{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980310.1bvr017897","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 BvR 178/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                  Leitsatz:\nKindergartengebühren können grundsätzlich nach dem Familieneinkommen gestaffelt werden.\n\n\n\n\n                                     1/16\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau S...,\n  2. des Herrn R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Michael Rosenthal und Partner,\n                   Schumannstraße 34 B, Frankfurt/Main -\n1. unmittel- den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts\n bar gegen vom 20. Februar 1996 - BVerwG 8 NB 1.96 -,\n         a)\n\n         b) den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\n            vom 26. Oktober 1995 - 5 N 1791/94 -,\n\n          c) § 2 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Idstein vom 11. März 1994,\n\n2. mittelbar § 10 des Hessischen Kindergartengesetzes in der Fassung des Dritgegen a) ten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kindergartengesetzes\n             vom 21. Juni 1993 (GVBl I S. 256),\n\n         b) § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung\n            vom 3. Mai 1993 (BGBl I S. 637)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas\n                                und der Richter Hömig,\n                                Steiner\n\nam 10. März 1998 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                       2/16\n\n                                         Gründe:\n\n                                           A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Kindergartengebühren, die         1\nnach dem Familieneinkommen gestaffelt sind.\n\n                                            I.\n  1. Die Beschwerdeführer sind Eltern eines Kindes, das einen Kindergarten der Stadt   2\nIdstein besuchte. Dafür erhob die Stadt eine Gebühr. Über den dagegen eingelegten\nWiderspruch ist noch nicht entschieden. Im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren haben sie die Gebührensatzung angegriffen, auf der der Bescheid beruht.\n\n 2. Die einschlägigen Vorschriften der Kindergartengebührensatzung (im folgenden:      3\nKiGaGebS) der Stadt Idstein vom 11. März 1994 lauten:\n\n                                           §1                                          4\n                                    Allgemeines\n(1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder\nGebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.\nDie Gebühren gliedern sich in die Betreuungsgebühr und in das Verpflegungsentgelt.\n(2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.\n(3) ...\n(4) ...\n\n                                           §2                                          5\n                                Betreuungsgebühren\n(1) Für die Zeit ab 1. April 1994 bis 31. Dezember 1995 beträgt die Betreuungsgebühr jeweils pro Monat für die Betreuung eines Kindes auf einem Halbtagesplatz\n217,00 DM, auf einem Sechs-Stunden-Platz 263,00 DM, auf einem Vormittags-Nachmittagsplatz 309,00 DM und auf einem Ganztagesplatz 355,00 DM.\nFür die Zeit ab 1. Januar 1996...\n(2) ...\n(3) Darüber hinaus ermäßigt sich die Betreuungsgebühr nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einer Familie, die keinen Kindergarten besuchen. Der Gebührensatz nach der Gebührenordnung wird in diesen Fällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten wie folgt ermäßigt:\na) 10 % bei Familien mit einem Kind,\nb) 20 % bei Familien mit zwei Kindern,\nc) 30 % bei Familien mit drei Kindern,\n\n\n                                           3/16\n\nd) 50 % bei Familien mit vier und mehr Kindern.\n(4) Die in Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr kann auf Antrag ermäßigt werden. Die\nBetreuungsgebühr ermäßigt sich für die Zeit ab 1. April 1994 bis 31. Dezember\n1995 bei einem monatlichen Familienbruttoeinkommen wie folgt:\n\nmonatliches         Halb-            Sechs-          Vormittags-    Ganz-Familien-           tages-           Stunden-        Nachmittags-   tagesbrutto-             platz            platz           platz          platz\neinkommen\n\nDM                  DM               DM              DM             DM\n\n>= 10.001           217,00           263,00          309,00         355,00\n\n9.501-10.000        208,00           252,00          296,00         340,00\n\n...\n\n4.001-4.500         109,00           131,00          153,00         175,00\n\n<= 4.000            100,00           120,00          140,00         160,00\n\n\nFür die Zeit ab 1. Januar 1996 ermäßigt sich die Betreuungsgebühr wie folgt:\n...\n(5) Das monatliche Familienbruttoeinkommen im Sinne des Abs. 4 ist das durch\nzwölf geteilte Bruttojahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres aller\nFamilienmitglieder. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig.\n(6) ...\n(7) ...\n\n Nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die            6\nGemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die nach Art und Umfang der Inanspruchnahme\nder Einrichtung zu bemessen sind (§ 10 Abs. 3 Satz 1 KAG). Für die Benutzung von\nKindertagesstätten sieht § 10 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (GVBl I S. 256; im folgenden: KiGaG) demgegenüber eine nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelte Abgabe vor. Die Vorschrift lautet:\n\n                                                                                     7\n                             Teilnahmebeiträge und Gebühren,\n\n\n                                besondere Elternentlastung\n      Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden Teilnahmebeiträge\n\n\n\n                                           4/16\n\n oder Gebühren können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden.\n\n § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl I         8\nS. 637) enthält dazu die folgende Regelung:\n\nFür die Inanspruchnahme von Angeboten                                                   9\n1. der Jugendarbeit nach § 11,\n2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 und 3 und\n3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24\nkönnen Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann\neine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme\nder Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen\nund Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst\nentsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.\n\n 3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die       10\nKindergartensatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die allgemeine Satzungsgewalt der Stadt Idstein ergebe sich aus § 5 der Hessischen Gemeindeordnung. Bei\nder streitigen Abgabe handele es sich um eine Benutzungsgebühr, deren Erhebung\nnach § 10 KAG gestattet sei. Diese Gebühr habe die Stadt Idstein nach dem jeweiligen Familieneinkommen staffeln dürfen. Zwar gelte gemäß § 10 Abs. 3 KAG grundsätzlich ein streng leistungsbezogener Bemessungsgrundsatz, der in der bisherigen\nRechtsprechung des Senats als Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet\nworden sei. Dieser Grundsatz sei aber für die Bemessung von Kindergartengebühren\ndurch § 10 KiGaG wirksam modifiziert worden.\n\n Die Gebührenstaffelung nach Einkommen und Kinderzahl entspreche der bundesrechtlichen Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Mit dieser Vorschrift habe der\nBundesgesetzgeber ausdrücklich die Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer solchen Staffelung ausräumen und eine Möglichkeit für entsprechende landesrechtliche Regelungen schaffen wollen. Danach dürfe der Landesgesetzgeber die\nkonkrete Ausgestaltung einer Gebührenstaffelung entweder selbst festlegen oder der\nRegelung durch die Gemeinden nach deren eigenem pflichtgemäßen Ermessen\nüberlassen.\n\n  Die durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 10 KiGaG eingeräumte Möglichkeit einer Differenzierung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach dem Einkommen verstoße auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 1 GG. Daß im Einzelfall von\nder Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht werden und die konkrete Umsetzung\ngegen Grundrechte verstoßen könnte, mache die Ermächtigung als solche nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Sie beruhe auf sachgemäßen Erwägungen. Durch\n§ 10 KiGaG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII solle gewährleistet werden, daß auch einkommensschwächere Familien ihre Kinder in Kindertageseinrich-\n\n\n                                        5/16\n\ntungen schicken könnten. Die Regelungen dienten damit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG\ngebotenen Schutz der Familie.\n\n  Die Satzung sei auch im übrigen nicht zu beanstanden. Das Kostendeckungsprinzip      13\nlasse sozialen Gesichtspunkten Raum. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung habe die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen\nEinnahmen nur \"soweit vertretbar und geboten\" aus den Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Die satzungsmäßigen Gebührensätze für die Kindergärten der\nStadt Idstein ergäben nach der nachvollziehbaren Kalkulation der Stadt eine Summe,\ndie erheblich unter den Unterhaltungskosten liege; ausweislich der im Satzungsaufstellungsverfahren vorgenommenen Berechnung werde möglicherweise nicht einmal\neine Drittelabdeckung erreicht. Damit scheide eine Kostenüberschreitung aus. Angesichts der konkreten Höhe fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die streitige Gebühr von derzeit maximal 217 DM bei einem Halbtagesplatz in einem gröblichen Mißverhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung - der Betreuung eines\nKindes im Kindergarten - stünde.\n\n  Weder der Landesgesetzgeber noch die Gemeinden seien an einen bestimmten             14\nEinkommensbegriff gebunden. Eine an steuerrechtlichen Vorschriften orientierte Erfassung des Einkommens sei daher nicht erforderlich gewesen. Der in § 2 Abs. 5 Ki-GaGebS zugrundegelegte Einkommensbegriff treffe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner in hinreichend typischer Weise. Er diene einer\nzügigen und verwaltungstechnisch einfachen Ermittlung des Gebührenbetrages. Eine weitere Differenzierung sei von der Sache her nicht geboten. Unbedenklich sei es\nauch, daß auf das Einkommen aller Familienmitglieder abgestellt werde. Dieser Begriff lasse sich durch sachgemäße Auslegung dahin präzisieren, daß im Regelfall das\nEinkommen der zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Eltern maßgeblich sei. Eine\nVerpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheinigung bestehe nur, wenn\nein Ermäßigungsantrag gestellt sei. Dies sei bei sachgemäßer Handhabung datenschutzrechtlich unbedenklich.\n\n  4. Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung.\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe fest, daß es für die Einordnung einer\nAbgabe auf deren materielle Ausgestaltung ankomme. Der Verwaltungsgerichtshof\nsei in dieser Frage auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von        16\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 GG.\n\n Sie tragen vor, die für die Kindergartenbetreuung ihres Sohnes verlangte Gebühr       17\nsei ihrer Rechtsnatur nach weder Gebühr noch Beitrag, sondern eine kommunale\nEinkommensteuer. Eine Steuer unterscheide sich von nicht-steuerlichen Abgaben\n\n\n                                        6/16\n\n(Gebühren und Beiträgen) unter anderem dadurch, daß ihr keine individuell zurechenbare Gegenleistung gegenüberstehe. Im Bereich des Kommunalabgabengesetzes gehe der Charakter einer nicht-steuerlichen Abgabe also nur dann nicht verloren,\nwenn das Entgelt aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen auferlegt werde und dazu bestimmt sei, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten\nganz oder teilweise zu decken. Die für die Abgrenzung zur Steuer erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwand und Gebühr werde von der Kindergartengebührensatzung der Stadt Idstein aufgegeben, da es für die Bemessung der Abgabe nicht mehr\nauf die konkret umzulegenden Kosten, sondern nur noch auf das Familieneinkommen ankomme. Den Beschwerdeführern werde damit eine Abgabe nicht mehr allein\nwegen der Nutzung des Kindergartenplatzes auferlegt, sondern speziell wegen ihres\nFamilieneinkommens.\n\n Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den für die Abgrenzung zur Steuer           18\nwichtigen Kostendeckungsgrundsatz und den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit aufgegeben. Damit könnten die Gemeinden nun einkommensbezogene Gebühren erheben, für deren Bemessung nicht die durch die öffentliche Leistung entstandenen Kosten, sondern kommunale Haushaltsdefizite und politische Mehrheiten\nmaßgebend seien. Ein solcher Zugriff auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Blick auf die Finanzierung von Gemeinkosten sei jedoch allein im Weg der\nSteuer zulässig. Für die Erhebung einer solchen Steuer fehle aber dem Land Hessen\ngemäß Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 GG die Kompetenz, da der\nBund durch den Erlaß des Einkommensteuergesetzes von seiner konkurrierenden\nGesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung abschließend\nGebrauch gemacht habe.\n\n Die Einhaltung der auch im Hessischen Kommunalabgabengesetz niedergelegten            19\nGrundsätze des Gebührenrechts sei daher aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten. Weder § 10 KiGaG noch die Satzung der Stadt Idstein beachte diese Grundsätze. Die Kindergartengebühr sei daher nicht mehr Bestandteil\nder verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n Die angegriffene Satzung verletze außerdem den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1      20\nGG. Zum einen sei es gleichheitswidrig, daß bei gleicher Inanspruchnahme des Kindergartens die Beschwerdeführer erheblich mehr als andere Eltern zu zahlen hätten.\nZum anderen bewirke die einkommensabhängige Festsetzung, daß das Einkommen\nder Beschwerdeführer höher besteuert werde als das von kinderlosen Steuerzahlern\nmit ebenso hohen Einkommen.\n\n Die Ungleichbehandlung sei willkürlich, da hierfür sachliche Gründe fehlten. Insbesondere könne auch nicht auf das Sozialstaatsprinzip verwiesen werden, da dessen\nKonkretisierung im Rahmen der Einkommensteuer ausschließlich dem Bund obliege.\nAnderenfalls würden sozialstaatliche Entlastungen auf Bundesebene - wie etwa finanzielle Zuweisungen nach dem Kindergeldgesetz - auf gemeindlicher Ebene relativiert. Das verbiete sich, weil Besteuerung und Entlastung aufeinander abgestimmt\n\n\n\n                                        7/16\n\nseien.\n\n Statt dessen müsse auch bei kommunalen Abgaben die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG beachtet werden, die zum Schutze der Familien eine\nEntlastung bei der Bemessung kommunaler Gebühren gebiete. Danach sei gerade\nbei jenen Abgaben, die Familien mit Kindern zusätzlich belasteten, äußerste Zurückhaltung geboten. Deren Ausgestaltung dürfe jedenfalls nicht dazu dienen, allgemeine\nkommunale Haushaltsdefizite auszugleichen.\n\n  Der kommunale Zugriff auf Familieneinkommen greife ferner in den Schutzbereich         23\ndes Art. 14 GG ein, da das bereits erworbene und mit der Einkommensteuer vorbelastete Familieneinkommen Anknüpfungspunkt für die den Beschwerdeführern auferlegte Geldleistungspflicht sei, ohne daß es darauf ankomme, welchen Umfang die\nvon der Stadt Idstein erbrachte Gegenleistung habe. Wegen des kompetenzwidrigen\nErlasses einer kommunalen Besteuerung des Familieneinkommens würden durch\ndie Kindergartengebührensatzung in unzulässiger Weise Inhalt und Schranken des\nEigentums bestimmt. Die den Beschwerdeführern auferlegte Geldleistungspflicht\nführe zu einer übermäßigen steuerlichen Belastung, da ihr Einkommen nicht nur dieser Abgabepflicht, sondern auch der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliege. Art. 14 GG gebiete daher, daß Kommunen bei der Einführung\nund Ausgestaltung ihrer Abgaben das System der föderativen Finanzverfassung\nstreng beachteten. Anderenfalls könne auf das Leistungsvermögen der Bürger beliebig zugegriffen werden.\n\n                                         III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Hessische Staatskanzlei und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.\n\n 1. Die Hessische Staatskanzlei führt aus, § 10 KiGaG halte sich im Rahmen der           25\nVorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Der Landesgesetzgeber habe danach\nden Trägern der Tageseinrichtungen die Möglichkeit einer Staffelung einräumen können. Die Festsetzung der Staffelung durch den Landesgesetzgeber selbst fordere\n§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht. Das Gesetz wolle den Landesgesetzgeber nicht\ndarauf beschränken, selbst gestaffelte Elternbeiträge festzusetzen, sondern ihm die\nMöglichkeit geben, nur Rahmenvorgaben für die Träger der Tageseinrichtungen zu\nmachen.\n\n  Die Vorschrift sei hinreichend bestimmt und überschreite nicht die rechtlichen Grenzen bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf autonome Körperschaften. Die Grundsätze des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gälten nur für die Übertragung von\nrechtsetzender Gewalt des Bundes auf die Exekutive. Abgesehen davon seien Inhalt,\nZweck und Ausmaß der Regelung in § 10 KiGaG eindeutig bestimmt worden. Zwar\nlasse sich die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Gebühren dem § 10 KiGaG\nnicht unmittelbar entnehmen. Der aus dem Bestimmtheitsgebot folgende Grundsatz\nder Tatbestandsmäßigkeit im Abgabenrecht erfordere aber nicht die Festlegung aller\n\n\n                                         8/16\n\nEinzelheiten der Abgabepflicht in einem formellen Gesetz.\n\n 2. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 8. Senats            27\nübersandt, in der dieser auf seine zu vergleichbaren landesrechtlichen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer ergangenen Entscheidungen hinweist.\n\n                                          B.\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß              28\ndes Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtvorlage der Rechtssache wendet. Der\nBeschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, inwiefern durch diesen Beschluß\nGrundrechte der Beschwerdeführer verletzt sein könnten.\n\n Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Zuständigkeit des Ersten           29\nSenats ist durch einen Beschluß des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG begründet worden (vgl. § 47 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts).\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                                30\n\n Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer werden durch die Entscheidung             31\ndes Verwaltungsgerichtshofs nicht in Grundrechten verletzt. Die im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO überprüfte Gebührensatzung der Stadt Idstein und die\ndieser Satzung zugrundeliegenden landes- und bundesrechtlichen Normen stehen\nmit dem Grundgesetz im Einklang.\n\n 1. In die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer (Art. 2 Abs. 1 GG) wird       32\ndurch die genannten Normen nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen.\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 80, 137 <152>; stRspr). Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen\nNachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. etwa BVerfGE 19, 206 <215 f.>; stRspr). Die angegriffene kommunale\nGebührensatzung belastete die Beschwerdeführer, die einen städtischen Kindergarten für eines ihrer Kinder in Anspruch nahmen, mit einer Gebührenforderung und beeinträchtigte sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.\n\n  b) Der Eingriff ist aber gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend erkannt, daß die gesetzlichen Grundlagen für die Gebührenforderung sich im Rahmen\nder verfassungsmäßigen Ordnung halten. Sie verletzen weder die Kompetenzregelung des Grundgesetzes (aa) noch Verfassungsnormen über das Finanzwesen (bb)\nnoch rechtsstaatliche Grundsätze über die Bestimmtheit von Ermächtigungen (cc).\nSie verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder andere Grundrechte der Beschwerdeführer (Ziffer 2-4).\n\n\n\n                                          9/16\n\n aa) Der Bundesgesetzgeber hatte die Kompetenz zum Erlaß von § 90 Abs. 1 Nr. 3            35\nSGB VIII. Die Vorschrift betrifft eine Angelegenheit, die schwerpunktmäßig dem\nSachgebiet der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen ist, für dessen Regelung dem Bund\ndie Befugnis zur Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 72 Abs. 1 GG zusteht.\n\n  Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203    36\n<329 f.>). Dazu gehört nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch\ndie Jugendpflege, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen\nfördern will, ohne daß eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht. Durch Maßnahmen der Jugendpflege soll Entwicklungsschwierigkeiten der Jugendlichen begegnet und damit auch Gefährdungen vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 22, 180\n<212 f.>). Denselben Zielen dient auch die Kindergartenbetreuung. Sie hilft den Eltern bei der Erziehung, fördert und schützt die Kinder und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB\nVIII). Für das spätere Sozialverhalten der Kinder ist diese zumeist erste Betreuung\naußerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dem Ziel der Jugendpflege,\nder präventiven Konfliktverhütung, wird dadurch auf wirksame Weise gedient. Dies\nwar vom Gesetzgeber auch angestrebt. Er wollte ein präventiv orientiertes Leistungsgesetz schaffen (vgl. BTDrucks 11/5948, S. 1; BTDrucks 11/6748, S. 1; BTDrucks 12/\n2866, S. 15; BTDrucks 12/3711, S. 38).\n\n Allerdings ist der Kindergarten zugleich Bildungseinrichtung im elementaren Bereich. Der Bildungsauftrag hat in den einschlägigen Gesetzen seinen Niederschlag\ngefunden. In § 22 Abs. 2 SGB VIII wird ebenso wie in § 1 KiGaG auch Erziehung und\nBildung von Kindern als Aufgabe des Kindergartens genannt. § 2 Abs. 1 Satz 2 Ki-GaG sieht unter anderem eine Förderung durch Bildungsangebote vor. Insofern berührt § 90 SGB VIII auch eine Gesetzgebungskompetenz der Länder. Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs findet deshalb das Bayerische\nKindergartengesetz seine kompetenzrechtliche Grundlage in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiet des Bildungswesens (vgl. BayVerfGH, BayVBl\n1977, S. 81 <82 ff.>).\n\n  Dieser Bildungsbezug entzieht die Regelung aber nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die fürsorgerischen und bildungsbezogenen Aufgaben des Kindergartens sind untrennbar miteinander verbunden. Eine Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz anhand dieser Aspekte kommt aus sachlichen Gründen nicht in\nBetracht. Das gilt auch für die Kostenregelungen, ohne die eine effektive Gewährleistung von Fürsorgeleistungen nicht möglich wäre. Der Schwerpunkt des Kindergartenwesens, von dem in einem solchen Fall die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, Umdruck S.\n35), ist nach wie vor eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung. Der vorschulische\nBildungsauftrag steht hinter dieser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe zurück. Eine einheitliche Zuordnung zum Bereich der öffentlichen\n\n\n                                         10/16\n\nFürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist daher zu bejahen (ebenso\nBVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1995 - BVerwG 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84\nBenutzungsgebühren Nr. 73, S. 27 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1995,\nS. 191 <192>; NVwZ 1995, S. 195; OVG Berlin, NJW 1982, S. 954 f.).\n\n  bb) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen verletzen auch nicht, wie die      39\nBeschwerdeführer meinen, die Kompetenz des Bundes zum Erlaß einkommensteuerrechtlicher Gesetze (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG). Die Kindergartengebühr ist nicht wegen ihrer Staffelung nach Einkommen als Steuer anzusehen. Sie\nbleibt an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung\ngeknüpft und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl.\nBVerfGE 50, 217 <226>). Da sie sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Höhe eindeutig in den vom allgemeinen Gebührenrecht gesetzten Grenzen hält, besteht auch kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob sie im\nHinblick auf einen überschießenden Betrag als verdeckte Einkommensbesteuerung\nangesehen werden könnte.\n\n cc) § 10 KiGaG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu unbestimmt. Die Maßstäbe, die Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlaß\nvon kommunalen Satzungen nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter\nRechtsetzung im Verordnungswege gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es nicht, daß öffentlichrechtlichen Körperschaften Inhalt,\nZweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden (vgl. BVerfGE 21, 54 <62 f.>).\n\n  Der Gesetzgeber darf sich zwar seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern, sondern muß - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der\nSatzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen\n(vgl. BVerfGE 33, 125 <157 ff.>). Wo diese im einzelnen verlaufen, braucht hier aber\nnicht geklärt zu werden. Jedenfalls regelt § 10 KiGaG in Verbindung mit § 10 Abs. 1\nKAG Inhalt, Art und Umfang der den Gemeinden übertragenen Befugnisse bestimmt\ngenug. Die Vorschriften lassen hinreichend deutlich erkennen, an welche Voraussetzungen die Abgabe anknüpft, wer Abgabenschuldner ist und - in Verbindung mit allgemeinen Gebührengrundsätzen - auch in welchem Umfang sie erhoben werden\ndarf. Soweit § 10 KiGaG eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Staffelung zuläßt, sind auch dafür die entsprechenden Vorgaben - Einkommen und Kinderzahl - hinlänglich genau umschrieben.\n\n 2. Die angegriffenen Normen stehen mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1         42\nGG) im Einklang. Für die vom Bundes- und Landesgesetzgeber zugelassene und\nvon der Stadt Idstein vorgenommene Staffelung der Kindergartengebühren nach Kinderzahl und Familieneinkommen gibt es sachliche Gründe, die die Benachteiligung\nder Benutzer mit höherem Einkommen rechtfertigen.\n\n a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesent-     43\n\n\n                                        11/16\n\nlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als\nandere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr; zuletzt BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>; 91, 389 <401>; 92, 26 <51 f.>).\n\n  b) Als Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, kommen auch         44\nunterschiedliche Einkommensverhältnisse in Betracht. Das ist in vielen Bereichen anerkannt. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Sozialleistungen werden einkommens- oder vermögensabhängig gewährt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG\nläßt sich nicht ableiten, daß die Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos einkommensunabhängig ausgestaltet sein müssen. Unter\nGleichheitsgesichtspunkten kann die Frage nur sein, ob die vom Gesetzgeber gewählte Staffelung sachgerecht erscheint oder nicht. Diese Frage kann aber nur mit\nBlick auf das Gesamtsystem staatlicher Abgaben und Leistungen beantwortet werden, weil sich erst daraus das jeweils rechtfertigungsbedürftige Ausmaß der Ungleichbehandlung ableiten läßt.\n\n  Eine einkommensbezogene Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern ist nicht             45\nschon durch allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze des Gebührenrechts ausgeschlossen. Einen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder\nGebührenhöhen ableiten ließen, enthält das Grundgesetz nicht. Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher\nLeistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ihre besondere\nZweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet sie von der\nSteuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen\nnicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 ff.>; 85, 337 <346>).\n\n  Eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Staffelung ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer\nstaatlichen Leistung. Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch einer\nÜberdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (vgl.\nBVerfGE 50, 217 <226>). Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Mit einer\nGebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt\nwerden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in\nGebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>; 79, 1 <27 f.>;\n85, 337 <346>). Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Ge-\n\n\n                                         12/16\n\nbührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum,\nwelche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht\nunterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen\nund welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 <226 f.>).\n\n Eine einkommensbezogene Staffelung der Kindergartenbeiträge verstößt auch                47\nnicht gegen Grundsätze der Abgabengerechtigkeit.\n\n  Diese Grundsätze haben im Steuerrecht eine spezifische Ausprägung gefunden.             48\nSteuergerechtigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG verlangt Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das Einkommensteuerrecht trägt diesem Gleichbehandlungsgrundsatz\nunter anderem durch progressive Steuersätze Rechnung (vgl. BVerfGE 61, 319\n<343 f.> m.w.N.). Hierdurch wird der einkommensteuerpflichtige Bürger an der Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten nach Maßgabe seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit beteiligt. Diese Gleichbehandlung\nwird zwar durchbrochen, soweit Gemeinlasten einzelnen Bürgern aufgebürdet werden. Die Ungleichbehandlung kann aber durch einen besonderen Vorteil oder eine\näquivalente Leistung der Verwaltung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 55, 274\n<302 ff.>; 93, 319 <343 f.>). Die Abgabengerechtigkeit bleibt dann gewahrt.\n\n  Einkommensbezogene Gebührenstaffeln sind daher unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser\nVoraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und\nvoraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs decken die in der Satzung der Stadt Idstein festgelegten Gebührensätze die tatsächlichen Kosten nur zu etwa einem Drittel ab. Auch diejenigen\nKindergartenbenutzer, die die volle Gebühr zahlen, kommen in den Genuß einer öffentlichen Infrastrukturleistung, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt.\n\n  Wann eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen sachgerecht ist, bedarf hier            50\nkeiner allgemeinen Entscheidung. Dafür sind die Gebührentatbestände zu vielgestaltig. Eine Staffelung kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn auch die Höchstgebühr die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt und\neine Leistung betrifft, mit der der Staat sowohl dem Sozialstaatsgrundsatz als auch\ngewichtigen grundrechtlichen Schutzgeboten Rechnung trägt und die aus verfassungsrechtlichen Gründen jedem zugänglich sein muß, der auf die Leistung angewiesen ist. In einem solchen Fall ist der Staat nicht darauf beschränkt, zunächst eine für\nalle gleiche Gebühr zu fordern und anschließend bedürftigen Nutzern finanzielle Beihilfen zu gewähren. Vielmehr ist es grundsätzlich gerechtfertigt, schon bei der Be-\n\n\n\n                                         13/16\n\nmessung des Entgelts auf soziale Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen und die Gebührenbelastung nach der Leistungsfähigkeit abzustufen, sofern nicht andere verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.\n\n c) Die ungleiche Behandlung der Eltern bei der Heranziehung zu Kindergartengebühren wird durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt.\n\n  Mit der Schaffung von Kindergärten stellt der Staat Chancengleichheit in bezug auf      52\ndie Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern her und trägt damit sozialstaatlichen Belangen Rechnung (Art. 20 Abs. 1 GG). Kindergartenerziehung vermittelt und\nfördert elementare Kenntnisse und Fähigkeiten wie den Gebrauch der Sprache und\nden Umgang mit anderen. Die Eltern sollen bei der Erziehung durch den Kindergarten unterstützt werden (vgl. auch BTDrucks 11/5948, S. 42). Kindergärten sind insofern auch wesentliche Bestandteile des Bildungssystems. Sie sollen allen Eltern mit\nkleinen Kindern zur Verfügung stehen. Dies ist eines der wichtigsten Ziele der staatlichen Jugendhilfe.\n\n  Mit der Einrichtung von Kindergärten werden zugleich grundrechtliche Schutz- und        53\nFörderpflichten erfüllt. Die Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes kann Frauen darin bestärken, eine ungewollte Schwangerschaft nicht abzubrechen. Kindergärten dienen so dem Schutz auch des ungeborenen Lebens, der dem Staat durch Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG zur Pflicht gemacht wird. Indem sie den Familien bei der Kinderbetreuung\nund -erziehung helfen, tragen Kindergärten zudem zur Erfüllung der in Art. 6 Abs. 1\nGG verankerten Förderpflicht bei. Schließlich unterstützt der Staat mit der Schaffung\nvon Kindergärten auch die Gleichstellung der Frau im Arbeitsleben. Müttern wird häufig erst durch die Betreuung ihrer Kinder in einem Kindergarten der Freiraum verschafft, der ihre Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht und sie einer Gleichstellung im\nBeruf näher bringt. Auch insofern befolgt der Staat ein grundrechtliches Schutzgebot.\nGemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG muß er dafür sorgen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der\nfamiliären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 39,\n1 <44 f.>; 88, 203 <260>).\n\n Aus den vorgenannten Gründen dürfen Kindergartenplätze auch Kindern einkommensschwächerer Eltern nicht vorenthalten werden. Dieser Anforderung kann durch\nsozial gestaffelte Tarife genügt werden. Eine umfassende Bezuschussung der Kindergärten, die allen Eltern ungeachtet ihrer Einkommensverhältnisse gleichmäßig zugute kommt, ist hingegen zur Sicherung ihrer allgemeinen Zugänglichkeit nicht erforderlich.\n\n  Angesichts der wichtigen Gemeinschaftsgüter, denen die Schaffung von Kindergartenplätzen dient, und in Anbetracht der Notwendigkeit, diese flächendeckend und allgemein zugänglich vorzuhalten, kann eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende,\nnach Einkommen gestaffelte Heranziehung der Benutzer zu den Kosten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden. Soweit die öffentliche Hand\nzu einer Bezuschussung nicht verpflichtet ist, kann sie aus haushaltspolitischen\n\n\n                                         14/16\n\nGründen davon absehen. Dafür spricht vor allem, daß eine gleichmäßige Absenkung\nder Kindergartengebühren auf das Niveau der Mindestgebühr bei angespannter\nHaushaltslage den Spielraum zur Schaffung und Unterhaltung von Kindergärten\npraktisch weiter einschränken würde.\n\n 3. Art. 6 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Regelungen nicht verletzt.               56\n\n  a) Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer geltend, durch die Gebührengestaltung würden Familien mit Kindern zusätzlich belastet, um kommunale Haushaltsdefizite zu decken. Das trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Stadt Idstein\nstellt allen Benutzern ihrer Kindergärten, so auch den Beschwerdeführern, Kindergartenplätze zu nicht kostendeckenden Entgelten zur Verfügung. Auch ihnen wird damit\nim Ergebnis aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ein Vermögensvorteil zugewendet.\n\n b) Mit ihren Kindergartengebühren unterschreitet die Gemeinde auch nicht die ihr          58\ngemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht. Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im\nSinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (BVerfGE 87, 1 <35>; stRspr).\n\n Daß die Förderung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Eine\nPflicht zur gleichmäßigen Förderung aller Familien ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit läßt sich Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnehmen.\n\n 4. Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Er schützt nicht vor der Auferlegung   60\nvon Geldleistungen, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben\nwerden (vgl. BVerfGE 78, 214 <230>).\n\n               Papier                 Grimm                   Kühling\n\n               Jaeger                  Haas                    Hömig\n\n                                      Steiner\n\n\n\n\n                                          15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 1998 -\n1 BvR 178/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/\n                97 - Rn. 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