{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981203_1bvr048496","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981203.1bvr048496","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"1 BvR 484/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 484/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Elmar Becker,\n                    Viktoriastraße 4, Koblenz -\ngegen a) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1996 - 3 AZN\n         766/95 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 1995\n          - 2 Sa 1171/94 -,\n\n       c) das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. September 1994 - 1 Ca\n          837/92 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Veränderungen der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der\nLänder.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines 1992 verstorbenen früheren Mitarbeiters der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von\nArbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungstarifvertrag)\nAnwendung. Entsprechend der tarifvertraglichen Verpflichtung wurde der Ehemann\nder Beschwerdeführerin seit Beginn der Beschäftigung bei der Versorgungsanstalt\ndes Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert. Seit 1. Mai 1984 erhielt der Beschwerdeführer eine Versorgungsrente, die in der Folgezeit aufgrund der 18. und 19.\nÄnderung der Satzung der VBL gekürzt wurde. Seit dem Tod ihres Ehemanns be-\n\n\n                                         1/5\n\nzieht die Beschwerdeführerin von der VBL eine Witwenrente.\n\n 2. Vor dem Arbeitsgericht begehrte zunächst der Ehemann der Beschwerdeführerin          3\nund nach dessen Tod die Beschwerdeführerin von der beklagten Arbeitgeberin einen\nAusgleich der durch die Satzungsänderungen erfolgten Minderung der Versorgungsrente. Die Beschwerdeführerin hielt die Satzungsänderungen für verfassungswidrig\nund sah die VBL lediglich als Zahlstelle der Beklagten an.\n\n  Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sah die Beklagte nicht als passivlegitimiert an. Die Beschwerdeführerin\nhabe ihren Zahlungsanspruch unmittelbar gegenüber der VBL zu verfolgen, die nicht\nlediglich Zahlstelle der Beklagten sei. Auch habe die Beklagte im Zusammenhang mit\nder Versorgung des Ehemanns der Beschwerdeführerin bei der VBL ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung          5\nvon Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie Art.\n19 Abs. 4 GG. Die Kürzung der Versorgungsansprüche infolge der 18. und 19. Satzungsänderung der VBL verstießen gegen den grundgesetzlichen Eigentumsschutz.\nInsbesondere fehle es den Satzungsänderungen an einer rechtsstaatlichen Legitimitätsgrundlage. Zu Unrecht sei in den angegriffenen Entscheidungen nicht geprüft\nworden, ob die Satzungsänderungen rechtswirksam seien und die Kürzungen gegen\nhöherrangiges Recht verstießen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in           7\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen\nStreitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen\nRechts -, daß ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht (vgl. BVerfGE 85, 337\n<345>; 88, 118 <123>). Die Beschwerdeführerin hat aber keinen Anspruch darauf,\ndaß die von ihr für unwirksam erachteten Satzungsbestimmungen der VBL vor den\nArbeitsgerichten sachlich geprüft werden.\n\n  Den von ihren Arbeitgebern bei der VBL versicherten Arbeitnehmern steht ein umfassender Rechtsschutz zur Verfügung.\n\n Wie generell im Betriebsrentenrecht ist auch im öffentlichen Dienst zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg (Deckungsgeschäft) zu unterscheiden. Für die Beschäftigten der an der VBL beteiligten Arbeitge-\n\n\n\n                                          2/5\n\nber des öffentlichen Dienstes ergibt sich die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung\nkraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Einbeziehung aus § 4 Versorgungstarifvertrag. Sie gibt dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Versorgungsverschaffungsanspruch. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem\nvorgesehenen Durchführungsweg, hier über die VBL, abgewickelt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen, die Versorgungsleistung selbst zu erbringen. Ein solcher Versorgungsverschaffungsanspruch\nbestünde auch dann, wenn die Versorgung durch die VBL nicht dem tarifvertraglichen Anspruch (hier: § 4 Versorgungstarifvertrag) entspräche (vgl. BAG, Urteil vom\n7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, B III 2\nb bb der Entscheidungsgründe; Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - <nicht\nveröffentlicht>, B I der Entscheidungsgründe).\n\n  Erfüllt der Arbeitgeber seine tarifliche Versorgungsverpflichtung durch die Versicherung bei der VBL, entsteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts keine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und\nder VBL. Die Rechtsprechung betrachtet vielmehr das Versicherungsverhältnis als\neine Gruppenversicherung, bei der nur die Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind,\nden Arbeitnehmern hingegen die Rolle von bloßen Bezugsberechtigten zufällt (BGHZ\n103, 370 <377 ff.>; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 -, B I 5 a cc\nder Entscheidungsgründe). Aufgrund seiner Bezugsberechtigung kann der Arbeitnehmer aber gegenüber der VBL die satzungsgemäßen Leistungen beanspruchen\nund auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Die Satzungsbestimmungen der VBL sind\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeine Versicherungsbedingungen einzuordnen und unterliegen damit der zivilrichterlichen Inhaltskontrolle.\nDa die VBL eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erstreckt der Bundesgerichtshof\ndiese Kontrolle auch auf die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit dem Grundgesetz.\nAuf diesen Gesichtspunkt beschränkt sich die Prüfung, wenn eine Satzungsbestimmung auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung beruht (vgl. BGH, a.a.O.). Diese rechtliche Einordnung des Versicherungsverhältnisses der VBL und der Kontrolle\nihrer Satzungsbestimmungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken\n(vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 1991 - 1\nBvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531).\n\n  Meint der Arbeitnehmer schließlich, ihm stehe eine höhere Versorgung zu, da der         11\nVersorgungstarifvertrag selbst oder eine verschlechternde Änderung dieses Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht verstoße, ist hingegen die arbeitsrechtliche Grundverpflichtung betroffen, so daß der Arbeitnehmer einen entsprechenden Versorgungsverschaffungsanspruch vor den Arbeitsgerichten geltend machen kann. Dabei\nprüft das Bundesarbeitsgericht auch, ob das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betrieblichen Altersversorgung\ndurch eine Tarifvertragsänderung verletzt worden ist (vgl. BAG, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung).\n\n\n\n\n                                          3/5\n\n Die angegriffenen Entscheidungen gingen in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung davon aus, daß die von der Beschwerdeführerin verfolgten Ansprüche\nnicht auf eine angebliche Unwirksamkeit von Satzungsänderungen der VBL gestützt\nwerden können, da diese von den Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen sind. Ob das\nLandesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren die Passivlegitimation der Beklagten\nverneinen durfte, soweit Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Wirksamkeit\nvon Änderungstarifverträgen geltend gemacht wurden, kann dahingestellt bleiben.\nVerfassungsrecht könnte insofern nur verletzt sein, wenn die Willkürgrenze überschritten wäre. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist\nim übrigen auch nicht erkennbar.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde darauf stützt, daß      13\nSatzungsbestimmungen der VBL verfassungswidrig seien, gehen die Rügen ins Leere, denn die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Sachprüfung dieser Satzungsregelungen.\n\n Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR     14\n226/95 - ausdrücklich den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 zum Versorgungstarifvertrag, auf dem weite Teile der 18. und 19. Satzungsänderung beruhen, auf seine Rechtswirksamkeit geprüft und dessen Verfassungsmäßigkeit bejaht.\nEbenso hat das Bundesverfassungsgericht den Abbau der Überversorgung bei der\nVBL als rechtmäßig angesehen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                16\n\n\n              Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981203_1bvr048496.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981203.1bvr048496\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981203_1bvr048496.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-03/1-bvr-484-96","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981203_1bvr048496.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981203_1bvr048496.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-12-03/1-bvr-484-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/12/rk19981203_1bvr048496.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:17.949537+00:00"}}