{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19981210_2bvr151693","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981210.2bvr151693","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-12-10","aktenzeichen":"2 BvR 1516/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1516/93 -\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\ndes togoischen Staatsangehörigen\n\nS...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann,\n                     Alsenstraße 17, Aachen;\n                      2. Professor Dr. Bodo Pieroth,\n                         Zumsandestraße 31, Münster;\n                      3. Rechtsanwalt Helmut Bäcker,\n                         Klingerstraße 24, Frankfurt am Main -\n\n  gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main\n           vom 21. Juli 1993 - 13 G 20003/93.A (2) -,\n\n         b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main\n            vom 4. Juli 1993 - EA3-3227-93-A -,\n\n         c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\n            ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1993\n            - A 1740795-283 -\n\nsowie - mittelbar -\n\ngegen § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1361)\n\nBeteiligt: Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Kay Hailbronner -\nhier: Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung für den Antrag auf\n      Anordnung der Vollstreckung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin\n\n\n\n                                            1/5\n\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  der Richter Kirchhof,\n                                  Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß\n                                  und der Richterin Osterloh\n\nam 10. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde, über die der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) entschieden hat, teilweise Erfolg. Das Land Hessen wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das durch\nBeschluß vom 27. Juli 1993 (BVerfGE 89, 106) entschiedene Verfahren betreffend\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten. Mit Beschlüssen vom 4.\nMärz 1998 und 2. April 1998 setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 14.102,01 DM nebst 4 % Zinsen seit Anbringungen der\nKostenfestsetzungsgesuche fest. Die Festsetzung weiterer Kosten wurde abgelehnt.\nErinnerungen der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und des Kostenschuldners wurden durch Beschluß vom 22. Juni 1998 zurückgewiesen.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 1998, die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen analog § 170 Abs. 1 VwGO zu verfügen und \"den auf diesen Antrag ergehenden Beschluß hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären\".\n\n  Der Erstattungsbetrag wurde vom Land Hessen am 15. Juli 1998 einschließlich der       3\nbis dahin angefallenen Zinsen zur Zahlung angewiesen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. August 1998 den Vollstreckungsantrag für erledigt und beantragte, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens - die in der Antragsschrift vom 24. Juni 1998 im einzelnen spezifiziert waren - dem Schuldner\naufzuerlegen.\n\n  3. Das Land Hessen wandte ein, für den Antrag auf Anordnung der Vollstreckbarkeit     4\nfehle nach Bewirkung der Zahlung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit der\nZahlung sei zur Vereinfachung des Verfahrensablaufs bis zur Entscheidung des Senats über die Erinnerungen gewartet worden.\n\n 4. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1998 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Erinnerung\n\n\n                                         2/5\n\nein. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n                                         II.\n Die Erinnerung, über die entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin\nhat den Antrag mit Recht zurückgewiesen.\n\n 1. Der Beschwerdeführer fordert die Erstattung von Anwaltsgebühren für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Rechtsgrundlage dafür ist § 57 Abs. 1 i.V.m. § 113\nAbs. 2 BRAGO. Diese entsprechend § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes zu erstattenden Kosten können im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RpflG) festgesetzt werden.\n\n 2. Die Gebühr kann zwar entstanden sein (a), sie ist aber nicht erstattungsfähig (b).    8\n\n  a) Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ist in der Zwangsvollstreckung tätig       9\ngeworden. Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84,\n6 <8>) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine\nVerfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 Vw-GO statthaft. Er ist hier infolge der Zahlung seitens des Landes Hessen zwischenzeitlich erledigt.\n\n b) Die Kosten für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung\nnicht notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 91 ZPO). Der Vollstreckungsantrag war verfrüht. Das Land Hessen hatte noch keine Veranlassung gegeben, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.\n\n  Dem Vollstreckungsschuldner muß Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung          11\ndurch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet\n(vgl. BVerfGE 84, 6 <8>).\n\n  Eine solche angemessene Frist hat der Beschwerdeführer dem Vollstreckungsschuldner hier nicht eingeräumt. Ob es zum Einräumen dieser Frist - dem Rechtsgedanken des § 882a Abs. 1 ZPO folgend - einer ausdrücklichen Anzeige der Absicht,\ndie Zwangsvollstreckung zu betreiben, bedurft hätte oder - in analoger Anwendung\nder Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO - auch bloßes Zuwarten genügen konnte,\nkann offen bleiben. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Beschwerdeführer und dem Kostenschuldner Ausfertigungen des Beschlusses des Senats vom\n22. Juni 1998 über die wechselseitig eingelegten Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung noch nicht zugestellt. Nach den Umständen des Falles war jedenfalls bis\ndahin die Frist, die dem Schuldner für die freiwillige Leistung einzuräumen war, noch\nnicht angelaufen. Auch wenn bereits feststand, daß ein Teil der in Ansatz gebrachten\nKosten in jedem Falle zu erstatten sein würde und es für die Vollstreckung festge-\n\n\n\n                                          3/5\n\nsetzter Kosten grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob über Erinnerungen gegen\ndie Kostenfestsetzung bereits entschieden ist, war hier die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wegen der wechselseitig eingelegten Kostenerinnerungen in einem Maße mit Unsicherheiten behaftet, daß aus Gründen vereinfachter Zahlungsabwicklung\nein Abwarten bis zur Entscheidung über die Erinnerungen sachgerecht und für den\nBeschwerdeführer zumutbar war. Ein Risiko war damit nicht verbunden. Denn an\nder Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 <9>); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.\n\n             Limbach               Kirchhof                 Winter\n\n             Sommer                Jentsch                Hassemer\n\n               Broß                                        Osterloh\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998\n- 2 BvR 1516/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998 -\n                2 BvR 1516/93 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19981210_2bvr151693.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981210.2bvr151693\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rs19981210_2bvr151693.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-10/2-bvr-1516-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882a","ref_norm":"882a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rs19981210_2bvr151693.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rs19981210_2bvr151693.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-10/2-bvr-1516-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rs19981210_2bvr151693.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:20.455129+00:00"}}