{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:es19990325.2bve000599","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-03-25","aktenzeichen":"2 BvE 5/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                  Leitsatz\n              zum Beschluß des Zweiten Senats vom 25. März 1999\n                                  - 2 BvE 5/99 -\nZur Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren (§ 64 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                        1/7\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVE 5/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                 über den Antrag\n\n1. im Organstreitverfahren festzustellen, daß die Antragsgegner zu 1. und 2. durch\n   die unmittelbare Beteiligung an militärischen Operationen der NATO gegen die\n   Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) gegen Art. 87a\n   Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 und 2 des\n   Grundgesetzes verstoßen,\n\n2. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern den Einsatz der\n   Bundeswehr bei den in Ziffer 1. genannten militärischen Operationen zu untersagen,\n\n3. den Antragsgegnern die Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.\n\nAntragsteller: Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden,\nRechtsanwalt Dr. Gregor Gysi, Bundeshaus, Bonn,\n\nAntragsgegner:\n  1. Bundesregierung, vertreten durch den\n     Bundeskanzler, Adenauerallee 139/141, Bonn,\n  2. Bundesminister der Verteidigung, Hardthöhe, Bonn\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh\n\n\n\n                                         2/7\n\nam 25. März 1999 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\n  1. Der Antrag wird verworfen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                       Gründe:\n Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Rechte einer Fraktion oder des Bundestages durch die Beteiligung der Bundeswehr an militärischen Operationen der NATO\ngegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verletzt worden sind.\n\n                                           A.\n  1. Seit den Abendstunden des 24. März 1999 führt die NATO unter Beteiligung der           2\nBundeswehr Luftangriffe gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und\nMontenegro) durch. Der Bundestag hat am 16. Oktober 1998 \"dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen\ndurchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildete\nEingreifgruppe unter Führung der NATO\" zugestimmt (vgl. BTDrucks 13/11469; BT-Plenarprotokoll, 13. WP, 248. Sitzung vom 16. Oktober 1998, S. 23161 <B>).\n\n  In späteren Beschlüssen vom 13. November, 19. November 1998 und 25. Februar               3\n1999 hat der 14. Deutsche Bundestag den Beschluß vom 16. Oktober 1998 ausdrücklich aufgenommen, bekräftigt und in - hier nicht einschlägigen - Ermächtigungen\nfortgebildet.\n\n 2. Nach Auffassung der Antragstellerin verletzt die Beteiligung der Bundeswehr die         4\nVorschriften der Art. 25, Art. 26, Art. 87a Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 79 Abs.\n1 und 2 GG.\n\n  Die Antragsgegner hätten gegen grundgesetzliche Kompetenzen des Bundestages               5\nverstoßen. Der Bundestag sei durch die angegriffenen Maßnahmen in seinen Rechten und Pflichten verletzt.\n\n   a) Art. 25 GG sei verletzt, weil das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der       6\nCharta der Vereinten Nationen als universale Regel des Völkerrechts unter diese\nVorschrift falle. Die ohne Autorisierung durch den Sicherheitsrat unternommenen Militärschläge verletzten das völkerrechtliche Gewaltverbot und seien aus diesem\nGrund völkerrechtswidrig. Sie seien insbesondere nicht durch die beiden Kosovo-Resolutionen des Sicherheitsrats Nr. 1160 vom 31. März 1998 und 1199 vom 4. September 1998 gedeckt. Diese Resolutionen enthielten weder direkt noch indirekt ein\nMandat für die NATO, ein anderes Bündnis oder irgendeinen Staat, Waffengewalt\nanzuwenden.\n\n Durch den gegen das Gewaltverbot verstoßenden Militärschlag werde ein Präze-               7\n\n\n                                           3/7\n\ndenzfall mit unabsehbaren negativen Folgen für die Wirksamkeit der Vereinten Nationen und des Völkerrechts geschaffen.\n\n  Die Beteiligung der Bundeswehr verstoße auch gegen Art. 87a Abs. 2 GG i.V.m. Art.       8\n24 Abs. 2 GG. Art. 24 Abs. 2 GG sei im vorliegenden Fall als verfassungsrechtliche\nGrundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht einschlägig. In seiner Entscheidung zur Beteiligung deutscher Streitkräfte an den Einsätzen in Bosnien-Herzegowina habe sich das\nBundesverfassungsgericht auf die autorisierenden Beschlüsse des Sicherheitsrats\nbezogen. Damit setze das Bundesverfassungsgericht voraus, daß NATO-Einsätze\nvom Sicherheitsrat autorisiert seien, um ihre Rechtfertigung in Art. 24 Abs. 2 GG zu\nfinden. Im vorliegenden Fall fehle es an einer entsprechenden Autorisierung durch\nden Sicherheitsrat.\n\n Aus den genannten Gründen verstoße die Beteiligung der Bundeswehr auch gegen             9\nArt. 26 GG. Handlungen, die dem Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen\nwidersprächen und einen bewaffneten Angriff auf ein Mitglied der Vereinten Nationen\ndarstellten, seien ein im Sinne dieser Vorschrift verfassungswidriger Angriffskrieg.\n\n  b) Außerdem habe der Bundestag selbst ultra vires gehandelt, indem er über seine       10\nKompetenzen hinaus Beschlüsse zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte gefaßt habe, für die eine vorgehende Verfassungsänderung notwendig gewesen sei.\nDie Antragstellerin habe als Teil des Bundestages im Falle eines Verfassungsänderungsverfahrens andere und weitergehende Aufgaben und Kompetenzen als im einfachen Gesetzgebungsverfahren und sei somit in ihren Rechten verletzt worden.\n\n                                         B.\n  Der Antrag zur Hauptsache ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil weder ihre eigenen noch die Rechte des Deutschen Bundestages verletzt\nsein können.\n\n  1. Fraktionen des Deutschen Bundestages sind im Organstreitverfahren gemäß             12\n§§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG parteifähig. Sie sind befugt, im eigenen Namen auch\nRechte geltend zu machen, die dem Bundestag gegenüber einem möglichen Antragsgegner zustehen können (BVerfGE 90, 286 <336>; stRspr).\n\n 2. Die antragstellende Fraktion hat jedoch nicht dargelegt, daß der Bundestag durch     13\ndie angegriffenen Maßnahmen in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch das\nGrundgesetz übertragen worden sind (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht\neiner allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 <69 ff.>).\n\n a) Das Grundgesetz ermächtigt den Bund, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen      14\nund sich Systemen kollektiver Selbstverteidigung und gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzuschließen. Darin ist auch die Befugnis eingeschlossen, sich mit eigenen\nStreitkräften an Einsätzen zu beteiligen, die im Rahmen solcher Systeme vorgesehen\n\n\n\n                                          4/7\n\nsind und nach ihren Regeln stattfinden. Allerdings bedarf der Einsatz bewaffneter\nStreitkräfte grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bundestages\n(BVerfGE 90, 286 <381 ff.>). Diese Zustimmung hat der Bundestag erteilt.\n\n  aa) Der 13. Bundestag hat am 16. Oktober 1998 militärischen Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo zugestimmt. Dieser Beschluß\nermächtigt zu Luftoperationen der NATO, die in Phasen durchzuführen sind. Bei diesem Beschluß war dem Bundestag bewußt, daß der Einsatz aller Voraussicht nach\nohne eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durchgeführt werden würde. Die Bundesregierung hatte ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndaß sie dennoch einen Militäreinsatz der NATO für gerechtfertigt hielt (vgl. BTDrucks\n13/11469, S. 2). Der Beschluß vom 16. Oktober 1998 deckt damit die gegenwärtigen\nLuftangriffe der NATO.\n\n  bb) Die neueren Beschlüsse des 14. Bundestages haben den ersten Beschluß vom            16\n16. Oktober nicht verdrängt oder modifiziert. Sie beziehen sich auf spezielle Einzelfragen: auf ein Luftüberwachungsverfahren, welches mit Jugoslawien vereinbart worden war (BTDrucks 14/16), auf den Schutz der OSZE-Mission im Kosovo durch\nNATO-Einheiten in Mazedonien (BTDrucks 14/47) und auf die Umsetzung eines\nRambouillet-Abkommens (BTDrucks 14/397 ).\n\n  Die späteren Beschlüsse nehmen auf den Beschluß vom 16. Oktober 1998 Bezug              17\nund machen damit deutlich, daß auch der 14. Deutsche Bundestag an dem Beschluß\nzu einer militärischen Operation zur Verhinderung einer humanitären Katastrophe\nfesthält.\n\n Damit sind - ungeachtet der Frage, ob Art. 25 GG, der das allgemeine Völkerrecht,        18\nnicht das Völkervertragsrecht betrifft (Steinberger, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: HStR Bd. VII, § 173 Rn. 9; Pernice, Art. 25 Rn. 17, in: Dreier <Hrsg.>,\nGrundgesetz, Kommentar, Bd. 2, Tübingen 1998), und Art. 26 GG dem Bundestag eigene Rechte zuweisen - Rechte des Deutschen Bundestages nicht verletzt.\n\n b) Auch Rechte des Deutschen Bundestages in einem Verfahren zur Änderung des             19\nGrundgesetzes (Art. 79 Abs. 2 und 3 GG) sind nicht berührt. Selbst für den Fall eines\nVerstoßes gegen das Grundgesetz hat kein Mitglied des Bundestages die Einleitung\neines Änderungsverfahrens auch nur erwogen.\n\n  3. Die Antragstellerin ist auch nicht in ihren eigenen Rechten als Bundestagsfraktion   20\nverletzt. Als derartige Rechte kommen nur solche im innerparlamentarischen Raum,\nnicht aber im Verhältnis zwischen Parlament und Regierung in Betracht (vgl.\nBVerfGE 91, 246 <250 f.>). Zwar trägt die Antragstellerin vor, der Deutsche Bundestag habe selbst ultra vires gehandelt, als er die Beschlüsse zum Einsatz bewaffneter\ndeutscher Streitkräfte gefaßt habe. Eine solche Rechtsverletzung könnte jedoch nicht\nim Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung, erst recht nicht gegen den Bundesminister der Verteidigung (vgl. BVerfGE 90, 286 <338>) geltend gemacht werden,\nsondern allenfalls in einem Verfahren gegen den Deutschen Bundestag. Auch für\n\n\n\n                                          5/7\n\ndieses Verfahren fehlte es jedoch an der Antragsbefugnis, weil die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundes, Streitkräfte in einem System kollektiver Sicherheit\neinzusetzen, grundsätzlich geklärt ist (BVerfGE 90, 286) und die Rechte der antragstellenden Fraktion sich insoweit auf eine ordnungsgemäße Beteiligung an dem Verfahren beschränken, in dem der Bundestag dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte seine vorherige konstitutive Zustimmung erteilt hat.\n\n  4. Mit der Verwerfung des Antrags in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n              Limbach              Kirchhof                 Winter\n\n              Sommer                Jentsch               Hassemer\n\n                Broß                                       Osterloh\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 1999 -\n2 BvE 5/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 1999 - 2 BvE 5/99\n                - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/es19990325_2bve000599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:es19990325.2bve000599\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-25/2-bve-5-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-25/2-bve-5-99","retrieved":"2026-07-10 10:43:50.669486+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-03-25/2-bve-5-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1999-03-25","dockets":["2 BvE 5/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:es19990325.2bve000599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:es19990325.2bve000599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.03.1999 – 2 BvE 5/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-03-25/2-bve-5-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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