{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr187691","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"2 BvR 1876/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                                    Leitsatz\n      zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. -\nZur Vereinbarkeit von Landesabfallabgabengesetzen mit dem Kooperationskonzept\ndes Bundes-Immissionsschutzrechts.\n\n\n\n\n                                      1/22\n\nBundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1876/91 -                                           Verkündet\n- 2 BVR 1083/92 -                                           am 7. Mai 1998\n- 2 BVR 2188/92 -                                           Blödt\n- 2 BVR 2200/92 -                                           Regierungssekretärin\n- 2 BVR 2624/94 -                                           als Urkundsbeamtin\n                                                            der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                     über die\n                            Verfassungsbeschwerden\n  1. der Firma B... Aktiengesellschaft,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,\n                    Borkumweg 43, Münster -\ngegen das Landesabfallabgabengesetz Baden-Württemberg vom 11. März 1991\n      (GBl S. 133), insbesondere dessen §§ 1, 3 und 10\n\n- 2 BVR 1876/91 -,\n\n  2. der Firma H... Aktiengesellschaft,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker\n                   und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn -\ngegen das Hessische Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl I S.\n      218 ff.)\n\n- 2 BVR 1083/92 -,\n\n  3. der Firma W... Aktiengesellschaft,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,\n                    Borkumweg 43, Münster -\ngegen das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl\n      S. 373), insbesondere dessen §§ 1 und 10\n\n- 2 BVR 2188/92 -,\n\n  4. der Firma P... Aktiengesellschaft,\n\n\n\n                                          2/22\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker\n                   und Kollegen, Oxfordstraße 24, Bonn -\ngegen das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl\n      S. 373)\n\n- 2 BVR 2200/92 -,\n\n  5. der Firma B... Aktiengesellschaft\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk,\n                    Borkumweg 43, Münster -\ngegen das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Abfallabgabe\n      (Landesabfallabgabengesetz) vom 22. Juli 1994 (GVBl S. 395)\n\n- 2 BVR 2624/94 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Graßhof,\n                                 Kruis,\n                                 Kirchhof,\n                                 Winter,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1997\ndurch\n\n                                         Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991\n     (Gesetzbl. Seite 133) und das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom\n     17. Dezember 1991 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 373) waren mit Artikel\n     12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n\n\n\n                                          3/22\n\n  2. Das Hessische Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (Gesetz- und\n     Verordnungsbl. Seite 218) und § 1 Nummer 1 sowie §§ 2, 3, 4 und 5 (Erzeugerabgabe) des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Erhebung einer\n     Abfallabgabe vom 22. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 395) sind\n     mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5.\n     wird im übrigen als unzulässig verworfen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin zu 1., das Land\n     Hessen der Beschwerdeführerin zu 2. und das Land Niedersachsen den Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n  4. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin zu 5. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vier Fünfteln zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von     1\nlandesrechtlichen Abfallabgaben, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.\n\n                                         I.\n  1.a) Im Jahre 1991 erließen die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen Abgabengesetze, die Erzeuger von Sonderabfällen (besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) je nach Vermeidbarkeit und Gefährlichkeit der Abfälle\nmit Abgaben belasteten. Die Abgabepflicht entstand nach dem badenwürttembergischen Landesabfallabgabengesetz und dem Niedersächsischen Abfallabgabengesetz, wenn die abgabepflichtigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder\nvom Erzeuger in eigenen Anlagen verbrannt oder abgelagert wurden (§ 1 Abs. 2\nLAbfAG B.-W.; § 1 Abs. 2 NAbfAbgG). Nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz entstand die Abgabepflicht bei Übergabe der Abfälle an den Träger der Sonderabfallentsorgung oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung in betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen (§ 2 Abs. 3 HSondAbfAbgG). In\nNiedersachsen wurde die Abfallabgabe nicht erhoben, wenn die abgabepflichtigen\nAbfälle stofflich verwertet wurden, ohne dabei das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NAbfAbgG).\n\n Das Gesetz zur Erhebung einer Abfallabgabe in Schleswig-Holstein aus dem Jahr        3\n1994 beschränkt die Erzeugerabgabe nicht auf besonders überwachungsbedürftige\nAbfälle, sondern belastet auch die Erzeugung von bestimmten Industrie- und Massenabfällen. Die Abgabepflicht entsteht, wenn der Abfall von den Abgabepflichtigen\n\n\n\n                                        4/22\n\nzur Entsorgung abgegeben oder in deren eigenen Anlagen oder Einrichtungen verbrannt oder abgelagert wird (§ 3 Abs. 3 LAbfAG Schl.-H.). Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die Abfälle stofflich verwertet oder als Ersatz primärer Energieträger\naußerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verwandt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LAbfAG\nSchl.-H.). Neben der Erzeugerabgabe werden eine Verbrennungsabgabe und eine\nDeponieabgabe erhoben (§ 6 LAbfAG Schl.-H.). Abgabepflichtig sind hier die Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen.\n\n  Die jeweilige Abgabe wird jährlich festgesetzt. Der Abgabepflichtige hat zu den in    4\nden Gesetzen festgelegten Zeitpunkten Vorauszahlungen zu entrichten (§ 9 LAbfAG\nB.-W.; § 7 HSondAbfAbgG; § 8 NAbfAbgG; § 10 LAbfAG Schl.-H.), die sich, solange\nnoch kein Abgabenbescheid ergangen ist, nach dem zu erwartenden Jahresbetrag\nrichten.\n\n Das Aufkommen aus der Abgabe fließt - jeweils mit einer Zweckbindung - dem Landeshaushalt zu.\n\n Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991 wurde durch Gesetz vom 5. Mai 1997 (GBl S. 177), das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl S.\n539) aufgehoben. Die Abgabepflicht nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 entsteht aufgrund des Gesetzes vom 16. Dezember 1996\n(GVBl I S. 535) in den Veranlagungszeiträumen 1997, 1998 und 1999 nicht.\n\n  b) Die wesentlichen Vorschriften der Landesabfallabgabengesetze lauten:               7\n\n Baden-württembergisches Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991 (GBl S.            8\n                                    133):\n\n                                  § 1 Grundsatz                                         9\n\n(1) Für das Erzeugen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ist eine Abgabe         10\nzu entrichten (Abfallabgabe).\n\n(2) Die Abgabepflicht entsteht, wenn die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder vom Erzeuger in eigenen Anlagen verbrannt\noder abgelagert werden.\n\n...                                                                                    12\n\n                            § 2 Begriffsbestimmungen                                   13\n\n...                                                                                    14\n\n(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind... Abfälle aus gewerblichen          15\noder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die\nnach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder\nwassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer\nKrankheiten enthalten oder hervorbringen können.\n\n\n\n                                        5/22\n\n                                  § 3 Abgabepflicht                                    16\n\n(1) Abgabepflichtig ist der Abfallerzeuger.                                            17\n\n(2) Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Erzeuger, bei denen jährlich nicht          18\nmehr als insgesamt 500 kg der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle anfallen.\n\n                                § 8 Vorauszahlungen                                    19\n\n(1) Der Abgabepflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für         20\nden laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die\nHälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages.\n\n(2) Der Abgabepflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. ...\n\n...                                                                                    22\n\n                                     § 9 Fälligkeit                                    23\n\nDie Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die             24\nVorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.\n\n      Hessisches Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl S. 218):            25\n\n                             § 1 Abgabepflichtige Abfälle                              26\n\n(1) Die Abfallabgabe ist zu entrichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle... aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße\ngesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (abgabepflichtige Abfälle).\n\n...                                                                                    28\n\n                                  § 2 Abgabepflicht                                    29\n\n(1) Abgabepflichtig ist derjenige, bei dem abgabepflichtige Abfälle erstmalig anfallen.\n\n(2) Die Abgabepflicht entsteht bei Übergabe der abgabepflichtigen Abfälle an den       31\nTräger der Sonderabfallentsorgung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes oder bei Übergabe zur Behandlung oder Ablagerung\nin betriebseigenen oder sonstigen dafür zugelassenen Anlagen.\n\n(3) Werden abgabepflichtige Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ist der Träger der Sonderabfallentsorgung abgabepflichtig.\n\n                                   § 6 Festsetzung                                     33\n\n\n\n                                          6/22\n\n(1) Die Abfallabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). ...\n\n...                                                                                     35\n\n                                     § 7 Vorauszahlungen                                36\n\n(1) Der Abgabepflichtige hat... Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Festsetzungsbescheid oder ein solcher nur\nfür den Teil eines Jahres erlassen worden, so beträgt die Vorauszahlung die Hälfte\ndes zu erwartenden Jahresbetrages.\n\n(2) Der Abgabepflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. ...\n\n...                                                                                     39\n\n                                        § 8 Fälligkeit                                  40\n\n(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides,             41\ndie Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.\n\n...                                                                                     42\n\n  Niedersächsisches Abfallabgabengesetz vom 17. Dezember 1991 (GVBl S. 373):            43\n\n                                      § 1 Abgabepflicht                                 44\n\n(1) Das Land erhebt eine Abgabe (Abfallabgabe) auf die durch Verordnung... bestimmten Abfälle (besonders überwachungsbedürftige Abfälle), soweit diese in der\nAnlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind (abgabepflichtige Abfälle).\n\n(2) Die Abgabe schulden die Betreiber der gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, in denen die abgabepflichtigen\nAbfälle anfallen (Abfallerzeuger). Die Abgabepflicht entsteht, wenn die abgabepflichtigen Abfälle zur Entsorgung abgegeben oder in einer Anlage des Abfallerzeugers\nabgelagert oder verbrannt werden. ...\n\n(3) Für abgabepflichtige Abfälle, die außerhalb des Landesgebietes anfallen, entsteht die Abgabepflicht nur, wenn die Abfälle in einer im Landesgebiet gelegenen\nAnlage entsorgt werden und in dem Land, in dem sie anfallen, keiner entsprechenden Abgabe unterliegen. Die Abgabe schuldet in diesem Fall der Betreiber der Entsorgungsanlage.\n\n                                      § 2 Abgabefreiheit                                48\n\n(1) Die Abfallabgabe wird nicht erhoben auf Abfälle, die                                49\n\n1. stofflich verwertet werden, ...                                                      50\n\n                              § 6 Festsetzung der Abgabe                                51\n\n\n\n                                             7/22\n\n(1) Die Abfallabgabe wird... durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.                   52\n\n...                                                                                      53\n\n                                § 8 Vorauszahlungen                                      54\n\n(1) Der Abgabeschuldner hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für            55\nden laufenden Veranlagungszeitraum zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt jeweils die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, so beträgt sie die Hälfte des zu erwartenden\nJahresbetrages.\n\n(2) Der Abgabeschuldner hat jeweils bis zum 1. Mai und bis zum 1. November eine          56\nschriftliche Erklärung über die Vorauszahlung abzugeben und darin die Abgabe\nselbst zu berechnen. ...\n\n...                                                                                      57\n\n                            § 9 Fälligkeit und Verjährung                                58\n\n(1) Die... Abgabeschuld ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, dieVorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig. ...\n\n...                                                                                      60\n\n  Schleswig-Holsteinisches Gesetz über die Erhebung einer Abfallabgabe vom 22.           61\n                            Juli 1994 (GVOBl S. 395):\n\n                                    § 1 Grundsatz                                        62\n\nZiel des Gesetzes ist es, Anreize für die Vermeidung und stoffliche Verwertung von       63\nAbfällen zu schaffen sowie unvermeidbare und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck erhebt das Land folgende Abgaben:\n\n1. Bei Erzeugerinnen oder Erzeugern für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehaltes in besonderem Maße umweltwirksam sind oder bei denen Möglichkeiten der\nVermeidung oder Verwertung bestehen (Erzeugerabgabe),\n\n2. bei der Betreiberin oder beim Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen für die         65\nVerbrennung von Siedlungsabfällen (Verbrennungsabgabe),\n\n3. bei der Betreiberin oder beim Betreiber von Deponien für die zur Ablagerung verbliebenen Abfälle (Deponieabgabe).\n\n § 2 Abgabetatbestand und Ausnahmen von der Abgabepflicht bei der Erzeugerabgabe\n\n(1) Für das Erzeugen von Abfall... ist eine Abgabe zu entrichten (Erzeugerabgabe).       68\n\n...                                                                                      69\n\n                     § 3 Abgabepflicht bei der Erzeugerabgabe                            70\n\n\n\n                                          8/22\n\n(1) Abgabepflichtig ist derjenige, bei dem Abfälle... erstmalig anfallen.                71\n\n...                                                                                      72\n\n(3) Die Abgabepflicht entsteht, wenn der Abfall von den Abgabepflichtigen zur Entsorgung abgegeben oder in deren eigenen Anlagen oder Einrichtungen verbrannt\noder abgelagert wird.\n\n                       § 4 Abgabesatz bei der Erzeugerabgabe                             74\n\nDer Abgabesatz beträgt 100 DM je angefangene Tonne für Abfälle nach Anlage 1             75\nund 25 DM je angefangene Tonne für Abfälle nach Anlage 2.\n\n§ 5 Bemessungsgrundlage für die Erzeugerabgabe                                           76\n\nBemessungsgrundlage ist die Jahresmenge der zur Entsorgung abgegebenen Abfälle gemessen in Tonnen. Verpackungsmaterial, das mit entsorgt wird, ist Teil des\nAbfalls.\n\n                          § 10 Festsetzung, Vorauszahlung                                78\n\n(1) Die Abgabe wird... jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. ...         79\n\n(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres Vorauszahlungen für        80\nden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 % des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Abgabebescheid oder ein solcher\nnur für den Teil eines Jahres erlassen worden, so beträgt die Vorauszahlung die\nHälfte des zu erwartenden Jahresbetrages.\n\n(3) Die Abgabepflichtigen haben die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei            81\nFälligkeit zu entrichten. ...\n\n...                                                                                      82\n\n                                     § 12 Fälligkeit                                     83\n\n(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.\n\n...                                                                                      85\n\n  2. Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz -          86\nAbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410, berichtigt S. 1501) regelte bis zum 6.\nOktober 1996 die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Dieses Gesetz ist mit\nWirkung zum 7. Oktober 1996 vom nun geltenden Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen\n(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 24. September 1994\n(BGBl I S. 2705) abgelöst worden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)\nvom 15. März 1974 i.d.F. vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880) trifft abfallwirtschaftliche\nRegelungen, insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen.\n\n\n\n\n                                           9/22\n\n a) Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, zuletzt geändert       87\ndurch das Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September\n1994 (BGBl I S. 2771), enthielt u.a. folgende Bestimmungen:\n\n                    § 1a Abfallvermeidung und Abfallverwertung                         88\n\n(1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1         89\nNr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch\nVerwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.\n\n...                                                                                    90\n\n                         § 3 Verpflichtung zur Entsorgung                              91\n\n(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen.                 92\n\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der\nsonstigen Entsorgung, wenn sie technisch möglich ist, die hierbei entstehenden\nMehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar\nsind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, daß die Möglichkeiten zur\nAbfallverwertung genutzt werden können.\n\n Nach Absatz 3 können die entsorgungspflichtigen Körperschaften Abfälle von der        94\nEntsorgung ausschließen (ausgeschlossene Abfälle). In diesem Fall trifft gemäß Absatz 4 den Besitzer die Entsorgungsverantwortung.\n\n b) Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz regelt die Vermeidung, Verwertung       95\nund Beseitigung von Abfällen:\n\n                     § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft                        96\n\n(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den aufgrund der    97\n§§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.\n\n(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe      98\ndes § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die\nVerwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit\ndies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.\n\n(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen\n\n\n                                        10/22\n\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind,\ninsbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.\n\n(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch    100\nmöglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff\noder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.\nDie Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine\nVorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn\ndie mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten\nstehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.\n\n(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn    101\nderen Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. ...\n\n...                                                                                   102\n\n                         § 9 Pflichten der Anlagenbetreiber                           103\n\nDie Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.\nStoffbezogene Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung nach § 6\nAbs. 1 und § 7 festzulegen.\n\nc) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht für Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5) bereits      105\nähnliche Pflichten vor:\n\n            § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen               106\n\n(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß...      107\n\n3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder\nunzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nbeseitigt, und...\n\n         § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen           109\n\n(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,       110\ndaß\n\n1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, ...                               111\n\n2. ...                                                                                112\n\n\n\n\n                                        11/22\n\n3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt           113\nwerden können.\n\nFür Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes\n1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.\n\n  Mit Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von      115\nAbfällen vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) wurde in § 22 Abs. 1 nach Satz 1\nfolgender Satz 2 eingefügt:\n\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)       116\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder\nMenge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die\ndie Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten.\n\n                                         II.                                           117\n\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils unmittelbar gegen die landesrechtlichen Abfallabgabengesetze.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist für ihre in Baden-Württemberg gelegenen Werke zur Entrichtung der Landesabfallabgabe nach § 1 LAbfAG B.-W. verpflichtet.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz für Sonderabfälle abgabepflichtig, die im Rahmen ihrer Produktion in Hessen anfallen.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin zu 3. betreibt in Niedersachsen ein chemisches Unternehmen, bei dem abgabepflichtige Abfälle i.S. des § 1 Abs. 1 NAbfAbgG anfallen.\nEnde 1992 hat sie eine Vorauszahlung geleistet, die im Festsetzungsbescheid vom\n17. Mai 1993 berücksichtigt worden ist. Sie hat hiergegen verspätet Widerspruch eingelegt, der als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und anschließend den Rechtsweg beschritten. Eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht ergangen.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. besitzt verschiedene Produktionsstätten in Niedersachsen, in denen abgabepflichtige Abfälle i.S. des § 1 Abs. 1 NAbfAbgG anfallen.\nSie hat für das Jahr 1992 Vorauszahlungserklärungen abgegeben. Am 15. April 1993\nsind für ihre Betriebsstätten jeweils getrennte Festsetzungsbescheide ergangen, die\nsich auf das Veranlagungsjahr 1992 beziehen und bereits geleistete Vorauszahlungen berücksichtigen. Die entsprechenden Widerspruchsverfahren sind im gegenseitigen Einvernehmen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.\n\n 5. Die Beschwerdeführerin zu 5. betreibt in Schleswig-Holstein ein Produktionswerk    123\nals rechtlich unselbständige Betriebsstätte. Dort fallen Abfälle an, die nach dem\nSchleswig-Holsteinischen Abfallabgabengesetz abgabepflichtig sind. Die Beschwer-\n\n\n\n                                        12/22\n\ndeführerin zu 5. hat auf die Erzeugerabgabe Vorauszahlungen geleistet. Zudem\nüberläßt sie Abfall zur Entsorgung an die Deponie Ecklak, die im Entsorgungsentgelt\nauch die Deponieabgabe auf sie überwälzt.\n\n                                         III.                                            124\n\n Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, durch die Abgaben in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil den Abgabengesetzen die kompetenzrechtliche Grundlage fehle. Weiterhin rügen sie einen\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 5. gehen davon aus, daß es sich bei der      126\nAbfallabgabe um eine Steuer handelt, die sich nicht in den Katalog der Steuertypen\ndes Art. 106 GG einordnen lasse. Ein über diese Steuertypen hinausgehendes Steuererfindungsrecht gebe es nicht, da eine Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz\ndas verfassungsrechtliche Ertragsverteilungssystem gefährden oder zerstören könne.\n\n 2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 4. halten die Abfallabgabe für eine Sonderabgabe, die eine entsprechende Sachkompetenz benötige. Diese Kompetenz stehe\nden Ländern jedoch nicht zu, weil der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG für den Bereich der Abfallvermeidung und -verwertung abschließend Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus erfülle\ndie Abgabe auch nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit\neiner Sonderabgabe.\n\n                                         IV.                                             128\n\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium der Finanzen namens\nder Bundesregierung, die Landesregierungen Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Landtage von Niedersachsen und\nSchleswig-Holstein Stellung genommen.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. gegen die Erhebung der          130\nDeponieabgabe ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich als Steuerträgerin, nicht als Steuerschuldnerin gegen die Deponieabgabe in Schleswig-Holstein. Die\nDeponieabgabe wird in dem für die Entsorgung ihres Abfalls erhobenen Entgelt auf\ndie Beschwerdeführerin überwälzt. Deshalb wird sie nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch den die Deponieabgabe abwälzenden Gebührenbescheid beschwert. Gegen diesen kann sie zunächst den Rechtsweg beschreiten.\n\n Die Beschwerdeführerin ist nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, die zur Beseitigung anfallenden und nach ihren Angaben gemeinsam mit Abfällen aus Haushaltun-\n\n\n                                         13/22\n\ngen entsorgbaren Abfälle den entsorgungspflichtigen Körperschaften (Kreis Dithmarschen und Kreis Steinfurt) zu überlassen. Nach der Landesverordnung über den Abfallentsorgungsplan für Abfälle aus Haushaltungen vom 11. Januar 1988 (GVBl S-H,\nS. 16) ist die Deponie Ecklak zu benutzen. Für die Nutzung wird auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises Dithmarschen (Gebührensatzung zur Satzung\nüber die Abfallwirtschaft im Kreis Dithmarschen vom 15. November 1993, Kreisblatt\nfür Dithmarschen vom 19. November 1993) eine öffentlich-rechtliche Entsorgungsgebühr erhoben, mit der seit der Änderung vom 20. September 1994 (Kreisblatt für\nDithmarschen vom 24. September 1994) auch die Deponieabgabe in Form eines Zuschlags (Zusatzgebühr) auf den Nutzer überwälzt wird. Die Beschwerdeführerin kann\ndamit den Gebührenbescheid des Kreises Dithmarschen im verwaltungsgerichtlichen\nRechtsweg angreifen und geltend machen, die gesetzliche Grundlage für die Deponieabgabe sei verfassungswidrig. Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.\n\n                                         II.                                            132\n\n  Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Erzeugerabgaben richten. Die Landesabfallabgabengesetze belasten mit den Erzeugerabgaben\ndie Betreiber gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, in denen der abgabepflichtige Abfall zum ersten Mal anfällt. Die\nBeschwerdeführerinnen werden insoweit auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar\ndurch die angegriffenen Landesabfallabgabengesetze betroffen. Nach den landesrechtlichen Vorschriften hatten sie als Abgabeschuldnerinnen Vorauszahlungen für\nden laufenden Veranlagungszeitraum zu leisten (§ 9 LAbfAG B.-W.; § 7 HSondAbfAbgG; § 8 NAbfAbgG; § 10 LAbfAG Schl.-H.). Die Höhe der Vorauszahlungen richtete sich, solange noch kein Abgabenbescheid ergangen war, nach dem zu erwartenden Jahresbetrag.\n\n  Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 4. besteht          134\ntrotz der zwischenzeitlichen Aufhebung der Abfallabgabengesetze in Baden-Württemberg und Niedersachsen fort. Die angegriffenen Gesetze bilden die Rechtsgrundlage der von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Vorauszahlungen.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet.                  135\n\n Die angegriffenen Landesabfallabgabengesetze verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie mit der bundesstaatlichen\nOrdnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 Abs. 2 GG) in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sind.\n\n                                         I.\n 1. Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich          137\nvon Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung ei-\n\n\n                                        14/22\n\nnes Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt\n(vgl. BVerfGE 37, 1 <17>). Die Abfallabgaben belasten die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Güterproduktion in der Nebenwirkung der Abfallerzeugung, nehmen Einfluß auf die Art und Weise dieser unternehmerischen Tätigkeit und sind deshalb an\nArt. 12 Abs. 1 GG zu messen.\n\n  Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines      138\nGesetzes geregelt werden. Ein zulässiger Eingriff setzt eine hierzu ermächtigende\nNorm voraus, die auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.\n\n  2. Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichten alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die\nRechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich\nwird (vgl. Urteil des Zweiten Senats - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 - vom heutigen Tage - Verpackungsteuer -).\n\n  a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen werden vom Grundgesetz bereits            140\nin der Weise aufeinander abgestimmt, daß der Landesgesetzgeber grundsätzlich nur\ninsoweit zur Gesetzgebung befugt ist, als nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Stehen landesgesetzliche Regelungen mit einer bundesgesetzlichen Regelung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in Widerspruch, überschreiten sie den dem Landesgesetzgeber\nbelassenen Zuständigkeitsbereich.\n\n  b) Besteht eine Kompetenz sowohl für ein Bundes- als auch für ein Landesgesetz,      141\nso kann sich ein Widerspruch dennoch ergeben, wenn einerseits der Bundesgesetzgeber eine Sachregelung trifft, andererseits der Landesgesetzgeber eine Abgabe erhebt. Eine solche Kollision kann vor allem auftreten, wenn mit dem Abgabengesetz\nLenkungswirkungen erzielt werden sollen, die den Regelungen des zuständigen\nSachgesetzgebers zuwiderlaufen. In einem solchen Fall trifft der Abgabengesetzgeber in den vom Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen auf eine Grenze der Kompetenzausübung. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem\nRechtsstaatsprinzip darf der Abgabengesetzgeber aufgrund einer Abgabenkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch\nkonkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom heutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.I.2.c).\n\n                                         II.                                           142\n\n Der Bundesgesetzgeber ist zur Regelung der Abfallwirtschaft zuständig (vgl. Urteil    143\ndes Zweiten Senats vom heutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.II.1.). Er\nhat von dieser Kompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, daß im Rahmen der gemeinsamen Umweltverantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft der Aus-\n\n\n                                        15/22\n\ngleich zwischen individueller Freiheit und gesellschaftlichen Bedürfnissen jeweils unter Mitwirkung der Betroffenen gefunden wird (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom\nheutigen Tage - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, C.II.2.a).\n\n  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verwirklicht dieses Konzept eines kooperativen Verwaltens im Rahmen eines durch das Verbot mit Genehmigungsvorbehalt bestimmten Verwaltungsrechtsverhältnisses. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen\nsind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle im\nRahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren vermieden oder verwertet werden. Dieser individualisierende, von Beschaffenheit und Funktion der einzelnen Anlage abhängige Maßstab des technisch Möglichen und betrieblich Zumutbaren ist offen\nfür die konkreten Vorgaben, die von der Planung und Finanzkraft des Anlagenträgers\nsowie der Ausstattung und Entwicklungsfähigkeit der Anlage bestimmt werden. Der\nGesetzgeber erwartet vom Zusammenwirken zwischen Umweltbehörde und Anlagenträger, das die umweltrechtlichen Anforderungen auf die einzelne Anlage abstimmt, eine wirkungsvolle Abfallvermeidung und -verwertung.\n\n  Deshalb ist es gemäß § 2 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung (Neunte            145\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes <Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren> vom 18. Februar 1977 in der Fassung vom 29.\nMai 1992 <BGBl I S. 1001 - 9. BImSchV ->) Aufgabe der Genehmigungsbehörde,\nden Träger des Vorhabens bei der Antragstellung zu beraten und mit ihm die für die\nDurchführung dieses Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern. Der Anlagenträger\nhat zunächst mit der Antragsgestaltung die Möglichkeit, eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung seiner Pflichten vorzugeben. Sodann treffen ihn umfassende Darlegungspflichten (vgl. §§ 4 ff. 9. BImSchV), denen die Verantwortlichkeit der Behörde\nzur bloßen \"nachvollziehenden Amtsermittlung\" gegenübersteht. Die staatliche Sachverhaltsermittlung wirkt also nur als Auffangnetz bei unzulänglicher Darlegung des\nAntragstellers (vgl. Hoffmann-Riem, Von der Antragsbindung zum konsentierten Optionenermessen, DVBl 1994, S. 605 <606>). Insgesamt stellen sich die Regelungen\ndes Bundes-Immissionsschutzrechts zur Konkretisierung der abfallrechtlichen Pflichten als \"billigende Programmierung von kooperativem Verwaltungshandeln\" dar (vgl.\nDose/Voigt, Kooperatives Recht: Norm und Praxis, in: Dose/Voigt <Hrsg.>, Kooperatives Recht, 1995, S. 11 <17>; vgl. auch Hoppe, Die Diskussion um die wirtschaftliche Vertretbarkeit nachträglicher Anordnungen im Immissionsschutzrecht <§ 17 Abs.\n2 S. 1 BImSchG>, Energiepolitische Tagesfragen, 1984, S. 49 ff.).\n\n Dieses Kooperationskonzept bestimmt den Maßstab, dem eine in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzrechts einwirkende Lenkungsabgabe\nnicht zuwiderlaufen darf.\n\n                                         III.                                            147\n\n Die hier angegriffenen Landesabfallabgabengesetze finden weder in der konkurrierenden Sachgesetzgebungskompetenz für das Abfallwirtschaftsrecht noch in der\nSteuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtlich\n\n\n                                         16/22\n\ntragfähige Grundlage. Die Landesabfallabgaben widersprechen in ihrer Gestaltungswirkung (1) - ungeachtet ihrer näheren finanzverfassungsrechtlichen Qualifikation (2)\n- dem Kooperationsprinzip, wie es im Bundes-Immissionsschutzrecht für die Vermeidung und Verwertung von Abfällen vorgesehen ist (3), unvereinbar (4).\n\n  1. Die Landesabfallabgaben suchen die Abfallvermeidung und die Abfallverwertung        149\nzu lenken. Die Landesabfallabgabengesetze sind vorrangig darauf ausgerichtet, das\nErzeugen von abgabepflichtigen Abfällen zu vermeiden. Daneben schaffen sie durch\nBefreiungstatbestände Anreize, bestimmte Entsorgungsformen zu wählen. In Hessen entsteht keine Abgabepflicht, wenn die Sonderabfälle nicht an den Träger der\nSonderabfallentsorgung nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes übergeben, sondern in eigenen oder Anlagen Dritter verwertet werden. Die Gesetze in Baden-Württemberg und Niedersachsen begründeten keine Abgabepflicht, wenn die Abfälle in eigenen Anlagen verwertet wurden. In\nNiedersachsen waren zudem Abfälle von der Abgabepflicht befreit, die stofflich verwertet wurden, ohne daß dabei das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde. In\nSchleswig-Holstein unterliegen Abfälle, die stofflich verwertet oder als Ersatz primärer Energieträger außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verwandt werden, nicht\nder Abgabepflicht. Mit diesen Regelungen erzielen die Landesabfallabgabengesetze\nLenkungen zur Vermeidung und Verwertung produktionsbedingter Abfälle.\n\n 2. Ist die Abfallabgabe eine Sonderabgabe, so ist sie - als \"seltene Ausnahme\" - nur    150\nunter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerfGE 91,\n186 <202 f.>). Die Sonderabgaben, die einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgen (vgl. BVerfGE 82, 159 <179>), müssen ihre\nKompetenzgrundlage in der Sachgesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1\nNr. 24 GG finden. Soweit der Bund von dieser Zuständigkeit durch Erlaß des Abfallgesetzes 1986 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1997, DöV 1997, S. 915) sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abschließend Gebrauch gemacht hat, ist\nder Landesgesetzgeber zur Regelung einer die Abfallwirtschaft gestaltenden Sonderabgabe nicht zuständig.\n\n  Ist die Abfallabgabe eine Steuer, so stellen sich die Fragen, ob diese eine Entsorgungslast zum Gegenstand haben kann, ob sie einer der - mit der Landesgesetzgebungszuständigkeit des Art. 105 Abs. 2 GG korrespondierenden - Landesertragsteuern des Art. 106 Abs. 2 GG zugeordnet werden darf oder ob die Länder außerhalb\ndieser Zuständigkeit ein Steuererfindungsrecht haben und dieses auch die Kompetenz zur gesetzlichen Zuteilung der Ertragshoheit umfaßt und inwieweit eine Zweckbindung des Aufkommens verfassungsrechtlich zulässig ist.\n\n  Diese und weitere von den Beschwerdeführerinnen gestellte Fragen können hier offenbleiben, weil die Lenkungsabgaben den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzrechts widersprechen und schon deshalb insgesamt verfassungswidrig sind.\n\n 3. Umweltschutz ist nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers eine gemeinsa-           153\n\n\n                                         17/22\n\nme Aufgabe von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft und erfordert die Zusammenarbeit aller Beteiligten in gestaltender Mitverantwortung und Mitwirkung (vgl. Urteil\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., - Verpackungsteuer -).\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz verlangt dementsprechend i.V. mit der Neunten Durchführungsverordnung ein Kooperationsverfahren, in dem die abfallrechtlichen Pflichten näher ausgestaltet werden.\n\n Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund seiner Kompetenz zur Regelung der Abfallwirtschaft (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O. -\nVerpackungsteuer -) in einer Gesamtkonzeption von Abfallgesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 1a AbfG 1986, § 9 KrW-/AbfG) die Vermeidung und\ndie Verwertung produktionsbedingter Abfälle so geregelt, daß mitwirkungsoffene Tatbestände auf eine individualisierende Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sind (a) und\ndem Kooperationspartner ausdrücklich Wahlrechte einräumen (b).\n\n a) Maßstab der umweltrechtlichen Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers sind          155\ndie technische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der ihm auferlegten Vermeidungsund Verwertungspflichten. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet in § 5\nAbs. 1 Nr. 3 die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, produktionsbedingte\nAbfälle zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, soweit die\nVermeidung und Verwertung technisch möglich und zumutbar sind. Diese Grundpflicht des § 5 ist mit einer Ermächtigung an die Bundesregierung (§ 7) verbunden,\nnach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung die in § 5 festgesetzten Pflichten näher zu bestimmen (vgl. Bericht des Innenausschusses des\nBundestages zu dem Entwurf eines Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BTDrucks\n7/1513, S. 3 und 5).\n\n  Das Bundes-Immissionsschutzrecht bemißt somit die konkreten Umweltpflichten            156\nnach dem individualisierenden Maßstab der Verhältnismäßigkeit, der das Ziel der Abfallvermeidung und -verwertung jeweils nach den Möglichkeiten der einzelnen Anlage, ihres Trägers und Betreibers verwirklicht. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich allein\nnach dem Umweltrecht: Sie fordert die Würdigung und Abwägung von wirtschaftlichen und ökologischen, also betriebsnützigen und gemeinwohldienlichen Anliegen,\neinen Kostenvergleich unter verschiedenen Entsorgungsarten sowie zwischen dem\nBetriebs- und Produktionsaufwand einerseits und dem Nutzen der Verwertung für die\nUmwelt andererseits, schließlich auch eine Würdigung der Auswirkungen auf die\nPreise und damit die Marktfähigkeit der aus dem Betrieb der Anlage gewonnenen Erzeugnisse. Dieser Maßstab baut auf unternehmerische Einschätzungen, Planungen\nund Bewertungen und gewinnt ein hohes Maß an rechtlicher Wirksamkeit insbesondere dann, wenn der Unternehmer durch Kosten- und Marktdispositionen mitwirkt.\nDer Begriff der Schadlosigkeit der Verwertung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG stellt im\nHinblick auf das Ziel der abfallrechtlichen Pflichten klar, daß nicht eine Verwertung\n\"um jeden Preis\", sondern die umweltverträgliche Verwertung gefordert wird. Dieses\nZusammenwirken zwischen Behörde und Bürger ist allein auf die Verständigung zwischen Umweltbehörde und Anlagenbetreiber ausgerichtet und findet im Abfallrecht\n\n\n                                         18/22\n\nMaß und Ziel.\n\n  b) Das bundesrechtliche Konzept ist auch insoweit auf Kooperation angelegt, als es     157\nfür die Handlungsmittel jedem Betreiber kraft Bundesrechts Wahlfreiheiten sichert.\n\n  Die Anlagenbetreiber haben die freie Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten (zur Wahlfreiheit vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1995, § 5 Rn. 77 m.w.N.). Die Behörde ist an die Vorgabe der Wahlfreiheit gebunden, insbesondere im Rahmen des\nGenehmigungsverfahrens (§ 4 BImSchG) und bei nachträglichen Anordnungen (§ 17\nBImSchG); sie darf nicht unter mehreren Alternativen einseitig verpflichtend die umweltverträglichste festschreiben (Meidrodt, Das immissionsschutzrechtliche Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebot, 1993, S. 74 ff.).\n\n Auch soweit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht eingreift und die Entsorgungspflicht         159\nnicht landesrechtlich in eine Benutzungs-, Andienungs- oder Überlassungspflicht umgewandelt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, 13 Abs. 4 KrW-/AbfG, für das Abfallgesetz 1986 vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 6), bleibt es grundsätzlich den\nEntsorgungspflichtigen überlassen, wie sie dem Verwertungsvorrang (§ 5 Abs. 2\nSatz 2 KrW-/AbfG, früher: § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG) im Rahmen der bundesrechtlichen\nVorgaben nachkommen. Für das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung gilt dabei - neben dem Vorrang der umweltverträglicheren Verwertungsart -\nwiederum der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3\nKrW-/AbfG). Die nähere Bestimmung trifft die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG) auch für\ndie stoffbezogenen Anforderungen der anlageninternen Verwertung (§ 9 Satz 3 KrW-\n/AbfG). Solange der Verordnunggeber eine solche Regelung nicht trifft, bleibt dem\nEntsorgungspflichtigen ein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG; er hat zudem die\nMöglichkeit der kollektiven Pflichtenwahrnehmung (§§ 17 f. KrW-/AbfG).\n\n  Damit ist die Wahl unter den Handlungsmitteln jedem Anlagenbetreiber bundesweit        160\nin gleicher Weise eröffnet und darf um der Wettbewerbsgleichheit willen nicht landesrechtlich verengt werden. Die Bundesregierung hat deshalb bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Abfallgesetz 1986 die Forderung des Bundesrates, in § 1a weitergehende landesrechtliche Regelungen zuzulassen, zurückgewiesen, um die\nWettbewerbsgleichheit in einer für jeden Wettbewerber gleichen Wahlmöglichkeit zu\nwahren: \"Wenn etwa in einem Bundesland vorgesehen würde, daß die stoffliche Verwertung Vorrang haben solle, würde genau das unterlaufen, was in § 3 Abs. 2 vorgesehen sei, d.h. die Wahlfreiheit zwischen zwei verschiedenen Wahlmöglichkeiten der\nVerwertung. Würden weitergehende landesrechtliche Vorschriften zugelassen, dann\nwäre es möglich, daß in einem Land geregelt werden könnte, daß anfallende Stoffe\nauch ohne Rücksicht auf die in § 3 Abs. 2 enthaltene wirtschaftliche Komponente auf\njeden Fall einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könnten, auch wenn dafür\nkein Markt vorhanden sei oder dieser infolge eines Überangebots zusammenbreche.\nVon daher könne den Ländern dieser Spielraum nicht eingeräumt werden.\" (Wieder-\n\n\n\n                                         19/22\n\ngabe der Äußerung der Bundesregierung im Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks 10/5656, S. 57).\n\n  4. Die Lenkungswirkungen der Abfallabgabengesetze von Baden-Württemberg,             161\nHessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein widersprechen diesem Konzept der\nKooperation bei der Konkretisierung der abfallrechtlichen Pflichten der Anlagenbetreiber.\n\n Die abgabenrechtliche Lenkung wirkt auf den Adressaten ein und nimmt den Instrumenten einer bloßen Beratung, einer Verfahrensbeschleunigung oder zukünftiger\nAnordnungen ihre Offenheit und einen Teil ihrer Wirkungskraft. Die generelle Lenkung des Abgabenrechts kann nicht nach individualisierender Verhältnismäßigkeit\nzugemessen und auf die Besonderheiten der einzelnen Anlage abgestimmt werden.\nAuch erlaubt eine Abgabepflicht nicht ein Zurückstellen möglicher Sanktionen, um\ndem Betroffenen einen Anpassungszeitraum zu deren Vermeidung zu geben.\n\n Ist dem Anlagenbetreiber weder die Vermeidung noch die schadlose Verwertung           163\nzumutbar, führt die Abgabepflicht zu einer unausweichlichen finanziellen Belastung,\ndie den Investitionsspielraum auch im Hinblick auf abfallärmere Produktionsverfahren verengt. Folgt der Anlagenbetreiber hingegen freiwillig der Verhaltensempfehlung\nnicht und nimmt die Abgabenlast in Kauf, so verändert die Abgabe die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit.\n\n  Die generelle abgabenrechtliche Lenkung vernachlässigt die Ermittlung der im Einzelfall gegebenen Handlungsalternativen und ihrer unterschiedlichen Umweltverträglichkeit und greift damit in die Kooperationsoffenheit des Umweltverfahrens ein. Der\nAnlagenbetreiber wird einen umweltschädlichen Umgang mit Abfällen vorziehen,\nwenn er dadurch der Abgabenlast entgehen kann. Er wird z.B. durch eine Abgabelast\ngedrängt, die in der Anlage anfallenden Stoffe entgegen den Erkenntnissen des Umweltschutzes in seine Erzeugnisse einzuarbeiten, wenn die ökologisch und ökonomisch geforderte Entsorgungsform (z.B. energetische Verwertung, Verwertung durch\nDritte, thermische Behandlung, Deponierung) mit einer Abgabepflicht verteuert wird.\n\n                                        IV.                                            165\n\n Der Widerspruch der landesrechtlichen Abfallabgabengesetze zu dem im Bundes-          166\nImmissionsschutzrecht geregelten Konzept der Kooperation betrifft den Kern dieser\nLandesgesetze und führt damit zu deren Gesamtnichtigkeit (vgl. BVerfGE 8, 274\n<300 f.>; 61, 149 <207>).\n\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.\n\n\n\n\n                                        20/22\n\n                                     D.\nDiese Entscheidung ist einstimmig ergangen.              168\n\n           Limbach              Graßhof         Kruis\n\n            Kirchhof            Winter        Sommer\n\n            Jentsch                           Hassemer\n\n\n\n\n                                     21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/\n91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 -\n                Rn. (1 - 168), http://www.bverfg.de/e/rs19980507_2bvr187691.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr187691\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-07/2-bvr-1876-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-07/2-bvr-1876-91","retrieved":"2026-07-10 10:42:36.854592+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-05-07/2-bvr-1876-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1998-05-07","dockets":["2 BvR 1876/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr187691","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr187691"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-05-07/2-bvr-1876-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. März 1991\n     (Gesetzbl. Seite 133) und das Niedersächsische Abfallabgabengesetz vom\n     17. Dezember 1991 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 373) waren mit Artikel\n     12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n                                          3/22\n\n  2. Das Hessische Sonderabfallabgabengesetz vom 26. Juni 1991 (Gesetz- und\n     Verordnungsbl. Seite 218) und § 1 Nummer 1 sowie §§ 2, 3, 4 und 5 (Erzeugerabgabe) des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Erhebung einer\n     Abfallabgabe vom 22. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 395) sind\n     mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5.\n     wird im übrigen als unzulässig verworfen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin zu 1., das Land\n     Hessen der Beschwerdeführerin zu 2. und das Land Niedersachsen den Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n  4. 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