{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981207_1bvr083189","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981207.1bvr083189","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-12-07","aktenzeichen":"1 BvR 831/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 831/89 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau Z...,\n  2. des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat, Vorsetzen 53 IV, Hamburg -\n1. gegen\n\na) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B\n   166.88 -,\n\nb) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und\n   Schleswig-Holstein vom 1. September 1988 - 12 OVG A 148/86 -,\n\nc) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 1990 - 16 U 66/90 -,\n\nd) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Januar 1990 - 2 O 233/89 -,\n\n2. gegen den gegen sie gerichteten Einsatz von Hochdruckwasserwerfern am 4.\nSeptember 1982 am Baugelände des atomaren Zwischenlagers in Gorleben durch\nPolizeikräfte der Bezirksregierung Lüneburg,\n3. mittelbar gegen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung vom 17. November 1981 (GVBl S. 347), das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl S. 139) und die dazu ergangene\nPolizeidienstvorschrift 122 in der Fassung des Fernschreiberlasses des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 12. September 1984\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 7. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer einer Großdemonstration, die am 4.         1\nSeptember 1982 am Baugelände des atomaren Zwischenlagers Gorleben stattfand.\n\n                                       1/13\n\nNachdem die Kundgebung von der Versammlungsleiterin für geschlossen erklärt\nworden war, verblieben die Beschwerdeführer mit einem Teil der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsplatz. Etwa 300 bis 500 Personen begaben sich in das\numgebende Waldgelände und versuchten, die die Baustelle umgrenzenden Drahtrollen aus ihrer Verankerung zu ziehen.\n\n  Die Versammlungsteilnehmer, die sich noch auf dem Versammlungsplatz aufhielten, wurden daraufhin durch mehrfache Lautsprecherdurchsagen der Polizei zum\nVerlassen des Platzes in Richtung Gedelitz auf der Kreisstraße 2 aufgefordert. Ein\nTeil der Demonstranten verließ den Platz freiwillig, die übrigen Personen wurden von\nder Polizei mit Hilfe von Wasserwerfern auf der Kreisstraße 2 in Richtung Gedelitz\nabgedrängt. Nachdem die Wasserwerfer und die sie begleitenden Polizeikräfte langsam, unterbrochen von zeitweiligem Stillstand, vorgerückt waren, erreichten sie etwa\n200 Meter vom Versammlungsplatz entfernt eine von Demonstranten errichtete Straßensperre aus Zweigen und Stämmen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit anderen Personen hinter der Sperre auf die Straße. Die Polizei versuchte unter Einsatz\nvon Wasserwerfern, diese Personengruppe zu vertreiben. Hierbei wurde der Druck\nder Wasserstöße allmählich von 8 bis 9 bar bis auf etwa 13 bar erhöht. Die Beschwerdeführer wurden aus einer Entfernung von etwa 15 Meter von Wasserstößen\nin dieser Stärke getroffen. Die Beschwerdeführerin zu 1) erlitt dabei multiple Hämatome im Unterkörperbereich, der Beschwerdeführer zu 2) eine Rippenserienfraktur der\nfünften bis neunten Rippe links.\n\n Mit Fernschreiberlaß des Ministers des Innern des Landes Niedersachsen vom 12.               3\nSeptember 1984 wurde die Polizeidienstvorschrift 122 betreffend Wasserwerfereinsatz dahingehend geändert, daß aus dem Satz \"Zum Wasserstoß ist der Wasserstrahl in voller Stärke unmittelbar auf die Störer zu richten\" die Worte \"in voller Stärke\"\ngestrichen und außerdem hinzugefügt wurde, insbesondere bei den neuen Wasserwerfern solle die Stärke des Wasserstrahls an der Entfernung zum Störer orientiert\nwerden.\n\n  2. Die Beschwerdeführer haben vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung der               4\nRechtswidrigkeit des gegen sie gerichteten Wasserwerfereinsatzes beantragt. Das\nVerwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat\ndas Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Sie seien unzulässig und unbegründet. Den Beschwerdeführern fehle das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die\nVorschrift zum Wasserwerfereinsatz inzwischen geändert worden sei. Soweit die Beschwerdeführer Schadensersatz verlangen wollten, hätten sie unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten klagen können; einer vorherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung bedürfe es dafür nicht. Den Beschwerdeführern stehe auch kein\nRehabilitationsinteresse zur Seite. Sie seien nicht in diskriminierender Weise behandelt worden, weil sich der Wasserwerfereinsatz weder allein noch unmittelbar oder\nbesonders gegen sie gerichtet habe und auch nicht geeignet gewesen sei, ihr Ansehen herabzusetzen. Für das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses sei es nicht\n\n\n                                            2/13\n\nausreichend, daß ein Grundrechtseingriff geltend gemacht werde.\n\n  Die Fortsetzungsfeststellungsklagen könnten aber auch dann keinen Erfolg haben,         5\nwenn sie als zulässig angesehen würden. Die Polizei habe nicht rechtswidrig gehandelt. Bei dem Einsatz der Wasserwerfer habe es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Verwendung eines Hilfsmittels der körperlichen Gewalt zur Durchsetzung einer Polizeiverfügung gehandelt. Diese habe zunächst in der Aufforderung\nbestanden, den Versammlungsort in Richtung Gedelitz zu verlassen (§ 15 NdsSOG).\nSie sei erforderlich gewesen (§ 11 NdsSOG), damit die Polizei den gegen das Baugelände gerichteten Angriffen wirksamer habe begegnen können. Daran sei die Polizei im weiteren Ablauf der Geschehnisse unter anderem durch Barrikaden sowie\ndurch die Personen, die sich auf der Straße niedergelassen hätten, gehindert worden. Es habe sich deshalb als zusätzlich notwendig erwiesen, die Barrikaden abzuräumen und gegen die Sitzenden einzuschreiten. Diese hätten nicht nur das Vorgehen der Polizei zum Schutz des Baugeländes behindert, sondern darüber hinaus\njedenfalls ihr gegenüber eine Nötigung begangen. Auch insoweit sei das Verlangen,\ndie Straße für die Polizei zu räumen, gerechtfertigt gewesen (§ 2 Ziff. 1 b und c, § 11\nNdsSOG). Ob die auf der Straße Sitzenden, die damit Störer im Sinne des Polizeirechts gewesen seien, eine Versammlung gebildet hätten, sei unerheblich. Das\nGrundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse keine (\"Blockade\"-)Maßnahmen dieser Art. Vielmehr sei ein dagegen gerichtetes polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. Eine dazu etwa erforderliche Auflösungsverfügung im Sinne von § 15 Abs. 2\nVersG wäre jedenfalls in dem Gebot, die Straße zu räumen, enthalten gewesen.\n\n  Nachdem die auf der Straße Sitzenden der Aufforderung, die Straße zu räumen,            6\nnicht freiwillig nachgekommen seien, habe die Aufforderung zwangsweise durchgesetzt werden können (§§ 42, 48, 52 NdsSOG). Dazu hätten die Wasserwerfer gedient. Ihr Einsatz sei weder ermessenswidrig (§ 5 NdsSOG) noch unverhältnismäßig\n(§ 4 NdsSOG) gewesen. Die Polizei habe sich nicht darauf beschränken müssen, die\nSitzenden wegzutragen, weil Weggetragene leicht zurückkehren könnten. Infolge der\nvorherigen Androhung und der in Intervallen abgegebenen Wasserstöße hätten alle\nBlockierer die Möglichkeit gehabt, die Straße freiwillig zu räumen. Die Beschwerdeführer hätten nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Wasserwerfereinsatz völlig ungefährlich sei und nur eine Durchnässung zur Folge haben würde, zumal sie als weiter\nhinten Sitzende die Wirkung des Wasserstrahls auf die vor ihnen Sitzenden und die\nallmähliche Verstärkung des Wasserdrucks hätten bemerken müssen. Daraus, daß\ndie Polizei die Zwangsräumung der Kreisstraße 2 später abgebrochen habe, folge\nnicht, daß die vorhergehenden Zwangsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien.\n\n  Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Revisionszulassungsgründe seien nicht gegeben. Soweit das Berufungsgericht ein Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer verneint habe, führe die Divergenzrüge nicht zur Zulassung der Revision, weil\ndas Berufungsgericht nicht von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Der generellen Verfahrensrüge, das Berufungsgericht\n\n\n                                          3/13\n\nhabe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen, fehle die gebotene Substantiierung des Feststellungsinteresses. Die Beschwerdeführer hätten kein konkretes Rehabilitationsinteresse dargelegt, vielmehr lediglich den Sachverhalt wiedergegeben\nund in der Beschwerdeschrift bezüglich des Rehabilitationsinteresses nur die Divergenzrüge erhoben. Damit allein würden Tatsachen zur Begründung der in Rede stehenden Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nentsprechend bezeichnet.\n\n 3. Die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, weil der Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei und auch\nkeine schuldhafte Amtspflichtverletzung der eingesetzten Beamten im Sinn des\n§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vorliege. Den Beamten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie das Eintreten der außergewöhnlichen Verletzungen der Beschwerdeführer nicht vorhergesehen hätten. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer\nsich den für sie erkennbaren Wirkungen der Wasserwerfer ausgesetzt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre auszuweichen.\n\n Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführer aus §§ 839, 847 BGB in\nVerbindung mit Art. 34 GG kämen nicht in Betracht, weil der Wasserwerfereinsatz\nrechtmäßig gewesen sei. Dieser sei allein nach Polizeirecht zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten nach Beendigung der Versammlung nicht mehr den Schutz\ndes Versammlungsgesetzes genossen, so daß die Polizei befugt gewesen sei, die\nVersammlungsteilnehmer gemäß § 113 OWiG zum Verlassen des Versammlungsplatzes aufzufordern. Indem die Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen seien,\nhätten sie eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Wasserwerfereinsatz sei verhältnismäßig und rechtmäßig gewesen. Das Baugelände sei mit Gewalt angegriffen worden, so daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Da sich die\nPolizei am Südende des Zwischenlagergeländes in der Nähe des Versammlungsplatzes und der Kreisstraße 2 nur mit Mühe der gewalttätigen Demonstranten habe\nerwehren können und es in erheblichem Umfang zu Verletzungen der eingesetzten\nBeamten gekommen sei, sei es ermessensfehlerfrei und rechtmäßig gewesen, daß\ndie Polizei die auf dem Versammlungsplatz verbliebenen Teilnehmer unter Einsatz\nvon Hilfsmitteln körperlicher Gewalt über die Kreisstraße 2 abgedrängt habe.\n\n  Es sei in der konkreten Situation nicht zu beanstanden, daß die Polizeibeamten die   10\nSitzenden nicht nur weggetragen, sondern den Wasserwerfer eingesetzt hätten. Zum\neinen hätte allein ein Wegtragen nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß es das\nunmittelbare Vorfeld des Zwischenlagers zu räumen gegolten habe, damit gegen die\nwirklichen Gewalttäter vorgegangen werden konnte. Zum anderen sei zu berücksichtigen, daß zum Wegtragen die geschlossene Kette der Beamten hätte aufgelöst werden müssen - was das Wegdrängen unmöglich gemacht hätte -, daß einzelne Beamte bei einem Wegtragen eher Zielscheibe von Gewaltakten hätten werden können\nund daß haushälterisch mit den Kräften der eingesetzten Polizeibeamten habe umgegangen werden müssen. Der Einsatz der Wasserwerfer sei deshalb sachgerecht\n\n\n                                        4/13\n\nund verhältnismäßig gewesen. Der Druck der Wasserstöße sei erst nach und nach\nund im Zuge des weiteren Vorrückens, das unverändert von passivem Widerstand\nder früheren Versammlungsteilnehmer gekennzeichnet gewesen sei, erhöht worden.\nDa die Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis gehörten, hätten sie die Entwicklung beobachtet. Unstreitig sei ein Teil der Versammlungsteilnehmer vor der sich\nsteigernden Wirkung der Wasserstöße auch zurückgewichen. Damit sei es aber auch\ngerechtfertigt gewesen, zum Schluß die letzten nicht weichenden Demonstrationsteilnehmer mit stärkeren Wasserstößen zu belegen.\n\n  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den          11\nWasserwerfereinsatz, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte sowie gegen die den Wasserwerfereinsatz regelnde Polizeidienstvorschrift 122 und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den Wasserwerfereinsatz. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus\nArt. 8, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und machen im wesentlichen\ngeltend:\n\n  Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellten einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Dieser diene der formellen\nAbsicherung des materiellen Grundrechtsschutzes. Sie hätten die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Wasserwerfereinsatzes allein im Verwaltungsrechtsweg angreifen können. Nur von den Verwaltungsgerichten hätten die Wirkungen des belastenden Verwaltungshandelns beseitigt werden können. Das\nBundesverwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es die Unzulässigkeit der Klagen bestätigt habe. Selbst bei Ablehnung aller geltend gemachten\nRevisionszulassungsgründe hätte es die Revision zulassen müssen, um ihren\nGrundrechten zur Geltung zu verhelfen.\n\n  Alle angefochtenen Gerichtsentscheidungen und die angegriffene Polizeimaßnahme verletzten Art. 8 GG. Es werde verkannt, daß auch die auf der Kreisstraße 2 abziehende Menschenmenge dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterstanden habe. Es sei nach der Beendigung der Kundgebung immer noch gemeinsames Ziel der\nabrückenden Versammlungsteilnehmer gewesen, den Unwillen über das atomare\nZwischenlager kundzutun. Zudem habe es sich bei der späteren Sitzblockade um eine durch Art. 8 GG geschützte Spontanversammlung gehandelt. Die Sitzblockade\nfalle auch nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG heraus, weil sie eine\nNötigung nach § 240 StGB darstellte, da sie jedenfalls nicht unfriedlich gewesen sei.\nZur Räumung der Blockade hätte es deshalb einer vorherigen Auflösungsverfügung\nnach § 15 Abs. 2 VersG bedurft, die in der Lautsprecherdurchsage der Polizei, den\nKundgebungsplatz zu verlassen, nicht enthalten gewesen sei. Jedenfalls aber sei eine erneute Auflösung der Spontandemonstration erforderlich gewesen. Im übrigen\nhätten die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht vorgelegen.\n\n Die Räumung der Sitzblockade mit Wasserwerfern habe auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es sei schon fraglich, ob die Straße allein im\n\n\n\n                                         5/13\n\nInteresse der Bewegungsfreiheit der Polizei habe geräumt werden dürfen. Jedenfalls\nsei die Räumung im Hinblick auf das Ziel - den Schutz des atomaren Zwischenlagers\n- weder geeignet noch erforderlich gewesen. Dieses Ziel sei um so weniger zu erreichen gewesen, je weiter die Versammlungsteilnehmer vom Zwischenlager abgedrängt worden seien. Die auf der Kreisstraße eingesetzte Hundertschaft von Polizeibeamten hätte beim Einsatz gegen gewalttätige Demonstranten direkt am Zwischenlager gefehlt. Aus dieser Kenntnis heraus sei der Wasserwerfereinsatz offenbar auch\nvon der Polizei abgebrochen worden. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit\ndes Wasserwerfereinsatzes sei zudem zu berücksichtigen, daß es sich um eine friedliche Sitzblockade gehandelt habe, von der gerade keine Gefahr für das atomare\nZwischenlager ausgegangen sei. Wäge man diese Gesichtspunkte ab, so stehe der\nihnen zugefügte Nachteil in Gestalt der Verletzungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, die Straße freizumachen, damit die Polizei zur Bekämpfung der gewalttätigen Demonstranten Bewegungsfreiheit erhielt, zumal die Polizei selbst dieses\nZiel noch während des Einsatzes aufgegeben habe.\n\n Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges habe sie auch deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, weil die Eingriffsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG erlaube zwar\nauch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit auf gesetzlicher Grundlage; dies sei\naber nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Wahrung der Menschenwürde zulässig. Es fehle schon deshalb an der gesetzlichen\nGrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, weil sie keine \"Störer\" im Sinne\ndes NdsSOG gewesen seien. Von den Teilnehmern an der Sitzblockade sei keinerlei\nGefahr ausgegangen; allein die Behinderung des Vorgehens der Polizei hätte keine\nGefahr im Sinne des NdsSOG geschaffen.\n\n Die Tatsache, daß der Wasserwerfertyp W 6000 geeignet sei, erhebliche Verletzungen bei Demonstranten hervorzurufen, mache seinen Einsatz bei Demonstrationen\ngenerell rechtswidrig. Die eingesetzten Beamten seien sich der Durchschlagskraft\ndes neuen Wasserwerfers nicht bewußt gewesen; erst 1985 habe die Polizei mit dem\nWasserwerfer entsprechende Versuchsreihen durchgeführt.\n\n  Die Beschwerdeführer greifen überdies mittelbar das NdsSOG an und rügen, dieses verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.\n1 GG, weil der Landesgesetzgeber es unterlassen habe, den Einsatz von Hochdruckwasserwerfern zu regeln. Die gegen sie eingesetzten Hochdruckwasserwerfer des\nTyps W 6000 hätten eine waffenähnliche Durchschlagskraft. Der Landesgesetzgeber\nhätte deshalb die für den alten Wasserwerfertyp geltenden gesetzlichen Regelungen\nder extrem gesteigerten Durchschlagskraft der neuen Wasserwerfergeneration anpassen müssen. Die technische Veränderung sei so wesentlich, daß die Handhabung nicht allein den Polizeibeamten überlassen werden könne. Zur Wahrung der\nMenschenwürde und des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit sei es erforderlich, daß der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung treffe, die derjenigen über den\nSchußwaffengebrauch entspreche.\n\n\n                                          6/13\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die               18\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß\nArt. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils\nkommt ihre Annahme nicht in Betracht, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Polizeidienstvorschrift 122 (PDV 122) und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts richtet.\n\n a) Die den Wasserwerfereinsatz regelnde Polizeidienstvorschrift betrifft die Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern richtet sich ausschließlich an die Polizeibehörden. Rechtliche Auswirkungen gegen die Beschwerdeführer erlangt sie erst,\nwenn die Polizei nach ihr verfährt. Gegen derartige Verwaltungsvorschriften kann\nsich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde wenden (BVerfGE 18, 1 <15>; 41,\n88 <105>).\n\n  b) Soweit die Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts           21\nangreifen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht die\nMöglichkeit auf, daß das Bundesverwaltungsgericht einen von den Beschwerdeführern im Revisionszulassungsverfahren geltend gemachten Revisionszulassungsgrund zu Unrecht verneint haben könnte. Vielmehr machen die Beschwerdeführer lediglich geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision auch ohne\nRevisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den Grundrechten zur Geltung zu\nverhelfen. Ein derartiger allgemeiner außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund\nist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das\nRechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365\n<410>; stRspr). Ist ein solcher eröffnet, so wird effektiver Rechtsschutz nur innerhalb\ndes prozeßrechtlich festgelegten Rahmens gewährleistet. Im übrigen verlangt das\nGrundgesetz lediglich, daß die Beschreitung eines eröffneten Rechtswegs nicht in\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert\nwerden darf (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>). Daß die Revisionszulassungsregelungen in § 132 Abs. 2 VwGO eine unzumutbare Erschwernis bedeuten,\nist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n 2. Die im übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.         22\n\n a) Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber habe nach Einführung des               23\nWasserwerfers vom Typ W 6000 eine etwaige Pflicht zur Nachbesserung des Nds-SOG evident verletzt, ist unbegründet.\n\n\n                                          7/13\n\n  Zwar hat der Gesetzgeber auch bei der Gestattung des Einsatzes technischer Mittel        24\ngegen Personen das Übermaßverbot zu beachten. Damit geht eine Überprüfungsund Anpassungspflicht bei veränderten Verhältnissen einher (vgl. BVerfGE 65, 1\n<55 f.>; 83, 1 <13 ff., 16, 19 ff.>; 90, 145 <219 ff. - abw. M.>). Es ist aber nicht erkennbar, daß der Landesgesetzgeber seine Pflicht, Bürger nicht schwerwiegenden,\nunverhältnismäßigen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Wasserwerfereinsätze\nbei Demonstrationen auszusetzen, durch unterlassene Nachbesserung des NdsSOG\nverletzt hat. Die zuständigen Organe haben sich um eine Anpassung der den Wasserwerfereinsatz regelnden Bestimmungen an das erhöhte Gefährdungspotential der\nneuen Wasserwerfer bemüht. So ist die PDV 122 1984 geändert worden, und 1985\nist die Durchführung von Versuchsreihen mit dem Wasserwerfer Typ W 6000 veranlaßt worden. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die vorhandene gesetzliche Regelung des Wasserwerfereinsatzes durch\n§ 47 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 NdsSOG auch für den neuen Wasserwerfertyp als ausreichend erachtet hat. Daß ein flexibler, verhältnismäßiger Einsatz des Wasserwerfers aufgrund der bestehenden Regelung generell ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht\nbehauptet worden. Ebensowenig ist erkennbar, daß von einem Wasserwerfer unabhängig von der Art und Weise des Einsatzes (Entfernung, Stärke des Wasserstoßes)\nein ähnliches Gefährdungspotential ausginge wie vom Schußwaffengebrauch, so\ndaß der Wasserwerfereinsatz genauso bestimmt wie der Schußwaffengebrauch in\nden §§ 54 ff. NdsSOG geregelt werden müßte.\n\n b) Der Einsatz des Wasserwerfers sowie die angegriffenen Entscheidungen des               25\nOberverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte, die seine Rechtmäßigkeit festgestellt\nhaben, sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Allerdings begegnet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklagen seien unzulässig gewesen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Oberverwaltungsgericht an das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses gestellten Anforderungen stehen nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Es hat\ndie Geltendmachung eines Grundrechtseingriffs nicht als ausreichend erachtet und\nmaßgeblich darauf abgestellt, daß der Wasserwerfereinsatz sich gegen alle auf der\nFahrbahn sitzenden Demonstranten gerichtet habe und die Beschwerdeführer keine\nSonderbehandlung erfahren hätten. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet jedoch, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den\nangegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).\n\n Deshalb darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn ein Kläger - wie hier - substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt, nicht von\nder weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß am Betroffenen ein Ex-\n\n\n                                          8/13\n\nempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Das zeigt\ngerade die vorliegende Fallkonstellation. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts käme nämlich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen gegenüber Menschenmengen generell nicht in Betracht, weil durch die Vielzahl\nder Betroffenen ausgeschlossen ist, daß der Einzelne eine Sonderbehandlung erfahren hat. Daß aber staatliche Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff in ein\nGrundrecht darstellen, gegenüber einer größeren Anzahl von Personen von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein sollten, wäre weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar.\n\n  Obwohl hiernach die Auffassung, es fehle an dem für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen erforderlichen Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer, nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG steht, hat die Verfassungsbeschwerde\nkeine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die nach\nArt. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung der Sache nach vorgenommen,\nindem es (auch) der Begründetheit der Klagen nachgegangen ist und sie mit ausführlicher Begründung verneint hat. Die fehlerhaften Ausführungen zum Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer haben sich mithin letztlich für die Beschwerdeführer\nnicht nachteilig ausgewirkt.\n\n bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet\nbereits als Prüfungsmaßstab aus.\n\n  Zwar haben die Gerichte sich mit der Frage befaßt, ob die auch an die Beschwerdeführer gerichtete polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsplatzes\nund der Straße mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vereinbar war. Ob die\ndiesbezüglichen Ausführungen mit Art. 8 GG in Einklang stehen, bedarf jedoch keiner verfassungsrechtlichen Prüfung. Gegenstand der fachgerichtlichen Entscheidungen war nicht die Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen, sondern allein die\nRechtmäßigkeit ihrer nachfolgenden zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Im Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeführer lediglich\nbeantragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Wasserwerfereinsatz, also die\npolizeiliche Vollstreckungsmaßnahme, rechtswidrig gewesen sei.\n\n Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing nicht von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des\nPlatzes und der Straße gerichteten Grundverfügung, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung\nkommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme\nnicht an. Das entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch\nüberwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW 1984, S. 2591\n<2592>: \"Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das\nOberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Wirksamkeit und nicht die\nRechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßig-\n\n\n\n                                         9/13\n\nkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.\" Ferner\nVGH Baden-Württemberg, ESVGH 36, 217 <222 ff.>; Rachor, in: Lisken/Denninger\n<Hrsg.>, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., 1996, Absch. F Rn. 474; Schenke/\nBaumeister, NVwZ 1993, S. 1 <2 f.>). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg\ngeht davon aus, daß die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht Voraussetzung für\ndie Zwangsanwendung ist (NVwZ 1984, S. 323). Der Umstand, daß es sich in der\nangegriffenen Entscheidung zusätzlich mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung\nbefaßt hat, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß es von dieser Auffassung abweichen\nwollte.\n\n Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Rechtsauffassung keine Bedenken.              32\nWie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, müssen Versammlungsteilnehmer eine rechtswidrige Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen. Die Pflicht,\nsich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden. Da sich diese immer\nerst im nachhinein verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen\nnicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die Rechtswidrigkeit der Auflösung\ngeltend macht. Widersetzen sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr.\n2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens\nnachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der Grundrechtsverstoß, der in der\nrechtswidrigen Auflösung einer Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich\nnicht mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende\nSicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der Versammlungsfreiheit\nzu dienen bestimmt ist, nicht hintangestellt werden soll (vgl. BVerfGE 87, 399 <409>).\nDer Grund dafür, daß es bei der Durchsetzung der Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung,\nderen Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der\nRechtsfrage aufgeschoben werden kann (a.a.O., S. 410). Dieser Grund trifft auch\nvorliegend zu. Denn es geht allein um die Überprüfung des unmittelbaren Vollzugs einer situationsgebundenen Entscheidung und nicht um die nachträgliche Sanktion für\ndie Nichtbefolgung einer Anordnung, die stets nach dem Ereignis erfolgt und daher\neine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit erlaubt.\n\n Schließlich lag in der zwangsweisen Durchsetzung der Grundverfügung auch kein           33\neigenständiger Eingriff in Art. 8 GG. Der Platzverweis erstreckte sich vielmehr auch\nauf das Umfeld des Baugeländes. Dieser Umstand steht auch der Annahme der Beschwerdeführer entgegen, daß sich hier eine neue, spontane Versammlung der auf\ndem Gelände verbliebenen Teilnehmer der geschlossenen Versammlung gebildet\nhabe. Die Zwangsanwendung bezweckte folglich allein die sofortige Vollstreckung eines durch die Grundverfügung schon erfolgten Eingriffs.\n\n\n\n\n                                         10/13\n\n  cc) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer auch nicht          34\nin ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das als spezielleres Grundrecht\ndem ebenfalls geltend gemachten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vorgeht.\n\n Allerdings stellen die den Beschwerdeführern durch den Wasserwerfereinsatz zugefügten Verletzungen einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar. Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 2\nAbs. 2 Satz 3 GG sind Eingriffe in dieses Grundrecht aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Oberverwaltungsgericht und die Zivilgerichte haben die gesetzliche Grundlage für den Wasserwerfereinsatz in den Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im NdsSOG gesehen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht\nbestehen.\n\n Auslegung und Anwendung des einschränkenden Gesetzes sind Sache der dafür                36\nzuständigen Fachgerichte. Dabei muß jedoch das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des Grundrechts gesehen werden (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>). Das\ngebietet es, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf\nkörperliche Unversehrtheit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.\nBVerfGE 17, 108 <117>; 51, 324 <346>). Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden.\n\n  Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren               37\nZwangs lagen nach den fachgerichtlichen Feststellungen vor. Verwaltungszwang ist\nnach § 42 Abs. 1 NdsSOG zulässig, um einen Verwaltungsakt durchzusetzen, wenn\ndieser unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.\nHier bestand der Verwaltungsakt in dem am Demonstrationsgelände ausgesprochenen Platzverweis der Polizei gemäß § 15 NdsSOG, der mit seiner Bekanntgabe mittels Lautsprecher wirksam geworden war (§ 43 Abs. 1 NdsVwVfG). Dieser Platzverweis verpflichtete die Beschwerdeführer, das Demonstrationsgelände und das\nUmfeld um das Baugelände zu verlassen. Auch die Stelle, an der der umstrittene\nWasserwerfereinsatz erfolgte, war vom Platzverweis erfaßt. Der Platzverweis war\nauch sofort vollziehbar, weil es sich um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten handelte und ein Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO\nkeine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.\n\n  Die Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs stand im Ermessen              38\nder Polizei. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender\nWeise mit tragfähigen Gründen Ermessensfehler verneint. Hierbei haben sie nachvollziehbar darauf abgestellt, daß die Freihaltung des unmittelbaren Bereichs um das\nZwischenlager erforderlich war, damit den massiven gewalttätigen Angriffen, bei denen es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits in erheblichem Umfang zu Verletzungen von eingesetzten Polizeibeamten gekommen war, wirksam begegnet werden konnte.\n\n Bei der Wahl der Zwangsmittel war die Polizei nach § 4 Abs. 1 und 2 NdsSOG verpflichtet, die Folgen ihrer Eingriffe möglichst schonend für die Betroffenen zu gestal-\n\n\n                                         11/13\n\nten und Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar unverhältnismäßigen Nachteilen führten. Im Rahmen der Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen, mußte insbesondere das damit einhergehende Verletzungsrisiko berücksichtigt werden. Das\nerforderte eine Einsatzweise, die es den Betroffenen zumindest ermöglichte, Verletzungsgefahren zu entgehen. Auch das haben die Gerichte hinreichend beachtet.\nOberverwaltungsgericht und Oberlandesgericht haben als gegenüber dem Wasserwerfereinsatz milderes Zwangsmittel das Wegtragen der Demonstranten erwogen\nund es mit tragfähiger Begründung als weniger wirksam zur bezweckten zügigen\nRäumung der Straße und Sicherung der Bewegungsfreiheit der Polizei bei der Abwehr von gewalttätigen Angriffen angesehen. Sie haben weiter maßgeblich darauf\nabgestellt, daß die Beschwerdeführer infolge der vorherigen Androhung, der lediglich in Intervallen abgegebenen Wasserstöße, der allmählichen Steigerung des Wasserdrucks und der Erkennbarkeit der Wasserdrucksteigerung sowie der Wirkung des\nWasserwerfereinsatzes auf die weiter vorn Sitzenden hinreichende Möglichkeit hatten, den die Verletzungen verursachenden Wasserstößen zu entgehen und die Straße freiwillig zu räumen. Diese Erwägungen sind tragfähig und lassen eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG nicht erkennen. Dem steht nicht der spätere Abbruch des Einsatzes an\ndieser Stelle entgegen. Welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, läßt sich nicht\nfeststellen.\n\n  dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Daß   40\nder Einsatz von Wasserwerfern als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt schon für sich\ngenommen ohne Rücksicht auf Anlaß und Umstände gegen die Menschenwürde verstößt, ist nicht ersichtlich. Es spricht aber auch nichts dafür, daß die Beschwerdeführer im konkreten Fall einer Behandlung ausgesetzt worden sind, die als Verletzung\nder Menschenwürde anzusehen wäre. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu\n1), die geltend macht, sie sei vom Wasserstoß in entwürdigender Weise im Genitalbereich getroffen worden. Der Wasserwerfer war auf eine solche Wirkung nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin war dem Wasserstrahl auch nicht unausweichlich\nausgesetzt. Sie hatte es vielmehr in der Hand, sich dem Wasserwerfereinsatz zu entziehen. Eine bloße Objektstellung, die der Menschenwürde widerspräche, ist ihr damit nicht zugemutet worden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     41\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981207_1bvr083189.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981207.1bvr083189\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981207_1bvr083189.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-07/1-bvr-831-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981207_1bvr083189.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981207_1bvr083189.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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