{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981014_1bvr054796","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.1bvr054796","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"1 BvR 547/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 547/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Ingenieurbüro H... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n-\n    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden\n          vom 30. Januar 1996 - 16 U 1390/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches       1\nGehör in einem oberlandesgerichtlichen Berufungsverfahren.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin in dem Ausgangsverfahren einen Restwerklohnanspruch in Höhe von gut 12.000 DM geltend gemacht. Dem lag ein zwischen dem Ingenieurbüro H. - S. und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geschlossener Ingenieurvertrag zugrunde. Im Januar 1992 gründete das Ingenieurbüro\nH. - S. die Beschwerdeführerin unter der Firma Ingenieurbüro H. & S. GmbH. Inzwischen firmiert die Beschwerdeführerin als Ingenieurbüro H. GmbH. Mit Datum vom 8.\nJuni 1993 stellte die Beschwerdeführerin unter der Firma \"Ingenieurbüro H. & S.\nGmbH\" die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Schlußrechnung.\n\n 2. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 1995 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, daß es zu keiner Vertragsübernahme durch die Beschwerdeführerin gekommen sei, da die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Vertragsübernahme nicht zugestimmt habe.\n\n  3. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt und hinsichtlich der Aktivlegitimation vorgetragen, daß anläßlich der Übernahme sämtlicher\n\n\n                                          1/4\n\nRechte und Pflichten aus dem Ingenieurvertrag durch die Beschwerdeführerin auch\ndie Honorarforderung an die Beschwerdeführerin abgetreten sei. Dafür hat sie Beweis angeboten durch das Zeugnis des Steuerberaters K. Nachdem die Beklagte des\nAusgangsverfahrens die Abtretung der Honorarforderung an die Beschwerdeführerin bestritten hatte, wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember\n1995 die Abtretungsurkunde in Kopie vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor\ndem Oberlandesgericht Dresden erklärte die Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, daß sie das Original der Abtretungsurkunde in diesem Termin nicht vorlegen könne. Am Schluß der Sitzung hat das Oberlandesgericht einen Verkündungstermin bestimmt.\n\n  4. Mit Urteil vom 30. Januar 1996 hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung      5\nder Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Aus eigenem Recht könne die Beschwerdeführerin gegen die Beklagte nicht vorgehen, da sie nicht Rechtsnachfolgerin des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Ingenieurbüros H. - S. sei. Sie habe auch den zwischen\nder Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Ingenieurbüro H. - S. geschlossenen Vertrag nicht übernommen; es mangele an der Zustimmung der Beklagten zur\nVertragsübernahme.\n\n  Auch aus abgetretenem Recht stehe der Beschwerdeführerin der geltend gemachte         6\nAnspruch nicht zu. Nachdem die Beklagte die Abtretung der Honorarforderung von\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die GmbH bestritten habe, habe der Beschwerdeführerin der Beweis für eine erfolgte Abtretung oblegen. Gemäß § 420 ZPO\nwerde der Beweis durch Vorlegung der Urkunde angetreten. Bei Privaturkunden bedürfe es der Vorlage der Urschrift der Urkunde. Dieses Erfordernis habe die Beschwerdeführerin durch die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde nicht erfüllt. Die Sachbefugnis der Beschwerdeführerin sei mithin nicht bewiesen.\n\n 5. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen das oberlandesgerichtliche Urteil. Sie rügt die Verletzung\nvon Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  In der Übergehung ihres durch Vorlage der Fotokopie gestellten Beweisantrages         8\nliege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da es das Gericht unterlassen habe, der\nBeschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu setzenden Frist nach\n§ 356 ZPO das dem Beweisantritt zeitweilig entgegenstehende Hindernis zu beheben. Das zeitweilige Hindernis habe hier darin bestanden, daß die Abtretungsurkunde im Original sich noch nicht im Besitz der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, sondern bei der Beschwerdeführerin selbst befunden habe. Darüber\nhinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch vor, daß das Oberlandesgericht den Beweisantrag durch das Zeugnis des Steuerberaters K. zur Abtretung\nder Forderung unbeachtet gelassen habe.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die              9\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der\nVerfassungsbeschwerde nicht zu. Bedeutung und Tragweite des mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Anspruchs auf das rechtliche Gehör sind in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise\nbetrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Beides ist hier nicht der Fall.\n\n  Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt zwar die grundrechtsgleiche Gewährleistung rechtlichen Gehörs, dem kommt hier aber kein besonderes Gewicht zu. Das\nOberlandesgericht hätte den schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweis entweder\nerheben oder den Beweisantrag in den Entscheidungsgründen seines Urteils zurückweisen müssen. Dieser Verfassungsverstoß beruht jedoch weder auf einer groben\nVerkennung des durch das grundrechtsgleiche Recht gewährleisteten Schutzes noch\nauf einem leichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position noch\nverletzt es kraß rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Dem Gericht ist bei der Bearbeitung ein einfaches Versehen unterlaufen, das keinen Rückschluß auf eine besonders leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen zuläßt. Es hat\noffensichtlich einen Beweisantritt übersehen.\n\n Die Beschwerdeführerin wird durch die Gehörsverletzung auch nicht in existentieller    11\nWeise betroffen. Zwar bezieht sich die Klageabweisung auf einen Betrag von rund\n12.000 DM, der auch bei einem im Wirtschaftsleben stehenden Ingenieurbüro nicht\nals völlig geringfügig angesehen werden kann. Eine existentielle Bedeutung für die\nBeschwerdeführerin ist aber weder dargetan noch ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   12\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 1998 -\n1 BvR 547/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 1998 -\n                1 BvR 547/96 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981014_1bvr054796.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.1bvr054796\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981014_1bvr054796.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-14/1-bvr-547-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981014_1bvr054796.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981014_1bvr054796.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-14/1-bvr-547-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981014_1bvr054796.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:07.180448+00:00"}}