{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981204_2bvr248596","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981204.2bvr248596","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-12-04","aktenzeichen":"2 BvR 2485/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2485/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, im Gesetz zur Neuregelung der\n      Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1718)\n      die Ungleichheit in der Versorgung freiberuflicher und beamteter ehemaliger\n      Mitglieder des Deutschen Bundestages zu beseitigen\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Der Beschwerdeführer begehrt eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, ihm         1\nals früherem Mitglied des Deutschen Bundestages einen gesetzlichen Anspruch auf\nAltersentschädigung einzuräumen.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Deutschen Bundestages in dessen erster     2\nWahlperiode, die von 1949 bis 1953 dauerte.\n\n  2. Der Deutsche Bundestag schuf erstmals mit dem Gesetz über die Entschädigung     3\nder Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl I S.\n334) eine Altersversorgung für ausgeschiedene Mitglieder. Die Altersversorgung\nwurde nach § 4 des Gesetzes auf einer Versicherungsgrundlage geschaffen, zu der\ndie aktiven Mitglieder des Bundestages mit 25 vom Hundert der Aufwandsentschädigung beitrugen. Die Zahlung eines Ruhegeldes setzte nach § 7 eine achtjährige Mitgliedschaft im Bundestag voraus. Gemäß § 22 gewährte der Präsident des Bundestages auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus\ndem Bundestag ausgeschieden waren, Leistungen aus der Altersversorgung.\n\n Der Bundestag stellte mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder     4\n\n\n                                        1/7\n\ndes Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) vom 18. Februar 1977\n(BGBl I S. 297) die Leistungen an ehemalige Mitglieder auf eine neue Grundlage.\nNeben einem Übergangsgeld (§ 18) erhalten sie unter den Voraussetzungen des\n§ 19 einen Anspruch auf Altersentschädigung nach dem Alimentationsprinzip. Der\nAnspruch setzte nach der ursprünglichen Gesetzesfassung eine sechsjährige Mitgliedschaft im Bundestag voraus. Gemäß § 21 werden auf Antrag die Zeiten der Mitgliedschaft in einem Landesparlament berücksichtigt. Für Mitglieder, die bei ihrem\nAusscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung\nerworben hatten, führte § 23 eine Versorgungsabfindung ein. Nach § 37 gewährt der\nPräsident des Bundestages auf Antrag einem ehemaligen Mitglied, das vor dem 1.\nJanuar 1968 aus dem Bundestag ausgeschieden ist, Leistungen aus dem Diätengesetz 1968.\n\n  Mit Gesetz vom 22. September 1980 (BGBl I S. 1752) wurde § 38a AbgG eingefügt,       5\nder den Versorgungsempfängern nach § 37 AbgG anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt (§§ 18-26) des Abgeordnetengesetzes einräumt.\n\n Das Elfte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Dezember               6\n1989 (BGBl I S. 2210) änderte neben anderem § 19 mit der Folge, daß nunmehr der\nAnspruch auf Altersentschädigung eine achtjährige Mitgliedschaft im Bundestag voraussetzt. Für diejenigen ehemaligen Mitglieder, die Versorgungsansprüche oder -\nanwartschaften nach bisherigem Recht erlangt hatten, wurde mit der Neufassung von\n§ 35 AbgG eine Übergangsregelung geschaffen.\n\n  Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages beschloß in seiner Sitzung vom 25. Juni 1992 die Einsetzung einer Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts. Diese legte der Präsidentin des Deutschen Bundestages ihren Bericht und Empfehlungen unter anderem zur Abgeordnetenentschädigung und -\nversorgung vor. Sie empfahl, Versorgungsanwartschaften aus dem Mandat für jedes\nMitgliedsjahr in gleicher Höhe zu begründen (BtDrucks 12/5020 vom 3. Juni 1993, S.\n15, 25).\n\n  Der Bundestag beschloß das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1718), in dessen Artikel 2 sich das\nNeunzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes findet. Das Gesetz\ntrat am 22. Dezember 1995 in Kraft. Darin wird der Wortlaut unter anderem der §§ 19,\n35, 37, 38a AbgG nicht geändert. Die Änderungen betreffen neben anderem § 20\nAbgG (Höhe der Altersentschädigung) und § 21. Nach § 21 Abs. 3 AbgG neuer Fassung gelten bestimmte Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik auf fristgebundenen Antrag hin als Mitgliedszeit im Bundestag. Mit § 35a AbgG werden Übergangsregelungen zum Neunzehnten\nÄnderungsgesetz eingeführt. Sie lauten:\n\n(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des\n\n\n                                         2/7\n\nFünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden\nFassung fort.\n\n(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes       10\n1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf 10.366 Deutsche Mark festgesetzt. Der\nfiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf 10.825 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 auf 11.100 Deutsche Mark,\nvom 1. April 1997 auf 11.375 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1998 auf 11 625\nDeutsche Mark festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.\n\n(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz              11\nwird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11\nebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2\nzugrunde gelegt.\n\n(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet,        12\nkönnen sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der\nRegelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.\n\n Das Abgeordnetengesetz ist in seiner Neufassung am 21. Februar 1996 bekanntgemacht (BGBl I S. 326) und weiter geändert worden (BGBl I 1996 S. 718, 843 und\nBGBl I 1997 S. 2998 <3034>).\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 18. Dezember 1996 eingelegten          14\nVerfassungsbeschwerde unter Bezug auf das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten gegen das Unterlassen von Neuregelungen, welche die\nseiner Meinung nach gegebene Ungleichheit in der Versorgung freiberuflicher und\nbeamteter ehemaliger Mitglieder des Deutschen Bundestages beseitigen würden. Er\nrügte die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und führt dazu im einzelnen aus, daß ihm\nein \"Rentenloch\" von etwa 80.000 DM entstanden sei. Er bezieht sich auf die Ausführungen der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts,\nwonach im Anschluß an das Diäten-Urteil die formale Gleichstellung aller Mitglieder\ndes Parlaments zu beachten sei. Die Klassifizierung der Tätigkeit im Ersten Bundestag als Ehrenamt könne nicht befriedigen. Aber auch wenn sich die Abgeordnetentätigkeit erst später zur Hauptbeschäftigung entwickelt habe, hätten die früheren Abgeordneten zumindest bei der Altersversorgung bedacht werden können. Der\nBeschwerdeführer verweist auf seine Bemühungen im parlamentarischen Raum und\nauf ihm wohlwollende Antworten.\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde, die gemäß § 93a Abs. 1 BVerfGG der Annahme zur              15\nEntscheidung bedarf, ist nicht anzunehmen, weil keiner der Annahmegründe gegeben ist.\n\n  Die Annahme ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG geboten, weil sie nicht zur   16\nDurchsetzung des in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts aus Art. 38 GG (in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 Sätze 1, 3 GG) oder aus einem sonst benannten Recht angezeigt ist. Dieser Annahmegrund ist ausgeschlossen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>; daran\nanschließend BVerfGE 96, 245 <248>). So ist es hier. Die Verfassungsbeschwerde\nist unzulässig, weil sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des für die\nvom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage maßgeblichen Gesetzes erhoben worden ist, wie es § 93 Abs. 3 BVerfGG verlangt (dazu unten 1.).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zur        17\nEntscheidung anzunehmen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt worden, daß eine Verfassungsbeschwerde, die von dem gänzlich untätig gebliebenen Gesetzgeber den Erlaß eines Gesetzes verlangt, gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG\n- anders als etwa der Organstreit nach § 64 Abs. 3 BVerfGG - nicht an die Einhaltung\neiner Frist gebunden ist (BVerfGE 56, 54 <70-72>). Ist der Gesetzgeber hingegen tätig geworden und enthält das Gesetz eine - sei es auch ablehnende - Regelung, dann\nhat er eine Entscheidung nicht \"unterlassen\" (BVerfGE 56, 54 <71 m.w.N.>). Der vorliegende Fall bietet auch keine Gelegenheit zur weiteren Klärung der mitunter\nschwierigen Frage, ob das Unterlassen einer Regelung im Zusammenhang mit einer\nbestimmten Gesetzgebung steht oder nicht (vgl. dazu Christian Mayer, Die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers, Baden-Baden 1996, S. 166-168, 199). Denn der\nGesetzgeber hat hier ausdrücklich Vorschriften für die Altfälle vorgesehen.\n\n  Des weiteren ist verfassungsgerichtlich geklärt, daß die Bekanntmachung der Neufassung des Abgeordnetengesetzes mit seinen unveränderten Vorschriften zu den\nAltfällen die Jahresfrist nicht neu in Gang setzt (vgl. BVerfGE 17, 364 <368 f.>; 43,\n108 <115 f.>; Erster Senat, 1. Kammer, Beschluß vom 21. Januar 1994 - 1 BvR 7/94 -\n, NJW 1994, S. 1525 f.).\n\n  Schließlich ist nicht der Ausnahmefall gegeben, in dem die im Grundsatz verfassungsgemäße Jahresfrist verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte. Solche könnten aufkommen (offen gelassen von BVerfG, Erster Senat, 1. Kammer, Beschluß vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, S. 650), wenn die\nAusschlußfrist dazu führen würde, daß ein Betroffener bei einer erst nach dem Ablauf\nder Frist eingetretenen Beschwer keine Möglichkeit mehr hätte, die Verfassungswidrigkeit der Norm im Rechtsweg oder mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Diese Bedenken bestehen hier nicht, denn der Beschwerdeführer war durch\ndie seinen Altfall ausdrücklich regelnde Übergangsvorschrift selbst, unmittelbar und\n\n\n                                          4/7\n\ngegenwärtig betroffen und hätte sie unter Wahrung der Jahresfrist angreifen können.\n\n  1. Das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes hat ebensowenig wie die nachfolgende Bekanntmachung der Neufassung und die weiteren Änderungen die dem Beschwerdeführer ungünstige Rechtslage bewirkt oder vertieft.\nDer Gesetzgeber hat vielmehr mit den Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz (§ 35a AbgG) verdeutlicht, daß er Altfälle wie den des Beschwerdeführers nicht mehr anrühren will. Er hat dies auch tatsächlich nicht getan. Insbesondere eröffnet die Einführung von § 21 Abs. 3 AbgG durch das Neunzehnte\nÄnderungsgesetz nicht aufs neue die Frage einer Altersentschädigung für alle Altfälle\n(zu dieser Möglichkeit BVerfG, Erster Senat, Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvL 16/\n90 -, Beschlußabdruck S. 15 f.). Wie § 35a Abs. 1, 4 AbgG zeigt, besteht die Möglichkeit zur Einbeziehung von Zeiten in der Volkskammer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur für diejenigen, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehörten. Mithin wird kein Fall einer bereits abgeschlossenen Mitgliedschaft\nneu geregelt, der die Frage nach der Gleichbehandlung mit anderen abgeschlossenen Fällen aufwerfen könnte (dazu BVerfG, Erster Senat, Beschluß vom 8. April 1998\n- 1 BvL 16/90 -, Beschlußabdruck S. 15 f.; vgl. auch BVerfGE 32, 157 <167 ff.>). Die\nAnpassung der Höhe der Altersentschädigung durch dieses wie durch frühere Änderungsgesetze läßt die Frage der Anspruchsberechtigung unberührt.\n\n Der Gesetzgeber hat eine den Beschwerdeführer betreffende Regelung auch nicht          21\ngänzlich unterlassen. Vielmehr regelt § 22 Diätengesetz 1968 den Fall des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil. Diese Vorschrift ist - in ihrer Bedeutung unverändert - als § 37 in das Abgeordnetengesetz übernommen und durch § 38a AbgG\nmodifiziert worden. Gegenüber diesen Bestimmungen kommt die Verfassungsbeschwerde zu spät. Die weiteren Änderungen des Abgeordnetengesetzes beziehen\ndie bereits aus der Altersversorgung ausgeschiedenen Fälle nicht mehr nachträglich\nein. Insbesondere berührte die mit dem Elften Änderungsgesetz vom 18. Dezember\n1989 eingeführte Erhöhung der Mindestzeit von sechs auf acht Jahre Mitgliedschaft\nim Bundestag nicht mehr den Fall des Beschwerdeführers. Das gilt schon deshalb,\nweil die dem Gesetz beigefügte Übergangsregelung § 35 AbgG lediglich den Besitzstand der bisher Berechtigten garantiert.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wäre aber auch unbegründet. Das vom Beschwerdeführer angeführte Gebot formaler Gleichbehandlung, das das Verhältnis von Abgeordneten untereinander bestimmt, läßt bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen zu (BVerfGE 93, 195 <204>; 94, 351 <369>). Der Senat hat mit Beschluß\nvom 21. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 157 <167 ff.>) als zulässige Differenzierung anerkannt, daß ein Parlament (damals der Hessische Landtag) in einer Wahlperiode einen Anspruch auf Ruhegeld einführt, von dem alle Abgeordneten ausgeschlossen\nsind, die spätestens mit Ablauf der vorherigen Wahlperiode ausgeschieden waren.\nDas entspricht der auch vom Ersten Senat (Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvL 16/90\n-, Beschlußabdruck S. 15 f.) geteilten Auffassung, daß die Gesetzgeber bei der Einführung von Neuregelungen, insbesondere von kostenträchtigen Neuregelungen,\n\n\n                                         5/7\n\nnicht gehalten sind, abgeschlossene Fälle einzubeziehen.\n\n Die Hoffnung, die der Beschwerdeführer an die Empfehlungen der Unabhängigen              23\nKommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts knüpfte, konnte nach alldem\nnur in rechtspolitischer Hinsicht tragen. Verfassungsrechtlich ist ihre Erfüllung nicht\n(mehr) geboten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     24\n\n              Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Dezember 1998 - 2 BvR 2485/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 1998 - 2 BvR 2485/96 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981204_2bvr248596.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981204.2bvr248596\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981204_2bvr248596.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-04/2-bvr-2485-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 38a","ref_norm":"38a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981204_2bvr248596.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981204_2bvr248596.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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