{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.2bvr132896","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"2 BvR 1328/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1328/96 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes iranischen Staatsangehörigen B...\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land\n             Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -,\n\n          b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg\n             vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A -,\n\n          c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. März 1994 - C 1807340-439 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richter Sommer,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober\n1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A\n- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, soweit die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbsatz 1 Ausländergesetz abgewiesen worden ist. Insoweit wird es aufgehoben und\ndie Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A - ist gegenstandslos.\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag\n\n\n                                         1/7\n\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  Der im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Den Antrag des Beschwerdeführers auf\nAnerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. März\n1994 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und machte insbesondere\nexilpolitische Aktivitäten geltend. Unter anderem habe er sich im Rahmen eines ausführlichen Interviews, das für einen im Exil tätigen iranischen Fernsehsender aufgenommen und im Juli 1995 über den sogenannten \"Offenen Kanal\" in Dortmund zweimal ausgestrahlt worden sei, kritisch zum Regime im Iran und insbesondere zur\nPraxis der Indexierung von kritischen Büchern sowie zum islamischen Religionsverständnis geäußert. Sein Antrag, die dem Gericht vorgelegte Videocassette mit einem\nMitschnitt des Interviews in Augenschein zu nehmen, wurde abgelehnt.\n\n  Mit Urteil vom 29. August 1995 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage als        2\nunbegründet ab und führte zur Begründung u. a. aus: Ein zur Asylanerkennung führender subjektiver Nachfluchtgrund mit Blick auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zu verneinen, weil diese sich nicht als Fortsetzung einer bereits\nim Herkunftsstaat nach außen kundgetanen politischen Überzeugung darstelle. Auffallend sei im übrigen der zeitliche Kontext der exilpolitischen Aktivitäten zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Fernsehinterview sei erst zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt worden, nachdem die Ladungen zur mündlichen Verhandlung ergangen\nseien. Allein das \"Dabeisein\" des Beschwerdeführers bei politischen Veranstaltungen\nstelle keinen asylerheblichen Nachfluchtgrund dar. Das gelte gleichermaßen für die\nAktivitäten des Beschwerdeführers im Fernsehsender \"Offener Kanal Dortmund\".\nAuch insoweit hebe sich der Beschwerdeführer \"nämlich nicht aus der großen Masse\nder iranischen Asylbewerber heraus, die allgemein mit den politischen Verhältnissen\nim Iran unzufrieden\" seien. Auch das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG habe keinen Erfolg. Eine Gefahr für Leben oder persönliche Freiheit drohe dem Beschwerdeführer weder wegen seiner Asylantragstellung\nnoch wegen seiner Aktivitäten in einem privaten Fernsehprogramm.\n\n  Mit Beschluß vom 29. Mai 1996 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land             3\nNordrhein-Westfalen den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Es sei eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Frage des Einzelfalls,\nob die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts zur exilpolitischen Betätigung zutreffe.\n\n                                           II.\n1. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 19 Abs. 4\n\n\n\n                                           2/7\n\nund Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Er sei insbesondere durch seinen öffentlichen Auftritt im Fernsehen dem iranischen      5\nSicherheitsdienst erkennbar im Rahmen der systematischen Überwachung als Oppositioneller aufgefallen und daher bei seiner Rückkehr der Gefahr politischer Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts,\ndaß sich der Beschwerdeführer aufgrund des Interviews nicht aus der großen Masse\nder iranischen Asylbewerber heraushebe, sei ohne Begründung nicht nachvollziehbar, da die große Masse der Exiliraner \"kaum Fernsehinterviews in der Bundesrepublik Deutschland gebe\". Der Beweisantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen, da\nes insoweit nicht lediglich auf den Wortlaut des Interviews ankomme, sondern es einer Gesamtwürdigung des öffentlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Fernsehen bedurft hätte.\n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anhörungsberechtigten Gelegenheit zur            6\nStellungnahme gegeben.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           7\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; die für die\nBeurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Das angegriffene Urteil verstößt aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit es die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat.\n\n1. Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird unter dem Gesichtspunkt           9\ndes Willkürverbots nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Von willkürlicher\nMißdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen\nGrundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 <279>). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet für sich allein noch nicht den Vorwurf der\nWillkür. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und verständlich sind\nund sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und\ndamit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80,\n48 <51>). Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.\nWillkür ist im objektiven Sinn zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1996 - 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beilage\n\n\n                                          3/7\n\n1997, S. 10, 11).\n\n Aus dem Willkürverbot ergibt sich zwar kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Begründungszwang. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht - je nach Besonderheit des Einzelfalls\n- von Verfassungs wegen eine Begründungspflicht zur Folge haben kann (vgl.\nBVerfGE 71, 122 <135 f.>).\n\n2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die Erwägungen, mit denen das              11\nVerwaltungsgericht das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer\nBetätigung und ein sich hieraus ergebendes Abschiebungsverbot im Sinne des § 51\nAbs. 1 AuslG verneint hat, nicht gerecht.\n\n a) Wird ein Tatsachenvortrag, der einen wesentlichen Kern des Vorbringens darstellt, der Entscheidung zugrunde gelegt, so muß nicht nur das Ergebnis in sich verständlich und nachvollziehbar sein. Vielmehr muß die Entscheidung auch eine Darlegung des rechtlichen Maßstabs enthalten, an der sich die konkrete Begründung\nmessen läßt.\n\n b) Daran fehlt es hier.                                                                   13\n\n  aa) Es versteht sich keinesfalls von selbst, daß ein Auftritt im Fernsehen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG unerheblich ist. Tritt jemand im Fernsehen auf und\ngibt in der besonderen Gesprächssituation eines Interviews öffentlich Erklärungen\nab, dann tritt diese Person gleichsam aus der Anonymität einer Masse heraus und ist\nals Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation auch leichter\ngreifbar (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, S. 15, nur in JURIS veröffentlicht). Ohne Darlegung, anhand welchen rechtlichen Maßstabs und welcher abstrakter Abgrenzungskriterien, das Gericht zu seiner Beurteilung gelangt, bleibt das\nErgebnis, es drohe deshalb keine Gefahr für Leben oder persönliche Freiheit, beliebig.\n\n  Mangels nachvollziehbarer, widerspruchsfreier Begründung erscheint vor allem             15\nauch nicht ausgeschlossen, daß das Gericht den Fernsehauftritt von vornherein als\nunerheblich für § 51 Abs. 1 AuslG angesehen hat. Eine einschränkende Interpretation des Abschiebungsschutzes bei der Fallgruppe der subjektiven Nachfluchtgründe,\ndie auf einen völligen Gleichlauf von asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Bewertung zielte, wäre aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig (vgl. BVerfGE 74, 51\n<66 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, InfAuslR 1993, S. 179 und vom 27.\nOktober 1993 - 2 BvR 851/93 -, InfAuslR 1994, S. 114).\n\n  bb) Die Begründung des Verwaltungsgerichts läßt nicht erkennen auf welcher               16\nGrundlage es zu seiner Beurteilung kommt. Es fehlt jegliche Darlegung, welche Kriterien das Gericht im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG zur Abgrenzung zwischen unbedeutenden und bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten herangezogen\n\n\n                                           4/7\n\nhat. Die Ausführungen des Gerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG legen die Annahme nahe,\ndaß das Gericht auch seiner Beurteilung zu § 51 Abs. 1 AuslG die Prämisse zugrunde legt, öffentlichkeitswirksame exilpolitische Aktivitäten begründeten eine beachtliche Verfolgungsgefahr. Dann bleibt jedoch ohne Angabe von Abgrenzungskriterien\ndie apodiktische Behauptung, der Beschwerdeführer hebe sich \"nicht aus der großen\nMasse der iranischen Asylbewerber heraus\", unverständlich und ist nicht nachvollziehbar. Dazu, daß öffentliche Auftritte in einem Fernsehsender etwa zur gängigen\nForm der politischen Selbstdarstellung von iranischen Asylbewerbern gehören und\nals typische Plattform für Kritik an ihrem Heimatstaat genutzt werden, finden sich in\nder angegriffenen Entscheidung keinerlei Feststellungen noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte.\n\n  cc) Der Begründungsausfall wiegt um so schwerer, als das Gericht, das den Vortrag      17\nzum Fernsehinterview ausdrücklich als wahr unterstellt, zugleich im unklaren läßt, auf\nwelche genaue Tatsachengrundlage es seine Beurteilung stützt. Das ist bedeutsam,\nweil der Umstand, daß das Gericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit einer - wie auch das Oberverwaltungsgericht feststellt - völlig unverständlichen Begründung abgelehnt hat, sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann\nals verfassungsrechtlich unbedenklich erweist, wenn sich der als wahr unterstellte\nSachverhalt mit der Einlassung des Beschwerdeführers deckt. Das Gericht erwähnt\ninsoweit zwar ganz allgemein die Tatsache des Interviews. Im weiteren wird jedoch\nlediglich darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten beim\nFernsehsender \"Offener Kanal\" geschildert habe, er helfe mit, bediene auch eine Kamera, beteilige sich an Sitzungen. Die einzige Umschreibung des Gerichts, mit der es\nauf den Umstand des Fernsehauftritts Bezug nimmt, findet sich in der Feststellung,\ndaß der Beschwerdeführer erst \"auf Nachfrage\" angegeben habe, \"daß in dem fraglichen Fernsehkanal auch 'sein Fall' geschildert worden sei\". Das geht ersichtlich am\nKern des Tatsachenvortrags vorbei und läßt auch den Beweisantrag außer acht. Die\nFeststellung des Gerichts steht in offenem Widerspruch zur Einlassung des Beschwerdeführers, er selbst sei in der Sendung aufgetreten und habe ein ausführliches Interview gegeben, in welchem er dezidiert regime- und religionskritische Positionen vertreten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht auf diesem\nWege letztlich versucht, den Konsequenzen seiner Wahrunterstellung zu entgehen.\nJedenfalls fehlt auch insoweit eine nachvollziehbare Begründung.\n\n  dd) Fehlt es an jeglicher Darlegung und Präzisierung des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs, bleibt die Beurteilung des Fernsehinterviews als unbedeutende Aktivität willkürlich. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Einschätzung\ndes Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht: Das Gericht weist - wenn auch an\nanderer Stelle - ausdrücklich darauf hin, daß der Eindruck bestehe, der Beschwerdeführer sei gezielt \"im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung\" aktiv geworden.\nUnmut darüber, daß erfolglose Asylbewerber gegebenenfalls aufgrund exilpolitischer\nBetätigung einen abschiebungsrechtlich relevanten Nachfluchtgrund schaffen, liegt\ngrundsätzlich neben der Sache. Der Besonderheit selbstgeschaffener Nachfluchttat-\n\n\n\n                                          5/7\n\nbestände wird nach der gesetzlichen Konzeption dadurch Rechnung getragen, daß\neine durch den Asylbewerber selbst geschaffene Gefährdungssituation im Zusammenhang mit dem asylgrundrechtlichen Schutzanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG unbeachtlich bleibt (vgl. BVerfGE 74, 51 <66>).\n\n                                         IV.\n  Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist sonach aufzuheben, soweit es die Klage         19\nauch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG abgewiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist der zugleich angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegenstandslos (BVerfGE 69, 233 <248>).\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          20\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   21\n\n               Sommer                   Hassemer                  Broß\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981016_2bvr132896.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.2bvr132896\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-16/2-bvr-1328-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-16/2-bvr-1328-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:09.077233+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-10-16/2-bvr-1328-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-10-16","dockets":["2 BvR 1328/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.2bvr132896","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.2bvr132896"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.10.1998 – 2 BvR 1328/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-16/2-bvr-1328-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. 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