{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981021.1bvr017994","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-10-21","aktenzeichen":"1 BvR 179/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 179/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n    1. der Frau R...,\n    2. des Herrn R...,\n    3. der Frau B...,\n\n-\n1. unmittelbar gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Dezember 1993 - VG 25 A 312.93 -,\n\n    2. mittelbar gegen § 22 des Investitionsvorranggesetzes vom 14. Juli 1992\n                       (BGBl I S. 1268)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG).\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführer meldeten als Erben jüdischer Aktionäre, deren Unternehmen 1936 arisiert und nach 1949 in einen Volkseigenen Betrieb überführt worden\nwar, nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und 5 a Buchstabe c VermG Ansprüche auf Rückübertragung von Aktien der aus dem Volkseigenen Betrieb hervorgegangenen Aktiengesellschaft an. 1993 erließ die Treuhandanstalt nach Anhörung\nder Beschwerdeführer einen Investitionsvorrangbescheid, in dem festgestellt wurde,\ndaß die Veräußerung der Mitgliedschaftsrechte aus Aktien dieser Gesellschaft an\nzwei Investoren für einen investiven Zweck (Schaffung und Erhaltung von 600 Vollzeitarbeitsplätzen) erfolge. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Anfechtungsklage, über die bisher noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragten sie die Anord-\n\n\n                                         1/14\n\nnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt (vgl. Leitsätze in OV spezial 1994, S. 14, und VIZ 1994, S. 355), im\nwesentlichen aus folgenden Gründen:\n\n Der angefochtene Investitionsvorrangbescheid sei auch bei umfassender Prüfung         3\nder Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Vermögenswerte, die durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen worden seien, könnten ebenfalls Gegenstand\neines Investitionsvorrangverfahrens sein. Dies ergebe sich aus einem Gegenschluß\nzu § 22 des Investitionsvorranggesetzes (In-VorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S.\n1268). Nur für die dort aufgeführten Grundstücke aus der Liste C gelte dieses Gesetz\nnicht. Rückerstattungsansprüche auf während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogene Vermögenswerte seien für das Beitrittsgebiet erst aufgrund des Vermögensgesetzes entstanden und unterlägen damit auch den entsprechenden Einschränkungen. Die Ausschlußfristen des § 5 Abs. 2 und 3 InVorG gälten auch für\nAnsprüche von NS-Verfolgten.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vor allem eine          4\nVerletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf ihre Ansprüche verstoße         5\ngegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, weil dadurch in Rechte eingegriffen werde, die ihnen\nnicht erst durch das Vermögensgesetz eingeräumt worden seien. Für die Wiedergutmachung von NS-Unrecht habe ein Anspruch auf Rückgabe bereits aufgrund der alliierten Rechtsvorschriften bestanden. Der Bundesgerichtshof habe schon 1955 festgestellt, daß die Verfallerklärung nach § 3 der 11. Verordnung zum\nReichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I S. 722), welcher der rechtsgeschäftliche Entzug jüdischer Vermögenswerte zwischen dem 30. Januar 1933 und\ndem 8. Mai 1945 durch sogenannte Arisierungsverträge gleichgestellt werden müsse, wegen Verstoßes gegen den übergesetzlichen Gleichheitssatz und die durch Art.\n153 WRV verbürgte Eigentumsgarantie keinen wirksamen Eigentumsverlust zur Folge gehabt habe (BGHZ 16, 350 <353>). Der bundesdeutsche Gesetzgeber sei ebenfalls vom Fortbestand der Eigentumsrechte an den Vermögenswerten der NS-Verfolgten ausgegangen, deren feststellbare Vermögenswerte sich im Gebiet der\nDeutschen Demokratischen Republik und von Berlin (Ost) befunden hätten. Das gleiche gelte für die Deutsche Demokratische Republik, die dieses Vermögen einer besonderen Behandlung unterworfen habe, wie der sogenannte \"Liste C\"-Vermerk zeige, der auf die Gemeinsame Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen\nReichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens (abgedruckt bei Gräf, in: Rodenbach/ Söfker/Lochen, Investitionsvorranggesetz, Stand: Januar 1995, Anlage 1 zu § 22) zurückgehe. Auf diesen Vermerk nehme § 22 InVorG\nBezug. Der Eingriff in die bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandenen Rechtspositionen sei wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung nach Art.\n14 Abs. 3 Satz 2 GG unzulässig.\n\n\n                                        2/14\n\n  b) Gegen Art. 3 Abs. 1 GG habe das Verwaltungsgericht verstoßen, weil es bei dem        6\nvon ihm gezogenen Gegenschluß zu § 22 InVorG verkannt habe, daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nichtig sei. Es seien nicht alle der\n11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz unterworfenen Grundstücke mit dem Vermerk \"Liste C\" gekennzeichnet worden. Auch seien von rechtsgeschäftlichen Entziehungsmaßnahmen betroffene Grundstücke, deren Eigentümer nach der sogenannten Arisierung im Konzentrationslager umgebracht worden seien, nicht mit dem\nVermerk \"Liste C\" versehen worden. Soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen\nsei, daß die Eintragung \"Liste C\" grundbuchgängig und dadurch ein brauchbares Entscheidungskriterium geschaffen worden sei, das ohne Einzelfallprüfung eine zügige\nFeststellung gestatte, ändere das nichts an der Verletzung des Gleichheitssatzes.\n\n  Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich aus der Anwendung der           7\nkurzen Fristen des § 5 Abs. 2 und 3 InVorG auf den Personenkreis des § 1 Abs. 6\nVermG, auch soweit er seit der deutschen Vertreibung im Ausland lebe. Dadurch\nwerde dieser Personenkreis den übrigen Berechtigten des § 1 VermG trotz der unterschiedlichen Schwere des erlittenen Unrechts und ungeachtet des Umstands gleichgestellt, daß es die in der ganzen Welt verstreut lebenden NS-Opfer schwerer hätten,\nunter mehreren Berechtigten eine Abstimmung über die notwendigen und möglichen\nInvestitionen herbeizuführen.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz für die          8\nBundesregierung und die Treuhandanstalt Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n 4. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluß vom 27. Juni 1994 abgelehnt.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen sind, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           12\nvon den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.\n\n a) Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14       13\nGG.\n\n aa) Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht läßt sich nicht damit begründen,          14\ndaß das Verwaltungsgericht angenommen hat, Rückerstattungsansprüche auf während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogene Vermögenswerte seien für\ndas Beitrittsgebiet erst durch das Vermögensgesetz geschaffen worden. Die dem zu-\n\n\n                                         3/14\n\ngrunde liegende Auffassung, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes habe ein Anspruch auf Rückübertragung der von den Beschwerdeführern begehrten Anteilsrechte, in den das Vermögensgesetz und das Gesetz über besondere Investitionen in\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885,\n1157; im folgenden: Investitionsgesetz - InVG) mit ihren beschränkenden Maßgaben\nhätten eingreifen können, nicht bestanden, betrifft die Auslegung einfachen Rechts\n(insbesondere des alliierten und des bundesdeutschen Rückerstattungsrechts), die\ndas Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht überprüft. Das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wäre von Verfassungs wegen nur zu korrigieren, wenn Auslegungsfehler sichtbar würden, die auf einer grundlegend unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung des Art. 14 GG, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), oder wenn die\nAuslegung des Verwaltungsgerichts willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>). Beides ist nicht der Fall.\n\n Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht Bedeutung und Reichweite des          15\nArt. 14 GG verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Seine Antwort auf die Frage, ob für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes Ansprüche auf\nRückgabe von Vermögenswerten bestanden, die im Beitrittsgebiet aufgrund nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen entzogen worden waren, beruht auch nicht auf\nsachfremden Erwägungen. Die von ihm dazu vertretene Rechtsauffassung steht im\nEinklang mit der - eingehend und nachvollziehbar begründeten, jedenfalls vertretbaren - Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 98, 261 <264 ff.>) und\nmit Äußerungen des Schrifttums (vgl. vor allem Dietsche, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 286 f. <Stand: Oktober 1997>; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 1 Rn. 131 f. <Stand: April\n1995>; Wasmuth, VIZ 1992, S. 81; a.A. allerdings Hintz, VIZ 1992, S. 18; Düx, VIZ\n1992, S. 257; Welge, VIZ 1993, S. 420). Von willkürlicher Rechtsfindung und Rechtsanwendung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.\n\n  bb) Art. 14 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht davon    16\nausgegangen ist, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Rückübertragungsansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch das Investitionsvorranggesetz und\ndessen Anwendung eingeschränkt werden.\n\n aaa) Die Anwendung des Investitionsvorranggesetzes greift in eine Rechtsposition      17\nder Beschwerdeführer ein.\n\n  Zwar trat das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung gleichzeitig mit      18\ndem Investitionsgesetz in Kraft. Ansprüche, die wie diejenigen nach § 1 Abs. 6\nVermG nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts im Vermögensgesetz konstitutiv begründet wurden, entstanden demzufolge nur mit den Beschränkungen, die\nsich aus dem Investitionsgesetz ergaben. Solche Beschränkungen hatten für restitutionsfähige Unternehmen aber noch nicht bestanden. § 1 InVG regelte den Vorrang\n\n\n\n                                        4/14\n\nfür besondere Investitionszwecke nur für Grundstücke und Gebäude. Erst das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und\nzur Förderung der Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766; im folgenden:\nHemmnisbeseitigungsgesetz) mit der Erweiterung des Vermögensgesetzes um die\nNeuregelungen in § 3 Abs. 6 bis 8 und § 3 a hat den Investitionsvorrang auf Unternehmen erstreckt; das Investitionsvorranggesetz von 1992 hat diese Regelungen\nim Grundsatz bestätigt und ihnen die heute maßgebliche Fassung gegeben (vgl. vor\nallem § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 InVorG). Auf diese Weise sind auf die Rückübertragung von Unternehmen gerichtete Ansprüche, auch soweit sie auf § 1 Abs. 6\nVermG beruhen, nachträglich eingeschränkt worden.\n\n bbb) Mit Art. 14 GG ist dies vereinbar.                                                19\n\n (1) Dabei kann offenbleiben, ob Art. 135 a Abs. 2 GG oder, wie der Gesetzgeber angenommen hat (vgl. BTDrucks 12/103, S. 37), Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit\ndem Vorbehalt in Art. 41 Abs. 2 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) zugunsten\neiner Investitionsvorrangregelung für restitutionspflichtige \"Grundstücke oder Gebäude\" den Gesetzgeber insoweit von der Beachtung der Eigentumsgarantie freistellt,\nals Eingriffe in das Eigentum an Unternehmen wegen des Vorrangs investiver Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. dazu Uechtritz, in: Clemm,\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf Investitionsvorranggesetz, Rn. 145 ff. <Stand: Februar 1994>; Söfker, in: Rodenbach/Söfker/\nLochen, a.a.O., § 1 Rn. 14 f.; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/\nMesserschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 3 Rn. 11 <Stand: August 1997>; Wegner, in: Kimme, a.a.O., Vor § 1 InVorG Rn. 17 <Stand: April 1996>). Auch wenn dies verneint\nwird, wird Art. 14 GG durch die in Rede stehende Ausdehnung der Vorrangregelungen auf Unternehmen nicht verletzt.\n\n  (2) Zwar wird durch diese Ausdehnung in das Eigentumsgrundrecht eingegriffen,         21\nwenn mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 48\n<58>) angenommen wird, daß Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz von Art. 14 GG geschützt werden. Doch handelt es sich dabei um eine Regelung, durch die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in zulässiger Weise Inhalt und\nSchranken des Eigentums bestimmt werden.\n\n (a) Eine Enteignung im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG oder die Ermächtigung         22\nzu einer solchen kann darin nicht gesehen werden.\n\n Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck      23\nnach ist sie auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver,\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>; 72, 66 <76>; 79,\n174 <191>). Eine solche Entziehung wird unmittelbar durch das Investitionsvorranggesetz nicht bewirkt; eine Legalenteignung liegt deshalb nicht vor.\n\n Die Anwendung des Gesetzes führt aber auch nicht zu einer Administrativenteig-         24\n\n\n\n                                           5/14\n\nnung. Unmittelbare Folge des Erlasses eines Investitionsvorrangbescheids ist nach\n§ 8 Abs. 1 InVorG die Freistellung des Verfügungsberechtigten von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG. Darüber hinaus hat der Bescheid nach § 11 Abs. 1\nInVorG die Wirkung einer Verfügungsgenehmigung. Zum \"Entfallen\" der Rückübertragung und damit zum Eigentumsverlust führt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG erst\ndie danach mögliche, zwischen Verfügungsberechtigtem und Investor zu vereinbarende, also rechtsgeschäftliche Veräußerung. Das entspricht nicht dem typischen\nBild einer Enteignung als dem Entzug subjektiver vermögenswerter Rechtspositionen\ndurch einseitigen Hoheitsakt.\n\n (b) Die Regelungen des Investitionsvorranggesetzes über die Ausdehnung des Investitionsvorrangs auf Unternehmen sind deshalb als Bestimmungen über Inhalt und\nSchranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu begreifen. Mit\nsolchen Bestimmungen legt der Gesetzgeber Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter abstrakt und generell fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Durch objektivrechtliche Normierung werden Inhalt und\nSchranken des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in\nallgemeiner Form neu bestimmt (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>; 72, 66 <76>). Art. 14 Abs.\n1 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber aber auch die Befugnis, nach bisherigem Recht\nbegründete Rechte umzugestalten, der von ihm geschaffenen Neuregelung anzugleichen, und zwar auch dann, wenn dadurch bisher gewährte Rechtspositionen eingeschränkt werden. Selbst die völlige Beseitigung solcher Rechtspositionen kann unter\nbestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 58, 300 <351>; 78, 58\n<75>; 83, 201 <212 f.>).\n\n  (aa) Um eine derartige Regelung handelt es sich bei der in Rede stehenden Ausweitung des Investitionsvorrangs auf restitutionspflichtige Unternehmen.\n\n  Der Gesetzgeber hat Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz                 27\nvon Anfang an nicht einschränkungslos gewährt. Schon nach der Ursprungsfassung\ndes Gesetzes war die Pflicht zur Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz\n2 VermG davon abhängig, daß die Restitution \"nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist\". Dazu kamen Anspruchsbeschränkungen, die sich wie diejenigen nach\ndem Investitionsgesetz aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergaben. Im Bereich\ndes Investitionsvorrangrechts waren sie, wie ausgeführt (vgl. oben II 2 a bb aaa), zunächst auf solche Ansprüche bezogen, die die Rückgabe von Grundstücken und Gebäuden zum Gegenstand hatten. Es bedeutete vor diesem Hintergrund nur eine Fortentwicklung     der   bisherigen    Rechtslage,    als    der    Gesetzgeber        im\nHemmnisbeseitigungsgesetz die Beschränkungen des Investitionsvorrangs auch für\nUnternehmen einführte. Dadurch wurden zwar nachträglich Ansprüche auf Unternehmensrestitution dahin geändert (und im Wert gemindert), daß sie hinter erfolgreich\nins Werk gesetzten Investitionsvorhaben zurückstehen müssen. Doch geschah dies\nim Rahmen des vor allem in Art. 41 Abs. 2 EV von Anfang an vorgegebenen Verhältnisses von Eigentumsrückgabe und Investitionsvorrang, das nicht als ein für allemal\nfeststehend angesehen werden konnte, sondern im Hinblick auf die unübersichtliche\n\n\n                                         6/14\n\nLage im Beitrittsgebiet latent auf Änderung, Anpassung und Umgestaltung angelegt\nwar. Darin findet typischerweise eine auf neue Situationen und Erkenntnisse reagierende Inhalts- und Schrankengesetzgebung ihren Ausdruck.\n\n (bb) Als Inhalts- und Schrankenbestimmung ist die Ausdehnung des Investitionsvorrangs auf Unternehmen zulässig.\n\n  (aaa) Allerdings unterliegt der Gesetzgeber auch bei Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Schranken. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von\nder Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 83, 201 <212> m.w.N.). Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muß darüber hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit\ngerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>; 70, 191 <201 f.>). Dabei müssen die\nGründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, so\nschwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den\nFortbestand seines durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesicherten Rechts (vgl. BVerfGE\n42, 263 <294 f.>; 58, 300 <351>). Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt\nvom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83,\n201 <212>).\n\n (bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die in Rede stehende Regelung mit Art. 14 Abs.       30\n1 GG vereinbar.\n\n Anhaltspunkte dafür, daß die Erstreckung des Investitionsvorrangs auf Unternehmen unabhängig von der damit verbundenen Einschränkung bestehender Rechte\nverfassungswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme genügt auch\nden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie dient einem wichtigen\nGemeinschaftsbelang.\n\n  Daß der Investitionsvorrang bis zum Inkrafttreten des Hemmnisbeseitigungsgesetzes nicht auch für Unternehmen galt, ist vom Gesetzgeber, ohne daß dies verfassungsgerichtlich zu beanstanden wäre, als ein erhebliches Investitionshindernis angesehen worden. Er erblickte darin die Gefahr, daß die Investitionstätigkeit im\nBeitrittsgebiet ihre volle Schwungkraft nicht würde entfalten können. Deshalb sollten\nmit der Neuregelung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, nicht nur im gesamtwirtschaftlichen Interesse Unternehmen zu erhalten, sondern auch und vor allem Investitionen weiter zu fördern und gegenständlich zu verbreitern (vgl. BTDrucks\n12/103, S. 25 i.V.m. S. 37). Das ist ein Ziel von erheblichem öffentlichem Interesse\n(vgl. BVerfGE 85, 130 <133>; 89, 113 <118>; 94, 334 <350>).\n\n Die Ausdehnung des Investitionsvorrangs auf restitutionspflichtige Unternehmen ist     33\nzur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Ein gleich wirksames, das Eigentumsgrundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkendes Mittel ist nicht er-\n\n\n\n                                         7/14\n\nsichtlich. Die Maßnahme ist aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Investitionsvorranggesetz enthält zugunsten der Anmelder unternehmensbezogener\nRückübertragungsansprüche Sicherungen, die die Interessen dieses Personenkreises in ausreichendem Maße berücksichtigen. Der Anmelder auch solcher Ansprüche\nist im Investitionsvorrangverfahren nach Maßgabe des § 5 InVorG anzuhören, kann\nselbst investive Maßnahmen zusagen (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 InVorG) und ist gemäß\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG mit einem eigenen Investitionsvorhaben im Regelfall bevorzugt zu berücksichtigen. Unternehmen sind auf den Veräußerer zurückzuübertragen\n(und stehen damit zur Erfüllung von Restitutionsansprüchen wieder uneingeschränkt\nzur Verfügung), wenn der Erwerber die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder davon wesentlich abweicht (vgl. § 8 Abs. 3 Satz\n1 InVorG). Rechtsschutz gegenüber Investitionsvorrangentscheidungen zugunsten\nDritter ist nach Maßgabe des § 12 InVorG dem Anmelder auch im Fall der Unternehmensrestitution garantiert (zum Umfang dieses - vom Verwaltungsgericht gewährten - Rechtsschutzes vgl. BVerfGE 88, 76 <81>; 89, 113 <117>). Schließlich kann\ner, wenn infolge der Veräußerung des Unternehmens dessen Rückübertragung ausscheidet, gemäß § 16 Abs. 1 InVorG Erlösauskehr mindestens in Höhe des Verkehrswerts verlangen, den das Unternehmen in dem Zeitpunkt hatte, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wurde. Diese Regelungen stellen insgesamt\nsicher, daß der von einem Investitionsvorrangbescheid Betroffene nicht übermäßig\nbelastet wird. Auch die Erstreckung des Investitionsvorrangs auf Unternehmen ist\nihm deshalb zuzumuten.\n\n Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes erfordern keine andere Beurteilung. Es ist      34\nschon ausgeführt worden, daß der Anspruch auf Rückgabe vom Zeitpunkt seiner Einräumung an durch den Gesetzgeber dem Grunde nach unter dem Vorbehalt des Investitionsvorrangs stand und daß die 1990 geschaffene Rechtslage im Hinblick auf\ndie unübersichtlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet latent auf Änderung, Anpassung\nund Umgestaltung angelegt war (vgl. II 2 a bb bbb <2> <b> <aa>). Die Inhaber von\nAnsprüchen auf Rückübertragung von Unternehmen konnten deshalb nicht damit\nrechnen, daß es bei den auf Grundstücke und Gebäude beschränkten Regelungen in\nArt. 41 Abs. 2 EV und § 1 Abs. 1 InVG endgültig sein Bewenden haben werde (vgl.\nauch Friauf/Horscht, Rechtsfolgen der Enteignung von Grundbesitz und Wohngebäuden in der ehemaligen DDR zwischen 1949 und 1990, 1993, S. 161 f.). Doch selbst\nwenn dies anders zu beurteilen wäre, könnten sich die Beschwerdeführer auf ein\nschützenswertes Vertrauen nicht berufen, weil die vorstehend angeführten Gründe,\ndie den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Investitionsvorrang auf Unternehmen zu\nerstrecken, im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs im Beitrittsgebiet als so\ngewichtig angesehen werden müßten, daß ihnen der Vorrang vor einem Vertrauen\nder Alteigentümer von Unternehmen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage\nhätte eingeräumt werden können (vgl. BVerfGE 30, 367 <390 f.>; 88, 384 <404>).\n\n b) Die angegriffene Entscheidung steht auch im Einklang mit dem allgemeinen           35\nGleichheitssatz.\n\n\n\n                                        8/14\n\n aa) § 22 InVorG, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang mittelbar wendet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n aaa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zur strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen\nunterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72\n<88>). Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung\nGründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen\nRechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>).\n\n bbb) Gemessen daran begegnet § 22 InVorG auch im Blick auf den Gleichheitssatz       38\nkeinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  (1) Nach dieser Vorschrift sind nur Grundstücke und Gebäude und diese nur dann      39\nvon den Regelungen des Investitionsvorranggesetzes ausgenommen, wenn ihre\nGrundakten mit einem Vermerk über die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der\nGemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-,\nWehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens gekennzeichnet oder wenn\ndie Grundstücke und Gebäude aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind. Nicht erfaßt von der Ausnahmeregelung\nund damit vom Investitionsvorrang betroffen sind danach Grundstücke und Gebäude,\nderen Grundakten nicht in der genannten Weise gekennzeichnet oder die aus dem\nGrundbuch nicht als Synagoge oder jüdischer Friedhof erkennbar sind, und nicht erfaßt sind darüber hinaus Unternehmen. Das gilt für Inhaber von Rückübertragungsansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG ebenso wie für Alteigentümer und Anmelder von\nRestitutionsansprüchen, die nicht zum Personenkreis dieser Vorschrift gehören.\n\n  (2) Die unterschiedliche Behandlung der danach von § 22 InVorG nicht begünstigten Personengruppen ist verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt.\n\n (a) Daß Vermögenswerte der in § 22 InVorG genannten Art vom Geltungsbereich          41\ndes Investitionsvorranggesetzes ausgenommen worden sind, erklärt sich aus der besonderen Widmung dieser Vermögenswerte und dem besonderen Unrechtsgehalt\nder nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers vor allem auf der 11. Verordnung\nzum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 beruhenden Vermögensentziehungen (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 75; 12/2944, S. 62), von denen nach dem Geheimen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 (abgedruckt\nbei H. G. Adler, Der verwaltete Mensch, 1974, S. 503 f., und - aus dem Englischen\nrückübersetzt - Strecker, Dr. Hans Globke: Aktenauszüge - Dokumente, 1961, S.\n123 f.; vgl. auch Wilhelm, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehe-\n\n\n                                        9/14\n\nmaligen DDR, § 22 InVorG Rn. 21 <Stand: November 1993>) auch und insbesondere diejenigen Juden betroffen waren, die im Zuge der Massendeportationen in den\nOsten und dort vor allem in die Vernichtungslager des Generalgouvernements verbracht worden waren. Bis zum Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes galt der\nInvestitionsvorrang nach dem bis dahin maßgeblichen Recht uneingeschränkt auch\nfür Personen, die (oder deren Rechtsvorgänger) ihr Vermögen aus den in § 1 Abs.\n6 VermG genannten Gründen verloren hatten. Demgegenüber war es während der\nBeratungen des Investitionsvorranggesetzes das Anliegen der Jewish Claims Conference gewesen, alle Ansprüche nach dieser Vorschrift vom Anwendungsbereich\ndes Gesetzes auszunehmen. Dem wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung aller Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht entsprechen. Er hat\nsich schließlich zu einem Kompromiß bereitgefunden und die Ausnahmen vom Investitionsvorrang in § 22 InVorG auf die von dieser Vorschrift in erster Linie erfaßten Fälle von \"besonderem Charakter\" (BTDrucks 12/2944, S. 62) beschränkt. Dieser\nbesondere Charakter reicht als Rechtfertigung für die mit der Regelung verbundene\nbenachteiligende Ungleichbehandlung derjenigen Inhaber und Anmelder von Restitutionsansprüchen aus, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG erfüllen.\n\n  (b) § 22 InVorG ist aber auch insoweit ausreichend gerechtfertigt, als er innerhalb   42\nder Gruppe der durch § 1 Abs. 6 VermG begünstigten Personen differenziert und mit\nBezug auf sie Grundstücke und Gebäude, deren Grundakten nicht in der in § 22 In-VorG angegebenen Weise gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch nicht als\nSynagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind, und Unternehmen weiterhin im Anwendungsbereich des Investitionsvorranggesetzes beläßt. Zwar\nschließt die Anknüpfung des Gesetzgebers an den Vermerk über die Eintragung in\ndie Liste C nicht aus, daß Vermögenswerte der genannten Art, deren frühere Eigentümer gleichem oder vergleichbarem NS-Unrecht ausgesetzt waren wie die durch\n§ 22 InVorG begünstigten Personen oder deren Rechtsvorgänger, dem Investitionsvorrang weiter zugänglich bleiben. Das kann darauf beruhen, daß Vermerke über die\nEintragung in die Liste C in den Grundakten infolge unzureichender Handhabung des\nAbschnitts C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern\nder Deutschen Demokratischen Republik nicht gefertigt oder später wieder gelöscht\nworden waren, ergibt sich im übrigen aber auch daraus, daß Vermögensverluste, die\nauf der Grundlage sogenannter Arisierungsverträge eingetreten waren, nicht in einer\nder Eintragung in die Liste C vergleichbaren Weise dokumentiert worden waren und\ndeshalb bei Abfassung des § 22 InVorG grundsätzlich unberücksichtigt blieben. Der\nGesetzgeber war verfassungsrechtlich jedoch nicht gezwungen, bei der Herausnahme jüdischen Vermögens aus den Regelungen des Investitionsvorrangrechts diesen\nund anderen Besonderheiten Rechnung zu tragen.\n\n (aa) Der Gesetzgeber hat, wenn er sich anschickt, wie im Fall des § 1 Abs. 6 VermG     43\nvon einer dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt zu verantwortendes\nUnrecht wiedergutzumachen, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl.\n\n\n\n                                        10/14\n\nBVerfGE 13, 39 <43>; 84, 90 <125 f., 130 f.>; vgl. außerdem zur Bewältigung von\nKriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 <76> m.w.N.). Das entbindet ihn zwar bei der Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht von der\nBeachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 <43 ff.>; 84, 90\n<128 ff.>). Doch kommt der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, vor allem\nbei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisieren, zu typisieren und zu\npauschalieren (vgl. BVerfGE 22, 163 <169>; 45, 376 <390>; 84, 348 <365>), in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Regelungen auf dem Gebiet des\nWiedergutmachungsrechts sind durch diese Befugnis gedeckt, wenn sie wenigstens\nin ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entsprechen (vgl.\nBVerfGE 27, 253 <286>).\n\n  (bb) Gemessen daran sind auch die hier in Rede stehenden Differenzierungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n § 22 InVorG will einerseits, wie ausgeführt (vgl. II 2 b aa bbb <2> <a>), Grundstücke   45\nund Gebäude, die Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG in Zufügung besonders\nkrassen NS-Unrechts weggenommen worden waren, vom Investitionsvorrang freistellen. Die Regelung mußte andererseits so konzipiert werden, daß sie weder die\nRückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz noch die Durchführung von im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs Ost unaufschiebbaren Investitionsvorhaben mehr als unabweisbar behinderte.\n\n  Dabei war vom Gesetzgeber in Rechnung zu stellen, daß nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern zunächst noch eine Verwaltung vorhanden war,\ndie personell, sächlich und in organisatorischer Hinsicht den Anforderungen an eine\nmoderne, funktionsfähige, rasch und effizient handelnde Verwaltung in keiner Weise\ngenügte. Diese Verwaltung wäre nach der nachvollziehbaren und einleuchtenden\nStellungnahme des Bundesministeriums der Justiz nicht in der Lage gewesen, nach\ninhaltlichen Kriterien gefaßte, womöglich umfangreiche historische und rechtliche Ermittlungen erfordernde Ausnahmetatbestände vom Investitionsvorrang in angemessener Zeit anzuwenden. Notwendig war deshalb nicht nur generell, für die Durchführung des Investitionsvorrangs - wie des Vermögensgesetzes - ein möglichst einfach\nzu handhabendes Verfahren zu schaffen. Erforderlich war vielmehr auch, speziell für\ndie Ermittlung der Vermögenswerte, für die nach § 1 Abs. 6 VermG ein Rückübertragungsanspruch in Betracht kam und die aus den genannten Gründen vom Investitionsvorrang ausgenommen werden sollten, ein formales Kriterium zu bestimmen, das\nder Verwaltung trotz der geschilderten unzureichenden Ausstattung ihrer Behörden\neine rasche Entscheidung ermöglichte. Dieses Kriterium wurde in Gesprächen mit\nder Jewish Claims Conference - ergänzend zu dem aus den Bestandsverzeichnissen\ndes Grundbuchs erkennbaren Merkmal der Widmung eines Grundstücks als Synagoge oder als jüdischer Friedhof (vgl. dazu BTDrucks 12/2944, S. 62) - typisierend und\ngeneralisierend in dem Vermerk \"Liste C\" gefunden, wie er nach der Anweisung Nr.\n28/64 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Kennzeichnung bestimmter Grundbuchblätter und Grundakten vom 20. Oktober 1964 (ab-\n\n\n                                         11/14\n\ngedruckt bei Gräf, a.a.O., Anlage 3 zu § 22) auf Grundbuchblättern und Grundakten\nüber Grundstücke anzubringen war, die gemäß Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 11. Oktober 1961 in einer besonderen Liste zu erfassen waren (vgl.\nBTDrucks 12/2480, S. 75 f.).\n\n  Auch wenn mit der Anknüpfung an den Vermerk über die Eintragung in die Liste C,          47\nwie oben (unter II 2 b aa bbb <2> <b>) schon erwähnt, nicht vermieden werden kann,\ndaß im Einzelfall Grundstücke und Gebäude und generell Unternehmen, deren frühere Eigentümer gleichem oder vergleichbarem NS-Unrecht ausgesetzt waren wie die\ndurch § 22 InVorG begünstigten Personen oder deren Rechtsvorgänger, weiter dem\nInvestitionsvorrang unterfallen, liegt in der Regelung eine zulässige, im Hinblick auf\nverwaltungspraktische Schwierigkeiten unvermeidliche Typisierung und Generalisierung. Eine als erheblich zu qualifizierende Abweichung vom Gleichheitssatz (vgl.\nBVerfGE 84, 348 <365>) kann darin jedenfalls deshalb nicht gesehen werden, weil\nden Personen, die sich auf § 22 InVorG nicht berufen können, zumindest der Anspruch nach § 16 InVorG auf den Gegenwert des für einen besonderen Investitionszweck verwendeten Vermögensgegenstandes verbleibt. Ob darüber hinaus die mit\nder Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>), kann dahingestellt bleiben. Dahin gehender Feststellungen bedarf es nicht, weil eine schonendere Zwischenlösung nach den nicht widerlegten Ausführungen in der\nStellungnahme des Bundesministeriums der Justiz aus sachlichen Gründen nicht\nmöglich erscheint (vgl. BVerfGE 84, 348 <365>).\n\n Nach dieser Stellungnahme hätte, wie schon erwähnt, eine Ausnahmeregelung                 48\nvom Investitionsvorrang, die für vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1 Abs. 6\nVermG an materielle Abgrenzungskriterien angeknüpft hätte, verwaltungsmäßig\nnicht durchgeführt werden können. Die Alternative, alle diese Ansprüche vom Anwendungsbereich der Vorrangregelungen auszunehmen, schied nach Auffassung\ndes Gesetzgebers aus, weil er an dem Grundsatz, sämtliche Ansprüche nach dem\nVermögensgesetz im Hinblick auf das Vorrangprinzip gleichzubehandeln, so weit wie\nmöglich festhalten wollte (vgl. BTDrucks 12/2944, S. 62). Auch dies kann trotz der\nUnterschiede zwischen NS- und DDR-Unrecht im Kontext des Wiedergutmachungsrechts nicht als unsachlich angesehen werden.\n\n bb) Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht deshalb verletzt, weil die Fristen des § 5 Abs. 2   49\nund 3 InVorG auch für im Ausland lebende Anmelder gelten, deren Rückübertragungsansprüche auf § 1 Abs. 6 VermG beruhen. Wie die Treuhandanstalt in ihrer\nStellungnahme ausgeführt hat, unterscheidet § 5 Abs. 2 und 3 InVorG nicht zwischen\nAlteigentümern, die NS-Verfolgte sind, und Anmeldern, die ihr Vermögen nicht als\nOpfer des NS-Regimes verloren haben. Beide Personengruppen werden vielmehr\ngleichbehandelt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz könnte deshalb\nnur darin erblickt werden, daß Anmelder im In- und Ausland - ohne Rücksicht auf den\nGrund für den Verlust ihres Vermögens - gleichbehandelt werden. Auch dies ist je-\n\n\n                                          12/14\n\ndoch nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Gleichbehandlung findet ihre\nverfassungsrechtliche Rechtfertigung hinreichend darin, daß auch bei Vermögenswerten, deren Rückübertragung von im Ausland lebenden Anmeldern begehrt wird,\nim Interesse der Förderung und Intensivierung des wirtschaftlichen Aufschwungs in\nden neuen Bundesländern möglichst schnell entschieden werden muß, ob, von wem\nund zu welchen Konditionen sie investiven Zwecken im Sinne des Investitionsvorranggesetzes zugeführt werden können.\n\n c) Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               51\n\n              Papier               Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981021_1bvr017994.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981021.1bvr017994\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-21/1-bvr-179-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":14},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-21/1-bvr-179-94","retrieved":"2026-07-10 10:43:09.579124+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-10-21/1-bvr-179-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-10-21","dockets":["1 BvR 179/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981021.1bvr017994","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981021.1bvr017994"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.10.1998 – 1 BvR 179/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-21/1-bvr-179-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":14},{"id":"InVorG/22","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"22","label":"§ 22 InVorG","mentions":14},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":14},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"InVorG/8","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"8","label":"§ 8 InVorG","mentions":2},{"id":"InVorG/11","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"11","label":"§ 11 InVorG","mentions":2},{"id":"InVorG/16","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"16","label":"§ 16 InVorG","mentions":2},{"id":"VermG/3","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"3","label":"§ 3 VermG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/135a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"135a","label":"Art 135a GG","mentions":1},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":1},{"id":"InVorG/1","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"1","label":"§ 1 InVorG","mentions":1},{"id":"InVorG/3","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"3","label":"§ 3 InVorG","mentions":1},{"id":"InVorG/5","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"5","label":"§ 5 InVorG","mentions":1},{"id":"InVorG/7","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"7","label":"§ 7 InVorG","mentions":1},{"id":"InVorG/12","law":"InVorG","abbreviation":"InVorG","ref":"12","label":"§ 12 InVorG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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