{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981107.2bvr253595","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-11-07","aktenzeichen":"2 BvR 2535/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 2535/95 -\n- 2 BVR 1761/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n  1. des Herrn B... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Strate und Koll.,\n                   Grindelallee 164, Hamburg -\ngegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28.\n         September 1995 - 2 Ws 310/95 -,\n\n      b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg\n         vom 11. September 1995 - 626 KLs 39/92 -\n\n- 2 BVR 2535/95 -,\n\n  2. des Herrn T...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Gerd Heidel,\n                    Dorotheenstraße 54, Hamburg -\n gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n       vom 5. August 1996 - 2 Ws 228/96 -\n\n- 2 BVR 1761/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I\nS. 1473) am 7. November 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n\n\n                                       1/10\n\n  2. Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 11. September 1995 - 626\n     KLs 39/92 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September\n     1995 - 2 Ws 310/95 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  3. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 1996 - 2 Ws 228/96 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in\nanderer Sache erkannte Strafe.\n\n                                         I.\n 1. Gegen den Beschwerdeführer zu 1. wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg        2\nvom 12. August 1993 (Az.: 626 KLs 39/92) wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren und Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn\nMonaten verhängt. Er befand sich in dieser Sache ab 1. Juli 1992 in Untersuchungshaft; die sich anschließende Strafhaft endete mit seiner Abschiebung am 10. Februar\n1995, nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 456 a StPO von der Vollstreckung\ndes verbliebenen Strafrestes abgesehen hatte.\n\n Bereits im August 1988 war der Beschwerdeführer zu 1. wegen des Verdachts der        3\nAnstiftung zu einem im Jahr 1985 begangenen Mord in Spanien in Auslieferungshaft\ngenommen und am 16. März 1989 nach Deutschland überstellt worden (Az.: 160 Gs\n697/89). Nachdem der Haftbefehl zunächst am 23. Mai 1989 außer Vollzug gesetzt\nworden war, wurde er am 6. September 1989 endgültig aufgehoben. Zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens und einer Entscheidung über die Zulassung der Anklage\n(Az.: 31 Js 711/86) kam es nicht. Durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom\n14. Oktober 1994 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; eine Haftentschädigung wegen spanischer Auslieferungshaft wurde nicht gewährt.\n\n Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschwerdeführer zu 1. die Anrechnung         4\nder in dem eingestellten Verfahren erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft.\nAuch das Landgericht Hamburg entsprach in seinem Beschluß vom 11. September\n1995 nicht dem Antrag des Beschwerdeführers zu 1. Es fehle für die begehrte An-\n\n                                        2/10\n\nrechnung an einer gesetzlichen Grundlage. Eine entsprechende Anwendung von\n§ 51 Abs. 1 StGB für den Fall, daß in einem anderen, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren Untersuchungs- oder Auslieferungshaft verbüßt worden ist, werde\nvon der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegenden Meinung abgelehnt.\n\n Diese Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluß vom 28. September 1995 bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt,\n\neine direkte oder entsprechende Anwendung in Fällen der Verbindungsfähigkeit          6\noder sogenannten potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit auf verfahrensfremde Freiheitsentziehungen scheide aus den im Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1992 erörterten Gründen aus (vgl. NStZ 1993, S. 204). Eine Anrechnung verfahrensfremder\nAuslieferungs- oder Untersuchungshaft sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.\nSo habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer vollzogenen freiheitsentziehenden Maßregel auf eine\nin einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe den Gleichheitssatz nicht verletze (Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Januar\n1994 - 2 BvR 1436/93 -, NJW 1994, S. 2219). Des weiteren stelle das Bundesverfassungsgericht in den Gründen einer in einer anderen Sache zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung auf die andernfalls nicht wieder gutzumachenden Folgen der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des\nHauptsacheverfahrens ab und enthalte keine Festlegung in der Sache (vgl. NStZ\n1994, S. 607). Auch sei die vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der\nHauptsache nicht veranlaßt. Im übrigen ergebe sich auch aus der Einführung eines\nländerübergreifenden staatsanwaltlichen Verfahrensregisters keine abweichende\nBewertung. Die Beiziehung der aus diesem Register ersichtlichen Verfahrensakten\nzur Prüfung auf vorläufige Festnahmen und Untersuchungshaft würde die Praxis vor\nSchwierigkeiten stellen, die in angemessener Zeit kaum zu bewältigen wären.\n\n  2. Gegen den Beschwerdeführer zu 2. ergingen am 6. April 1994 ein Haftbefehl wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls (Az.: 2602 Js 18/94) und am 11.\nApril 1994 ein weiterer Haftbefehl wegen des Verdachts des fortgesetzten und gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels (Az.: 124 Js 567/93). Vom 19. April bis 8.\nDezember 1994 wurde der zweite Haftbefehl, anschließend wurde der erste Haftbefehl vollstreckt. Am 17. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer zu 2. vom Landgericht Hamburg im Verfahren Az.: 2602 Js 18/94 (631 KLs 24/94) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese\nStrafe stellte das Landgericht Hamburg das Verfahren Az.: 124 Js 567/93 (629 KLs 1/\n94) mit Beschluß vom 8. November 1995 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Eine Haftentschädigung versagte das Gericht. Der Beschwerdeführer zu 2. habe darauf verzichtet; eine Verurteilung sei sehr wahrscheinlich gewesen.\n\n Nachdem ursprünglich als Strafende der 7. September 1999 und als Zweidrittel-        8\n\n\n\n                                        3/10\n\nZeitpunkt (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der 5. Februar 1998 bestimmt worden war, beantragte der Beschwerdeführer, ihm auch diejenige Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, die er im Rahmen des zwischenzeitlich eingestellten Verfahrens erlitten hatte. Dem gab die Strafvollstreckungskammer im Verfahren gemäß\n§ 458 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung des § 51 StGB statt. Diese Entscheidung\nwurde jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nBeschluß vom 5. August 1996 wieder aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht\nausgeführt,\n\nes nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204 sowie die             9\ngegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangene Entscheidung vom 28. September\n1995 - 2 Ws 310/95 -) Bezug; diese Rechtsansicht entspreche der überwiegenden\nMeinung. Der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Praktikabilität für das Prinzip\nder Verfahrenseinheit entschieden; das sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich\n(Hinweis auf BVerfG, NStZ 1994, S. 2219). Der Meinungsstreit um die Anrechnung\nvon Untersuchungshaft aus einem gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren habe den Gesetzgeber nicht veranlaßt, diese Haft in den Katalog der nach § 51\nAbs. 2 und 3 StGB anrechenbaren Freiheitsentziehungen aufzunehmen, obwohl\nihm das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 1986 dazu Gelegenheit gegeben hätte. Bei dieser Rechtslage brauche auch nicht entschieden zu werden, ob\nsich der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf eine Entschädigung für die erlittene\nPolizei- und Untersuchungshaft in einen bedeutsamen Widerspruch zu seinem Anrechnungsbegehren begeben habe und ob die Aberkennung der Entschädigung der\nAnrechnung entgegenstehe.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1. einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle an einem rechtfertigenden Grund dafür, einem\nVerurteilten eine Anrechnung erlittener Haft nach § 51 StGB allein deshalb zu verweigern, weil das Verfahren, in dem er eine dem Grunde nach anrechenbare Freiheitsentziehung erlitten habe, mit dem zu seiner rechtskräftigen Verurteilung führenden\nVerfahren zu keiner Zeit verbunden gewesen sei.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2        11\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 51 Abs. 1 Satz 1\nStGB hätte bereits unmittelbar angewandt werden müssen, da der Verurteilte so zu\nstellen sei, als wäre der zeitlich frühere Haftbefehl - allgemeiner prozessualer Übung\nentsprechend - vor dem zeitlich späteren vollzogen worden. Auch seien beide Haftverfahren zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch miteinander verbunden gewesen.\nSelbst wenn man dies anders sehe, müsse die Möglichkeit der Verfahrensverbindung\nfür eine analoge Heranziehung des § 51 Abs. 1 StGB ausreichen. Eine solche\nRechtsanwendung sei auch verfassungsrechtlich geboten, da die Kriterien der Verfahrensverbindung keinen Sachbezug zur Frage der Anrechnungswürdigkeit von Un-\n\n\n                                         4/10\n\ntersuchungshaft aufwiesen. Der Verzicht auf Haftentschädigung könne seinem\nRechtsschutzbegehren nicht entgegengehalten werden, da es sich hierbei um eine\nvöllig andere Fragestellung handele.\n\n                                           III.\n Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 4. Juni 1997 im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32\nBVerfGG die Vollstreckungsgerichte angewiesen, bei der Aussetzung der Reststrafe\nzur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 1995\n(Az.: 2602 Js 18/94, 631 KLs 24/94) die vom Beschwerdeführer zu 2. im Verfahren\nAz.: 124 Js 567/93 erlittene Untersuchungshaft einstweilen anzurechnen. Das Landgericht Hamburg hat daraufhin durch Beschluß vom 11. Juni 1997 die Vollstreckung\ndes Restes der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, den 16. Juni 1997 als Zweidrittel-Zeitpunkt bestimmt und eine\nbis zum 15. Juni 2000 andauernde Bewährungszeit festgesetzt.\n\n                                           IV.\n Der Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg hat die gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Er hat lediglich mitgeteilt, daß die\nStaatsanwaltschaft die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts weiterhin für verbindlich halte.\n\n                                           V.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur                 14\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Sie sind zulässig; insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, weil die Staatsanwaltschaft an der zuletzt im angegriffenen Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts niedergelegten Rechtsauffassung\nfesthält und darüber hinaus der aus Deutschland ausgewiesene Beschwerdeführer\nzu 1. gewärtigen muß, daß bei Wiedereinreise in das Gebiet der Bundesrepublik der\nRest der Freiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt wird.\n\n Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung zuständig.                15\nDie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet. Die angegriffenen              16\nBeschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von den Gerichten angestellten\nErwägungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.\n\n a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrecht-\n\n\n\n                                           5/10\n\nlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288\n<311>). Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts\ngeltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und\nAnwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94\n-).\n\n  Erfaßt der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine echte\nGesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es -\naufgrund eines Umkehrschlusses - bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat. Diese Exegese ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die für die Auslegung und Anwendung des unter der Verfassung stehenden Gesetzesrechts zuständig sind. Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von\neiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts\nausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Das kann auch dann der Fall sein,\nwenn das Gericht Erwägungen anstellt, die der grundsätzlichen Bedeutung des\nGrundrechts insgesamt nicht genügen.\n\n  Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat,       19\nder analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für\neine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <195>). Andererseits läßt\nsich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, daß eine\nfür bestimmte Fälle gesetzlich geregelte Verschonung vor Freiheitsentziehung ohne\nweiteres auf davon nicht umfaßte Fälle vergleichbarer Interessenlagen anzuwenden\nwäre. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem der gesetzgeberische Gleichheitssatz zu entnehmen ist, läßt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, eine solche\nVerpflichtung, abgesehen von den Fällen einer willkürlichen Differenzierung, nicht\nentnehmen. Der Gleichheitssatz fordert, daß vergleichbare Sachverhalte auch eine\nvergleichbare rechtliche Regelung erfahren. Eine Analogie hat zwar die Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage zur Voraussetzung. Die einfachrechtliche Streitfrage, ob im einzelnen Fall eine Analogie geboten ist, wird dadurch jedoch nicht zu einer durch das Bundesverfassungsgericht voll nachprüfbaren Verfassungsfrage.\nDenn die Entscheidung hängt von jenen einfach-rechtlichen Wertungsmaßstäben ab,\ndie der für eine Analogie in Betracht gezogenen Gesetzesvorschrift zugrunde liegen.\nSie zu finden, ist Aufgabe der Fachgerichte.\n\n  Der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist jedoch, ob die Gerichte bei der Ermittlung und Anwendung der einfach-rechtlichen Wertungsmaßstäbe\ndie Wertordnung der Grundrechte genügend erwogen haben.\n\n b) Hieran gemessen, halten die angegriffenen Beschlüsse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n\n\n                                          6/10\n\n  aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.)       22\ndarauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des\nReichsstrafgesetzbuchs der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten Raum\neröffnet habe. Danach sei es für die Anrechnung gleichgültig gewesen, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden sei; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat sei schon dann gewahrt gewesen, wenn die mehreren Taten Gegenstand\nderselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen seien oder die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander gestanden hätten.\nLediglich dann sei die Anrechnung unzulässig gewesen, wenn die Untersuchungshaft beendet gewesen sei, bevor die später abgeurteilte Tat begangen worden sei.\nAuch habe die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht ausgereicht. Von diesen Einschränkungen abgesehen, sei die Anrechnung der Untersuchungshaft zur Regel geworden. Diese Rechtsprechung habe\nder Bundesgerichtshof zu § 60 des Strafgesetzbuchs a. F. übernommen und fortgeführt (vgl. BGH, a. a. O., S. 117).\n\n  Das Erste Strafrechtsreformgesetz habe bestimmt, daß Untersuchungshaft aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, grundsätzlich anzurechnen sei, und - in Abkehr vom Erfordernis der Tatidentität - den Grundsatz der\nVerfahrenseinheit gesetzlich festgeschrieben. Die Gesetzesmaterialien böten aber\nkeinen Anhalt dafür, unter welchen konkreten Voraussetzungen nach dem Willen des\nGesetzgebers von einer Verfahrenseinheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB\nausgegangen werden könne. Dieser Grundsatz, der von der Rechtsprechung als Sekundärbegriff entwickelt worden sei mit dem Ziel, das Gesetz zugunsten des Verurteilten weit auszulegen, sei aber nicht zwingend mit einer formalen, gegebenenfalls\ndurch förmliche Verbindung hergestellten Verfahrenseinheit gleichzusetzen. Entsprechend der in den Regelungen des § 60 StGB a. F., § 51 StGB n. F. zum Ausdruck gekommenen Wertungstendenz des Gesetzgebers, Untersuchungshaft, soweit sie\nüberhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe stehe, möglichst\numfassend anzurechnen, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 51 StGB stets weit ausgelegt (dies wird ausgeführt; vgl. BGH, a.a.O., S.\n118 f.).\n\n  Nach der gesetzlichen Anrechnungsregel des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sei es allerdings erforderlich, daß zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liege, ein Zusammenhang bestanden haben müsse oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter\nsachlicher Bezug vorhanden gewesen sei. Es erscheine - auch auf dem Hintergrund\nder dieser Vorschrift zugrunde liegenden Entwicklung der Rechtsprechung - geboten,\ndie Anrechnungsvoraussetzungen auch dann anzunehmen, wenn das die vorläufige\nFreiheitsentziehung betreffende Verfahren formal von dem anderen zur Verurteilung\nführenden Verfahren getrennt geführt worden sei, die vorläufige Freiheitsentziehung\n\n\n\n                                         7/10\n\nin dem einen Verfahren sich aber auf den Gang oder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe. Es liege nahe, die Voraussetzungen einer solchen\n(funktionalen) Verfahrenseinheit vor allem in den Fällen anzunehmen, in denen das\nVerfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt worden sei, nach § 154 Abs. 2 StPO\nim Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende Verfahren eingestellt worden sei\noder in denen sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf\nein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt habe. Eine\nVerfahrenseinheit in dem dargelegten Sinn liege jedenfalls dann vor, wenn in dem\nVerfahren, das später zu einer Verurteilung geführt habe, zwar ein Haftbefehl erlassen, dieser aber nicht - dauerhaft - vollzogen, sondern hierfür - zeitweilig - Überhaft\nnotiert worden sei, weil in einem anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten\nbereits ein Haftbefehl existiert habe und dieser auch vollstreckt worden sei.\n\n bb) Gegenüber diesen, auf die vorliegenden Fälle zutreffenden, Erwägungen erscheinen die Begründungen des Oberlandesgerichts wie auch des Landgerichts ungenügend. Sie berufen sich im wesentlichen nur auf den Wortlaut der Vorschrift und\ndie überwiegende Ansicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne die der\nRechtsvorschrift zugrunde liegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte und der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nzu berücksichtigen. Sie übergehen damit gerade Gesichtspunkte, die, wie der Beschluß des Bundesgerichtshofs zeigt, dem Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung verhelfen.\n\n  Demgegenüber führen die gegen die analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1               26\nStGB angeführten zusätzlichen Erwägungen nicht weiter. Es ist nicht einsehbar, inwieweit eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft aus Praktibilitätsgründen scheitern sollte, wenn der Verurteilte selbst auf eine verfahrensfremde Freiheitsentziehung hinweist, die er in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren\nerlitten hat, und um deren Anrechnung bittet, sei es vor Erlaß des Urteils, sei es nachträglich im Verfahren der Strafzeitberechnung. Auch die Regelung des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bietet keinen stichhaltigen\nGrund gegen die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sie geht ins Leere, wenn\ndas Gesetz die Anrechnung der verfahrensfremden Freiheitsentziehung zuläßt, sie\ngreift, wenn eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Darauf, daß ein Beschuldigter\nvor der Verfahrenseinstellung auf die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft verzichtet hat, kann es nicht ankommen.\n\n Schließlich kann sich das Oberlandesgericht auch nicht auf die Rechtsprechung             27\ndes Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs berufen. Der Zweite Senat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994\n(BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt, daß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE a. a. O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in den\n§§ 67 bis 67 g StGB für ein System grundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des\nMaßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE a. a. O., S. 32). Von diesem System unterscheidet sich aber die\n\n\n                                          8/10\n\nRegelung des § 51 StGB.\n\n  c) Dieser Befund führt zu der Feststellung, daß die Gründe der angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Sie sind aufzuheben, die Sache ist - soweit der Beschwerdeführer zu 1. betroffen ist - an das Landgericht, im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 2. an das Oberlandesgericht\nzurückzuverweisen.\n\n 2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer ergibt          29\nsich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   30\n\n              Limbach               Winter               Hassemer\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. November 1998 - 2 BvR 2535/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981107_2bvr253595.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981107.2bvr253595\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-07/2-bvr-2535-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-07/2-bvr-2535-95","retrieved":"2026-07-10 10:43:12.078133+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-11-07/2-bvr-2535-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-11-07","dockets":["2 BvR 2535/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981107.2bvr253595","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981107.2bvr253595"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.11.1998 – 2 BvR 2535/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-07/2-bvr-2535-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n                                       1/10\n\n  2. Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 11. September 1995 - 626\n     KLs 39/92 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September\n     1995 - 2 Ws 310/95 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  3. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 1996 - 2 Ws 228/96 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":13},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/456a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"456a","label":"§ 456a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/458","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"458","label":"§ 458 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:43:12.078133+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}