{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981112.2bvr183898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-11-12","aktenzeichen":"2 BvR 1838/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1838/98 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen A...,\nvertreten durch die Eltern A...,\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n             vom 19. Oktober 1998 - 10 ZS 98.2537 -,\n\n          b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München\n             vom 31. August 1998 - M 17 S 98.3622 -\n\nhier:     Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung          1\nseiner Ausreisepflicht, die durch seine Abschiebung in die Türkei aus der Untersuchungshaft vollzogen werden soll. Gegen die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht,\ndie aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, hatte er zuvor vergebens die Fachgerichte um Eilrechtsschutz angerufen. Nur dies und nicht die in einem anderen Verfahren erfolgte Ausweisung ist Gegenstand des hier zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten\nEilverfahrens. Ebensowenig können andere in der öffentlichen Diskussion erhobene\nEinwände gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers, die weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden\nsind, Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein.\n\n                                          I.\n    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       2\n\n\n\n                                          1/5\n\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige\nAnordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung\nvollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum\nfür den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wenn für die Verfassungsbeschwerde die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht gegeben sind (vgl. dazu\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Letzteres ist hier der Fall.\n\n  Da die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine weitere Begründung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) noch offen ist, erfolgt eine\nEntscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf dieser Frist.\n\n                                         II.\n  1. Inwiefern der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtsfehlerhaft sein und infolgedessen gegen das\nGrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen könnte, wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar. Die Verfassungsbeschwerde verkennt insoweit insbesondere, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Beschwerdezulassung gerade keine eigene Sachentscheidung\ntrifft - dies ist dem Beschwerdeverfahren selbst vorbehalten - und im Rahmen der Beurteilung des Beschwerdezulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2\nNr. 1 VwGO nur - beschränkt auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel am angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß - eine eingeschränkte Sachprüfung vornehmen kann.\n\n 2. Mit ihren bisherigen Ausführungen ist die Verfassungsbeschwerde gegen den          5\nBeschluß des Verwaltungsgerichts München bereits nach dem Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG).\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. Deshalb bestehen zunächst\ndurchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der\nRechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, den behaupteten Grundrechtsverletzungen abzuhelfen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Grundrechtsverletzungen\ngerügt werden, die sich (allein) auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381\n<401>; 86, 15 <22 f.> m.w.N.). Daher ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen dazu, daß ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - unter welchem grundrechtlichen Gesichtspunkt auch immer - zustehe, zunächst auf den\n\n\n                                         2/5\n\nHauptsacherechtsweg zu verweisen. Im Eilverfahren wurde allein über die sofortige\nVollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreisepflicht entschieden.\n\n b) Soweit sich seine Grundrechtsrügen (auch) auf das Eilverfahren - also auf die        7\nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über\ndie Hauptsache - beziehen, geht es nur um ein kurzfristiges Verlassen des Bundesgebietes bis zu diesem Zeitpunkt, nicht aber um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte ein Anspruch auf\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht.\n\n Grundrechtsverstöße, die sich gerade aus der Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes ergeben sollen, werden vom Beschwerdeführer zwar auch gerügt; dies geschieht aber erstmals im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, so daß der Zulässigkeit dieser Rügen gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität die\nmangelnde Ausschöpfung des eröffneten Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)\nentgegensteht.\n\n  Es kann deshalb offen bleiben, ob die Fachgerichte hier bereits im Rahmen des          9\nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO als Voraussetzung für die sofortige Vollziehung\nder Bescheide das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses prüfen mußten, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt\n(vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 38, 52 <58>; 69, 220 <227 f.>), oder ob sie den Beschwerdeführer insoweit auf ein anderes Verfahren (gegebenenfalls nach § 123 Abs.\n1 VwGO in bezug auf Hinderungsgründe für den Vollzug der kraft Gesetzes bestehenden sofort vollziehbaren Ausreisepflicht) hätten verweisen dürfen oder ob veränderte Umstände eingetreten sind, die ihrerseits im Rahmen eines Verfahrens gemäß\n§ 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können. So\nkann etwa das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug noch vor einer\nHauptsacheentscheidung nur schwerlich mit der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers schon in diesem Zeitraum begründet werden, nachdem er in Untersuchungshaft genommen wurde und seine Abschiebung nunmehr aus der Haft heraus erfolgen soll. Bedenken können sich aber auch im Hinblick auf die in § 50 Abs. 5\nSatz 2 AuslG vorgesehene vorherige Ankündigung einer Abschiebung aus der Haft\nergeben, und zwar einerseits wegen des nach der hier angegriffenen Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts am 4. September 1998 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren betreffend die Ausweisung und andererseits\nwegen der offenbar - jedoch ohne gesonderte Ankündigung - erfolgten Änderungen\ndes für eine Abschiebung vorgesehenen Zeitpunktes (noch Anfang August 1998 sollte die Abschiebung erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen,\njetzt aber offenbar noch aus der Untersuchungshaft).\n\n Ebenfalls kann offen bleiben, ob die in Anbetracht der für das Eilverfahren und das    10\nHauptsacheverfahren geltenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsmaßstäbe\nbedenkenswerte Argumentation des Beschwerdeführers, bei einem in Deutschland\n\n\n\n                                         3/5\n\ngeborenen und aufgewachsenen Minderjährigen sei eine besonders gründliche Prüfung geboten, die in einem summarischen Eilverfahren gerade nicht erfolgen könne,\nin der Sache begründet ist. Diese Rüge hätte spätestens im Beschwerdezulassungsverfahren vorgebracht werden müssen und zwar etwa als Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sie sich spezifisch gerade\nauf das Eilverfahren bezieht.\n\n  c) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Bescheide vom\n24. Juli 1998 und vom 7. August 1998 gestützt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Verwaltungsakt\nanzuordnen oder wiederherzustellen ist, beantwortet sich nach § 80 VwGO. Die Anwendung und Auslegung dieser einfachrechtlichen Bestimmung obliegt in erster Linie\nden dazu berufenen Fachgerichten (vgl. BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß\nvom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, S. 241 und vom 22. August 1983\n- 2 BvR 1193/83 -, NVwZ 1984, S. 165; BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß\nvom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, S. 451, jeweils m.w.N.). Wenn\ndie Gerichte Eilrechtsschutz ablehnen, weil sie den angegriffenen Verwaltungsakt\naufgrund näherer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachten, so daß die vom Beschwerdeführer in der Hauptsache eingelegten\nRechtsbehelfe erfolglos bleiben werden, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nDies gilt insbesondere dann, wenn sie einer gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung keine eigenständige Bedeutung beimessen. Denn auch bei einer solchen gesetzlichen Regelung\nkommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie in Fällen, in denen eine entsprechende Regelung nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 69, 220 <229 f.>). Daß das Verwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall nicht beachtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es hat die Frage der\nRechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Bescheide in dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang umfassend geprüft. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände bleiben der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n               Osterloh                  Sommer                 Broß\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. November 1998 - 2 BvR 1838/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1998 - 2 BvR 1838/98 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981112_2bvr183898.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981112.2bvr183898\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-12/2-bvr-1838-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-12/2-bvr-1838-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:14.609264+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-12/2-bvr-1838-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-11-12","dockets":["2 BvR 1838/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981112.2bvr183898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981112.2bvr183898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.11.1998 – 2 BvR 1838/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-12/2-bvr-1838-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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