{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981116.2bvr051096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"2 BvR 510/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 510/96 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n-\n       gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz\n             vom 25. Januar 1996 - 1 Qs 23/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Winter,\n                                  Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 1998 einstimmig\nbeschlossen:\n\n    1. Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996 - 1 Qs 23/96 -\n       verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz\n       2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.\n    2. Die Sache wird an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n    3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n       Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Beugehaft in einem         1\nStrafverfahren, in dem er als Zeuge unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft verweigert hat.\n\n Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts vernahm den Beschwerdeführer auf Antrag     2\nder Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des\nVerdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Zeugen zu der Frage, wer\n\n\n                                          1/5\n\nsein Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt habe. Der Beschwerdeführer verweigerte unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft auf diese Frage mit der Begründung, er setze sich bei pflichtgemäßer und vollständiger Äußerung selbst der Gefahr\nder Strafverfolgung aus. Der Ermittlungsrichter ordnete daraufhin \"gem. § 70 Abs.\n2 StPO Ordnungshaft\" bis zu sechs Wochen an. Mit der angegriffenen Entscheidung verwarf das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nEntscheidung des Ermittlungsrichters als unbegründet. Zur Begründung führte das\nLandgericht unter Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen in dieser Sache aus, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er ausweislich seiner früheren Angaben durch eine wahrheitsgemäße Aussage weder sich noch einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung\naussetzen werde. Bei diesen früheren Angaben handelt es sich um die Einlassung\ndes Beschwerdeführers in dem gegen ihn wegen desselben Tatverdachts geführten,\nim Zeitpunkt der Vernehmung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren. Hier hatte sich der Beschwerdeführer zu dem Tatvorwurf dahin eingelassen, er kenne den Namen des Fahrers, der mit seinem Kraftfahrzeug den Unfall verursacht habe, und dieser sei mit ihm weder verwandt noch verschwägert. Er mache\naber gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben, weil er sich möglicherweise in\ndieser Sache selbst belasten könne.\n\n                                           II.\n Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer              3\ndie Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, von Art. 2 Abs. 2 Satz\n2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und von Art. 3 Abs. 1 GG und hat zur Begründung\nvorgetragen, der durch die angegriffenen Entscheidungen verursachte Zwang zur\nAussage verstoße nicht nur gegen § 55 StPO, sondern auch gegen sein durch die\nVerfassung geschütztes Persönlichkeitsrecht.\n\n Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat Gelegenheit erhalten, sich           4\nzu der Verfassungsbeschwerde zu äußern (§ 94 Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                          III.\n Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben (§ 93c Abs. 1 Satz            5\n1 BVerfGG).\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1             6\nBVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dem\nBeschwerdeführer droht aufgrund der angegriffenen Entscheidung Freiheitsentzug\nvon nicht unerheblicher Dauer, mithin ein besonders schwerer Nachteil.\n\n Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105 ff.; 56, 37 ff.).\n\n Die angegriffene Entscheidung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art.          8\n2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Anordnung der Beugehaft soll die\n\n\n                                           2/5\n\nErfüllung einer Auskunftspflicht erzwingen, deren Auferlegung gegen Grundrechte\ndes Beschwerdeführers verstößt.\n\n  Die Auferlegung einer Auskunftspflicht, durch die die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten kann, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen\noder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden, ist als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im\nSinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt\nzugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 <41 f.>). Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für\neine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen\nliefern zu müssen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 49). Das Auskunftsverweigerungsrecht des\n§ 55 Abs. 1 StPO ist Ausfluß dieses allgemeinen, für den Beschuldigten in §§ 136,\n163a, 243 StPO und entsprechenden Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>).\n\n  Ist über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu      10\nentscheiden, muß nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer\nBejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher\nWeise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den\nZeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt. Andernfalls würde der (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des\nAuskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich schaffen, was dem\nSchutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 3). Für die Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung muß es konkrete\ntatsächliche Anhaltspunkte geben (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 5). Ob diese Gefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den\nTatrichter (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2).\n\n  Unter Berücksichtigung der dargestellten strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 55     11\nStPO lassen die Gründe der angegriffenen Entscheidung besorgen, daß das Landgericht bei der ihm obliegenden Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer strafgerichtliche\nVerfolgung drohte, den verfassungsrechtlichen Grundsatz, der in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommt, grundlegend verkannt hat. Tatsächlicher Anhaltspunkt\nfür die Annahme, daß der Beschwerdeführer sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der an ihn gestellten Frage selbst der verfahrensgegenständlichen Straftat bezichtigen müßte, ist der Umstand, daß er Halter des offenbar privatgenutzten unfallbeteiligten Fahrzeugs ist. Diesen tatsächlichen Anhaltspunkt sah das Landgericht\ndurch seine Erklärungen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als entkräftet an. Das Landgericht legte aber nicht offen, aufgrund welcher Überlegungen es\ndie naheliegende Möglichkeit ausschloß, daß es sich bei diesen Erklärungen lediglich\num eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Die Staatsan-\n\n\n                                          3/5\n\nwaltschaft schloß diese Möglichkeit ersichtlich nicht aus. Dies ergibt sich aus der Begründung für die Verfügung, mit der sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einstellte. Dort wird ausgeführt, es könne dem Beschwerdeführer\nnicht nachgewiesen werden, daß er zum Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug selbst\ngefahren habe. Der verfassungsrechtliche Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen, hätte das Landgericht zumindest veranlassen müssen, sich in den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit der Glaubhaftigkeit der von dem Beschwerdeführer als Beschuldigten abgegebenen Erklärungen\nauseinanderzusetzen.\n\n Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die angegriffene Entscheidung auf dem           12\nVerfassungsverstoß beruht.\n\n Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.                                 13\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     14\n\n              Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. November 1998 - 2 BvR 510/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981116_2bvr051096.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981116.2bvr051096\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-16/2-bvr-510-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-16/2-bvr-510-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:15.372081+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-16/2-bvr-510-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-11-16","dockets":["2 BvR 510/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981116.2bvr051096","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981116.2bvr051096"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.11.1998 – 2 BvR 510/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-16/2-bvr-510-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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