{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19981110_2bvr105791","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr105791","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-11-10","aktenzeichen":"2 BvR 1057/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                            Leitsätze\n\n      zum Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998\n\n                          - 2 BvR 1057/91 -\n                          - 2 BvR 1226/91 -\n                           - 2 BvR 980/91 -\n\n1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot\n   steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz\n   einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts\n   in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.\n2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären\n   Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 87, 153 <169 ff.>) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.\n3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder\n   ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.\n   b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt,\n   muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und\n   Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße\n   Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.\n\n\n\n\n                                 1/25\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1057/91 -\n- 2 BVR 1226/91 -\n- 2 BVR 980/91 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                                      über die\n                             Verfassungsbeschwerden\n\n1.          der Frau B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerhard Knaus,\n                    Bahnhofstraße 57, Kempten -\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K\n         13158/85 -,\n\n      c) den Bescheid des Finanzamts Augsburg-Land vom 4. Juni 1985,\n\nmittelbar gegen § 33c EStG i.V.m. § 53b Abs. 1 und § 32 Abs. 3 und 4 EStG i.d.F.\nder Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl I S. 977)\n\n- 2 BVR 1057/91 -,\n\n2.      a) der Frau L...,\n\n        b) des Herrn B... - L...,\n\n- Bevollmächtigte zu 2. a): Rechtsanwälte Michael Böhlk-Lankes und Kollegen,\n                            Elsenheimer Straße 43, München -\ngegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E,\n         X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K 2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88,\n         10 K 844/88 und 10 K 845/88 -,\n\nmittelbar gegen § 33c EStG i.V.m. § 52 Abs. 23b und § 32 Abs. 3 und 4 EStG i.d.F.\nder Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl I S. 977) sowie § 33c und § 32 Abs.\n7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl I S. 441)\n\n\n\n                                        2/25\n\n- 2 BVR 1226/91 - UND\n\n3.         a) der Frau Dr. U...,\n\n           b) des Herrn Dr. U...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Kollegen,\n                   Geiststraße 2, Münster -\ngegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1991 - III B 517/90 -,\n\n         b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E -,\n\nmittelbar gegen § 33c und § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.\nApril 1986 (BGBl I S. 441)\n\n- 2 BVR 980/91 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                   Präsidentin Limbach,\n                                   Kirchhof,\n                                   Winter,\n                                   Sommer,\n                                   Jentsch,\n                                   Hassemer,\n                                   Broß,\n                                   Osterloh\n\nam 10. November 1998 beschlossen:\n\n     1. § 33c Absätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes ist seit seiner Einführung durch Artikel 3 Nummer 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom\n        14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 1493) einschließlich aller nachfolgenden Fassungen mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes\n        unvereinbar, soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt\n        steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt.\n\n\n\n\n                                          3/25\n\n  2. § 32 Absatz 3 und Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung\n     der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom\n     24. Januar 1984 (Bundesgesetzbl. I Seite 113) bis zur Änderung durch Artikel\n     1 Nummer 8 des Gesetzes zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur\n     Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988) vom 26. Juni 1985\n     (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) sowie § 32 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes seit der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986 (Bundesgesetzbl. I Seite 441), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, sind mit Artikel 6 Absatz 1 und\n     Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung\n     des Haushaltsfreibetrags ausschließen.\n  3. Die Urteile des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K\n     13158/85 -, vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K\n     2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88 und 10 K 845/88 - und das\n     Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E - sowie\n     das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 - und die Beschlüsse\n     des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 - und vom 22. März\n     1991\n     - III B 517/90 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel\n     6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführer\n     von der Anwendung der unter 1. und 2. mit dem Grundgesetz für unvereinbar\n     erklärten Vorschriften ausschließen. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden aufgehoben und die Verfahren an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\n  4. Die Verfassungsbeschwerden zu 2. und 3. werden im übrigen nicht zur Entscheidung angenommen.\n  5. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2000\n     eine Neuregelung hinsichtlich der unter 1. und spätestens mit Wirkung zum 1.\n     Januar 2002 hinsichtlich der unter 2. für verfassungswidrig erklärten Vorschriften zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Regelungen weiter anwendbar.\n  6. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen\n     Auslagen der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern von dem Recht, Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit als außergewöhnliche Belastungen von der\n\n\n\n                                         4/25\n\neinkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, sowie von der Gewährung eines Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen werden.\n\n                                        I.\n  1. Über den Begriff und die Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsmöglichkeit      2\nvon Kinderbetreuungskosten trifft § 33c EStG in den hier maßgeblichen Fassungen\nfolgende Regelung:\n\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender                                                3\n\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1), das unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Die Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und\neinen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unterricht, die\nVermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen\nwerden nicht berücksichtigt.\n\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten     5\ndauernd getrennt leben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit einem          6\nKind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden\nvollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende Höchstbetrag\noder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt\nvon zwei Alleinstehenden, so steht jedem von ihnen der maßgebende Höchstbetrag\noder Erhöhungsbetrag zur Hälfte zu.\n\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden mit einem       7\nKind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im\nKalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um\n480 Deutsche Mark. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\n\n Diese aufgrund des Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14.         8\nDezember 1984 (BGBl I S. 1493) eingeführte Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des\nSteuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl I S. 1153) erweitert\nund lautete nun:\n\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes, das\nnach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwendungen wegen\n\n\n                                        5/25\n\n1. Erwerbstätigkeit oder                                                               10\n\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder                            11\n\n3. Krankheit                                                                           12\n\ndes Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3 muß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittelbar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Aufwendungen können nur berücksichtigt werden,\nsoweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\nnicht übersteigen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.\n\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten      14\ndauernd getrennt leben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit einem           15\nKind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden\nvollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende Höchstbetrag\noder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt\nvon zwei Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen.\n\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden mit einem        16\nKind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im\nKalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um\n480 Deutsche Mark. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\n\n(5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht      17\ndauernd getrennt leben, gelten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 entsprechend, soweit die Aufwendungen wegen\n\n1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder                            18\n\n2. Krankheit                                                                           19\n\neines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig oder ebenfalls        20\nkrank oder behindert ist.\n\n Die Bundesregierung hatte bei den Vorarbeiten zu § 33c EStG 1985 zunächst erwogen, Ehepaare in die für die Alleinstehenden vorgesehene Abzugsmöglichkeit einzubeziehen. Dies sollte jedoch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verbesserung der Familienbesteuerung geprüft und verwirklicht werden (vgl. BTDrucks 10/\n1636, S. 55 ff.).\n\n\n\n\n                                         6/25\n\n  Im Rahmen späterer Änderungen war von der Bundesregierung erneut erwogen             22\nworden, die steuerliche Entlastung der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit generell auf verheiratete Eltern zu erweitern. Nach Auffassung der Bundesregierung erschien dies jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Zwangsläufigkeit\ndes Betreuungsaufwandes sei bei Alleinerziehenden evidenter als bei Ehepaaren,\ndie Kinder zu betreuen hätten. Außerdem seien Eheleute im Regelfall jedenfalls\ndurch das Splitting so gestellt, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand\nentweder nicht anfalle oder leichter getragen werden könne als bei Alleinerziehenden\n(vgl. BTDrucks 10/2884, S. 96 f.).\n\n Auch die Änderungen durch Art. 1 Nr. 31 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.         23\nJuli 1988 (BGBl I S. 1093) und durch Art. 1 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1991\nvom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1322) haben verheiratete Eltern nicht generell in die\nsteuerliche Entlastung einbezogen.\n\n 2. Zum Ausgleich der Nachteile alleinstehender Steuerpflichtiger mit Kindern sieht    24\ndas Einkommensteuergesetz weiterhin einen besonderen Freibetrag wegen erhöhter\nAufwendungen für Wohnung und Haushalt vor.\n\n Für die Veranlagungsjahre 1983 und 1984 galt die Regelung des § 32 Abs. 3 und         25\nAbs. 4 EStG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Januar 1984 (BGBl I S. 113):\n\nAbs. 3:                                                                                26\n\nEinem Steuerpflichtigen, für den die Voraussetzungen des § 32a Abs. 5 oder 6 nicht     27\nerfüllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212 Deutsche Mark gewährt, wenn\ner im Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat.\n\nAbs. 4:                                                                                28\n\nKinder im Sinne des Absatzes 3 sind:                                                   29\n\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind,                 30\n\n2. Pflegekinder,                                                                       31\n\n3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist.\n\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die       33\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer\ngemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so wird es der\nMutter zugeordnet; es wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß es zu seinem Haushalt gehört hat.\n\n\n\n\n                                        7/25\n\n In den Veranlagungsjahren 1986 und 1987 galt § 32 Abs. 7 EStG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986 (BGBl I\nS. 441):\n\nEin Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen,       35\nfür den die Voraussetzungen des § 32a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der nicht\nnach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der Steuerpflichtige den\nHaushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind, für das ein Kinderfreibetrag abgezogen\nwird, ihm zuzuordnen ist. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nElternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit\nHauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,\ndaß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.\n\n                                         II.\n  1. In den streitigen Veranlagungsjahren 1983, 1984, 1986 und 1987 lebten die Beschwerdeführer in einer ehelichen Familiengemeinschaft mit ihren Kindern unter 16\nJahren. In dieser Zeit waren jeweils beide Elternteile zumindest vorübergehend erwerbstätig und wurden steuerlich zusammenveranlagt. Die Beschwerdeführer beantragten, die Aufwendungen, die in diesen Zeiträumen für die Betreuung ihrer Kinder\nentstanden waren, gemäß § 33c EStG in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Diese Anträge wurden von den zuständigen Finanzämtern abgelehnt. Die\ndagegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Die Finanzgerichte sahen sich gehindert, die Beschwerdeführer in die Regelung über den Abzug von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33c EStG und in die Regelung des Haushaltsfreibetrags einzubeziehen, weil diese Bestimmungen jeweils ausschließlich alleinstehende Eltern mit\nKindern berechtigten. Dadurch würden verheiratete und berufstätige Eltern auch\nnicht verfassungswidrig benachteiligt, weil das Splittingverfahren diesen die Betreuung ihrer Kinder und auch die finanzielle Belastung durch Betreuungsaufwendungen\nin besonderem Maße erleichtere.\n\n 2. Die hiergegen zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann erhobene Revision der Beschwerdeführerin zu 1. wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofs\nvom 15. März 1991 als unbegründet zurückgewiesen: Ungeachtet der Frage, ob\n§ 33c EStG verfassungswidrig sei, käme ein Abzug der Kinderbetreuungskosten für\ndie Kläger auch dann nicht in Frage, wenn § 33c EStG auf beiderseits erwerbstätige\nEhegatten Anwendung fände. Denn die Kinderbetreuungskosten i.S. des § 33c EStG\nseien um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen, so daß in den\nStreitjahren die Kläger schon aus diesem Grund einen Abzug nicht hätten geltend\n\n\n                                         8/25\n\nmachen können.\n\n Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, Kinderbetreuungskosten allgemein zum Abzug zuzulassen. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem\nBeschluß vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 47, 1) ausdrücklich offengelassen, ob der\nGesetzgeber Betreuungskosten berufstätiger Eltern berücksichtigen müsse. Später\naber habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 319) ausgeführt, daß es einer solchen Regelung für verheiratete Eltern nicht bedürfe, weil derartige Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Kinderfreibetrag\nund Kindergeld abgegolten seien und Ehepaaren zusätzlich der Splittingtarif zugute\nkomme. An dieser Auffassung werde nach erneuter Prüfung festgehalten.\n\n Eine Benachteiligung beiderseits erwerbstätiger Ehegatten mit Kindern könne sich       39\nzwar insoweit ergeben, als Alleinstehenden und damit auch Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Kindern die Pauschbeträge gemäß § 33c Abs. 4 EStG zu gewähren seien und diese Pauschbeträge die Auswirkungen des Ehegattensplittings\nüberstiegen. Dies gelte auch für den Fall, daß die Aufwendungen im Rahmen der\nHöchstbeträge des § 33c Abs. 3 EStG ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung zu\nberücksichtigen seien, weil - mit einem Teil des Schrifttums - im Wege verfassungskonformer Auslegung § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung komme. Damit wäre zwar der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61,\n319) erhobenen Forderung, die Neuregelung des § 33c EStG dürfe Alleinstehende\nmit Kindern steuerlich nicht besser stellen als Ehepaare mit Kindern, nicht Genüge\ngetan; eine etwaige Gleichheitswidrigkeit sei jedoch nicht entscheidungserheblich,\nweil die Einbeziehung der Kläger in den nach der streitigen Vorschrift begünstigten\nPersonenkreis schlechthin ausgeschlossen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 160\n<169>; 74, 182). Die lediglich entfernte Möglichkeit einer Begünstigung der Kläger\ndurch eine rückwirkende Neuregelung könne die Entscheidungserheblichkeit einer\nVorlagefrage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht begründen (BSt-Bl II 1989 S. 836).\n\n Bei einer Neuregelung könne sich der Gesetzgeber auf die Abgeltungswirkung der         40\nKinderfreibeträge berufen, die bei ihrer Wiedereinführung 1983 auch die Abschaffung\ndes Kinderbetreuungsbetrags und des Höchstbetrags für die kinderbedingte Beschäftigung einer Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG 1980 bis 1982,\n§ 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1979) rechtfertigen sollten (unter Hinweis auf BTDrucks 9/\n2140, S. 67).\n\n 3. Die in den Verfahren der Beschwerdeführer zu 2. und 3. eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof\nnahm zur Begründung auf sein Urteil vom 15. März 1991 (vgl. soeben A.II.2.) Bezug\nund sah von einer weiteren Begründung ab.\n\n                                         III.\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die            42\n\n\n                                         9/25\n\nfinanzgerichtlichen Urteile sowie gegen das Urteil und die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin zu 1. greift auch den Ausgangsbescheid des Finanzamts an. Mittelbar wenden sich alle Beschwerden gegen § 33c EStG in den jeweils geltenden Fassungen.\n\n  1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1       43\ni.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG durch die jeweils angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführer zu 3. machen außerdem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.\n3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 4, aus Art. 2 Abs. 1 GG und sinngemäß aus Art. 12 Abs. 1\nGG geltend. Der Gesetzgeber dürfe bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen (unter Hinweis auf BVerfGE 68, 143 <153>). Weiterhin dürfe er bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungsaufwendungen Alleinstehende nicht\ngegenüber den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern bevorzugen (unter Hinweis auf BVerfGE 61, 319).\n\n  Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folge, daß § 33c EStG gegen Art. 3          44\nAbs. 1 GG verstoße, wenn er verheiratete und alleinstehende Eltern beim Abzug von\nKinderbetreuungskosten ohne sachlichen Grund ungleich behandele. Die Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei Verheirateten verstoße gleichzeitig\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Hinweis auf das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil das Ehegattensplitting die eheliche Gemeinschaft nicht gegenüber Alleinerziehenden besserstelle. Diesen komme zunächst ebenfalls ein\nweiterer Grundfreibetrag in Form des Haushaltsfreibetrags zugute. Die Kappung der\nProgression wirke sich dagegen nur bei einem deutlichen Auseinanderklaffen von\nEhegatteneinkünften vorteilhaft aus. Schließlich decke eine etwaige Entlastungswirkung des Splittings nicht den gesteigerten Betreuungsbedarf für Kinder. Das Splittingverfahren stelle nur die am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Besteuerung der\nehelichen Einkommens- und Wirtschaftsgemeinschaft sicher, berücksichtige aber\nnicht deren Bedarf bei der Kinderbetreuung.\n\n Auch die Gewährung des Haushaltsfreibetrags nur für nicht verheiratete Eltern sei       45\neine verfassungswidrige Benachteiligung von Ehegatten mit Kindern gegenüber\nsonstigen Eltern.\n\n 2. Die Beschwerdeführer zu 3. halten das nur für Ehen, nicht für Familien gewährte      46\nSplittingverfahren für verfassungswidrig, weil es Ehen mit Kindern und Ehen ohne\nKinder völlig gleichbehandele. Die Kinderfreibeträge seien zudem in keiner Weise\nausreichend. Ihre weitergehenden Rügen begründen sie vor allem mit Überlegungen\nzur Gleichberechtigung von Mann und Frau:\n\n  Die Annahme, Kinderbetreuungskosten seien bei einer ehelichen Gemeinschaft             47\nnicht zwangsläufig, wenn ein Ehepartner bereits genügend Einkommen erziele, verstoße sowohl gegen Art. 2 als auch gegen Art. 3 und gegen Art. 6 GG. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit von Mann und Frau gehöre auch eine Berufstätigkeit, die,\n\n\n                                         10/25\n\nsoweit kleine Kinder vorhanden seien, deren Betreuung voraussetze, so daß entsprechende Aufwendungen zwangsläufig anfielen. Der Einwand, diese Aufwendungen\nseien vermeidbar, weil einer der Ehegatten auf die Berufstätigkeit verzichten könne,\nverstoße gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. In 99\n% aller Fälle sei die Frau diejenige, die dann zu Hause bleibe. Schließlich würden\ndie Kinderbetreuungskosten regelmäßig mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verrechnet, so daß die fehlende Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungsaufwendungen einer der Gründe sei, weswegen ihre Erwerbstätigkeit wirtschaftlich sinnlos werde.\n\n Da Kindererziehung und Kinderbetreuung eine gesellschaftliche Aufgabe von allerhöchstem Rang seien, sei der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 GG\naufgefordert, bei der Einkommenbesteuerung auch die wirtschaftliche Belastung von\nEltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu berücksichtigen.\n\n 3. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer zu 2. eine Verletzung ihrer Grundrechte durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EStG sowie durch die Rückforderung\nder Arbeitnehmersparzulage geltend. Die Beschwerdeführer zu 3. rügen weiterhin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch den angegriffenen Beschluß des Bundesfinanzhofs.\n\n                                         IV.\n In den Verfahren hat der Präsident des Bundesfinanzhofs Stellungnahmen zweier          50\nSenate vorgelegt. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert.\n\n 1. a) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs verweist auf seine Urteile vom 15. März      51\n1991 (BFHE 164, 65 - die angegriffene Entscheidung im Verfahren 2 BvR 1057/91 -),\nvom 10. April 1992 (BFHE 167, 436) und vom 8. März 1996 (BFHE 179, 422).\n\n  Zwar könne in Einzelfällen die steuerliche Entlastung durch die Abzugsbeträge         52\nnach § 33c Abs. 3 und 4 EStG zusammen mit dem Haushaltsfreibetrag die Splittingentlastung übersteigen. Dies führe jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Die Festlegung der Höchstbeträge trage typisierend auch dem Anliegen Rechnung, daß alleinstehende Eltern nicht besser zu stellen seien als Ehegatten mit\nKindern. Weiterhin seien die Betreuungslasten der Ehegatten in der Regel durch das\nSplittingverfahren hinreichend berücksichtigt. Außer in den Fällen beiderseitiger\nzwangsläufiger Erwerbstätigkeit ermögliche dieses Verfahren den Eheleuten, ihre\nLebensführung so einzurichten, daß zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder\nnicht entstehe.\n\n Ein Fall zwangsläufiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten liege bei den Beschwerdeführern nicht vor. In den übrigen Fällen sei es Ehegatten auch im Hinblick auf ihre\ngegenseitige Absicherung durch die Ehe eher möglich, zeitweise ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einzuschränken.\n\n\n\n                                        11/25\n\n Zudem könnten Alleinstehende weitere, neben dem Splittingverfahren bestehende            54\nVorteile der Zusammenveranlagung nicht in Anspruch nehmen, insbesondere nicht\ndie Verdoppelung bestimmter Abzugsbeträge, die Abziehbarkeit von Ausgaben ohne\nRücksicht auf die Person des Leistenden und eine geringere Bemessung der zumutbaren Belastung. Auch gebe es keine Abzugsmöglichkeit von Unterhaltsleistungen\nan den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft als außergewöhnliche Belastung.\nDie Abzugsbeträge nach §§ 32 Abs. 7, 33c EStG schließlich dienten der Förderung\nAlleinerziehender, die nicht typischerweise in eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Soweit es hierdurch in untypischen Fällen zu einer Benachteiligung der ehelichen Gemeinschaft mit Kindern komme, führe diese - auch im Hinblick auf ihre geringe Intensität - nicht zur Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Besteuerung.\n\n  b) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs geht - in Anlehnung an den III. Senat und die     55\ndort zitierten Entscheidungen - davon aus, daß der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG nicht um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 1 und 3 EStG) zu\nkürzen sei. Im übrigen ist er aber der Ansicht, daß die Abzugsmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten auch auf beiderseits berufstätige Eheleute erweitert werden müsse, wenn diese zur beiderseitigen Berufstätigkeit wirtschaftlich gezwungen seien\noder sich der Splittingtarif in ihrem Falle nicht oder nur ganz geringfügig auswirke.\nDas geltende Recht benachteilige beiderseits erwerbstätige, in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern und sei mit Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 6 GG nicht vereinbar.\nDies zeige sich deutlich, wenn man zwei Alleinerziehende betrachte, denen jeweils\nein Kind zugerechnet werde und die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten. In diesem Fall könne jeder Elternteil einen Haushaltsfreibetrag (§ 32\nAbs. 7 EStG) und außerdem für jedes Kind die Betreuungskosten nach § 33c EStG\ngeltend machen. Wenn diese Alleinerziehenden heirateten, fielen diese Abzugsmöglichkeiten weg, ohne daß das Splittingverfahren ihnen für die beiderseitige Erwerbstätigkeit annähernd gleiche Vorteile brächte.\n\n Zudem sei zweifelhaft, ob berufstätigen Ehefrauen nach Einführung des Art. 3 Abs.        56\n2 Satz 2 GG auch heute noch entgegengehalten werden dürfe, sie könnten ihre Ehe\narbeitsteilig so gestalten, daß Betreuungsaufwand für die Kinder nicht entstehe (unter\nHinweis auf BVerfGE 61, 319 <350 f.>). Auch im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1\nGG geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten dürfe kein wirtschaftlicher Druck\nzur Verhinderung der Erwerbstätigkeit der Frau ausgeübt werden (unter Hinweis auf\nBVerfGE 6, 55 <79 ff.>). Dies geschehe jedoch faktisch, wenn bei der Besteuerung\nder Einkünfte der verheirateten Mutter die notwendigerweise zur Erzielung dieser\nEinkünfte eingesetzten Kinderbetreuungsaufwendungen von einem Abzug ausgeschlossen würden.\n\n  2. Der Bundesminister der Finanzen hält es von Verfassungs wegen nicht für geboten, in den zu entscheidenden Fällen Aufwendungen für die Kinderbetreuung als\nWerbungskosten oder Betriebsausgaben, als außergewöhnliche Belastung oder in\nsonstiger Weise steuerlich zum Abzug zuzulassen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs.\n4 GG sei nicht berührt. Dagegen müsse berücksichtigt bleiben, daß nach Art. 6 Abs.\n\n\n                                         12/25\n\n2 GG Pflege und Erziehung der Kinder die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht\nsei.\n\n  Es stelle auch keine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführer           58\ndar, wenn § 33c EStG eine Abzugsmöglichkeit für Fremdbetreuungskosten nur für Alleinerziehende vorsehe. Für diese Gruppe müßten wegen der typischerweise vorliegenden Besonderheiten andere Maßstäbe gelten. Dies ergebe sich vor allem aus der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung Alleinerziehender\n(BVerfGE 61, 319), die zur Einführung dieser Vorschrift geführt habe. Die gegen diese Entscheidung in der Literatur vorgebrachte Kritik könne nicht überzeugen. Sie beachte insbesondere nicht das geringe Gewicht einer möglichen Besserstellung von\nunverheiratet zusammenlebenden Eltern gegenüber Ehepaaren mit Kindern. Auch\nfehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise bei mehr als 30 Millionen Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen (Stand: 1992) überprüft werden solle,\nob und inwieweit Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten.\n\n Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der §§ 33a Abs. 1 und 33c Abs. 1 EStG durch          59\nalleinstehende Elternteile sei aus tatsächlichen Gründen auszuschließen. Bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit fehle es regelmäßig an einer gemeinschaftsbedingten Bedürftigkeit, die eine steuerliche Anerkennung der Unterhaltsleistungen des Partners\nermögliche.\n\n                                         B.\n  Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden                60\nsind, soweit sie sich gegen den Ausschluß der Beschwerdeführer vom Abzug der\nKinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags wenden, zulässig und begründet. In diesem Umfang sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die\nihnen insoweit zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 und\nAbs. 2 GG unvereinbar.\n\n Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a Abs. 2, 93b Satz 2, 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n                                          I.\n 1. a) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und      62\ndie zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen\ndiese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80,\n81 <90 ff.>), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 82,\n60 <87>). Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen\nBedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die\ndem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründet eine umfassende\nElternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 80, 81\n<91>).\n\n                                         13/25\n\n  b) Die Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) trifft die Eltern als höchstpersönliche Verantwortung, die von ihnen jedoch nicht ausschließlich in eigener Person\nwahrgenommen werden muß. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.). Deshalb hat der\nStaat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im\nmateriell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 <347> m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und\nin welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein,\nvon beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung\ninsbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags\nheranziehen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 <70>).\n\n  c) Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt\nden Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild\nder Erziehung den Eltern (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>; 47, 46 <69 f.>), die über die\nArt und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes\nin aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 72,\n122 <139 f.>).\n\n 2. a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet,         65\nEhe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften\nschlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>). Art. 6 Abs. 1\nGG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE\n28, 324 <347>; 69, 188 <205 f.>), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE\n82, 60 <80>; 87, 1 <37>) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 <355>). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs.\n1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft\n(Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft.\n\n  b) Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer            66\nEhe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen\nwerden (vgl. BVerfGE 12, 151 <167>). Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit\n(vgl. BVerfGE 43, 1 <8 ff.>; 61, 319 <343>; 66, 214 <222>; 82, 60 <86>; 89, 346\n<352>). Das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommenbesteuerung nach Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuerge-\n\n\n                                          14/25\n\nsetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht\ndisponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen.\n\n  3. a) Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20        67\nAbs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, daß der Staat das Einkommen\ndem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist - \"Existenzminimum\" - (vgl. BVerfGE 82,\n60 <85>). Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies - unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder\n(vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 87, 153 <169>). Bei der Beurteilung der steuerlichen\nLeistungsfähigkeit muß der Staat daher den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in\ndem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist\n(vgl. BVerfGE 82, 60 <87>). Dieses Existenzminimum wird nach dem Bedarf, nicht\nnach einem tatsächlichen Aufwand bemessen (vgl. BVerfGE 82, 60 <91>; 87, 153\n<170>). Darüber hinausgreifend betont das Gericht, daß der Kindesunterhalt nicht\nmit der privaten Bedürfnisbefriedigung rechtlich gleichgestellt werden, der Steuergesetzgeber deshalb auf die Mittel, die zur Pflege und Erziehung der Kinder unerläßlich\nsind, nicht in der Weise zugreifen dürfe wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung\nbeliebiger Bedürfnisse eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 <87>; 84, 348\n<359 f.>; 87, 1 <38>; 87, 153 <170>).\n\n  Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird demnach, über den existentiellen Sachbedarf        68\nund den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den\nBetreuungsbedarf gemindert. Dieser Betreuungsbedarf ist als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu verschonen. Steuerpflichtige mit Kindern\nsind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger\nleistungsfähig. Würde dieser auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung\nihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert\nwird. Das Gebot der horizontalen Gleichheit (vgl. BVerfGE 82, 60 <89 f.>) wäre verletzt.\n\n  b) Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 87, 153 <169 ff.>) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf\neines Kindes stets zu verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen,\nmögen sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, z.B. im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.\n\n 4. Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Ent-        70\n\n\n\n                                          15/25\n\nscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu\nknüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe\ndes Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in\nihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren\nAnerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>). Der Staat hat\ndementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist,\nteilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen\nBetreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß\ndie Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen\nführt, daß eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von\nErziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen\nAufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfGE 88, 203\n<260>).\n\n                                          II.\n  1. a) Nach diesem Maßstab verletzen die Regelungen des § 33c Abs. 1 bis 4 EStG         71\nüber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie\nbenachteiligen die eheliche Erziehungsgemeinschaft erwerbstätiger Eltern gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften und widersprechen damit dem Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.\n\n  § 33c EStG läßt für \"alleinstehende\" Steuerpflichtige (§ 33c Abs. 2 EStG) den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit zu. Dabei definiert § 33c\nAbs. 2 EStG als alleinstehend die Unverheirateten, die verheirateten, aber dauernd\ngetrenntlebenden Ehegatten sowie die Verheirateten, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Unverheiratete sind auch dann \"alleinstehend\", wenn sie innichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Die Unterscheidung\ndes § 33c Abs. 2 EStG zwischen abzugsberechtigten \"Alleinstehenden\" und nichtabzugsberechtigten Verheirateten läßt sich damit nicht auf eine unterschiedliche steuerliche Leistungsfähigkeit beider Gruppen zurückführen. Die Bestimmung des Abzugsberechtigten greift über die Gruppe der ausschließlich auf sich selbst angewiesenen\nAlleinerziehenden hinaus und bezieht auch zusammenlebende und einander Unterhalt zahlende unverheiratete Eltern in die Steuerentlastung ein. Lediglich unbeschränkt steuerpflichtige, in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern werden - abgesehen von Fällen des § 33c Abs. 5 EStG - mit ihren Betreuungskosten der\nEinkommensteuer unterworfen.\n\n Damit ist zunächst festgestellt, daß der Ausschluß der ehelichen Erziehungsgemeinschaft von der Pauschbetragsregelung des § 33c Abs. 4 EStG, die nicht auf notwendige Aufwendungen begrenzt ist (vgl. Borggreve in: Littmann/Bitz/Hellwig, Das\n\n\n                                         16/25\n\nEinkommensteuerrecht, Bd. 3, Losebl., Stand: März 1997, § 33c Rn. 51), zu einer mit\nArt. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Benachteiligung führt.\n\n  b) Im übrigen können Betreuungskosten - über den Pauschbetrag hinaus - nach            74\n§ 33c Abs. 1 Satz 2 (später: § 33c Abs. 1 Satz 4) EStG nur geltend gemacht werden,\nsoweit sie den Umständen nach notwendig sind. An diesem Tatbestandsmerkmal soll\nes fehlen, wenn der Steuerpflichtige mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt und dieser nicht erwerbstätig ist (vgl. Bundesminister der Finanzen, Erlaß\nvom 10. Mai 1985, BStBl I S. 189 <190 Rn. 8>; Scheurmann-Kettner/Lantau, Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Alleinstehender\nnach § 33c des Einkommensteuergesetzes, BB 1985, S. 915 <917>). Zudem wird eine Notwendigkeit der Betreuungskosten verneint, wenn und soweit dem betreuten\nKind oder dem Alleinstehenden Bezüge zufließen, mit denen Kinderbetreuungskosten bestritten werden sollen (vgl. Dankmeyer/Klöckner, DB 1985, S. 68; Glanegger in:\nSchmidt, EStG, 17. Aufl., 1998, § 33c Anm. 16). Auch bei dieser Auslegung dürfen alleinstehende Steuerpflichtige i.S. des § 33c Abs. 2 EStG aber Kinderbetreuungskosten von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage auch dann abziehen,\nwenn sie nicht zur Erwerbstätigkeit gezwungen sind, weil sie für ihren eigenen Unterhalt Leistungen von dem anderen Elternteil in ausreichender Höhe erhalten. Die Kinderbetreuungskosten solcher \"Alleinstehender\" sind jedoch nicht mehr oder weniger\nzwangsläufig als diejenigen der in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern.\n\n  Vielmehr ist nach dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geboten, den Betreuungsaufwand für Kinder bei allen Eltern steuerrechtlich zu berücksichtigen. Er entsteht unabhängig davon, ob und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen die Kinderbetreuung durch Dritte wahrgenommen wird. Dies findet seinen\nAusdruck schon in den gesetzlichen Regelungen zum Kindererziehungsgeld, zum\nErziehungsurlaub und zur rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Der Betreuungsaufwand ist - ebenso wie der Versorgungsaufwand - in das\nExistenzminimum des Kindes einzurechnen. Dieser Gedanke liegt auch den Regelungen der §§ 1570, 1615l BGB zugrunde. Sie gewähren dem betreuenden Elternteil\nUnterhalt, auf den dieser nicht soll verzichten können (vgl. F.W. Bosch, Unterhaltsverzichtsvereinbarungen, in: Festschrift für Walther J. Habscheid 1989, S. 23\n<29 ff.>).\n\n  Die Beschränkung der Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten (§ 33c Abs. 1            76\nEStG) und der Pauschalierung dieser Kosten (§ 33c Abs. 4 EStG) auf Alleinstehende\ni.S. des § 33c Abs. 2 EStG verletzt somit die - unbeschränkt steuerpflichtige - eheliche Erziehungsgemeinschaft in ihrem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1\nund Abs. 2 GG. Das Gesetz versagt den Abzug allein wegen des Tatbestandes der\nEhe und verstößt insoweit gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n c) Die Verletzung des Benachteiligungsverbots des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG trifft    77\nauch die Beschwerdeführerin zu 1. sowie die Beschwerdeführer zu 2. in den Veranlagungsjahren 1986 und 1987. Zwar überschreiten die insoweit geltend gemachten Be-\n\n\n\n                                         17/25\n\ntreuungsaufwendungen nicht die Grenze der \"zumutbaren Belastung\" i.S. des § 33\nAbs. 1 und Abs. 3 EStG. Kinderbetreuungskosten sind aber nicht um eine solche zumutbare Belastung zu kürzen. Die Kinderbetreuungskosten mindern regelmäßig - als\nstetige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung durch Drittbetreuung\n- die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem existenznotwendigen Bedarf und stehen\ndeshalb für eine Einkommenbesteuerung nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 61, 319\n<343 f.>; 66, 214 <222>; 82, 60 <86>). Dementsprechend kam - anders als bei außergewöhnlichen Aufwendungen im Einzelfall - der Abzug einer zumutbaren Belastung hier nicht in Betracht. Die in § 33c EStG enthaltene pauschale Verweisung auf\n§ 33 EStG rechtfertigte keine Anrechnung der zumutbaren Belastung, da diese zur\nVerfassungswidrigkeit der Regelung geführt hätte. Die Betreuungskosten Alleinerziehender waren grundsätzlich in der notwendigen Höhe als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen. Die Anrechnung der zumutbaren Belastung hätte dagegen\nzur Folge gehabt, daß schon bei sogenannten Durchschnittsverdienern ein großer\nTeil der nachgewiesenen Aufwendungen nicht abziehbar gewesen wäre (vgl. BFHE\n167, 436, bestätigt in BFHE 179, 422; 181, 25).\n\n  Bei den hier maßgeblichen Fassungen des § 33c Abs. 1 EStG vor der Änderung           78\ndurch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) war\ninsoweit allerdings eine verfassungskonforme Auslegung möglich. Diese Möglichkeit\nist erst mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049)\nentfallen. § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt nunmehr ausdrücklich, daß Kinderbetreuungskosten nur so weit zu berücksichtigen sind, als \"sie die zumutbare Belastung\nnach § 33 Abs. 3 übersteigen\". Die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz ist freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n  d) An der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Rechtslage hat sich auch durch     79\ndie Einführung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nichts geändert.\nNach dieser Vorschrift konnte die eheliche Erziehungsgemeinschaft Aufwendungen\nbis zu 12.000 DM im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse\nals Sonderausgaben geltend machen, wenn sie zwei Kinder hatte, die zum Beginn\ndes Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Alleinstehende\ni.S. des § 33c Abs. 2 EStG konnten von dieser Abzugsmöglichkeit bereits dann Gebrauch machen, wenn sie nur ein Kind unter 10 Jahren hatten. Damit hat auch diese\nRegelung die eheliche Erziehungsgemeinschaft mit einem Kind gegenüber anderen\nErziehungsgemeinschaften mit einem Kind benachteiligt.\n\n  In der seit dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG       80\nist diese Differenzierung zwar weggefallen. Dafür steht diese Abzugsmöglichkeit\nsteuerpflichtigen Eltern und kinderlosen Steuerpflichtigen nun in gleicher Weise offen. Sie ist bereits aus diesem Grund kein Ausgleich für Kinderbetreuungskosten.\n\n 2. Auch die Regelung des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 (später: § 32 Abs. 7        81\nEStG) über den Abzug eines Haushaltsfreibetrags verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 und\nAbs. 2 GG, weil sie die eheliche gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften be-\n\n\n\n                                        18/25\n\nnachteiligt. Der Gesetzgeber gewährt den nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften\neinen Haushaltsfreibetrag auch dann, wenn jedem Elternteil ein Grundfreibetrag zusteht, während der Haushaltsfreibetrag den Ehegatten grundsätzlich vorenthalten\nwird.\n\n  Der Haushaltsfreibetrag soll die erhöhten Aufwendungen alleinstehender Steuerpflichtiger ausgleichen, die wegen ihrer Kinder zur Erweiterung von Wohnung und\nHaushalt gezwungen sind. Alleinstehende Personen mit Kindern sollen einen zusätzlichen Freibetrag ähnlich einem weiteren Grundfreibetrag erhalten und damit im Proportionalbereich der Einkommensteuer ebenso besteuert werden wie zusammen veranlagte Ehegatten (vgl. BTDrucks 7/1470, S. 283 zu § 79 und § 80 des Entwurfs,\nsowie S. 222). Der Haushaltsfreibetrag knüpft allein an den Haushalt des alleinstehenden Steuerpflichtigen an, erhöht sich aber nicht mit der Anzahl der Kinder.\n\n  Dieser zweite Grundfreibetrag für unverheiratete Eltern ist mit Art. 6 Abs. 1 und Abs.   83\n2 GG nicht vereinbar, weil er der ehelichen Erziehungsgemeinschaft vorenthalten,\nunverheirateten Eltern dagegen auch dann gewährt wird, wenn sie eine Erziehungsgemeinschaft bilden und beide steuerpflichtig sind. In diesem Fall wird das jeweilige\nEinkommen steuerlich bereits in Höhe des Grundfreibetrags verschont (vgl. § 32a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Durch den Haushaltsfreibetrag als \"drittem Grundfreibetrag\" werden damit solche Erziehungsgemeinschaften der ehelichen Erziehungsgemeinschaft gegenüber bevorzugt.\n\n Diese unterschiedliche Behandlung läßt sich in diesem Fall auch nicht auf eine größere kindbedingte Verteuerung der Haushaltsführung der abzugsberechtigten nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft gegenüber einer ehelichen Erziehungsgemeinschaft zurückführen. Grundsätzlich erhöht das Hinzutreten eines Kindes den\nHaushaltsführungsaufwand der Eltern. Dieser ist für jeden gemeinsamen Haushalt\nder Eltern gleich. Mag der Aufwand zur Gründung eines Hausstandes auch bei verheirateten Eltern ehebedingt, bei Alleinerziehenden hingegen zumindest teilweise\nkindbedingt entstanden sein, so ist dieser einmalige Bedarf weder Gegenstand noch\nAnlaß der Regelung des § 32 Abs. 7 (früher: § 32 Abs. 3 und Abs. 4) EStG. Der in jedem Veranlagungsjahr wiederkehrende steuererhebliche allgemeine Haushaltsmehrbedarf hingegen, der hier zum Abzug zugelassen wird, ist bei verheirateten wie\nbei unverheirateten Eltern gleich, so daß eine unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung nicht gerechtfertigt ist.\n\n  Lebt ein Kind nicht bei den Eltern, sondern an einem dritten Ort, so ist ebenfalls       85\nnicht ersichtlich, warum dennoch entstehende kindbedingte Mehraufwendungen\nnicht in gleicher Weise in der ehelichen Erziehungsgemeinschaft anfallen. Der Einwand, die Unterbringung eines Kindes in einem Internat, in medizinischen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen sei im Falle der ehelichen Gemeinschaft der Eltern\nvermeidbar, ist mit dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergebenden Recht der\nEltern auf die freie Gestaltung des familiären Zusammenlebens nicht vereinbar.\n\n 3. Auch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG), die den in             86\n\n\n                                          19/25\n\nehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern zur Verfügung steht, mindert deren Benachteiligung durch die angegriffenen Regelungen nicht. Die Zusammenveranlagung\nkann von allen Ehegatten in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob sie\nunterhaltsberechtigte Kinder haben oder nicht; die Zusammenveranlagung setzt eine Ehe, nicht einen kindbedingten Bedarf voraus. Eine Berücksichtigung der Rechtsfolgen der §§ 26, 26b EStG zur Kompensation der steuerlichen Schlechterstellung\nkommt somit schon deshalb nicht in Betracht, weil sie verheiratete Eltern gegenüber\nEhegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder benachteiligen würde. Im übrigen hängt\ndie Entlastungswirkung der Zusammenveranlagung von der Höhe der jeweiligen Einkünfte beider Ehegatten und vom Progressionssatz ab. Die Zusammenveranlagung\nwirkt sich kaum aus, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und Einkünfte in ähnlicher Höhe erzielen.\n\n                                          C.\n Neben diesen mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Benachteiligungen der ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften bleibt die\nsteuerliche Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit von Eltern insgesamt\nhinter dem verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG Gebotenen zurück\nund benachteiligt Eltern, die nicht die steuerlichen Entlastungen der § 33c, § 32 Abs.\n7 EStG in Anspruch nehmen können, auch gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen.\n\n                                          I.\n  Kinderfreibeträge und Kindergeld decken im wesentlichen nur das sächliche Existenzminimum des Kindes. Der Betreuungsbedarf jedes Kindes wird bisher - gleichheitswidrig (vgl. oben B.II.1.) - lediglich berücksichtigt, wenn er bei Alleinstehenden\ni.S. des § 33c Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, mit Krankheit\noder Behinderung entstanden ist oder wenn ein in ehelicher Gemeinschaft lebender\nElternteil krank oder behindert und der andere entweder erwerbstätig oder ebenfalls\nkrank oder behindert ist (§ 33c Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 EStG). Diese Regelungen genügen nicht der Tatsache, daß der Betreuungsbedarf des Kindes unabhängig\nvon Krankheit, Behinderung oder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und auch nicht\nvon der Art und Weise der Erbringung der Betreuungsleistungen abhängt.\n\n Bei der Neuregelung der einkommensteuerlichen Verschonung des Betreuungsbedarfs wird der Gesetzgeber daher eine gleiche betreuungsbedingte Minderung der\nsteuerlichen Leistungsfähigkeit bei allen Eltern - unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen - zu berücksichtigen und dementsprechend\nden Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zu erhöhen haben.\n\n                                          II.\n Das Einkommensteuergesetz vernachlässigt neben dem Betreuungsbedarf (§ 33c               90\nEStG) auch die Aufwendungen der Eltern, die dem Kind die persönliche Entfaltung,\nseine Entwicklung zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen (Er-\n\n\n\n                                         20/25\n\nziehungsbedarf). Es berücksichtigt zwar im \"Haushaltsfreibetrag\" - unter unzutreffender Bezeichnung und gleichheitswidriger Beschränkung (vgl. oben B.II.2.) - einen\nkindbedingten Zusatzbedarf, der diesen Bedarf des Kindes im rechnerischen Ergebnis abdeckt. Dabei bleibt aber außer Betracht, daß alle Eltern diesen Mehrbedarf des\nKindes zu befriedigen haben. Der Gesetzgeber muß deshalb bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom\n10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - <Kinderleistungsausgleich>) diesen Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.\n\n  Auch dieser Erziehungsbedarf wird durch Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht            91\nausreichend befriedigt. Zwar umfaßt der für die Gewährung von Sozialhilfe und damit\nfür die Festlegung des allgemeinen steuerlichen Existenzminimums maßgebliche\nnotwendige Lebensunterhalt neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,\nHausrat und Heizung auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 Abs.\n1 Satz 1, § 22 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes <Regelsatzverordnung> vom 20. Juli\n1962 <BGBl I S. 515>, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des\nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 <BGBl I S. 1088>). Zu diesem Minimum gehören\nin vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Für Kinder und Jugendliche umfaßt\nder notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf (vgl. § 12 Abs. 2 BSHG i.d.F. des\nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 <BGBl I S. 1088> sowie\nhierzu die Begründung des Gesetzentwurfs <BTDrucks 13/3904, S. 44>).\n\n Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch            92\nnicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine\nEntwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 80, 81 <91>). Hierzu gehört gegenwärtig z.B. - entgegen § 33c Abs. 1 Satz 5 EStG - die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen\naußerhalb des häuslichen Bereichs, das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche\nNutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien.\n\n Für die Bemessung dieses von allen Eltern zu befriedigenden Erziehungsbedarfs             93\nvon Kindern gibt der bisherige Haushaltsfreibetrag eine zahlenmäßige Orientierung,\ndie allerdings je nach Kinderzahl abzustufen ist.\n\n                                          III.\n  Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Eltern im Vergleich zu kinderlosen Steuerpflichtigen in\njedem weiteren Reformschritt zu berücksichtigen. Das rechtsstaatliche Gebot der\nVoraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten und die Besteuerungs-\n\n\n                                          21/25\n\ngleichheit fordern eine Einfachheit und Klarheit der gesetzlichen Regelungen, die\ndem nicht steuerrechtskundigen Pflichtigen erlauben, seinen - strafbewehrten (§ 370\nAO) - Erklärungspflichten sachgerecht zu genügen. Soweit ein Steuertatbestand sich\nnach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, kann der steuererhebliche Tatbestand so definiert werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht. Da die kindbedingte Minderung der einkommensteuerlichen Leistungsfähigkeit zudem von konkreten\nAufwendungen unabhängig ist, sie auch unabhängig von Anträgen und sonstigen formalen Voraussetzungen gewährt werden kann, ist es möglich, die gesamte kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit in einem Grundtatbestand zu\nerfassen, der alle kinderbezogenen Entlastungen umfaßt und dessen Voraussetzungen allein durch die Angabe familienbezogener Daten dargelegt werden können. Der\nSteuerpflichtige würde dadurch in die Lage versetzt, die ihm abverlangten Erklärungen aufgrund eigenen Wissens verläßlich abzugeben. Außerdem kann ein vereinheitlichter Entlastungstatbestand des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen,\num so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewußtsein zu\nrücken (vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6 f.>).\n\n                                         D. - I.\n Die Verfassungswidrigkeit der den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit (§ 33c Abs. 1 bis 4 EStG) und des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3\nund Abs. 4 EStG 1984; später: § 32 Abs. 7 EStG) erfaßt diese Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen.\n\n Die verfassungswidrigen Vorschriften, auf denen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen beruhen, sind nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären (vgl. § 95 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 79 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung ließe die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des\nBetreuungsaufwandes und eines Haushaltsfreibetrags gänzlich entfallen und würde\ndamit eine Rechtslage schaffen, die mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch weniger\nvereinbar wäre als die Regelungen des § 33c Abs. 1 bis Abs. 4 und des § 32 Abs. 3\nund Abs. 4 EStG 1984 (später: § 32 Abs. 7 EStG). Die verfassungswidrigen Normen\nbleiben deshalb vorübergehend weiterhin anwendbar.\n\n  1. Die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG sind bis zum            97\n31. Dezember 1999 weiterhin anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber in einem ersten Reformschritt die Besteuerung der Familie in der Weise neu zu\nregeln, daß der Betreuungsbedarf jedes Kindes als verminderte Leistungsfähigkeit\nseiner Eltern berücksichtigt wird. Dieser erste Schritt wird aufgrund der in dieser Entscheidung festgestellten Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft erforderlich. Im Rahmen dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung\ndieses Betreuungsbedarfs auf alle Eltern auszudehnen, unabhängig davon, in wel-\n\n\n                                          22/25\n\ncher Weise sie diesen Bedarf ihrer Kinder decken.\n\n  2. Die Regelung über den Haushaltsfreibetrag bleibt bis zum 31. Dezember 2001          98\nweiterhin anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber die Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft durch den Ausschluß vom Abzug eines\nHaushaltsfreibetrags zu korrigieren. Dieser zweite notwendige Reformschritt gibt Anlaß für eine Neuregelung des Kinderleistungsausgleichs, in der die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern durch den Erziehungsbedarf ihrer Kinder berücksichtigt wird.\n\n                                         II.\n  Sollte der Gesetzgeber mit Wirkung bis zum 1. Januar 2000 noch keine Neuregelung der Kinderbetreuungskosten in Kraft gesetzt haben, sind ab diesem Zeitpunkt\nvon Verfassungs wegen 4.000 DM im Jahr bei der Feststellung des zu versteuernden\nEinkommens - als Erhöhung des Kinderfreibetrags - vom Einkommen i.S. des § 2\nAbs. 4 EStG abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Der Betrag erhöht sich pro Veranlagungsjahr um 2.000\nDM für jedes weitere Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder\nKindergeld erhält. Entsprechendes gilt im Rahmen des staatlichen Förderungsauftrags gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>; 87, 1 <35>) für Leistungsansprüche nach §§ 62 ff. EStG.\n\n Sollte die Neuregelung für die unter Nr. 2 des Tenors bezeichneten Vorschriften        100\nnicht spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein, so fehlt aufgrund der festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung über den Haushaltsfreibetrag\nmit dem Grundgesetz für die Besteuerung des Einkommens der Eltern, denen ein\nKinderfreibetrag oder Kindergeld für ein oder mehrere Kinder zusteht, in Höhe von\n5.616 DM (vgl. C.II.) die gesetzliche Grundlage.\n\n                                         III.\n  Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden waren an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen. In den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der\nRevision der Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist zwar mit dieser Entscheidung die von\nihnen ursprünglich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund entfallen; der Zugang zur Revision ist aber aufgrund der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für diese Beschwerdeführer eröffnet, weil die angegriffenen Entscheidungen der Finanzgerichte von dieser\nEntscheidung abweichen (nachträgliche Divergenz, vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).\n\n  Im Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene stufenweise Angleichung des geltenden Rechts haben die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1057/91, 2 BvR\n1226/91 und 2 BvR 980/91 einen Anspruch darauf, daß der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in\neiner den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt. Der Bundesfinanzhof, an den die Verfahren zurückverwie-\n\n                                        23/25\n\nsen werden, hat deshalb zu prüfen, ob durch eine erweiternde Anwendung der beanstandeten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder durch entsprechende\nAnwendung des Rechtsgedankens der §§ 163, 227 AO (vgl. dazu BVerfG, Beschluß\ndes Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - <Kinderleistungsausgleich>) sichergestellt werden kann, daß die in § 33c, § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG\n1984 und § 32 Abs. 7 EStG 1986 vorgesehenen Entlastungen in den konkreten Fällen den Beschwerdeführern zugute kommen. Anderenfalls müßte der Gesetzgeber\ninsoweit eine rückwirkende Regelung treffen.\n\n                                       E.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a      103\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n                                        F.\n Diese Entscheidung ist zu Nr. 5 der Entscheidungsformel mit 7:1 Stimmen, im übrigen im Ergebnis einstimmig ergangen.\n\n             Limbach              Kirchhof                Winter\n\n             Sommer               Jentsch               Hassemer\n\n               Broß                                      Osterloh\n\n\n\n\n                                       24/25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998\n- 2 BvR 1057/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 -\n                2 BvR 1057/91 - Rn. (1 - 104), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19981110_2bvr105791.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981110.2bvr105791\n\n\n\n\n                                    25/25\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rs19981110_2bvr105791.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-10/2-bvr-1057-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":22},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rs19981110_2bvr105791.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rs19981110_2bvr105791.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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