{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr185297","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"2 BvR 1852/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                Leitsatz\n           zum Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998\n                              - 2 BvR 1852/97 -\n                              - 2 BvR 1853/97 -\nZum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder in den Veranlagungszeiträumen 1987 und\n1988.\n\n\n\n\n                                     1/8\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1852/97 -\n- 2 BVR 1853/97 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                        über die\n                               Verfassungsbeschwerde\n  1. a) des Herrn Dr. R... ,\n     b) der Frau R...,\n\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 -,\n\n       b) mittelbar § 32 Abs. 6 EStG\n\n- 2 BVR 1852/97 -,\n\n  2. a) des Herrn S...,\n     b) der Frau S...\n\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 -,\n\n       b) mittelbar § 32 Abs. 6 EStG\n\n- 2 BVR 1853/97 -\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard Geckle,\n                    Schwabentorring 2, Freiburg i.B. -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Kirchhof,\n                                  Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh\n\nam 10. November 1998 beschlossen:\n\n\n\n                                         2/8\n\n  1. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)\n     ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.\n  2. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)\n     ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1988 mit\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.\n  3. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 - verletzt die\n     Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n  4. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 - verletzt die\n     Beschwerdeführer zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n  5. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\n  6. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern der beiden Verfahren die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Streitig ist, ob die den Beschwerdeführern für jeweils zwei Kinder gewährten einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 (2 BvR\n1852/97) und 1988 (2 BvR 1853/97) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.\n\n                                         I.\n 1. Die verheirateten und jeweils gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Beschwerdeführer beider Verfahren erhielten für die Veranlagungszeiträume 1987 und\n1988 für ihre beiden Kinder Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils insgesamt 4.968\nDM (2 x 2.484 DM). Sie wandten sich mit Einspruch, Klage und Revision im Ergebnis\nerfolglos gegen die nach ihrer Ansicht zu gering bemessenen und daher verfassungswidrigen Kinderfreibeträgen gemäß § 32 EStG.\n\n 2. Der Bundesfinanzhof bekundete zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des          3\n§ 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 i.V.m. § 10 Abs. 1\nund 2 BKGG vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 222), konnte sich aber letztlich von der\nVerfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugen (Urteil vom 22. Juli 1997 -\nVI R 121/90 -, BStBl II 1997, S. 692 = BFHE 183, 538; Urteil vom 22. Juli 1997 - VI R\n\n\n                                         3/8\n\n147/90 -, BStBl II 1997, S. 694 = BFHE 183, 544). Das Finanzgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, daß den Klägern in den jeweiligen Verfahren keine höheren\nKinderfreibeträge zu gewähren seien. Es sei zwar zweifelhaft, ob § 32 Abs. 6 EStG\ni.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 BKGG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts noch mit dem Grundgesetz vereinbar sei, soweit Steuerpflichtige mit zwei Kindern und einem auf den Sockelbetrag geminderten Kindergeld\ngemäß § 10 Abs. 2 BKGG betroffen seien. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, auf welche die Bemessung der Kinderentlastung\nin vertretbarer Weise gestützt werden könne, sei der Senat jedoch nicht überzeugt,\ndaß diese Regelungen unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber einzuräumenden Entscheidungsraums mit dem Grundgesetz unvereinbar seien.\n\n                                            II.\n Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils gegen die Revisionsentscheidungen                   4\ndes Bundesfinanzhofs und mittelbar gegen § 32 Abs. 6 EStG und rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art.\n14 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 100 i.V.m. Art. 101 GG.\n\n  1. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1852/97 errechnen für das Jahr 1987              5\nauf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni\n1994 (BVerfGE 91, 93) nach der dort angenommenen durchschnittlichen jährlichen\nSozialhilfe für Kinder in Höhe von 11.232 DM Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Existenzminimum und dessen gesetzlicher Berücksichtigung zwischen 13,03 %\nund 23,72 % je nach dem bei der Umrechnung von Kindergeld in einen Kinderfreibetrag zugrunde gelegten Grenzsteuersatz. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR\n1853/97 errechnen nach derselben Methode für den dort streitigen Veranlagungszeitraum 1988 Abweichungen zwischen 15,06 % und 25,50 %.\n\n  2. Die Abweichungen seien so schwerwiegend, daß eine Verfassungswidrigkeit der              6\nKinderfreibeträge gegeben sei. Von entscheidender Bedeutung sei, daß die von der\nFinanzrechtsprechung, insbesondere vom Bundesfinanzhof, ermittelten Bedarfswerte sich am extremen unteren Rand bewegten. Das Bundesverfassungsgericht habe\nsich demgegenüber an die vorgelegten Zahlen des Bundesministers für Familie und\nSenioren gehalten, der den durchschnittlichen Sozialhilfebedarf der Kinder dargelegt\nhabe.\n\n Nach der Begründung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 (BTDrucks 10/                       7\n2884, S. 96, 100) sollte der Kinderfreibetrag seit dem 1. Januar 1986 nicht nur das allgemeine Kinderexistenzminimum abdecken, sondern daneben auch kindbedingte\nVorsorgeaufwendungen von der Steuer freistellen. Die Vorsorgeaufwendungen für\nzwei Kinder beliefen sich schon 1987 auf 454 DM pro Jahr, so daß diese bei den Vergleichsberechnungen jedenfalls mit 400 DM berücksichtigt werden könnten. Der Abschlag sei auch von der steuerlichen Systematik her notwendig.\n\n\n\n\n                                            4/8\n\n                                        B. - I.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind                 8\nzulässig und begründet. § 32 Abs. 6 EStG war in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume der Jahre 1987 und 1988 in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Insoweit gelten die im Beschluß vom 10. November 1998 im Verfahren 2 BvL 42/93 dargelegten\nMaßstäbe entsprechend. Nach den dort getroffenen Klarstellungen bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche\nExistenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf. Der Wohnbedarf\nist nach dem Mehrbedarf, nicht nach der Pro-Kopf-Methode zu ermitteln. Das damit\nquantifizierte steuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig\nvon ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer\nfreizustellen.\n\n Nach diesen Maßstäben ist der Familienleistungsausgleich für zwei Kinder im Veranlagungszeitraum 1987 verfassungswidrig. Gleiches gilt für den Familienleistungsausgleich des Veranlagungszeitraums 1988.\n\n 1. Unter Berücksichtigung der auch vom Bundesfinanzhof in den Revisionsverfahren zugrunde gelegten Grenzsteuersätze der Beschwerdeführer in Höhe von 40 %\nbleibt das gesetzlich anerkannte Existenzminimum für zwei Kinder im Veranlagungszeitraum 1987 hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbedarf um 264\nDM jährlich, im Veranlagungszeitraum 1988 um 576 DM jährlich zurück.\n\n Der existenznotwendige Mindestbedarf bemißt sich nach der von der Bundesregierung zugrunde gelegten Methode zur Ermittlung des jeweiligen Mindestbedarfs (vgl.\nBVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - unter\nC.I.6.a) und beträgt damit im Veranlagungszeitraum 1987 4.416 DM pro Kind und\nJahr und 8.832 DM für die beiden Kinder der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR\n1852/97.\n\n  Die nach derselben Methode zu ermittelnden existenznotwendigen Mindestbedarfswerte von Kindern im Veranlagungszeitraum 1988 betragen unter Zugrundelegung\nder von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen 4.572 DM für ein Kind und damit für\ndie beiden Kinder der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1853/97 9.144 DM jährlich. Dieser Mindestbedarf errechnet sich aus dem Sozialhilferegelsatz für Kinder in\nHöhe von 259 DM, einmaligen Leistungen in Höhe von 44 DM, einem Mietmehrbedarf in Höhe von 64 DM und Heizkosten in Höhe von 14 DM für jedes Kind pro Monat.\nDaraus ergibt sich ein Monatsbedarf von 381 DM, ein Jahresbedarf von 4.572 DM.\n\n 2. Die Abweichungen zwischen dem gesetzlich anerkannten und dem verfassungsrechtlich gebotenen Bedarf geben nachstehende Tabellen zusammenfassend wieder:\n\nVeranlagungszeitraum 1987 2 Kinder                                                        14\n\n\n\n\n                                          5/8\n\ngesetzliche Berücksichti-Bedarf                     Differenz\ngung\n\nbei Grenzsteuersatz\n\n30 %         9.768          8.832                      + 936\n\n40 %         8.568          8.832                      - 264\n\n50 %         7.848          8.832                      - 984\n\n56 %         7.539          8.832                      - 1.293\n\n\nVeranlagungszeitraum 1988 2 Kinder                                                   15\n\ngesetzliche Berücksichti-Bedarf                     Differenz\ngung\n\nbei Grenzsteuersatz\n\n30 %         9.768          9.144                      + 624\n\n40 %         8.568          9.144                      - 576\n\n50 %         7.848          9.144                      - 1.296\n\n56 %         7.539          9.144                      - 1.605\n\n\n                                        II.\n  Die Sachen waren an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen. Dieser wird zu prüfen haben, ob er die Einkommensteuern der Beschwerdeführer auch ohne gesetzliche Änderung des § 32 Abs. 6 EStG entsprechend dem Grundgedanken der §§ 163,\n227 AO in den Höhen erlassen kann, die sich ergäben, wenn die jeweils von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Kinderexistenzminima in Form eines Kinderfreibetrages unter Einrechnung der individuellen Grenzsteuersätze der Beschwerdeführer gewährt würden.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlaß      17\nfestgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem \"ungewollten Überhang\" führen würde (vgl. z.B. BVerfGE 48, 102\n<116>). In ähnlicher Weise könnte der Bundesfinanzhof sich zu der Prüfung veranlaßt sehen, im Ausgangsverfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren\neine verfassungsrechtlich veranlaßte Herabsetzung der Steuerschuld zu prüfen, die\nauch ohne Durchführung eines getrennten Billigkeitsverfahrens den dort das Revisionsverfahren führenden Eltern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kindesexistenz-\n\n\n                                        6/8\n\nminimum gewährt und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für zurückliegende Veranlagungsjahre in wenigen Fällen erübrigt. Anderenfalls wäre der Gesetzgeber verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben. In jedem Fall steht es\nihm frei, die verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des\neinkommensteuerlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des Kindergeldes\noder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 82, 60\n<97>; 82, 198 <208>).\n\n                                        C.\n Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                            18\n\n\n             Limbach              Kirchhof                Winter\n\n             Sommer               Jentsch               Hassemer\n\n               Broß                                      Osterloh\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998\n- 2 BvR 1852/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 -\n                2 BvR 1852/97 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19981110_2bvr185297.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr185297\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-10/2-bvr-1852-97","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-10/2-bvr-1852-97","retrieved":"2026-07-10 10:43:14.051410+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-10/2-bvr-1852-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-11-10","dockets":["2 BvR 1852/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr185297","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr185297"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvR 1852/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-10/2-bvr-1852-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2/8\n\n  1. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)\n     ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.\n  2. § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153)\n     ist in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1988 mit\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Aufwendungen für Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.\n  3. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 - verletzt die\n     Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n  4. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 - verletzt die\n     Beschwerdeführer zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n  5. Die Sachen werden an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\n  6. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern der beiden Verfahren die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/32","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32","label":"§ 32 EStG","mentions":10},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":5},{"id":"BKGG 1996/10","law":"BKGG 1996","abbreviation":"BKGG 1996","ref":"10","label":"§ 10 BKGG 1996","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/163","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"163","label":"§ 163 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/227","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"227","label":"§ 227 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 99, 273","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:14.051410+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}