{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981217_2bvr155698","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981217.2bvr155698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"2 BvR 1556/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1556/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Hugo N.,\n\n     gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\n           vom 18. August 1998 - 24 S 125/97 -\n\nu n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 17. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 1998 - 24 S 125/97 - verletzt Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung eines      1\nHauses und Herausgabe eines Grundstücks sowie zur Mietzinszahlung.\n\n                                         I.\n1. Der Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens, 67 Jahre alt) und seine seit 1984 von ihm geschiedene Ehefrau (Klägerin des Ausgangsverfahrens) sind\nzu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hil-\n\n\n                                        1/11\n\nden. Der Beschwerdeführer bewohnt das Haus seit etwa 40 Jahren, seit 1980 bewohnt er es alleine. Durch Beschluß vom 20. Mai 1985 wies das Amtsgericht Langenfeld im familiengerichtlichen Verfahren das Haus nebst Grundstück dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zu. Zugleich begründete es zwischen den\nParteien ein Mietverhältnis. Im Jahre 1993 kam es zwischen diesen zum Streit über\ndie Art der Erneuerung der inzwischen irreparabel defekt gewordenen Ölheizungsanlage des Hauses. Der Beschwerdeführer ließ eine neue Gasheizung einbauen\nund verrechnete die hälftigen Kosten mit dem - ansonsten bis heute gezahlten -\nMietzins. Er ging davon aus, zu der Verrechnung berechtigt zu sein, nachdem das\nAmtsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Kostenbeschluß\nvom 19. Mai 1993 sein Vorgehen als berechtigt bezeichnet hatte und nachdem ihm\nsein Anwalt zu der Verrechnung geraten hatte. Die geschiedene Ehefrau kündigte\ndas Mietverhältnis wegen des nach ihrer Ansicht durch die Verrechnung eingetretenen Zahlungsverzuges. Sie klagte auf Zahlung des verrechneten Betrags und auf\nRäumung der Wohnung und Herausgabe des Grundstücks durch den Beschwerdeführer. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, das Landgericht gab ihr statt.\nDas damalige Urteil des Landgerichts wurde durch den Beschluß der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1998 (2 BvR\n1898/97, veröffentlicht u.a. in ZMR 1998, S. 268 f.) aufgehoben.\n\n  Durch das nunmehr angegriffene Urteil verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung, Räumung und Herausgabe zu gemeinschaftlichem Mitbesitz. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Einbau der Gasheizung\nsei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme für das Haus im Sinne des § 744 Abs. 2\nBGB gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten gewesen, die Heizungsfrage\nerst mit der Miteigentümerin gerichtlich auszufechten und das Haus in der Zwischenzeit mit - notfalls anzumietenden - Radiatoren zu beheizen. Auf die Frage, ob der Einbau der Gasheizung kostengünstiger gewesen sei, als es der Einbau einer Ölheizung\ngewesen wäre, komme es nicht an. Bei dem Einbau der Gasheizung handele es sich\num eine Umgestaltung des Hauses unter dem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme.\nZu einer solchen Selbsthilfe sei der Beschwerdeführer gegen den Willen seiner Ehefrau nicht berechtigt gewesen. Die Forderung der Ehefrau auf Einbau einer Ölheizung statt einer Gasheizung sei verständlich gewesen, da die Beheizung mit Öl eher\nbilliger sei als die mit Gas und da Gas gefährlich sei und emotionalen Vorbehalten\nbegegne. Von der Notwendigkeit des Einbaus eines neuen Öltanks sei nicht auszugehen. Es hätte genügt, den Baum, dessen Wurzeln den Öltank gefährdeten, zu entfernen und in den Tank eine Innenwand einzubauen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur Verrechnung der hälftigen Kosten des Heizungseinbaus berechtigt\ngewesen und aufgrund der Verrechnung mit der Miete in Verzug geraten, so daß die\nEhefrau nach § 554 Abs. 1 BGB habe kündigen können. Der Verzug scheitere nicht\nan fehlendem Verschulden. Insoweit habe der Beschwerdeführer seiner Darlegungslast nicht genügt. Er berufe sich auf einen angeblich nicht vermeidbaren Rechtsirrtum. Ein solcher Irrtum könne zwar das Verschulden ausschließen. An einen solchen\nEntlastungsbeweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner\n\n\n                                         2/11\n\nmüsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten. Die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht,\nwenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde. Hiernach habe der Beschwerdeführer nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines\nAnwalts vertrauen dürfen. Ihm sei zuzugeben, daß er aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zunächst habe schließen dürfen, seine Rechtsauffassung sei zutreffend. Es\nmüsse jedoch berücksichtigt werden, daß es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Auf derartige Entscheidungen dürfe sich\nder Schuldner nicht blind verlassen. Jedenfalls aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin hätten ihm erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung kommen müssen, er habe aufgrunddessen deren Unhaltbarkeit erkennen\nmüssen.\n\n Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil keine Räumungsfrist bewilligt und      4\nzur Frage der Bewilligung einer Räumungsfrist auch keine Ausführungen gemacht.\nMündlich wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei gewarnt gewesen, er habe ausreichend Zeit gehabt, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, so daß für die Bewilligung einer Räumungsfrist kein Anlaß bestanden habe.\nDer Beschwerdeführer hat vorsorglich einen Antrag beim Landgericht auf Urteilsergänzung gestellt. Darüber hat das Landgericht noch nicht entschieden.\n\n2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des          5\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3\nAbs. 1 GG). Er macht geltend: Die Verweigerung einer Räumungsfrist mit der - bisher nur mündlich geäußerten - Begründung, er sei gewarnt gewesen, sei willkürlich.\nEr sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, daß keine Räumung mehr zu befürchten sei. Ihn erschüttere, daß er wegen eines Abrechnungsstreits, bei dem es überhaupt nicht um einen Mietausfall des Vermieters gegangen sei, nach 40 Jahren seine Wohn-, Berufs- und Arbeitswelt\nverlassen solle, die er aus seinen Einkünften aufgebaut habe. Das erscheine ihm\nals willkürlich.\n\n  Die bisherigen Erkenntnisse des Landgerichts widersprächen sich. In dem vom           6\nBundesverfassungsgericht aufgehobenen Urteil habe die Kammer des Landgerichts\ndarauf abgestellt, daß die Klägerin den Einbau der Gasheizung nur dann hätte dulden müssen, wenn die alte Ölheizung irreparabel gewesen wäre. Nun habe die Kammer gemerkt, daß die Ölheizung unstreitig irreparabel gewesen sei, und komme mit\nanderer Begründung zum selben Ergebnis. Auch das erscheine willkürlich. Der Hinweis des Landgerichts auf die Gefahren einer Gasheizung übergehe den aus den Akten ersichtlichen Umstand, daß in dem Haus bereits seit 35 Jahren ein Gasanschluß\nvorhanden gewesen sei. Der Hinweis auf die angeblich höheren Kosten einer Gasheizung übergehe das in den Akten befindliche Schreiben einer Heizungsfachfirma,\n\n\n                                         3/11\n\naus dem sich das Gegenteil ergebe. Das Landgericht übergehe auch den Vortrag,\nwonach der Einbau der Gasheizung erst nach der Einholung von vier Auskünften,\nu.a. über die von dem vorhandenen Öltank ausgehende Gefahr, in Auftrag gegeben\nworden sei. Das Landgericht habe auch den Vortrag übergangen, daß der Baum,\ndessen Beseitigung es zur Abwendung der Gefahr für den Öltank in dem angegriffenen Urteil als möglich bezeichne, geschützt sei und daß dessen Beseitigung\nnicht nur erhebliche Kosten verursacht, sondern auch zu einer Beschädigung der\nTankaußenwand geführt hätte. Hinsichtlich des Verschuldens habe die Kammer des\nLandgerichts ihre Argumentation der inzwischen erkannten Tatsache angepaßt, daß\ner - entgegen den Ausführungen in dem aufgehobenen Urteil - unstreitig seinerzeit\nRechtsrat eingeholt habe. Er habe sich bei der Verrechnung vertrauensvoll auf den\nRat seines Anwalts verlassen, die Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung habe für ihn die vom Landgericht geforderte gerichtliche Klärung dargestellt. Das Landgericht verlange jetzt von ihm, er habe seinerzeit als Nicht-Jurist das als Recht erkennen sollen, was es in dem ersten Urteil\nselbst nicht als Recht erkannt habe. Dort habe es ausgeführt, der Einbau der Gasheizung wäre im Fall der Irreparabilität der alten Anlage gerechtfertigt gewesen. Mehr\nals Rechtsrat einzuholen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur Kenntnis zu\nnehmen, habe er nicht tun können.\n\n  Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die Klägerin geäußert. Das Ministerium für      7\nInneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b                  8\nBVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und\naus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.\n\n1. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der      10\nProzeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie\nnicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls\ndann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist\n(stRspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Zwar\ngeht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, daß die Gerichte das\nvon ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen haben. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Ent-\n\n\n                                        4/11\n\nscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere\nnicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren\nEntscheidungen. Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß der Vortrag nicht berücksichtigt\nwurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder\naber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).\n\n b) Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung               11\nnicht gerecht.\n\n Die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Befugnis des Beschwerdeführers, die Gasheizung einzubauen, lassen nicht erkennen, daß das Gericht das wesentliche Parteivorbringen zum Streit der Parteien über die Heizungserneuerung in\ndem erforderlichen Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen hat.\n\n  (1) Das Landgericht ist der Auffassung, der Einbau der Gasheizung sei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Eine Erhaltungsmaßnahme ist eine Maßnahme, die die Substanz oder den Wert des Gegenstandes erhält; eine solche Maßnahme ist notwendig, wenn sie vom Standpunkt\neines vernünftigen Eigentümers aus als zur Erhaltung des Gegenstandes notwendig\nerscheint, wobei grundsätzlich ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen ist (Staudinger/Langhein, BGB, 13.Aufl., § 744 Rn. 21). Daß die Beheizung eines Hauses für\ndessen Erhaltung notwendig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht erkennt\ndies auch, indem es zunächst darauf abstellt, bis zur gerichtlichen Klärung des Streits\nder Eheleute hätte sich der Beschwerdeführer mit einer Beheizung des Hauses durch\nRadiatoren behelfen müssen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, daß eine solche Art\nder Beheizung nach dem Vortrag der Parteien überhaupt in Betracht kam, insbesondere daß damit der während einer möglicherweise über mehrere Heizperioden geführten gerichtlichen Auseinandersetzung drohende Schaden für das gesamte Heizungssystem und die Bausubstanz wirksam und mit vertretbarem wirtschaftlichem\nAufwand hätte vermieden werden können. Die Parteien gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, daß der unverzügliche Einbau einer nicht nur provisorischen Heizung erforderlich sei: Mit Schreiben vom 18. April 1993 kündigte die Klägerin an, wegen zahlreicher durch die Nichtbeheizung unmittelbar drohender Schäden (Schimmel\nund Feuchtigkeitsschäden an verschiedenen Teilen des Hauses) ihrerseits nach\n§ 744 Abs. 2 BGB verfahren und am nächsten Tag einen Unternehmer mit den notwendigen Arbeiten zur Wiederherstellung der Beheizung beauftragen zu wollen. Die\nAuffassung des Landgerichts, der Einbau einer Gasheizung sei wegen der Möglichkeit einer vorübergehend behelfsmäßigen Beheizung nicht notwendig gewesen, zieht\ndie - insoweit übereinstimmend - gegenteiligen Meinungen der Parteien offenbar\nnicht in Erwägung.\n\n (2) Das Landgericht meint sodann, daß der Einbau einer Gasheizung keine Maßnahme zur Erhaltung des Hauses gewesen sei, sondern eine Umgestaltung unter\n\n\n\n                                          5/11\n\ndem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme.\n\n  Die Differenzierung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und nicht mehr als solche zu           15\ntolerierenden Umgestaltungsmaßnahmen setzt eine Würdigung der konkreten von\nden Parteien vorgetragenen Umstände des Falles voraus. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war aber der Einbau einer Gasheizung unter den gegebenen Umständen die kostengünstigste und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzig vernünftige Maßnahme, um die Beheizung des Hauses wieder aufzunehmen. Es ist\nnicht ersichtlich, daß das Landgericht diesen Vortrag bei seiner Beurteilung erwogen\nhat. Es geht nicht darauf ein, daß sich der Streit der Eheleute im wesentlichen auf die\nmit dem Einbau der verschiedenen Beheizungssysteme verbundenen Kosten konzentrierte. Die darüber geführte intensive Korrespondenz wurde im Ausgangsverfahren vorgelegt.\n\n Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Notwendigkeit des Einbaus einer Gasheizung von vornherein für unerheblich halten durfte. Es führt zwar aus, darauf, ob der Einbau einer Gasheizung kostengünstiger war, komme es nicht an. Dies wäre aber nur richtig, wenn es\nden Rechtsstandpunkt vertreten hätte, der Einbau einer Gasheizung zum Ersatz einer Ölheizung könne unter keinen denkbaren Umständen eine Erhaltungsmaßnahme\nsein. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Denn in der Folge führt es aus,\nes sei sachgerecht, einen Miteigentümer an der ursprünglichen Entscheidung der\nMiteigentümergemeinschaft für den Betrieb einer Ölheizung festzuhalten, wenn sich\nbei nüchterner Betrachtung für beide Heizungstypen Argumente ins Feld führen ließen, ohne daß die für den Einbau einer Gasheizung sprechenden Gesichtspunkte\ndeutlich überwögen. Ausgehend davon hätte das Landgericht eine Erhaltungsmaßnahme bejahen müssen, wenn überwiegende Gesichtspunkte für den Einbau einer\nGasheizung sprachen. Eben dies hatte der Beschwerdeführer aber vorgetragen. Das\nLandgericht hätte diesen Vortrag daher, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt,\nzur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen.\n\n  (3) Soweit das Landgericht annimmt, die Klägerin habe gute Gründe gehabt, den           17\nEinbau einer Gasheizung abzulehnen, läßt es wesentlichen Parteivortrag außer Betracht. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob bei dem Einbau einer Gasheizung der Kamin verändert und ob bei dem Einbau einer neuen Ölheizung ein neuer\nÖltank mit zusätzlichem Kostenaufwand eingebaut werden mußte. Der Beschwerdeführer trug dazu im einzelnen unter Beweisantritt vor, insbesondere zu der vom Landgericht erwähnten Gefährlichkeit des vorhandenen Tanks und dessen Gefährdung\ndurch vorhandene Baumwurzeln (Schriftsatz vom 9. November 1993, Seite 4, unter\nVorlage des Schreibens der Unteren Wasserbehörde vom 13. April 1993; Schriftsatz\nvom 19. August 1997, Seite 4 ff. unter Hinweis auf den von der Klägerin überreichten\nTüV-Bericht vom 28. Februar 1997 und unter Vorlage der Schreiben der Firma Liefering vom 22. April 1993 und der Unteren Wasserbehörde vom 7. August 1997;\nSchriftsatz vom 30. Juni 1998, Seite 4 f.). Die Klägerin trat dem unter Hinweis darauf,\ndaß der von ihr vorgelegte TüV-Bericht für das Jahr 1997 lediglich geringe Sicher-\n\n\n                                          6/11\n\nheitsmängel des Tanks ausweise, ebenfalls unter Beweisantritt entgegen. Das Landgericht stellt dazu lediglich fest, daß eine Beseitigung des Baums und eine Auskleidung des Tanks ausgereicht hätten, um die Gefahr zu beseitigen; dies ergebe sich\naus der vorgelegten Korrepondenz. Damit setzt es sich ohne Sachverhaltsaufklärung\nüber den entgegenstehenden Vortrag des Beschwerdeführers hinweg. Durch welche\nKorrespondenz der Vortrag des Beschwerdeführers in einer für die Tatsachenfeststellung ausreichenden Weise widerlegt sein soll, ist der angegriffenen Entscheidung\nnicht zu entnehmen.\n\n  (4) Das Landgericht stellt ferner darauf ab, daß ein Anschluß an die Gasversorgung    18\nemotionalen Vorbehalten begegne. Damit übergeht es den unstreitigen Vortrag, daß\nsich in dem Haus bereits ein Anschluß an das öffentliche Gasversorgungsnetz befand (Schriftsätze vom 7. Juli 1997, Seite 9, und vom 19. August 1997, Seite 6), und\ndie Tatsache, daß diesem Gesichtspunkt bei der Auseinandersetzung der Parteien\nkeine maßgebliche Bedeutung zukam. Die Ausführungen des Landgerichts lassen\nnicht erkennen, daß es insoweit den Vortrag der Parteien erwogen, aber für unerheblich gehalten hat. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.\n\n (5) Wird das danach unbeachtet gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers in          19\nBetracht gezogen, so kommt dem Gesichtspunkt der geringeren Kosten der Ölversorgung, auf den das Landgericht noch abhebt, möglicherweise keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.\n\n2. a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und      20\ndrängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so\nist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4,\n1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 86, 59 <62 f>; 87, 273 <278 f.>). Von willkürlicher Rechtsanwendung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn das Gericht\nsich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 <279>). Willkür ist vielmehr zu\nverstehen als Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden\nwill, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48 <51>; 83 82\n<84>; 86, 59 <62 f.>). Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von\nWillkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 <63>).\n\n b) Nach diesem Maßstab sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verschuldensfrage willkürlich. Es drängt sich der Schluß auf, daß sich das Gericht den Blick\nauf die konkreten Umstände des Falles aufgrund eines von vornherein vorgestellten\nErgebnisses in unangemessener Weise verstellt hat.\n\n (1) Das Landgericht geht zwar davon aus, daß der Beschwerdeführer für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einstehen müsse. Für seine Annahme, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen solchen schuldlosen Rechtsirrtum darzulegen, fehlt indes jede nachvollziehbare Begründung. Es führt aus, \"an einen\nsolchen Entlastungsbeweis\" seien strenge Anforderungen zu stellen, der Schuldner\nmüsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterli-\n\n\n                                         7/11\n\nche Rechtsprechung sorgfältig beobachten; die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht,\nwenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde. Die unmittelbar daran anschließende Schlußfolgerung, \"hiernach\" habe der Beschwerdeführer nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines Anwalts vertrauen dürfen,\nist völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt und wird auch in der Folge nicht weiter\nbegründet. Was der Beschwerdeführer weiter hätte darlegen müssen und welche Anstrengungen er als juristisch nicht vorgebildete Person unter den konkreten Umständen hätte unternehmen müssen, wird nicht mitgeteilt und ist auch nicht erkennbar.\nDie Forderung, eine betroffene Partei müsse die höchstrichterliche Rechtsprechung\nbeobachten, läßt weder erkennen, auf welchem Wege der Beschwerdeführer als juristischer Laie ungeachtet der in Anspruch genommenen anwaltlichen Hilfe zu dieser\nBeobachtung verpflichtet und in der Lage sein sollte, noch welche konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung dem Beschwerdeführer im Streitfall hätte Anlaß geben\nmüssen, den anwaltlichen Rat zu verwerfen.\n\n Das Landgericht geht auch nicht darauf ein, wieso für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein soll, daß durch den ihm erteilten anwaltlichen Rat ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt wurde. Es liegt auch\nauf der Hand, daß dem Beschwerdeführer eine solche Erkenntnis schwerlich kommen konnte, nachem ihm kurz zuvor das Amtsgericht in dem Kostenbeschluß vom\n19. Mai 1993 bescheinigt hatte, daß der Einbau der Gasheizung rechtmäßig gewesen sei.\n\n  (2) Anstatt diesen Beschluß bei der Prüfung der Verschuldensfrage in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. dazu schon den Kammerbeschluß vom 23. Januar\n1998, Seite 9), führt das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe sich auf ihn\nnicht verlassen dürfen, weil es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Diese Argumentation läßt völlig außer Betracht, daß\ndas Amtsgericht in dem genannten Beschluß zu der maßgeblichen Rechtsfrage im\neinzelnen Stellung genommen hatte. Es hatte die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2\nBGB geprüft und ihr Vorliegen wegen der bei Nichtbeheizung des Hauses drohenden\nGebäudeschäden bejaht. Es hatte zudem in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß seinerzeit auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die drohenden Gebäudeschäden als erfüllt angesehen und mit Schreiben vom 18. April 1993 unter Berufung darauf\nangekündigt hatte, ihrerseits eine Erneuerung der Ölheizungsanlage in Auftrag zu\ngeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage war damit aus der Sicht des Beschwerdeführers eindeutig beantwortet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Würdigung des Amtsgerichts durch den summarischen Charakter des damaligen Verfahrens bestimmt gewesen sein könnte.\n\n (3) Das Landgericht ist schließlich der Auffassung, der Beschwerdeführer hätte jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Mai 1994, Seite 7, erkennen\nmüssen, daß seine Rechtsauffassung unhaltbar sei, weil dort die Voraussetzungen\n\n\n                                         8/11\n\ndes § 744 Abs. 2 BGB in Abrede gestellt würden. Dies läßt den zeitlichen Ablauf\nder Dinge völlig außer Betracht. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben\nvom 5. Juni 1993 die Aufrechnung mit den hälftigen Instandsetzungskosten erklärt\nund diese in der Folge mit dem Mietzins für die Monate Juli 1993 bis Januar 1994\nverrechnet. Seit Februar 1994 zahlte er wieder den Mietzins in Höhe von 950 DM.\nDie Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte erstmals mit Schreiben vom 29. Juni\n1993, die Klage wurde im Juli 1993 eingereicht und mit Schriftsatz vom 25. März\n1994 hinsichtlich der bis dahin aufgelaufenen Verrechnungsbeträge erweitert. Erst\nnachdem gegen ein erstes die Räumungsklage abweisendes Urteil des Amtsgerichts\nBerufung eingelegt worden war, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis durch Anwaltsschreiben vom 8. Februar 1995 erneut hilfsweise unter Berufung auf die inzwischen aufgelaufenen streitigen Mietzinsrückstände. Das Amtsgericht hatte in dem\ndamals angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, daß eine Verurteilung zur Räumung im Hinblick auf den Zuweisungsbeschluß des Familiengerichts nicht möglich\nsei. Die Klägerin vertrat in der damaligen Berufungsbegründung vom 8. Februar 1995\ndie Ansicht, diese Auffassung des Amtsgerichts sei zutreffend, sie könne deshalb insoweit nicht auf Räumung, sondern nur auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses klagen und stelle ihren Antrag dahingehend um. Wieso für den Beschwerdeführer in Anbetracht der konkreten Verfahrenssituation und angesichts der\nvon beiden Parteien umfangreich und teilweise wechselnd vorgetragenen streitigen\nRechtsstandpunkte nahegelegen haben sollte, die Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts aufgrund des Vortrags der Gegenseite in Zweifel zu ziehen (oder sogar\nals unhaltbar zu erkennen) und die Folgen der erneuten Kündigung durch Zahlung\ndes streitigen Betrages vor der gerichtlichen Klärung der Streitfragen abzuwenden,\nist nicht ersichtlich.\n\n3. Auf die weiteren Willkürrügen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend        26\ndie Nichtgewährung der Räumungsfrist, kommt es danach nicht mehr an. Allerdings\nweist die Kammer vorsorglich auf folgendes hin: Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist begegnet erheblichen Bedenken. Das Landgericht hätte, auch wenn ein\nentsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde,\nin Erwägung ziehen müssen, ob eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1\nZPO von Amts wegen zu bewilligen sei. Dem Landgericht war aufgrund der Verfahrensanträge, die der Beschwerdeführer im Anschluß an das Urteil vom 9. September 1997 gestellt hatte, bekannt, daß der Beschwerdeführer wegen der langen\nWohnzeit und des Umfangs der erforderlich werdenden Räumungsmaßnahmen geltend gemacht hatte, auf die Bewilligung einer Räumungsfrist angewiesen zu sein.\nDas Landgericht hatte auch die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. November 1997, mit dem die seinerzeit vom\nLandgericht bewilligte Räumungsfrist von etwa vier Monaten um weitere sechs Monate verlängert wurde, zurückgewiesen. Die dafür gegebene Begründung stellt zwar\nauf das damals anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren ab, macht aber auch\ndeutlich, daß in Anbetracht der Umstände Folge einer Räumung nur das Leerstehen, der Verkauf oder die Teilungsversteigerung des Grundstücks sein könne, mit-\n\n\n                                        9/11\n\nhin kein sofortiges Erlangungsinteresse der Klägerin bestehe. Die vom Landgericht\nfür die Nichtgewährung einer Räumungsfrist mündlich mitgeteilte Begründung, der\nBeschwerdeführer habe sich auf eine Räumung einstellen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer durfte sich aufgrund des Kammerbeschlusses\nvom 23. Januar 1998 zumindest eine gute Chance ausrechnen, daß die Räumungsklage abgewiesen würde; keinesfalls mußte er damit rechnen, das Haus von einem\nTag auf den anderen verlassen zu müssen. Für Maßnahmen zur Vorbereitung eines\nkostenaufwendigen Umzugs noch vor Abschluß des Berufungsverfahrens bestand\nmithin keine Veranlassung.\n\n4. Das angegriffene Urteil beruht auf den genannten Verfassungsverletzungen, da       27\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht die Klage bei einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsfindung abgewiesen hätte.\n\n  Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung erfolgt\nentsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine andere Zivilkammer des Landgerichts, weil Bedenken bestehen, ob der Beschwerdeführer von der bisher zur Entscheidung berufenen Kammer eine unvoreingenommene Entscheidung erwarten\nkann.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a       29\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 31\n\n               Sommer                 Broß               Osterloh\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Dezember 1998 - 2 BvR 1556/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 1998 - 2 BvR 1556/98 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981217_2bvr155698.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981217.2bvr155698\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981217_2bvr155698.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-17/2-bvr-1556-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981217_2bvr155698.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981217_2bvr155698.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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