{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.2bvr050698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"2 BvR 506/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 506/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt P.\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1998 - 24 U 147/\n      97 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richterin Graßhof\n                                 und den Richter Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM\n     (i.W.: fünftausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie         1\noffenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b\nBVerfGG).\n\n  Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht verletzt. Es kann dabei offenbleiben, ob diese Norm überhaupt Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet (vgl. dazu BVerfGE 67, 90 <94 f.>; Beschluß der 1.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September\n1990 - 1 BvR 52/90 -, FamRZ 1991, S. 295). Jedenfalls käme ein Verstoß gegen das\nRecht auf den gesetzlichen Richter nur in Betracht, wenn ein Gericht die Pflicht zur\nRevisionzulassung willkürlich außer acht ließe (BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90\n<95>). Hier liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung\nvor. Eine Divergenz zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BB 1982, S. 331 ff.) konnte mit guten Gründen verneint werden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem kein objektiv frem-\n\n\n                                         1/3\n\ndes Geschäft geführt worden und auch die Annahme eines subjektiv fremden Geschäftes zweifelhaft war. Die Fallkonstellation dieses Verfahrens wird von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nicht ohne weiteres erfaßt. Zudem ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der mutmaßliche Wille\ndes Beschwerdeführers festgestellt weden muß. Es hat in einleuchtender Weise dargelegt, daß dieser sich in dem konkreten Fall mangels anderer Gesichtspunkte aus\nseinem Interesse ergebe.\n\n Bei dieser Sachlage mußte dem - anwaltlich beratenen - Beschwerdeführer die             3\nmangelnde verfassungsrechtliche Relevanz seines Vorbringens von Anfang an klar\nsein.\n\n                                          II.\n  Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinne des            4\n§ 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nNovember 1995, NJW 1996, S. 1273 f. <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu\nkommt, daß dem Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nkeine nennenswerten Nachteile entstanden sind. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichs, die der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht\nangegriffen hat, waren die ohne Auftrag erbrachten Zusatzleistungen nützlich, teilweise sogar notwendig. Da sie nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers auf Fehlplanungen des Architekten und Fehlern in der Baukoordinierung beruhten, waren sie möglicherweise sogar erforderlich, um - dem Beschwerdeführer\nzuzurechnende - Fehler auszugleichen und das in Auftrag gegebene Werk ordnungsgemäß herzustellen. Die Zusatzarbeiten wurden vom Beschwerdeführer genutzt und\nwerden auch weiterhin in Anspruch genommenm, so daß ihm daraus ein Vorteil zugeflossen ist.\n\n Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden\nSchutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren\nkann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden\nbefaßt wird. Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM\nangemessen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6\n\n\n               Limbach                Graßhof                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Oktober 1998 - 2 BvR 506/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 506/98 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981014_2bvr050698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.2bvr050698\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-14/2-bvr-506-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-14/2-bvr-506-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:07.843551+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-10-14/2-bvr-506-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1998-10-14","dockets":["2 BvR 506/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.2bvr050698","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.2bvr050698"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.1998 – 2 BvR 506/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-14/2-bvr-506-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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