{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981016_1bvr059096","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.1bvr059096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-10-16","aktenzeichen":"1 BvR 590/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 590/96 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M..., Rechtsanwalt,\n\n-\n    gegen a) den Beschluß des Landgerichts Arnsberg\n             vom 15. Februar 1996 - 3 Ns/Ds 20 Js 46/95 (8/96) -,\n\n          b) das Urteil des Amtsgerichts Brilon\n             vom 30. Oktober 1995 - 2 Ds 20 Js 46/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\nam 16. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 30. Oktober 1995 - 2 Ds 20 Js 46/95 - und\nder Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 1996 - 3 Ns/Ds 20 Js 46/\n95 (8/96) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung   1\nwegen Beleidigung.\n\n                                         I.\n1. Der Beschwerdeführer betreibt als Rechtsanwalt seine Kanzlei in angemieteten     2\nRäumen. Der Mietvertrag enthielt zugunsten des Beschwerdeführers ein Vorkaufs-\n\n\n                                         1/7\n\nrecht an dem Grundstück mit den Kanzleiräumen. Die Vermieter des Beschwerdeführers waren verpflichtet, das Vorkaufsrecht auf dessen Wunsch und Kosten in das\nGrundbuch eintragen zu lassen.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer von seinen Vermietern die Eintragung des Vorkaufsrechts verlangt hatte, beauftragten diese einen Notar mit der Eintragung. Der\nNotar arbeitete dazu einen Vertragsentwurf aus, der unter anderem das Recht der\nVermieter zu weiteren Belastungen des Grundstücks und eine kurze Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts enthielt. Da der Beschwerdeführer mit dem Vertragsentwurf nicht einverstanden war, verfaßte er ein zweiseitiges Schreiben an den Notar, in\ndem er zunächst in mehreren Absätzen seine rechtlichen Einwände formulierte. Der\nvorletzte Absatz des Schreibens enthielt sodann folgenden Satz:\n\n\"Sie werden verstehen, daß wir diesen Vertragsentwurf unmöglich als ausgewogene\nArbeit eines unparteiischen Notars akzeptieren können.\"\n\n Das Schreiben endet mit der Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde die            4\nKosten für den Vertragsentwurf nicht übernehmen und seinen Vermietern empfehlen,\neinen anderen Notar mit der Eintragung des Vorkaufsrechts zu beauftragen.\n\n2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Notars        5\ngemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 150 DM. Das\nGericht begründete die Verurteilung damit, daß die Äußerung des Beschwerdeführers im vorletzten Absatz seines Schreibens einen objektiv beleidigenden Inhalt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Notar vorgeworfen, parteiisch gehandelt und\ndamit gegen seine Berufspflicht zur Unparteilichkeit verstoßen zu haben.\n\n  Der Inhalt des umstrittenen Satzes sei eindeutig. Durch die Verbindung der Satzbestandteile \"unmöglich ausgewogene Arbeit\" und \"eines unparteiischen Notars\" habe\nder Beschwerdeführer dem Notar einseitige Parteinahme zugunsten der Vermieter\nvorgeworfen. Eine solche Unterstellung sei nicht notwendig gewesen, wenn es dem\nBeschwerdeführer allein um inhaltliche Kritik gegangen wäre. Auf die Wahrnehmung\nberechtigter Interessen (§ 193 StGB) könne der Beschwerdeführer sich nicht berufen, da er mit seiner Äußerung über das Ziel hinausgeschossen habe. Er habe zwar\ninhaltliche Kritik an dem Vertragsentwurf äußern dürfen, und in seinem Schreiben finde sich auch inhaltliche Kritik, die wohl sogar berechtigt gewesen sei. Das ändere\naber nichts daran, daß der Beschwerdeführer es bei dieser inhaltlichen Kritik hätte\nbewenden lassen müssen, zumal es sich bei dem Notar um einen Berufskollegen gehandelt habe.\n\n3. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 313 Abs. 2            7\nStPO als unzulässig verworfen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorliege, sei darauf abzustellen, wie eine Äußerung in ihrem Zusammenhang von einem verständigen Dritten wahrgenommen werde. Hier sei der\nobjektive Sinngehalt der Äußerung des Beschwerdeführers geeignet gewesen, die\nEhre des Notars zu beeinträchtigen. Ein objektiver Dritter müsse die Äußerung da-\n\n\n\n                                         2/7\n\nhingehend verstehen, daß die Unausgewogenheit des Vertragsentwurfs auf der\nParteinahme des Notars für die Vermieter beruhe. Eine solche Kritik des Beschwerdeführers sei nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter\nInteressen gerechtfertigt.\n\n4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            8\nseiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er habe den Notar\nnicht beleidigt. Seine Äußerung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil gewesen. Er habe seinem Erstaunen darüber Ausdruck verleihen wollen, daß\nein unparteiischer Notar einen dermaßen unausgewogenen Vertragsentwurf gefertigt habe. Insgesamt gehe die Auslegung seiner Äußerung durch die Gerichte entschieden zu weit. Jedenfalls halte sich seine Äußerung in den Grenzen des § 193\nStGB bzw. der Meinungsfreiheit. Den Umstand, daß gerade ein Kollege Adressat\nseiner Kritik gewesen sei, hätten die Gerichte nicht strafschärfend berücksichtigen\ndürfen. Außerdem habe das Landgericht seine Argumente aus der Berufungsbegründung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sich allein auf das Urteil des\nAmtsgerichts bezogen, worin eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches\nGehör liege.\n\n5. Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von         9\neiner Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          10\nDurchsetzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen\nvor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 93, 266 <292 ff.>).\n\n1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Allerdings genügen die Rügen einer           11\nVerletzung der Art. 1, 2, 3 und des Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu Art. 5 Abs. 1 GG läßt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hingegen\nmit hinreichender Deutlichkeit erkennen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung   13\nwegen Beleidigung. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Dabei haben diese jedoch, handelt es sich um Gesetze,\ndie die Meinungsfreiheit beschränken, das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5\nAbs. 1 GG zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>).\n\n\n                                         3/7\n\n  aa) Das erfordert auf der Stufe der Normauslegung eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, andererseits. Damit ist eine Interpretation des strafrechtlichen\nBeleidigungstatbestandes unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehrenschutzes überschreitet oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 93, 266\n<292>).\n\n  bb) Auf der Stufe der Normanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände des\nFalles zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings\nanerkannt, daß die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muß, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Andernfalls kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur\nöffentlichen Meinungsbildung darstellen, spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Bei Äußerungen, die im Zuge einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung gefallen sind, gilt hingegen keine derartige Vermutungsregel (vgl.\nBVerfGE 93, 266 <293 f.>).\n\n  cc) Voraussetzung jeder Abwägung ist, daß der Sinn einer Äußerung zutreffend erfaßt wird. Die Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber auch\nden sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Die\nisolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE\n93, 266 <295>).\n\n  Schließlich ist der Einfluß des Grundrechts auch bei der Einstufung einer Äußerung      17\nals Werturteil oder Tatsachenbehauptung zu beachten. Das folgt daraus, daß Tatsachenbehauptungen im Rahmen der fallbezogenen Abwägung regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommt als Werturteilen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>). Schon in der unzutreffenden Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann deshalb\neine Grundrechtsverletzung liegen. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Werturteil\nund Tatsachenbehauptung nicht immer einfach. Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist,\nsteht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung\nund der Wirklichkeit im Vordergrund. Wer eine Tatsache behauptet, will etwas als objektiv gegeben hinstellen. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher\ngrundsätzlich einem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1 <8>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügen die angegriffenen Ent-           18\n\n\n\n                                          4/7\n\nscheidungen nicht.\n\n  aa) Auf der Deutungsebene haben das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht zwischen der (zulässigen) inhaltlichen Kritik auf den ersten anderthalb Seiten\ndes Briefes und der (unzulässigen) vermeintlich persönlichen Kritik in dem ersten\nSatz des vorletzten Absatzes unterschieden. Der inkriminierte Satz habe zu der inhaltlichen Kritik nichts mehr beigetragen. Die Äußerung des Beschwerdeführers habe\nnur dazu gedient, den Notar persönlich zu verunglimpfen. Sie sei \"objektiv beleidigend\".\n\n  Eine solche Deutung des umstrittenen Satzes wird dem Kontext, in dem er steht,             20\nnicht gerecht. Nur bei einer isolierten Betrachtung stellt er sich als ausschließlich persönliche Verunglimpfung des Notars dar. Der inkriminierte Satz folgt jedoch mehreren Absätzen, in denen der Beschwerdeführer sachlich seine Kritikpunkte gegen den\nnotariellen Vertragsentwurf auflistet und seine rechtliche Position darlegt, und leitet\ndie beiden abschließenden Absätze ein, in denen der Beschwerdeführer den Notar\nüber die Konsequenzen seiner rechtlichen Bedenken unterrichtet (Ablehnung einer\nKostenübernahme und Empfehlung an die Vermieter, einen anderen Notar einzuschalten). In Anbetracht dieses Kontextes läßt sich der umstrittene Satz nicht von der\ninhaltlichen Kritik trennen. Er hatte vielmehr ersichtlich den Zweck, die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an dem Vertragsentwurf pointiert zusammenzufassen.\n\n  Die isolierte Betrachtung des umstrittenen Satzes hat auch in der rechtlichen Würdigung Niederschlag gefunden. Amtsgericht und Landgericht behandeln die umstrittene Äußerung zwar nicht terminologisch, der Sache nach aber als ehrenrührige und\nunzutreffende Tatsachenbehauptung. Hätten sich die Gerichte jedoch von ihrer isolierten Betrachtung des umstrittenen Satzes gelöst und den Zusammenhang der Äußerung mit der inhaltlichen Kritik beachtet, wäre der wertende Charakter der Kritik\nauch bei der Beurteilung der inkriminierten Äußerung zum Tragen gekommen. Bei einer kontextorientierten Auslegung der Äußerung ist es zumindest nicht fernliegend,\nden inkriminierten Satz statt als objektiv beleidigende Tatsachenbehauptung als\nWerturteil über die notarielle Arbeit zu verstehen.\n\n  bb) Auch auf der Normauslegungs- und Anwendungsebene halten die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Die Gerichte haben zwar geprüft, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt sein könnte. Sie sind damit dem Erfordernis, diesen\nRechtfertigungsgrund, der dem Einfluß des Art. 5 Abs. 1 GG in besonderer Weise offensteht, vor jeder Verurteilung wegen § 185 StGB zu prüfen, gerecht geworden (vgl.\nBVerfGE 93, 266 <291>).\n\n Doch haben die Gerichte bei der Abwägung unzureichende bzw. unzutreffende Erwägungen angestellt: Das Amtsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, daß der\nBeschwerdeführer seinen Vorwurf gegenüber einem Berufskollegen geäußert habe.\nDiese Erwägung ist kein zulässiger Abwägungsgesichtspunkt, weil das Gewicht des\nEhrenschutzes bei Äußerungen unter Berufskollegen nicht höher als bei Äußerungen\n\n\n                                            5/7\n\ngegenüber sonstigen Dritten ist. Ferner hat das Amtsgericht infolge der strikten Differenzierung zwischen inhaltlicher Kritik und vermeintlicher persönlicher Verunglimpfung des Notars den Umstand, daß die Äußerung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem auch nach Auffassung des Amtsgerichts jedenfalls nicht\nunproblematischen Vertragsentwurf des Notars stand, nicht hinreichend gewürdigt.\nSchließlich hat das Amtsgericht nicht beachtet, daß der Beschwerdeführer in dem inkriminierten (Neben-)Satz dem Wortlaut nach keine anklagende oder affirmative Behauptung beleidigenden Inhalts aufstellt, sondern durch die Wahl des Satzsubjekts\n(\"wir\") und das Prädikat (\"akzeptieren\") den subjektiv-wertenden Aussagegehalt für\nden Leser deutlich hervorhebt. Der landgerichtliche Beschluß bezieht sich weitgehend auf die amtsgerichtlichen Ausführungen und leidet deshalb an den gleichen\nFehlern.\n\n3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Gerichte bei einer erneuten Befassung\nmit der Sache zu einem anderen Ergebnis kommen. Die in Frage stehende Äußerung ist zwar im Rahmen einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung gefallen, weshalb hier keine Vermutung für die Freiheit der Rede streitet. Andererseits ist\ndie Äußerung weit von einer Formalbeleidigung oder Schmähung entfernt. Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Fachgerichte bei einer zutreffenden Deutung der Äußerung und Beachtung der erforderlichen Abwägungsmaßstäbe zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gelangen.\n\n4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34         25\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    26\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981016_1bvr059096.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.1bvr059096\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981016_1bvr059096.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-16/1-bvr-590-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981016_1bvr059096.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981016_1bvr059096.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-16/1-bvr-590-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981016_1bvr059096.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:08.582445+00:00"}}