{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981001.1bvr078198","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1998-10-01","aktenzeichen":"1 BvR 781/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 781/98 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                     In dem Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerde\n    1. des Herrn A...,\n    2. der Frau A...,\n    3. des mdj. Kindes A...,\n    4. des mdj. Kindes A...,\n    5. des mdj. Kindes A...,\n    6. des mdj. Kindes A...,\n\ndie Beschwerdeführer zu Ziff. 3 bis Ziff. 6 vertreten\ndurch die Beschwerdeführer zu 1) und 2),\n\n-\n     gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin\n              vom 2. April 1998 - OVG 6 SN 58.98 -,\n\n            b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin\n               vom 27. Februar 1998 - VG 8 A 732.97 -,\n\n            c) den Bescheid des Bezirksamtes Tiergarten\n               von Berlin - Abteilung Gesundheit und Soziales -\n               vom 22. Dezember 1997 - GesSoz 1316 -\n\nhier:     Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                    Richter Kühling,\n                                    die Richterin Jaeger\n                                    und den Richter Steiner\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93&nbspd Abs. 2 BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n                                           1/4\n\nDas Land Berlin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den\nBeschwerdeführern für die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens, längstens bis zum 28. Februar 1999, Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der zur Deckung des Unterkunftsbedarfs notwendigen Leistungen zu gewähren.\nEine weitere Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nbleibt vorbehalten.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zwischen Personen mit ungeklärter              1\nStaatsangehörigkeit, für die ein Abschiebungsverbot besteht und die über eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, und einem Sozialhilfeträger um die Gewährung laufender Sozialhilfe geführten\nRechtsstreit. Die Beschwerdeführer greifen die gegen sie ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse und die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung im\nwesentlichen mit der Rüge an, daß sie hinsichtlich der Gewährung laufender Sozialhilfe nicht auf das Bundesland verwiesen werden dürften, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist, wenn die Aufenthaltsbefugnis in einem anderen\nBundesland verlängert wurde. Insoweit erscheint die Verfassungsbeschwerde derzeit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer Folgenabwägung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine\neinstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren\nVerfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffenen Maßnahmen vorläufig außer Anwendung gesetzt oder eine Handlungsverpflichtung der Verwaltung begründet wird, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bleibt (BVerfGE 12, 276 <279>; 91, 252 <257 f.>;\nstRspr).\n\n  Im vorliegenden Fall fällt die Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer            3\naus. Im Falle einer Verweigerung laufender Sozialhilfe in Berlin würden der sechsköpfigen Familie, deren Haushaltsvorstand der Beschwerdeführer zu 1) ist und zu der\nvor allem auch kleinere sowie schulpflichtige Kinder gehören, die erforderlichen Mittel\nzur Deckung ihres Lebensunterhalts entzogen. Außerdem würden die Beschwerdeführer ihre Unterkunft in Berlin verlieren, wie sich aus der fristlosen Kündigung und\ndem Räumungsverlangen ihres Vermieters ergibt. Weil sich eine neue Unterkunft für\ndie große Familie des Beschwerdeführers zu 1) nur schwer finden ließe, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden\nkönnten, wenn sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungswidrig erwiesen. Hingegen sind mit der angeordneten Bewilligung laufender Sozialhilfe im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsbefugnis keine vergleichbar gravierenden Folgen zu erwarten.\n\n\n                                          2/4\n\n Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32   4\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           5\n\n              Steiner              Jaeger             Kühling\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 781/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 781/98 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19981001_1bvr078198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981001.1bvr078198\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-01/1-bvr-781-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-01/1-bvr-781-98","retrieved":"2026-07-10 10:43:05.429954+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1998-10-01/1-bvr-781-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1998-10-01","dockets":["1 BvR 781/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981001.1bvr078198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981001.1bvr078198"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.10.1998 – 1 BvR 781/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1998-10-01/1-bvr-781-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/4\n\nDas Land Berlin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den\nBeschwerdeführern für die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens, längstens bis zum 28. 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