{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19980114_1bvr199594","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980114.1bvr199594","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"1 BvR 1995/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"                                      Leitsatz\nZur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen presserechtliche Vorschriften gerichteten\nVerfassungsbeschwerde\n\n\n\n\n                                         1/12\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n  1. der S. GmbH,\n     vertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Partner,\n                   Büschstraße 12, Hamburg -\n- 1 BVR 1995/94 -,\n\n  2. a) des Herrn P...,\n     b) des Herrn G...,\n     c) der Frau E...,\n     d) des Herrn T...,\n     e) des Herrn B...,\n     f) des Herrn S...,\n     g) des Herrn W...,\n     h) der Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Herbert Bethge,\n                    Innstraße 40, Passau -\n- 1 BVR 2248/94 -\n\ngegen § 11 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie § 11 Abs. 4 Satz 6 des Saarländischen Pressegesetzes (SPresseG) in der Fassung des Art. 1 Buchstabe b\n      und c des Gesetzes Nr. 1335 zur Änderung des Saarländischen Pressegesetzes und des Rundfunkgesetzes für das Saarland (Landesrundfunkgesetz) vom 11. Mai 1994 (Amtsblatt S. 834)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der\n                                 Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Seibert,\n                                 Jaeger,\n                                 Haas\n                                 und der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n\n\n\n                                        2/12\n\nam 14. Januar 1998 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden verworfen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Änderungen des Gegendarstellungsrechts im Saarländischen Pressegesetz.\n\n                                         I.\n Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Pressegesetzes             2\n(SPresseG) und des Rundfunkgesetzes für das Saarland (Landesrundfunkgesetz)\nvom 11. Mai 1994 (ABl S. 834) wurde § 11 des Saarländischen Pressegesetzes vom\n12. Mai 1965 (ABl S. 409; zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992, ABl S.\n838) geändert. § 11 SPresseG hat nun folgenden Wortlaut (die Novellierungen sind\nim Schriftbild kenntlich gemacht):\n\n                                       § 11                                           3\n                           Gegendarstellungsanspruch\n(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks\nsind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu\nbringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in\ndenen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.\n(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung\nnicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken (Streichung von:\nund darf keinen strafbaren Inhalt haben). Sie bedarf der Schriftform und muß von\ndem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens\ninnerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugeht.\n(3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer an gleichwertiger, der Seite der\nErstmitteilung entsprechender Stelle, mit gleicher Schrift und gleicher Aufmachung\n(bisher: in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text) ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden (Streichung von: ;sie darf nicht in der Form eines Leserbriefes erscheinen). Sie soll bei\nVerwendung grafischer oder fotografischer Mittel, die in einem Zusammenhang mit\ndem beanstandeten Text stehen, bei einem berechtigten Interesse der betroffenen\n\n\n                                        3/12\n\nPerson oder Stelle mit gleichwertigen grafischen oder fotografischen Bestandteilen\nerfolgen. Der Abdruck ist kostenfrei. Zusätze zur Gegendarstellung sind nicht statthaft. Eine Erwiderung darf nicht auf derselben Seite erfolgen und muß sich, sofern\nsie in derselben Nummer des Druckwerkes oder am selben Tag erscheint, auf tatsächliche Angaben beschränken (bisher: Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.). Das Gegendarstellungsverlangen kann abgelehnt werden, wenn die Gegendarstellung\nihrem Inhalt nach offensichtlich unrichtig ist, einen strafbaren Inhalt hat oder wenn\nsie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch verletzt, daß sie Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe diskriminierend angreift. Der Anspruch entfällt, wenn der verantwortliche Redakteur oder der Verleger\neine eigene Richtigstellung verbreitet.\n(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche\nRechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß\nder verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine\nGegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft\ngemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt. Der Betroffene darf das\nAbdruckverlangen in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne\ndie Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 4 und 5 ändern.\n\n § 22 SPresseG lautet unverändert:                                                      4\n\n                                        § 22                                            5\n                               Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. und 2. ...,\n3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt,\n4. ...\n(2) bis (4) ...\n\n Schwerpunkte der Änderung des Gegendarstellungsrechts sind somit:                      6\n\n- die Plazierung der Gegendarstellung an gleichwertiger, der Seite der Erstmitteilung   7\nentsprechender Stelle mit gleicher Aufmachung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SPresseG),\n\n- das Gebot der gleichen optischen Ausgestaltung bei Verwendung grafischer oder         8\nfotografischer Mittel im Falle eines berechtigten Interesses der betroffenen Person\n(§ 11 Abs. 3 Satz 2 SPresseG),\n\n- das Verbot unmittelbar nachfolgender redaktioneller Anmerkungen (§ 11 Abs. 3          9\nSatz 4 und 5 SPresseG),\n\n\n                                         4/12\n\n- die Möglichkeit der Änderung der Gegendarstellung im Verfahren auf Erlaß einer        10\neinstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG).\n\n In der Begründung zum Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes ist unter anderem ausgeführt worden, das Ziel der Neuregelung sei es, das Gegendarstellungsrecht als Mittel des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine verfassungsrechtlich geschützte Individualsphäre zu effektivieren (LTDrucks 10/1764, S.\n1).\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Zeitungsverlag im Saarland. Die Beschwerdeführer zu 2) sind verantwortliche Redakteurinnen und Redakteure der \"Saarbrücker\nZeitung\". Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich unmittelbar gegen die\nErgänzungen des Saarländischen Pressegesetzes. Sie rügen die Verletzung ihres\nGrundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden führen sie im wesentlichen aus:            13\n\n  Die Gesetzesänderung betreffe sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Aufgrund       14\nihrer beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverlegerin und als verantwortliche Redakteure\nseien sie Adressaten des Saarländischen Pressegesetzes. Seit dem Inkrafttreten der\nÄnderungen seien sie gegenwärtig betroffen. Sie seien auch unmittelbar betroffen.\n§ 11 SPresseG bedürfe zu seiner Umsetzung keines weiteren Vollzugsaktes.\n\n Die Beschwerdeführerin zu 1) weist dazu - neben fiktiven Beispielen - auf einen Fall   15\naus dem Sommer 1994 hin, in dem sie nach einem Bericht über eine von ihrem Ehemann mißhandelte Frau dessen Gegendarstellung ohne redaktionelle Anmerkung\nhabe abdrucken müssen, daraufhin einen Tag später die Gegendarstellung in einem\nredaktionellen Beitrag behandelt habe, wogegen sich der Betroffene mit einer weiteren Gegendarstellung gewandt habe. Auf diese Weise seien die Leser der von ihr\nverlegten \"Saarbrücker Zeitung\" mit zwei falschen Gegendarstellungen konfrontiert\nworden, ohne daß die Redaktion deren Unrichtigkeit auf derselben Seite habe erwähnen können. Die Beschwerdeführer zu 2) tragen vor, § 11 SPresseG entfalte unabhängig von einem konkreten Gegendarstellungsbegehren unmittelbare Rechtswirkungen ihnen gegenüber, da sie ein gesetzliches Rechtsverhältnis neu gestalteten,\ndas sie gegenüber jedermann verpflichte.\n\n Die Betroffenheit bereits durch das Gesetz ergebe sich im übrigen daraus, daß § 11     16\nAbs. 3 SPresseG durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3\nSPresseG bußgeldbewehrt sei. Zwar habe die Regelung aufgrund eines legislativen\nVersehens ihren ursprünglichen Bezug verloren, so daß derzeit kein Bußgeld verhängt werden könne. Es sei aber zu erwarten, daß der Landesgesetzgeber das Redaktionsversehen alsbald, nämlich nach einer Entscheidung über die anhängigen\nVerfassungsbeschwerden, korrigieren werde. Darauf müßten sie sich bereits jetzt\neinrichten und die Möglichkeit der Bußgeldandrohung bei ihren künftigen Dispositionen berücksichtigen.\n\n\n                                         5/12\n\n  Ferner führe das neue Gegendarstellungsrecht schon jetzt zu einer Veränderung           17\nder redaktionellen Arbeit, weil der Möglichkeit von Gegendarstellungen mit ihren negativen Auswirkungen auf das Image der Zeitung vorgebeugt werden müsse. Personenbezogene Tatsachenbehauptungen mit hohem Nachrichtenwert für die Öffentlichkeit könnten nicht mehr als Hauptschlagzeile oder in anderer exponierter Weise\nauf der Titelseite einer Zeitung veröffentlicht werden, ohne daß das Risiko einer \"Enteignung\" der Titelseite durch den Abdruck der Gegendarstellung eingegangen werde. Das gelte um so mehr, als nun auch grafische und fotografische Mittel in die Gegendarstellung einbezogen werden könnten. Die in § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5\nSPresseG getroffene Regelung, die den sogenannten Redaktionsschwanz verbiete,\neine Erwiderung auf eine andere Seite oder eine andere Nummer der Zeitung verdränge und so die redaktionelle Anmerkung als berechtigtes Schutzmittel gegen die\nVeröffentlichung unwahrer Gegendarstellungen entwerte, lasse ebenfalls eine präventiv disziplinierende Tendenz erkennen.\n\n  Bereits die gesetzliche Statuierung eines derart weitgehenden Eingriffs in das redaktionelle Konzept, wie § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SPresseG ihn erlaube, habe für\nden Gebrauch der Pressefreiheit eine einschüchternde und disziplinierende Wirkung.\nDie freie Entscheidung über Auswahl und Plazierung von Nachrichten sei durch die\nunnötige Überdehnung und grundrechtswidrige Verschärfung des Gegendarstellungsrechts unmittelbar eingeschränkt. Daher könne die Verfassungsbeschwerde\nauch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht für unzulässig gehalten werden. Es\nsei ihnen nicht zuzumuten, zunächst eine Verurteilung in einem Verfahren auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung abzuwarten.\n\n  Die Beschwerdeführer zu 2) tragen ergänzend vor, daß das geänderte Gegendarstellungsrecht nicht der vorherigen fachgerichtlichen Interpretation bedürfe. Der\nWortlaut des geänderten Gesetzes sei klar und unmißverständlich. Bestehende Auslegungsspielräume der Rechtsprechung seien durch die Änderungen ausgeschlossen worden.\n\n  Daß ein Gegendarstellungsbegehren nach § 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG ohne weiteres im gerichtlichen Eilverfahren geändert werden könne, stehe nicht nur in Widerspruch zu den bundesgesetzlichen zivilprozessualen Regelungen über eine Klageoder Antragsänderung, sondern verfehle darüber hinaus die Anforderungen, die sich\nunter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren ergäben. Der aus dem\nGegendarstellungsanspruch Verpflichtete müsse ein Gegendarstellungsbegehren,\ndas den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche, ablehnen können oder die\nMöglichkeit behalten, einem neuen rechtmäßigen Gegendarstellungsbegehren freiwillig zu entsprechen. Die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG bewirke dagegen, daß er, obwohl die Ablehnung des ursprünglichen Gegendarstellungstextes\nrechtmäßig gewesen sei, aufgrund des abgeänderten Verfügungsantrages verurteilt\nwerden könne und die Kostenlast trage.\n\n Diese Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Position trete unmittelbar kraft        21\n\n\n\n                                          6/12\n\nGesetzes ein und gelte für alle künftigen gerichtlichen Gegendarstellungsverfahren.\n§ 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG sei Bestandteil des Gesamtkonzepts des saarländischen Gesetzgebers. Er habe Anteil an der einschüchternden und disziplinierenden\nWirkung, die den angegriffenen Bestimmungen für den Gebrauch der Pressefreiheit\nobjektiv anhafte. Es sei ihnen nicht zuzumuten, in den auf Beschleunigung angelegten gerichtlichen Gegendarstellungsverfahren immer wieder die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG zu rügen, sobald es zu einer Änderung des\nGegendarstellungstextes im gerichtlichen Eilverfahren komme.\n\n  Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Subsidiarität sei auch deshalb geboten,           22\nweil die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts analog § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorlägen. Der Verfassungsbeschwerde\nkomme allgemeine Bedeutung zu. Zum einen würden grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme des Gegendarstellungsrechts aufgeworfen. Zum anderen würde\neine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit über die Rechtslage für\neine Vielzahl künftiger Fälle schaffen. Dabei sei auch die erklärte Vorreiterfunktion\ndes saarländischen Gegendarstellungsrechts zu berücksichtigen, die eine Nachahmung der saarländischen Regelungen durch andere Landesgesetzgeber besorgen\nlasse.\n\n                                         III.\n  Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Saarländische Landtag und die CDU-            23\nFraktion, die Regierung des Saarlandes sowie der Deutsche Presserat, der Verband\nPrivater Rundfunk und Telekommunikation, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und der Deutsche Journalisten-Verband Stellung genommen.\n\n  1. Der Saarländische Landtag hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Die      24\nBeschwerdeführer seien zwar möglicherweise selbst, nicht aber gegenwärtig und unmittelbar von der Neuregelung betroffen. Es sei ihnen zuzumuten, den akuten Konflikt abzuwarten, der die angeblich verfassungswidrige Wirkung des Gesetzes für sie\nerst spürbar mache. Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht schon aus den genannten Gründen unzulässig seien, scheiterten sie am Grundsatz der Subsidiarität\nder Verfassungsbeschwerde. Die angegriffenen Normen seien fachgerichtlicher Klärung zugänglich und bedürftig.\n\n 2. Die Regierung des Saarlandes hält die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ebenfalls unter den Gesichtspunkten der Unmittelbarkeit und der Subsidiarität für\nzweifelhaft. Allerdings sei der Regierung des Saarlandes auch an einer raschen Klärung der verfassungsrechtlichen Vorwürfe gelegen, die die Beschwerdeführer gegen\ndie novellierte Fassung des Saarländischen Pressegesetzes erhoben hätten.\n\n 3. Die übrigen Stellungnahmen gehen nur auf die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften ein.\n\n\n\n\n                                         7/12\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.                                              27\n\n                                          I.\n  1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der         28\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>). Eine Selbstbetroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der\nangegriffenen Norm ist (vgl. BVerfGE 74, 297 <318>). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer von einer Norm betroffen, wenn diese ihre Wirkung auf ihn aktuell und nicht\nnur virtuell entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>). Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das Bundesverfassungsgericht aber auch dann aus, wenn das Gesetz die\nNormadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr\nkorrigierbaren Entscheidungen zwingt (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>) oder wenn klar\nabzusehen ist, daß und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung\nbetroffen sein wird (vgl. BVerfGE 74, 297 <320>). Eine unmittelbare Betroffenheit\nliegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Der Beschwerdeführer\nmuß also geltend machen können, daß er gerade durch die Norm und nicht erst\ndurch ihren Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97\n<102 f.>). Eine unmittelbare Betroffenheit wird aber auch dann bejaht, wenn die\nNorm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlaßt (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>). Bei Rechtsbeziehungen, die nicht das Verhältnis des Einzelnen zum Staat, sondern die Beziehungen\nvon Privatrechtssubjekten untereinander regeln und also nicht auf Vollzug im engeren Sinn angelegt sind, folgt die unmittelbare Betroffenheit aus einer sich im Verhältnis der Beteiligten unmittelbar auswirkenden Änderung der Rechtslage oder aus der\nNotwendigkeit von Dispositionen zur Einstellung auf die neue Rechtslage (vgl.\nBVerfGE 88, 384 <399 f.>; 91, 294 <305>).\n\n 2. Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt aber der Grundsatz der             29\nSubsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen\nRechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers\ndann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der\nGerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 74, 69 <74>). Damit soll erreicht werden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1\n<20>). Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann geboten, wenn\ndas angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume beläßt, die für die\nFrage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25\n<34 f.>). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, daß ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbe-\n\n\n\n                                          8/12\n\nwehrte Rechtsnorm verstößt und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>).\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführer sind durch § 11 Abs. 3 SPresseG selbst, gegenwärtig und         30\nunmittelbar betroffen. Die Selbstbetroffenheit ergibt sich daraus, daß sie als Verleger\nund verantwortliche Redakteure Adressaten des Gesetzes sind. Sie sind auch gegenwärtig betroffen. Zwar treten die Rechtsfolgen des Gesetzes nicht ohne weiteres\nein, sondern treffen die Beschwerdeführer erst dann, wenn ein Gegendarstellungsverlangen aus Anlaß einer bestimmten Meldung erhoben wird. Der Eintritt eines solchen Falles kann aber als sicher gelten. Überdies erschöpfen sich die Wirkungen der\nNorm nicht in der Regelung konkreter Streitfälle. Vielmehr handelt es sich um eine\nVorschrift, die das Verhalten der im Pressewesen Tätigen schon im Vorfeld eines bestimmten Gegendarstellungsverlangens zu beeinflussen geeignet ist. Gerade angesichts der - verglichen mit anderen Landespressegesetzen einschneidenderen - Beschränkung der Pressefreiheit durch das novellierte Gegendarstellungsrecht können\nsie sich veranlaßt sehen, ihre Berichterstattung so einzurichten, daß Gegendarstellungsverlangen möglichst vermieden werden. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit in\ndem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist angesichts der veränderten Rechtsstellung der Presse ebenfalls nicht zu verneinen.\n\n Dagegen geht von § 11 Abs. 4 Satz 6 SPresseG, der den Antragsteller zur Änderung des Gegendarstellungstextes im Prozeß berechtigt, keine Wirkung aus, die zu\neiner gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer führt.\nWeder kann die Norm sich in einer § 11 Abs. 3 SPresseG vergleichbaren Weise\nnachteilig auf die redaktionelle Arbeit auswirken noch ist der Eintritt eines Anwendungsfalls annähernd so gewiß wie bei § 11 Abs. 3 SPresseG. Auch die von den Beschwerdeführern befürchtete Kostenfolge vermag keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit zu begründen.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführer von der angegriffenen Norm selbst, gegenwärtig           32\nund unmittelbar betroffen sind, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden\njedoch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Sie können Abhilfe auf dem\nRechtsweg erlangen. Kommen sie einem Gegendarstellungsverlangen nicht nach,\nso entscheiden über dessen Berechtigung auf Antrag des von der Mitteilung Betroffenen die Zivilgerichte. Diese haben die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen\nGrundlage zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Halten sie sie für vereinbar mit dem Grundgesetz, so müssen sie\nbei der Auslegung und Anwendung von § 11 Abs. 3 SPresseG das Grundrecht der\nBeschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beachten (vgl. Beschluß vom heutigen Tag in den Verfahren 1 BvR 1861/93 u.a.).\n\n Die Norm läßt für eine Berücksichtigung dieses Grundrechts auch ausreichenden            33\nSpielraum. Sie ist nicht so zwingend abgefaßt, daß das Ergebnis ihrer Anwendung\nauf den konkreten Streitfall restlos vorherbestimmt wäre. Die Gerichte werden viel-\n\n\n                                          9/12\n\nmehr zu klären haben, was die Pflicht, die Gegendarstellung an gleichwertiger, der\nSeite der Erstmitteilung entsprechender Stelle, mit gleicher Schrift und gleicher Aufmachung zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SPresseG), bedeutet und wie bei\nihrer Auslegung und Anwendung die Anforderungen der Pressefreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz des von der Presseberichterstattung Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können.\n\n  Das gilt ebenfalls für die Verpflichtung, bei grafischer oder fotografischer Anreicherung der Meldung auch die Gegendarstellung mit gleichwertigen grafischen oder fotografischen Bestandteilen auszustatten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SPresseG). Bei dieser\nVerpflichtung handelt es sich nicht nur um eine Sollvorschrift, die der Berücksichtigung widerstreitender Interessen und den Umständen des konkreten Falles in besonderem Maß offensteht. Sie ist auch von einem berechtigten Interesse des Betroffenen abhängig, ohne daß in der Vorschrift näher bestimmt würde, wann ein solches\nInteresse anzunehmen ist. Ebenso lassen das Verbot von Zusätzen und die Beschränkung von Erwiderungen nach ihrem Sinn und Zweck noch Auslegungsspielräume.\n\n Der Verweis auf die fachgerichtliche Klärung ist den Beschwerdeführern auch zumutbar. Die verhaltenssteuernde Wirkung, die von den novellierten Teilen des Pressegesetzes ausgeht, erscheint jedenfalls nicht derart gewichtig, daß sie eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde. Daß die\nBeschwerdeführer Meldungen, die ihnen aus publizistischen Gründen mitteilenswert\nerscheinen, allein aus Furcht vor dem verschärften Gegendarstellungsrecht unterlassen, ist nicht anzunehmen. Daß sie die neue Rechtslage möglicherweise bei Aufmachung und Plazierung von Meldungen berücksichtigen, bei denen sie mit einem Gegendarstellungsverlangen rechnen, schränkt die Redaktionsarbeit jedenfalls nicht in\neinem solchen Maß ein, daß ein Verweis auf den Zivilrechtsweg unzumutbar wäre.\nDas Risiko einer zivilgerichtlichen Verurteilung haben die Beschwerdeführer zu tragen.\n\n Ein Bußgeldrisiko, das ihnen nicht zuzumuten wäre, besteht nicht. Zwar enthält § 22       36\nAbs. 1 Nr. 3 SPresseG eine Bußgeldandrohung bei Verstoß gegen die Verpflichtung\naus § 11 Abs. 3 Satz 3 SPresseG. Diese Bußgeldregelung läuft aber leer. § 11 Abs. 3\nSatz 3 SPresseG besagt, daß der Abdruck der Gegendarstellung kostenfrei ist. Die\nUnstimmigkeit beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen. Bei der Novellierung\ndes Pressegesetzes ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 SPresseG nicht angepaßt worden. Eine im\nWege der Auslegung vorgenommene Anwendung dieser Bestimmung auf diejenige\nVorschrift, die an die Stelle des bisherigen Absatzes 3 Satz 3 getreten ist, wäre wegen Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig und braucht deshalb nicht in die Zumutbarkeitserwägungen einbezogen zu werden.\n\n Die Verfassungsbeschwerden bedürfen auch unter dem Gesichtspunkt allgemeiner              37\nBedeutung im Sinn von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG keiner sofortigen Entscheidung.\nZwar werfen die Verfassungsbeschwerden Fragen auf, die in der Rechtsprechung\n\n\n\n                                          10/12\n\ndes Bundesverfassungsgerichts noch nicht beantwortet sind. Insbesondere hat das\nGlossierungsverbot noch keine verfassungsrechtliche Prüfung erfahren. Das allein\nverleiht den Verfassungsbeschwerden aber keine allgemeine Bedeutung. Das Glossierungsverbot hat bislang nicht in einer größeren Zahl von Fällen zu Streit oder\nZweifeln bei der Anwendung der presserechtlichen Bestimmungen geführt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt\nnicht geboten.\n\n\n\n\n                                      11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 1998 -\n1 BvR 1995/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 1998 -\n                1 BvR 1995/94 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19980114_1bvr199594.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980114.1bvr199594\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/01/rs19980114_1bvr199594.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-01-14/1-bvr-1995-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/01/rs19980114_1bvr199594.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/01/rs19980114_1bvr199594.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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