{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981124_2bvr195798","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981124.2bvr195798","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"2 BvR 1957/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1957/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. R.,\ngegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1998 - 1 StR 445/98\n      -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Winter,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 50,- DM (in Worten: fünfzig Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen - zur Sachrüge näher begründeten - Beschluß des Bundesgerichtshofs, mit dem die Revision des Beschwerdeführers gegen\nein Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen\nwurde.\n\n                                           I.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art.   2\n103 Abs. 1 GG. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Bundesgerichtshof habe\nseinen gesamten Revisionsvortrag übergangen und sich ausschließlich mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt. Das sei besonders gravierend, weil es sich um die Revision eines Ersttäters gehandelt habe, gegen den eine hohe, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehende Freiheitsstrafe\nverhängt worden sei. \"Je härter der staatliche Eingriff in vitale Grundrechte des Betroffenen, desto bedeutsamer ist individualrechtlich, aber auch objektivrechtlich die\nVerpflichtung u.a. der Justiz zur nachvollziehbaren Begründung ihrer Entscheidungen, wobei besonders sorgfältig auf den Rechtsvortrag des Betroffenen einzugehen\nist.\"\n\n\n\n                                           1/4\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        3\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der Rügevortrag\nentspricht trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 Satz\n2, 92 BVerfGG:\n\n  Der Beschwerdeführer hat sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei\nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; BVerfG, NJW 1982, S. 925),\nnicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Auf das Gewicht der strafrechtlichen\nVorwürfe, die Höhe der erkannten Strafe oder den Umfang der Revisionsbegründung\nkommt es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an. Die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zum Begründungszwang bei behördlichen Eingriffsakten\n(vgl. BVerfGE 6, 32 <44>; 40, 276 <286>) läßt sich nicht auf eine den Rechtsweg abschließende Gerichtsentscheidung übertragen (vgl. BVerfGE 50, 287 <290>).\n\n  Daß der Bundesgerichtshof die Grenze zur objektiven Willkür überschritten haben       5\nkönnte, indem er die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, läßt sich\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit sich das anhand\nder vom Beschwerdeführer vorgelegten Revisionsbegründungsschriften beurteilen\nläßt, fehlt hierfür auch jeder Anhalt. Eine weitergehende verfassungsrechtliche Überprüfung des Revisionsverwerfungsbeschlusses muß schon deshalb ausscheiden,\nweil der Beschwerdeführer weder das angefochtene Urteil des Landgerichts noch die\nvom Bundesgerichtshof in Bezug genommene Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgelegt hat.\n\n Nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde können diese         6\nBegründungsmängel nicht mehr behoben werden (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).\n\n                                         III.\n  Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 50,- DM beruht auf § 34 Abs.       7\n2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon\nauszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche\nVerfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit\nwichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das\nBundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. z.B.\nBVerfG NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NStZ 1998, S. 363). Für die Befassungspflichten eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, daß dieser sich mit\ndem Verfassungs- und Verfassungsprozeßrecht sowie der dazu ergangenen Recht-\n\n\n\n                                          2/4\n\nsprechung auseinanderzusetzen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs eingehend zu prüfen hat (NJW 1997, S. 1433, 1434). Nach einer diesen Anforderungen\nentsprechenden Prüfung wäre jedem Einsichtigen bewußt gewesen, daß die Verfassungsbeschwerde in der vorliegenden Fassung unzureichend begründet ist. Eine\nSorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Sollte die Einlegung\nder Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                8\n\n              Limbach             Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. November 1998 - 2 BvR 1957/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 1998 - 2 BvR 1957/98 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981124_2bvr195798.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981124.2bvr195798\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981124_2bvr195798.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-24/2-bvr-1957-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981124_2bvr195798.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981124_2bvr195798.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-24/2-bvr-1957-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981124_2bvr195798.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:16.645806+00:00"}}