{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs19990706_2bvf000390","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19990706.2bvf000390","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"2 BvF 3/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                              Leitsätze\n                    zum Urteil des Zweiten Senats\n                          vom 6. Juli 1999\n                            - 2 BvF 3/90 -\n\n1. a) Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren.\n   b) Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt\n   zur Nichtigkeit der Verordnung.\n2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz\n   von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) mit\n   § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.\n\n\n\n\n                                 1/36\n\nBundesverfassungsgericht\n\n\n- 2 BVF 3/90 -\n\n                                                        Verkündet\n                                                        am 6. Juli 1999\n                                                        Blödt\n                                                        Regierungsobersekretärin\n                                                        als Urkundsbeamtin\n                                                        der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag\n\n festzustellen, daß die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung\n (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) mit dem\n Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist,\n\nAntragstellerin: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Horionplatz 1, Düsseldorf,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schindler,\n                    Wessobrunnerstraße 33, München -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 der Richter Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß\n                                 und der Richterin Osterloh\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n\n                                        2/36\n\nDie Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nzum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom\n10. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2622) ist nichtig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Schutz\nvon Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember\n1987 (BGBl I S. 2622) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                          I.\n  1. Die Hennenhaltungsverordnung (im folgenden: HHVO) regelt einen Tatbestand            2\nmoderner Intensivtierhaltung. Nach ihrer begrifflichen Kennzeichnung zielt sie auf\nden Schutz von Legehennen bei Käfighaltung. Diese Art der Massentierhaltung hat\nsich im Verlauf der vergangenen 40 Jahre europaweit bei der Eiererzeugung durchgesetzt. Außer in Käfigen oder Käfigbatterien werden Legehennen in Freilandhaltung, intensiver Auslaufhaltung, Bodenhaltung oder in Volieren gehalten. 1996 gab\nes in der Bundesrepublik Deutschland 132 Betriebe mit Legehennenbeständen von\njeweils über 50.000 Tieren. Im Dezember 1996 wurden fast 80% der 42,4 Mio. Legehennen in 1.344 Betrieben mit mehr als 3.000 Tieren gehalten, hiervon wiederum\n89,7% in Käfigen (vgl. Tierschutzbericht 1999, BTDrucks 14/600, S. 23). In der Europäischen Gemeinschaft wurden im selben Jahr insgesamt rund 270 Mio. Legehennen gehalten, davon 93% in Käfigen, wobei in bestimmten Mitgliedstaaten zunehmend alternative Haltungssysteme angewendet werden (vgl. Mitteilung der\nKommission über den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen,\nKOM <98> 135 endg.; Ratsdok. 06985/98, BTDrucks 13/11371, S. 21). Während es\n1975 in der Bundesrepublik Deutschland noch insgesamt 609.000 Legehennenhalter\ngab, reduzierte sich deren Zahl dort bis 1996 auf 173.500; hinzu kamen 46.400 Betriebe in den neuen Ländern.\n\n Bei der Käfigbatteriehaltung werden die Legehennen in geschlossenen Räumen gehalten, in denen Drahtkäfige aufgestellt sind. Üblich sind Käfige für vier, fünf und in\nden moderneren Betrieben zunehmend für sechs Hennen. In Anbetracht der durchschnittlichen Körpermaße einer leichten Legehenne von 47,6 cm Länge und 14,5 cm\nBreite (bei angelegten Flügeln) in der Ruhelage und einem Flächenbedarf von mindestens 428 qcm in der am wenigsten Platz beanspruchenden normalen Standposition ist die Platzaufteilung der Hennen untereinander in einem Viererkäfig mit den praxisüblichen Maßen 40 x 45 cm so gedacht, daß drei Hennen zugleich vorne\nnebeneinander Platz finden können, während sich die vierte unter oder über diesen\nquer im hinteren Bereich des Käfigs aufhalten soll. Die Käfige werden, zumeist in\nmehreren Doppelreihen und diese wiederum in mehreren - bis zu acht - Käfigreihen\nübereinander aufgestellt. Der Käfigboden ist jeweils nach vorne geneigt, damit die Ei-\n\n\n                                          3/36\n\ner in eine vor dem Behältnis angebrachte Auffangrinne abrollen können. Die Käfigneigung wird dadurch erreicht, daß sich die Käfighöhe von mindestens 40 cm im\nvorderen Bereich durch einen ansteigenden Boden nach hinten hin auf 35 cm vermindert. Eine durchschnittlich große Henne der leichten Rasse, die bei aufrechter\nKörperhaltung im Zustand der Entspannung 38 cm bis zur Kammspitze und 26,4 cm\nbis zum Übergang zwischen Nacken und Genick mißt, kann deshalb nur im vorderen\nBereich des Käfigs aufrecht stehen.\n\n Die Futter- und Wasserversorgung erfolgt mechanisch mit Hilfe von an der vorderen      4\nKäfigaußenseite angebrachten Rinnen, die für die Tiere durch das Käfiggitter erreichbar sind. Die Fäkalien werden durch Förderbänder entsorgt, die unter den Käfigreihen verlaufen. Die Legehennen werden nach etwa 18 Lebenswochen in die Käfige\n\"eingestallt\" und verbleiben dort für eine Legeperiode von durchschnittlich 50 bis 60\nWochen, um anschließend geschlachtet und als Suppenhühner vermarktet zu werden.\n\n  Diese \"industrielle Ausrichtung\" der Eierproduktion ist Voraussetzung dafür, daß im   5\nZeitraum 1997 bei einem Eierkonsum von 226 Eiern pro Kopf und Jahr ein nationaler\nSelbstversorgungsgrad von 72,8% erreicht wurde. Sie gewährleistet auch einen\ngünstigen Produktionspreis. So bezifferte die Bundesregierung, ausgehend von\ndurchschnittlichen Produktionskosten von 12,6 Pfennig pro Käfigei seit 1992 bis heute, die Produktionskosten für Eier aus alternativen Legehennenhaltungen (bei größeren Tierbeständen) pro Stück mit ca. 4 bis 9 Pfennige, d.h. um 30 und 70% höher\n(vgl. BTDrucks 12/3971 vom 10. Dezember 1992). Die EU-Kommission erwartet eine\nzwölf- bis 18%ige Erhöhung der Konsumeierpreise bei Einführung einer Käfigfläche\nvon 800 qcm pro Henne. Sie geht außerdem davon aus, daß sich die derzeitigen\nHöchstpreise für Eier aus Alternativhaltungssystemen nicht halten werden, falls die\ngesamte oder ein Großteil der Produktion zu Alternativhaltungssystemen übergeht\n(vgl. Mitteilung der Kommission über den Schutz von Legehennen in verschiedenen\nHaltungssystemen vom 11. März 1998, BTDrucks 13/11371, S. 24 f.).\n\n Da nach den EG-Vermarktungsvorschriften eine entsprechende Kennzeichnung               6\n(Freilandhaltung, intensive Auslaufhaltung, Boden-, Volieren- oder Käfighaltung)\nmöglich ist - nicht gekennzeichnete Eier stammen in der Regel von Legehennen in\nKäfigbatteriehaltung -, hat es der Verbraucher in der Hand, Einfluß auf das Angebot\nzu nehmen und die bis zu 100% teureren Eier aus der Alternativhaltung nachzufragen (vgl. Tierschutzbericht 1999, BTDrucks 14/600, S. 27). Dabei müssen zur Zeit etwa 60% der in Deutschland nachgefragten Alternativeier aus dem Ausland importiert\nwerden, davon etwa 60% aus holländischen Bodenhaltungen und 25% aus französischen Freilandhaltungen (vgl. Maisack, Wirtschaftlicher Wettbewerb in Europa und\nTierschutz - Massentierhaltung - in: Rechtsschutz für Tiere, hrsg. von der Landesbeauftragten für Tierschutz in Hessen, 1998, S. 129 ff. <130>).\n\n  Neben den wirtschaftlichen sind es vor allem Vorteile hygienischer und gesundheitlicher Art, die nach Auffassung ihrer Befürworter für die Käfighaltung sprechen. Die\n\n\n\n                                         4/36\n\nTiere befinden sich in kleinen Gruppen mit stabiler Rangordnung, die Gefahr des\n\"Kannibalismus\" ist gering und der Befall mit Endoparasiten nahezu ausgeschlossen.\nDie Bodenhaltung kann insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht (Parasitenbefall,\nFederpicken, gegenseitige Verletzungen) erhebliche Nachteile für die Tiere mit sich\nbringen. Im Vergleich zur Auslauf-, Boden- oder Volierenhaltung weist die Käfighaltung indes aus verhaltenswissenschaftlicher Sicht Nachteile auf. So werden die Tiere\ninfolge ihrer Unterbringung in einem durch räumliche Enge gekennzeichneten Drahtbehältnis nicht nur an der Ausübung natürlicher Verhaltensformen wie Flügel-Bein-Strecken, Flügelschlagen oder Flügellüften gehindert; andere arttypische Verhaltensweisen, wie das Aufbaumen, das Sandbaden, das Scharren oder die Eiablage an\ngeschützter Stelle in einem Nest werden sogar gänzlich unterbunden (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Tierschutzbericht 1999, BTDrucks 14/600, S. 24 ff.).\n\n  2. a) Nach Ergänzung des Art. 74 Nr. 20 GG um das Sachgebiet Tierschutz durch           8\ndas Neunundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März\n1971 (BGBl I S. 207) wurde ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz (TierSchG) erlassen, das am 1. Oktober 1972 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 1277). Ausweislich der\nGesetzesbegründung sollten die Massentierhaltung aus ökonomischen Gründen beibehalten und für die dadurch aufgeworfenen vielfältigen tierschutzrechtlichen Fragen\ndurch das Gesetz oder durch Vorschriften aufgrund des Gesetzes - bis zum Wirksamwerden der angestrebten supranationalen Regelungen - tierschutzrechtliche\nMindeststandards gefunden werden (vgl. BTDrucks VI/2559, S. 9).\n\n  Das Erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986                9\n(BGBl I S. 1309) hat an der bereits die Ursprungsfassung kennzeichnenden Konzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des\nMenschen für die seiner Obhut anheimgegebenen Lebewesen festgehalten (vgl. § 1\nSatz 1 TierSchG). In bezug auf die Nutztierhaltung, vornehmlich die Intensivtierhaltung, wurden nach der Begründung des Regierungsentwurfs lediglich eine präzisere,\nden Schutz der Tiere aber nicht mindernde Fassung der insoweit einschlägigen Normierungen und zugleich die Herstellung rechtssystematisch klarerer Bezüge angestrebt. Ergänzende Regelungen zur Tierhaltung sollten im Verordnungswege getroffen werden (vgl. BTDrucks 10/3158, S. 16 f.). An dieser im Regierungsentwurf\nvorgegebenen Zielsetzung änderte sich im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nichts (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten vom 25. März 1986, BTDrucks 10/5259, S. 5). Demgemäß hat die Neuregelung die materiellen Anforderungen an die Tierhaltung und -\nbetreuung einschließlich der hierauf bezogenen Verordnungsermächtigung sowie\nbestimmte Verbotstatbestände im zweiten Abschnitt (§§ 2 bis 3) zusammengefaßt.\n\n Der hier maßgebliche § 2 TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.             10\nAugust 1986 (BGBl I S. 1319) hat folgenden Wortlaut:\n\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,                                         11\n\n1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen er-           12\n\n\n                                         5/36\n\nnähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,\n\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,         13\ndaß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.\n\n In bezug auf die Tierhaltung enthält § 2a Abs. 1 TierSchG folgende Verordnungsermächtigung:\n\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)            15\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nes zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen\nüber Anforderungen\n\n1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der           16\nTiere,\n\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,\n\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der       18\nTiere,\n\n4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann der Bundesminister vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.\n\n § 16b TierSchG bestimmt:                                                                20\n\n(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung          21\nin Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutzkommission anzuhören.\n\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung           22\ndes Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder,\nAufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.\n\n Der ebenfalls neu eingefügte § 21a TierSchG lautet:                                     23\n\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.\n\n Das Tierschutzgesetz erfuhr in der Folgezeit einige Änderungen, die freilich die hier   25\nmaßgeblichen Vorschriften unberührt ließen. Es gilt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105).\n\n\n\n\n                                         6/36\n\n  b) Geringfügig zeitlich versetzt zur nationalen tierschutzrechtlichen Entwicklung vollzogen sich auch auf europäischer Ebene Entwicklungen, die den Schutz von Tieren,\ninsbesondere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, zum Gegenstand hatten.\n\n  aa) (1) Die Mitglieder des Europarates verabschiedeten am 10. März 1976 in Straßburg das \"Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\" (ETÜ), das in erster Linie die Haltung, Pflege und Unterbringung\nvon Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen betrifft. Hierfür stellt das Übereinkommen in den Art. 3 bis 7 tierschutzrechtliche Grundsätze auf, zu deren Anwendung\nsich jede Vertragspartei verpflichtet (Art. 2 ETÜ). Darüber hinaus sieht es die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses vor (Art. 8 ETÜ), dem unter anderem die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien auf den Anwendungsgebieten des Übereinkommens obliegt (Art. 9 Abs. 1 ETÜ). Diese\nEmpfehlungen werden, sofern der Ständige Ausschuß keine längere Frist setzt,\nsechs Monate nach ihrer Annahme für jede Vertragspartei verbindlich, sofern und solange diese nicht durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation mitteilt, daß und aus welchen Gründen sie die Empfehlung nicht oder nicht\nmehr anwenden will (Art. 9 Abs. 3 ETÜ).\n\n Durch Bundesgesetz vom 25. Januar 1978 (BGBl II S. 113) hat die Bundesrepublik             28\nDeutschland dem Europäischen Übereinkommen zugestimmt. Art. 2 des Zustimmungsgesetzes enthält folgende Verordnungsermächtigung:\n\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,               29\nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Anwendung der in Kapitel I des Übereinkommens niedergelegten\nGrundsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich durchzusetzen.\n\n (2) Der auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens gebildete Ständige               30\nAusschuß nahm am 21. November 1986 die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus an. Die Empfehlung enthält im Anhang A \"Besondere\nBestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen\", die gemäß Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gelten. Den Vertragsstaaten wurden dadurch Vorschläge zur Betreuung und\nÜberprüfung der Tiere, zu Gebäuden und Einrichtungen, zum Management, zu spezifischen Eingriffen sowie zur Größe und Gestaltung der Käfigbatterien unterbreitet,\nderen Umsetzung den geeigneten innerstaatlichen Verfahren vorbehalten blieb (vgl.\nArt. 16 der Empfehlung).\n\n In Nr. 2 des Anhangs A heißt es:                                                           31\n\nUngeachtet des verwendeten Käfigtyps müssen alle Tiere soviel Bewegungsfreiheit             32\nhaben, daß sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können.\nSie müssen auch genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu\n\n\n\n                                           7/36\n\nwerden. ...\n\n Nr. 5 lautet:                                                                            33\n\nSämtliche Tiere müssen gleichzeitig fressen können.                                       34\n\n  Diese Empfehlung hat der Ständige Ausschuß durch eine neue Empfehlung in bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus, angenommen auf der Sitzung am 28. November 1995, ersetzt. Die Zusatzbestimmungen für Legehennen (Anhang I. A. <Batteriekäfighaltung>, B. <andere Intensivhaltungssysteme> und C. <Auslaufhaltung>)\nsind dabei gegenüber den Anhängen A bis C der Empfehlung von 1986 inhaltlich\nnicht geändert worden.\n\n  bb) Sachlich berührt sich die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art          36\nGallus Gallus in vielfältiger Weise mit den Anforderungen, die zeitlich etwas früher in\nder Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März\n1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in\nKäfigbatteriehaltung (86/113 EWG; ABlEG Nr. L 95/45) niedergelegt worden waren.\nDie maßgeblichen tierschutzrechtlichen Regelungsgegenstände dieser gemäß ihrem\nArt. 12 an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinie sind in den Art. 3 und 4 sowie in\ndem zu Art. 4 erlassenen Anhang enthalten. Danach tragen die Mitgliedstaaten unter\nanderem dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1988 in neu gebauten Käfigen und ab 1. Januar 1995 bei allen Käfigbatterien jede Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare\nund in der Horizontalen gemessene Käfigbodenfläche von mindestens 450 qcm und\neinen uneingeschränkt nutzbaren Trog von mindestens 10 cm Länge zur Verfügung\nhat. Nach Art. 11 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1987 nachzukommen.\n\n  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte durch Urteil vom 23.           37\nFebruar 1988 die Richtlinie 86/113/EWG für nichtig, weil an der bekanntgegebenen\nFassung der Richtlinie nach deren Verabschiedung noch einige redaktionelle Veränderungen vorgenommen worden seien (Rechtssache 131/86, EuGHE 1988, 905 ff.).\nDie zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten strittige Frage einer Kompetenz für den Erlaß der Richtlinie blieb unentschieden. Durch die Richtlinie 88/166/\nEWG vom 7. März 1988 (ABlEG Nr. L 74/83) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der für nichtig erklärten Richtlinie in ihrer vom Rat verabschiedeten Fassung alsbald bestätigt.\n\n Zur Auslegung dieser Richtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 - Rechtssache C-128/94 - (NJW\n1996, S. 113), nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht hierzu angerufen worden\nwar (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1993, AgrarR 1994, S. 235 f. = RdL 1994, S.\n250 f.), entschieden, daß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 88/\n166/EWG den Mitgliedstaaten nicht verbiete, in bezug auf die Käfigbodenfläche für\nLegehennen in Käfigbatteriehaltung strengere nationale Vorschriften zu erlassen.\n\n c) aa) Der deutsche Verordnunggeber hatte erstmals am 20. Dezember 1979 den              39\n\n\n                                          8/36\n\nEntwurf einer Verordnung zum Schutz von Legehennen bei der Käfighaltung vorgelegt (abgedruckt bei Bettermann, Rechtsfragen des Tierschutzes, Bd. 1, 1980).\n\n  Dies geschah vor dem Hintergrund kontroverser Beurteilung der Käfighaltung von        40\nLegehennen und einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Gesetzesvollzug (vgl. z.B.\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, AgrarR 1985, S. 175 ff.). Tierschutzorganisationen hatten Strafanzeigen gegen Geflügelhalter mit der Begründung erstattet, die Käfighaltung von Legehennen verstoße gegen § 17 TierSchG, wonach sich\nunter anderem strafbar macht, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (Nr. 2 Buchstabe b>). Diese\nStrafanzeigen führten zu Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen; hinsichtlich\nder Bewertung der Käfighaltung als Tierquälerei kam es zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW 1980, S. 411 f.;\nOberlandesgericht Frankfurt/Main, NJW 1980, S. 409 f., und NStZ 1985, S. 130). Der\nBundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 18. Februar 1987 (DVBl 1987, S. 679),\ndaß der Schutzbereich des § 17 Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG auch die Intensivhaltung von Nutztieren einschließe und insoweit von einer zu erlassenden Verordnung\ndes zuständigen Bundesministers weder komplettiert noch konkretisiert werden könne; die Beurteilung des Landgerichts, wonach die auf einer Käfiggrundfläche von 420\nbis 430 qcm je Henne betriebene Geflügelhaltung den Hennen zwar einerseits Leiden verursache, diese Leiden aber andererseits nicht erheblich im Sinne des Straftatbestandes seien, enthalte keinen Rechtsfehler.\n\n Der Verordnungsentwurf vom 20. Dezember 1979 sah im Interesse der Gesundheit           41\nund Leistungsfähigkeit der Legehennen in § 2 die Erweiterung der bisher als Minimum angesehenen Käfiggrundfläche von 430 bis 450 qcm auf 600 qcm bei leichten\nund mittelschweren Rassen sowie auf 900 qcm bei schweren Rassen sowie eine frei\nverfügbare Freßstellenbreite von 12 cm pro Tier vor. Nach Auffassung des Verordnunggebers erlaubte ein solcher Käfigzuschnitt, ungeachtet der noch offenen ethologischen Fachfragen, bei einem Besatz von drei bis vier Legehennen jedem Tier ein\nMindestmaß an Bewegung einschließlich Flügelstrecken, wodurch wenigstens den\neinfachen physiologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werde.\n\n  Im Hinblick auf die Entwicklungen auf europäischer Ebene hielt es der Verordnunggeber für angezeigt, von einer nationalstaatlichen Festlegung von Mindestanforderungen für Käfige Abstand zu nehmen. Andererseits erschien es ihm jedoch geboten, bestimmte Sachverhalte, die mit einer besonderen Gefährdung des\nWohlbefindens der Legehennen in Käfigen verbunden sein können, bereits vor einer\neuropäischen Regelung durch Festsetzung bestimmter Haltungsgrundsätze und Mindestanforderungen näher zu regeln. Dementsprechend umschrieb er in einem weiteren Verordnungsentwurf vom 28. August 1981 die Anforderungen an Käfige in § 2\nnur sehr allgemein (vgl. BRDrucks 359/81).\n\n bb) Nachdem der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Richtlinie 86/        43\n113/EWG zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen\n\n\n\n                                         9/36\n\nin Käfigbatteriehaltung vom 25. März 1986 erlassen hatte, ließ der zuständige Bundesminister einen weiteren Entwurf einer Hennenhaltungsverordnung erarbeiten, der\nunter Rücknahme des Verordnungsentwurfs vom 28. August 1981 dem Bundesrat\nam 4. Juni 1987 zugeleitet wurde (vgl. BRDrucks 219/87).\n\n  Ausweislich der amtlichen Begründung zu diesem Entwurf (vgl. BRDrucks 219/87,            44\nS. 9) ging es dem Verordnunggeber unter anderem darum, die Richtlinie 86/113/\nEWG und \"die wichtigsten Elemente der Empfehlung für das Halten von Legehennen, die der aufgrund des Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl 1978 II S.\n113) eingesetzte Ständige Ausschuß am 21. November 1986 verabschiedet hat,\" in\nnationales Recht umzusetzen. Der Verordnungsentwurf, der sich selbst als Übergangsregelung auf dem Weg zu tiergerechteren Haltungssystemen verstand, sah in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 vor, daß ab 1. Januar 1988 für jede Henne eine uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von 450 qcm vorhanden sein muß (Satz 1); für schwere\nRassen (mehr als zwei Kilogramm Durchschnittsgewicht) muß die Mindestfläche 550\nqcm betragen (Satz 2). In Nr. 7 wurde eine uneingeschränkt nutzbare Futtertroglänge\nfür jede Henne von mindestens 10 cm vorgeschrieben. Vorhandene Anlagen durften\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 31. Dezember 1992 benutzt werden, sofern mindestens\n425 qcm und bei schweren Rassen 530 qcm Bodenfläche vorhanden waren. Der Entwurf enthielt ferner detaillierte Vorschriften über Beschaffenheit der Käfige (§ 2), Beleuchtung (§ 3), Stallklima (§ 4), Fütterung und Pflege (§ 5), Überwachung und Wartung der Anlagen (§ 6) sowie über Aufzeichnungspflichten (§ 7).\n\n  Der Verordnungsentwurf wurde vom Bundesrat zunächst nicht weiter behandelt, da           45\ndie Tierschutzkommission, deren Beteiligung § 16b TierSchG vorschreibt, zu diesem\nZeitpunkt noch nicht konstituiert war. Nachdem durch Rechtsverordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl I S. 1557) die Grundlage für das Tätigwerden der Tierschutzkommission gelegt worden war, faßte diese in ihrer konstituierenden Sitzung am 7. Oktober\n1987 eine Entschließung zur Hennenhaltung. Danach sollte in den Verordnungsentwurf eine Befristung von drei bis fünf Jahren aufgenommen und ein zeitlich sich daran anschließender Verordnungsentwurf zur Abschaffung der Käfighaltung von Legehennen - mit dem Ziel EG-weiter Durchsetzung - vorgelegt und verabschiedet\nwerden. Zur Vermeidung eventueller Mißverständnisse faßte die Tierschutzkommission am 14. April 1988 einen weiteren Beschluß, in dem sie die Bundesregierung\ndringend bat, im Interesse der Rechtssicherheit schon jetzt eine Verordnung zu erarbeiten, mit der die Käfighaltung von Legehennen mit sofortiger Wirkung verboten und\nfür bestehende Käfiganlagen eine Nutzungs- und Auslauffrist bis äußerstens zum 1.\nJanuar 1993 gesetzt werde.\n\n In seiner Sitzung vom 27. November 1987 beschloß der Bundesrat gegen die Stimmen unter anderem des Landes Nordrhein-Westfalen, der Verordnung vorbehaltlich\neiniger Änderungswünsche zuzustimmen (BRDrucks 219/87 <Beschluß>).\n\n cc) Die Hennenhaltungsverordnung erwähnt als Ermächtigungsgrundlage für den               47\n\n\n\n                                          10/36\n\nVerordnunggeber in ihrem Vorspruch § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1\nSatz 2 TierSchG. Gemäß ihrem § 10 ist sie am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.\n\n                                         II.\n Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beantragt, die Hennenhaltungsverordnung wegen förmlicher und sachlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für\nnichtig zu erklären.\n\n  1. Die Hennenhaltungsverordnung verstoße gegen Art. 80 GG. Deshalb könne offen bleiben, ob der Tierschutz als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen in\ndie Staatszielbestimmung des Art. 20a GG aufgenommen worden sei, ob er Bestandteil der durch Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärten Würde des Menschen sei\noder ob das in Art. 2 Abs. 1 GG genannte Sittengesetz als verfassungsrechtliche\nWertentscheidung zugunsten wesentlicher tierethischer Postulate angesehen werden könne, der Tierschutz also als ein Rechtsgut von Verfassungsrang unmittelbar\nPrüfungsmaßstab sei. Die Intensität verfassungsgerichtlicher Kontrolle werde nicht\ngeringer, wenn die tierschutzrechtlichen Regelungen der Verordnung allein als dem\nVerhältnismäßigkeitsgebot unterliegende Schranken grundrechtlicher Freiheitsbetätigung der Tierhalter aufgefaßt würden. Sämtliche Verordnungsbestimmungen unterfielen dann dem so gekennzeichneten, durch die speziellen Anforderungen des Art.\n80 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzten Kontrollmaßstab, wobei die Intensität der verfassungsgerichtlichen Kontrolle allerdings vom Ausmaß der dem Verordnunggeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit abhänge.\n\n 2. Die Hennenhaltungsverordnung sei bereits deshalb nichtig, weil sie § 2 TierSchG    50\nnicht beachte. Damit halte sich die Rechtsverordnung nicht an den Rahmen der Ermächtigung des § 2a TierSchG. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sei deshalb verletzt.\n\n  a) § 2 Nr. 1 TierSchG schreibe die verhaltensgerechte Unterbringung vor. Das stimme mit Art. 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum\nSchutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen überein. Die Richtlinie des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 7. März 1988 (88/166/EWG)\nlege nur Mindeststandards fest. Im nationalen Recht zugunsten der Tiere normierte\nstrengere Anforderungen blieben uneingeschränkt anwendbar. Konsequenterweise\nhabe die Kommission selbst ein völliges nationales Verbot der Käfighaltung (so in\nÖsterreich im Bundesland Vorarlberg und in Schweden) nicht als Verletzung von Gemeinschaftsrecht beanstandet.\n\n Um dem § 2 Nr. 1 TierSchG zu entsprechen, müßte die Hennenhaltungsverordnung          52\ndeshalb den Legehennen arttypisches Verhalten ermöglichen wie das Scharren und\nPicken, die ungestörte und geschützte Eiablage, das Staubbaden, das erhöhte Sitzen auf Stangen sowie die Möglichkeit der Fortbewegung. Keine dieser Verhaltensweisen sei in den derzeit üblichen Käfigen möglich. Auf den Nachweis von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) komme es nicht mehr\nan. Es könne aber unterstellt werden, daß die erzwungene, lebenslange Unterdrü-\n\n\n                                        11/36\n\nckung angeborener Verhaltensweisen stets mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder\nSchäden einhergehe, so daß bei Anwendung der Hennenhaltungsverordnung auch\n§ 2 Nr. 2 TierSchG verletzt werde.\n\n  In jedem Fall sei die erzwungene dauernde Unterdrückung natürlicher Verhaltensweisen mit einer Störung des durch § 1 TierSchG geschützten Wohlbefindens verbunden. Regelmäßig komme es zu ausgeprägten Gefieder- und Hautschäden, weiterhin häufig zu Knochenbrüchen infolge Inaktivitätsatrophie und Osteoporose.\n\n  Die angegriffene Verordnung erlaube, Hennen auf eine Gesamtlebensfläche zu beschränken, die um ein Viertel kleiner sei als ein DIN-A4-Blatt. Diese Fläche werde\nvom Körper der Henne schon bei ruhigem Stehen abgedeckt. In welcher Weise eine\nderartige Minimalfläche für die einzelne Henne \"uneingeschränkt benutzbar\" sein solle (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHVO), sei unerfindlich. Der amtlichen Begründung zur Hennenhaltungsverordnung sei zu entnehmen, daß die Henne an jeder Stelle des Käfigs aufrecht müsse stehen können. Daneben sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HHVO für das\nsichere Fußen mit mindestens drei Zehen auf den Gitterstäben oder dem Maschendrahtboden zu sorgen. Damit sei schon das für die Henne typische Stehen auf allen\nfünf Zehen nicht gesichert. Weitere Verhaltensmöglichkeiten - außer der Nahrungsaufnahme - seien in der Hennenhaltungsverordnung nicht vorgesehen. Das Verhalten von Hennen erschöpfe sich aber nicht im Fressen und im sicheren, aufrechten\nStehen auf einer Minimalfläche. Mithin werde durch die Verordnung der überwiegende Teil ihrer Verhaltensweisen einschließlich des ungestörten Ruhens oder Sich-Hinsetzens lebenslang unterdrückt. Zudem erlaube die vorgesehene Käfighöhe den\ngrößeren Hennen an keiner Stelle, den übrigen nur auf 35% der Fläche das aufrechte\nStehen. Die vorgesehene Futtertroglänge sei geringer als die durchschnittliche Körperbreite einer Henne. Damit sei auch ein gleichzeitiges Fressen nicht möglich, was\neine erhebliche Verletzungsgefahr in sich berge. Insgesamt konkretisiere die Hennenhaltungsverordnung damit die vom Gesetz vorgesehene verhaltensgerechte Unterbringung nicht einmal im Ansatz, sondern sanktioniere agrarindustriell üblich gewordene Verstöße gegen diese gesetzliche Forderung.\n\n  Dieser Befund werde von nahezu allen Ethologen bestätigt. Er finde sich sinngemäß auch in der Empfehlung in bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus des\nStändigen Ausschusses beim Europarat vom 28. November 1995. Die Äußerungen\nsachverständiger Gremien in Deutschland und der Europäischen Union aus jüngster\nZeit lägen ebenfalls auf dieser Linie, wenn auch zum Teil die nicht verhaltensgerechte Unterbringung verharmlost und - unzutreffend - darauf hingewiesen werde, daß eine andere Haltungsform zur Zeit nicht möglich sei.\n\n Auch ein Vergleich mit dem Schweizer Recht zeige, daß die Hennenhaltungsverordnung das Tierschutzgesetz nicht konkretisiere, sondern lediglich dessen Verletzung zum Schein legitimiere. Im Schweizer Tierschutzgesetz seien annähernd identische Anforderungen an die Haltung von Tieren gestellt worden wie in den §§ 2, 2a\nTierSchG. Die hierzu ergangene Verordnung im Schweizer Recht konkretisiere aller-\n\n\n\n                                        12/36\n\ndings die Haltungsanforderungen so, daß neben einer Mindestfläche von 800 qcm\ngeschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage und Sitzstangen oder geeignete Lattenroste vorhanden und leicht erreichbar sein müßten.\n\n  b) Soweit die Bundesregierung erst aufgrund fortgeschrittener wissenschaftlicher      57\nErkenntnisse einen Bedarf für eine Verbesserung der Vorschriften über die Legehennenhaltung sehe, sei ihr entgegenzuhalten, daß alle für eine rechtmäßige Konkretisierung des § 2 TierSchG notwendigen Erkenntnisse schon vor Erlaß der Hennenhaltungsverordnung vorhanden gewesen seien.\n\n Bereits die Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom 21. November 1986 für             58\ndas Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus konkretisiere die Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG in einer Weise, daß die angegriffene Verordnung mit § 2a\nAbs. 1 in Verbindung mit § 2 TierSchG unvereinbar sei und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG\nverletze. Die spätere Empfehlung vom 28. November 1995 ebenso wie die Mitteilung\nder Europäischen Kommission über den Schutz von Legehennen in verschiedenen\nHaltungssystemen vom 11. März 1998 stellten weitere rechtlich erhebliche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2\nTierSchG dar, die jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden des\nVerordnunggebers erforderlich gemacht hätten.\n\n c) Ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund für die aufgezeigten Verstöße gegen die von § 2 TierSchG geforderte verhaltensgerechte Unterbringung sei nicht ersichtlich.\n\n  § 2 TierSchG bedürfe weder verfassungskonformer Auslegung noch erweise sich           60\ndie Vorschrift gar als verfassungswidrig. Die Hennenhalter würden nicht in ihren\nGrundrechten verletzt. Das Tierschutzgesetz regele die Berufsausübung (Art. 12\nAbs. 1 Satz 2 GG) der Hennenhalter, führe aber zu keiner Beeinträchtigung in deren\nBerufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Deshalb bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen einfach-gesetzlich auferlegte Beschränkungen, sofern diese von vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls getragen seien. Die Durchsetzung\nethisch fundierter, gesetzlicher Haltungsanforderungen erfolge grundsätzlich im Interesse des Allgemeinwohls. Abzuwägen sei zwischen den Grundrechten der Hennenhalter und den Interessen der Tiere und der Allgemeinheit.\n\n aa) § 2 TierSchG stehe als lex specialis nicht unter dem Vorbehalt des \"vernünftigen Grundes\" im Sinne des § 1 TierSchG. Das Gesetz differenziere erkennbar zwischen Tatbeständen, deren Verletzung durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt\nwerden könne, und solchen, in denen der Gesetzgeber bereits selbst diese Abwägung vorgenommen habe. Letzteres gelte ausweislich der amtlichen Begründung\nzum Tierschutzgesetz von 1986 (BTDrucks 10/3158, S. 18) für § 2 Nr. 2 TierSchG.\nEs liege nahe, § 2 Nr. 1 TierSchG ebenfalls zu diesen Tatbeständen zu rechnen, da\ndas Wort \"angemessen\" eine ausschließlich tierschutzfreundliche Zielrichtung habe\nund sich zudem lediglich auf die Ernährung und Pflege, nicht auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres beziehe, wie sich der ursprünglichen Fassung\n\n\n                                        13/36\n\ndes Tierschutzgesetzes von 1972 entnehmen lasse. Daher dürften im Rahmen einer\nAbwägung nicht die Leiden infolge verhaltenswidriger Unterbringung außer Ansatz\ngelassen und lediglich die Beschränkung der Bewegungsbedürfnisse in den Blick genommen werden.\n\n  bb) Wenn angenommen werde, daß auch im Rahmen der Anwendung des § 2                    62\nTierSchG zwischen ethischen Forderungen einerseits und wirtschaftlichen Interessen andererseits abzuwägen sei, könne offenbleiben, ob § 2 TierSchG unter dem\nVorbehalt des \"vernünftigen Grundes\" (§ 1 TierSchG) als Voraussetzung dafür stehe,\neinem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Rahmen einer vom Verordnunggeber vorzunehmenden ethischen Abwägung bleibe diesem zwar ein nicht\nunerheblicher Gestaltungsraum; dieser müsse aber den Bedingungen einer rationalen Abwägung entsprechen, sich an den mehrheitlichen Gerechtigkeitsvorstellungen\norientieren und auch insoweit gerichtlich nachprüfbar sein.\n\n  (1) Aufgabe des Tierschutzgesetzes sei es, ethische Grundsätze und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen (unter\nVerweis auf BVerfGE 48, 376 <389>). Die Bedürfnisse der Tiere dürften also nicht bis\nzur Grenze des biologisch gerade noch Machbaren beschränkt werden. Die Hennenhaltungsverordnung regele geradezu exemplarisch die kompromißlose Beschränkung der Bedürfnisse von Nutztieren zugunsten wirtschaftlicher Interessen; jede weitere Beschränkung würde schon zu Einbußen bei der Legeleistung führen.\n\n  (2) Lasse man bei der Anwendung von § 2 TierSchG eine Abwägung zu, so müsse            64\nsich diese an den mehrheitlichen, sittlich fundierten Gerechtigkeitsvorstellungen orientieren. Mit ihnen stehe die Käfighaltung von Legehennen eindeutig im Widerspruch. Darauf wiesen eine Reihe demoskopischer Untersuchungen, Berichte in den\nMassenmedien, das Kaufverhalten der Endverbraucher, aber auch die entsprechenden politischen Erklärungen hin. Ein bedeutsames Indiz für das Vorliegen entsprechender mehrheitlicher Gerechtigkeitsvorstellungen seien die Meinungsäußerungen\nin der juristischen Literatur und in höchstrichterlichen Entscheidungen, die fast ausschließlich die Käfighaltung als strafbare Tierquälerei und als \"Kulturschande\" (unter\nHinweis auf BGH, NJW 1996, S. 122 f.) qualifiziert, zumindest aber anhaltende Leiden und äußerste Einschränkungen der Hennen bestätigt hätten. Eine repräsentative\nUmfrage habe ergeben, daß weite Bevölkerungskreise die Käfighaltung als gräßliche\nTierquälerei empfänden, die sie seelisch belaste.\n\n cc) Die tierquälerische Käfighaltung von Legehennen sei auch nicht objektiv notwendig.\n\n  Soweit das Bundeslandwirtschaftsministerium zugunsten der Käfighaltung auf die         66\ngrenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit verweise, seien zunächst die mit der\nKäfighaltung verbundenen Kostenvorteile zu quantifizieren. Diese müßten sodann in\nRelation zu den durch die Käfighaltung bedingten Einschränkungen der Tiere gesehen werden. Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Eiern aus Alternativhaltungssystemen sei unproblematisch. Auch hier könne auf die in der Schweiz\n\n\n                                         14/36\n\nseit fast zwölf Jahren gemachten Erfahrungen verwiesen werden. Der einzige Nachteil seien die um etwa zwei Pfennig pro Ei höheren Gestehungskosten.\n\n  Dieser Nachteil könne die Käfighaltung aber nicht rechtfertigen. Der überwiegende     67\nTeil der Bevölkerung sei bereit, für Eier aus Alternativhaltungssystemen höhere Preise zu bezahlen. Möglicherweise beeinträchtigte internationale Marktchancen für in\nDeutschland erzeugte Eier könnten die Mißachtung der ethisch fundierten Entscheidung der absoluten Mehrheit der Bundesbürger nicht rechtfertigen. Im übrigen liege\nin einer Umstellung der nationalen Betriebe auf alternative Haltungsformen sogar eine besondere Chance innerhalb des europäischen Marktes. Sofern eine dem Tierschutzgesetz gemäße Unterbringung der Hennen zu politischem Druck auf die Bundesregierung führen würde, wäre es zudem vorstellbar, daß dieser zur Durchsetzung\ntierfreundlicher Standards auch auf EU-Ebene beitrage. Im übrigen dürften in der Gesamtschau die Kleinbetriebe, die von der Eiererzeugung abgehalten würden oder\ndiese hätten aufgeben müssen, nicht übersehen werden.\n\n  Nachteile hinsichtlich der Tiergesundheit und Hygiene, die nicht durch angepaßte      68\nHaltungsbedingungen ausgeglichen werden könnten, seien bei Alternativhaltungssystemen im Vergleich zur Käfighaltung nicht festgestellt worden. Auch insoweit könne auf die Erfahrungen in der Schweiz verwiesen werden. Die zur Rechtfertigung der\nKäfigbatteriehaltung vom Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. und\nder Bundesregierung angestellte Betrachtung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Haltungssysteme verkenne bereits, daß die Nachteile alternativer Haltungssysteme durch gute Betriebsführung vermeidbar seien, während die Nachteile der Käfighaltung systemimmanent seien. \"Kannibalismus\" sei im übrigen kein ausschließlich\nAlternativhaltungssysteme betreffendes Problem, sondern auch bei der Käfighaltung\nzu beobachten.\n\n  3. Die Hennenhaltungsverordnung genüge außerdem nicht den Anforderungen des           69\nin § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG niedergelegten Anhörungsgebots und sei auch deshalb nichtig. Die Tierschutzkommission sei erst angehört worden, nachdem die Verordnung dem Bundesrat im Zustimmungsverfahren zugeleitet worden sei. Diese Verfahrensweise widerspreche erkennbar dem Gesetzeszweck, denn der\nVerordnunggeber sei zu diesem Zeitpunkt für die gesetzlich beabsichtigte Einflußnahme seitens neutraler Sachverständiger nicht mehr offen gewesen. Dieser Mangel\nwerde durch die nachträgliche Stellungnahme der Tierschutzkommission nicht geheilt, denn der Verordnunggeber habe sich mit dem Votum der Tierschutzkommission auch nachträglich nicht sachlich auseinandergesetzt.\n\n  4. Daneben verletze die Hennenhaltungsverordnung das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3         70\nGG enthaltene Zitiergebot. Sie lasse unerwähnt, daß sie - wie sich aus ihrer amtlichen Begründung an mehreren Stellen ergebe - auch aufgrund von § 21a TierSchG\nund aufgrund von Art. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum\nSchutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit der Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom 21. November 1986 für das Halten von Le-\n\n\n\n                                        15/36\n\ngehennen der Art Gallus Gallus erlassen worden sei. Wegen des rechtsstaatlichen\nGewichts des Zitiergebots stelle dessen Mißachtung nicht nur einen bloßen Ordnungsverstoß, sondern einen die Nichtigkeit der Verordnung begründenden Rechtsmangel dar.\n\n 5. Des weiteren werde die Hennenhaltungsverordnung den Anforderungen des               71\nrechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Durch\nAuslegung sei die Vielzahl der in die Hennenhaltungsverordnung eingeflossenen unbestimmten Rechtsbegriffe kaum zu konkretisieren. Hinzu komme, daß die vorgegebene tierschutzrechtliche Zwecksetzung in den Formulierungen der Verordnung nicht\nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werde.\n\n 6. Verschiedene Regelungen der angegriffenen Verordnung seien mit dem im               72\nRechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.\n\n a) Eine Reihe von Anordnungen und Mindestanforderungen stelle sich als für die         73\nGewährleistung von Tierschutz objektiv ungeeignet dar.\n\n  Ein Indiz hierfür sei das Bestimmtheitsdefizit. Wenn der Verordnunggeber in für die   74\nKäfighaltung von Hühnern zentralen Fragen unbestimmt normiere, verlagere er den\nvon der Verordnung abstrakt zu leistenden Ausgleich zwischen den Belangen der\nTierhalter und denen des Tierschutzes auf den jeweiligen Einzelfall. Dies im Interesse der Rechtssicherheit zu verhindern, sei jedoch ein zentrales Anliegen der Verordnung gewesen. Die offensichtliche Zweckverfehlung lasse daher nur den Schluß zu,\ndaß der Verordnunggeber zu einem wirksamen Tierschutz nicht habe beitragen wollen oder können.\n\n Auf die Ungeeignetheit der Verordnungsregelungen deute auch deren primär wettbewerbliche Zielsetzung hin; hierdurch würden vermeidbare Leiden der Hennen abweichend von § 1 TierSchG legalisiert.\n\n  b) Rechtsstaatlichen Bedenken begegne die Hennenhaltungsverordnung des weiteren unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit. Zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, welche mit einer geringeren Beeinträchtigung der Hennen bei der Käfighaltung verbunden gewesen wären.\n\n  c) Der Verordnunggeber habe schließlich auch gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot verstoßen. Mit der angegriffenen Verordnung gingen Nachteile einher, die\nerkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stünden. Die fragliche Regelung reduziere den Schutz der Hennen bei Käfighaltung auf ein Minimum und verstärke zugleich den wirtschaftlichen Druck auf die herkömmliche Tierhaltung in solcher\nWeise, daß die Tierhalter nicht umhin kämen, die Käfighaltung zu übernehmen. Im\nErgebnis werde mit der Verordnung dem Tierschutz mehr geschadet als genützt.\n\n  7. Die Hennenhaltungsverordnung habe sich auf den allein wirtschaftlich orientierten Mindeststandard gemäß der EG-Richtlinie zurückgezogen und dabei die Vorga-\n\n\n\n                                        16/36\n\nben des Tierschutzgesetzes unterlaufen. Damit setze sie sich in Widerspruch zum\nGrundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Das Tierschutzgesetz verpflichte den Verordnunggeber auf die Vorstellungen eines ethisch begründeten Tierschutzes und auf\ndie Berücksichtigung wissenschaftlicher, insbesondere verhaltenswissenschaftlicher\nErkenntnisse. Beiden Anforderungen sei der Verordnunggeber nicht gerecht geworden.\n\n                                         III.\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n 1. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stellung genommen. Es hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.\n\n a) Aufgrund des Fortschritts der wissenschaftlichen Erkenntnisse seit Erlaß der         81\nHennenhaltungsverordnung im Jahre 1987 bestehe zwar Bedarf für eine Verbesserung der Vorschriften über die Haltung von Legehennen. Jedoch solle dies zunächst -\nunbeschadet aller rechtlichen Überlegungen - durch eine Verbesserung der europäischen Regelungen zugunsten der Legehennen erreicht werden.\n\n b) Die angegriffene Verordnung habe zum einen der Umsetzung der Richtlinie 86/          82\n113/EWG (später unverändert als Richtlinie 88/166/EWG erneut erlassen) gedient.\nZum anderen habe sie auch die wichtigsten Elemente der Empfehlung des Ständigen\nAusschusses beim Europarat für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus\nvom 21. November 1986 umsetzen sollen. Unabhängig davon habe es der Verordnunggeber für erforderlich gehalten, Tierschutzmindestvorschriften sowohl zum\nSchutz der Legehennen als auch zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten\nbei den Geflügelhaltern und den Überwachungsbehörden zu erlassen.\n\n aa) Der Verordnungsinhalt werde allein durch die gesetzliche Ermächtigung des           83\n§ 2a Abs. 1 TierSchG gedeckt. Diese Vorschrift lege für den Verordnunggeber die\nAnforderungen an die Tierhaltung des näheren fest.\n\n § 21a TierSchG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift enthalte keine eigenständige Ermächtigung, sondern nur eine auf den Bereich\nder EG-Rechtsangleichung bezogene Erweiterung anderer Ermächtigungen im Tierschutzgesetz. Reichten diese Ermächtigungen - wie im vorliegenden Falle - aus, bedürfe es keines Rückgriffs auf § 21a TierSchG. Daß diese Vorschrift nicht zitiert worden sei, verletze Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG also nicht.\n\n Auch Art. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März                 85\n1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit\nder Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus habe der Verordnunggeber nicht als Ermächtigungsgrundlage in der Hennenhaltungsverordnung\nnennen müssen. Stünden - wie hier - dem Verordnunggeber mehrere Ermächti-\n\n\n\n                                         17/36\n\ngungsgrundlagen zur Verfügung, die er umsetzen wolle und die sich in ihrem Regelungsinhalt teilweise überschnitten, so stehe es ihm frei, welche davon er benenne,\num dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gerecht zu werden. Es sei daher\nausreichend gewesen, allein § 2a Abs. 1 TierSchG zu zitieren, zumal diese Vorschrift\ndie weitreichendste Ermächtigungsgrundlage gewesen sei.\n\n  bb) Soweit § 2a TierSchG in § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG eine verfahrensspezifische Ergänzung finde, genüge die angegriffene Verordnung auch den sich hieraus\nergebenden Anforderungen. Die Anhörung der Tierschutzkommission habe dem vorgeschriebenen Verfahren entsprochen: Die beratenden Bundesratsausschüsse hätten das Votum der Kommission vor der Beschlußfassung prüfen und verwerten können; ebenso hätten sie zur Kenntnis nehmen können, daß der zuständige\nBundesminister keine Veranlassung gesehen habe, wegen dieser Stellungnahme\nden Verordnungsentwurf zu ändern.\n\n  c) Mit den in der Hennenhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen           87\nhabe der Verordnunggeber die zum Zeitpunkt des Erlasses gültigen Erkenntnisse\naus Wissenschaft und Praxis berücksichtigt. Nach der damaligen Einschätzung hätten für Legehennen keine Haltungssysteme zur Verfügung gestanden, die aus verhaltenswissenschaftlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Sicht gleichermaßen befriedigten. Der Verordnunggeber sei sich der Tatsache bewußt gewesen, daß die\nKäfighaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt durch artgerechtere Haltungssysteme\nwürde abgelöst werden können. Folglich habe er die angegriffene Verordnung - mit\ndem Vorbehalt der Änderung entsprechend neuerer wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse in der Folgezeit - als ersten Schritt verstanden (unter Verweis auf\nBRDrucks 219/97, S. 2 und 9, und die Äußerungen von Staatsminister Dr. Stavenhagen für die Bundesregierung, Anl. 17 des Protokolls der 583. Sitzung des Bundesrates vom 27. November 1987, S. 442 <Teil A>). Die angegriffene Verordnung habe\ngegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage eine Verbesserung des Tierschutzes\nmit erhöhten Anforderungen an das Halten von Legehennen bewirkt; ohne sie wäre\nes bei den allgemeinen und unbestimmten Grundsätzen der §§ 1 und 2 TierSchG geblieben.\n\n Die Verordnung gehe auch über die Mindestanforderungen des Gemeinschaftsrechts hinaus: So sehe sie in ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 eine größere Käfigmindestfläche für Hennen mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als zwei Kilogramm\nvor und enthalte in § 2 Abs. 2 Mindestvorschriften für bestehende Anlagen schon für\ndie Dauer einer um zwei Jahre verkürzten Übergangszeit. Auch mit ihren Regelungen\nhinsichtlich der Beleuchtung, des Stallklimas, der Fütterung und Pflege sowie der\nÜberwachung und Wartung der Anlagen gehe sie über die gemeinschaftsrechtlich\nvorgegebenen Mindestanforderungen hinaus.\n\n Der Verordnunggeber habe die in der Hennenhaltungsverordnung getroffenen Regelungen deshalb im Ergebnis für geeignet halten dürfen, den Tierschutz zu verbessern und den in § 2 TierSchG aufgestellten Maßstäben zu entsprechen.\n\n\n\n                                         18/36\n\n d) Die Verabschiedung der Legehennenrichtlinie im Jahre 1986 sei auch auf europäischer Ebene lediglich ein erster, wenn auch wichtiger Schritt zur Verbesserung\ndes Tierschutzes für Legehennen gewesen. Allerdings hätten die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach Auffassung der Bundesregierung in der Folgezeit\nauf europäischer Ebene einheitlich weiter entwickelt und verbessert werden müssen.\nEine einseitige nationale Regelung der Käfighaltung hätte hingegen aufgrund des\nstarken Wettbewerbs im Eiersektor innerhalb der Europäischen Union die deutsche\nGeflügelwirtschaft in ihrer Existenz gefährdet und darüber hinaus lediglich das Tierschutzproblem in Mitgliedstaaten mit weniger restriktiven Vorschriften verlagert.\n\n  Die Europäische Gemeinschaft habe in Art. 9 der Legehennenrichtlinie festgelegt,      91\ndaß die Kommission bis zum 1. Januar 1993 einen wissenschaftlichen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls geeignete Anpassungsvorschläge zu unterbreiten habe.\nDieser Bericht sei jedoch - obwohl mehrfach auch von der Bundesregierung angemahnt - erst auf der Sitzung des Agrarministerrates vom 16./17. März 1998 mit einem\nVorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen\nzum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen vorgelegt worden.\n\n  e) Die Nachteile der Käfighaltung lägen aus ethologischer und veterinärmedizinischer Sicht besonders in der Verringerung oder Verhinderung von natürlichen Verhaltensweisen der Legehennen infolge stark reduzierter Umwelt im engen Käfig. Das\nNestbau- und Eiablageverhalten, das Aufbaumen, das Scharren, das Sandbaden\nund die Mehrzahl der Bewegungsabläufe seien nicht möglich, stereotypes Verhalten\ntrete gehäuft auf, das Federkleid sei beeinträchtigt, und es komme zu Knochenschwäche infolge des Bewegungsmangels. Die Vorteile der Käfighaltung beruhten im\nwesentlichen auf der besonders guten Hygiene mit positiver Wirkung auf die Gesundheit der Tiere. Als besonderer Vorteil sei die Kleingruppenhaltung zu sehen, die dem\nNachteil des gegenseitigen Verletzens der Tiere in den Alternativhaltungssystemen\nentgegenwirke. Außerdem seien in Alternativhaltungssystemen die Hygiene beeinträchtigt und das Stallklima mit negativen Wirkungen auf den Schadstoff- und Staubgehalt der Luft und letztlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier nur begrenzt\nsteuerbar. Hingegen könnten die Tiere hier praktisch alle natürlichen Verhaltensweisen ausüben.\n\n  Die Schlußfolgerungen des Berichtes des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 1996 zeigten, daß alle wirtschaftlich genutzten Haltungssysteme für Legehennen aus der Sicht des Tierschutzes Nachteile hätten. Dies bedeute, daß ein generelles Verbot der Käfighaltung\nderzeit auch aus Gründen des Tierschutzes nicht gefordert werden könne. Die Bundesregierung setze sich auf europäischer Ebene deshalb für eine schrittweise Weiterentwicklung der bestehenden Käfighaltungssysteme mit dem Ziel ein, deren\nHauptvorteile zu erhalten und gleichzeitig den Tieren durch veränderte und \"angereicherte\" Käfige - wie sie derzeit in Schweden erprobt würden - Möglichkeiten zu bieten, ihr Verhaltensrepertoire in einem größeren Ausmaß als bisher zu realisieren.\n\n\n\n                                        19/36\n\n  f) Die Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1 TierSchG nehme Bezug auf die          94\ntierschutzrechtlichen Grundpflichten in § 2 des Gesetzes. Diese seien auch bei der\nlandwirtschaftlichen Intensivtierhaltung zu beachten. Von deren prinzipieller Zulässigkeit gehe der Gesetzgeber - auch angesichts des Grundsatzes eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes (vgl. § 1 Satz 1 TierSchG) - aus. Normativen Niederschlag\nhabe dies unter anderem in § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gefunden, der den zuständigen Behörden die Aufsicht über \"Nutztierhaltungen\" zuweise. Auch die prinzipielle\nZulässigkeit der Käfighaltung von Legehennen habe der Gesetzgeber nicht in Frage\ngestellt. So sei im Zuge der Beratungen über die Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahre 1986 unter anderem die gänzliche Untersagung der Käfighaltung von\nLegehennen gefordert worden, ohne daß dies eine Mehrheit im Bundestag gefunden\nhätte.\n\n  Ethologischen Erkenntnissen werde die derzeitige Unterbringung von Legehennen        95\nin Käfigen entsprechend der Hennenhaltungsverordnung allerdings nach einhelliger\nAuffassung nur in unzureichendem Maße gerecht. Das Erfordernis einer verhaltensgerechten Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) stehe jedoch im Spannungsverhältnis\nzu anderen Belangen. Der Verordnunggeber habe gemäß § 2a TierSchG die Aufgabe, dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen.\nEr müsse dabei die Anforderungen so ausgestalten, daß den Legehennen ein Mindestmaß an angeborenen oder erlernbaren Verhaltensweisen ermöglicht werde.\nGleichwohl stehe ihm ein breiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Intensivtierhaltung von Legehennen zu.\n\n  aa) Für eine Relativierung des § 2 Nr. 1 TierSchG fänden sich grammatikalische,      96\nsystematische sowie teleologische Anhaltspunkte schon im Gesetzestext selbst.\nAuch bedürfe § 2 TierSchG einer verfassungskonformen Auslegung, denn das Halten von Tieren berühre notwendigerweise grundrechtlich geschützte Positionen, etwa\ndas Recht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n Einen ersten Anhaltspunkt dafür, daß § 2 Nr. 1 TierSchG eine artgerechte Haltung      97\nnicht vorbehaltlos gewährleiste, biete § 1 TierSchG. Das Tierschutzgesetz strebe\nnicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Vielmehr\nwerde es von der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung beherrscht, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerläßliche Maß\nübersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (unter Verweis u.a. auf\nBVerfGE 36, 47 <59>; 48, 376 <389>). Ein Verstoß gegen § 2 TierSchG liege deshalb nur vor, wenn ohne vernünftigen Grund gehandelt werde. Insoweit fordere das\nGesetz einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen ethischen Ansprüchen einerseits und wirtschaftlichen sowie wissenschaftlichen Notwendigkeiten andererseits.\nEinen absoluten Vorrang vor anderen widerstreitenden Belangen könne der Tierschutz jedenfalls nicht beanspruchen.\n\n Daß eine verhaltensgerechte Unterbringung eingeschränkt werden könne, ergebe          98\nsich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des im\n\n\n\n                                        20/36\n\nJahre 1986 gegenüber der ursprünglichen Gesetzesfassung von 1972 klarstellend\ngeänderten § 2 TierSchG (unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks\n10/3158, S. 18). Danach dürfe ein Nutztier in der Ausübung seines Verhaltens auf die\nMöglichkeit der Bedarfsdeckung und der Schadensvermeidung beschränkt werden.\nDer Tierhalter sei nach § 2 Nr. 1 TierSchG nicht zu einer optimalen Pflege, Ernährung\noder optimalen verhaltensgerechten Unterbringung verpflichtet, sondern lediglich zu\neiner der Art und den Bedürfnissen entsprechenden, in diesem Sinne \"angemessenen\" Tierhaltung. Beziehe man in die Beurteilung nach § 2 Nr. 1 TierSchG auch\ndie Regelung des § 2 Nr. 2 TierSchG mit ein, wonach die Möglichkeit eines Tieres\nzur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden dürfe, daß ihm hierdurch\nSchmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden, so liege das Erfordernis, dem Tier artgemäße Bewegung zu ermöglichen, im Überschneidungsbereich\nzum Erfordernis der verhaltensgerechten Unterbringung, wobei § 2 Nr. 2 TierSchG\nim Gegensatz zu § 2 Nr. 1 TierSchG unter einem ausdrücklichen Vorbehalt stehe.\nDürfe aber bereits die artgemäße Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, so sei\nnicht begründbar, warum die verhaltensgerechte Unterbringung vorbehaltlos gewährleistet sein sollte.\n\n In verfassungskonformer Anwendung der §§ 2, 2a TierSchG habe der Verordnunggeber schließlich auch grundrechtlich geschützte Belange im Rahmen seiner\nRechtssetzung zu berücksichtigen und in ein ausgeglichenes Verhältnis mit dem\nTierschutz zu bringen.\n\n  bb) Die Abwägungsentscheidung des Verordnunggebers sei nur nach Maßgabe der           100\nBesonderheiten administrativer Normsetzung justitiabel. Die Ermächtigung des § 2a\nTierSchG übertrage dem Verordnunggeber die Konkretisierung der gesetzlichen Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG. Er solle anstelle des Gesetzgebers die\nformal-gesetzlich noch nicht vollständig determinierte Entscheidung des Parlamentes\nzu Ende denken. Der Auftrag zur Normkonkretisierung sei im Bereich der Intensivtierhaltung besonders handgreiflich; er folge daraus, daß die moderne Intensivtierhaltung im Tierschutzgesetz zwar als solche angesprochen und bestimmten Leitgedanken (§§ 1 und 2 TierSchG) unterstellt werde, vom Gesetzgeber aber nicht selbst\nausgestaltet worden sei.\n\n  Hierzu sei der parlamentarische Gesetzgeber auch angesichts des Grundsatzes           101\ndes Vorbehaltes des Gesetzes berechtigt gewesen. Das vom Verordnunggeber zu\nkonkretisierende Normprogramm sei durch die §§ 1 und 2 TierSchG hinreichend vorgezeichnet. Die dort geregelten Anforderungen würden zudem durch die Regelung in\n§ 2a TierSchG weiter konkretisiert. Nur durch eine solche Regelungstechnik könnten\n- im Interesse des Tierschutzes - die Bestimmungen über die Tierhaltung, insbesondere über die Intensivtierhaltung, laufend an neue Erkenntnisse aus Wissenschaft\nund Forschung angepaßt werden. Die Beschränkungen der Nutztierhaltung in Gestalt tierschutzrechtlicher Anforderungen stellten sich im übrigen als bloße Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sowie als Inhalts- und\nSchrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die nicht not-\n\n\n                                        21/36\n\nwendig eines förmlichen Gesetzes bedürften.\n\n Der Verordnunggeber habe in der angegriffenen Verordnung die Belange des Tierschutzes, der Tierhalter, der Lebensmittelindustrie und der Verbraucher sowie sonstige öffentliche Interessen zu einem Ausgleich bringen müssen. Zu letzteren zählten\nauch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Geflügelindustrie und die Vermeidung\neiner Reduzierung des Tierschutzniveaus durch Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland.\n\n  Der gerichtlichen Prüfung unterliege allein die Frage, ob der Verordnunggeber sich     103\nmit seiner Konkretisierung innerhalb des vorgegebenen Bedeutungsrahmens und\ndes Ziels der gesetzlichen Regelung bewegt habe. Dieses Ziel bestehe vorliegend in\neiner verhältnismäßigen Auflösung der mit der Intensivtierhaltung notwendigerweise\nverbundenen Zielkonflikte. Zu beurteilen sei nur, ob der Verordnunggeber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) beachtet habe. Wie bei der Überprüfung formeller Gesetze sei das Gericht auf einen Evidenzmaßstab verwiesen. Erst\nwenn die Haltung eines Tieres handgreiflich nicht mehr seinen Grundbedürfnissen\ngerecht werde, sei die Grenze des Verhältnismäßigen überschritten.\n\n  Der früher erhobene Einwand, andere effektive Haltungsformen, die neben den veterinärmedizinischen und ökonomischen Belangen in stärkerem Maße als bisher\nauch solche der verhaltensgerechten Unterbringung berücksichtigten, stünden gegenwärtig (noch) nicht zur Verfügung, sei zwar aufgrund des inzwischen fortgeschrittenen Erkenntnisstandes nicht mehr haltbar. Gleichwohl habe der Verordnunggeber\nweiterhin verschiedene Möglichkeiten, um auch bei grundsätzlichem Festhalten an\nder Käfighaltung den Anforderungen einer verhaltensgerechten Unterbringung in Zukunft besser zu entsprechen, ohne generell die hygienischen, gesundheitlichen und\nökonomischen Vorteile dieser Haltungsform aufgeben zu müssen.\n\n  g) Halte das Gericht die Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig, so stelle     105\nsich die Frage, ob die Regelfolge der Nichtigkeit angemessen sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei europarechtlich verpflichtet, die Hennenhaltungsrichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung sei sie mit der angegriffenen\nVerordnung nachgekommen. Im Falle ihrer Aufhebung entfiele die nationale Umsetzung der Richtlinie mit der Folge eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtliche\nVerpflichtung, den die Kommission im Vertragsverletzungsverfahren geltend machen\nkönnte. Vor dem Hintergrund der sich aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ergebenden zeitlichen Vorgaben erscheine es aus der Sicht der Bundesregierung erforderlich, ihr jedenfalls eine zeitlich ausreichend bemessene Übergangsfrist für eine\nNovellierung der Hennenhaltungsverordnung auf der Grundlage des EG-Rechts einzuräumen.\n\n 2. Die Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen und Mecklenburg-                    106\nVorpommern teilen die mit dem Normenkontrollantrag geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land Hessen\nhebt den Verfassungsrang eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes hervor und ver-\n\n\n                                         22/36\n\nweist insoweit auf eine von ihm vorgelegte gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr.\nGünter Erbel vom 20. August 1988.\n\n                                         IV.\n  In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt und vertieft. Als Auskunftspersonen haben sich für die antragstellende\nLandesregierung Prof. Dr. Christiane Buchholtz, Prof. Dr. Detlef Wilfried Fölsch, Dr.\nGlarita Martin und Dr. Hans Oester sowie für die Bundesregierung der Wissenschaftliche Direktor der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, Dr. Hans-Werner\nRauch, zu den Vor- und Nachteilen der Legehennenhaltung in Käfigbatterien nach\nder Hennenhaltungsverordnung und in Alternativhaltungssystemen, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Körperabmessungen und der Verhaltensbedürfnisse der\nTiere, zur Besatzdichte in den üblicherweise verwendeten Käfigen und zur wirtschaftlichen Situation der Legehennenhalter geäußert. Zu diesen Fragen hat das Gericht\naußerdem einem Vertreter des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft\ne.V. und dem durch ihn gestellten Sachverständigen, Prof. Dr. Werner Bessei, Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n                                         B.\n Der Antrag ist zulässig.                                                               108\n\n  Die zu prüfende Verordnung ist \"Bundesrecht\" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG     109\nin Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG. Zu diesem gehören nicht nur Gesetze,\nsondern auch Rechtsverordnungen des Bundes (vgl. BVerfGE 1, 117 <126>). Die\nantragsbefugte, durch den Ministerpräsidenten vertretene Landesregierung\nNordrhein-Westfalen hat mit ihrer den formellen Erfordernissen des § 23 Abs. 1\nBVerfGG entsprechenden Antragsschrift gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6,\n76 Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht, daß die Hennenhaltungsverordnung mit dem\nGrundgesetz unvereinbar sei.\n\n Das erforderliche besondere objektive Klarstellungsinteresse (vgl. BVerfGE 6, 104      110\n<110>; 96, 133 <137>) ist aufgrund der unveränderten aktuellen Rechtsgeltung der\nHennenhaltungsverordnung trotz ihres Übergangscharakters gegeben.\n\n                                         C.\n § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 7 Satz 1, 1. Halbsatz HHVO ist mit § 2a Abs. 1         111\nTierSchG unvereinbar. Damit ist § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HHVO, der die Anforderungen\nan Käfige regelt, insgesamt nichtig.\n\n                                         I.\n Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle           112\nvon Rechtsverordnungen des Bundes als Vorfrage zu prüfen, ob der Inhalt der\nRechtsverordnung in der in Anspruch genommenen gesetzlichen Ermächtigung eine\nGrundlage findet.\n\n\n                                        23/36\n\n  Nach ihrem Vorspruch ist die Hennenhaltungsverordnung aufgrund der Ermächtigung des § 2a Abs. 1 (in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2) TierSchG ergangen.\nDaran knüpft sich die Frage, ob der Inhalt der Verordnung von der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird. Hierfür ist allerdings das Grundgesetz nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab. Insbesondere stellt Art. 80 Abs. 1 Satz 2\nGG Anforderungen nur an das ermächtigende Gesetz, nicht aber an die aufgrund der\nErmächtigung erlassene Rechtsverordnung. Gleichwohl muß die Frage nach der\nVereinbarkeit der Rechtsverordnung mit dem (einfachen) Bundesrecht in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht\nvorab beantwortet werden. Nur so läßt sich feststellen, daß für die Prüfung, ob die\nVerordnung mit dem Grundgesetz übereinstimmt, ein gültiger Gegenstand gegeben\nist. Anders als im konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist\nhier ein anderes für diese Entscheidung zuständiges Organ nicht vorhanden (vgl.\nBVerfGE 2, 307 <320 f.>).\n\n                                         II.\n  Prüfungsmaßstab für die Beantwortung dieser Vorfrage ist § 2a in Verbindung mit      114\n§ 2 TierSchG. Die Hennenhaltungsverordnung soll nach der in ihr genannten Ermächtigungsgrundlage des § 2a Abs. 1 TierSchG Anforderungen an die Haltung von\nTieren nach § 2 TierSchG für den Bereich des \"Haltens von Legehennen in Käfigen\"\n(vgl. § 1 Abs. 1 HHVO) näher bestimmen. Mit dieser Vorschrift ist im Tierschutzgesetz für den Verordnunggeber ein hinreichend bestimmter Regelungsrahmen abgesteckt, innerhalb dessen er einen Ausgleich zwischen Belangen des Tierschutzes\nund rechtlich geschützten Interessen von Tierhaltern durch untergesetzliche Bestimmungen erreichen soll. Mit § 2 Abs. 1 und 2 der zur Prüfung gestellten Verordnung\nhat der Verordnunggeber die in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Vorgaben\nindes nicht eingehalten.\n\n 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des § 2a          115\nTierSchG selbst bestehen nicht.\n\n a) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Tierschutzes zu. Das schließt in den Grenzen\ndes Art. 80 Abs. 1 GG die partielle Übertragung dieser Normsetzungsbefugnis auf\nden Verordnunggeber ein.\n\n b) Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind in § 2a TierSchG hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu u.a. BVerfGE 1, 14 <60>; 58,\n257 <277 f.>; 80, 1 <20 f.>).\n\n  aa) Der mögliche Verordnungsinhalt kann aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 1             118\nTierSchG ermittelt werden. Dies folgt schon aus der allgemeinen Umschreibung \"Anforderungen an die Haltung von Tieren\"; die in den Nummern 1 bis 4 beispielhaft aufgezählten Einzelmaterien verdeutlichen zusätzlich, daß hierbei neuzeitliche Tierhaltungsformen, insbesondere landwirtschaftliche Massentierhaltung, den Schwerpunkt\n\n\n                                        24/36\n\nder Verordnung bilden sollen.\n\n  bb) Zweck der Verordnungskompetenz ist eine am Maßstab der Gebots- und Verbotstatbestände des § 2 TierSchG ausgerichtete tierschutzgerechte Tierhaltung.\nHierauf deutet neben der sprachlichen und der gesetzessystematischen Verknüpfung von § 2a Abs. 1 TierSchG mit § 2 TierSchG auch die Entstehungsgeschichte\nhin. Durch die im Vergleich zu § 13 Abs. 1 TierSchG 1972 sprachlich eindeutigere\nFassung sollten Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung\nausgeräumt werden (vgl. Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 10. April 1985, BTDrucks 10/3158, Begründung, Allgemeiner\nTeil, S. 17). Das tierschutzrechtliche Ziel folgt zudem aus der Bezeichnung des Gesetzes selbst sowie aus der Grundsatznorm des § 1 TierSchG. Dabei kann Tierschutz einerseits durch eine primär auf Schadensverhinderung ausgerichtete, \"polizeiliche\" Tendenz gekennzeichnet sein, andererseits der Pflege des Wohlbefindens\nder Tiere in einem weit verstandenen Sinn Vorrang einräumen. Daß beide Maximen\nfür die tierhaltungsrechtliche Normierung etwa gleichgewichtig berücksichtigt worden\nsind, findet in § 2 TierSchG mit seinen die Pflege in Nr. 1 und die Schadensverhütung\nin Nr. 2 ansprechenden Haltungsgrundsätzen sinnfälligen Ausdruck (vgl. auch Lorz,\nTierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, § 1 Rn. 18, S. 85). Im übrigen weisen auch die Strafund Bußgeldtatbestände in den §§ 17 und 18 TierSchG darauf hin, daß mehr als reine Ordnungsfunktionen erfüllt werden sollen.\n\n  Die hinreichende Bestimmtheit des Verordnungszwecks wird nicht dadurch in Frage           120\ngestellt, daß § 2a Abs. 1 TierSchG mit den ihrerseits durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tierhaltungsgrundsätzen des § 2 TierSchG verknüpft ist.\nDiese können durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine den Bedürfnissen des\nTieres entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ist (§ 2 Nr. 1 TierSchG), läßt sich mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums - trotz aller wissenschaftlichen\nKontroversen - zumindest im Umriß festlegen. In gleicher Weise lassen sich verallgemeinerungsfähige Vorstellungen darüber gewinnen, unter welchen Voraussetzungen\nim Widerspruch zu § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt ist, daß diesem Schmerzen, vermeidbare Leiden oder\nSchäden zugefügt werden.\n\n  cc) § 2a Abs. 1 TierSchG entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in          121\nbezug auf das Ausmaß der dem Verordnunggeber erteilten Rechtssetzungsmacht.\nDie Verordnungsgewalt soll soweit reichen, als dies \"zum Schutz der Tiere erforderlich ist\". Dieser Klausel, welche bereits in der Verordnungsermächtigung des § 13\nTierSchG 1972 enthalten war, wird im Schrifttum im Anschluß an die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 TierSchG (vgl. BTDrucks VI/2559, S. 12)\ndie Bedeutung eines tierschutzrechtlichen Mindestprogramms beigelegt (vgl. etwa\nBettermann, Rechtsfragen des Tierschutzes, Bd. 1, 1980, S. 20; Stober, Rechtsfragen zur Massentierhaltung, 1982, S. 33). Der Begriff der Mindestanforderungen des\nTierschutzes würde jedoch unzulässig verengt, wenn er im Sinne eines tierschutz-\n\n\n                                          25/36\n\nrechtlichen Minimalprogramms verstanden würde. Dem steht die aus dem \"Allgemeinen Teil\" der Begründung hervorgehende Intention des Gesetzgebers entgegen, eine Intensivierung des Tierschutzes gerade auch bei den Systemen der Massentierhaltung zu erreichen (vgl. BTDrucks VI/2559 vom 7. September 1971, Begründung,\nAllgemeiner Teil).\n\n  Eine konkrete Obergrenze für die Verwirklichung tierschützender Grundsätze bestimmt das Gesetz nicht. Für das Verständnis der Erforderlichkeitsklausel folgt hieraus, daß innerhalb eines dem Verordnunggeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens jede tierschutzrechtliche Normierung zulässig ist, welche die\nGrundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig einschränkt. Bedenken gegen\ndie hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung ergeben sich auch hieraus nicht.\n\n  c) Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Intensivhaltung von Legehennen durch den parlamentarischen Gesetzgeber besteht nicht.\n\n  Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet es, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der\nGrundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>;\n61, 260 <275>; 80, 124 <132>; 83, 130 <142, 151 f.>). Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich\ngeregelt sein muß, sondern auch, wie weit diese Regelungen im einzelnen zu gehen\nhaben (vgl. BVerfGE 34, 165 <192>; 49, 89 <127 u. 129>; 57, 295 <327>; 83, 130\n<142>).\n\n  Hieran gemessen sind Regelungen über die Käfighaltung von Legehennen wegen             125\nihrer Bedeutung für die Grundrechte der Tierhalter (Art. 12 und 14 GG), aber auch\nwegen der sachlichen Nähe, die diese Haltungsart zum Straftatbestand der Tierquälerei aufweisen kann, der parlamentarischen Entscheidung jedenfalls insoweit vorbehalten, als es um die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Art von Tierhaltung geht. Eine solche Entscheidung des Gesetzgebers liegt vor.\n\n aa) Der nationale Gesetzgeber ist grundsätzlich bereit, eine Käfighaltung von Legehennen zuzulassen. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Anhaltspunkten:\n\n Landwirtschaftliche Tierhaltung - die Käfighaltung von Legehennen stellt dazu einen     127\nUnterfall dar - ist schon dem Wortlaut nach Gegenstand des Ratifikationsgesetzes\nzum Europäischen Tierschutzübereinkommen vom 25. Januar 1978 (BGBl II S. 113).\n\n Des weiteren lassen die Materialien zum Tierschutzgesetz erkennen, daß der Gesetzgeber zustimmend von dieser Tierhaltungsart Kenntnis genommen hat. So heißt\nes im Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf eines Tierschutzgesetzes vom\n7. September 1971 (BTDrucks VI/2559):\n\nDie Entwicklung zur Massentierhaltung ist im letzten Jahrzehnt weltweit erfolgt; sie     129\n\n\n\n                                         26/36\n\nmuß als ökonomisch gegeben angesehen werden. ...\n\nDieses Gesetz gestattet in besonderem Maße die Berücksichtigung der sich aus der        130\nHaltung derartiger großer Nutztierbestände auf begrenztem Raum in neuzeitlichen\nHaltungssystemen (Massentierhaltung) ergebenden zahlreichen tierschutzrelevanten Fragen. ...\n\n Im Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BTDrucks 10/3158, S. 17) äußert sich der Gesetzgeber wie folgt:\n\nFür den in der Öffentlichkeit vielfach diskutierten Bereich der Nutztierhaltung, in     132\nSonderheit der Intensivtierhaltung, gilt die \"Tierhalternorm\" des § 2 Abs. 1. ...\n\n  Daß der Gesetzgeber auch die der Intensivtierhaltung zuzuordnende Käfighaltung        133\nvon Legehennen grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen hat, ist ferner\nder Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1 TierSchG zu entnehmen, nach deren\nNr. 2 unter anderem Regelungen über Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren erlassen werden können.\n\n bb) Der Gesetzgeber durfte es bei dieser grundsätzlichen Zulassung der modernen        134\nMassentierhaltung bewenden lassen. Zur Normierung des gesamten Sachbereichs\nwäre er nur verpflichtet gewesen, wenn dessen Eigenart oder berührte grundrechtliche Schutzbereiche eine eingehendere gesetzliche Regelung geboten hätten (vgl.\nBVerfGE 49, 89 <134 ff.>; 68, 1 <98 ff.>; 77, 170 <232>). Dies ist nicht der Fall.\n\n  Die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs legt es gerade nahe, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen. Bei der Regelung der Käfighaltung von\nHühnern geht es um die Aufstellung komplexer technischer Parameter. Diese entziehen sich zwar nicht schon wegen dieser Eigenart notwendig einer Gestaltung durch\nden Gesetzgeber. Jedoch kommt hier hinzu, daß viele Aussagen zum Tierschutz,\ninsbesondere im ethologischen Bereich, wegen des insoweit bestehenden ungesicherten Erkenntnisstandes nur vorläufig möglich sind. Mit Rücksicht darauf ist sowohl\ndem Tierschutz als auch dem Grundrechtsschutz mehr gedient, wenn die nähere\nAusgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnunggeber überlassen\nbleibt, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten\nvermag als der Gesetzgeber. Da die Festlegung von technischen Anforderungen an\ndie Massentierhaltung in ihrer grundrechtsspezifischen Wirkung auf die Berufsausübung zielt, die durch jeden vernünftigen Gemeinwohlgrund unter Beachtung des\nVerhältnismäßigkeitsgebotes einschränkbar ist, fordert auch die Schwere des Eingriffs kein Tätigwerden des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 58, 257 <275 f.>).\n\n 2. Der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Rahmen, an den der Verordnunggeber               136\nnach § 2a TierSchG gebunden ist, findet sich in § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Für die\nnähere Bestimmung der dort niedergelegten Pflichten der Tierhalter ist daneben auch\nder allgemeine Zweck des Gesetzes heranzuziehen, \"aus der Verantwortung des\nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schüt-\n\n\n                                          27/36\n\nzen\" (§ 1 Satz 1 TierSchG). Der Verordnunggeber muß mithin entsprechend dem\nin §§ 1, 2 TierSchG vom Gesetzgeber vorgezeichneten Interessenausgleich einen\nethisch begründeten Tierschutz befördern, ohne die Rechte der Tierhalter übermäßig\neinzuschränken.\n\n a) Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Das Wort \"angemessen\" bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 - anders als noch in der Fassung von 1972 (BGBl I S. 1277) - auch\nauf die verhaltensgerechte Unterbringung.\n\n b) Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden\noder Schäden zugefügt werden. Für Einschränkungen der Bewegung eines Tieres ist\ndies die speziellere Regelung gegenüber Nr. 1. Damit dürfen nach der gesetzgeberischen Wertung zwar die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zu der in Nr. 2 umschriebenen Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen seine anderen in Nr. 1\nangesprochenen Grundbedürfnisse wie insbesondere Schlafen sowie Nahrungs- und\nFlüssigkeitsaufnahme. Das Schlafbedürfnis eines Tieres wird zwar in Nr. 1 nicht ausdrücklich genannt. Es unterfällt aber schon begrifflich nicht der spezielleren Regelung\nder \"Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung\" in Nr. 2, sondern gehört nach der Gesetzessystematik zur Gebotsnorm der Nr. 1; dort läßt es sich den Oberbegriffen \"pflegen\" und \"verhaltensgerecht unterbringen\" zuordnen. Allerdings umfassen diese beiden Begriffe nach ihrem Wortsinn alle Bedürfnisse eines Tieres, also auch dessen\nErnährung und seine Bewegungsmöglichkeit. Während aber die Ernährung lediglich\nzur Verdeutlichung der wenig aussagekräftigen Begriffe in Nr. 1 dort noch einmal besonders herausgestellt wird, hat der Gesetzgeber in Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres\nzu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen.\n\n  c) Generell gilt, daß niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Hieraus sowie aus dem in § 1\nSatz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes\nfolgt, daß nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus\nein \"vernünftiger Grund\" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG sein kann. Notwendig ist\nvielmehr auch insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen\nder Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits.\n\n  3. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HHVO getroffene Regelung, wonach für jede Henne       140\neine uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 450 qcm vorhanden sein muß, entspricht diesen Vorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung\nnicht. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Halbsatz HHVO,\nwonach die uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs für jede Henne mindestens 10 cm betragen muß. Mit beiden Bestimmungen werden die gemäß § 2a Abs. 1\nin Verbindung mit § 2 Nr. 1 und § 1 TierSchG in eine Rechtsverordnung einzustellen-\n\n\n\n                                         28/36\n\nden Belange des ethisch begründeten Tierschutzes über die Grenze eines angemessenen Ausgleichs zurückgedrängt, wie ihn das Tierschutzgesetz dem Verordnunggeber aufgetragen hat.\n\n  Sind diese beiden für die Gestaltung der Käfige besonders bedeutsamen Vorschriften unwirksam, so verlieren damit auch die übrigen in § 2 Abs. 1 und 2 HHVO getroffenen Bestimmungen ihren vollziehbaren Regelungsgehalt. § 2 Abs. 1 HHVO - und\nauch die in § 2 Abs. 2 HHVO getroffene Übergangsregelung - stellen ersichtlich ein\nGefüge von aufeinander bezogenen Einzelregelungen für die Gestaltung von Käfigen\nin der Legehennenhaltung dar, die nur gemeinsam gelten und verwirklicht werden\nsollen.\n\n  a) Schon ein Vergleich der durchschnittlichen Körpermaße einer ausgewachsenen        142\nLegehenne (47,6 x 14,5 x 38 cm) mit der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HHVO vorgesehenen Käfigbodenfläche von 450 qcm zeigt, daß in mit vier, fünf oder auch sechs Hennen besetzten Käfigen, wie sie in Deutschland derzeit in der Legehennenhaltung üblich sind, ein ungestörtes gleichzeitiges Ruhen der Hennen, d.h. eine Befriedigung\nihres Schlafbedürfnisses nicht möglich ist. Aus dem Produkt von Länge und Breite\nder Tiere ergibt sich nämlich ein Flächenbedarf für jede Henne in der Ruhelage, der\ndie vorgesehene Mindestbodenfläche überschreitet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß es etwa dem artgemäßen Ruhebedürfnis einer Henne entsprechen könnte,\ngemeinsam mit anderen Artgenossinnen auf- oder übereinander zu schlafen. Ferner\nzeigt ein Vergleich der Körperbreite von 14,5 cm mit der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 HHVO\nvorgesehenen Futtertroglänge von 10 cm pro Henne, daß die Hennen nicht - wie es\nin den gemäß der Hennenhaltungsverordnung gestalteten Käfigen ihrem artgemäßen Bedürfnis entspricht - gleichzeitig ihre Nahrung aufnehmen können. Allein diese\nKontrolle anhand numerischer Größen ergibt bereits, daß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und\nNr. 7 Satz 1, 1. Halbsatz HHVO der Ermächtigung des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 2 Nr. 1 TierSchG nicht genügt. Die Frage, ob die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHVO geregelten Käfigbodenflächen und die durch sie bewirkte Einschränkung artgemäßer Bewegungsmöglichkeit den Tieren im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zufügt, kann deshalb hier offen bleiben. Wie unter C.\nII. 2. dargelegt, dürfen zwar nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 TierSchG die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres eingeschränkt werden, nicht hingegen seine Grundbedürfnisse wie Schlafen sowie Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.\n\n Ob daneben auch weitere artgemäße Bedürfnisse wie insbesondere das Scharren           143\nund Picken, die ungestörte und geschützte Eiablage, die Eigenkörperpflege, zu der\nauch das Sandbaden gehört, oder das erhöhte Sitzen auf Stangen durch die in § 2\nAbs. 1 und 2 HHVO getroffenen Regelungen über die Käfighaltung unangemessen\nzurückgedrängt werden, kann offen bleiben.\n\n b) Zur weiteren Bestimmung und Verdeutlichung der Anforderungen des § 2 Nr. 1         144\nTierSchG an eine Käfighaltung von Legehennen und damit zugleich zur Bestätigung\ndes unter C. II. 3. a) gefundenen Ergebnisses kann auf normative Texte und amtliche\n\n\n\n                                        29/36\n\nDokumente zurückgegriffen werden. Im einzelnen handelt es sich hierbei um die\nEmpfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus des Ständigen\nAusschusses vom 21. November 1986 und die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 11. März 1998 über den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen. Einer Stellungnahme zu dem Meinungsstreit der Verhaltenswissenschaftler, Veterinärmediziner und Agrarfachleute über Mindestanforderungen an eine\nKäfighaltung von Legehennen bedarf es deshalb nicht.\n\n aa) Die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus ist nach          145\nMaßgabe des Art. 9 ETÜ für Deutschland wirksam geworden. Gemäß Art. 16 der\nEmpfehlung findet diese zwar in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare\nAnwendung, sondern wird nach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten\nVerfahren umgesetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Empfehlung für\nDeutschland als Vertragspartei gemäß Art. 9 ETÜ verbindlich ist. Hiervon ist auch der\nVerordnunggeber ausgegangen; er wollte mit der Hennenhaltungsverordnung zugleich auch \"die wichtigsten Elemente der Empfehlung für das Halten von Legehennen, die der aufgrund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl 1978 II S.\n113) eingesetzte Ständige Ausschuß am 21. November 1986 verabschiedet hat\", in\nnationales Recht umsetzen (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9).\n\n  Nach Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A \"Besondere Bestimmungen für die zum Zweck               146\nder Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen\", der gemäß\nArt. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt, müssen ungeachtet\ndes verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder\nauf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen\nTieren gestört zu werden. Damit wird \"im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die essentiellen Bedürfnisse\" (vgl. die Präambel\nder Empfehlung) das ungestörte Einnehmenkönnen der Ruhelage als Mindestvoraussetzung für eine weitere Gestattung der Batteriekäfighaltung von Legehennen\npostuliert. Dies bestätigt den schon anhand der Körperabmessungen einer ruhenden\noder sitzenden Henne festgestellten Verstoß des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HHVO gegen § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG. Auch aufgrund verbindlicher\nVorgaben aus dem europäischen Tierschutzrecht durfte der Verordnunggeber das\nSchlafbedürfnis der Legehennen nicht wie geschehen zu Gunsten wirtschaftlicher Interessen einschränken.\n\n  Nach Nr. 5 des Anhangs A der Empfehlung müssen sämtliche Tiere gleichzeitig             147\nfressen können. Bereits ein Vergleich der Körperbreite einer Henne von 14,5 cm mit\nder in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 1. Halbsatz HHVO bestimmten Futtertroglänge von 10\ncm pro Henne zeigt, daß dies in den nach der Hennenhaltungsverordnung gestalteten Käfigen nicht möglich ist. Dies ist im übrigen auch mittels einer zur optischen Unterstützung der Ausführungen der sachverständigen Auskunftspersonen in der\nmündlichen Verhandlung gezeigten Folie über die in einem Viererkäfig zugrunde gelegte Anordnung der Hennen veranschaulicht worden. Mit Nr. 5 des Anhangs A der\n\n\n                                         30/36\n\nEmpfehlung wird gleichfalls ein Grundbedürfnis der Hennen in der Käfighaltung,\nnämlich das nach gleichzeitiger Nahrungsaufnahme mit ihren Artgenossinnen, verbindlich zum Ausdruck gebracht. Der Verordnunggeber hat auch ihm nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n  bb) Wegen der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Grundbedürfnisse von Hennen in der Käfighaltung, die der Verordnunggeber nach Maßgabe des\n§ 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 TierSchG beachten muß, ist schließlich\nnoch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission, die sich auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 30. Oktober 1996 bezieht\n(vgl. BTDrucks 13/11371, S. 5 ff.) zu verweisen.\n\n In der Mitteilung wird, ausgehend von näher beschriebenen Bedürfnissen von Legehennen (vgl. BTDrucks 13/11371, S. 15), festgestellt, daß ein Käfig mit einem Platzangebot von 450 qcm je Tier diesen Bedürfnissen nicht gerecht werde (vgl. a.a.O., S.\n16). Bei der Bewertung der Haltungssysteme im Wege einer Vorteils-Nachteilsbetrachtung heißt es in der Mitteilung zusammenfassend: \"Es ist klar, daß\nder Batteriekäfig wegen seiner kleinen Größe und seines sterilen Umfelds das Wohlbefinden der Hennen erheblich beeinträchtigt\" (a.a.O., S. 18). In der Schlußfolgerung\ngibt die Mitteilung die Auffassung der Kommission wieder, wonach Hennen in Käfigbatteriehaltung eindeutig schlecht geschützt seien. Aufgrund ihrer Annahme, daß\nauch einige alternative Haltungssysteme noch Mängel aufwiesen, die bisher nicht\nhätten ganz behoben werden können, hält es die Kommission allerdings für verfrüht,\ndie Käfighaltung ganz zu verbieten. Gleichwohl hält sie es für erforderlich, die Mindestfläche, die einer Legehenne im Batteriekäfig zur Verfügung steht, zu vergrößern\nund die Käfige im Interesse des Wohlbefindens der Tiere besser auszugestalten (vgl.\na.a.O., S. 30).\n\n                                         D.\n Die Hennenhaltungsverordnung ist - soweit sie nach den Feststellungen zu C. noch       150\nGegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sein kann - wegen Verstoßes gegen\ndas Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt verfassungswidrig und deshalb gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG für nichtig zu erklären.\n\n                                         I.\n Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren          151\nRechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, daß nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in\nder Verordnung genannt wird. Will der Verordnunggeber nach seinem erkennbar geäußerten Willen von mehreren Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch machen, so\nmuß er diese vollständig in der Verordnung angeben.\n\n 1. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das Zitiergebot dem             152\nZweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen.\n\n                                        31/36\n\n Nach der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes             153\nbedarf die Rechtssetzung durch die Exekutive einer besonderen Ermächtigung durch\ndie Legislative. Art. 80 Abs. 1 GG legt fest, welchen Anforderungen solche Ermächtigungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen genügen müssen.\n\n  Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnunggeber beim Erlaß der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte (vgl. Nierhaus in:\nBonner Kommentar <Lfg. Nov. 1998>, Art. 80 Rn. 322). Die Exekutive muß durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt\ndaher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muß sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben (vgl.\nBVerwG, NJW 1983, S. 1922).\n\n  Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80\nAbs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die\nPrüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnunggeber beim Erlaß der Verordnung im\nRahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. BVerfGE 24, 184 <196>).\n\n 2. Hiervon ausgehend muß eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung\nmehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben. Allerdings muß\nnicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht (vgl. BVerfGE 20, 283 <292>).\n\n 3. Das Zitiergebot erfordert vor allem, daß die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt wird, in welcher die Ermächtigung enthalten ist. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß die Adressaten einer Verordnung deren Rechtsgrundlagen\nerkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnunggeber nachprüfen können (vgl.\nBVerfGE 24, 184 <196>).\n\n  4. Eine Mißachtung des Zitiergebots verletzt ein \"unerläßliches Element des demokratischen Rechtsstaates\" (vgl. Bartlsperger, Zur Konkretisierung verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien, VerwArch 58 <1967>, S. 249 ff. <270>). Ein solcher Mangel\nführt deshalb zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. Wilke in: v. Mangoldt/Klein, Bonner\nGrundgesetz, 2. Aufl. 1969, Art. 80 Anm. XI. 2 d; Nierhaus, a.a.O., Rn. 328 <\"formelle\nWirksamkeitsvoraussetzung\">; Bauer in: Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz, Kommentar,\nBd. 2 1998, Art. 80 Rn. 43; Ossenbühl in: HStR III, § 64 Rn. 65).\n\n\n\n\n                                         32/36\n\n                                          II.\n 1. Den unter D. I. 1. bis 3. dargestellten Anforderungen wird die Hennenhaltungsverordnung nicht gerecht. Sie ist deshalb nichtig.\n\n  Die angegriffene Verordnung nennt als Ermächtigungsgrundlage in ihrem Vorspruch lediglich § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG. Art. 2\ndes Gesetzes vom 25. Januar 1978 zum Übereinkommen vom 10. März 1976 zum\nSchutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) in Verbindung mit der\ngemäß Art. 9 Abs. 3 ETÜ für Deutschland wirksam gewordenen und deshalb innerstaatlich durchzusetzenden Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom 21. November 1986 für das Halten von Legehennen der Art Gallus Gallus wird nicht erwähnt, obwohl die Verordnung auch hierauf beruht. Zwar schreiben weder Art. 2 des\nZustimmungsgesetzes noch Art. 9 ETÜ zur Umsetzung der Empfehlung den Weg einer Rechtsverordnung vor. Vielmehr stellt Art. 16 der Empfehlung jedem Vertragspartner frei, in welchem der ihm geeignet erscheinenden Verfahren er die Empfehlung umsetzen will. Im vorliegenden Fall aber hat der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten mit Hilfe der Hennenhaltungsverordnung auch die wichtigsten Elemente der genannten Empfehlung umsetzen wollen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Verordnungsentwurf beigefügten Begründung (vgl. BRDrucks\n219/87, S. 9). Hatte aber die angegriffene Verordnung nach dem zu ihrer Begründung erkennbar geäußerten Willen des Verordnunggebers auch dieses Ziel, dann\nmußte nach dem dargestellten Sinn und Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch\ndie hierfür einschlägige Ermächtigungsgrundlage im Text der Verordnung genannt\nwerden.\n\n  Der Verordnunggeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf          161\ndenen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnunggeber seine Rechtssetzungsbefugnis\nnicht vollständig nach. Er verhindert oder erschwert damit auch die Kontrolle, ob die\nGrenzen seiner Rechtssetzungsmacht gewahrt sind. Daß die weitere Ermächtigungsgrundlage in der amtlichen Begründung zur Hennenhaltungsverordnung (vgl.\nBRDrucks 219/87, S. 9; vgl. auch die nachfolgenden Tierschutzberichte der Bundesregierung) genannt worden ist, reicht nicht aus. Die Offenlegung in derartigen nicht\nunmittelbar der Normsetzung dienenden Schriftstücken schafft nicht die rechtsstaatlich gebotene Publizität (vgl. dazu auch BVerfGE 44, 322 <350>).\n\n 2. Dagegen begründet die Nichterwähnung des § 21a TierSchG keinen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. § 21a TierSchG ist keine - eigenständige - Ermächtigungsgrundlage, schon weil sie keinen Adressaten nennt (Art. 80\nAbs. 1 Satz 1 GG). Vielmehr stellt sie nur klar, daß anderweit erteilte Ermächtigungen\nauch der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dienen können.\n\n\n\n\n                                         33/36\n\n                                        E.-I.\n  Sonstige verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die, ob die Tierschutzkommission hier im Verfahren zum Erlaß der angegriffenen Verordnung ausreichend angehört worden ist (vgl. § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG) und welche Rechtsfolgen eine\nmöglicherweise fehlerhafte Anhörung auf den Bestand der Verordnung haben könnte, sowie die Frage nach einer etwaigen verfassungsrechtlichen Qualität des ethisch\nbegründeten Tierschutzes sind nicht mehr zu erörtern.\n\n                                          II.\n Die Rechtsfolgen der festgestellten Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung bestimmen sich nach § 79 Abs. 2 BVerfGG.\n\n Das bedeutet:                                                                           165\n\n  1. Neue Käfiganlagen sind nicht mehr nach der Hennenhaltungsverordnung vom             166\n10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) genehmigungsfähig; dies gilt entsprechend\nauch für solche, deren Genehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Bis zum\nErlaß einer neuen Verordnung richten sich die Genehmigungsanforderungen unmittelbar nach dem Tierschutzgesetz (insbesondere §§ 1 und 2 TierSchG) und den verbindlichen Anforderungen gemäß der Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom\n28. November 1995 in bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus einschließlich ihres für die Käfigbatteriehaltung geltenden Anhangs I. Abschnitt A. Hieraus ergibt sich\nein vollzugsfähiges Genehmigungsprogramm.\n\n  Ein Verstoß gegen die noch bestehende Richtlinie 88/166/EWG vom 7. März 1988           167\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 74/83) könnte sich hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil diese nur Mindestanforderungen enthält, die\nin den Mitgliedstaaten überschritten werden dürfen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Oktober 1995, NJW 1996, S. 113). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Wirkungen des Tierschutzübereinkommens einschließlich der\nEmpfehlungen des Ständigen Ausschusses (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - Rechtssache C-1/96 -, Slg. I, S. 1251) stünde der innerstaatlichen Verbindlichkeit der Empfehlung vom 28. November 1995 nicht entgegen; die genannte Entscheidung betrifft\nallein das Verhältnis dieser Regelungen zu den Bestimmungen des Europäischen\nGemeinschaftsrechts zum Schutz des freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten.\n\n\n\n\n                                         34/36\n\n 2. Vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen          168\nberuhen, bleiben in ihrem Bestand geschützt. Freilich gilt dies gemäß § 79 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzender\ngesetzlicher Vorschriften.\n\n                                         Bundesverfassungsrichter\n                                          Winter ist an der Unterschrift verhindert.\n\n          Limbach      Kirchhof                  Limbach\n\n          Sommer       Jentsch                  Hassemer\n\n           Broß                                  Osterloh\n\n\n\n\n                                      35/36\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -\n                Rn. (1 - 168), http://www.bverfg.de/e/fs19990706_2bvf000390.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19990706.2bvf000390\n\n\n\n\n                                      36/36\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-06/2-bvf-3-90","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":51},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":20},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":18},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16b","ref_norm":"16b","n":7},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-07-06/2-bvf-3-90","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:12.734112+00:00"}}