{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981126_1bvr206998","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981126.1bvr206998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-11-26","aktenzeichen":"1 BvR 2069/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 2069/98 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs\n             vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -,\n\n          b) den Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs\n             beim Oberlandesgericht Dresden\n             vom 6. März 1998 - AGH 11/95 (I) -,\n\n          c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz\n             vom 22. Juni 1995 - 1020E-I.5-816/92 -\n\nhier:     Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 1998\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofshofs vom 5. Oktober 1998\n- AnwZ (B) 30/98 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,\nlängstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Zulassung zur        1\nRechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszu-\n\n\n                                          1/5\n\nlassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom\n24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) und beantragt, deren Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n  1. Die 1952 geborene Beschwerdeführerin gehörte nach Tätigkeiten für einen               2\nStaatsanwalt des Kreises zwischen 1982 bis 1988 der Abteilung I a beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig an. In dieser Funktion wirkte sie insbesondere zwischen\n1983 und 1985, teils auch noch danach, an 106 Strafverfahren mit, die Vorwürfe wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und landesverräterischer Agententätigkeit gemäß §§ 99, 100 StGB/DDR, wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR, wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\ngemäß § 214 StGB/DDR sowie wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme gemäß\n§ 219 StGB/DDR zum Gegenstand hatten und teils mit Freiheitsstrafen von bis zu\nvier Jahren Dauer endeten.\n\n Am 1. August 1990 ist die Beschwerdeführerin aus der Justiz ausgeschieden und             3\nals Rechtsanwältin zugelassen worden.\n\n  2. Mit Bescheid vom 22. Juni 1995 hat die Landesjustizverwaltung die Zulassung           4\nder Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil sie im Sinne\nvon § 1 Abs. 2 RNPG gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Dieser Würdigung haben sich die nachfolgend angerufenen Gerichte angeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Beschwerdeführerin an zumindest 21 Strafverfahren mit schwerwiegenden Verletzungen der\nGrundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit beteiligt. Unter Mitwirkung\nder Beschwerdeführerin seien Strafen verhängt worden, die in grobem Mißverhältnis\nselbst zu den damals herrschenden Rechtsvorstellungen gestanden hätten. An dieser Wertung ändere es nichts, daß andere Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls derartige Strafen verhängt hätten, daß auch die Verteidiger\nentsprechende Anträge gestellt hätten und mehrere der Verurteilten später von der\nBundesrepublik Deutschland freigekauft worden seien. Derzeit sei die Beschwerdeführerin für den Rechtsanwaltsberuf ungeeignet. Das öffentliche Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes erfordere es, daß die erst durch die Rechtskraft dieser\nEntscheidung belastete Beschwerdeführerin nicht vor dem Ende des Jahres 2002\nwieder als Rechtsanwältin zugelassen werde.\n\n                                           II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer          5\nRechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG sowie Art. 1\ndes Zusatzprotokolls zur EMRK. Sinngemäß rügt sie die Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Abteilung I a der Staatsanwaltschaft als unverhältnismäßig. Solch strenge Maßstäbe würden an (west-\n)deutsche Rechtsanwälte nicht angelegt, wie der Fall des zu einer Freiheitsstrafe von\n12 Jahren verurteilten Rechtsanwalts Horst Mahler zeige, dessen Wiederzulassung\n\n\n                                           2/5\n\nder Bundesgerichtshof bereits nach 13 Jahren für möglich gehalten habe. Schließlich\nerhalte die Zulassungsrücknahme einen ihr nicht zukommenden Sanktionscharakter,\nwenn der Bundesgerichtshof darauf abgehoben habe, daß die Beschwerdeführerin\nerst durch die Rechtskraft der Zulassungsrücknahme belastet werde.\n\n Am 12. November 1998 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs zu erreichen. Sinngemäß macht sie geltend, nach Abwicklung ihrer\nEinzelkanzlei sei die Wiederaufnahme der rechtsanwaltlichen Tätigkeit auch bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde fast unmöglich. Andererseits habe die Landesjustizverwaltung selbst bis zum Sommer 1998 keinen Anlaß gesehen, die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung zu verfügen.\n\n                                        III.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                      8\n\n  1. Nach §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand        9\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung\nnicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen\nwürde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wegen der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit, die die Rücknahme der\nRechtsanwaltszulassung darstellt, sind bei der Auslegung und Anwendung wertungsabhängiger Begriffe strenge Anforderungen zu erfüllen. Die Bestimmung dieser Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung\nder Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bezüglich einer früheren\nstaatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf\neingehender Prüfung.\n\n 3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlaß der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden der Beschwerdeführerin durch\nden Zulassungsverlust erhebliche und kaum wiedergutzumachende Nachteile. Die\nAbwicklung der Kanzlei kann bei den Mandanten berechtigte Zweifel daran wecken,\nob die Beschwerdeführerin angesichts des schwebenden Verfahrens noch in der Lage sein wird, neue Mandate selbst zu einem Abschluß zu führen. Mit zunehmendem\n\n\n                                         3/5\n\nZeitablauf drohte der endgültige Verlust der Mandantschaft. Erginge die einstweilige\nAnordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, könnte die\nBeschwerdeführerin ihre Tätigkeit vorübergehend weiter ausüben. Die Folgen einer\nsolchen zeitlichen Verzögerung der Zulassungsrücknahme fallen - auch unter Berücksichtigung des zu schaffenden Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege\n- weniger ins Gewicht als der zeitweilige Zulassungsverlust, zumal einerseits keine\nkonkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beschwerdeführerin derzeit\nihre beruflichen Pflichten verletzen oder sich ein sonstiges berufsrechtlich relevantes\nFehlverhalten zuschulden kommen lassen könnte, und andererseits auch die Landesjustizverwaltung der Zulassungsrücknahme offensichtlich keine besondere Dringlichkeit beigemessen hat.\n\n Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht der Beschluß ohne Anhörung des an              12\nder Hauptsache beteiligten Staatsministeriums der Justiz.\n\n               Steiner                Jaeger                 Kühling\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n26. November 1998 - 1 BvR 2069/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 1998 - 1 BvR 2069/98 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981126_1bvr206998.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981126.1bvr206998\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981126_1bvr206998.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-26/1-bvr-2069-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981126_1bvr206998.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981126_1bvr206998.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-26/1-bvr-2069-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981126_1bvr206998.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:17.693751+00:00"}}