{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981125.2bvr089898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 BvR 898/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 898/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. der Frau S...,\n    2. des Herrn S...\n\n-\n      gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen\n            vom 16. März 1998 - 35 C 78/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine          1\namtsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 495a ZPO, die ihre Klageerwiderung nicht berücksichtigt hat.\n\n 1. Die Beschwerdeführer hatten eine zu errichtende Eigentumswohnung erworben.      2\nMit den Elektroarbeiten war die Klägerin des Ausgangsverfahrens von dem Bauherrn\nnamens der Beschwerdeführer beauftragt worden. Mittlerweile ist der Kaufvertrag\nrückabgewickelt.\n\n  Nach der Baubeschreibung war für das Haus u.a. eine - durch die Klägerin zu errichtende - Antennenanlage vorgesehen. Die Klägerin montierte hingegen eine Parabolspiegelanlage, deren anteilige Mehrkosten in Höhe von DM 500,00 zzgl. 15%\nMwSt. (= DM 575,00) die Beschwerdeführer nicht übernehmen wollen. Die Klägerin\nbehauptet, von den Beschwerdeführern insoweit einen über die Baubeschreibung\nhinausgehenden Auftrag erhalten zu haben, die Beschwerdeführer wenden ein, sie\nseien davon ausgegangen, daß mit \"Antennenanlage\" in der Baubeschreibung bereits eine Parabolspiegelanlage gemeint gewesen sei.\n\n\n                                       1/4\n\n Die Beschwerdeführer haben die Rechnung der Klägerin über DM 3.172,97 in Höhe         4\nvon DM 1.935,57 (für andere Elektroarbeiten) bezahlt. Die Klägerin hat die Rechnung\nauf Hinweis der Beschwerdeführer wegen eines Rechenfehlers in Höhe von DM\n662,40 reduziert und den verbleibenden Betrag von DM 575,00 beim Amtsgericht\nOberhausen eingeklagt.\n\n  Die Amtsrichterin beschloß, im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne          5\nmündliche Verhandlung zu entscheiden, und setzte den Beschwerdeführern eine\nFrist von zwei Wochen zur Klageerwiderung ab Zustellung der Verfügung. Der Beschluß wurde beiden Beschwerdeführern durch Niederlegung am 27. Februar 1998\nzugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. März 1998, eingegangen beim Amtsgericht Oberhausen am 13. März 1998, erwiderten die Beschwerdeführer auf die Klage. Der\nSchriftsatz gelangte jedoch nicht sofort zur Akte. Vielmehr entschied das Gericht am\n16. März 1998, ohne den Schriftsatz zu kennen, und gab der Klage statt, weil die Beschwerdeführer der Klage nicht fristgerecht entgegengetreten seien. Laut Vermerk\nder entscheidenden Richterin gelangte der Schriftsatz erst nach Fertigung der Urteilsverfügung am 20. März 1998 zur Akte.\n\n  Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil am 27. April 1998 beim Landgericht      6\nDuisburg Berufung ein und haben parallel fristwahrend Verfassungsbeschwerde erhoben. Auf den Hinweis des Landgerichts, nach ständiger Kammerrechtsprechung\nwerde die Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme auch in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs für unzulässig gehalten, und telefonischer Mitteilung\ndurch dieses Gericht, daß eine förmliche Entscheidung des Landgerichts zum Nachweis der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht erforderlich sei, haben die Beschwerdeführer die Berufung am 16. Juni 1998 zurückgenommen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des        7\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Amtsgericht hätte bei seiner Entscheidung die Klageerwiderung berücksichtigen müssen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Bedeutung und Tragweite des mit der Verfassungsbeschwerde\nals verletzt gerügten Anspruchs auf das rechtliche Gehör sind in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführer in existentieller Weise\nbetrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\n  Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt zwar die grundrechtsgleiche Gewährleistung rechtlichen Gehörs, allerdings kommt der geltend gemachten Verletzung kein besonderes Gewicht zu. Sie beruht auch nicht auf einer groben Verkennung des durch das grundrechtsgleiche Recht gewährten Schutzes noch auf einem\nleichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position noch verletzt er\nkraß rechtsstaatliche Grundsätze (BVerfGE 90, 22 <25>). Die Klageerwiderung war\nzum Zeitpunkt der Entscheidung wegen eines organisatorischen Fehllaufes noch\nnicht zur Akte gelangt. Auch daß die Richterin das Urteil nur einen Arbeitstag nach\ndem Fristablauf abgesetzt hat, spricht allein nicht für einen leichtfertigen Umgang mit\ndem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Richterin konnte nach Lage der Akten davon ausgehen, die Beschwerdeführer hätten auf die Klage nicht erwidert. Anhaltspunkte für leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung\nverfassungsrechtlich geschützter Positionen durch die Richterin ergeben sich nicht.\nUnter dem von der Richterin irrtümlich angenommenen Umstand, auf die Klage sei\nnicht erwidert worden, durfte das Urteil ergehen (vgl. Beschluß der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1998 - 2 BvR\n1929/97 -, veröffentlicht in JURIS).\n\n Für eine existentielle Bedeutung der aus der Entscheidung folgenden Belastung für        11\ndie Beschwerdeführer ist nichts vorgetragen.\n\n Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen           12\nbetont, daß die Landgerichte im Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 60, 96 <98 ff.>; 61, 78 <80>; 61,\n119 <121>; 64, 203 <206>) bzw. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO (vgl.\nBeschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 -, NJW 1997, S. 1301) analog § 513 Abs. 2 ZPO\ndie Berufung zulassen können. Zwar handelt es sich hierbei um eine Frage des einfachen Rechts, über die die Landgerichte zu entscheiden haben (BVerfGE 72, 119\n<121>), doch ist die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     13\n\n              Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. November 1998 - 2 BvR 898/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981125_2bvr089898.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981125.2bvr089898\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvr-898-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvr-898-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:17.178066+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-25/2-bvr-898-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-11-25","dockets":["2 BvR 898/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981125.2bvr089898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981125.2bvr089898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.11.1998 – 2 BvR 898/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-25/2-bvr-898-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/513","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"513","label":"§ 513 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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