{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"1 BvR 1640/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                            Leitsätze\n            zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1998\n                           - 1 BvR 1640/97 -\n\n1. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen\n   über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht\n   in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.\n2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den\n   Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.\n3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen\n   Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.\n4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.\n\n\n\n\n                                 1/36\n\n                                                       Bundesverfassungsgericht\n                                    Verkündet           1 BVR 1640/97 -\n                                    am 14. Juli 1998\n                                    Kehrwecker\n                                    Amtsinspektor\n                                    als Urkundsbeamter\n                                    der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn Dr. E...,\n  2. der Frau D.-E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Elsner und Partner,\n                   Königstraße 91, Lübeck -\ngegen a) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts\n         vom 13. August 1997\n         - 3 M 17/97 -,\n\n      b) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom\n         12. März 1997\n         - 9 B 13/97 (92) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                des Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas\n                                und der Richter Hömig,\n                                Steiner\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1998 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n\n\n                                       2/36\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einführung der Neuregelung der deutschen          1\nRechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform).\n\n                                          I.\n  Die Rechtschreibung, der Inbegriff der Regeln über die richtige Schreibung, dient       2\ndem Ziel, im Interesse der Kommunikation die Einheitlichkeit des Schreibens sicherzustellen. In der Schule ist sie Gegenstand des Unterrichts und Maßstab der Leistungsbewertung.\n\n  1. a) Nachdem sich die Schreibung in Deutschland zunächst regional unterschiedlich entwickelt hatte, nahm das Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtschreibung\nmit der Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (1400 bis 1468) und\ndem Erscheinen gedruckter Schriften zu (vgl. dazu und zum folgenden Drosdowski,\nDer Duden - Geschichte und Aufgabe eines ungewöhnlichen Buches, 1996, S. 10 ff.;\nScheuringer, Geschichte der deutschen Rechtschreibung, 1996, S. 17, 47 ff.; für die\nZeit ab Mitte des 18. Jahrhunderts auch Kopke, Rechtschreibreform und Verfassungsrecht, 1995, S. 1 ff.; für die Zeit seit 1902 außerdem Augst/Schaeder, Rechtschreibreform - Eine Antwort an die Kritiker, 1997, S. 4 ff.). Gezielt wurde das Vorhaben, die deutsche Orthographie zu vereinheitlichen, jedoch erst seit dem 18.\nJahrhundert von den sogenannten Grammatikern, unter ihnen Hieronymus Freyer\n(1675 bis 1747) und Johann Christoph Adelung (1732 bis 1806), in Angriff genommen. Beide setzten sich für eine an phonetischen und logischen Gesichtspunkten orientierte Rechtschreibung ein. Jacob Grimm (1785 bis 1863) fühlte sich dagegen dem\nhistorischen Prinzip verpflichtet und forderte die Berücksichtigung wortgeschichtlich\nrichtiger Schreibweisen.\n\n Nicht zuletzt wegen dieser unterschiedlichen Ansätze kam es auch im 19. Jahrhundert noch lange nicht zu einheitlichen Rechtschreibregeln, was insbesondere im\nSchulunterricht zu Schwierigkeiten führte. Diesen Schwierigkeiten sollte, nachdem in\neinigen deutschen Einzelstaaten schon amtliche Regelungen der deutschen Schreibung für den Schulgebrauch erlassen worden waren, vor allem 1876 auf der vom\npreußischen Kultusminister einberufenen I. Orthographischen Konferenz in Berlin abgeholfen werden. Ziel der Beratungen war die Herstellung größerer Einheitlichkeit in\nder deutschen Rechtschreibung, Grundlage ein von Rudolf von Raumer (1815 bis\n1876) erarbeiteter Entwurf. Die Ergebnisse der Konferenz, insbesondere die weitgehende Abschaffung der Dehnungszeichen und der Verzicht auf das \"th\" in deutschen\nWörtern, stießen auf vielfältigen Widerstand und wurden deshalb amtlich nicht umgesetzt. Es blieb folglich weiter Sache der Länder, in den sogenannten Schulorthographien verbindliche Rechtschreibregeln für den Schulunterricht zu erlassen. Besonde-\n\n\n\n                                          3/36\n\nre Bedeutung erlangten dabei die preußischen und die bayerischen Regeln. Konrad\nDuden (1829 bis 1911) faßte sie 1880 in seinem \"Vollständigen Orthographischen\nWörterbuch der deutschen Sprache - Nach den neuen preußischen und bayerischen\nRegeln\" zusammen und schuf damit die Grundlage für die weitere Entwicklung und\nDurchsetzung der neuen Orthographie.\n\n  Die Reichsbehörden verhielten sich allerdings gegenüber den Schulorthographien        5\nund dem Dudenschen Wörterbuch vielfach noch ablehnend. Um auch sie in eine\n\"einheitliche deutsche Rechtschreibung\" einzubinden, lud das Reichsinnenministerium 1901 zur II. Orthographischen Konferenz nach Berlin. Deren Vorschläge fielen\nzurückhaltend aus. Einigung wurde im wesentlichen nur darüber erzielt, in allen deutschen Wörtern das \"th\" durch \"t\" zu ersetzen und das \"c\" in \"geläufigen Fremdwörtern\" entsprechend der jeweiligen Aussprache grundsätzlich als \"k\" (Akkusativ) oder\n\"z\" (Porzellan) zu schreiben. Die grundsätzlichen Fragen - Kleinschreibung der Substantive, lautgetreue Schreibung, Fremdwortschreibung, Silbentrennung, Getrenntund Zusammenschreibung sowie Zeichensetzung - wurden dagegen ausgespart. Die\nErgebnisse der Konferenz arbeitete Konrad Duden 1902 wiederum in das \"Orthographische Wörterbuch der deutschen Sprache\" ein. Ende desselben Jahres ersuchte\nder Bundesrat des Deutschen Reichs die Regierungen der Länder, die einheitliche\nRechtschreibung in den Schulunterricht und in den amtlichen Gebrauch der Behörden einzuführen und auf die Einführung in den kommunalen und sonstigen nichtstaatlichen Behörden hinzuwirken. Dem Ersuchen wurde relativ zügig entsprochen.\n\n  In der Folgezeit kam es nur noch zu kleineren staatlich verfügten Änderungen der      6\nfür die Schulen maßgeblichen Schreibweisen. Bedeutsamer für die weitere Schreibentwicklung war dagegen die Einarbeitung des sogenannten Buchdrucker-Dudens in\nden für die Allgemeinheit bestimmten Duden im Jahre 1915. Bei dem Buchdrucker-Duden handelte es sich um ein spezielles Regelwerk für Drucker, Setzer und Lektoren. Es enthielt wesentlich mehr Vorschriften als der allgemeine Duden und ging\nauch inhaltlich über die Ergebnisse der Orthographiekonferenz von 1901 hinaus. Regelungen zu Bereichen, die - wie die Zeichensetzung - 1901 nicht durchzusetzen gewesen waren, fanden auf diesem Wege Eingang in die Duden-Rechtschreibung.\n\n  Unter dem Regime der Nationalsozialisten gab es Anfang der 40er Jahre neue Bestrebungen zur Änderung der deutschen Rechtschreibung. 1944 wurden die \"Regeln\nfür die deutsche Rechtschreibung und Wörterverzeichnis\" neu herausgegeben. Sie\nenthielten erstmals eine amtliche Normierung der Zeichensetzung, außerdem Änderungen der Silbentrennung, und sahen eine Liberalisierung der Klein- und Großschreibung sowie die Eindeutschung bestimmter Fremdwörter vor. Dieses Regelwerk\nsetzte sich jedoch in der Folgezeit nicht durch.\n\n b) Am 18./19. November 1955 beschloß die Ständige Konferenz der Kultusminister         8\nund -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Kultusministerkonferenz), daß die in der Rechtschreibreform von 1901 und späteren Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln bis zu einer etwaigen Neuregelung\n\n\n\n                                         4/36\n\nweiter die Grundlage für den Unterricht in allen Schulen bilden und in auftretenden\nZweifelsfällen die im Duden gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich sein\nsollten (vgl. Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1955, S. 4). Als Grundlage\nfür eine solche Neuregelung verabschiedete 1958 ein vom Bundesinnenministerium\nund der Kultusministerkonferenz einberufener Arbeitskreis die sogenannten Wiesbadener Empfehlungen, die im wesentlichen eine gemäßigte Kleinschreibung von\nSubstantiven, eine Einschränkung der Kommasetzung, eine Silbentrennung nach\nSprechsilben und eine Beschränkung der Zusammenschreibung auf echte Zusammensetzungen vorsahen. Von diesen Neuerungen stieß die gemäßigte Kleinschreibung auf so starken Widerstand, daß eine Reform insgesamt nicht zustande kam.\n\n Erst in den 70er Jahren belebte sich die Diskussion um eine Rechtschreibreform         9\nneu. In den vier deutschsprachigen Staaten Bundesrepublik Deutschland, Deutsche\nDemokratische Republik, Österreich und Schweiz wurden Arbeitsgruppen gebildet,\ndie ab 1980 als Internationaler Arbeitskreis für Orthographie zu gemeinsamen Sitzungen zusammentraten. 1986 stellte der Arbeitskreis fest, daß grundsätzliches Einvernehmen darüber bestehe, die auf der Konferenz von 1901 erreichte einheitliche Regelung der deutschen Rechtschreibung den heutigen Erfordernissen anzupassen.\n\n  1987 beauftragten der Bundesminister des Innern und die Kultusministerkonferenz      10\ndas Institut für deutsche Sprache, Reformvorschläge zu erarbeiten. Diese wurden\nschon 1988 vorgelegt und führten zu heftigen Diskussionen, unter anderem weil nach\ndem neuen Regelwerk Kaiser mit \"ei\", Boot mit einem \"o\" und Aal mit einem \"a\" geschrieben werden sollten. Unter dem Eindruck dieser Diskussionen wurden die Vorschläge vom Internationalen Arbeitskreis für Orthographie überarbeitet. In der Neufassung von 1992 wurde auf die am häufigsten kritisierten Neuerungen verzichtet.\n1993 führte die Kultusministerkonferenz gemeinsam mit dem Bundesministerium des\nInnern eine öffentliche Anhörung zu den Reformvorschlägen durch. Dreißig Verbände folgten der Einladung. Ähnliche Anhörungen gab es in Österreich und in der\nSchweiz. Sie führten zu einer nochmaligen Überarbeitung des Regelwerks, ehe dieses - nach weiteren Änderungen - auf der Wiener Konferenz vom 22. bis 24. November 1994 von Fachbeamten und Fachwissenschaftlern der beteiligten Staaten verabschiedet wurde. Letzte Änderungen löste ein Vorstoß des bayerischen\nKultusministers aus. Nach ihrer Annahme hat die Kultusministerkonferenz am 30.\nNovember/1. Dezember 1995 beschlossen:\n\n1. ...                                                                                 11\n\n2. Die Kultusminister verständigen sich darauf, den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag \"Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis\"... mit den\nÄnderungen der Beilage 1 unter der Voraussetzung,\n\ndaß die Ministerpräsidenten dem Neuregelungsvorschlag zustimmen,                       13\n\ndaß der Bund dem Neuregelungsvorschlag zustimmt und                                    14\n\ndaß die angestrebte zwischenstaatliche Erklärung von Deutschland, Österreich, der      15\n\n\n                                        5/36\n\nSchweiz und gegebenenfalls weiteren interessierten Staaten rechtzeitig unterzeichnet wird,\n\nals verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen.               16\n\n3. Die Kultusministerkonferenz ermächtigt die Präsidentin - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Ministerpräsidenten -, die zwischen den deutschsprachigen Ländern abzustimmende gemeinsame Erklärung zur Neuregelung der deutschen\nRechtschreibung zu unterzeichnen.\n\n4. Die Neuregelung tritt am 1. August 1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:               18\n\na) ...                                                                                    19\n\nb) Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 1. August 1998... treffen die         20\nLänder in eigener Zuständigkeit.\n\nc) Bis zum 31. Juli 2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern         21\nals überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt... Sollte sich herausstellen, daß die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng\nbemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in\nAussicht genommen.\n\n5. bis 7. ...                                                                             22\n\n8. Die Kultusministerkonferenz stimmt der Einrichtung einer international besetzten       23\n\"Zwischenstaatlichen Kommission für die deutsche Rechtschreibung\" beim Institut\nfür deutsche Sprache... zu...\n\n9. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluß der              24\nKultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955 \"Regeln für die deutsche\nRechtschreibung\", werden mit Wirkung vom 1. August 1998 aufgehoben.\n\n10. und 11. ...                                                                           25\n\n  Die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder hat diesem Beschluß am 14. Dezember 1995 zugestimmt und die Zustimmung in einem Umlaufbeschluß vom 5.\nMärz 1996 bestätigt. Das Bundeskabinett hat die Beschlüsse der Kultusminister- und\nder Ministerpräsidentenkonferenz am 17. April 1996 zur Kenntnis genommen. Daraufhin haben die Bundesrepublik Deutschland - durch den Präsidenten der Kultusministerkonferenz und den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des\nInnern -, Österreich, die Schweiz und Vertreter Belgiens, Italiens, Liechtensteins, Rumäniens und Ungarns am 1. Juli 1996 die in Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 erwähnte zwischenstaatliche Erklärung, die Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen\nRechtschreibung - Wiener Absichtserklärung -, unterzeichnet. Sie lautet, soweit hier\nvon Interesse (vgl. Bundesanzeiger Nr. 205 a vom 31. Oktober 1996):\n\nArtikel I                                                                                 27\n\n\n\n                                          6/36\n\nDie Unterzeichner nehmen das auf der Grundlage der... Wiener Gespräche vom 22.            28\nbis 24. November 1994 entstandene... Regelwerk \"Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis\" zustimmend zur Kenntnis.\n\nArtikel II                                                                                29\n\nDie Unterzeichner beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die           30\nUmsetzung des in Artikel I genannten Regelwerkes einzusetzen.\n\nFolgender Zeitplan wird in Aussicht genommen:                                             31\n\n1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.             32\n\n2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.            33\n\nArtikel III                                                                               34\n\nDie zuständigen staatlichen Stellen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz             35\nwerden Experten in eine Kommission für die deutsche Rechtschreibung entsenden,\n...\n\nDie Kommission wirkt auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin. Sie begleitet die Einführung der Neuregelung und beobachtet die künftige Sprachentwicklung. Soweit erforderlich erarbeitet sie Vorschläge zur\nAnpassung des Regelwerks.\n\n 2. Die der Absichtserklärung als Anhang beigefügte neue \"Amtliche Regelung\" der          37\ndeutschen Rechtschreibung besteht im Anschluß an ein Vorwort aus 112 - im folgenden ohne weiteren Zusatz zitierten - Paragraphen mit Unterregelungen und einem\nWörterverzeichnis. Die wichtigsten Neuerungen sind:\n\n  a) Konsonanten werden nach einem betonten kurzen Vokal, auf den im Wortstamm            38\nnur ein Konsonant folgt, häufiger als bisher verdoppelt. So wird künftig Tipp und nicht\nmehr Tip geschrieben. Auch das \"ß\" wird nach kurzem betontem Vokal durch \"ss\" ersetzt (Fluss). Es gibt aber weiterhin Ausnahmen, etwa Club, fit, ob oder man. Für \"k\"\nund \"z\" gelten nach wie vor besondere Regelungen. Statt \"kk\" wird \"ck\", statt \"zz\" wird\n\"tz\" geschrieben. Ausnahmen bilden Fremdwörter wie Mokka, Pizza, Skizze. Die Verdopplung bleibt üblicherweise in Wörtern, die sich aufeinander beziehen lassen, auch\ndann erhalten, wenn sich die Betonung ändert, zum Beispiel Nummer - nummerieren\nstatt bisher Nummer - numerieren (vgl. §§ 2 bis 5, 25).\n\n b) Die Schreibung soll sich in Zukunft stärker nach dem sogenannten Stammprinzip,        39\ndem Grundsatz der einheitlichen Schreibung von Wortstämmen unabhängig von der\nAussprache, richten. Das heißt, daß etwa für ein kurz gesprochenes \"e\" ein \"ä\" geschrieben wird, wenn es eine Grundform mit \"a\" gibt: Stange/Stängel (statt Stengel),\nHand/behände (statt behende), blau/verbläuen (statt verbleuen), grau/gräulich (statt\ngreulich). Bei manchen Wörtern, so bei aufwendig/aufwändig (wegen aufwenden/\nAufwand) oder Schenke/Schänke (wegen ausschenken/Ausschank), kommt es danach zu zwei möglichen Schreibweisen (vgl. §§ 13 bis 15).\n\n\n                                          7/36\n\n  c) Bei zusammengesetzten Wörtern sollen künftig in der Regel keine Buchstaben           40\nmehr entfallen. So wird statt \"Roheit\" nunmehr \"Rohheit\", statt \"Schiffahrt\" \"Schifffahrt\" geschrieben. Wird wie im letzten Fall ein Buchstabe durch die Zusammensetzung verdreifacht, darf das Wort auch getrennt mit Bindestrich geschrieben werden:\nSchiff-Fahrt (vgl. Wörterverzeichnis und § 45 Abs. 4). Neben \"selbständig\" ist die\nSchreibung \"selbstständig\" gestattet (vgl. Wörterverzeichnis).\n\n  d) Fremdwörter können auch in Zukunft grundsätzlich wie in der Fremdsprache geschrieben werden (vgl. § 20 Abs. 2). Es gibt aber auch hier Ausnahmen. So erhalten\nFremdwörter aus dem Englischen, die auf \"-y\" enden und im Plural \"-ies\" geschrieben\nwerden, im Deutschen im Plural ein \"-s\". Das betrifft Wörter wie Baby - Babys oder\nParty - Partys (vgl. § 21). Neben der fremdsprachigen Schreibung sind Eindeutschungen in unterschiedlicher Weise zugelassen, wobei in der Regel eine Hauptund eine Nebenvariante vorgesehen sind. Zum Teil handelt es sich bei der Hauptvariante um das eingedeutschte Wort, zum Teil auch um die Originalschreibweise. So\nkann neben Drainage (Nebenvariante) Dränage (Hauptvariante) geschrieben werden\n(vgl. Wörterverzeichnis). Zugelassen sind etwa auch Mohär, Polonäse, Buklee, Nugat (vgl. § 20 Abs. 2).\n\n  Bei der integrierenden Schreibweise fremdsprachiger Wörter können grundsätzlich         42\n\"f\" neben \"ph\" (Delfin - Delphin), \"g\" neben \"gh\" (Spagetti - Spaghetti), \"j\" neben \"y\"\n(Jacht - Yacht) und \"k\" neben \"c\" (Kode - Code) verwandt werden. Weiter stehen etwa \"c\" und \"ss\" (Facette - Fassette), \"ch\" und \"sch\" (Sketch - Sketsch), \"th\" und \"t\"\n(Thunfisch - Tunfisch) sowie \"t\" und \"z\" (potentiell - potenziell) nebeneinander (vgl.\n§ 32 Abs. 2).\n\n e) Änderungen ergeben sich auch bei der Groß- und Kleinschreibung. So werden             43\nkünftig die Anredepronomen Du und Ihr mit ihren jeweiligen Ableitungen stets klein\ngeschrieben (§ 66). Bei der Höflichkeitsform (Sie und Ihr) bleibt es dagegen bei der\nGroßschreibung (§ 65).\n\n Neben Substantiven werden auch nicht substantivische Wörter groß geschrieben,            44\nwenn sie am Anfang einer Zusammensetzung mit Bindestrich stehen, die als Ganzes\ndie Eigenschaft eines Substantivs hat (In-den-Tag-hinein-Leben). Groß geschrieben\nwird weiter der erste Teil mehrteiliger Substantive aus anderen Sprachen, etwa Conditio sine qua non. Substantivische Bestandteile werden auch im Innern mehrteiliger\nFügungen, die als Ganzes die Funktion eines Substantivs haben, groß geschrieben\n(Ultima Ratio). Das gleiche gilt für Substantive, die Bestandteile fester Fügungen sind\nund nicht mit anderen Bestandteilen des Gefüges zusammengeschrieben werden,\nzum Beispiel in Bezug auf, von Seiten, etwas außer Acht lassen (vgl. § 55).\n\n Wörter anderer Wortarten werden groß geschrieben, wenn sie als Substantive gebraucht werden, so etwa das In-Kraft-Treten von Gesetzen oder nach langem Hin\nund Her (vgl. § 57).\n\n Ist ein Wort, das kein Substantiv ist, Bestandteil eines Eigennamens, wird es (wei-      46\n\n\n\n                                          8/36\n\nterhin) groß geschrieben, beispielsweise Der Deutsche Bundestag (vgl. § 60 Abs. 4).\nEbenfalls groß schreibt man Ableitungen von geographischen Eigennamen auf \"-er\"\n(Schweizer Käse; vgl. § 61). Adjektivische Ableitungen von Eigennamen auf \"-(i)sch\"\nwerden klein geschrieben, außer wenn die Grundform eines Personennamens durch\nApostroph verdeutlicht wird: die goetheschen/Goethe'schen Dramen (vgl. § 62). Adjektive in substantivischen Wortgruppen, die zu festen Verbindungen geworden, aber\nkeine Eigennamen sind, schreibt man klein: die goldene Hochzeit (§ 63). Ausnahmen\nbilden Schreibungen wie der Heilige Vater, die Königliche Hoheit, der Heilige Abend\n(§ 64).\n\n Klein schreibt man Wörter, die ihre substantivischen Merkmale eingebüßt und die         47\nFunktion anderer Wortarten übernommen haben (vgl. § 56). So heißt es etwa: Uns ist\nangst und bange. Immer klein geschrieben werden Pronomen, auch wenn sie stellvertretend für Substantive gebraucht werden, zum Beispiel: Man muss mit den beiden reden (§ 58 Abs. 4).\n\n  f) Die Getrenntschreibung wird künftig zur Regel, Zusammenschreibungen werden          48\nzur Ausnahme (vgl. §§ 33 ff.). So wird nach den neuen Regeln \"Rad fahren\" statt\n\"radfahren\", \"kennen lernen\" statt \"kennenlernen\", \"sitzen bleiben\" statt \"sitzenbleiben\" geschrieben (vgl. § 34 Abs. 5 und 6). Gibt es einen der Bestandteile eines Worts\nnicht als selbständiges Wort, wird zusammengeschrieben: schwerstbehindert (im\nGegensatz zu schwer behindert), blauäugig, kleinmütig (vgl. § 36 Abs. 2).\n\n g) In Zukunft werden Bindestriche in Zusammensetzungen von Wörtern mit Einzelbuchstaben, Abkürzungen und Ziffern verwandt: i-Punkt, dpa-Meldung, 8-Zylinder.\nVor Suffixen werden Bindestriche gesetzt, wenn sie mit einem Einzelbuchstaben verbunden sind: zum x-ten Mal. Das gilt allerdings nicht bei Zahlen oder mehreren Buchstaben: 8fach, KSCler. Einen Bindestrich setzt man auch, wenn Aneinanderreihungen substantivisch gebraucht werden: das Sowohl-als-auch, das Make-up. Zudem\nwerden Bindestriche verwendet, wenn die Zusammensetzung einen Eigennamen\nenthält: Foto-Müller, Kaiser-Karl-Ring (vgl. §§ 40 ff.).\n\n  h) Die Trennungsregeln werden liberalisiert. Grundsätzlich trennt man Wörter so,       50\nwie sie sich bei langsamem Sprechen in Silben zerlegen lassen (vgl. § 107). Steht in\neinfachen Wörtern zwischen Vokalen ein einzelner Konsonant, kommt dieser bei der\nTrennung auf die neue Zeile. Stehen mehrere Konsonanten dazwischen, wird nur der\nletzte auf die neue Zeile gesetzt: A-bend, Städ-te (vgl. § 108). Buchstabenverbindungen, die für einen Konsonanten stehen, werden wie \"ck\" nicht getrennt: Deut-sche,\nZu-cker (vgl. § 109). Zusammensetzungen und Wörter mit Präfix trennt man ihrem\nSinn entsprechend: Heim-weg, Ent-wurf (vgl. § 111). Sind sie nicht mehr als Zusammensetzungen erkennbar, sind verschiedene Trennungen möglich: wa-rum/war-um,\nInter-esse/Inte-resse (vgl. § 112).\n\n i) Von den Neuregelungen über die Zeichensetzung sind diejenigen über die Kommasetzung besonders bedeutsam. Das Komma kann künftig entfallen, wenn gleichrangige Teilsätze durch und, oder, beziehungsweise, sowie, wie, entweder - oder, so-\n\n\n                                         9/36\n\nwohl - als auch oder weder - noch verbunden werden: Er ging nach Hause und er\nwusch sein Auto. Kommasetzung ist aber erlaubt, wenn sie der Verdeutlichung der\nSatzgliederung dient (vgl. §§ 72 ff.). Entsprechendes gilt für die Kommasetzung bei\nInfinitivsätzen (vgl. § 76).\n\n 3. Die neuen Rechtschreibregeln sind in der Öffentlichkeit auf vielfältige Kritik gestoßen.\n\n a) Zahlreiche Bürgerinitiativen wenden sich gegen die Einführung. Die großen               53\ndeutschsprachigen Nachrichtenagenturen haben im Dezember 1997 beschlossen,\ndie Rechtschreibreform bis auf weiteres nicht zu berücksichtigen. In mehreren Bundesländern ist die Reform zum Gegenstand von Volksabstimmungen gemacht worden. Im Bundestag hat ein fraktionsübergreifender Antrag (vgl. BTDrucks 13/7028)\nzu einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuß geführt, bei der sich Sprach- und\nRechtswissenschaftler kontrovers zur Neuregelung geäußert haben (vgl. Protokoll\nüber die 86. Sitzung des Ausschusses am 2. Juni 1997). Am 26. März 1998 hat der\nBundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BTDrucks 13/10183) beschlossen (vgl. BT-Plenarprotokoll 13/224, S. 20567):\n\n1. Der Deutsche Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, daß die Art und Weise der Umsetzung der Rechtschreibreform und ihre Inhalte bei den Bürgern unseres\nLandes ein hohes Maß an rechtlicher und sprachlicher Unsicherheit über die deutsche Rechtschreibung hervorgerufen haben. ...\n\n2. Der Deutsche Bundestag ist der Überzeugung, daß sich die Sprache im Gebrauch durch die Bürgerinnen und Bürger... ständig und behutsam, organisch und\nschließlich durch gemeinsame Übereinkunft weiterentwickelt. Mit einem Wort: Die\nSprache gehört dem Volk.\n\n3. Der Deutsche Bundestag bittet die Kultusminister der Länder, an der Entwicklung          56\neines Verfahrens mitzuarbeiten, in dem die Fortentwicklung der Sprache behutsam\nnachgezeichnet und festgestellt wird, was als Konsens in der Sprachgemeinschaft\ngelten kann. An dieser Aufgabe sollten alle, die durch ihre beruflichen und wissenschaftlichen Bezüge der Sprache besonders verpflichtet sind, beteiligt werden. Dazu\ngehören zum Beispiel die deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, die Verbände der Schriftsteller und Journalisten, die Vereinigungen der Germanisten und\nder Sprachforscher.\n\nEin für diese Aufgabe zuständiges koordinierendes Gremium sollte unter Mitwirkung           57\nder an der Wiener Absichtserklärung beteiligten Unterzeichnerstaaten zudem Sorge\nfür die Erhaltung der Einheitlichkeit der Sprache im deutschen Sprachraum tragen.\nIn die Prüfungen und Beratungen ist die vorliegende Rechtschreibreform einschließlich der bereits in die Schulpraxis übernommenen Teile einzubeziehen, um die Verunsicherung der betroffenen Schüler, Eltern und Lehrer möglichst bald zu beenden.\n\n4. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, die behutsame Entwicklung             58\nder deutschen Sprache - einschließlich des vorstehenden Überprüfungsverfahrens\n\n\n                                          10/36\n\n(Nummer 3) - zu begleiten und darüber den Deutschen Bundestag rechtzeitig - insbesondere im Hinblick auf Umsetzungsmaßnahmen in die Amtssprache - zu unterrichten.\n\n  b) Die Rechtschreibreform ist auch bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden von Kammern des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (vgl.\ninsbesondere Beschluß der 3. Kammer vom 21. Juni 1996, NJW 1996, S. 2221). Anträge auf ein einstweiliges Unterlassen der Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln hatten dagegen vor den Verwaltungsgerichten teilweise Erfolg (vgl. vor\nallem Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, NJW 1997, S. 3456; Sächsisches\nOberverwaltungsgericht, DÖV 1998, S. 118); an den Schulen Niedersachsens wird\ninfolgedessen wieder nach den alten Regeln unterrichtet. In erster Instanz ebenfalls\nerfolgreich waren zwei verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren, die noch nicht\nrechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. VG Berlin, NJW 1998, S. 1243; VG Hannover,\nNJW 1998, S. 1250).\n\n  4. Auf die Kritik an der neuen Schreibung hat die nach Art. III der Wiener Absichtserklärung gebildete Zwischenstaatliche Kommission für deutsche Rechtschreibung in\nihrem ersten Bericht vom Januar 1998 mit \"Vorschlägen zur Präzisierung und Weiterentwicklung der Neuregelung\" reagiert. Im Kern geht es bei diesen Vorschlägen darum, in weiten Bereichen neben der neuen die alte Schreibung zuzulassen (zum Beispiel leid tun neben Leid tun, Quentchen neben Quäntchen oder ratsuchend neben\nRat suchend).\n\n  Die Amtschefskommission der Kultusministerkonferenz hat daraufhin nach gemeinsamer Beratung mit Vertretern Österreichs, der Schweiz, Liechtensteins und des\nBundesministeriums des Innern am 6. Februar 1998 beschlossen, das neue Regelwerk derzeit nicht zu ändern, so daß seinem allgemeinen Inkrafttreten am 1. August\n1998 in Schule und Verwaltung nichts entgegenstehe. Die Vertreter der deutschsprachigen Länder seien allerdings der Auffassung, daß die Arbeit der Zwischenstaatlichen Kommission durch einen Beirat begleitet werden sollte, in dem etwa Schriftsteller, Journalisten und Publizisten vertreten sein könnten. Die Kultusministerkonferenz\nhat von dem Bericht ihrer Präsidentin über diesen Beschluß zustimmend Kenntnis\ngenommen.\n\n                                           II.\n 1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern zweier schulpflichtiger Kinder, die in            62\nSchleswig-Holstein eine Grundschule besuchen. Über den Auftrag der Schule im allgemeinen und die Aufgaben der Grundschule im besonderen ist in den §§ 4 und 11\ndes Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl Schl.-H. S. 451) unter anderem folgendes geregelt:\n\n§4                                                                                         63\n\n\n\n\n                                          11/36\n\nBildungs- und Erziehungsziele                                                          64\n\n(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen           65\nauf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende\nErziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres\nKindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden\nRechten und Pflichten vorzubereiten.\n\n(2) ...                                                                                66\n\n(3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen,\nVerantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und\nfür sich und andere Leistungen zu erbringen. ...\n\n(4) bis (9) ...                                                                        68\n\n§ 11                                                                                   69\n\nGrundschule                                                                            70\n\n(1) Die Grundschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern, die schulpflichtig       71\nund schulreif sind, Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Begabungen in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen\nBildungsgang. ...\n\n(2) und (3) ...                                                                        72\n\n In Rechtschreibung werden die Kinder aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein\nvom 5. November 1996 (Nachrichtenblatt des Ministeriums S. 476) nach den neuen\nRechtschreibregeln unterrichtet. Der Erlaß setzt die \"Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung\" für die Schulen in Schleswig-Holstein um, indem er für die\nZeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2005 die Regelungen in Nr. 4, 5 und 9 des\nBeschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995\nwörtlich übernimmt und in einer \"Übergangsregelung bis zum 31. Juli 1998\" folgendes bestimmt:\n\n1. In allen Klassenstufen aller Schularten wird in allen Fächern die neue Schreibung   74\nneben der alten als korrekt akzeptiert und vorrangig verwendet.\n\n2. Generell werden überholte Regeln und Schreibungen nicht mehr neu eingeführt         75\nund nicht mehr geübt.\n\n3. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen werden nur noch solche Schreibungen als       76\nFehler gewertet, die auch nach der Neuregelung nicht zulässig sind.\n\n4. bis 6. ...                                                                          77\n\n\n\n\n                                        12/36\n\n7. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt in Kraft.         78\n\n  2. Gegen die Erteilung des Unterrichts nach den neuen Regeln haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags durch das\nVerwaltungsgericht aus den folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. NJW 1997, S.\n2536):\n\n  Der Eilantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet, soweit die Beschwerdeführer         80\nsinngemäß begehrten, daß ihren Kindern Rechtschreibunterricht nach der Neuregelung nicht erteilt werde.\n\n  Aus dem Schulverhältnis ihrer Kinder und ihrem Elternrecht hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, daß ihren Kindern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten\nvermittelt würden, die erforderlich seien, um die gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen. Daß dazu Lesen und Schreiben gehörten, verstehe sich von\nselbst. Ebenso klar sei, daß eine zum 1. August 1998 zu erwartende neue Schreibweise die derzeitige Rechtschreibung noch nicht präge. Der staatliche Schulauftrag\nsei indes darauf gerichtet, Schüler auf ein leistungsorientiertes Leben vorzubereiten.\nDem entspreche auch ein an künftiger Rechtschreibung orientierter Deutschunterricht, sofern es sich um die in absehbarer Zeit geltende neue Rechtschreibung handele. Für deren schulische Einführung bedürfe es keiner Änderung des Landesschulgesetzes, weil hierdurch der Inhalt des Deutschunterrichts nicht gestaltend verändert,\nsondern einer auf anderer Grundlage mit Wirkung für die Zukunft normierten\nSprachänderung angepaßt werde.\n\n  Die Rechtschreibreform ziele nicht nur auf eine Änderung der Schreibweise im Unterricht und in der Amtssprache. Reformiert werde zum 1. August 1998 die Schreibweise der deutschen Sprache überhaupt. Dies ergebe die Wiener Absichtserklärung,\nnach der das neue Regelwerk Vorbildcharakter für alle haben solle. Eines Gesetzes\naller Bundesländer oder des Bundes habe es dazu nicht bedurft. Die Rechtschreibung beruhe im deutschen Sprachraum nicht auf Rechtsnormen, sondern auf\nsprachlichen und damit außerrechtlichen Regeln, die auf Akzeptanz angewiesen seien. Grundrechtliche Gesetzesvorbehalte und die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts erforderten für sie kein parlamentarisches Gesetz.\n\n  Bei der Konkretisierung des gesetzlichen Schulauftrags habe das zuständige Ministerium sinngemäß die Prognose gestellt, daß die Rechtschreibreform die notwendige\nallgemeine Akzeptanz finden werde. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei diese Prognose nicht zu beanstanden. Da die außerrechtlich normierten Regeln der Reform\nauch durch staatlichen Einfluß, insbesondere den der Kultusministerkonferenz, geprägt seien, hänge die Akzeptanz maßgebend von der innerstaatlichen und fachlichen Kompetenz dieses Normgebers ab. Rechtschreibreformen würden in Deutschland seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts als letztlich staatliche Aufgabe\nverstanden. Träger dieser Aufgabe seien nach Art. 30 GG grundsätzlich die Bundes-\n\n\n                                          13/36\n\nländer. Zwar erfasse die Rechtschreibreform den deutschen Sprachraum insgesamt,\nso daß die auswärtige Gewalt des Bundes zu beachten sei. Nach Art. 32 Abs. 3 GG\nkönnten die Länder jedoch im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz mit Zustimmung des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen. Dies gelte auch\nfür die Wiener Absichtserklärung. Die Zustimmung des Bundes zu dieser Maßnahme gehe aus der förmlichen Kenntnisnahme der Länderabsicht durch die Bundesregierung und aus der anschließenden Unterzeichnung der Wiener Erklärung durch\nden parlamentarischen Vertreter des Bundesministers des Innern hervor. Eine gegenüber derjenigen der Länder vorrangige Aufgabenkompetenz des Bundes enthalte\ndas Grundgesetz für die Normierung von Rechtschreibregeln nicht. Eine ungeschriebene Kompetenz aus der Natur der Sache käme erst in Betracht, wenn sie zur Wahrung der deutschsprachigen Einheit zwingend erforderlich wäre. Das sei bisher nicht\nder Fall.\n\n                                         III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die             84\nEntscheidungen des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts. Sie rügen eine\nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder und ihrer eigenen\nRechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 1\nAbs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  1. Der Staat dürfe die Rechtschreibung nicht zum Gegenstand staatlicher Normierung machen, wenn dabei nicht nur die allgemein übliche Schreibung nachgezeichnet, sondern verändernd in den Schreibgebrauch eingegriffen werde. Jedenfalls bedürfe es für eine Rechtschreibreform einer spezialgesetzlichen Regelung. Nach dem\nRechtsstaats- und dem Demokratieprinzip sei der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Bei der Einführung der neuen Schreibweise in den Schulunterricht, der ersten Reform in der Geschichte der deutschen\nRechtschreibung überhaupt, handele es sich um eine solche Entscheidung. Bisher\nwürden die Schüler im Rechtschreibunterricht mit dem allgemein üblichen Schreibgebrauch vertraut gemacht, der dem ihrer Eltern entspreche. Nunmehr sollten sie bislang ungebräuchliche Schreibweisen lernen, damit die Rechtschreibung einfacher\nwerde. Die Vermittlung einer am \"Reißbrett der Linguisten\" entworfenen neuen Orthographie stelle keine Wissensvermittlung im klassischen Sinne dar. Es handele\nsich bei der Rechtschreibreform nicht nur um eine Fortentwicklung der bisherigen Bildungsziele und Unterrichtsinhalte, sondern um eine Neueinführung. Dabei gehe es\num eine Entscheidung von bildungs- und schulpolitischer Grundsätzlichkeit. Darüber\nhinaus sei mit der Reform eine Verringerung des Bildungsniveaus und damit eine\nweitere Änderung des bisherigen Bildungsziels beabsichtigt. Die Schulbücher verwendeten nur noch die Kommata, die nach der Neuregelung zwingend erforderlich\nseien, ließen aber die alternativ möglichen Kommata weg. Damit werde deutlich, daß\ndas bisherige Bildungsziel, die Schriftsprache umfassend zu vermitteln, aufgegeben\nwerde.\n\n\n\n                                        14/36\n\n  Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung, das sie über Art. 2 Abs. 1 GG geltend     86\nmachen könnten, ergebe sich auch daraus, daß die Festlegung von Unterrichtsinhalten durch das schleswig-holsteinische Schulgesetz im Hinblick auf rechtsstaatliche\nAnforderungen zu unbestimmt sei. Bei verfassungskonformer Auslegung ermächtige\ndas Gesetz nur zu einer Fortentwicklung der Bildungs- und Erziehungsziele in den\nherkömmlichen Bahnen. Diese würden bei Einführung ungebräuchlicher Schreibweisen verlassen. Insoweit handele es sich nicht um die Bestimmung sogenannter Feinlernziele, sondern um die Veränderung des herkömmlichen Groblernziels \"Schreibenlernen\".\n\n Im übrigen stelle die Rechtschreibreform eine Entscheidung von allgemeiner Bedeutung dar. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt habe, ziele sie auf eine Änderung der Schreibweise nicht nur im Unterricht und in der Amtssprache, sondern im\ndeutschen Sprachraum überhaupt.\n\n  2. Das erforderliche Gesetz brauche inhaltlich keine Festlegungen über die richtige    88\nSchreibung zu treffen. Es könne sich vielmehr darauf beschränken, Zuständigkeit\nund Verfahren für die Anpassung der Rechtschreibregeln und Schreibweisen an die\nSchreibentwicklung zu regeln. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen griffen\ndes weiteren in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.\n\n  Das Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder werde verletzt, weil der Unterricht nach der     89\nneuen Schreibung mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig und die\nRechtschreibreform ihrem Inhalt nach unverhältnismäßig sei. Sie selbst würden in ihrem Recht auf sprachliche Integrität beeinträchtigt. Dieses Recht sei Bestandteil des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die menschliche Persönlichkeit zeichne sich\ndurch Selbstbestimmungsfähigkeit aus, so daß sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf solche persönlichkeitskonstitutiven Faktoren erstrecken müsse, die Voraussetzung für die Umsetzung von geistigen Lebensentwürfen in konkrete\nHandlungen seien. Daß dazu auch die sprachliche Integrität zähle, könne nicht zweifelhaft sein, weil Sprache Entfaltungsbedingung für individuelle Freiheit sei. Mit der\nRechtschreibreform solle, auch wenn sie für niemanden außerhalb von Schule und\nVerwaltung Verbindliches vorschreibe, eine gezielte Sprachlenkung auch gegen die\nAusdrucksbedürfnisse der Sprachgemeinschaft bewirkt werden. Damit werde in das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Sprachteilhabers eingegriffen.\n\n 3. Verkannt werde weiter die Bedeutung des elterlichen Erziehungsrechts bei der         90\nBestimmung des schulischen Bildungsauftrags.\n\n  Die Rechtschreibreform mache es unmöglich, daß sich der schulische Rechtschreibunterricht und die elterliche Erziehung ergänzten. Während bisher die Eltern\nden Grundschulstoff beherrscht hätten und entsprechende Hilfestellung hätten leisten können, werde dies bei der Rechtschreibung künftig nicht mehr der Fall sein. Die\nEltern könnten ihren Kindern auch nicht mehr ihre Bücher überlassen, damit deren\nLektüre die Beherrschung der Orthographie fördere. Die Konfrontation mit der alten\n\n\n                                         15/36\n\nOrthographie würde Kinder verunsichern. Würden diese die in den alten Büchern\nenthaltenen Schreibweisen in der Schule verwenden, würden sie dort dafür kritisiert\nwerden. Weiter sei zu befürchten, daß ihre Kinder die elterlichen Bücher wegen der\nantiquierten Schreibung künftig weniger gern lesen würden, womit ihr grundlegendes\nErziehungsziel, ihre Kinder an die klassische deutsche Literatur heranzuführen, gefährdet werde. Darüber hinaus hätten sie Anspruch darauf, daß ihren schulpflichtigen\nKindern an staatlichen Schulen nur solcher Unterricht erteilt werde, der sich auf eine\nhinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne.\n\n In kompetenzieller Hinsicht sei im Hinblick auf die Deutschen Schulen im Ausland        92\nund wegen der Goethe-Institute von der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundestags zur Durchführung der Rechtschreibreform auszugehen. Für die Schreibweise im Bundesgesetzblatt dürfte die Unzuständigkeit der Kultusministerkonferenz evident sein.\n\n  4. Schließlich sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen für sie überraschenden Gesichtspunkt abgestellt habe. In dem Beschluß über die Zulassung der Beschwerde habe es\nausgeführt, daß sie einen Anspruch auf Unterlassung des Unterrichts nach den neuen Rechtschreibregeln hätten, wenn man eine zentrale Bedeutung der Rechtschreibreform für die Spracherziehung bejahe. Sie hätten daher erwarten dürfen, daß sich\ndas Gericht im Beschwerdebeschluß mit der Bedeutung der Rechtschreibreform für\ndie Spracherziehung auseinandersetzen werde. Völlig überraschend habe es dies jedoch nicht getan, sondern dargelegt, daß durch die schulische Einführung einer künftig geltenden Schreibweise der Inhalt des Deutschunterrichts nicht verändert, sondern einer auf anderer Grundlage normierten Sprachänderung angepaßt werde.\nDamit habe es auf Gesichtspunkte abgestellt, die im Ausgangsverfahren nicht einmal\nvon der Gegenseite vorgetragen worden seien. Das Oberverwaltungsgericht hätte\ndaher insoweit den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben\nmüssen. Auch die Erwägung, daß auf eine gesetzliche Grundlage verzichtet werden\nkönne, weil Rechtschreibung im deutschen Sprachraum auf außerrechtlichen Regeln\nberuhe, sei überraschend gewesen.\n\n                                         IV.\n Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: die Landesregierung Schleswig-Holstein, der Bayerische Landtag, die Landtage von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, die Niedersächsische Staatskanzlei für die Niedersächsische Landesregierung, namens der Landesregierung Rheinland-Pfalz das\nMinisterium der Justiz, für die Regierung des Saarlands das Ministerium für Bildung,\nKultur und Wissenschaft, ferner das Sächsische Staatsministerium der Justiz, die\nKultusministerkonferenz, das Institut für deutsche Sprache, die Gesellschaft für deutsche Sprache, die Dudenredaktion, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,\nder Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Philologenverband, der Bundeselternrat,\ndie Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, der Verein für deutsche Recht-\n\n\n                                         16/36\n\nschreibung und Sprachpflege, die Bundesweite Initiative \"Wir Lehrer gegen die\nRechtschreibreform\", der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Verband\nder Schulbuchverlage und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger.\n\n  1. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Für die Umsetzung der Rechtschreibreform im Schulbereich\nmit dem Ziel, die seit Beginn des Jahrhunderts immer komplizierter gewordenen\nRechtschreibregeln vorsichtig zu vereinfachen, bedürfe es keines Gesetzes, weil die\nEntscheidung, ob die reformierte oder die bisherige Rechtschreibung unterrichtet\nwerde, für Schüler und Eltern nicht sehr bedeutsam sei. Da die Pflege der deutschen\nSprache und ihrer Rechtschreibung zum Bereich der Kultur gehöre, seien für diese\nEntscheidung nach Art. 30 GG die Länder zuständig. Gegen die Herleitung ihrer\nKompetenz zur Beteiligung an der Wiener Absichtserklärung aus Art. 32 Abs. 3 GG\nsei verfassungsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der im wesentlichen ohnehin von\nArt. 6 Abs. 2 GG verdrängt werde, noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 2. Nach Auffassung des Bayerischen Landtags ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Landtage von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz weisen darauf hin, daß sie mit der Problematik der Einführung der neuen Rechtschreibregeln in\nden Schulunterricht mehrfach befaßt gewesen seien. Eine gesetzliche Regelung sei\nhierfür, so der Landtag Rheinland-Pfalz, nicht für erforderlich gehalten worden.\n\n  3. Die Niedersächsische Staatskanzlei, das Ministerium der Justiz von Rheinland-      97\nPfalz, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlands und das\nSächsische Staatsministerium der Justiz beziehen sich im wesentlichen auf die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz. Diese hat sich insbesondere zu Inhalt und\nZiel der Rechtschreibreform geäußert:\n\n Durch die Integration des Buchdrucker-Dudens in den für die Allgemeinheit bestimmten Duden im Jahre 1915 und die laufende Überarbeitung des Dudens in der\nFolgezeit, bei der dieser die Rechtschreibentwicklung in der Gesellschaft nicht nur\nnachvollzogen, sondern die Schreibung der Sprache selbst auch normiert habe, sei\nein Geflecht von unübersichtlichen Regeln, Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen entstanden, das im Interesse der Schüler vereinfacht werden müsse. Der\nNeuregelung gehe es deshalb vor allem um eine Bereinigung, bessere Systematisierung der Regeln und die Beseitigung von Ausnahmen, ohne daß die Tradition des\nSchriftbilds und die Lesbarkeit von Texten wesentlich beeinträchtigt würden. Die bisherigen Grundregeln blieben weitgehend unangetastet. Der Änderungsumfang der\nNeuregelung sei gering. Sehe man von der Änderung der ß-Schreibung ab, betreffe\ndie Neuregelung nur rund 0,5 vom Hundert des Wortschatzes. Schon angesichts dieses Umfangs bedürfe es für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den\nSchulunterricht keiner speziellen gesetzlichen Grundlage.\n\n  Während die Sprache selbst vorstaatlich sei, habe es für den Rechtschreibunterricht an den Schulen immer Vorgaben gegeben. Sie seien erforderlich, weil Recht-\n\n\n                                        17/36\n\nschreibunterricht voraussetze, daß Lehrer und Schüler wüßten, was sie zu unterrichten und zu lernen hätten.\n\n  4. Auch das Institut für deutsche Sprache betont - wie die Gesellschaft für deutsche   100\nSprache - das Ziel der Rechtschreibreform, das Schreiben zu erleichtern, ohne das\nLesen zu erschweren. Das zeitweilige Nebeneinander von alter und neuer Rechtschreibung im Unterricht erweise sich als erheblich weniger störend als zunächst befürchtet. Lehrerinnen und Lehrer machten immer wieder die Erfahrung, daß sich aus\nder \"Konkurrenz\" verschiedener Schreibweisen motivierende Anlässe für die Sprachreflexion im Unterricht gewinnen ließen.\n\n  5. Nach Einschätzung der Dudenredaktion bestehen die mit der Rechtschreibreform        101\nverbundenen Neuerungen oft nur darin, daß aus bislang verbindlichen Regeln fakultative würden. Von der seit 1902 amtlichen, im Erlaßwege normierten und über die\nSchulen vermittelten Schreibkonvention werde im allgemein üblichen Schreibgebrauch häufig abgewichen. Die Rechtschreibreform greife einige der gegen die herkömmliche Rechtschreibung verstoßenden Schreibgewohnheiten auf und führe damit den amtlich vorgegebenen Schreibgebrauch mit ungeregelten Tendenzen wieder\nzusammen. Daß durch die Reform die einheitliche deutsche Rechtschreibung verloren gehe, sei nicht zu befürchten. Das Ziel des Rechtschreibunterrichts, die Fähigkeit\nzu korrektem Schreiben zu vermitteln, werde nicht angetastet.\n\n 6. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutsche Beamtenbund und            102\nder Deutsche Philologenverband haben sich positiv zur Rechtschreibreform geäußert. Die Reform, die eine Systematisierung der bisherigen Regeln ohne nachhaltige\nVeränderung des vertrauten Schriftbilds und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit\nvon Texten bewirken solle, sei fachlich und pädagogisch zu begrüßen. Die deutsche\nRechtschreibung sei nach den neuen Regeln, die lediglich zu Korrekturen in Randbereichen führten, wegen der größeren Regelhaftigkeit leichter zu erlernen und zu\nhandhaben.\n\n 7. Der Bundeselternrat hat sich ebenfalls für die weitere Unterrichtung nach den        103\nneuen Rechtschreibregeln ausgesprochen. Aus den Schulen, die bereits nach diesen\nRegeln unterrichteten, lägen zumeist positive Rückmeldungen vor.\n\n 8. Die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung hält staatliche Eingriffe in die      104\nRechtschreibung grundsätzlich für unzulässig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es\nsich um wesentliche Eingriffe handele. Bei der gegenwärtigen Rechtschreibreform\nsei dies der Fall, weil sie die Ausdrucksmöglichkeiten der Schreibenden, insbesondere bei der Getrennt- und Zusammenschreibung, einschränke. Die Verantwortung für\neine gute Lesbarkeit von Texten wie für die Einheit und Verläßlichkeit der deutschen\nRechtschreibung - zahlreiche Schriftsteller, Zeitungen und Verlage hätten angekündigt, die neuen Regeln nicht zu befolgen - spreche dafür, orthographische Normen\nmöglichst stabil zu halten. Das sei auch für Ausländer wichtig, die die deutsche Sprache lernen wollten.\n\n\n\n                                         18/36\n\n  9. Ebenfalls gegen die Rechtschreibreform ausgesprochen haben sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme der Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege und die Bundesweite Initiative \"Wir Lehrer gegen die Rechtschreibreform\", die\nsich nach ihrem Vortrag aus zehn Lehrerinitiativen zusammensetzt. Beide sind der\nAnsicht, daß die Rechtschreibreform die Rechtschreibung nicht vereinfacht, sondern\nneue Fehlerquellen schafft. Auch werde durch die Einführung der Reform die Einheitlichkeit der Schreibung zerstört.\n\n  10. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist in seiner Stellungnahme           106\ndarauf hin, daß bei den Kinder- und Jugendbuchverlagen alle Neuerscheinungen und\ndie meisten Neuauflagen älterer Titel in reformierter Schreibung erschienen seien.\nWenn man von dem Mehraufwand an Arbeit für das Lektorat durch die Einarbeitung\nin die neue Rechtschreibung absehe, seien es vor allem die Neuauflagen, die den\nVerlagen zusätzliche Kosten verursachten. Bei etwa 7.500 Neuauflagen und durchschnittlich 4.000 DM Kosten pro Band sei von Mehrkosten für die Umstellung in Höhe\nvon rund 30 Mio. DM auszugehen. Ein Reformstopp würde den Verlust dieser Investitionen bedeuten. Hinzu kämen die Kosten für die Umstellung der in der neuen Rechtschreibung gedruckten Neuerscheinungen auf die bisher gültige Schreibung in Höhe\nvon etwa 12 Mio. DM. Auch die Wörterbuchverlage müßten bei einem Reformstopp\ngroße Verluste hinnehmen.\n\n  11. Der Verband der Schulbuchverlage teilt mit, daß die Schulbuchverlage, bedingt      107\ndurch die Rechtschreibreform, bis Ende 1997 etwa 100 Mio. DM an zusätzlichen\ntechnischen Kosten aufgewandt hätten. Ein Reformstopp lasse diese Kosten sinnlos\nwerden. Hinzu kämen unverkäufliche Lagerbestände im Wert von ungefähr 130 Mio.\nDM sowie erneute Umstellungskosten von rund 100 Mio. DM. Diesen erneuten Investitionsbedarf könnten die Schulbuchverlage in so kurzer Zeit nicht aufbringen.\n\n  12. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger teilt mit, daß die Zeitungsbranche durch die Umsetzung der Rechtschreibreform mit Investitionskosten von rund\nfünf Mio. DM belastet werde. Dieser Betrag sei, bezogen auf den Gesamtumsatz der\nBranche, nicht sehr hoch.\n\n                                         V.\n In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1998 haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Landesregierung Schleswig-Holstein, die Bundesregierung, die\nNiedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die\nKultusministerkonferenz, das Institut für deutsche Sprache, die Gesellschaft für deutsche Sprache, die Dudenredaktion, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,\nder Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Philologenverband, der Bundeselternrat,\ndie Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, der Verein für deutsche Rechtschreibung und Sprachpflege, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und\nder Verband der Schulbuchverlage.\n\n\n\n\n                                         19/36\n\n                                         VI.\n Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.\n\n                                        B. - I.\n Über die Verfassungsbeschwerde ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn             111\ndie Rücknahme ist unwirksam.\n\n  Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß ein        112\nBeschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nachträglich zurücknehmen kann.\nAuch hat dies grundsätzlich zur Folge, daß das Beschwerdebegehren nicht mehr zur\nEntscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Dieser Grundsatz gilt aber nicht\nausnahmslos. Er kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde vor Abschluß des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 93 a BVerfGG im Hinblick darauf zur Entscheidung angenommen hat, daß die Beschwerde im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von\nallgemeiner Bedeutung ist, wenn deswegen über sie mündlich verhandelt worden ist\nund wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht\nentfallen ist. In einem solchen Fall liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers\n(vgl. zur Einschränkung der Rücknahmebefugnis im fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch § 269 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 102 Satz 1 SGG und § 72\nAbs. 1 Satz 2 FGO). Vielmehr steht unter diesen Umständen die Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 79, 365 <367>; 85, 109 <113>), gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem\nIndividualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden\nund den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen (vgl. auch zur Antragsrücknahme im Normenkontrollund im Organstreitverfahren BVerfGE 1, 396 <414 f.>; 8, 183 <184>; 24, 299 <300>;\n25, 308 <309>).\n\n Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin           113\nzur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, in Übereinstimmung mit dem Vortrag der\nBeschwerdeführer die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht darauf bejaht, daß diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft\nund die erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage nicht nur für eine Vielzahl gleichliegender Fälle (vgl. BVerfGE 19, 268 <273>; 84, 133 <144>), sondern\nauch für den gesamten Schulunterricht schaffen wird. An dieser Einschätzung hat\nsich seitdem ersichtlich nichts geändert.\n\n\n\n\n                                         20/36\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                114\n\n Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes erschöpft (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache ist hier nicht geboten. Mit der Rüge einer Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör wird ein Verfassungsverstoß durch die Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst geltend gemacht (vgl. BVerfGE 79,\n275 <279>; 93, 1 <12>). Die Entscheidung im übrigen hängt nicht von weiterer tatsächlicher oder einfachrechtlicher Vorklärung ab. Auch sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis einer\nRechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 86,\n15 <22 f.>). Wie bereits unter B I ausgeführt, hat die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.                                  116\n\n                                         I.\n Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  1. Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und\nErziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>; 47, 46 <69 f.>). Sie sind deswegen\nfür die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und grundsätzlich befugt, darauf auch\ninsoweit Einfluß zu nehmen, als es um Gegenstände des Schulunterrichts geht. Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 GG gibt den Eltern allerdings keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch. Im Bereich der Schule treffen Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung\nder Eltern vielmehr auf den Erziehungsauftrag des Staates. Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerfGE 34, 165\n<183>; 52, 223 <236>). Die Erziehung von Kindern ist danach, soweit sie Schulen\nbesuchen, die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Sie ist in einem sinnvoll\naufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muß deshalb in der\nSchule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder\nachten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein,\nwie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. BVerfGE 34,\n165 <183>). Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und\nstaatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46\n<80>).\n\n 2. Gemessen daran wird das elterliche Erziehungsrecht der Beschwerdeführer nicht       119\n\n\n\n                                        21/36\n\nverletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem das Ausgangsverfahren beendenden Beschluß im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1996, durch den die von der Kultusministerkonferenz\nbeschlossene und in der Wiener Absichtserklärung gebilligte Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für die Schulen dieses Landes nach Maßgabe von Übergangsvorschriften auch schon für die Zeit vor dem 1. August 1998 umgesetzt worden\nist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n  a) Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform, die Gegenstand der Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sind, können\nnicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Das Grundgesetz\nenthält keine Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung der\ndeutschen Sprache und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen. Ebensowenig läßt sich dem Grundgesetz etwas dafür entnehmen, wie bestimmte im Schulunterricht verwendete Schreibweisen aus pädagogischer Sicht zu\nbewerten sind (vgl. auch BVerfGE 34, 165 <185>). Eine Verletzung des elterlichen\nErziehungsrechts durch die Umsetzung der Rechtschreibreform in den Schulen wäre\ndeshalb nur dann möglich, wenn der Staat die Rechtschreibung überhaupt nicht oder\njedenfalls nicht in gestaltender Absicht regeln dürfte, wenn eine solche Regelung im\nFall ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage bedürfte\noder wenn die Reform die Betroffenen unverhältnismäßig in Grundrechten beeinträchtigte. Die von den Beschwerdeführern insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen indessen nicht durch.\n\n b) Die Rechtschreibung ist einer staatlichen Regelung nicht von vornherein unzugänglich.\n\n  Das Grundgesetz enthält kein Verbot, die Rechtschreibung zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Ein solches Verbot folgt auch nicht daraus, daß der\nStaat zur Regelung der Rechtschreibung nicht ausdrücklich ermächtigt worden ist.\nDem Grundgesetz liegt nicht die Vorstellung zugrunde, daß sich jede vom Staat ergriffene Maßnahme auf eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zurückführen lassen müsse. Es geht vielmehr von der generellen Befugnis des Staates zum Handeln\nim Gemeinwohlinteresse aus, erlegt ihm dabei aber sowohl formell als auch materiell\nbestimmte Beschränkungen auf. Ein Regelungsverbot kann sich unter diesen Umständen nicht schon aus einer fehlenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung, sondern nur aus den verfassungsrechtlichen Schranken staatlicher Entscheidungen ergeben.\n\n Auch aus der Eigenart der Sprache folgt kein absolutes Regelungsverbot. Die Annahme, die Sprache \"gehöre\" dem Volk, kann ein solches Verbot nicht begründen;\ndenn weder bringt das \"Gehören\" eine Zuordnung im Rechtssinn zum Ausdruck noch\nkönnte die der Annahme zugrunde liegende These, falls ihr rechtlicher Gehalt zukäme, eine staatliche Befassung verhindern. Daß ein Gegenstand dem Staat nicht \"ge-\n\n\n\n                                        22/36\n\nhört\", hindert diesen nicht daran, seinen Gebrauch bestimmten Regeln zu unterwerfen. Auch der Umstand, daß die Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und\nsich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen Regelung nicht entgegen. Diese Eigenschaften teilt die Sprache mit zahlreichen Regelungsgegenständen. Die Sprache unterscheidet sich von anderen Regelungsgegenständen auch nicht dadurch, daß bei ihr korrekturbedürftige Fehlentwicklungen - etwa\nim Sinn erschwerter Lehr- und Lernbarkeit - von vornherein ausgeschlossen wären.\nDer Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache jedoch nur für Art und Ausmaß\neiner Regelung, nicht dagegen für eine Regelung überhaupt.\n\n  Auch ein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung läßt sich dem      124\nGrundgesetz nicht entnehmen. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Lauf der Zeit an\nallgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder - etwa aus Vereinfachungsgründen - bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind\nihm ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem\nauf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen\nauch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts\nzu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71 f., 80 f.>; 52, 223 <236>). Die\nFestlegung der Regeln und Schreibweisen der deutschen Rechtschreibung ist davon\nnicht ausgenommen. Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche,\naber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen\nSchreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im\nRechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen.\n\n  Mit Rücksicht darauf waren Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer\nauch, wenn nicht zuvörderst, eine Sache von Staat und Schule. Dabei bestanden die\nfür die Schule aufgestellten Rechtschreibregeln nicht nur aus einer Wiedergabe dessen, was sich im außerstaatlichen Bereich auf gewissermaßen natürlichem Wege an\nSchreibkonventionen herausgebildet hatte. Die im Schulunterricht vermittelten Regeln und Schreibweisen waren vielmehr - zumindest teilweise - auch das Ergebnis\nnormierender staatlicher Entscheidung. Schon die Schulorthographien des 19. Jahrhunderts stellten, soweit sie in dem Bestreben um eine einheitliche Schreibung in\ndem jeweiligen Land bestimmte Schreibweisen von der Anerkennung durch die amtlichen Regeln ausschlossen, eine bewußte und gezielte staatliche Einflußnahme auf\nArt und Inhalt der Rechtschreibung dar. Gleiches galt für die Ergebnisse der staatlichen Orthographiekonferenz von 1901. Daß und in welchem Umfang der Staat die\nBefugnis für sich in Anspruch nahm, auch verändernd in den Schreibusus einzugreifen, zeigen im übrigen Reformvorschläge wie die Wiesbadener Empfehlungen von\n1958, auch wenn sich diese nicht durchsetzen konnten.\n\n\n\n\n                                         23/36\n\n  Selbst der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955, der        126\nfür Zweifelsfälle die im Duden jeweils gebrauchten Schreibweisen und Regeln für verbindlich erklärte, führte schwerlich nur zum Nachvollzug außerstaatlicher Schreibentwicklung. Nach den Worten des früheren Leiters der Dudenredaktion tradieren deren\nMitarbeiter bei der von ihnen betriebenen \"Sprachpflege\" \"nicht blind überkommene\nsprachliche Normen, sondern überprüfen sie und bestimmen sie gegebenenfalls\nneu\" (vgl. Drosdowski, a.a.O., S. 30 f.). Auch wenn man diese Bewertung der Tätigkeit der Dudenredaktion für zu weitgehend hält, wie dies in der mündlichen Verhandlung eingewandt worden ist, läßt sich eine normative Einflußnahme des Dudens auf\ndie deutsche Schriftsprache jedenfalls im Grundsatz nicht ausschließen, zumal eine\nscharfe Grenzziehung zwischen reiner Deskription und regulierender Präskription\nschon angesichts der Uneinheitlichkeit und Wandelbarkeit des Schreibgebrauchs\nkaum möglich sein dürfte. Nahm der Duden eine Änderung auf, wechselte mit diesem\nVorgang die betroffene Schreibung aus dem Status des Fehlers in den der Norm.\n\n c) Der Runderlaß des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums ist auch nicht        127\ndeshalb von Verfassungs wegen zu beanstanden, weil Regelungen dieser Art nicht\nvon den Ländern getroffen werden könnten.\n\n Der Erlaß dient der Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung            128\n\"an den Schulen in Schleswig-Holstein\". Er berücksichtigt damit, daß das neue Regelwerk nach Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. November/\n1. Dezember 1995 die \"verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen\"\nsein soll. In dieser Funktion beziehen sich Regelwerk und Erlaß auf einen Gegenstand des Schulwesens, das vom Grundgesetz - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern gemäß Art. 91 b GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 53, 185 <195 f.>; 59, 360 <377>).\n\n  An dieser Zuordnung ändert es nichts, daß die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung nach Nr. 1 ihres Vorworts \"zur Sicherung einer einheitlichen Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle\" haben soll, \"die sich an einer allgemein gültigen\nRechtschreibung orientieren möchten\". Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der\nSchule gehört es nach der Formulierung in § 4 Abs. 1 und 3 SchulG, Schülerinnen\nund Schüler durch Vermittlung der dafür benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten zu\nbefähigen, in einer sich ständig wandelnden Welt ein erfülltes und erfolgreiches Leben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu führen. Die Schule wirkt von daher notwendig\nnach außen, beeinflußt Verhaltensweisen des Einzelnen und schafft Werte auch für\ndas soziale Miteinander der Menschen. Das gilt nicht erst dann, wenn Schülerinnen\nund Schüler die Schule verlassen und das Erlernte in der Gesellschaft verwenden,\nsondern unabhängig davon, weil Zielsetzungen und Werte, die in der Schule vermittelt werden, stets in den außerschulischen Bereich ausstrahlen. Die Vermittlung der\nKenntnis richtiger Schreibung der eigenen Sprache durch die Schule ist dafür, wie die\nGeschichte der deutschen Rechtschreibung zeigt, ein anschauliches Beispiel.\n\n Einer Regelungsbefugnis der Länder steht auch nicht entgegen, daß Schreibung als       130\n\n\n\n                                        24/36\n\nKommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit\nvoraussetzt, wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten\nbleiben soll. Den Ländern ist die Herstellung von Einheitlichkeit verfassungsrechtlich\nim Wege der Selbstkoordinierung, durch Abstimmung mit dem Bund und durch Absprachen mit auswärtigen Staaten, in denen deutsch in einem ins Gewicht fallenden\nUmfang gesprochen und geschrieben wird, auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 3 GG\nmöglich. Im Fall der Rechtschreibreform sind sie diesen Weg auch tatsächlich gegangen. Im Dezember 1995 und März 1996 haben die Ministerpräsidenten der Länder\ndem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995\nzur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zugestimmt, im April 1996 hat die\nBundesregierung diesen Beschluß zustimmend zur Kenntnis genommen, und am 1.\nJuli 1996 haben der Präsident der Kultusministerkonferenz für die Länder, der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern für den Bund sowie Vertreter Österreichs, der Schweiz, Belgiens, Italiens, Liechtensteins, Rumäniens und\nUngarns für die dortigen deutschsprachigen Gemeinschaften die Wiener Absichtserklärung unterzeichnet.\n\n  Daß der Bund, wie die Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, die Übernahme der Rechtschreibreform in die Amts- und Justizsprache des Bundes zum 1. August 1998 vorerst ausgesetzt hat und Niedersachsen\ndie neuen Rechtschreibregeln an seinen Schulen derzeit nicht anwendet, stellt das\ndamit erzielte Einvernehmen nicht grundsätzlich in Frage. Das Erfordernis eines hohen Maßes an einheitlicher Schreibung, ohne welches Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten und damit Kommunikation zwischen den Schreibenden nicht möglich\nsind, bedeutet nicht notwendig Übereinstimmung in allen Einzelheiten. Deshalb hat\ndas Ausscheren eines Beteiligten aus dem Kreis derer, die sich zuvor auf gemeinsame Regeln und Schreibweisen verständigt haben, verfassungsrechtlich nicht notwendig die Unzulässigkeit der Neuregelung zur Folge, wenn Kommunikation im gemeinsamen Sprachraum trotzdem weiterhin stattfinden kann. Die Entscheidung\nNiedersachsens, in den Schulen wieder nach den alten Rechtschreibregeln zu unterrichten, betrifft im übrigen, wie die Vertreter des Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, nur die bis zum 31. Juli 1998 geltende Übergangsregelung; die\nEinführung der Neuschreibung zum 1. August 1998 wird davon nicht berührt.\n\n  d) Der Erlaß des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums ist verfassungsrechtlich auch nicht deshalb bedenklich, weil es für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den Schulunterricht einer Regelung durch den parlamentarischen\nGesetzgeber bedurft hätte.\n\n aa) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß das geltende Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere die §§ 4 und 11 SchulG, als ausreichende Grundlage für die\nUmsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen des Landes angesehen hat. In\n§ 4 SchulG werden die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule bestimmt, die im\nHinblick auf das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fä-\n\n\n                                         25/36\n\nhigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung wie auf das\nRecht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes (vgl. Absatz 1) unter anderem\ndarauf gerichtet sind, diesem zu der Fähigkeit zu verhelfen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere\nLeistungen zu erbringen (Absatz 3 Satz 2). Die Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten, die zur Erlangung dieser Fähigkeit notwendig sind, vermittelt gemäß § 11 Abs. 1\nSatz 1 SchulG die Grundschule, die derzeit die Kinder der Beschwerdeführer besuchen. Daß dazu auch Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache gehören, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt.\nVerfassungsrechtlich sind dagegen Bedenken nicht zu erheben.\n\n bb) Die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes scheiden als             134\nGrundlagen für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht deswegen aus, weil es\nim Hinblick auf deren Inhalt, Reichweite und Konsequenzen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte.\n\n (1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zwingt der Vorbehalt des Gesetzes nicht zu einer solchen Regelung.\n\n  (a) Dieser Grundsatz verlangt, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den\nparlamentarischen Gesetzgeber bedarf, läßt sich nur im Blick auf den jeweiligen\nSachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 40, 237 <248 ff.>; 49, 89 <126 f.>; 95, 267 <307 f.>). Danach\nbedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel \"wesentlich für\ndie Verwirklichung der Grundrechte\" (vgl. BVerfGE 47, 46 <79> m.w.N.; 83, 130\n<140>). Die Tatsache, daß eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich\ngenommen nicht dazu, daß diese als wesentlich verstanden werden müßte (vgl.\nBVerfGE 49, 89 <126>). Zu berücksichtigen ist im übrigen auch, daß die in Art. 20\nAbs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, daß staatliche Entscheidungen\nmöglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer\nOrganisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten\nVoraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in\nForm eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE\n68, 1 <86 f.>).\n\n (b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet           137\ndes Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 <192 f.>; 41, 251 <259 f.>; 45,\n400 <417 ff.>; 47, 46 <78 ff.>; 58, 257 <268 ff.>). Ob und inwieweit dies Regelungen\ndes parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Inten-\n\n\n\n                                         26/36\n\nsität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfGE 58, 257 <274>). Speziell in bezug auf Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in\nArt. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und\ndem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts\nverschoben werden.\n\n (2) Nach diesen Maßstäben ist für die Einführung der neuen Rechtschreibregeln im         138\nSchulunterricht der Länder eine besondere gesetzliche Grundlage nicht erforderlich.\n\n (a) Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern nach der reformierten Rechtschreibung ist für die Ausübung des Elternrechts nicht von wesentlicher Bedeutung.\n\n (aa) Zwar gehört zum Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch         140\ndas Recht, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der\nRechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation mit Eltern\nund Dritten zu befähigen. Rechtschreibunterweisung ist indessen nicht in erster Linie\neine Sache der Eltern. Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht\nund staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen\nBereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 47,\n46 <75>). Zumindest seit Einführung der allgemeinen Schulpflicht sind der Rechtschreibunterricht und die Bestimmung seiner Grundlagen vornehmlich eine Aufgabe\nvon Staat und Schule; die Eltern werden bei der Vermittlung richtigen Schreibens,\nwenn überhaupt, nur begleitend und unterstützend tätig. Auch wenn die Rechtschreibung staatlichen Normen unterliegt, ist die darauf beruhende Rechtschreibunterweisung wertfreie Wissensvermittlung, für die die Schule als darauf vorbereitete und mit\nentsprechend befähigtem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung am ehesten\ngeeignet ist und die deshalb zum typischen Aufgabenbereich dieser Einrichtung gehört (vgl. BVerfGE 47, 46 <75>). Daß Rechtschreibunterricht den Erziehungsplan der\nEltern ernsthaft beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n  (bb) An dieser Einschätzung ändert es nichts, daß durch die vorliegende Rechtschreibreform im Schulunterricht Rechtschreibregeln und Schreibweisen eingeführt\nwerden, die nicht nur das Ergebnis einer historisch gewachsenen, vom Staat unbeeinflußten Schreibentwicklung sind und auch nicht lediglich eine sich im gesellschaftlichen Bereich immerhin anbahnende Schreibentwicklung vorwegnehmen, sondern\njedenfalls teilweise auf reformerische Entscheidungen staatlicher Entscheidungsträger zurückgehen. Zwar wird dies dazu führen, daß Eltern, die wie die Beschwerdeführer an der traditionellen Rechtschreibung festhalten wollen, (auch) im Umgang mit\nihren Kindern mit Schreibweisen konfrontiert werden, die sie für sich und für ihre Kinder ablehnen. Doch sind die Auswirkungen der konkreten Regelungen über die neue\nSchreibung auf das Elternrecht nicht so gewichtig, daß die Inhalte und Regeln dieser\nSchreibung durch eine Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers legitimiert werden müßten.\n\n Wie auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen, sind die Änderungen, die          142\n\n\n                                         27/36\n\ndie Rechtschreibreform bewirkt, im Umfang verhältnismäßig gering; nach der Darstellung in der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz, die in diesem Punkt\nin der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen worden ist,\nbetrifft die Reform quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes. Aber auch qualitativ halten sich\ndie Neuregelung und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Nach den Eindrücken, die der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht kein Anlaß, die von der Einschätzungsprärogative des schleswigholsteinischen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur getragene Prognose in Frage zu stellen, auf der Grundlage der neuen Rechtschreibregeln\nlasse sich das richtige Schreiben der deutschen Sprache leichter erlernen. Dies gilt\nauch dann, wenn mit den Beschwerdeführern und einem Teil der in der mündlichen Verhandlung gehörten Sprachwissenschaftler davon ausgegangen wird, daß\nden Vorteilen der Reform auch Nachteile, etwa Erschwernisse im Teilbereich der\nGetrennt- und Zusammenschreibung, gegenüberstehen. Unabhängig davon werden\nSchriftbild und Lesbarkeit von Texten durch die neuen Regeln und Schreibweisen\nkaum, zumindest nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß darunter ernstlich Verständlichkeit und Verständigung litten. Schriftliche Kommunikation ist deshalb weiterhin\nmöglich, und zwar auch zwischen \"Altschreibern\", die in ihren Texten unverändert\ndie traditionelle Schreibung verwenden, und \"Neuschreibern\", die den reformierten\nSchreibweisen folgen. In der mündlichen Verhandlung haben das im Grunde auch\ndie Kritiker der Rechtschreibreform nicht bestritten.\n\n   Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer gehindert      143\nwären, ihre Kinder, nachdem diese sich die neue Schreibung angeeignet haben,\nauch mit den traditionellen Schreibweisen vertraut zu machen, ihnen eigene Bücher\nzum Lesen zu geben und sie an die klassische Literatur in deren ursprünglicher\nSchreibweise heranzuführen. Da die Unterschiede zwischen herkömmlicher und\nneuer Rechtschreibung die Lesbarkeit alter wie neuer Texte praktisch nicht beeinträchtigen, kann auch nicht angenommen werden, daß eine auf diesen Unterschieden beruhende Hemmschwelle für Kinder, die Bücher ihrer Eltern zu lesen, nennenswert ins Gewicht fällt. Die Gefahr einer Verunsicherung der Kinder durch die\nverschiedenen Schreibweisen erscheint ebenfalls als eher gering. Verwechslungen,\ndie im Einzelfall infolge der Konfrontation mit älteren Texten trotzdem unterlaufen,\nbleiben auch in der Schule auf lange Zeit folgenlos, weil dort bis mindestens Ende Juli 2005 bei schriftlichen Leistungsnachweisen bisherige Schreibweisen nicht als Fehler, sondern lediglich als überholt gekennzeichnet werden. Es ist deshalb auch nicht\nersichtlich, daß das Interesse der Eltern an möglichst guten Leistungsnachweisen ihrer Kinder durch die neue Schreibung beeinträchtigt wird.\n\n Daß die Beschwerdeführer bei der Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder nicht mehr          144\nwie bisher allein auf ihr in der Schule erlerntes Schreibwissen zurückgreifen können,\nsondern sich dabei auf die neue Rechtschreibung einlassen müssen, berührt ihr Erziehungsrecht angesichts des geringen Umfangs der Reform und ihrer Auswirkungen\n\n\n\n                                         28/36\n\nebenfalls nicht derart schwer, daß sich daraus die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Fundierung der Rechtschreibreform herleiten ließe. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwieweit die elterliche Autorität darunter leiden\nkönnte, daß in der Schule Rechtschreibregeln gelehrt werden, von denen das elterliche Schreibverhalten abweicht. Zum einen ist auch hier zu berücksichtigen, daß die\nVerwendung der traditionellen Schreibweisen im Schulunterricht bis mindestens Ende Juli 2005 nicht als Fehler gewertet werden wird. Zum anderen bleibt abzuwarten,\ninwieweit sich in den kommenden Jahren die neue Schreibweise auch bei den Eltern\ndurchsetzen wird. Außerdem entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß Wissen und\nKönnen von Eltern im Prozeß der Fortentwicklung und Erneuerung von Unterrichtsgegenständen und -inhalten häufig nicht mit dem Schritt halten können, was ihren\nKindern in der Schule aktuell gelehrt wird. Eine Autoritätseinbuße der Eltern in der\nFolge der Rechtschreibreform ist daher bei lebensnaher Betrachtung nicht zu besorgen.\n\n (cc) Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der                  145\nSchulen sind für das Elternrecht schließlich nicht deshalb wesentlich, weil mit der\nUmsetzung der Rechtschreibreform im Gefolge einer schul- und bildungspolitischen\nGrundsatzentscheidung neue Groblernziele (vgl. BVerfGE 47, 46 <83>) festgelegt\nworden wären.\n\n  Wie unter C I 2 d aa schon ausgeführt, ist nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts in den §§ 4, 11 Abs. 1 Satz 1\nSchulG festgelegt, daß zu den Zielen des Unterrichts an den Grundschulen die Unterweisung im richtigen Schreiben der deutschen Sprache gehört. Daran ändert sich\ndurch die Rechtschreibreform nichts. Allerdings erhält der Unterrichtsgegenstand, erhalten Rechtschreibregeln und die Schriftsprache selbst infolge der Neuregelung einen teilweise anderen Inhalt. Diese ist jedoch, wie dargelegt, quantitativ wie qualitativ\nnicht so gewichtig, daß sie einer Änderung bisheriger oder der Festlegung neuer Groblernziele gleichkäme. Jedenfalls für eine Reform dieses Zuschnitts reichen die §§ 4,\n11 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Grundlagen zur Umsetzung im Bereich der Grundschulen aus. Es ist nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden, daß für die\nanderen Schularten, soweit dort richtiges Schreiben ebenfalls zum Lehr- und Lernstoff gehört, nach den für sie geltenden schulartspezifischen Vorschriften (vgl.\n§§ 12 ff. SchulG) anderes gelten könnte.\n\n Diese Beurteilung berücksichtigt auch, daß Sachkompetenz und Nähe zur schulischen Praxis die Kultusverwaltungen für die Entscheidung über Notwendigkeit, Inhalt, Ausmaß und Zeitpunkt einer Rechtschreibreform besonders qualifizieren. Wie\nRechtschreibregeln und davon gegebenenfalls abweichender Schreibgebrauch unter\ndem Gesichtspunkt der Erlernbarkeit der Schriftsprache durch Schülerinnen und\nSchüler zu beurteilen sind, ob und auf welche Weise Vereinfachungen für das Schreibenlernen in den Schulen herbeigeführt werden können, ohne daß die Lesbarkeit von\nTexten wesentlich beeinträchtigt wird, und wie gegebenenfalls neue Rechtschreibregeln und Schreibweisen in den Schulunterricht eingeführt werden sollten, sind päd-\n\n\n                                          29/36\n\nagogische, sprachwissenschaftliche und schulpraktische Fragen, für deren Beantwortung die zuständigen Fachverwaltungen grundsätzlich besser ausgerüstet erscheinen als die Landesparlamente und deren Behandlung deshalb auch in der Vergangenheit nahezu ausschließlich der Exekutive anvertraut war.\n\n (b) Die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den neuen Regeln ist auch für die        148\nGrundrechtsausübung der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht in dem Sinne\nwesentlich, daß dafür eine parlamentarische Leitentscheidung herbeigeführt werden\nmüßte.\n\n  (aa) Zwar werden durch die Erlaßregelung des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums vom 5. November 1996 auch Grundrechte der die Schule besuchenden\nKinder berührt. Diese haben nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer\nAusbildung und Erziehung (vgl. BVerfGE 45, 400 <417>; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - NJW 1998, S. 131 <132>). Außerdem können sie nach Art.\n2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt (vgl.\nBVerfGE 47, 46 <69, 73 f., 75>). Auch diese Rechte stehen in einer Spannungslage\nzu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 47, 46 <74>), indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen,\ndie durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7\nAbs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom\n8. Oktober 1997 <a.a.O.>). Hier in den Grundzügen den notwendigen Ausgleich herzustellen, ist ebenfalls Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 <80>).\n\n  (bb) Der Gesetzgeber des Landes Schleswig-Holstein hat sich dieser Aufgabe im             150\nSchulgesetz auch mit Blick auf die Schülergrundrechte bereits in ausreichendem Maße unterzogen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung die Freiheit der Schülerinnen und Schüler zur\nEntfaltung ihrer individuellen Anlagen und Fähigkeiten sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden. Auch wenn man eine Grundrechtsbeschränkung annimmt, war eine über die Vorschriften des Landesschulrechts hinausgehende\ngesetzliche Regelung für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht erforderlich.\n\n  Dazu kann im wesentlichen auf die Ausführungen unter C I 2 d bb zur Bedeutung             151\nund zu den Konsequenzen der Reform für das elterliche Erziehungsrecht Bezug genommen werden. Diese Ausführungen gelten in weitem Umfang sinngemäß auch für\ndie Grundrechtsausübung der durch die neuen Rechtschreibregeln und Schreibweisen betroffenen Schülerinnen und Schüler. Entscheidend ist auch hier, daß nach den\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahmen der Kultusverwaltung die\nNeuregelung auf seiten der Schüler zum erleichterten Erlernen der Schriftsprache\nführen wird, Lesbarkeit und Verständlichkeit nach den neuen Regeln geschriebener\nTexte nicht ernsthaft beeinträchtigt werden und die Kommunikation der nach diesen\n\n\n\n                                          30/36\n\nRegeln ausgebildeten Schüler auch mit solchen Personen möglich bleibt, die weiter\ndie traditionellen Schreibweisen bevorzugen. Schulanfänger werden darüber hinaus\ndurch die Reform nicht einmal zu einem Umlernen gezwungen.\n\n  (c) Wesentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes erlangt die Umsetzung der Rechtschreibreform im Bereich der Schulen schließlich\nauch nicht im Hinblick auf die Grundrechtsausübung Dritter. Insbesondere erfordern\ndie wirtschaftlichen Folgen der Reform für Verlage und sonstige Wirtschaftsunternehmen keine spezialgesetzliche Grundlage für Einführung und Anwendung der neuen\nRegeln und Schreibweisen. Durch die Neuregelung wird weder die Berufsfreiheit aus\nArt. 12 Abs. 1 GG noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührt.\n\n  (aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf        153\ndie berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, daß eine Regelung\noder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst\nvor, wenn die Regelung, gegen deren Erlaß oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 95, 267 <302> m.w.N.).\n\n  Daran fehlt es hier. Zwar wirkt sich, wie die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und des Verbands der\nSchulbuchverlage gezeigt haben, die Rechtschreibreform in vielfältiger Weise auch\nauf die berufliche Tätigkeit aus. Insbesondere Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage müssen darüber befinden, ob, in welchem Umfang und ab wann sie ihre Publikationen in alter oder neuer Schreibung drucken und auf dem Markt zum Erwerb anbieten wollen. Entsprechendes gilt für Presseagenturen, Hersteller von\nRechtschreibprogrammen und alle Unternehmen und Betriebe, die intern wie extern\nihren Geschäftsverkehr auf EDV-Basis abwickeln. Entschließen sie sich zur Umstellung ihrer Produkte und Programme auf die reformierten Schreibweisen, hat das nicht\nnur erhebliche Investitionskosten zur Folge, sondern auch Auswirkungen auf interne\nBetriebsabläufe sowie Absatzplanung, Kundenwerbung oder Personalschulung. Das\ngibt der Rechtschreibreform jedoch keinen berufsregelnden Charakter. Diese bleibt\nvielmehr auf den Unterricht in den Schulen ausgerichtet und löst kraft der ihr zugedachten Vorbildfunktion lediglich mittelbar Folgewirkungen in allen mit der Schriftsprache befaßten oder konfrontierten Bereichen aus. Bei Unternehmen wie den genannten Verlagen verändern sich dadurch Marktdaten und Rahmenbedingungen,\nwas neue unternehmerische Entscheidungen erfordert. Gegen solche Veränderungen des Marktgeschehens schützt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, selbst\nwenn sie vom Staat ausgehen (vgl. BVerfGE 37, 1 <17 f.>).\n\n  (bb) Auch Art. 2 Abs. 1 GG ist insoweit nicht berührt. Zwar genießt danach als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die wirtschaftliche Betätigung grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 91, 207 <221> m.w.N.). Doch wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nur durch Maßnahmen betroffen, die auf Beschränkung\n\n\n\n                                          31/36\n\nwirtschaftlicher Entfaltung sowie Gestaltung, Ordnung oder auch Lenkung des Wirtschaftslebens angelegt sind oder sich in diesem Sinne auswirken (vgl. BVerfGE 50,\n290 <366>; 91, 207 <221>). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Einführung der\nRechtschreibreform im Schulunterricht läßt die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit\nder Unternehmen, auf deren wirtschaftliche Betätigung sie zurückwirkt, unberührt.\nDiese sind nicht gehindert, sich unter Abwägung der damit jeweils verbundenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken für oder gegen eine Umstellung ihrer Produkte und\nUnternehmensabläufe auf die neue Rechtschreibung zu entscheiden. Soweit sich\ndies bei Schulbuchverlagen aufgrund deren besonderer Marktstellung anders verhält, ist zu berücksichtigen, daß Art. 2 Abs. 1 GG dem Grundrechtsträger keinen Anspruch darauf verleiht, für das Ergebnis wirtschaftlicher Betätigung einen Abnehmer\nzu finden.\n\n e) Die Einführung der neuen Rechtschreibung an den Schulen des Landes                  156\nSchleswig-Holstein verletzt auch in sachlicher Hinsicht das Erziehungsrecht der Beschwerdeführer nicht.\n\n  Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Reform jedenfalls nicht    157\nunverhältnismäßig eingeschränkt. Das Ziel, das Erlernen richtigen Schreibens durch\nVereinfachung der Rechtschreibregeln und Schreibweisen zu erleichtern, ist ein Gemeinwohlbelang, durch den die Neuregelung verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt ist. Nach vertretbarer Einschätzung des Landes ist die Rechtschreibreform geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Durch die Anwendung der neuen\nRechtschreibung im Schulunterricht werden die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts auch nicht unangemessen beeinträchtigt. Das ist bereits oben zum\nGrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ausgeführt worden (vgl. C I 2 d bb).\n\n Ob und inwieweit die Beschwerdeführer nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch geltend        158\nmachen können, daß die Unterrichtung ihrer Kinder nach den neuen Rechtschreibregeln die Kinder selbst unverhältnismäßig belaste, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls sind Anhaltspunkte dafür, daß die Umsetzung der Neuregelung für Schülerinnen und Schüler unzumutbare Konsequenzen haben könnte, im\nVerfahren nicht hervorgetreten. Die Rechtschreibänderungen fallen quantitativ und\nqualitativ nicht besonders ins Gewicht (vgl. C I 2 d bb), und der Erlaß vom 5. November 1996 enthält Übergangsregelungen, die den Belangen der Schüler angemessen\nRechnung tragen.\n\n  Danach wird in der Zeit bis zum 31. Juli 1998 die neue Schreibung neben der alten     159\nals korrekt akzeptiert und vorrangig verwendet. Die Verwendung bisheriger - im Erlaß\nals überholt bezeichneter - Schreibweisen wird also nicht untersagt, wenn auch nicht\nmehr geübt und - so gesehen - nur noch geduldet. Dem entspricht es, daß bei der Beurteilung schriftlicher Leistungsnachweise nur solche Schreibungen als Fehler gewertet werden, die auch nach der Neuregelung nicht zulässig sind. Auch schriftliche\nArbeiten in traditioneller Schreibung führen demnach nicht zu Nachteilen für Schülerinnen und Schüler. Im Ergebnis wird daran auch für die Zeit vom 1. August 1998 bis\n\n\n\n                                        32/36\n\nzum 31. Juli 2005 festgehalten, weil der Erlaß für diese zweite Übergangsphase\nvorsieht, daß bisherige Schreibweisen weiterhin nicht als falsch, sondern lediglich\nals überholt gekennzeichnet, allerdings nunmehr bei Korrekturen durch die neuen\nSchreibweisen ergänzt werden. Erst vom 1. August 2005 an sollen danach die neuen\nRechtschreibregeln und Schreibweisen in den Schulen in dem Sinne verbindlich werden, daß Abweichungen davon in schriftlichen Leistungsnachweisen sich auf die\nBenotung negativ auswirken. Doch soll auch dies nur der Fall sein, wenn die Kultusministerkonferenz von der in dem Beschluß vom 30. November/1. Dezember\n1995 vorbehaltenen Möglichkeit, die Übergangsfrist zu verlängern, keinen Gebrauch\nmacht. Auch diese Regelung zeigt, daß Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein behutsam und schonend in einer langen Phase des durch das Nebeneinander von alter und neuer Schreibung gekennzeichneten Übergangs an die letztere\nherangeführt werden sollen.\n\n Überdies sieht Art. 3 der Wiener Absichtserklärung eine ständige Beobachtung der        160\nSprachentwicklung durch die Zwischenstaatliche Kommission für die deutsche\nRechtschreibung vor, die erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks zu erarbeiten hat.\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Grundrechte der         161\nBeschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und\nArt. 1 Abs. 1 GG.\n\n Das folgt, soweit die Beschwerdeführer mit der Rüge einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechtsstaatsprinzips wiederum die Außerachtlassung\ndes Gesetzesvorbehalts geltend machen wollen, aus den vorstehenden Ausführungen unter C I. Im übrigen kann offenbleiben, ob das allgemeine Freiheitsrecht des\nArt. 2 Abs. 1 GG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen einen Anspruch darauf gewährt, weiterhin so schreiben zu dürfen, wie dies bisheriger Übung der Schreibgemeinschaft entspricht. Denn jedenfalls würde in ein derartiges Recht durch die dem Runderlaß des\nschleswig-holsteinischen Kultusministeriums zugrunde liegende Neuregelung der\ndeutschen Rechtschreibung nicht eingegriffen.\n\n  Soweit dieser Regelung rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist diese auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich\nnicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte\nSchreibung zu verwenden. Sie sind vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Auch\ndurch die faktische Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet, werden\nsie daran nicht gehindert. Dies liegt für die Zeit bis zum 31. Juli 2005, dem Ende der\nfür die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen geltenden regulären\nÜbergangsfrist, auf der Hand. Solange bisherige Schreibweisen selbst im Schulunterricht nicht als falsch gelten, sondern nur als überholt gekennzeichnet werden, kann\nderen Verwendung auch in der allgemeinen Schreibgemeinschaft nicht zu negativen\n\n\n                                         33/36\n\nBeurteilungen führen.\n\n  Aber auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 ist nicht erkennbar, daß ein Festhalten an den überkommenen Schreibweisen für den Schreibenden mit gesellschaftlichem Ansehensverlust oder sonstigen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung verbunden sein könnte. Die Schriftsprache wird sich wie bisher trotz\nbestehender amtlicher Regeln weiterentwickeln. Traditionelle Schreibweisen werden\nsich noch längere Zeit erhalten und, wie dies schon im ersten Bericht der Zwischenstaatlichen Kommission für deutsche Rechtschreibung vom Januar 1998 für eine Reihe von Fällen vorgeschlagen worden ist, als Schreibvarianten neben den reformierten Schreibweisen verwendet werden. Allenfalls auf lange Sicht läßt sich vorstellen,\ndaß einzelne Schreibweisen von neuen - im hier behandelten Regelwerk enthaltenen\noder später hinzugetretenen - abgelöst werden, sofern sich diese im Schreibusus der\nSchreibgemeinschaft durchsetzen. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar,\ninwieweit durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung Grundrechte derjenigen, die ihrer Schreibung die alten Regeln und Schreibweisen zugrunde legen wollen, beeinträchtigt werden könnten.\n\n                                         III.\n Schließlich ist auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht     165\nverletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verstoßen.\n\n  1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu     166\ndem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern\nauch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im\nErgebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das\nGericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit\ndem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.\nAllerdings ist zu beachten, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch\nwenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich\naus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>;\n86, 133 <144 f.> m.w.N.).\n\n  2. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Oberverwaltungsgericht        168\nin den Gründen seiner Entscheidung die Bedeutung der Rechtschreibreform für die\nSpracherziehung in der Schule gewürdigt. Es hat die künftige Rechtschreibung in Be-\n\n\n                                        34/36\n\nziehung gesetzt zum Schulauftrag nach den §§ 4 und 11 SchulG und für die Unbedenklichkeit der schulischen Einführung \"einer künftig geltenden Schreibweise der\ndeutschen Sprache\" im Erlaßwege darauf abgestellt, daß sich die Schule lediglich\nallgemein zu erwartenden Rechtschreibänderungen anpasse. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß es der Rechtschreibreform nicht nur um eine Änderung der Schreibweise im Unterricht und in der Amtssprache, sondern um eine Reform der Schreibweise der deutschen Sprache im deutschen Sprachraum überhaupt\ngehe und daß nach der nicht zu beanstandenden Prognose der Kultusverwaltung\ndie Rechtschreibreform die für eine Sprachgeltung notwendige allgemeine Akzeptanz finden werde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bedeutung dieser Reform für\nden Schulunterricht also darin gesehen, daß sich an dessen Ziel, Schülern die allgemein üblichen Rechtschreibkenntnisse zu vermitteln, nichts ändern werde. Diese\nAuffassung liegt nicht so fern, daß es die Beteiligten vor dem Erlaß der angegriffenen\nEntscheidung darauf hätte hinweisen müssen.\n\n  b) Es bedurfte auch keines Hinweises auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen sei ein Parlamentsgesetz nicht erforderlich, weil Rechtschreibung im deutschen Sprachraum\nnicht auf Rechtsnormen, sondern auf sprachlichen und damit außerrechtlichen Regeln beruhe. Daß Sprache und Schrift dem Einzelnen vorgegeben seien, nicht auf\nstaatlichem Hoheitsakt beruhten und vorgesetzlichen Charakter hätten, ist in die\nrechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtschreibreform nicht erst durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts eingebracht worden. Es war dies vielmehr ein\nim Laufe dieser Auseinandersetzung schon vorher vorgebrachtes Argument (vgl. etwa Kissel, NJW 1997, S. 1097 <1100 f.>). Die Beschwerdeführer konnten und mußten deshalb damit rechnen, daß dieser Gesichtspunkt auch für die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bedeutung erlangen könnte.\n\n                                         D.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                             170\n\n               Papier                Grimm                   Kühling\n\n               Jaeger                 Haas                   Hömig\n\n                                     Steiner\n\n\n\n\n                                         35/36\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/\n97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -\n                Rn. (1 - 170), http://www.bverfg.de/e/rs19980714_1bvr164097.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097\n\n\n\n\n                                      36/36\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-14/1-bvr-1640-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 91b","ref_norm":"91b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-14/1-bvr-1640-97","retrieved":"2026-07-10 10:42:48.831366+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-07-14/1-bvr-1640-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1998-07-14","dockets":["1 BvR 1640/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-07-14/1-bvr-1640-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2/36\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":8},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":7},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":5},{"id":"GG/7","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"7","label":"Art 7 GG","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"GG/32","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"32","label":"Art 32 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/30","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"30","label":"Art 30 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"FGO/72","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"72","label":"§ 72 FGO","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/91b","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"91b","label":"Art 91b GG","mentions":1},{"id":"SGG/102","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"102","label":"§ 102 SGG","mentions":1},{"id":"VwGO/92","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"92","label":"§ 92 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/152","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152","label":"§ 152 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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