{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19981005_1bvr147698","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981005.1bvr147698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-10-05","aktenzeichen":"1 BvR 1476/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1476/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau A...\n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. April 1998 - 2 U 1/98 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt, ist abzusehen, daß die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht\nkeinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n Das Oberlandesgericht hat zwar verkannt, daß die Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens sich zur Rechtfertigung einer dienstlichen Presseerklärung nicht auf\ndas Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann. Die Presseerklärung ist\naber auch nach den für behördliche Presseerklärungen geltenden Grundsätzen nicht\nzu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemißt\nsich die Rechtmäßigkeit einer Presseerklärung einer Behörde danach, ob sie den zugrunde liegenden Behördenvorgang zutreffend wiedergibt. Ob der Behördenvorgang\nseinerseits rechtmäßig war, ist davon unabhängig. Auch über rechtswidrige Behördenvorgänge - etwa über eine Entscheidung, die später im Rechtsmittelwege aufgehoben wird - darf grundsätzlich und muß unter Umständen sogar der Presse berichtet\nwerden. Insoweit ist zwischen dem Vorgang und dem Bericht zu unterscheiden\n(BVerwG, NJW 1992, S. 62 f.). Für die Rechtmäßigkeit der von der Verfügungsbe-\n\n\n                                         1/3\n\nklagten herausgegebenen Presseerklärung kommt es demnach lediglich darauf an,\nob die Presseerklärung den Behördenvorgang (die Dienstenthebung) zutreffend wiedergibt. Dabei ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 BDO ausgesprochen wurde und in der Pressemitteilung ein\nausdrücklicher Hinweis auf die Vorläufigkeit fehlt. Da in der Presseerklärung aber zugleich auf den Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren hingewiesen wurde, erweckt diese Mitteilung in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck, daß die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens endgültig ihres Amtes\nenthoben sei.\n\n  Auch in der Pressemitteilung ist die Rede von einem \"Verdacht\". Ob die tatsächlichen Angaben im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zutreffend sind und ob Verletzungen der dienstlichen Pflichten der Beschwerdeführerin\nvorliegen, ist in dem Disziplinarverfahren zu klären und berührt die Rechtmäßigkeit\nder Presseerklärung nicht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    4\n\n                Papier                  Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1998 - 1 BvR 1476/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1998 - 1 BvR 1476/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981005_1bvr147698.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981005.1bvr147698\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981005_1bvr147698.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-05/1-bvr-1476-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981005_1bvr147698.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981005_1bvr147698.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-05/1-bvr-1476-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/10/rk19981005_1bvr147698.html","retrieved":"2026-07-10 10:43:05.652221+00:00"}}