den Einwohnermaßstab durch frei gegriffene Größen und\nist auch deshalb überprüfungsbedürftig (vgl. BVerfGE 72, 330 <415>).\n\n Bei einer Neuregelung wird der Gesetzgeber wiederum entschieden auf eine Vereinfachung und verbesserte Verständlichkeit der Einzelregelungen hinzuwirken haben.\n\n d) Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG) in einem verfassungskonkretisierenden Maßstäbegesetz ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Ausgleichskonzeption zu entwickeln, die anhand einheitlicher Maßstäbe die Angemessenheit des\nAusgleichs grundsätzlich systemimmanent sichert. Wechsel der Maßstäbe bedürfen\neines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den\nselbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl.\nBVerfGE 86, 148 <251f.>).\n\n Diese Grundsätze sind auch im Hinblick auf den gebotenen Erhalt der Finanzkraftreihenfolge unter allen 16 Ländern sowie in bezug auf eine eventuell vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Ländersteuergarantie zu beachten.\n\n  aa) Wenn der Ausgleichsmechanismus des §10 Abs. 1 und Abs. 2 FAG in zwei Stufen die Finanzkraft der finanzschwachen Länder auf 95 v.H. der durchschnittlichen\n\n\n                                         72/78\n\nLänderfinanzkraft auffüllt, so stellt er damit für den horizontalen Finanzausgleich eine\nvertretbare Balance zwischen Landesautonomie und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft her. Er nähert die Finanzkraft an, ohne zu nivellieren, erhält die Finanzkraftreihenfolge und vermeidet grundsätzlich übermäßige Abschöpfungen.\n\n bb) Die Regelung des §10 Abs. 3 FAG steht demgegenüber in Widerspruch zu                  327\nselbstgesetzten Maßstäben. §10 Abs. 3 Satz 1 FAG berücksichtigt bei der Ermittlung\nder Ist-Größe die nach §10 Abs. 1 FAG ermittelten Zuweisungen, erfaßt also die Ländereinnahmen einschließlich der kommunalen Finanzkraft. Bei der Soll-Größe wird\ndagegen in Übereinstimmung mit dem Gesamtansatz einer Ländersteuergarantie nur\ndie Finanzkraft des Landes in Ansatz gebracht. Der mehrfache Maßstabswechsel -\ngrundsätzliche Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft nach §10 Abs. 1 FAG,\nausnahmsweise Garantie allein der Landesfinanzkraft ohne Berücksichtigung des\nkommunalen Aufkommens nach §10 Abs. 3 FAG, diese aber unter teilweiser Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft bei der Ermittlung der Ist-Größe - genügt\nnicht den Anforderungen des Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG, die \"Voraussetzungen\" für\nAusgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten im Gesetz zu bestimmen und\nsie damit voraussehbar und überprüfbar zu machen.\n\n  cc) Dem Erfordernis einer systemprägenden Maßstabbildung ist nicht genügt, wenn          328\n- wie in §10 Abs. 3 bis Abs. 5 FAG - dieser Maßstab lediglich zu einer Randkorrektur\nherabgestuft wird, die zudem in ihren finanzwirtschaftlichen Auswirkungen im Bereich\ndes Unerheblichen verbleibt (vgl. Tabelle, S. 48ff., Zeilen 308, 328, 364 und 404).\nGleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 <255>).\n\n 3.a) Die Ermächtigung zu Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 Satz 3              329\nGG) erlaubt einen abschließenden ergänzenden Ausgleich aus Bundesmitteln, der\nweder den horizontalen Finanzausgleich noch die vertikale Steuerertragsverteilung\nzwischen Bund und Ländergesamtheit ersetzen oder überlagern darf. Die Bundesergänzungszuweisungen sollen ergänzende Korrekturen ermöglichen, wenn die Steuerverteilung innerhalb der Ländergesamtheit und auch der angemessene Ausgleich\nunter den Ländern zu einer Finanzausstattung führen, die nach dem bundesstaatlichen Prinzip solidarischen Einstehens füreinander noch als änderungsbedürftig erscheint. Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des\nhorizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 <261>).\n\n  Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG kann es jedoch erfordern, nicht zuletzt wegen der hier         330\nmöglichen Berücksichtigung von Sonderlasten einzelner Länder, Bundesergänzungszuweisungen in einer Höhe bereitzustellen, die im Verhältnis zum horizontalen\nFinanzausgleich nicht nur geringfügig ist. Falls sich der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder entschließt, kann die Folge sein, daß die Bundesergänzungszuweisungen insgesamt im Verhältnis zum horizontalen Finanzausgleich ein beträchtliches Volumen erreichen (vgl. BVerfGE 72, 330 <403, 419f.>).\n\n Im Jahr 1998 betrug das Volumen des Finanzausgleichs etwa 13,52 Milliarden DM             331\n(Tabelle, S. 50, Zeile 410), das der Bundesergänzungszuweisungen 25,65 Milliarden\n\n\n                                          73/78\n\nDM (Tabelle, S. 51, Zeile 465). Dieses Verhältnis ist mit Rücksicht auf den Sonderbedarf der neuen Länder - das Volumen der Sonderergänzungszuweisungen nach §11\nAbs. 4 FAG macht allein 14 Milliarden DM aus - als wiedervereinigungsbedingte Ausgleichsregelung vorübergehend zu rechtfertigen. Angesichts der Ergänzungsfunktion\nvon Bundeszuweisungen bedarf diese Entwicklung jedoch auf längere Sicht auch im\nHinblick auf die neuen Länder der Korrektur.\n\n Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <388f., 395ff.>; 86, 148\n<211f., 250ff.>). Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal\nder Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der\nFunktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem\nhorizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 <261>).\n\n b) Die Bundesergänzungszuweisungen dürfen im Tatbestand der \"leistungsschwachen Länder\" nicht lediglich an das Ergebnis des horizontalen Finanzausgleichs anknüpfen und diesen aus Bundesmitteln ergänzen, sondern setzen eine eigenständige, vom horizontalen Finanzausgleich abgehobene Bestimmung der\nLeistungsschwäche voraus (vgl. oben zu C.I.2.d). Wenn §11 Abs. 2 FAG für die Fehlbetragsergänzungszuweisungen nur den Text des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG wiederholt, werden die Maßstäbe für den horizontalen Finanzausgleich einerseits und die\nBundesergänzungszuweisungen andererseits tatbestandlich weder hinreichend voneinander abgehoben, noch benannt und begründet. Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs\nangelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 <402>; 86, 148 <261>).\n\n Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die        334\nFinanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, darf er die Zuweisungen nur so bemessen, daß die Finanzkraft jedes einzelnen Empfängerlandes die\ndurchschnittliche Finanzkraft nicht übersteigt. Aufgrund des Nivellierungsverbotes\nkönnen deswegen nur solche Länder Empfänger von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs unter diesem Länderdurchschnitt geblieben sind (BVerfGE 72, 330 <404>).\n\n  c) Berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen dagegen Sonderlasten einzelner Länder, ist nicht ausgeschlossen, situationsabhängig und insoweit zeitlich begrenzt Zuweisungen auch solchen Ländern zu\ngewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs den\nLänderdurchschnitt erreicht oder überschritten hat (BVerfGE 72, 330 <404f.>). Demzufolge können Bundesergänzungszuweisungen, die gerade der Berücksichtigung\nvon Sonderbedarfen dienen, zeitweise zu Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge\nführen; das Nivellierungsverbot greift insoweit nicht. Allerdings müssen für die Berücksichtigung von Sonderlasten außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen, die ei-\n\n\n\n                                        74/78\n\nner besonderen, den Ausnahmecharakter ausweisenden Begründungspflicht unterliegen. Im Regelfall darf die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch\nbei der Berücksichtigung von Sonderlasten nicht dazu führen, daß die Finanzkraft\ndes begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nach dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus dem\nföderativen Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (BVerfGE 72, 330 <405f.>).\n\n aa) Soweit der Gesetzgeber Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich hoher           336\nKosten der politischen Führung gewähren will, muß er dem Begründungs- und Benennungsgebot genügen. In jedem Fall müßte das Maßstäbegesetz gewährleisten,\ndaß eine Bundesmitfinanzierung nur ergänzende Korrekturen anbringt und den\nRechtfertigungsgrund bundesstaatsgerecht definiert. Auch ist die gegenwärtige Bemessung der Zuweisungen nicht nachvollziehbar. Dem Gesetz läßt sich ein hinreichend einsichtiger Maßstab nicht entnehmen.\n\n bb) §11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der            337\nHaushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <258ff.>) als\nvorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind. Diese Sonderzuweisungen werden nunmehr - durch Änderung des §11 Abs. 6 FAG gemäß Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1382) - in den Jahren\n1999 bis 2004 kontinuierlich abgeschmolzen. Die degressive Bemessung stellt sicher, daß diese Zuweisungen spätestens im Jahr 2004 auslaufen. Die beiden begünstigten Länder sind damit auf den Wegfall dieser Zuweisungen vorbereitet, andere können auf das Auslaufen dieser Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen\nbauen. Unter diesen Voraussetzungen ist §11 Abs. 6 FAG nicht zu beanstanden.\n\n  4. Im Ergebnis genügt dem Gesetzgebungsauftrag der Art. 106 Abs. 3 und Art. 107     338\nAbs. 2 GG nur ein Gesetz, das sich nicht auf die Regelung von Verteilungs- und Ausgleichsfolgen beschränkt, vielmehr Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benennt,\ndie den rechtfertigenden Grund für diese Verfassungskonkretisierung und Verfassungsergänzung erkennen lassen. Vom Gesetzgeber als dem Erstinterpreten des\nGrundgesetzes wird also erwartet, daß er die bestehenden Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes zunächst auf den Prüfstand stellt und dann entscheidet, welche\nMaßstäbe dem neuen Finanzausgleichsgesetz zugrunde zu legen sind. Diese abstrakten, auf Dauer wirksamen Maßstäbe haben die Verteilungsprinzipien verständlich\nzu machen, die jeweiligen Verteilungsfolgen zu rechtfertigen, damit auch Maßstäbe\nder Selbstbindung und der Kontrolle zur Verfügung zu stellen.\n\n 5. Die Regelungen zur Abwicklung des Fonds \"Deutsche Einheit\" unterlagen zur         339\nZeit ihrer Entstehung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 107 Abs. 2\nGG.\n\n a) Der Fonds \"Deutsche Einheit\" ist im Jahr 1990 auf der Grundlage des Staatsver-    340\n\n\n                                       75/78\n\ntrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom\n18. Mai 1990 (BGBl II S. 537) gebildet worden, um aus diesem Sondervermögen des\nBundes Finanzzuweisungen an die Deutsche Demokratische Republik \"zum Haushaltsausgleich\" zu finanzieren (Art. 31 StaatsVG). Dabei wurde der deutsche Einigungsprozeß als eine gesamtstaatliche Aufgabe verstanden, deren Lasten von Bund,\nLändern und Gemeinden gemeinsam getragen werden müssen (vgl. Begründung\nzu Art. 31 des Entwurfs des StaatsVG, BTDrucks 11/7171, S. 49). Der Fonds, der\nüberwiegend aus Krediten finanziert werden sollte, war als vorläufige Finanzierungsgrundlage gedacht. Er erhielt Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt; die alten Länder\nwurden verpflichtet (Art. 31 <§6 Abs. 5 FondsG> StaatsVG), dem Bund 50 v.H. dieser Zuschüsse nach Maßgabe von §1 Abs. 2 FAG zu erstatten.\n\n Auch nach der Wiedervereinigung wurde der Fonds \"Deutsche Einheit\" beibehalten.       341\nArt. 7 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom\n31. August 1990 - EV - (BGBl II S. 889) gab ihm jedoch eine völlig neue Aufgabe: Der\nFonds sollte jährliche Leistungen anfangs zu 85 v.H., später zu 100 v.H. zur Deckung\ndes allgemeinen Finanzbedarfs der neuen Länder erbringen (Art. 7 Abs. 5 EV; Art. 5\nHaushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24. Juni 1991 <BGBl I S. 1314 <1316>). Auf dieser\nGrundlage und im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 EV sowie der Ausnahmeregel des Art.\n143 Abs. 2 GG wurde bis zum 31. Dezember 1994 auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich verzichtet.\n\n b) Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich sind die        342\nLeistungen des Fonds an diese Länder entfallen. Der Fonds hat vor Ablauf der Frist\ndes Art. 143 Abs. 2 GG seine Zahlungen eingestellt und dient seitdem nur noch der\nAbwicklung früher entstandener Kredite. Die Verteilung der Abwicklungslasten auf\nBund und Länder behält jedoch die früheren Maßstäbe bei: Die in Art. 31 (§6 Abs. 5\nFondsG) StaatsVG i.V.m. §1 Abs. 2 FAG vorgesehenen Beiträge der alten Länder an\nden Bund wirken als Übergangsverpflichtungen fort und bleiben Bestandteil eines vor\nEinschlägigkeit der Finanzverfassung errichteten Fonds, der mit der Wiedervereinigung auf der Grundlage des Art. 143 Abs. 2 GG die Funktion eines - für diese Sonderlage zulässigen - Nebenfinanzausgleichs erhalten hat. Für die Zeit nach dem 31.\nDezember 2004 wird der Gesetzgeber bei der zukünftigen Ausgestaltung des Grundsatzes föderativer Gleichbehandlung auch die bestehenden Belastungen aus dem\nFonds \"Deutsche Einheit\" berücksichtigen müssen - sei es durch Integration in den\nallgemeinen Finanzausgleich, sei es durch Abstimmung dieses Finanzausgleichs mit\nden bestehenden Belastungen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet\nden Bundesgesetzgeber, bei der Lastenverteilung alle Länder nach sachgerechten\nKriterien heranzuziehen. Die Einwohnerzahl oder die absolute Höhe des Finanzaufkommens bilden keine sachgerechten Verteilungsmaßstäbe, da sie weder auf die Finanzkraft noch auf die Leistungsstärke eines Landes bezogen sind.\n\n\n\n\n                                        76/78\n\n  Gleiches gilt für die Bundesergänzungszuweisungen des §11 Abs. 5 FAG, die alte -      343\njedoch nur die finanzschwachen - Länder gegen wiedervereinigungsbedingte Finanzkraftverschiebungen vorübergehend (§11 Abs. 5 Satz 2 FAG) schützen soll.\n\n                                         D.\n Die verfassungsrechtliche Würdigung des Finanzausgleichsgesetzes hat ergeben,          344\ndaß die unverzichtbare Ordnungsfunktion der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 72,\n330 <388ff.>) nur durch eine maßstabgebende Konkretisierung und Ergänzung der\noffenen Tatbestände des Grundgesetzes gewahrt werden kann.\n\n Eine abschließende Würdigung einzelner Regelungen oder des Gesamtsystems               345\ndes Finanzausgleichsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht kommt derzeit\nnicht in Betracht. Die verfassungsgerechte Ausformung finanzausgleichsrechtlicher\nMaßstäbe ist dem Gesetzgeber zugewiesen. Dies gebieten die Offenheit der verfassungsgesetzlichen Verteilungsregeln, deren komplexe gegenseitige Zuordnung innerhalb des gestuften finanzausgleichsrechtlichen Normengefüges sowie die erheblichen Unsicherheiten bei der notwendigen Einschätzung gegenwärtiger und\nzukünftiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen.\n\n Die Mängel der Maßstabbildung lassen eine zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des       346\nFinanzausgleichsgesetzes nicht zu. Dessen schon vom Gesetzgeber selbst beabsichtigte Teilrevision für den Geltungszeitraum ab dem Jahr 2005 (vgl. §11 Abs. 4\nund Abs. 6 FAG) markiert einen auch verfassungsrechtlich erheblichen Zeitpunkt: Bis\nzum 31. Dezember 2004 gilt das Finanzausgleichsgesetz unter den im Tenor näher\ngenannten Voraussetzungen fort. Soweit das Maßstäbegesetz nicht bis zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wird das Finanzausgleichsgesetz mit diesem Tag verfassungswidrig und nichtig. Nach Erlaß des Maßstäbegesetzes muß der Gesetzgeber\nauf dessen Grundlage das Finanzausgleichsgesetz bis zum 31. Dezember 2004 neu\nregeln. Sofern eine solche Neuregelung nicht am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist,\nwird das Finanzausgleichsgesetz mit diesem Tag verfassungswidrig und nichtig.\n\n                                         E.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                            347\n\n               Limbach                 Kirchhof              Jentsch\n\n               Hassemer                 Broß                 Osterloh\n\n\n\n\n                                        77/78\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999 -\n2 BvF 2/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999 - 2 BvF 2/\n                98 - Rn. (1 - 347), http://www.bverfg.de/e/fs19991111_2bvf000298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19991111.2bvf000298\n\n\n\n\n                                      78/78\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/fs19991111_2bvf000298.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/2-bvf-2-98","cited_norms":[{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":41},{"jurabk":"GG","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":37},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":30},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":24},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":17},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 91b","ref_norm":"91b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/fs19991111_2bvf000298.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/fs19991111_2bvf000298.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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