{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19980716_2bvr195395","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980716.2bvr195395","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-07-16","aktenzeichen":"2 BvR 1953/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1953/95 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Klaus B.,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dietrich Murswiek -\ngegen Artikel 25 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der\n      Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) vom 10. August 1994 (GVBl S. 747) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom 26. Juli\n      1995 (GVBl S. 371)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Graßhof,\n                                  Kruis,\n                                  Kirchhof,\n                                  Winter,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer\n\nam 16. Juli 1998 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Wahlvorschlagsrecht bei Kommunalwahlen in Bayern. Es geht insbesondere um die Frage, inwieweit die Einhaltung der\nWahlrechtsgrundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen auf der Ebene der Länder\n(Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-\n\n\n                                        1/16\n\ngericht eingefordert werden kann.\n\n                                        I.\n Mit dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz vom 10. August 1994 (BayGVBl S.            2\n747 - GLKrWG -) hat der bayerische Gesetzgeber das Kommunalwahlrecht auf eine\nneue Grundlage gestellt. In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gemeindeund Landkreiswahlgesetzes vom 26. Juli 1995 (BayGVBl S. 371) wurde es erstmals\nbei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen vom 10. März 1996 angewendet.\n\n1. Nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz werden die Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags grundsätzlich nach den Regeln der Verhältniswahl\ngewählt (Art. 31, 35 GLKrWG). Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) aufgestellt werden (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GL-KrWG). Nach Art. 23 Abs. 2 S. 1 GLKrWG muß jeder Wahlvorschlag die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen. Art. 25 GLKrWG regelt, ob und wieviele\nUnterstützungsunterschriften darüber hinaus beigebracht werden müssen. Dabei\nunterscheidet das Gesetz zwischen alten und neuen Wahlvorschlagsträgern. Während alte Wahlvorschlagsträger - Parteien und Wählergruppen, die im letzten Gemeinderat oder Kreistag aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen\nbis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren - keine weiteren Unterschriften\nbeibringen müssen, gilt dies für neue Wahlvorschlagsträger grundsätzlich nur dann,\nwenn diese bei der letzten Landtags-, Europa- oder Bundestagswahl mindestens 5\nvom Hundert der in Bayern insgesamt abgegebenen gültigen (Zweit-)Stimmen erhalten haben (§ 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GLKrWG).\n\n Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt gemäß § 25 Abs. 2 GLKrWG:\n\n1. bei Gemeinderatswahlen                                                             5\n\na) in Gemeinden bis zu                                                                6\n\n1 000 Einwohnern 40                                                                   7\n\n2 000 Einwohnern 50                                                                   8\n\n3 000 Einwohnern 60                                                                   9\n\n5 000 Einwohnern 80                                                                  10\n\n10 000 Einwohnern 120                                                                11\n\n20 000 Einwohnern 180                                                                12\n\n30 000 Einwohnern 190                                                                13\n\n50 000 Einwohnern 215                                                                14\n\n100 000 Einwohnern 340                                                               15\n\n\n                                       2/16\n\n150 000 Einwohnern 385,                                                                16\n\nb) in den Städten                                                                      17\n\nAugsburg 470                                                                           18\n\nNürnberg 610                                                                           19\n\nMünchen 1 000;                                                                         20\n\n2. bei Kreistagswahlen                                                                 21\n\na) in den Landkreisen bis zu                                                           22\n\n100 000 Einwohnern 340                                                                 23\n\n150 000 Einwohnern 385                                                                 24\n\n200 000 Einwohnern 430,                                                                25\n\nb) in Landkreisen mit mehr als                                                         26\n\n200 000 Einwohnern 470.                                                                27\n\n Die Unterstützungsunterschriften sind für Gemeinderatswahlen bei der Gemeindeverwaltung, für Kreistagswahlen beim Landratsamt zu leisten. Die Wahlberechtigten\nhaben sich dort persönlich in eine Liste einzutragen, die vom jeweiligen Wahlleiter\naufgelegt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG).\n\n2. Art. 25 GLKrWG war Gegenstand mehrerer Popularklagen, die der Bayerische            29\nVerfassungsgerichtshof zurückgewiesen hat. Die Vorschrift sei nicht zu beanstanden und insbesondere mit den Wahlrechtsgrundsätzen der allgemeinen, geheimen\nund gleichen Wahl (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar (vgl. BayVerfGH 48, 61\n<69 ff.>; 49, 12 <15 ff.>; 50, 106 <112>).\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer wohnt in Cham, einer kreisangehörigen Stadt im Landkreis        30\nCham (Regierungsbezirk Oberpfalz) und ist dort sowohl bei den Gemeinderats- als\nauch bei den Kreistagswahlen aktiv und passiv wahlberechtigt. Er ist Mitglied des\nbayerischen Landesvorstands der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) und war\nvon dieser Partei als Kandidat für die Kommunalwahl am 10. März 1996 nominiert\nworden. Allerdings gelang es der ÖDP nicht, die nach Art. 25 GLKrWG erforderliche\nZahl von Unterstützungsunterschriften beizubringen, so daß sich der Beschwerdeführer nicht zur Wahl stellen konnte.\n\n1. Mit der bereits im August 1995 unmittelbar gegen Art. 25 GLKrWG eingelegten         31\nVerfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und stützt sich hierzu auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe keinen Aspekt, unter dem die Staatsgewalt im\nVerhältnis zum Bürger nicht an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sei, sofern nicht ein spezieller Gleichheitssatz eingreife. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bundestagswahlen\n\n\n                                         3/16\n\nbetreffe, sei zwar lex specialis zu Art. 3 Abs. 1 GG. Daraus folge jedoch lediglich,\ndaß im Anwendungsbereich des Art. 38 GG ein Rückgriff auf den allgemeinen\nGleichheitssatz ausgeschlossen sei. Im übrigen bleibe Art. 3 Abs. 1 GG anwendbar;\ner gelte daher auch bei Kommunalwahlen. Wortlaut, ideengeschichtliche Grundlage,\nsystematische Stellung und Zweck des Art. 3 Abs. 1 GG seien eindeutig. Beim allgemeinen Gleichheitssatz handele es sich um ein Menschenrecht, das einen allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken positiviere. Aufgrund der allgemeinen Gleichheitsidee müßten alle Menschen gleich behandelt werden, sofern es nicht sachliche\nGründe für eine Unterscheidung gebe. Gleichberechtigung sei ein Wert an sich, ohne Bezug auf bestimmte Themen. Deshalb sei es nicht möglich, einzelne Gebiete\naus der Geltung von Art. 3 Abs. 1 GG auszuklammern und den Schutzbereich dieses Grundrechts von anderen Normen her zu begrenzen.\n\n2. In seinem subjektiven Recht auf Wahlgleichheit sei der Beschwerdeführer durch       32\ndie angegriffene Vorschrift selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Insbesondere betreffe die Ungleichbehandlung seiner Partei, die im Unterschied zu anderen\nParteien Unterstützungsunterschriften beibringen müsse, zugleich ihn in seinem\npassiven und aktiven Wahlrecht. In diesem Recht sei er im übrigen auch deshalb\nbetroffen, weil seine Auswahlmöglichkeit als Wähler eingeschränkt werde, wenn\nParteien oder Wählervereinigungen aufgrund einer gleichheitswidrigen Quorumsregelung nicht kandidieren könnten.\n\n3. Art. 25 GLKrWG verletze in mehrfacher Hinsicht das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n a) Unterschriftenquoren seien nur gerechtfertigt, soweit es erforderlich sei, die     34\nErnsthaftigkeit einer Wahlbewerbung sicherzustellen. Die Grenzen des Erforderlichen seien bei einem Unterschriftenquorum von mehr als 0,4 vom Hundert überschritten. Die von Art. 25 GLKrWG errichtete Zulassungshürde gehe darüber weit\nhinaus. Sie liege je nach Gemeindegröße zwischen 0,11 vom Hundert in München\nbis hin zu über 10 vom Hundert in Kleingemeinden mit etwa 500 Einwohnern. Bei\nLandkreiswahlen liege das Quorum je nach Einwohnerzahl zwischen 0,31 vom Hundert und 1,15 vom Hundert.\n\n b) Der mit den Unterstützungsunterschriften verfolgte Zweck erfordere nicht, daß      35\nbei Kreistagswahlen die Unterschriften in der Kreisstadt zu leisten seien. Er würde\nauch erreicht werden, wenn für Landkreiswahlen bei jeder Gemeindeverwaltung eine\nUnterstützungsliste ausgelegt würde.\n\n c) Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen neuen und alten Wahlvorschlagsträgern sei zu beanstanden, daß es keinen plausiblen Grund dafür gebe, von Unterstützungsunterschriften erst dann abzusehen, wenn ein Mandat errungen werde. Bei den\nWahlen zum Bayerischen Landtag gelte das Unterschriftenquorum nur für solche\nParteien, die bei der letzten Landtagswahl nicht mindestens 1,25 vom Hundert der\ngültigen Stimmen erreicht hätten (Art. 29 Abs. 1 Nr. 4 LWG). Auch sei es sachwidrig,\nwenn der Gesetzgeber einerseits den Erfolg bei Wahlen auf übergeordneter Ebene\n\n\n                                         4/16\n\n(Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen) als Ernsthaftigkeitsnachweis ausreichen lasse, den Erfolg bei den Wahlen auf Bezirksebene aber davon ausnehme.\n\n                                        III.\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bayerischen Landtag, dem Bayerischen             37\nSenat, der Bayerischen Staatsregierung sowie sämtlichen Ländern Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben.\n\n1. a) Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht im Sinne von Art. 93\nAbs. 1 Nr. 4a GG stützen. Bei der subjektivrechtlichen Durchsetzung der Wahlrechtsgrundsätze gehe es nicht um die Verteidigung der nach Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Individualsphäre, sondern um die Durchsetzung der aus dem Aktivstatus\nfließenden Rechte des Volkes als Souverän. Diesem Umstand habe der Verfassunggeber auf Bundesebene durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung getragen,\nder aber Wahlen auf Länder- oder Kommunalebene weder unmittelbar noch über\ndas Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 GG betreffe. Die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1\nGG gewährleisteten Wahlrechtsgrundsätze seien für den Bayerischen Verfassungsraum in Art. 14 Abs. 1 BV (betr. die Wahlen zum Bayerischen Landtag) und in Art.\n12 Abs. 1 BV (betr. die Gemeinde-, Landkreis- und Bezirkswahlen) normiert. Es sei\nSache der Länder, im eigenen Organisationsbereich den subjektiven Wahlrechtsschutz bei Landtags-, Bezirkstags-, Kreis- und Gemeindewahlen sowie bei landesweiten oder kommunalen Abstimmungen sicherzustellen; insoweit könnten die Länder ihren jeweiligen Landesverfassungsgerichten Zuständigkeiten einräumen. Dies\nentspreche auch dem Grundsatz, daß bei Bund und Ländern prinzipiell von selbständigen, nebeneinander stehenden Verfassungsräumen auszugehen sei und Entsprechendes auch für die Verfassungsgerichtsbarkeit von Bund und Ländern gelte.\n\n b) Davon abgesehen genügten die angegriffenen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des Art. 25 GLKrWG\nden ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Anforderungen\nan das Wahlvorschlagsrecht seien verschärft worden, um der ausufernden Zahl von\nKleinst- und Splittergruppen zu begegnen, die eine Wahlteilnahme erstrebten.\n\n2. Der Bayerische Landtag und der Bayerische Senat halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Neuregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG hat für die Regierung des Landes             41\nRheinland-Pfalz das Ministerium der Justiz Stellung genommen. Es hat eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeregt.\nDie bereits mit Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1997\n(BVerfGE 96, 231 ff.) betonte Eigenständigkeit der Landesverfassungsordnungen\nwürde gestärkt, wenn die Länder abschließend die Wahlakte zu ihren Volksvertretungen überprüfen könnten. Wesentliche Gefahren für die Rechtseinheit und den\n\n\n                                        5/16\n\nsubjektiven Rechtsschutz entstünden dadurch nicht. Das Vertrauen, welches das\nBundesverfassungsgericht in den Grundrechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof setze, sollten auch die Länder und ihre Gerichte für sich in Anspruch nehmen können. Dabei komme es nicht darauf an, ob in allen Ländern in allen Wahlprüfungsangelegenheiten der Zugang zum Verfassungsgericht des Landes\ngewährleistet sei, weil auch diese Entscheidung Ausfluß der Verfassungsautonomie\nder Länder sei.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil dem Beschwerdeführer ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite steht\n(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Grundsätze der allgemeinen,\nunmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet (I.). Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet im Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1\nSatz 1 GG auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1\nGG aus (II.). Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei\npolitischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend (III.).\n\n                                         I.\n1. Während bei Bundestagswahlen die Verletzung aller fünf Wahlrechtsgrundsätze         43\nmit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der\nEbene der Länder geht. Art. 38 GG erfaßt unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen und Abstimmungen in den\nLändern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund\nund Ländern aus (vgl. BVerfGE 1, 208 <236>; 4, 31 <44>; 6, 121 <129 f.>; 6, 445\n<447>). Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu\ngenügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der\nVerfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a\nGG; vgl. auch BVerfGE 1, 208 <236 f.>; 3, 383 <390 f.>).\n\n2. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG kann auch nicht       44\nüber die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives\nRecht eingefordert werden. Mit seinem Wahlrecht übt der Bürger die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist nicht Teil der jedem Menschen gewährleisteten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Die allge-\n\n\n\n                                        6/16\n\nmeine Handlungsfreiheit ist umfassender Ausdruck der persönlichen Freiheitssphäre des Menschen und unterscheidet sich damit grundlegend von den im Grundgesetz gewährleisteten politischen Rechten des Aktiv-Status (vgl. BVerfGE 49, 15\n<23>).\n\n                                         II.\n  Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Bürger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern keinen\nder fünf Wahlrechtsgrundsätze über Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einfordern.\n\n1. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl bisher uneingeschränkt als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen\n\n(vgl. BVerfGE 1, 208 <237 u. 242>; 3, 383 <390 f.>; 4, 31 <39>; 4, 375, <382>; 6,      47\n84 <91>; 11, 266 <271>; 11, 351 <360>; 12, 10 <25>; 12, 73 <76>; 13, 1 <12>; 13,\n243 <246>; 18, 172 <180>; 24, 300 <340>; 28, 220 <225>; 34, 81 <98>; 41, 399\n<413>; 47, 253 <269>; 48, 64 <79>; 51, 222 <232>; 52, 63 <89>; 57, 43 <56>; 58,\n177 <190>; 60, 162 <167>; 69, 92 <106>; 71, 81 <94>; 78, 350 <357>; 85, 148\n<157>).\n\n  a) Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Staatsgerichtshof      48\nfür das Deutsche Reich in der Weimarer Zeit für Durchbrechungen der streng formal\naufzufassenden Wahlrechtsgleichheit zunächst keinen, später nur wenig Raum ließ\n(vgl. StGH in RGZ 124, Anhang 1, <12>; 128, Anhang 1 <9, 11 f.>). Die demgegenüber von Leibholz vertretene Auffassung (JW 1929, S. 3042 ff.), Differenzierungen im\nBereich der Wahlrechtsgleichheit seien nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern\nließen sich im Rahmen des auch hier maßgebenden allgemeinen Gleichheitssatzes\nunter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen, konnte sich seinerzeit nicht durchsetzen. Das Bundesverfassungsgericht jedoch machte sich diese Auffassung in den\nersten Jahren seiner Rechtsprechung zum Wahlrecht zu eigen. Es ging davon aus,\ndaß die Wahlrechtsgleichheit zwar gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz\ndurch eine weit stärkere Formalisierung charakterisiert sei und insofern eine selbständige Entwicklung genommen habe. Gleichwohl komme dem allgemeinen Gleichheitssatz auch im Verhältnis zur Wahlrechtsgleichheit eine \"regulative und letzthin\nübergeordnete Bedeutung\" zu. Nur so sei es verständlich, daß die Wahlrechtsgleichheit unter gewissen Voraussetzungen durchbrochen werden dürfe, obwohl sie unter\ndem Verhältniswahlsystem \"radikal\" formalisiert sei (vgl. BVerfGE 4, 375 <382>; 13,\n243 <246 f.>).\n\n b) Die Annahme einer \"regulativen und letzthin übergeordneten Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes\" stieß auf Kritik (vgl. H. Meyer, Wahlsystem und Verfassungsordnung, 1973, S. 146 ff. m.w.N.) und wurde später auch vom Bundesverfassungsgericht nicht mehr zur Rechtfertigung von wahlrechtlichen Differenzierungen\n\n\n                                        7/16\n\nherangezogen. Heute besteht Einigkeit darüber, daß die Wahlrechtsgleichheit als\nsolche keinem absoluten Differenzierungsverbot unterliegt und es zur - erforderlichen\n- Rechtfertigung von Differenzierungen keines Rückgriffs auf den allgemeinen\nGleichheitssatz bedarf (zusammenfassend BVerfGE 95, 408 <417 f.>).\n\n c) Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit als Erscheinungsform des allgemeinen\nGleichheitssatzes bewertet\n\n(vgl. BVerfGE 20, 56 <116>; 24, 300 <341>; 28, 220 <225>; 34, 81 <99>; 34, 160           51\n<163>; 36, 139 <141>; 41, 399 <413>; 42, 312 <340 f.>; 44, 125 <146>; 47, 198\n<227>; 51, 222 <235>; 57, 43 <56>; 69, 92 <106>; 71, 81 <96>; 78, 350 <358>; 82,\n322 <338>; 82, 353 <364>; 89, 266 <270>; 95, 408 <417 f.>)\n\n  und hieraus als selbstverständlich die Folgerung gezogen, daß Verletzungen dieser      52\nWahlrechtsgrundsätze bei politischen Wahlen in den Ländern über Art. 3 Abs. 1 GG\nmit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden können (vgl. etwa BVerfGE 1, 208\n<237>; 58, 177 <190>). Erstmals mit Beschluß vom 12. Dezember 1991 - der letzten\nzu dieser Frage ergangenen Senatsentscheidung - hat das Bundesverfassungsgericht insoweit Zweifel erkennen lassen (vgl. BVerfGE 85, 148 <157>). In einem danach entschiedenen konkreten Normenkontrollverfahren, bei dem es allerdings nur\nauf die Übereinstimmung mit der objektivrechtlichen Wahlrechtsgleichheit ankam, hat\nder Senat nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 GG als Maßstab abgestellt, sondern allein auf\nden speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.\nBVerfGE 93, 373 <376 ff.>). Auch im Schrifttum mehren sich die kritischen Stimmen\nzur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG bei Wahlen zu den Volksvertretungen\n\n(vgl. Frowein, AöR 99 [1974], S. 72 <81>; v. Münch, in: ders./Kunig, GG, 3. Aufl.,       53\nArt. 38 Rn. 48; v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Bd. I, S.\n194 und S. 201 f.; dies. Bd. II, 2. Aufl., 1964, S. 883; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl.,\nArt. 38 Rn. 7; Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn. 92; Murswiek, JZ 1979, S. 48\n<50>; Roth, DVBl 1998, S. 214 <216 f.>; wohl auch Heun in: Dreier, GG, Art. 3 Rn.\n85 u. 126).\n\n2. Der Senat legt nunmehr zugrunde, daß im Anwendungsbereich der speziellen              54\nwahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 38 Abs. 1 Satz 1 GG\nnicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden kann.\n\n a) Das Grundgesetz hat die Anforderungen, die an demokratische Wahlen zu den            55\nVolksvertretungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 zu stellen sind, für die Verfassungsräume des Bundes und der Länder jeweils in den gesonderten Vorschriften der\nArt. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 geregelt. Insoweit handelt es sich um\nspezialgesetzlich normierte Ausprägungen der vom Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 allgemein gewährleisteten Gleichheit der Bürger.\n\n Mit dieser Qualifizierung als Spezialregelungen stehen aber die Rechtsfolgen für die    56\n\n\n                                          8/16\n\nAnwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes noch nicht fest. Die Rechtsordnung kennt zur Auflösung derartiger Konkurrenzlagen keine allgemeinen Regeln (vgl.\nBleckmann/Wiethoff, DÖV 1991, S. 722 <724 f. u. 729>; ferner Hillgruber, MedR\n1998, S. 201 <204>). Es mag zwar naheliegen, daß den besonderen Gleichheitssätzen des Grundgesetzes eine je eigenständige normative Funktion zukommt, weil der\nVerfassunggeber anderenfalls eine überflüssige Regelung getroffen hätte (vgl. Sachs\nin: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 126 Rn. 16). Gleichwohl\nkann die Frage, ob im Sachbereich eines speziellen Gleichheitssatzes ein Rückgriff\nauf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, jeweils nur durch Auslegung geklärt werden. Dabei\ndarf eine Verfassungsnorm nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden; sie steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der\nVerfassung (BVerfGE 1, 14 <32>).\n\n b) Die hier aufgeworfene Frage, wie sich das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zu        57\nden Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichheit bei politischen Wahlen in den\nLändern verhält, kann nur aus dem Zusammenwirken der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38\nAbs. 1 Satz 1, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie des bundesstaatlichen Prinzips beantwortet\nwerden.\n\n  aa) Bund und Länder haben gemäß Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG        58\nim jeweils eigenen Verfassungsraum Vertretungen des Volkes zu schaffen, die aus\nWahlen hervorgegangen sind. Dabei haben Bund und Länder jeweils für die Einhaltung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen Sorge zu tragen. Das Recht, die Beachtung aller fünf Wahlrechtsgrundsätze im\nWege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, ist dem Bürger vom Grundgesetz\njedoch nur gewährt worden, soweit es um politische Wahlen auf Bundesebene geht\n(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n  Diese Regelung erklärt sich aus dem bundesstaatlichen Prinzip. In den Grenzen föderativer Bindungen gewährleistet das Grundgesetz Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche. Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die\nGrundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Rahmen regeln sie Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den\nkommunalen Vertretungen des Volkes; sie gestalten und organisieren das Wahlprüfungsverfahren. Das Grundgesetz bindet die Länder hierbei an die fünf Wahlrechtsgrundsätze. Insoweit ermöglicht es auch eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: Im Wege der Normenkontrollklage gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG\nkönnen die Bundesregierung, jede Landesregierung (vgl. dazu BVerfGE 83, 37 <49>)\noder ein Quorum des Bundestages die Verletzung der Bindung des Landes an die\nWahlrechtsgrundsätze beim Bundesverfassungsgericht geltend machen. Ebenso hat\njeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche Landeswahlrecht auf seine Übereinstimmung mit den fünf Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu\nüberprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grundsätzen\nnicht. Dabei handelt es sich sowohl bei der abstrakten als auch bei der konkreten\n\n\n                                         9/16\n\nNormenkontrolle um Verfahren, in denen allein zu klären ist, ob der Gesetzgeber\nden objektivrechtlichen Vorgaben der Verfassung genügt hat (vgl. BVerfGE 20, 350\n<351>; 46, 34 <36>; 83, 37 <49>).\n\n  bb) Mit Blick auf die Autonomie der Länder beschränkt sich das Grundgesetz allerdings auf diese objektivrechtliche Kontrolle und räumt nicht auch jedem Bürger bei\nWahlen im Land das Recht ein, die Beachtung der fünf Wahlrechtsgrundätze mit der\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzufordern. Insoweit gibt\ndas Grundgesetz den Ländern Raum, den subjektiven Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen in Ausübung ihres Rechts auf Selbstorganisation auszugestalten und durch die Gerichtsbarkeit des Landes zu gewährleisten.\n\n  c) Diese Rechtslage zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen wahlrechtliche Hoheitsakte der Länder hat das Bundesverfassungsgericht für die drei\nGrundsätze der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl stets als selbstverständlich\nangesehen. Für die beiden anderen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der\nWahl hat es diese Folgerung nicht gezogen, sondern auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen, ohne der Frage seiner Verdrängung\ndurch die speziellen Regelungen der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG im\neinzelnen nachzugehen. Die an der Einheit der Verfassung und ihren historischen\nGrundlagen ausgerichtete Verfassungsinterpretation ergibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Grundgesetz bei Wahlen in den Ländern zwei Wahlrechtsgrundsätze stärker als die drei anderen einer bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen und insoweit die Autonomie der Länder zurückgedrängt hat.\n\n aa) Gründe für eine unterschiedliche Gewichtung der Wahlrechtsgrundsätze bestehen nicht. Allen Wahlrechtsgrundsätzen ist gemeinsam, daß sie grundlegende Anforderungen an demokratische Wahlen stellen. Ihnen kommt gleichermaßen die Funktion zu, bei politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2\nGG das demokratische Prinzip wirksam zur Geltung zu bringen.\n\n Allgemeinheit und Gleichheit sichern die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte          63\nEgalität der Staatsbürger\n\n(vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 71, 81 <94>; 85, 148 <158>).                64\n\n Die Geheimheit der Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar (vgl. Frowein, AöR 99 [1974], S. 72 <105>), die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die demokratische Legitimation der Gewählten ist (vgl. BVerfGE 44,\n125 <139>). In diesem Zusammenhang steht schließlich auch die Forderung nach\nunmittelbarer Wahl (vgl. BVerfGE 47, 253 <280>), weil diese den Wählerwillen am\nsinnvollsten zum Ausruck kommen läßt.\n\n  bb) Auch rechtsgeschichtlich hat sich die Wahlrechtsgleichheit in Deutschland nicht   66\nin einer Weise entwickelt, die es nahelegen könnte, im Geltungsbereich der speziellen gleichheitsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz\n1 GG zusätzlich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzu-\n\n\n                                        10/16\n\ngreifen.\n\n  (1) Ein Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Gleichheit der Bürger im Wahlrecht wurde zunächst in der deutschen Verfassungsgeschichte nicht hergestellt\n\n(vgl. dazu und zum folgenden Meyer, a.a.O., S. 83 ff.; ferner Frowein, Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen [Dreier-Wahlkreissystem] mit dem Grundgesetz, 1968, S. 29 Fußn. 12 unter Bezugnahme\nauf Holtzendorff in: Encyclopädie der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1873, S. 811).\n\n Dies folgt schon daraus, daß der allgemeine Gleichheitssatz verfassungsrechtlich             68\nwesentlich früher verbürgt war als die Wahlrechtsgleichheit. Finden sich erste nennenswerte Ansätze einer verfassungsrechtlichen Kodifizierung des allgemeinen\nGleichheitssatzes bereits im Frühkonstitutionalismus des beginnenden 19. Jahrhunderts, so wurden diese Gewährleistungen jedoch - was angesichts des damaligen\nKlassenwahlrechts kaum verwundert - nicht mit dem Wahlrecht in Verbindung gebracht. Die Verfassung Preußens von 1850 verbürgte zwar die Gleichheit aller Preußen vor dem Gesetz (Art. 4 Satz 1); dies hinderte jedoch nicht die Einführung des dort\nnoch bis 1918 geltenden Dreiklassenwahlrechts. Demgegenüber schrieb die Reichsverfassung von 1871 zwar - ebenso wie bereits die Verfassung des Norddeutschen\nBundes von 1867 - den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zum Reichstag fest\n(Art. 20), enthielt aber keine Gewährleistung des allgemeinen Gleichheitssatzes.\n\n  Auch in der Folgezeit wurde die Rechtspraxis von der fehlenden Verbindung von allgemeinem Gleichheitssatz und Gleichheit im Wahlrecht bestimmt. Noch in der Weimarer Zeit betonte insbesondere der Staatsgerichtshof die Eigenständigkeit der\nWahlrechtsgleichheit, die in der Reichsverfassung in Art. 17 Abs. 1 für die Länder und\nin Art. 22 für das Reich verbürgt war. Jeden Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 109 Abs. 1 WRV lehnte der Staatsgerichtshof ab (vgl. RGZ 128,\nAnhang, S. 1 <9>).\n\n  (2) Den Beratungen zum Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß mit diesem                70\nVerständnis gebrochen werden sollte. Das Verhältnis von allgemeinem Gleichheitssatz zu den speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätzen wurde - soweit ersichtlich -\nnicht behandelt (vgl. JöR n.F., Bd. 1 (1951), S. 66 ff.; S. 244 ff., S. 349 ff.), wohl aber\nläßt sich den Materialien zu Art. 28 GG entnehmen, daß es bei der Festlegung der\nHomogenitätsvorgaben darum ging, die Eigenstaatlichkeit der Länder möglichst weitgehend zu wahren (a.a.O., S. 244 ff., insbesondere S. 250). Auch bei der Aufnahme\nder Verfassungsbeschwerde in das Grundgesetz im Jahre 1969 wurde das systematische Verhältnis der Gleichheitsgebote der Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1\nSatz 1 GG nicht erörtert\n\n(vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses v. 15. November 1968, BTDrucks.             71\nV/3506 [neu]; BRDrucks. 673/68 v. 5. Dezember 1968).\n\n Die Aufnahme des subjektiven Wahlrechts in den Katalog der verfassungsbe-                    72\n\n\n                                           11/16\n\nschwerdefähigen Rechte hatte lediglich bei den Beratungen zu dem im Jahre 1951\nnormierten Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BGBl I S. 243) eine Rolle gespielt. In\nder 31. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde erörtert, ob auch das Wahlrecht als Grundrecht aufzufassen sei, ob eine ausdrückliche Aufnahme in den Katalog der verfassungsbeschwerdefähigen Rechte angezeigt\nsei oder ob die Frage der Einordnung als verfassungsbeschwerdefähiges Recht der\nAuslegung durch das Bundesverfassungsgericht anheimgegeben werden solle. Im\nZuge dieser Erörterungen äußerte lediglich Lehr (als Sachverständiger in seiner Eigenschaft als Präsident des Hessischen Staatsgerichtshofs) die - nicht unwidersprochen gebliebene - Auffassung, es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung, weil zwar\nnicht das Wahlrecht als solches grundrechtlich gewährleistet sei, wohl aber die aus\ndem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Wahlrechtsgleichheit (vgl. ParlA I 115\nA, Bd. 2, Stenogr. Protokoll, S. 77 f.). Diese Ansicht hat sich letztlich nicht durchgesetzt. Der vom Rechtsausschuß am 12. Juli 1950 eingesetzte Unterausschuß hat -\nvon redaktionellen Feinabstimmungen abgesehen - den später beschlossenen § 90\nAbs. 1 BVerfGG formuliert und das subjektive Wahlrecht aus Art. 38 GG eigens in\nden Katalog der verfassungsbeschwerdefähigen Rechte aufgenommen. Die dazu im\nUnterausschuß angestellten Erörterungen sind mangels Protokollierung seiner Beratungen nicht bekannt\n\n(vgl. Schiffers, Grundlegung der Verfassungsgerichtsbarkeit - Das Gesetz über das          73\nBundesverfassungsgericht vom 12. März 1951, 1984, S. 207, S. 311 f., S. 348 sowie S. 267 mit Fußn. 30).\n\n3. Der Senat ist an der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des               74\nArt. 3 Abs. 1 GG bei Wahlen und Abstimmungen im Anwendungsbereich der Art. 28\nAbs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht durch die Entscheidungen des Ersten Senats vom 3. Juni 1954 (BVerfGE 3, 383 ff. <390>) und vom 22. Oktober 1985\n(BVerfGE 71, 81 ff.) gehindert. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Plenums (§ 16 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  a) Das gilt zunächst für das Urteil vom 3. Juni 1954. Der Erste Senat war seinerzeit     75\nfür Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts zuständig. In jenem\nUrteil hatte er noch die Auffassung vertreten, politische Parteien seien zur Geltendmachung ihres Rechts auf chancengleiche Zulassung zu einer Landtagswahl nicht\nauf den Weg einer Organklage verwiesen, sondern könnten eine Verfassungsbeschwerde erheben, die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden könne (vgl. BVerfGE 3,\n383 <390 f.>; insoweit überholt durch die Plenarentscheidung BVerfGE 4, 27\n<30 f.>). Der allgemeine Gleichheitssatz greife nicht nur dort ein, wo es um die Sphäre des Einzelnen gehe; er müsse auch dort gelten, wo Einzelne oder Gruppen bei der\nBildung der Staatsgewalt mitwirkten.\n\n Eine Anrufung des Plenums kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Zweite Senat         76\nmittlerweile allein für das Recht der Wahlen zu den Volksvertretungen und der Abstimmungen zuständig ist\n\n\n\n                                          12/16\n\n Damit liegt der Fall ebenso, als hätte von vornherein ein und derselbe Senat entschieden (vgl. auch Wolf, in: MünchKomm - ZPO, § 132 GVG, Rn. 15). Die Änderung\nder Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage, für die nur der eine Senat zuständig ist, ist\nkein Fall für eine Anrufung des Plenums.\n\n b) Mit Beschluß vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 81 ff.) entschied der Erste Senat, daß der Grundsatz der formalen Chancengleichheit unter bestimmten Voraussetzungen bei Wahlen zu Vertretungen im Arbeits- und Sozialwesen Anwendung finde. Dabei berief er sich unter anderem auf die bisherige Rechtsprechung zur\nRechtslage bei allgemeinen politischen Wahlen. Er hat hierauf sein Entscheidungsergebnis allerdings nicht maßgeblich gestützt. Der von ihm entschiedene Sachbereich\nwird nicht von den speziellen Vorschriften der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1\nGG erfaßt.\n\n                                         III.\n1. Auf der Grundlage der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung steht dem              80\nBeschwerdeführer für seine Rüge, der bayerische Gesetzgeber verletze mit seinen\nAnforderungen an Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge zu den Gemeinde- und Landkreiswahlen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der\nWahl, ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht nicht zur Seite.\nInsoweit führt die Änderung der Rechtsprechung des Senats zu einer Einschränkung des bisher über die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtswegs zum Bundesverfassungsgericht. Dies findet - wie dargelegt - seine Rechtfertigung in der Anerkennung der Autonomie der Länder, die - unter objektivrechtlicher\nBindung an die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG - für den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts zu den Volksvertretungen in ihrem jeweiligen\nVerfassungsraum allein zuständig sind.\n\n2. Der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, dem Bürger bei             81\nWahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern subjektiven Rechtsschutz gegen\neine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze zu geben, entspricht es, daß Parteien\nbereits seit langem (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>) eine Verletzung ihres Rechts auf\nchancengleiche Teilnahme an Wahlen im Land nur im Wege eines Organstreits geltend machen können, den sie vor dem Landesverfassungsgericht zu führen haben\n(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Variante GG). Dieser Organstreit wird im Land abschließend\nentschieden (vgl. BVerfGE 96, 231 <242 f.> m.w.N.). Nur wenn im Land kein\nRechtsweg eröffnet ist, ist eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründet, das in diesen Fällen jedoch der Sache nach als \"subsidiäres Landesverfassungsgericht\" tätig wird\n\n(so die vom Bundesminister der Justiz eingesetzte Entlastungskommission, die deshalb sogar für eine Streichung von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Variante GG eintritt; vgl.\nBundesministerium der Justiz <Hrsg.>, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts,\nBericht der vom Bundesminister der Justiz eingesetzten Kommission, 1998, S. 94).\n\n\n\n                                         13/16\n\n3. a) Den Bürgern steht zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts auch bei         83\nWahlen in den Ländern ein Rechtsweg zur Verfügung. Alle Länder sehen die Prüfung der Wahl zu ihren Parlamenten vor; dies ist ihnen durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG aufgegeben (vgl. BVerfGE 85, 148 <158>). Im Rahmen\ndes Wahlprüfungsverfahrens, das auch dem Schutz des subjektiven aktiven und\npassiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 159), kann - je nach landesrechtlicher Ausgestaltung - spätestens in zweiter Instanz eine gerichtliche Rechtskontrolle erreicht werden. Bei Kommunalwahlen haben die Länder die gerichtliche\nKontrolle der Wahlprüfung den Verwaltungsgerichten übertragen. Dabei kann unter\nden Voraussetzungen der §§ 132 ff. VwGO auch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden. Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1\nSatz 2 GG wird als Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1\nVwGO angesehen\n\n(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1997 - BVerwG 8 B 92.97, vom           84\n18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96, vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96, Urteil\nvom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Nrn. 46, 40, 44 und\n35).\n\n b) Zusätzlich eröffnen die meisten Länder wegen der Verletzung des subjektiven        85\nWahlrechts bei Wahlen zu ihren Volksvertretungen eine Verfassungsbeschwerde,\nGrundrechts- oder Popularklage zu ihren Landesverfassungsgerichten\n\n(zum landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in den einzelnen Ländern s.           86\nBVerfGE 96, 345 <351 f.>).\n\n  Dabei werden zukünftig auch die Landesverfassungsgerichte derjenigen Länder eine Verfassungsbeschwerde als zulässig anzusehen haben, die - wie etwa das Saarland - die Möglichkeit zur Anrufung des Landesverfassungsgerichts davon abhängig\nmachen, daß eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist (vgl. etwa § 55 Abs. 3 des saarländischen VGHG).\n\n  Ein subjektiver verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz wegen Verletzung des           88\nRechts auf Gleichheit der Wahl zu den Volksvertretungen in den Ländern und Kommunen entfällt lediglich in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die eine Verfassungsbeschwerde oder einen\nihr vergleichbaren Rechtsbehelf nicht kennen, sowie - mangels eigener Verfassungsgerichtsbarkeit - in Schleswig-Holstein. Der Bedeutung des subjektiven Wahlrechts\n(vgl. BVerfGE 1, 14 <33>) mag es entsprechen, insoweit verfassungsgerichtlichen\nsubjektiven Rechtsschutz im Land einzuführen (vgl. dazu auch Ipsen, NdsVBl. 1998,\nS. 129 ff.). Von Verfassungs wegen ist dies allerdings nicht geboten. Art. 19 Abs. 4\nGG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl.\nBVerfGE 1, 332 <344>).\n\n\n\n\n                                        14/16\n\n                                        C.\nDie Entscheidung ist einstimmig ergangen.               89\n\n           Limbach            Graßhof          Kruis\n\n           Kirchhof            Winter        Sommer\n\n           Jentsch                           Hassemer\n\n\n\n\n                                     15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 -\n2 BvR 1953/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/\n                95 - Rn. (1 - 89), http://www.bverfg.de/e/rs19980716_2bvr195395.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980716.2bvr195395\n\n\n\n\n                                     16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/07/rs19980716_2bvr195395.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-16/2-bvr-1953-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/07/rs19980716_2bvr195395.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/07/rs19980716_2bvr195395.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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