{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981104_1bvr182896","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981104.1bvr182896","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-11-04","aktenzeichen":"1 BvR 1828/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1828/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Mertens,\n                    Franz-Joseph-Straße 9, München -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Passau vom 29. Juli 1996 - 2 T 148/96 -,\n\n       b) den Beschluß des Amtsgerichts Freyung vom 22. Februar 1993 - XVI 8/\n          92 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil\ndie Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau steht bereits entgegen, daß die Beschwerdeführerin gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1996 keine Verfassungsbeschwerde mit der Rüge fehlenden Rechtsschutzes erhoben hat und statt dessen sich\nmit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens eines offensichtlich untauglichen\nRechtsbehelfs bedient hat. Zwar ist der einzelne vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehalten, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität alle ihm möglichen prozessualen Mittel auszuschöpfen; dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich\num offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe handelt.\n\n  2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Adoptionsbeschluß selbst wendet, ist die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG) bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführerin war zwar an jenem Verfahren\nnicht beteiligt, weshalb ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt oder sonst wie amtlich bekannt gemacht worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen wie\n\n\n                                          1/3\n\ndiesem für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abgehoben, von dem an der Betroffene\nvon der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht,\nsei es in sonstiger Weise - in zulässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl.\nBVerfGE 28, 88 <93> m.w.N.).\n\n  Die Beschwerdeführerin hat von dem Adoptionsbeschluß im Zuge der Nachlaßregelung Kenntnis erlangt. Ungeachtet genauerer Angaben der Beschwerdeführerin\nzum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme muß aber davon ausgegangen werden, daß diese im Jahre 1995 erfolgt ist. Denn die Beschwerdeführerin hat erstmals mit Urteil des\nAmtsgerichts vom 29. Juni 1995 eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Adoptionsbeschlusses erlangt. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung muß die Beschwerdeführerin deshalb diesen Beschluß gekannt haben. Daß sich die Kenntnisnahme nicht auf den Beschluß in seiner vollständigen Form bezogen haben könnte,\nhat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im übrigen wäre es auch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich nach dem Inhalt\ndes ihre Interessen berührenden Beschlusses zu erkundigen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n                Papier                  Haas                 Steiner\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 1998 - 1 BvR 1828/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 1998 - 1 BvR 1828/96 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981104_1bvr182896.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981104.1bvr182896\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981104_1bvr182896.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-04/1-bvr-1828-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981104_1bvr182896.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981104_1bvr182896.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-11-04/1-bvr-1828-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/rk19981104_1bvr182896.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:11.922486+00:00"}}