{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19981013_2bvr127596","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981013.2bvr127596","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-10-13","aktenzeichen":"2 BvR 1275/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1275/96 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder G... , vertreten durch den Kirchenvorstand, Kirchenpräsident K..., Kirchenvizepräsidentin A.. und Kirchensekretär Dr. T.. ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Buchner-Baucevich,\n                    Schillerstraße 14, München -\n   gegen a) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n            vom 25. Oktober 1995 - 7 B 90.3798 -,\n\n          b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n             vom 15. November 1990 - BVerwG 7 C 9.89 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  und der Richter Kirchhof,\n                                  Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß\n\nam 13. Oktober 1998 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde\nwird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe der Münchner S.-Kirche an         1\nden Freistaat Bayern. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein. Sein\nZweck ist \"die Wahrnehmung und die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der Griechischen (S.)Kirche in Mün-\n\n\n\n                                         1/23\n\nchen\".\n\n                                          I.\n  Die S.-Kirche war zunächst eine katholische Kirche. Sie wurde im Jahr 1803 säkularisiert. Seitdem ist der Freistaat Bayern im Grundbuch als Eigentümer der Kirche eingetragen. 1828 verfügte König Ludwig I. von Bayern \"die gebrauchsweise Überlassung der hiesigen S.-Kirche für den griechischen Kultus unter Vorbehalt des\nStaatseigentums\". 1830 wurde die griechisch-orthodoxe Gemeinde in der Rechtsform einer Privat-Kirchen-Gesellschaft nach dem Inhalte der §§ 32 bis 43 der II. Beilage zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern von 1818 (Religionsedikt) organisiert. Mit Inkrafttreten der Verfassung des Freistaats Bayern 1919 ging die Privat-Kirchen-Gesellschaft unter. 1924 wurde der Beschwerdeführer ins Vereinsregister\neingetragen. Seitdem nimmt er die Aufgabe einer Kirchengemeinde für die S.-Kirche\nwahr.\n\n  Kirchenrechtlich unterstand die S.-Kirche nach dem Willen Ludwig I. jedenfalls seit     3\n1833 der Jurisdiktion der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche Griechenlands.\nIn dieser kam es 1923 zu einer Spaltung über die Frage, ob der alte, der julianische,\nKalender beibehalten oder der neue, der gregorianische, eingeführt werden solle. Die\nAutokephale Kirche von Hellas führte den neuen Kalender ein.\n\n  Diese Kirche wurde später durch den griechischen Staat offiziell anerkannt. Daneben besteht eine dem altkalendarischen Ritus anhängende Religionsgesellschaft der\n\"Echten Orthodoxen Griechenlands\". 1924 übertrug die Autokephale Kirche von Hellas ihre Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Diasporagemeinden dem Ökumenischen Patriarchat von Konstantinopel. 1953 errichtete das Ökumenische Patriarchat die Metropolie von Deutschland, die jedenfalls seit 1965 die Pfarrer für die S.-\nKirche entsandte.\n\n  1976 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Metropolie und dem Beschwerdeführer,         5\nin deren Verlauf die Metropolie den damaligen Gemeindepfarrer der S.-Kirche anwies, vorläufig keine Gottesdienste und Amtshandlungen mehr vorzunehmen. 1976/\n77 ließ der Beschwerdeführer seinen langjährigen Kantor bei der altkalendarischen\n\"Kirche der wahren orthodoxen Christen Griechenlands und der Diaspora\" zum\nPriester weihen. Seitdem halten altkalendarische Pfarrer in der S.-Kirche Gottesdienste ab und nehmen Amtshandlungen vor.\n\n                                          II.\n  Am 26. Juli 1977 teilte der Freistaat Bayern dem Beschwerdeführer mit, er beende        6\ndie unentgeltliche Überlassung der S.-Kirche mit Ablauf des 31. August 1977, und\nforderte ihn zur Herausgabe der Kirche auf. Da die Metropolie dem (damaligen) Gemeindepfarrer untersagt habe, in der S.-Kirche Gottesdienste und kultische Handlungen zu vollziehen, könne der Zweck nicht mehr erreicht werden, dem König Ludwig I.\ndie S.-Kirche gewidmet habe.\n\n\n\n                                          2/23\n\n Nachdem der Beschwerdeführer die Herausgabe verweigert hatte, erhob der Freistaat Klage auf Herausgabe der Kirche vor den Zivilgerichten. Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 gab das Landgericht München I der Klage statt, da der Beschwerdeführer kein Recht zum Besitz habe.\n\n Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht München mit           8\nUrteil vom 12. April 1979 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der\nBeschwerdeführer sei Rechtsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft und als solcher Inhaber eines Besitzrechts nach § 986 BGB. Denn die Kirche, um deren Herausgabe es gehe, sei eine res sacra. Die fortbestehende privatrechtliche Zuordnung\nwerde durch die Widmung öffentlich-rechtlich überlagert. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Klage unbegründet. Der Freistaat Bayern verstoße mit seinem Herausgabeverlangen gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3\nWRV, gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV und gegen das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot.\n\n  Die vom Freistaat Bayern eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 1980 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei Träger der Widmung als res sacra. Die Eigenschaft \"res sacra\" verschaffe\nihm ein Besitzrecht im Sinne von § 986 BGB. Nicht zu entscheiden sei, ob verfassungsrechtliche Gründe einer Herausgabe entgegenstünden oder ob der Freistaat\nBayern gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entwidmung der S.-Kirche\nhabe und welcher Rechtsweg hierfür zu beschreiten wäre. Solange jedenfalls die\nWidmung fortbestehe, könne der Beschwerdeführer nicht zur Herausgabe der Kirche\naufgrund des Eigentums verurteilt werden.\n\n                                        III.\n  Mit Schreiben vom 1. März 1983 forderte der Freistaat Bayern den Beschwerdeführer auf, die Widmung der S.-Kirche zum 30. Juni 1983 zu beenden. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach.\n\n1. Der Freistaat Bayern erhob daraufhin gegen den Beschwerdeführer Klage vor           11\ndem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die Widmung zu beenden. Mit Urteil vom 12. Dezember 1984\nwurde die Klage abgewiesen. Dem Widerruf des Freistaats Bayern stehe Verfassungsrecht entgegen. Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot verwehre es\ndem Freistaat, sich in die Auseinandersetzungen zwischen Metropolie und Beschwerdeführer einzumischen. Auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV hindere eine unbegrenzte Ausübung des Widerrufsrechts. Vor diesem Hintergrund\nkomme ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der \"clausula rebus sic stantibus\" in Betracht. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben; der Beschwerdeführer sei mit der im 19. Jahrhundert von König Ludwig I. bedachten Privat-Kirchen-Gesellschaft identisch.\n\n2. Auf die Berufung des Freistaats Bayern hob der Bayerische Verwaltungsgerichts-      12\n\n\n                                        3/23\n\nhof mit Urteil vom 6. Mai 1987 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete den Beschwerdeführer zu erklären, die zu seinen Gunsten bestehende Widmung der S.-Kirche sei beendet. Dem Freistaat Bayern stehe aufgrund eines Widerrufsvorbehalts ein Widerrufsrecht zu. Diesem Recht - aus dem auch der\nEntwidmungsanspruch folge - stehe Staatskirchenrecht nicht entgegen: Art. 140 GG\ni. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV werde durch die Verpflichtung zur Entwidmung nicht\nverletzt. Wenn eine Religionsgesellschaft fremdes Eigentum in Anspruch nehme,\nsei sie - wie jedermann - an die allgemein geltenden Gesetze und mithin auch an\nvertraglich vereinbarte Widerrufsrechte gebunden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde insoweit zurückgedrängt. Auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs.\n2 WRV streite nicht für den Beschwerdeführer. Zwar garantiere Art. 138 Abs. 2\nWRV den Bestand des religionsgesellschaftlichen Vermögens und dessen öffentliche Funktion. Indes sei die Rechtsposition des Beschwerdeführers von vornherein\nmit einem Widerrufsvorbehalt belastet und frei widerruflich gewesen. Deswegen\ngreife ein Widerruf nicht in diese Rechtsposition ein. Endlich sei auch das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot nicht berührt. Dieses gebiete keine schematische\nGleichbehandlung von Religionsgesellschaften, sondern lasse Differenzierungen zu,\nsoweit sie durch tatsächliche Verschiedenheiten bedingt seien. Für eine Überlassung der Kirche an die Metropolie sprächen deren größere Mitgliederzahl und der\nUmstand, daß sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.\n\n3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht mit           13\nUrteil vom 15. November 1990 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück.\n\n a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 140 GG i. V.        14\nm. Art. 138 Abs. 2 WRV. Dieser schütze auch privatrechtlich organisierte Religionsgesellschaften und deren Nutzungsrechte. Mit seinem Widerrufsverlangen greife der\nFreistaat Bayern in diese Rechte ein. Denn das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers sei nicht aufgrund einer ihm von Anfang an innewohnenden Wirkungsschwäche,\ngleichsam automatisch, erloschen (wie beispielsweise durch Zeitablauf oder Eintritt\nbzw. Wegfall einer Bedingung). Vielmehr habe es dazu eines besonderen Entschlusses des Freistaats Bayern bedurft, nämlich eines Widerrufs. Gerade vor solchen Eingriffen wolle Art. 138 Abs. 2 WRV schützen.\n\n Zwar gelte die Garantie des Art. 138 Abs. 2 WRV nicht unbegrenzt; sie ende vielmehr an den Schranken des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, der entsprechend heranzuziehen sei. Dies bedeute nicht, daß die Kirchengutsgarantie stets\nhinter den allgemeinen Gesetzen nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zurückstehe.\nVielmehr seien die \"für alle geltenden Gesetze\" ihrerseits im Lichte der besonderen\nBedeutung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck sei\ndurch Güterabwägung Rechnung zu tragen. Also komme ein Widerruf der Nutzungsüberlassung nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls in Betracht.\n\n\n                                         4/23\n\n  Bei der Frage nach der Verwirklichung des Zwecks der Nutzungsüberlassung könnten solche überwiegenden Gründe des Gemeinwohls auch in der Absicht des Klägers liegen, die S.-Kirche der Metropolie zur gottesdienstlichen Nutzung zu überlassen. Diese Absicht stehe nicht in Widerspruch zu den staatskirchenrechtlichen\nGrundsätzen der Neutralität und Parität:\n\n Das Grundgesetz verlange nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandle. Vielmehr seien Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der Religionsgesellschaften bedingt seien. Deshalb sei\nder Staat insbesondere bei Maßnahmen zulässiger positiver Religionspflege nicht\ngehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn es sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung gebe.\n\n  Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählten die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft,\nder Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in\nder Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dieser\nStatus bringe typischerweise eine besondere Bedeutung der betreffenden Gesellschaft für das öffentliche Leben und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung zum Ausdruck. Dürfe der Staat aber bei der Vergabe von Leistungen an Religionsgesellschaften nach deren Größe und ihrem Status als Körperschaften des\nöffentlichen Rechts unterscheiden, so seien diese Umstände als Entscheidungskriterien auch beim Widerruf von Leistungen nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Entscheidung mische sich der Staat mithin nicht in die Auseinandersetzung zwischen\nReligionsgesellschaften ein und nehme nicht Partei. Das wäre nur anders, wenn er\nsich eine Schiedsrichterrolle anmaßte.\n\n  Ein Recht zum Widerruf der Gebrauchsüberlassung komme folglich nur dann in Betracht, wenn der mit der Überlassung der S.-Kirche verfolgte Förderzweck durch eine\nÜbergabe der Kirche an die Metropolie dauerhaft weitaus besser verfolgt werden\nkönne als derzeit. Dies setze voraus, daß der Beschwerdeführer so eindeutig in die\nPosition einer Minderheit geraten sei, daß er mit Blick auf die Gesamtheit der\ngriechisch-orthodoxen Gläubigen in München als nicht mehr berücksichtigungswürdig erscheine, weil er sie nur noch in unerheblichem Umfang repräsentiere. Deshalb\nmüsse der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufklären, wie viele Mitglieder der Beschwerdeführer und die Metropolie jeweils hätten und wie Gottesdienste und sonstige kirchliche Veranstaltungen besucht seien.\n\n b) Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV werde durch die Entscheidung         20\ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verletzt. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV\nstehe einer Verpflichtung zur Abgabe einer Entwidmungserklärung nicht entgegen.\nDer Beschwerdeführer sei nur zur Abgabe einer Willenserklärung auf dem Gebiete\ndes Privatrechts verurteilt worden; ein innerkirchliches Profanisierungsverbot werde\ndurch die \"allgemeinen Gesetze\" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zurückgedrängt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138\n\n\n\n                                         5/23\n\nAbs. 2 WRV mit eingeschlossen. Für die Beurteilung der Rechtslage sei im übrigen\nunerheblich, ob die Kirche eine res sacra darstelle oder nicht.\n\n4. Nach Zurückverweisung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof änderte der          21\nFreistaat Bayern seine Klage. Nunmehr beantragte er, den Beschwerdeführer zu\nverpflichten, die S.-Kirche herauszugeben. Die Metropolie wurde beigeladen. Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe der S.-\nKirche verurteilt.\n\n  Einer Sachentscheidung stehe die rechtskräftige Abweisung der zivilrechtlichen        22\nHerausgabeklage nicht entgegen. Zwar ergreife die Rechtskraft grundsätzlich alle\nmateriellrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nhabe jedoch keine umfassende Prüfung des Streitgegenstands vorgenommen. Es\nsei davon ausgegangen, daß einer Herausgabe zur Zeit nur die Eigenschaft der Kirche als \"res sacra\" im Sinne einer öffentlichen Sache entgegenstehe; diese Eigenschaft lasse sich beenden. Den Umfang der Rechtskraft seines Urteils habe es durch\nden Vorbehalt \"solange jedenfalls die Widmung fortbesteht\" eingeschränkt. Dieser\nRechtskraftvorbehalt greife nicht nur dann, wenn die Widmung zwischenzeitlich aufgehoben werde, sondern auch dann, wenn es eine entwidmungsfähige öffentliche\nSache in Wahrheit nie gegeben habe, wie es hier der Fall sei. Die abweichende Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\n Der Beschwerdeführer sei auch der richtige Beklagte. Er sei Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die S.-Kirche und Funktionsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft. Die Nachfolge sei nicht durch den Wechsel von der neukalendarischen\nzur altkalendarischen Glaubensrichtung unterbrochen worden.\n\n Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis begründet. Dieses sei durch seinen Zweck gekennzeichnet und deshalb als widerrufliches Subventionsverhältnis zu verstehen. Maßgeblich sei der \"Stifterwille\" König Ludwig I. von Bayern. Es sei Ludwigs I. Absicht\ngewesen, die Münchner griechisch-orthodoxe Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas zu privilegieren.\n\n Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sei der           25\nWiderruf aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung gerechtfertigt; der Beschwerdeführer repräsentiere die griechisch-orthodoxen Gläubigen in München nur noch in\nunerheblichem Umfang. Die Metropolie sei nach ihrem rechtlichen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit und\nnach ihrer kultur- und sozialpolitischen Bedeutung eindeutig subventionswürdiger.\nAuch nach Größe und Verbreitung komme ihr eindeutig der Vorrang zu:\n\n Die Metropolie habe in München etwa 14.000 bis 15.000 Mitglieder, der Beschwerdeführer hingegen nur 3.000 bis 4.000. An Fest- und Feiertagen besuchten etwa\n3.000 bis 8.000 Gläubige die drei Kirchen der Metropolie; die S.-Kirche werde nur von\n\n\n\n                                         6/23\n\netwa 120 bis 130 Gläubigen besucht. An normalen Tagen und Sonntagen besuchten\netwa 1.600 bis 1.700 Gläubige die Kirchen der Metropolie; die S.-Kirche werde nur\nvon etwa 20 - 100 Gläubigen aufgesucht. An den Prozessionen der Metropolie nähmen etwa 6.000 bis 12.000 Personen teil; auf Prozessionen des Beschwerdeführers\nseien nur etwa 200 bis 500 Teilnehmer zu verzeichnen. Pro Jahr feierten die drei\nPfarreien der Metropolie ungefähr 50 Trauungen und 100 bis 110 Taufen; in den\nJahren 1994/95 habe der Beschwerdeführer nur eine bis zwei Trauungen und etwa\nacht Taufen vorgenommen. Insgesamt wiesen die drei großen Pfarrkirchen der Metropolie durchschnittlich jeweils etwa zehnmal mehr Gottesdienstbesucher auf als die\nS.-Kirche. Zwar verbiete das begrenzte Fassungsvermögen der S.-Kirche (etwa 120\nSitzplätze) die Annahme, daß nach einer künftigen Überlassung an die Metropolie\ndort ähnlich hohe Besucherzahlen erwartet werden dürften. Die festgestellten Zahlen\nführten aber zu dem Schluß, daß die S.-Kirche dann, anders als jetzt, auch an normalen Sonntagen regelmäßig vollständig gefüllt sei und damit der seelsorgerischen\nBetreuung der in München lebenden Griechen wesentlich besser dienen werde als\nderzeit.\n\n  Der Förderzweck werde auch insofern verfehlt, als Ludwig I. die Münchner Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas habe privilegieren wollen.\nDie neukalendarische Autokephale Kirche von Hellas unterhalte nach eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer. Sie erkenne die Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Auslandsgemeinden dem Ökumenischen Patriarchen zu, der sie wiederum der Metropolie übertragen habe.\n\n Außerdem sei die Einhaltung allgemeingültiger Grundsätze des orthodoxen Kirchenrechts von dem Stifterwillen Ludwig I. mitumfaßt gewesen. Mit seinem Wechsel\nvon den Neu- zu den Altkalendariern habe der Beschwerdeführer gegen allgemein\ngeltende Grundsätze des orthodoxen Kirchenrechts verstoßen und somit den Stifterwillen verletzt.\n\n Ob aus innerkirchlicher Sicht gegebenenfalls eine Exsacration geboten sei, sei für    29\ndas staatliche Recht unbeachtlich. Dem Herausgabeanspruch stehe auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht entgegen. Dieses gebiete insbesondere nicht, dem Beschwerdeführer die Kirche zu belassen und der Metropolie nur ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer habe schon wegen des Wechsels von den Neu- zu\nden Altkalendariern dem Subventionszweck zuwidergehandelt.\n\n Die Revision wurde nicht zugelassen.                                                  30\n\n5. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde             31\nwurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1996 zurückgewiesen.\n\n                                        IV.\n Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995         32\nerhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfas-\n\n\n                                        7/23\n\nsungsgerichtshof. Mit Entscheidung vom 29. August 1996 wurde die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.\n\n                                           V.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil              33\ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 und gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV, Art. 137 Abs. 3\nWRV, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1,\nArt. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 138 Abs. 2           34\nWRV. Der Beschwerdeführer sei als Religionsgesellschaft Träger des Grundrechts\naus Art. 138 Abs. 2 WRV. Das Recht zum Besitz der St. Salvator Kirche habe ihm ununterbrochen als \"anderes Recht\" i. S. d. Art. 138 Abs. 2 WRV zugestanden. Mit der\nAufforderung und der Verpflichtung, die Kirche herauszugeben, griffen der Freistaat\nBayern und die Gerichte in dieses Recht ein. Der Eingriff sei nicht zu rechtfertigen,\nauch nicht aus Art. 137 Abs. 3 WRV.\n\n  Zu Unrecht habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angenommen, ein \"allgemeiner konkludenter Widerrufsvorbehalt\" sei ein für alle geltendes Gesetz i. S. v. Art.\n137 Abs. 3 WRV. Der Gesetzesvorbehalt sei nicht so zu verstehen, daß die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden könnten. Zweck des Art. 138 Abs. 2 WRV sei es, die wohlerworbenen Positionen der Religionsgesellschaft zu schützen. Wenn und soweit eine Religionsgesellschaft die\n\"sonstigen Rechte\" kontinuierlich innehabe, sei der Staat daran gehindert, diese\nRechtsposition unter dem Gesichtspunkt bloßer Zweckmäßigkeit aus heutiger Sicht\nzu überprüfen und sie auszuhöhlen oder zu vernichten. Kern der Kirchengutsgarantie\nsei es, Religionsgesellschaften hinsichtlich ihrer \"sonstigen Rechte\" gegen Eingriffe\nzu schützen, die sich aus einer Änderung der Gesellschaft und deren rechtlicher Anschauungen und aus der Entwicklung \"neuer Kriterien\" ergäben.\n\n  Auch die Grundsätze über eine \"positive Förderung\" von Religionsgesellschaften            36\ntrügen hier nicht. Mit ihnen greife man nämlich über eine bloße Förderung hinaus in\nRechte ein, die durch die Kirchengutsgarantie geschützt seien. Der Maßstab für solche Eingriffe könne jedenfalls nicht an bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen ausgerichtet sein. Ein solcher Maßstab höhle die Kirchengutsgarantie aus. Insbesondere\ngehe es nicht an, Abwägungen, welche die Kopfzahl der Kirchgänger und die Bedeutung der Gemeinde im Verhältnis zu anderen religiösen Gruppierungen bewerteten,\nzur Grundlage eines Nutzungsentzugs zu machen.\n\n  Selbst wenn man unterstellte, die Grundsätze über die \"positive Förderung\" von Religionsgesellschaften seien hier anwendbar, so habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie falsch angewendet; er habe nämlich die Tatsachen nicht zur Kenntnis\ngenommen oder fehlerhaft gewürdigt: Das Herausgabeverlangen entspreche nicht\n\n\n                                           8/23\n\neinem Bedürfnis nach mehr Kirchenraum, sondern einem Verlangen nach einem\n\"symbolischen Wert\". Einen solchen Wert könne man nicht einklagen.\n\n  Nach der Statistik der Weltorthodoxie seien ca. 90 v.H. der Orthodoxen Altkalendarier. Auch sei die heutige verfassungsrechtliche Lage der Altkalendarier Griechenlands, die dort vollen Verfassungsschutz und volle Gleichberechtigung gegenüber\nden neukalendarischen Orthodoxen genössen, nicht berücksichtigt worden. Die Altkalendarier in Griechenland seien im Besitz altehrwürdiger Kirchen und Klöster, auch\nder Kirche des heiligen Bergs Athos.\n\n  Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstießen überdies gegen den verfassungsrechtlich gesicherten\nGrundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Der Beschwerdeführer sei seit 1830 Besitzer der S.-Kirche. Mehrmals habe man erfolglos versucht,\nihm die Kirche zu entziehen. Auch deswegen müsse der Beschwerdeführer darauf\nvertrauen dürfen, daß ihm sein Besitz nicht unter Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen entzogen werde.\n\n Der Freistaat Bayern verletze das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot. Dies     40\nwerde durch Vergleichsgespräche während des Prozesses dokumentiert. Der Freistaat Bayern habe dem Beschwerdeführer angekündigt, bei einer Unterstellung unter\ndie kirchliche Jurisdiktion der Metropolie und bei einer Versöhnung mit ihr werde er\nvon einer Fortsetzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens Abstand nehmen.\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Freistaat Bayern habe es unterlassen zu prüfen, ob und inwieweit weniger einschneidende Maßnahmen als der totale Nutzungs- und Besitzentzug an der\nS.-Kirche in Frage kämen, um die beabsichtigte Rechtsfolge herbeizuführen.\n\n Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 19       42\nAbs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 101 Abs. 1 GG. Das Gericht habe, trotz der\nrechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.\nDezember 1980, in der gleichen Sache aufgrund des gleichen Antrags (nämlich auf\nHerausgabe) nochmals entschieden.\n\n                                        VI.\n Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur            43\nStellungnahme gegeben.\n\n1. Für die Bayerische Staatsregierung haben sich das Bayerische Staatsministerium      44\nfür Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (Kultusministerium) sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern geäußert.\n\n  a) Das Kultusministerium führt aus, Sinn und Zweck der Kirchengutsgarantie sei es,   45\ndas Kirchengut in seiner öffentlichen Funktion für die Kirche gegenüber dem Staat zu\nschützen. Geschützt sei auch das Recht, ein im staatlichen Eigentum stehendes Gotteshaus zu nutzen. Von der Kirchengutsgarantie begünstigt seien aber nur die Kir-\n\n\n                                        9/23\n\nchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 WRV. Ein Eingriff in Art. 138 Abs. 2 WRV liege vor, wenn Kirchengut in staatliche oder weltliche\nHände überführt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kirche der Metropolie zu\ngottesdienstlichen Zwecken überlassen werden sollte.\n\n Auch wenn man hier einen Eingriff in die Kirchengutsgarantie annehmen wolle,             46\nmüsse man beachten, daß Art. 138 Abs. 2 WRV den Schranken des \"für alle geltenden Gesetzes\" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV unterliege. Bei der Beurteilung, ob\nder Förderzweck erreicht werde, könnten deshalb auch historisch-gesellschaftliche\nVeränderungen im Umfeld der Glaubensgemeinschaft oder in der Glaubensgemeinschaft selbst Bedeutung erlangen.\n\n  Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei im vorliegenden Fall nicht berührt.   47\nEs verbiete nur eine Identifikation des Staats mit einer Religionsgesellschaft und die\nBewertung einer Religion. Der Freistaat Bayern habe sich weder mit der Metropolie\nidentifiziert noch habe er eine Bewertung über Richtungen innerhalb der griechischen\nOrthodoxie abgegeben. Er habe allein nach weltlichen Kriterien entschieden.\n\n Generell scheine die bloße Verletzung von Kirchenrecht durch eine Religionsgesellschaft nicht als geeignet, den Entzug von Leistungen zu rechtfertigen. Im Einzelfall\nkönne ein Verstoß gegen Kirchenrecht freilich so schwerwiegende Auswirkungen etwa auf die soziale Bedeutung der Religionsgesellschaft haben, daß es unter Berücksichtigung des Paritätsgebots und subventionsrechtlicher Grundsätze nötig sei, der\nReligionsgesellschaft Leistungen zu entziehen. Im übrigen beruhe das Urteil des\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen allgemein geltendes orthodoxes Kirchenrecht verstoßen.\n\n Die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Kirchenraum könne nur von                49\ndenjenigen Kirchen verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts\nseien (Hinweis auf BVerfGE 66, 1 <23>). Weder Art. 4 GG noch Art. 138 Abs. 2 WRV\nbegründeten einen weitergehenden Schutz.\n\n b) Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat sich nur zu der Frage geäußert, ob - unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - die Rechtskraft\ndes Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof daran hätte hindern müssen, der Herausgabeklage stattzugeben. Es hat\ndie Frage verneint: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werde nur dann verletzt, wenn einer\nPartei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Anwendung der Regeln über die Rechtskraft entzogen werde. Dies sei hier nicht der\nFall.\n\n2. Die Metropolie ist der Meinung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da           51\nder Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht dargelegt habe. Jedenfalls sei sie unbegründet.\n\n Art. 138 Abs. 2 WRV sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber eines \"anderen Rechts\" im Sinne der Vorschrift. Allein die Metropolie habe dieses\n\n\n                                         10/23\n\nRecht an der S.-Kirche. Aber auch wenn man dem Beschwerdeführer ein \"sonstiges\nRecht\" an der S.-Kirche zubillige und einen Eingriff in dieses Recht zugestehe, begründe dies keine Verletzung des Art. 138 Abs. 2 WRV. Die Rechtsposition aus Art.\n138 Abs. 2 WRV unterliege nämlich den Schranken des \"für alle geltenden Gesetzes\"\nim Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV; ein solches \"Gesetz\" sei hier in dem vorbehaltenen Eigentum des Freistaats Bayern zu sehen.\n\n Zwar müsse man, wenn man die Schrankenregelung des Art. 137 Abs. 3 WRV anwende, auch eine Güterabwägung mit kollidierenden (Gemeinwohl-)Interessen vornehmen. Hier seien jedoch die Eigentümer- und die Gemeinwohlinteressen des Freistaats Bayern vorrangig. Dem hoheitlich festgelegten Nutzungszweck könne nämlich\nnur durch eine Entziehung der Kirche und ihre Übertragung an die Metropolie Rechnung getragen werden; darin liege ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Weiter sei\nzu berücksichtigen, daß die Metropolie zumindest auch Inhaberin der Rechte an der\nS.-Kirche sei. Also könne auch sie sich auf Art. 138 Abs. 2 WRV berufen.\n\n Das staatskirchenrechtliche Neutralitätsgebot sei nicht verletzt. Der Freistaat Bayern habe sich nicht in Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und\nder Metropolie eingemischt. Grund für den Entzug der Kirche sei allein, daß der Freistaat selber an den gewährenden Verwaltungsakt aus den Jahren 1828/29 gebunden\nsei; zu dieser Zeit habe das Neutralitätsgebot jedenfalls nicht so wie heute gegolten.\nDer Freistaat Bayern sei aufgrund seiner Eigentümerstellung und der Zweckbindung\nder Nutzungsüberlassung zu einem Eingreifen sogar gezwungen gewesen.\n\n Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen spezifisches           55\nKirchenrecht geprüft habe, beruhe das Urteil nicht auf dieser - im Hinblick auf das\nNeutralitätsprinzip möglicherweise bedenklichen - Prüfung.\n\n3. Namens der Bundesregierung hat sich das Bundesministerium des Innern geäußert.\n\n  Durch Art. 138 Abs. 2 WRV sei das gesamte Vermögen der Religionsgesellschaften, soweit es kirchlichen Zwecken diene, geschützt. Zu diesem Vermögen zählten\nauch Rechte der Religionsgesellschaften an Sachen, die ihnen nicht gehören, wie etwa Nutzungsrechte an Grundstücken, die im Eigentum des Staats stehen. Die Kirchengutsgarantie enthalte insoweit eine Bestandszusage.\n\n  Die Kirchengutsgarantie und die kirchliche Widmung unterlägen den Schranken des        58\n\"für alle geltenden Gesetzes\" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV. Im Wege der Abwägung sei zu ermitteln, ob im Einzelfall das von einem beschränkenden Gesetz geschützte Interesse gegenüber der Anerkennung der innerkirchlichen Angelegenheit\nvorgehe. Dabei seien die Grenzen zu beachten, die sich aus dem staatskirchenrechtlichen Gesamtgefüge ergäben. Die Grundsätze der Neutralität und der Parität verwehrten es dem Staat, in kircheninterne Angelegenheiten regelnd einzugreifen, etwa\ndurch die Verfügung über eine Sache, die religiösen Zwecken gewidmet sei.\n\n Der Schutz der Kirchengutsgarantie reiche nur so weit wie deren rechtliche Qualität.    59\n\n\n                                         11/23\n\nArt. 138 Abs. 2 WRV schließe deren Prüfung insoweit nicht aus. So könnten vermögenswerte Berechtigungen, wie etwa Gebrauchsüberlassungen, sich verändern oder\nwegfallen. Die Frage nach der vorhandenen rechtlichen Qualität sei durch Auslegung\nzu beantworten. Dies berühre nicht das forum internum, sondern beschränke sich auf\ndas weltliche Überlassungsverhältnis.\n\n4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden        60\ndes V. Zivilsenats vorgelegt. Darin wird auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Fragen hingewiesen, die mit dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Zusammenhang stehen.\n\n5. Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz hat mit Bezug auf eine Stellungnahme des Erzbischofs von München und Freising vom 5. Februar 1993 an den\nBayerischen Kultusminister vorgetragen. In dieser Stellungnahme vertritt der Erzbischof die Auffassung, daß allein die Metropolie, welche die griechisch-orthodoxe\nKirche in Deutschland vertrete, entscheiden könne, was eine ihrer Kirchengemeinden darstelle und wer einer ihrer Kirchengemeinden angehöre. Der Bischof der Metropolie habe die geistliche Jurisdiktion inne; daher könne nur er für die S.-Kirche\nzuständig sein. Auch sei die Kirche jedenfalls nach 1963 nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Metropolie überlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nur ein\nexklusiver Verein, der sich den schismatischen Altkalendariern angeschlossen habe.\n\n6. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat darauf verwiesen,        62\ndaß die grundlegenden Fragen des Art. 138 WRV in der Literatur im wesentlichen\nübereinstimmend geklärt seien: Unbezweifelbar sei, daß Ludwig I. der griechischen\nKirche in München eine Heimstatt habe eröffnen wollen. Wenn durch Vorgänge innerhalb der Kirchengemeinde heute eine andere Religionsgesellschaft über den Kirchenraum verfüge, sei dies problematisch.\n\n7. Der Zentralrat der Juden in Deutschland hat sich mit einer Stellungnahme von        63\nProf. Dr. L... geäußert.\n\n  Art. 140 GG bestimme, daß Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der WRV \"Bestandteile      64\ndieses Grundgesetzes\" seien. Daraus folge - über das allgemeine Prinzip der Einheit\nder Verfassung hinaus -, daß die Kirchenartikel der WRV in das Grundgesetz spezifisch zu integrieren seien.\n\n Art. 138 Abs. 2 WRV sei auch Bestandteil der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und   65\n2 GG. Art. 138 Abs. 2 WRV stelle letztlich nur einen vermögensbezogenen Anwendungsfall der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 137 Abs. 3 WRV dar. Art. 137 Abs.\n3 WRV sei selber - grundsätzlich - Bestandteil von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sinn des\nArt. 138 Abs. 2 WRV sei es also, die spezifische Funktion kirchlicher Vermögensgegenstände um des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen willen zu schützen. Dem\nStaat seien demnach alle Handlungen verwehrt, die den Vermögensbestandteil dem\nkirchlichen Zweck entzögen.\n\n\n\n                                        12/23\n\n Berechtigte der Kirchengutsgarantie seien alle Religionsgesellschaften und religiösen Vereine sowie die Untergliederungen von Religionsgesellschaften. Damit seien\nnicht nur die öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgesellschaften begünstigt.\nSeinem sachlichen Schutzbereich nach gewährleiste Art. 138 Abs. 2 WRV jegliches\nVermögen, das der kirchlichen Selbstbestimmung nach Art. 137 Abs. 3 WRV diene.\nEin Eingriff in die Kirchengutsgarantie liege immer dann vor, wenn der Staat die von\nder jeweiligen Religionsgesellschaft bestimmte Funktion des Kirchenguts ändere\noder aufhebe.\n\n  Der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV knüpfe an den unmittelbaren Rechtsträger an, d. h. an die kleinere Untergliederung. Löse sich die kleinere\nUntergliederung organisatorisch von der größeren Glaubensgemeinschaft, ändere\ndies an der rechtlichen Zuordnung des Kirchenvermögens nichts. Nur eine derartig\nformale Anknüpfung stelle sicher, daß Einmischungen des Staats in innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaften vermieden würden. Möglicherweise verstoße\neine derartige Untergliederung mit ihrer Verselbständigung gegen innerkirchliches\nRecht. Dies aber ändere an der Rechtsträgerschaft nach staatlichem Recht nichts.\nDem Staat sei es verwehrt, Folgen an einen Verstoß gegen kirchliches Recht zu\nknüpfen. Allein die Religionsgesellschaft selber könne das Gesamtvermögen gegen\neinen derartigen Verlust schützen. Dies sei etwa durch Überführung des Vermögens\nauf eine rechtlich höhere Ebene oder durch den Abschluß von Vereinbarungen zwischen den Untergliederungen und dem Gesamtverband möglich.\n\n8. Der Serbisch-Orthodoxe Bischof für Mitteleuropa hat erklärt, wenn der Freistaat     68\nBayern die S.-Kirche den orthodoxen Christen in Bayern und München zur Verfügung stellen wolle, müsse er sie dem Beschwerdeführer entziehen.\n\n9. Der ständige Vertreter der Russischen Orthodoxen Kirche in Deutschland meint:       69\nEntgegen den Behauptungen der griechisch-orthodoxen Altkalendarier sei die Kalenderfrage kein dogmatisches, sondern allenfalls ein pastorales Problem. Über die\nS.-Kirche könne nur der zuständige Bischof (der Metropolie) verfügen. Ludwig I. habe die Kirche nur orthodoxen Christen überlassen wollen. Man müsse sie daher der\nMetropolie geben. Der Staat müsse in diesem Fall bei seiner Entscheidung kanonisches Recht anwenden, da sonst separatistischen Eigeninteressen Vorschub geleistet werde, welche den kirchlichen Frieden bedrohten. Dies könne nicht im Interesse der staatlichen Gewalt liegen.\n\n                                        VII.\n Der Beschwerdeführer hat auf die Schriftsätze der Bayerischen Staatsregierung,        70\nder Metropolie und auf die Stellungnahme des Zentralrats der Deutschen Juden repliziert:\n\n Die Schranken der Kirchengutsgarantie könnten nicht im Rahmen einer schwammigen Abwägung ermittelt werden. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer als\nAltberechtigter Vertrauensschutz genieße. Seine im 19. Jahrhundert erworbene\n\n\n                                        13/23\n\nRechtsposition sei abwägungsfest. Eine Abwägung könne insbesonders nicht auf einen Abgleich der \"sozialen Bedeutung\" oder der \"öffentlichen Wirksamkeit\" zweier\nkonkurrierender Religionsgesellschaften hinauslaufen. Der Staat habe es sonst - wie\ngeschehen - in der Hand, gerade durch eine Förderung von Religionsgesellschaften\nerst \"soziale Bedeutung\" und \"öffentliche Wirksamkeit\" herzustellen.\n\n  Staatliche Gerichte, die Kirchenrecht anwenden, verletzten das Neutralitätsgebot.    72\nEin \"soziologischer Tatbestand\" könne durch eine Kirchenrechtsverletzung - entgegen den Ausführungen des Freistaats Bayern - nicht begründet werden. Auch im übrigen habe der Freistaat Bayern seine Neutralitätspflicht mehrfach verletzt. Er habe\nsich eindeutig auf die Seite der Metropolie geschlagen und versucht, den Beschwerdeführer zu vernichten.\n\n                                        VIII.\n Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf Antrag         73\ndes Beschwerdeführers mit Beschluß vom 13. Februar 1997 die Vollstreckung aus\ndem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 im Wege\nder einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens\nuntersagt. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschlüssen vom 11. August 1997\nund 5. Februar 1998 verlängert.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                               74\n\n  Der Beschwerdeführer ist befugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung\ndes (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung\ndes Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts\nder Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 <132>; 70,\n138 <161>; stRspr).\n\n  Die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts durch den Widerruf des Nutzungsrechts an der S.-Kirche ist hinreichend dargelegt. Die Religionsfreiheit kann\nauch dann berührt sein, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger das von\nihm genutzte Gotteshaus entzieht; damit kann die Kirchengutsgarantie betroffen sein.\nInsoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 <322>; 83, 341 <354 f.>; Beschluß der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S.\n1020 <1021>).\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen           77\nverstoßen nicht gegen das Grundgesetz.\n\n\n\n\n                                        14/23\n\n                                         I.\n  Das Bundesverfassungsgericht ist bei der Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,\n§§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in\nBetracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit\nhin geprüft werden (vgl. BVerfGE 70, 138 <162> m. w. N. - stRspr).\n\n                                         II.\n Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2         79\nWRV vereinbar. Der Widerruf der Gebrauchsüberlassung greift nicht in Kirchengut\nein, wie es von Art. 138 Abs. 2 WRV garantiert ist.\n\n1. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet den Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen das Eigentum und andere Rechte an ihrem für Kultus-,\nUnterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen. Inhalt und Bedeutung dieser Kirchengutsgarantie erschließen sich nur im Kontext der durch Art. 140\nGG dem Grundgesetz eingefügten Kirchenartikel, welche wiederum im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kollektiven Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2\nGG zu lesen sind. Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer\nVerfassung bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE\n19, 226 <236>; 53, 366 <400>; 70, 138 <167>). Das Bundesverfassungsgericht hat\nschon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens\nfür die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 3 WRV hingewiesen (vgl. BVerfGE 66, 1 <20 ff.>). Eine ähnliche Bedeutung\ngewinnt das Kirchengut für die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Diese\nVorschrift schützt die Religionsfreiheit deshalb auch in ihrem materiellen Substrat.\nArt. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art.\n137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren\nsächlichen Grundlagen zu gewährleisten.\n\n  a) Die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV erstreckt     81\nsich auf alle Religionsgesellschaften unabhängig von deren Organisationsform. Ihr\nSchutz ist insbesondere nicht auf solche Religionsgesellschaften beschränkt, welche\nden Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben. Gegen eine solche\nVerengung des persönlichen Schutzbereichs spricht schon der Wortlaut des Art. 138\nAbs. 2 WRV, der neben den Religionsgesellschaften ausdrücklich auch die religiösen\nVereine aufführt, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Zudem ist\nauch hier der Zusammenhang der Kirchengutsgarantie mit der Gewährleistung des\nkirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV von Bedeutung, die\nnicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 70,\n138 <162> m. w. N.). Da die Kirchengutsgarantie das Selbstbestimmungsrecht der\nReligionsgesellschaften in ihren sächlichen Grundlagen gewährleistet, muß ihre subjektive Reichweite sich auch auf alle diese Religionsgesellschaften erstrecken.\n\n\n                                        15/23\n\n b) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt neben dem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Eigentum auch \"andere Rechte\", soweit diese dem Vermögen der Religionsgesellschaften mit entsprechender Zweckbestimmung zugehören.\nDer Schutz der Kirchengutsgarantie ist auf das gesamte zu religiösen Zwecken bestimmte Vermögen der Religionsgesellschaften gerichtet.\n\n  c) Zu den \"anderen Rechten\" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte\nan Kirchengebäuden. Der Zusatz \"und andere Rechte\" wurde nämlich gerade im Hinblick auf derartige Nutzungsrechte an Kirchengebäuden in die Kirchengutsgarantie\nder Weimarer Reichsverfassung aufgenommen. Der Entwurf der Verfassung hatte\nanfänglich nur den Schutz des Eigentums vorgesehen. Erst im Verlauf der Verhandlungen wurde die verfassunggebende Nationalversammlung darauf aufmerksam,\ndaß nach der Säkularisierung die Kirchengebäude nur in manchen Diözesen im Eigentum der Kirchen verblieben waren. In anderen Diözesen verfügten die Kirchen\nnur noch über Nutzungsrechte etwa in Form eines Nießbrauchs. Zu deren Schutz\nwurden die \"anderen Rechte\" in die Verfassungsbestimmung aufgenommen (vgl.\nVerhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band\n336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, S. 519 f., S. 520).\n\n  d) Für den Schutz, den Art. 138 Abs. 2 WRV gewährt, ist nicht entscheidend, ob das      84\neiner Religionsgesellschaft eingeräumte Gebrauchsrecht im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt. Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, daß das\nGebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört. Die Aufgabe, der Religionsfreiheit zu dienen, bleibt von der Zuordnung des Nutzungsrechts zu dem einen oder dem anderen\nRechtsgebiet völlig unberührt. Im übrigen wurden solche Rechtsverhältnisse oftmals\nin Zeiten begründet, die, anders als heute, eine ausgeformte Trennung von öffentlichen und privaten Rechtsverhältnissen nicht gekannt haben. Auch gegenwärtig kann\nes auf rein praktische, mit der religiösen Funktion des Gegenstandes nicht zusammenhängende Gründe zurückzuführen sein, ob ein Nutzungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.\n\n e) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in           85\ndem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen\nRechts begründet ist. Dabei muß das einfache Recht allerdings den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen\nQualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 <1021>; auch BVerfGE 18, 392\n<398>). Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie\nnicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall\nsein kann.\n\n\n\n                                         16/23\n\n f) Die Bestimmung von Inhalt und Umfang einfach-rechtlich begründeter Rechtspositionen folgt zunächst aus der Auslegung und Anwendung dieses Rechts und ist\ndeshalb den Fachgerichten vorbehalten. Das gilt für alle Rechtspositionen, die von\nArt. 138 Abs. 2 WRV geschützt werden, und bezieht die Fragen mit ein, mit welchen\nimmanenten Beschränkungen sie begründet worden waren, welcher Gehalt diesen\nBeschränkungen in der Gegenwart zukommt oder ob und mit welchen Folgen sie\nzwischenzeitlich durch tatsächliche Entwicklungen berührt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit nur, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite\nvon Verfassungsrecht, insbesondere der Kirchengutsgarantie und anderer staatskirchenrechtlicher Bestimmungen des Grundgesetzes wie Neutralitätsgebot und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, hinreichend beachtet haben. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts muß dabei um so intensiver ausfallen, je deutlicher der\nspezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des\nArt. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist.\n\n2. Das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis unterfiel bis zu seinem Widerruf dem Schutz des\nArt. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV.\n\n a) Der Beschwerdeführer ist eine Religionsgesellschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er kann sich, unabhängig von seiner Rechtsform, auf die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV berufen.\n\n  b) Das Nutzungsrecht an der S.-Kirche ist ein \"anderes Recht\" im Sinne des Art. 140   89\nGG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Inhaber des Nutzungsrechts war bis zu dessen Widerruf der Beschwerdeführer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, daß eine Rechtsnachfolge zwar nicht in Betracht komme, weil die\nPrivat-Kirchen-Gesellschaft als ursprünglicher Destinatär mit dem Ende des Königreichs 1918 untergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei aber als Funktionsnachfolger der Privat-Kirchen-Gesellschaft Inhaber des Nutzungsrechts geworden, indem\ner die Funktion einer Pfarrgemeinde für die in München und Umgebung wohnenden\ngriechisch-orthodoxen Christen wahrgenommen habe. Gegen diese Feststellungen\nist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.\n\n  c) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist des weiteren zu der Auffassung gelangt, daß das der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem\nöffentlichen Recht zuzuordnen ist. Der Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV hängt von\ndieser Qualifikation nicht ab.\n\n3. Der Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses durch den Freistaat Bayern war kein Eingriff in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie aus Art. 140 GG\ni. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV.\n\n a) Zwar kann nicht jeder auf einen Vorbehalt gestützte Widerruf als Aktualisierung     92\neiner dem Recht von Anfang an innewohnenden Beschränkung angesehen werden\nmit der Folge, daß er die Kirchengutsgarantie nicht berührt. Die gegenteilige, vom\n\n\n\n                                        17/23\n\nBayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Berufungsurteil vertretene\nAuffassung wäre mit Art. 138 Abs. 2 WRV nicht zu vereinbaren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich dort auf den Standpunkt gestellt, daß schon deswegen kein Eingriff in die Kirchengutsgarantie vorliege, weil das Nutzungsrecht mit einem Widerrufsvorbehalt belastet und insofern frei widerruflich gewesen sei.\n\n  Diese Auffassung würde den Schutz, den die Kirchengutsgarantie auch gegenüber         93\neinem Widerruf entfalten kann, in ihrem historischen Sinn verkennen. Es ist nämlich\nin Rechnung zu stellen, daß die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Gebrauchsüberlassungsrechte, die von Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt\nwerden sollten (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391, S. 519 f., S.\n520), nicht selten unter einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt gestanden haben.\nAuch im vorliegenden Fall ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von einem konkludenten Widerrufsvorbehalt ausgegangen, weil die Verfassung des Königreichs\nBayern einer unwiderruflichen Gebrauchsüberlassung entgegengestanden habe. Die\nfreie Widerruflichkeit eines Rechts läßt als solche den Schutz des Art. 138 Abs. 2\nWRV mithin noch nicht entfallen.\n\n  b) Auf der anderen Seite gewährleistet Art. 138 Abs. 2 WRV den Bestand von Rechten, die unter einem Widerrufsvorbehalt stehen, auch nicht schlechthin und gegenüber jeglichem Widerruf. Sonst müßte der Widerruf bereits deswegen als Eingriff angesehen werden, weil das Recht nicht von selbst erloschen, sondern zu seinem\nUntergang ein besonderer Willensentschluß erforderlich gewesen sei. Darauf kommt\nes indes nicht an.\n\n  c) Räumt der Staat einer Religionsgesellschaft eine Rechtsposition nur unter bestimmten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, Voraussetzungen ein, so\nist es für den Schutzbereich des Art. 138 Abs. 2 WRV nicht maßgeblich, in welcher\nWeise der Bestand des Rechts rechtstechnisch an diese Voraussetzungen gebunden wird. Es macht dann keinen Unterschied, ob das Recht im Sinne einer Bedingung mit Wegfall der Voraussetzungen von selbst erlischt oder ob es dazu noch eines Widerrufs als formeller Voraussetzung bedarf.\n\n Für die Frage des Eingriffs ist folglich entscheidend, auf welchen Grund der Widerruf sich stützen kann. Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil\nes an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt der Widerruf darauf, die\nmit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich ein.\n\n4. So liegt es hier.                                                                    97\n\n a) Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Gebrauchsüberlassung an den Förderzweck gebunden, der Münchner griechischorthodoxen Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der griechisch-orthodoxen Kirche von Hellas ein Gotteshaus zur Verfügung zu stellen. Die Gebrauchsüberlassung\n\n\n\n                                        18/23\n\nsei als \"Subventionsverhältnis\" anzusehen, zu dessen Auslegung auf den \"Stifterwillen\" König Ludwig I. von Bayern abzustellen sei. Dem Interesse Ludwig I. an der Erfüllung des Förderzwecks werde die mit dem Rechtsinstitut der Subvention verbundene Möglichkeit, die zweckgerechte Verwendung der Leistung sicherzustellen, am\nbesten gerecht. Dieser Förderzweck kann nach den fachgerichtlichen Feststellungen\nmit einer Gebrauchsüberlassung an den Beschwerdeführer nach dessen Jurisdiktionswechsel nicht mehr erreicht werden.\n\n  b) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen gehörte es weiterhin zum Förderzweck der Gebrauchsüberlassung, daß die S.-Kirche der Münchner griechischorthodoxen Gemeinde gerade als Auslandsgemeinde der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche von Hellas übertragen worden war: Ludwig I. habe die Münchner\ngriechisch-orthodoxe Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas\nprivilegieren wollen. Deren Förderung habe im Zusammenhang gestanden mit dem\naußenpolitischen Engagement Ludwig I. im Freiheitskampf der Griechen gegen das\nOsmanische Reich. Ludwig I. habe dabei das Ziel verfolgt und im Jahre 1832 auch\nerreicht, daß sein Sohn Otto den griechischen Thron besteigen konnte. Dementsprechend habe er die S.-Kirche der Jurisdiktion der Autokephalen Kirche von Hellas unterstellt.\n\n Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann dieser               100\nFörderzweck nicht mehr erreicht werden, weil der Beschwerdeführer nach dem\nSelbstverständnis der griechisch-orthodoxen Autokephalen Kirche von Hellas nicht\nmehr als deren Auslandsgemeinde gelten kann. Auf dieses Selbstverständnis kommt\nes maßgeblich an. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht selbst, seinem\nRechtsgrund nach, auf eine bestimmte verfaßte Kirche bezogen, so bestimmt sich\ndie Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach deren\nSelbstverständnis. Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht\naus Art. 137 Abs. 3 WRV, das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 70, 138 <162 ff.>).\n\n  Hierzu besagen die Feststellungen, daß die neukalendarische Autokephale Kirche           101\nvon Hellas nach deren eigenen Angaben keine kanonischen Beziehungen zum Beschwerdeführer unterhält, daß sie aber andererseits dem Ökumenischen Patriarchen\nvon Konstantinopel die Jurisdiktion über die griechisch-orthodoxen Auslandsgemeinden zuerkennt, die dieser wiederum der Metropolie übertragen hat. Auch werde eine\neigenständige altkalendarische griechische Kirche, der der Beschwerdeführer sich\nnach seinem Jurisdiktionswechsel zugehörig fühle, von keiner der autokephalen orthodoxen Kirchen anerkannt. Als Repräsentant der Autokephalen Kirche von Hellas,\ndie ihren autokephalen Status 1850 durch Anerkennung seitens des Ökumenischen\nPatriarchen errungen habe, werde in der Weltorthodoxie allein die neukalendarische\nFührung unter Erzbischof Seraphim angesehen.\n\n c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutra-\n\n\n\n                                          19/23\n\nlität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. BVerfGE 93, 1 <16> m. w.\nN.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.\n\n  Der zwischen dem Freistaat Bayern und dem Beschwerdeführer geführte Rechtsstreit um die Herausgabe der S.-Kirche hängt freilich mit dem Jurisdiktionswechsel\ndes Beschwerdeführers zusammen, der auch innerkirchliche Streitigkeiten mit der\nMetropolie nach sich gezogen hat. Der Staat hat sich in diesen Konflikt aber nicht unzulässig eingemischt. Er hat sich auf die für ihn unvermeidliche Regelung der säkularen Folgen des Jurisdiktionswechsels beschränkt. Aufgrund der besonderen Rechtsverhältnisse an der S.-Kirche kam der Staat nicht umhin, über die Zuordnung des\nGebrauchsrechts zu entscheiden, weil er nach wie vor Eigentümer der Kirche und\nBeteiligter an dem öffentlich-rechtlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnis war. Als\nsolcher hatte er die Frage zu beantworten, ob der Förderzweck in der geänderten Situation noch verwirklicht werden konnte oder ob die Kirche nach dem Förderzweck\nnunmehr der Metropolie zu überlassen sei.\n\n5. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Verfehlung des Förderzwecks             104\nauch mit einem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Metropolie nach\ndem Grad der öffentlichen Wirksamkeit, der kultur- und sozialpolitischen Bedeutung\nund der äußeren Größe und Verteilung begründet. Hierauf beruht die angegriffene\nEntscheidung jedoch nicht. Ob eine \"Umverteilung\" aus diesen Erwägungen heraus\nmit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. BVerfGE 32, 98 <106> m.\nw. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.\n\n  Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof          105\nVerfassungsrecht verletzt hat, indem er einen Verstoß gegen den Stifterwillen darin\nsehen wollte, daß der Beschwerdeführer sich nicht an griechisch-orthodoxes Kirchenrecht gehalten habe. Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf\ndas kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht\nfrei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 <388>; 70, 138 <162>). Aber auch hierauf\nberuht die Entscheidung nicht.\n\n6. Daß die Kirche in Erfüllung des Förderzwecks nunmehr der Metropolie übergeben wird, ist tragende Voraussetzung und zwingende Folge der verfassungsrechtlichen Würdigung des Widerrufs. Nicht der Staat erhebt für sich selbst Anspruch auf\ndas Kirchengut, sondern die Metropolie als Religionsgesellschaft setzt ihren Anspruch auf die Kirche im Rahmen des Stifterwillens durch. Der Staat stellt hierfür nur\nden seinen Gerichten vorbehaltenen Rechtsschutz zur Verfügung.\n\n                                         III.\n1. Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere\nRechte. Jedenfalls für den hier in Frage stehenden Widerruf entfaltet die Religionsfreiheit keine über die Kirchengutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen. Aus\n\n\n                                         20/23\n\ndemselben Grund ist die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.\n\n2. Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner Entscheidung, ob das Nutzungsrecht an        108\nder S.-Kirche eine \"Staatsleistung\" im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1\nWRV ist. Der Schutz aus Art. 138 Abs. 1 WRV würde unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegenüber einem Widerruf nicht weiter reichen als\nder der Kirchengutsgarantie aus Art. 138 Abs. 2 WRV.\n\n3. Daß der Beschwerdeführer im Zuge der Herausgabe die S.-Kirche möglicherweise exsakrieren muß, begründet keinen Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Ein unmittelbar\nauf Exsakrierung gerichteter Anspruch ist gegenüber dem Beschwerdeführer nicht\ngeltend gemacht worden und ist auch nicht Inhalt des Herausgabetitels. Müßte, wie\nes der Beschwerdeführer vorträgt, die S.-Kirche trotz ihrer Übergabe an eine\ngriechisch-orthodoxe Gemeinde nach dem altkalendarischen Verständnis des\ngriechisch-orthodoxen Kirchenrechts exsakriert werden, so würde es sich lediglich\num eine notwendige Folge der säkularen Pflicht zur Herausgabe der Kirche handeln, die jedenfalls so lange nicht in das Selbstbestimmungsrecht eingreift, als die\nHerausgabepflicht Konsequenz und nicht Schranke dieses Rechts ist.\n\n                                         IV.\n Auf den rechtsstaatlichen Justizgewähranspruch und das gerichtliche Verfahren bezogene Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sind nicht dadurch verletzt worden,\ndaß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zur Herausgabe\nder Kirche verpflichtet hat, obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht eine solche Klage auf Herausgabe der Kirche zuvor rechtskräftig abgewiesen hatte. Der\nBayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Umstand ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei mit einer umfänglichen Begründung zum Ergebnis gekommen, daß in diesem Fall die materielle Rechtskraft der erneuten Erhebung einer Herausgabeklage nicht entgegenstehe.\n\n\n\n\n                                        21/23\n\n  Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem         111\nrechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE\n15, 313 <319>; 60, 253 <267>) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3\nAbs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>). Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das Bayerische Oberste Landesgericht habe einen Rechtskraftvorbehalt auch für den Fall gemacht, daß eine \"Widmung\" an der S.-Kirche nicht bestünde, ist jedenfalls nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der Auffassung, die\nFeststellung der Eigenschaft der Kirche als \"res sacra\" sei nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\n              Limbach              Kirchhof                 Winter\n\n              Sommer                Jentsch               Hassemer\n\n                Broß\n\n\n\n\n                                         22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 1998 -\n2 BvR 1275/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 1998 -\n                2 BvR 1275/96 - Rn. (1 - 111), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19981013_2bvr127596.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981013.2bvr127596\n\n\n\n\n                                     23/23\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rs19981013_2bvr127596.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-13/2-bvr-1275-96","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":55},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rs19981013_2bvr127596.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rs19981013_2bvr127596.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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